L 4 AL 22/02

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 55 AL 118/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 AL 22/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 1. Februar 2002 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Reisekosten für Fahrten zu Vorstellungsgesprächen nach § 45 SGB III.

Der am 13. Januar 1981 geborene Kläger bewarb sich Anfang des Jahres 2000 in den Ländern Thüringen, Mecklenburg-Vorpommern und Bremen um eine Einstellung in den Polizeivollzugsdienst (Beamtenlaufbahn). In diesem Zusammenhang unternahm er vom 10. Januar 2000 bis zum 6. April 2000 insgesamt sieben ein- bis zweitägige Reisen nach Erfurt, Bremen und Rostock, um sich dort jeweils Vorstellungsgesprächen, Tests oder polizeiärztlichen Tauglichkeitsuntersuchungen zu stellen. Eine Erstattung seiner Fahrkosten erhielt er jeweils nicht. Die Bewerbung in Bremen war erfolgreich und führte zur Einstellung des Klägers in den gehobenen Polizeivollzugsdienst.

Mit Anträgen vom 22. September 1999, 12. Januar 2000, 26. Januar 2000, 17. Februar 2000, 2. März 2000, 15. März 2000 und 5. April 2000 begehrte er von der Beklagten die Erstattung der jeweils entstandenen Reisekosten in Höhe von 126,50 DM, 124,00 DM, 180,00 DM, 212,04 DM (Selbstfahrer, 558 km á 0,38 DM), 124,00 DM, 258,90 DM sowie 174,00 DM. Mit sieben gleichlautenden Bescheiden vom 6. September 2000 lehnte die Beklagte die Erstattung der Reisekosten ab. Zur Begründung heißt es in den Bescheiden im Wesentlichen: Die vom Kläger angestrebte Beamtenausbildung im Polizeivollzugsdienst sei keine Ausbildung im Sinne des Arbeitsförderungsrechts. § 45 SGB III als in Betracht kommende Rechtsgrundlage befinde sich in dem Kapitel "Leistungen an Arbeitnehmer". Eine Tätigkeit als Arbeitnehmer habe der Kläger mit seinen Bewerbungen in den Polizeivollzugsdienst jedoch nicht angestrebt, sondern eine Beamtentätigkeit. Damit bestehe kein Anspruch auf die Reisekostenerstattung, zumal auch die Legaldefinition des "Ausbildungssuchenden" in § 15 SGB III nicht weiter führe. Die Leistungen nach dem Arbeitsförderungsrecht seien grundsätzlich Versicherungsleistungen. Die Beitragsfinanzierung erfordere, dass Leistungen nur für die Verringerung oder Beseitigung von Arbeitslosigkeit und damit für die Vermeidung künftiger Leistungen durch Einmündung in wiederum versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse vorgenommen würden.

In seinen hiergegen erhobenen Widersprüchen trug der Kläger im Wesentlichen vor, die Auffassung der Beklagten, dass eine Förderung nur für zukünftige Arbeitnehmer möglich sei, basiere auf Bestimmungen des außer Kraft getretenen Arbeitsförderungsgesetzes. Die einschränkende Auslegung des Begriffs "Arbeitsuchender" aus § 15 SGB III sei unzutreffend. Der Wortlaut des § 45 SGB III schließe Bewerber für öffentlich-rechtliche Ausbildungs- und Dienstverhältnisse nicht aus. Gleichgelagerte Fälle seien von anderen Arbeitsamtsbezirken positiv entschieden worden. Die Ablehnung der Reisekostenerstattung sei damit ermessensfehlerhaft.

Mit einheitlichem Widerspruchsbescheid vom 3. Januar 2001 wies die Beklagte die Widersprüche des Klägers gegen die ablehnenden Bescheide zurück. Das vom Kläger durch seine Vorstellungsgespräche angestrebte Beamtenverhältnis falle nicht unter die Kategorie des "Ausbildungssuchenden" in § 15 SGB III.

Hiergegen hat der Kläger am 11. Januar 2001 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorgetragen hat: Anders als das außer Kraft getretene Arbeitsförderungsgesetz enthalte das Sozialgesetzbuch, Dritter Teil, kein Verbot der Förderung von Personen, welche sich um die Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bewerben. Weil die Beklagte die Übernahme der Reisekosten des Klägers von vornherein dem Grunde nach abgelehnt habe, seien die Entscheidungen ermessensfehlerhaft in der Form eines Ermessensausfalls. Deshalb sei die Beklagte zur Neubescheidung zu verurteilen. Es sei widersprüchlich, wenn die Beklagte versuche, Ausbildungssuchende - wie ihn - auch in Beamtenverhältnisse zu vermitteln, andererseits aber Bewerbungskosten für diese Gruppe nicht erstatte. Außerdem sei nach § 60 SGB III sowie der zugehörigen Dienstanweisung der Beklagten eine Ausbildung für ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis ein Ausbildungsverhältnis im Sinne der §§ 15 und 45 SGB III. Der Vorbereitungsdienst bei den Polizeibehörden werde dort ausdrücklich einbezogen. Auch nach § 63 EStG sowie den dazugehörigen Dienstanweisungen der Beklagten sei eine Ausbildung für ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis ein Ausbildungsverhältnis im Sinne dieser Norm, so dass Kindergeld zu gewähren sei.

Mit Urteil vom 1. Februar 2002 hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen. Zur Begründung, wegen deren Einzelheiten auf die Gerichtsakte Bezug genommen wird, hat das Sozialgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die von der Beklagten vertretene Ansicht, Leistungen im Rahmen von § 45 SGB III könnten nur an solche Personen erbracht werden, die eine versicherungspflichtige Arbeitnehmertätigkeit anstrebten, begegne keinen rechtlichen Bedenken. Mit Arbeitslosen und von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden seien in § 45 SGB III neben den Ausbildungssuchenden zwei Gruppen genannt, die entweder noch der Versichertengemeinschaft angehören oder ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis anstrebten. Aus der Nähe dieser beiden Adressatengruppen zur Versichertengemeinschaft sei zu folgern, dass auch der Ausbildungssuchende im Sinne von § 45 SGB III eine versicherungspflichtige Tätigkeit anstreben müsse. Ansonsten würde er gegenüber dem Arbeitslosen im Sinne von § 16 und § 45 SGB III ungerechtfertigter Weise bessergestellt. Auch die Entstehungsgeschichte des § 45 SGB III belege die Richtigkeit des Standpunktes der Beklagten. Nach dem einschlägigen Gesetzesentwurf entspreche die in § 45 geregelte Leistung im Wesentlichen der von § 53 des außer Kraft getretenen Arbeitsförderungsgesetzes. Danach liege es nahe, dass - wie nach dem AFG - eine Leistung nur erbracht werde, wenn ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis angestrebt werde. Für ein solches Verständnis spreche auch die Systematik des Gesetzes. Die Arbeitslosenversicherung sei vom Äquivalenzprinzip geprägt. Leistungen erhielten grundsätzlich nur diejenigen, die zuvor selbst Beiträge erbracht hätten. Nur ausnahmsweise könnten auch diejenigen leistungsberechtigt sein, die durch die Leistungen - etwa nach § 45 SGB III - in den Stand versetzt werden sollen, in die Versichertengemeinschaft aufgenommen zu werden. Dies gelte um so mehr, als die Leistung nach § 45 SGB III beitragsfinanziert sei und nicht aus Bundesmitteln finanziert werde. Die Einwände des Klägers seien dagegen nicht stichhaltig. Es sei kein Widerspruch, einerseits Vermittlungsangebote in ein Beamtenverhältnis zu unterbreiten, andererseits jedoch Fahrtkosten hierfür nicht zu erstatten. Beide Leistungen erfolgten nämlich aufgrund unterschiedlicher gesetzlicher Regelungen und folgten unterschiedlichen Voraussetzungen. Auch aus den Dienstanweisungen der Beklagten, die für das Gericht grundsätzlich nicht verbindlich seien, ergebe sich nichts anderes. In der Dienstanweisung zu § 60 SGB III sei lediglich geregelt, dass ein anderweitige erstmalige Ausbildung auch in einer Ausbildung als Beamter bestehen bestehen könne.

Gegen das ihm am 1. März 2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 2. April 2002 (Osterdienstag) Berufung eingelegt. Zur ihrer Begründung vertieft er sein bisheriges Vorbringen. Die Argumentation des Sozialgerichts sei unzutreffend. § 45 SGB III enthalte gerade nicht die Formulierung "Ausbildungssuchende, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung anstreben". Die Vorschrift umfasse vielmehr das gesamte Spektrum der Ausbildungssuchenden. Mit den Neuregelungen in § 45 SGB III habe der Gesetzgeber die nach dem AFG bestehende Einschränkung aufgegeben und sich dafür entschieden, dass nunmehr auch Personen, die sich um die Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis bewerben, in den Genuss der Reisekostenerstattung kommen sollten. Damit werde das Äquivalenzprinzip bewusst durchbrochen, zugunsten des obersten Gesetzeszieles der Bekämpfung von Arbeitslosigkeit bzw. deren Verhinderung. Jede einschränkende Auslegung des § 45 SGB III würde damit dem Gesetzeszweck zuwiderlaufen. Eine Pflicht zur Kostenübernahme ergebe sich auch daraus, dass der Kläger durch die Beklagte nicht darüber belehrt worden sei, dass nur die Kosten für die Bewerbung um eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit erstattungsfähig seien. Erst im April 2002 sei in das Merkblatt "Berufsberatung" der Hinweis aufgenommen worden, dass Kosten nur erstattungsfähig seien, wenn die erstmalige Ausbildung sozialversicherungspflichtig sei. Damit habe der Kläger darauf vertrauen können, dass eine Kostenübernahme auch für den Fall einer Anstellung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erfolge. Die Beklagte verstoße damit gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, denn in vergleichbaren Fällen habe sie Reisekosten auch für Bewerber in ein Beamtenverhältnis erstattet.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 1. Februar 2002 sowie die Bescheide der Beklagten vom 6. September 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Januar 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, seine Anträge auf Erstattung von Reisekosten vom 22. September 1999, 12. Januar 2000, 26. Januar 2000, 17. Februar 2000, 2. März 2000, 15. März 2000 und 5. April 2000 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das mit der Berufung angegriffene erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Eine Übernahme von Reisekosten sei dem Kläger zu keiner Zeit zugesichert worden. Auf Vertrauensschutz dürfe er sich demgemäß nicht berufen. Auch aus gleichgelagerten Fällen könne der Kläger keine Rechte ableiten, denn es gelte der Grundsatz "keine Gleichheit im Unrecht".

Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten (8 Hefter) Bezug genommen, der, soweit wesentlich, Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung war.

Entscheidungsgründe:

Die auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist statthaft, denn die Klage betrifft eine Geldleistung von mehr als 1.000,- DM (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die insgesamt sieben Erstattungsanträge betreffen Kosten für Bahnfahrten in Höhe von insgesamt 987,40 DM sowie eine Pkw-Fahrt über 558 km, für die nach § 46 Abs. 2 Satz 3 SGB III i.V.m. § 6 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes eine Erstattung von 0,38 DM pro km in Betracht kommt. Damit beträgt der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.199,44 DM.

Die Berufung ist jedoch unbegründet, denn das Sozialgericht Berlin hat die Klage unter zutreffender Würdigung der Sach- und Rechtslage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung seiner Reisekosten anlässlich der Bewerbungen in den Polizeivollzugsdienst verschiedener Länder auf der Grundlage von § 45 SGB III.

Nach dieser Vorschrift können Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende sowie Ausbildungssuchende zur Beratung und Vermittlung unterstützende Leistungen erhalten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird und sie die erforderlichen Mittel nicht selbst aufbringen können. Als unterstützende Leistungen können Kosten (1.) für die Erstellung und Versendung von Bewerbungsunterlagen (Bewerbungskosten) sowie (2.) im Zusammenhang mit Fahrten zur Berufsberatung, Vermittlung, Eignungsfeststellung und zu Vorstellungsgesprächen (Reisekosten) übernommen werden.

Grundsätzlich sieht das Gesetz damit Reisekosten im Zusammenhang mit Fahrten zu Vorstellungsgesprächen als erstattungsfähig an. Die drei Adressatengruppen (Arbeitslose, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer sowie Ausbildungssuchende) sind in den §§ 15 bis 17 des SGB III legal definiert. Danach (§ 15 Satz 1 SGB III) sind Ausbildungssuchende Personen, die eine Berufsausbildung suchen.

Die Beklagte hat die Erstattung der Reisekosten abgelehnt, weil der Kläger keine privatrechtliche Berufsausbildung, sondern ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis angestrebt habe. Die Beklagte hat damit ein Ermessen nicht ausgeübt, sondern die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ermessensausübung verneint. Das entspricht der Rechtslage und ist daher nicht zu beanstanden.

Zur Vermeidung von Wiederholungen kann der Senat nach eigener Sachprüfung zunächst Bezug nehmen auf die ausführliche und sorgfältige Begründung in den Entscheidungsgründen des mit der Berufung angegriffenen Urteils (§ 153 Abs. 2 SGG).

Hinzu treten folgende Erwägungen: Schon auf der Grundlage von § 53 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 und Abs. 2 des zum 31. Dezember 1997 außer Kraft getretenen Arbeitsförderungsgesetzes (AFG), der Vorgängervorschrift von § 45 SGB III, war die Aufnahme eines beamtenrechtlich gestalteten Ausbildungsverhältnisses nicht mit der Erstattung von Bewerbungs- oder Reisekosten förderbar. In seinem Urteil vom 12. April 1984 (7 RAr 57/83, Abdruck S. 8 ff.) hat das Bundessozialgericht dies aus dem systematischen Zusammenhang der Förderung der Arbeitsaufnahme mit der Arbeitsvermittlung geschlussfolgert. Leistungen nach § 53 AFG sollten danach die Vermittlungstätigkeit der Beklagten unterstützen. Die Arbeitsvermittlung ziele aber nach § 13 AFG auf die Begründung von Arbeitsverhältnissen ab. Bemühungen zur Begründung von Beamtenverhältnisses fielen nicht unter den Begriff der Arbeitsvermittlung. Zwar seien die Arbeitsämter nicht gehindert, Arbeitslosigkeit gegebenenfalls dadurch zu beseitigen, dass sie Ausbildungssuchende auf andere, nicht zum Arbeitsmarkt zu rechnende Ausbildungsmöglichkeiten hinwiesen. Hieraus folge jedoch nicht die Einsetzbarkeit von Beitragsmitteln für Ausbildungssuchende, die in eine Beamtenausbildung strebten.

An dieser Rechtslage wollte der Gesetzgeber des SGB III entgegen der durch nichts belegten Auffassung des Klägers nichts ändern. Das Sozialgericht hat insoweit zutreffend auf den Gesetzentwurf in der Bundestags-Drucksache 13/4941, S. 162, hingewiesen, wonach die in § 45 SGB III geregelten Leistungen im wesentlichen denen in § 53 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AFG entsprechen sollten. Mit dem SGB III hat sich auch die Zielrichtung der Arbeitsvermittlung nicht etwa auf die Begründung öffentlich-rechtlicher Ausbildungsverhältnisse ausgedehnt. § 35 Abs. 1 SGB III gibt keinen Anlass zu solch einer erweiternden Auslegung. Dass die Arbeitsvermittlung nach wie vor auf den privatrechtlichen Bereich abzielen soll, belegen auch hier die Gesetzgebungsmaterialien (Bundestags-Drucksache 13/4941, S. 160), wo als Neuerung lediglich die Pflicht zur Arbeitsvermittlung und die Zusammenfassung der Arbeitsvermittlung (früher § 13 AFG) und der Vermittlung beruflicher Ausbildungsstellen (früher § 29 AFG) hervorgehoben werden und im Übrigen die Begründung von "Beschäftigungsverhältnissen" als Ziel der Vermittlung definiert wird.

Danach ist die Rechtslage ausgehend von Wortlaut, Systematik und Historie des Gesetzes eindeutig. Dass die Ausbildungssuche im Sinne von § 15 SGB III sich nicht auf die Begründung einer Beamtenlaufbahn beziehen kann, ist im Übrigen einhellige Meinung in der Kommentarliteratur (vgl. Safferling in Wissing u.a., SGB III, Stand Juni 2001, Rdnr. 6 zu § 15; Timme in Hauck/Noftz, SGB III, Stand Mai 1998, Rdnr. 6 zu § 15; Wannagat, SGB III, Stand Oktober 1999, Rdnr. 1 zu § 15); abweichende Ansichten sind insoweit nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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