L 2 RA 177/01

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 1 R 260/94
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 2 RA 177/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 18. Juli 1995 geändert. Der Bescheid vom 12. August 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. November 1994 wird insoweit aufgehoben, als darin die als "Entgelt nach AAÜG" ausgewiesenen Arbeitsentgelte als verbindlich festgestellt werden. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Beklagte hat dem Kläger 4/5 der außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Urteil: Der Kläger begehrt von der Beklagten die Berücksichtigung höherer als die begrenzten Jahreswerte, die sich nach § 6 Abs. 2 i. V. m. den Anlagen 4, 5 und 8 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung der Rentenüberleitung (Rü-ErgG) vom 24. Juni 1993 im Zeitraum vom 01. Mai 1952 bis 30. April 1974 mit Ausnahme des Jahres 1970 ergeben, auch für eine Zeit vor dem 01. Juli 1993.

Der Kläger ist der Sohn und einziges Kind der M. S. (Berechtigte), mit der er zur Zeit ihres Todes am 07. November 2001 in einem gemeinsamen Haushalt lebte. Die Berechtigte war die Witwe des im März 1924 geborenen und am 04. Mai 1986 verstorbenen F. S., der vom 01. Mai 1949 bis 30. April 1974 Angehöriger der Deutschen Volkspolizei, zuletzt im Range eines Hauptmannes im Bezirk Frankfurt (Oder), war. Sie bezog seit Juni 1986 Witwenrente.

Mit Bescheid vom 12. August 1994 stellte das Polizeipräsidium Frankfurt (Oder) die Zeit vom 01. Mai 1952 bis 30. April 1974 als Zeit der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem des Ministeriums des Innern (VSO-MdI) sowie die während dieser Zeit tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte in voller Höhe fest. Gleichzeitig wies es begrenzte Jahreswerte, bezeichnet als "Entgelt nach AAÜG", aus. Es heißt insoweit wörtlich: Von den in der Entgeltbescheinigung aufgeführten Zeiten war das tatsächliche Entgelt nach § 6 AAÜG für folgende Zeiträume zu begrenzen: Zeitraum vom 01. Mai 1952 bis 30. April 1974 (außer 1970). Der Rentenversicherungsträger sei nach § 8 Abs. 5 Satz 2 AAÜG an diese Angaben gebunden.

Den dagegen eingelegten Widerspruch wies das Polizeipräsidium Frankfurt (Oder) mit Widerspruchsbescheid vom 23. November 1994 zurück.

Die dagegen am 09. Dezember 1994 erhobene Klage wies das Sozialgericht Frankfurt (Oder) nach Beiladung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte mit Urteil vom 18. Juli 1995 zurück.

Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 20. November 1995 zugestellte Urteil richtet sich die am 06. Dezember 1995 eingelegte Berufung der Berechtigten.

Mit Bescheid vom 16. Juni 1997 verfügte das Polizeipräsidium Frankfurt (Oder), dass mit Wirkung ab 01. Januar 1997 die Zeiten vom 01. Mai 1952 bis 31. Dezember 1959, 01. Januar 1968 bis 31. Dezember 1969 und 01. Januar 1971 bis 31. Dezember 1972 nicht mehr begrenzt werden. In den Zeiten vom 01. Januar 1960 bis 31. Dezember 1967 und 01. Januar 1973 bis 30. April 1974 würden die tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte die in § 6 Abs. 1 i. V. m. Anlage 3 AAÜG genannten Werte überschritten. Die nach Anlage 3 AAÜG genannten Werte seien in der Spalte "Entgelt nach AAÜG" angegeben; ihnen komme jedoch keine bindende Wirkung für den Rentenversicherungsträger zu.

Mit weiterem Bescheid vom 06. September 2001 änderte das Polizeipräsidium Frankfurt (Oder) den Bescheid vom 12. August 1994 dahingehend ab, dass der Bescheid vom 16. Juni 1997 bereits ab 01. Juli 1993 wirksam werde.

Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,

das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 18. Juli 1995 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 12. August 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. November 1994 zu verpflichten, die Feststellung, es lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Begrenzung von Arbeitsentgelten nach § 6 Abs. 2 AAÜG vor, auch für den Zeitraum vor dem 01. Juli 1993 zurückzunehmen, hilfsweise die genannten Bescheide insoweit aufzuheben, als darin das als "Entgelt nach AAÜG" ausgewiesene Arbeitsentgelt als verbindlich festgestellt worden ist.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die angefochtenen Bescheide bezogen auf den Zeitraum vor dem 01. Juli 1993 für rechtmäßig.

Die Beigeladene beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten [ ...)], der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.

Das Sozialgericht hat die Klage zu Unrecht in vollem Umfang abgewiesen. Der Bescheid vom 12. August 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. November 1994 ist teilweise rechtswidrig und verletzt den Kläger als Sonderrechtsnachfolger der Berechtigten in seinen Rechten. Der Beklagte ist nicht befugt gewesen, die als "Entgelt nach AAÜG" ausgewiesenen Arbeitsentgelte verbindlich festzustellen. Im Übrigen hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Feststellung, es lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Begrenzung von Arbeitsentgelten nach § 6 Abs. 2 AAÜG vor, mit Wirkung für eine Zeit vor dem 01. Juli 1993 zurücknimmt.

Der Kläger ist als Sonderrechtsnachfolger aktiv legitimiert. Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) stehen fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen beim Tod des Berechtigten u. a. den Kindern zu, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben. Dies ist der Fall, denn der Kläger lebte als einziges Kind der Berechtigten nach der Auskunft der Stadt Fürstenwalde vom 09. November 2001 mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt. Die angefochtenen Bescheide begründen zwar keine unmittelbaren Ansprüche auf laufende Geldleistungen. Sie sind jedoch Grundlage der der Berechtigten gezahlten Witwenrente. Hat der Kläger somit mit seinem eigentlichen Begehren Erfolg, erhöht sich die Witwenrente, so dass ihm der daraus resultierende Anspruch auf Nachzahlung als Sonderrechtsnachfolger zusteht. Daraus folgt zugleich seine Rechtsstellung als Sonderrechtsnachfolger im anhängigen Verfahren.

Der Senat hat nicht über die Bescheide vom 16. Juni 1997 und 06. September 2001 zu entscheiden, denn diese beschweren den Kläger nicht, da sie seinem Begehren ab 01. Januar 1997 bzw. ab 01. Juli 1993 entsprechen.

Nach § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 AAÜG hat der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehören auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet, sowie die Daten, die sich nach Anwendung von §§ 6 und 7 AAÜG ergeben. Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach § 8 Abs. 2 AAÜG durch Bescheid bekannt zu geben (§ 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG).

Die Stellung des Beklagten als Versorgungsträger ergibt sich hierbei aus § 8 Abs. 4 Nr. 2 AAÜG. Nach dieser Vorschrift ist Versorgungsträger des Sonderversorgungssystems des MdI (Anlage 2 Nr. 2 AAÜG) der Funktionsnachfolger gemäß Art. 13 des Einigungsvertrages (EV). Nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes, auf die Art. 13 Abs. 2 EV in diesem Zusammenhang abstellt, haben die Länder im Bereich der Polizei sowohl die Gesetzgebungskompetenz (Art. 70 Abs. 1 Grundgesetz - GG - ) als auch die Verwaltungskompetenz (Art. 30 GG). Damit ist das Land sachlich zuständig, in dessen Gebiet die Verwaltungsstelle gelegen ist, die für den ehemaligen Angehörigen der Deutschen Volkspolizei zuständig war, somit der Beklagte.

Nach § 6 Abs. 2 AAÜG in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung der Rentenüberleitung (Rü-ErgG) vom 24. Juni 1993 (BGBl I S. 1038) ist für Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem der Anlage 2 Nr. 2 AAÜG, in denen ein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bis zu dem jeweiligen Betrag der Anlage 8 bezogen wurde, den Pflichtbeitragszeiten als Verdienst das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag der Anlage 4 zugrunde zu legen. Wurde ein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen über dem jeweiligen Betrag der Anlage 8 bezogen, ist den Pflichtbeitragszeiten als Verdienst der Betrag zugrunde zu legen, der sich ergibt, wenn das Doppelte des den jeweiligen Betrag der Anlage 8 übersteigenden Teils des erzielten Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommen von dem jeweiligen Betrag der Anlage 4 abgezogen wird, mindestens jedoch der jeweilige Betrag der Anlage 5; hierbei sind die jeweiligen Beträge der Anlage 3 nicht zu berücksichtigen.

Der Beklagte hat danach zu Recht entschieden, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 AAÜG bezüglich des Zeitraumes vom 01. Mai 1952 bis 30. April 1974 mit Ausnahme des Jahres 1970 vorliegen, da die tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte die Beträge der Anlage 4 AAÜG überstiegen. Es handelt sich bei dem gesamten Zeitraum vom 01. Mai 1952 bis 30. April 1974 um Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem der Anlage 2 Nr. 2 AAÜG. Der Kläger gehörte von Beginn an dem mit Wirkung vom 01. Januar 1953 geschaffenen Sonderversorgungssystem an. Die Zeit ab 01. Mai 1952 bis zur Einführung dieses Versorgungssystems ist ihm ebenfalls zuzuordnen. Nach § 5 Abs. 2 AAÜG gelten auch solche Zeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zu diesem Versorgungssystem, die, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, in ihm zurückgelegt worden wäre. Dies ist vorliegend der Fall.

§ 6 Abs. 2 AAÜG in der o. g. Fassung ist durch das Zweite Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (2. AAÜG-Änderungsgesetz - 2. AAÜG-ÄndG) vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1939) nicht für Zeiten vor dem 01. Juli 1993 geändert worden. Nach Art. 13 Abs. 7 Satz 1 erster Halbsatz 2. AAÜG-ÄndG treten mit Wirkung vom 01. Juli 1993 § 6 Abs. 2 und 3 sowie Anlage 4 und 5 AAÜG in der Fassung des AAÜG-ÄndG vom 11. November 1996 (BGBl I S. 1674) für Personen in Kraft, für die am 28. April 1999 ein Überführungsbescheid eines Versorgungsträgers - wie hier - noch nicht bindend war. Diese Vorschriften, auf denen der Bescheid vom 16. Juni 1997 beruht und die eine Begrenzung des Arbeitsentgelts nur vorsehen, wenn ein solches mindestens in Höhe des jeweiligen Betrages der (dortigen) Anlage 4 AAÜG bezogen wurde, sind somit durch das 2. AAÜG-ÄndG nicht für eine Zeit vor dem 01. Juli 1993 in Kraft gesetzt worden.

§ 6 Abs. 2 AAÜG in der o. g. Fassung ist auch nicht verfassungswidrig, wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Urteil vom 28. April 1999 (Aktenzeichen: 1 BvL 22/95, 1 BvL 34/95) bezogen auf Zeiträume vor dem 01. Juli 1993 festgestellt hat. An diese Entscheidung des BVerfG ist der Senat nach § 31 Abs. 1 Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) gebunden.

Soweit daher der Kläger die Aufhebung der Feststellung, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 AAÜG für die Begrenzung von Arbeitsentgelten vorliegen, für einen Zeitraum vor dem 01. Juli 1993 begehrt, hat seine Berufung keinen Erfolg.

Der Beklagte hat allerdings in Überschreitung seiner durch § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 AAÜG eingeräumten Kompetenz mit dem Bescheid vom 12. August 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. November 1994 eine Regelung dahingehend getroffen, dass die dort als Entgelt nach dem AAÜG ausgewiesenen Arbeitsentgelte verbindlich sind. Die auf Beseitigung dieses Verwaltungsaktes gerichtete Anfechtungsklage ist zulässig und begründet.

Der Versorgungsträger hat in einem der Rentenfeststellung vorgelagerten, dem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 SGB VI ähnlichen Verfahren lediglich einzelne Daten (Tatsachen) in einer Vielzahl von Verwaltungsakten verbindlich festzustellen, die für den Rentenversicherungsträger von Bedeutung sein können. Dies sind jedoch allein die Daten über a) Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, b) die Höhe des aus der vom Versorgungssystem erfassten Beschäftigung oder Tätigkeit tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens, c) die tatsächlichen Voraussetzungen dafür, ob die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen Beitragsbemessungsgrenze in Betracht kommt (§§ 6 und 7 AAÜG) und d) in den Fällen des § 8 Abs. 1 Satz 3 AAÜG die Feststellung von Arbeitsausfalltagen. Der Versorgungsträger hat hingegen nicht die Befugnis, Arbeitsentgelte in Form von Jahreshöchstwerten, sei es die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze nach Anlage 3 (vgl. BSG SozR 3-8570 § 8 Nr. 2) oder die besondere Beitragsbemessungsgrenze nach Anlage 6 AAÜG (vgl. BSG SozR 3-8570 § 8 Nr. 7), verbindlich festzustellen. Zu letztgenannter besonderer Beitragsbemessungsgrenze zählt auch die Grenze, die sich aus § 6 Abs. 2 AAÜG ergibt.

Dies folgt unmittelbar aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 AAÜG. Dort wird zwischen dem tatsächlich erzielten "Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen" einerseits und den sich nach Anwendung von §§ 6 Abs. 2 und 3 sowie 7 AAÜG ergebenden "Daten" andererseits unterschieden. Daraus kann allein die Schlussfolgerung gezogen werden, dass - insbesondere entgegen dem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 02. Juni 2003, S 18 RA 4760/02 - im Rahmen der §§ 6 Abs. 2 und 3 und 7 AAÜG gerade keine (begrenzten) Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen, sondern lediglich die Daten festzustellen sind, aus denen der Rentenversicherungsträger die maßgebenden zugrunde zu legenden Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen erkennen kann. Für eine gesonderte Feststellung von Arbeitsentgelten oder Arbeitseinkommen besteht auch kein Bedürfnis, denn aus der verbindlichen Mitteilung der insoweit nach § 6 Abs. 2 AAÜG rechtserheblichen Daten folgt gesetzesunmittelbar das vom Rentenversicherungsträger aus einer Beschäftigung höchstens zugrunde zu legende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, das er ohne Weiteres der (den) Anlage(n) bzw. dem Gesetz entnehmen kann.

Soweit der Versorgungsträger in einem Bescheid nach § 8 Abs. 2 AAÜG begrenzte Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen ausweist, handelt es sich somit grundsätzlich um Mitteilungen, also keine Verwaltungsakte (BSG SozR 3-8570 § 8 Nr. 7).

Ob im konkreten Fall die Erklärung einer Behörde als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist, ist allerdings unter entsprechender Anwendung der Grundsätze über die Auslegung von Willenserklärungen zu beurteilen. Danach kommt es nicht maßgeblich darauf an, von welcher Vorstellung die Behörde ausgegangen ist. Wesentlich ist vielmehr, welcher objektive Sinngehalt der Erklärung zukommt, wie also der Empfänger die Erklärung bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalles objektiv verstehen musste (vgl. von Wulffen-Engelmann, SGB X , 4. Auflage, § 31 Rdnrn. 25 und 26 unter Hinweis insbesondere auf BSG SozR 3-1300 § 50 Nr. 13).

Davon ausgehend erweist sich die Angabe des als "Entgelt nach AAÜG" bezeichneten Arbeitsentgeltes im Bescheid vom 12. August 1994 nicht lediglich als Hinweis, sondern als Regelung.

Dies folgt daraus, dass dort zum einen davon gesprochen wird, dass das tatsächliche Entgelt für die genannten Zeiträume zu begrenzen ist, und zum anderen dargelegt wird, dass der Rentenversicherungsträger an die in diesem Bescheid getroffenen Feststellungen gebunden ist. Angesichts dessen musste ein objektiver Empfänger des Bescheides vom 12. August 1994 ohne Weiteres davon ausgehen, dass das Polizeipräsidium Frankfurt (Oder) eine verbindliche Festsetzung auch hinsichtlich des "Entgelts nach AAÜG" vorgenommen hat.

Da der Beklagte insoweit jedoch seine Kompetenz überschritten hat, ist der Bescheid vom 12. August 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. November 1994 in diesem Umfang aufzuheben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits. Das Anerkenntnis des Beklagten vom 19. Juni 2003, die außergerichtlichen Kosten zur Hälfte zu übernehmen, wird dem nicht gerecht. Wird auf den frühestmöglichen Zeitpunkt abgestellt, zu dem eine Rente auf der Grundlage des so genannten Überführungsbescheides neu zu berechnen ist, nämlich den 01. Juli 1990 (§ 307 b Abs. 2 Satz 1 SGB VI), die Dauer der an die Berechtigte gezahlte Rente bis zu November 2001 berücksichtigt und dazu der Zeitpunkt des 01. Juli 1993 ins Verhältnis gesetzt, wird offenkundig, dass ein überwiegender Erfolg eingetreten ist. Dieser beläuft sich auf ca. sieben Zehntel des Gesamtzeitraums. Zu berücksichtigen ist außerdem, dass der Kläger auch wegen der Kompetenzüberschreitung des Beklagten erfolgreich gewesen ist. Der Senat hat deswegen die Quote des Obsiegens angemessen erhöht.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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