L 6 RJ 177/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 2 RJ 1208/97 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 177/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 8. Januar 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der 1939 geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und Montenegro. Er hat in seiner Heimat keinen Beruf erlernt. Vor seiner versicherungspflichtigen Tätigkeit in Deutschland war er vom 11.07.1957 bis 14.10.1957 und vom 29.07. 1958 bis 01.01.1960 insgesamt ein Jahr acht Monate und fünf Tage versicherungspflichtig in seiner Heimat beschäftigt. Nach seiner Tätigkeit in Deutschland war er vom 07.04.1975 bis 07.04.1993 weitere 17 Jahre 11 Monate und 29 Tage in seiner Heimat versicherungspflichtig. Er ist seit 26.09.1995 als Invalide anerkannt und bezieht seit diesem Zeitpunkt Rente vom Sozialversicherungsträger in P ...

In Deutschland war er in der Zeit vom 09.09.1969 bis 02.01.1974 mit Unterbrechungen als Hilfsarbeiter in der Bauindustrie beschäftigt, wofür die Beklagte für 24 Monate Pflichtbeiträge anerkannt hat.

Am 06.08.1995 beantragte der Kläger Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der deutschen Rentenversicherung. Im Gutachten der Invalidenkommission in P. vom 26.09.1995 wurden ein arterieller Bluthochdruck, eine Angina pectoris, degenerative Veränderungen an der Wirbelsäule und Durchblutungsstörungen an beiden Beinen festgestellt. Ab 26.09.1995 sei der Kläger zu keinerlei Erwerbstätigkeit von wirtschaftlichem Wert mehr in der Lage.

Mit Bescheid vom 19.02.1996 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Ausgehend vom Datum der Antragstellung, dem 06.08. 1995, habe der Kläger in dem maßgebenden Zeitraum vom 06.08. 1990 bis 05.08.1995 lediglich 33 Kalendermonate Versicherungszeiten zurückgelegt und erfülle damit nicht die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Ebenso wenig sei es dem Kläger noch möglich, diese nachträglich zu erfüllen, da sein Versicherungsverlauf für die Zeit von Mai 1993 bis Juli 1995 eine nicht mehr schließbare Lücke aufweise.

Dagegen wendet sich der Kläger mit dem am 05.05.1997 bei der Beklagten eingegangenen Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.08.1997 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Wegen fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung sei gegen den am 28.02.1996 ordnungsgemäß zugestellten Bescheid die Widerspruchsfrist von einem Jahr am 28.02.1997 abgelaufen. Der Widerspruch sei jedoch erst am 05.05.1997 eingegangen und damit wegen Fristversäumnis unzulässig. Sie sei jedoch bereit, den Widerspruch als Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X anzusehen und diesen zu verbescheiden.

Dagegen hat der Kläger zum Sozialgericht Landshut Klage erhoben und geltend gemacht, dass er den Bescheid vom 19.02.1996 nie erhalten habe.

In Stellungnahmen vom 06.11.2000 und 10.07.2001 hat Dr. D. vom Sozialärztlichen Dienst der Beklagten ausgeführt, dass auf- grund der widersprüchlichen Befunddokumentation eine endgültige Beurteilung des beruflichen Leistungsvermögens des Klägers nicht möglich sei. Frühestens sei durch den am 17.12.1996 dokumentierten Herzinfarkt eine Verschlechterung im Gesundheitszustand des Klägers eingetreten, welche als frühester Zeitpunkt für einen Leistungsfall der Erwerbsunfähigkeit in Frage komme.

Das Sozialgericht hat darauf der Internist Dr. R. mit einem Gutachten nach Aktenlage zum beruflichen Leistungsvermögen des Klägers beauftragt, das dieser am 06.09.2001 erstattet hat. Darin hat er ausgeführt, dass vor Juni 1995 an Gesundheitsstörungen ein labiler Bluthochdruck mit anginösen Herzbeschwerden und eine Minderdurchblutung an den Beinen festgestellt habe werden können, die noch leichte Arbeiten vollschichtig vorwiegend im Sitzen möglich gemacht hätten. Schwerwiegende Gesundheitsstörungen seien erst im Dezember 1996 mit der Dokumentation eines Herzinfarktes und im Auftreten einer arteriellen Verschlusskrankheit im März 2000 nachgewiesen. Bis 31.05.1995 sei der Kläger deshalb noch zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit mit einfachen Arbeiten in der Lage gewesen. Der Leistungsfall sei nach Aktenlage frühestens mit Aufnahme in stationäre Behandlung wegen des Herzinfarktes am 17.12.1996 begründbar.

Mit Gerichtsbescheid vom 08.01.2002 hat das Sozialgericht die Klage darauf als unbegründet abgewiesen. Der Leistungsfall der Erwerbsunfähigkeit sei beim Kläger nicht vor dem 17.12.1996 eingetreten. Bei Eintreten des Leistungsfalles nach dem 31.05. 1995 seien jedoch nicht mehr die besonderen mit Haushaltsbegleitgesetz 1984 eingeführten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erfüllt. Ebenso wenig sei es dem Kläger möglich, diese noch zu erfüllen.

Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, die er insbesondere mit Befundberichten aus dem Jahre 2002 begründet.

Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 08.01. 2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 19.02.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.08.1997 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01.09.1995 zu leisten.

Die Beklagte beantragt, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.

Beigezogen waren die Akten der Beklagten und die des Sozialgerichts Landshut, auf deren Inhalt sowie auf den Inhalt der Berufungsakte zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, sachlich ist sie jedoch nicht begründet, weil er keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit gemäß §§ 43, 44 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) - in der bis 31.12.2000 gültigen Fassung - hat.

Der Rechtsstreit ist wegen der Antragstellung im Jahre 1995 auch nach der bis 31.12.2000 geltenden Rechtslage zu entscheiden.

Der Senat sieht gemäß § 153 Abs.2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil er die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückweist.

Das Sozialgericht hat den Rechtsstreit entsprechend der Sach- und Rechtslage entschieden, indem es den Eintritt des Leistungsfalls der Erwerbsunfähigkeit frühestens mit dem 17.12.1996 als nachgewiesen angesehen hat. Das Sozialgericht hat zudem den Rechtsstreit zu Recht in der Sache entschieden, indem es die Zustellung des angefochtenen Bescheides am 28.06.1996 durch den vorliegenden Rückschein nicht als bewiesen angesehen hat, zumal sich die vermeintliche Unterschrift des Klägers auf diesem in keiner Weise mit dem sonstigen Schriftbild seiner Unterschriften deckt und sich nach dem Akteninhalt plausibel zeigt, dass der Kläger erst anlässlich seiner Vorsprache beim Versicherungsträger in P. von der Entscheidung der Beklagten im April 1997 erfahren hat.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 08.01.2002 war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
Saved