L 15 KR 38/02

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
15
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 82 KR 779/00 -36
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 15 KR 38/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Landessozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt Dr. gewährt.

Gründe:

Die Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten des Klägers war auszusprechen nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 114 ff Zivilprozessordnung (ZPO). Nach § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Kläger kann, wie sich aus seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen ergibt, nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten des Prozesses nicht aus eigenen Mitteln bestreiten. Darüber hinaus besteht zum Zeitpunkt der Entscheidung auch eine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO. Eine solche Erfolgsaussicht besteht dann, wenn das Gericht den Standpunkt des Antragstellers auf Grund dessen Angaben und der von ihm vorgelegten Unterlagen für zutreffend oder doch für vertretbar hält und hinsichtlich der maßgeblichen Tatsachen mindestens von der Möglichkeit ihrer Beweisbarkeit überzeugt ist (Meyer-Ladewig, SGG, § 73a Rdnr. 7).

Zwar spricht nach Aktenlage einschließlich der im Berufungsverfahren beigezogenen weiteren medizinischen Unterlagen vieles dafür, dass die Einschätzung des Sozialgerichts in dem angefochtenen Urteil vom 12. Februar 2002 zutreffen dürfte und dass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Krankengeld nicht besteht. Es spricht vieles dafür, dass auf Grund des Unfalls vom November 1995 eine einheitliche Krankheit auch für die Zeit ab dem 25. April 1996 anzunehmen ist, so dass ein einheitlicher Versicherungsfall vorliegt, der das Entstehen eines neuen Krankengeldanspruches ab dem 25. April 1996 ausschließt. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger in unfallversicherungsrechtlicher Hinsicht bisher anders beurteilt worden ist, nämlich dahingehend, dass dem Kläger nicht für die gesamte Zeit seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zuerkannt worden sind. Denn sowohl die Regelungen hinsichtlich des Versicherungsfalles als auch die Bestimmungen hinsichtlich eines Leistungsfalles sind im Unfallversicherungsrecht von denen des Krankenversicherungsrechts verschieden. Dies lässt es als zumindest möglich erscheinen, dass sowohl die Entscheidung des Unfallversicherungsträgers als auch die Entscheidung der hier beklagten Krankenkasse richtig sind.

Jedoch ist das Tatbestandsmerkmal der hinreichenden Erfolgsaussichten in § 114 ZPO verfassungsrechtlich zu konkretisieren. Es darf nicht in der Weise ausgelegt werden, dass hierdurch einer unbemittelten Partei im Vergleich zur bemittelten die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unverhältnismäßig erschwert wird. Dies wäre namentlich dann der Fall, wenn die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung überspannt und dadurch der Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlt wird (Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. April 2000, 1 BvR 81/00, NJW 2000, S. 1936, 1937).

Dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit läuft es dabei zuwider, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussicht seines Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Bedeutung einer schwierigen Rechtsfrage abhängt. Das Hauptsacheverfahren eröffnet nämlich dem Unbemittelten wie dem Gegner ungleich bessere Möglichkeiten der Entwicklung und Darstellung eines eigenen Rechtsstandpunkts, insbesondere wenn er noch nicht anwaltlich vertreten ist, sondern anwaltliche Unterstützung - für das Hauptsacheverfahren - erst zu erlangen sucht. Die vertiefte Erörterung im Hauptsacheverfahren wird nicht selten Anlass bieten, die Rechtsmeinung, die das Gericht sich zunächst bildet, zu überdenken. Schwierige, noch nicht geklärte Rechtsfragen können im Prozesskostenhilfe-Verfahren nicht „durchentschieden“ werden (Bundesverfassungsgericht a.a.O.).

Die Rechtsfragen, die zur Entscheidung des vorliegenden Falles geklärt werden müssen, sind schwierig. Zwar ist im Grundsatz der Begriff der einheitlichen Erkrankung und damit auch des einheitlichen Versicherungsfalles nach §§ 44 ff Fünftes Buch / Sozialgesetzbuch (SGB V) in der Rechtsprechung geklärt, doch bietet ein Fall wie der vorliegende erhebliche Schwierigkeiten im Einzelnen. Eine Fülle auch medizinischen Tatsachenmaterials ist hierbei zu würdigen und in einen Zusammenhang zu bringen. Entsprechend der vorgenannten Kriterien ist dies im Hauptsacheverfahren geboten und darf nicht in das Verfahren zur Gewährung von Prozesskostenhilfe verlagert werden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
Saved