L 6 RJ 154/02

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 15 RJ 247/00
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 154/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 25. April 2002 wird aufgehoben, soweit darin dem Kläger Leistungen wegen Berufsunfähigkeit zuerkannt worden sind. Die Klage wird auch insoweit abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Zuerkennung von Leistungen wegen Berufsunfähigkeit.

Der am ... 1946 geborene Kläger absolvierte vom 1. September 1960 bis zum 31. August 1963 eine Lehre in der Landwirtschaft und war anschließend bis zum 30. Oktober 1964 als Traktorist beschäftigt. Danach arbeitete er bis zum 31. August 1965 zunächst als Gießereiarbeiter, dann als Brauereiarbeiter und schließlich als Transportarbeiter. Vom 1. September 1965 bis zum 7. April 1978 war er als Kraftfahrer beschäftigt. In dieser Zeit erwarb durchlief er an der Betriebsakademie der BDK K ... eine Ausbildung zum Berufskraftfahrer, die er mit dem Erwerb eines Facharbeiterzeugnis vom 29. September 1966 abschloss. Bis zum 8. März 1987 war er sodann als Genossenschaftsbauer und Tierpfleger tätig. Vom 9. März 1987 bis zum 30. August 1988 arbeitete er als Baumaschinist und Kraftfahrer. In der Zeit vom 1. September 1988 bis zum 30. Juni 1990 arbeitete er als Lagerfacharbeiter und Kraftfahrer. Vom 1. Juli 1990 bis zum 3. März 1992 ging er einer Tätigkeit als Betriebshandwerker nach. Im Anschluss daran arbeitete er mit Unterbrechungen durch Arbeitslosigkeit als Bauhelfer und Kraftfahrer, wobei er insoweit überwiegend Kleintransporter oder Personenkraftwagen bewegte. Vom 30. Oktober 1997 bis zum 31. August 1998 arbeitete er als LKW-Fahrer. Zuletzt war er vom 1. September 1998 bis zum 23. Oktober 1998 in der Dachklempnerei seines Sohnes tätig. Seitdem geht er keiner Beschäftigung mehr nach.

Am 11. November 1998 beantragte der Kläger medizinische Leistungen zur Rehabilitation, welche ihm von der Beklagten in der K ...-Klinik Bad S ... in der Zeit vom 29. Dezember 1998 bis zum 26. Januar 1999 gewährt wurden. Im Entlassungsbericht vom 1. Februar 1999 diagnostizierten Dipl.-Med. G1 ..., Leitender Arzt, und Diplom-Mediziner N1 ..., Stationsarzt, ein rezidivierendes lokales lumbales Schmerzsyndrom bei beginnenden degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule und einen Zustand nach Karpaltunnel- Operation beidseits, rechts 1996, links 1998. Sie schätzten ein, als Klempner könne der Kläger nur noch zwei Stunden bis unter halbschichtig arbeiten. Für leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung bestehe ein vollschichtiges Leistungsvermögen. Die Entlassung erfolgte als arbeitsunfähig.

Am 7. April 1999 beantragte der Kläger bei der Beklagten ausdrücklich eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Der gesundheitliche Zustand würde sich ständig verschlechtern. Auf Grund der bestehenden Hals- und Lendenwirbelsäulenbeschwerden, die auch auf andere Gelenke ausstrahlten, Kopfschmerz und Kraftlosigkeit in den Händen sei es nicht mehr möglich, noch eine denkbare Tätigkeit auszuüben.

Mit Bescheid vom 15. Juni 1999 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab. Mit dem vorhandenen Leistungsvermögen könnten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Arbeiten vollschichtig ausgeübt werden.

Hiergegen legte der Kläger am 1. Juli 1999 Widerspruch ein. Seine Handkraft sei eingeschränkt, es liege eine Rückenmarksquetschung vor. Die Unterlagen der behandelnden Ärzte seien nicht gewürdigt worden.

Im Rahmen eines stationären Aufenthalts vom 2. August 1999 bis zum 12. August 1999 unterzog sich der Kläger wegen eines Bandscheibenvorfalls in Höhe C 5/6 und C 6/7 am 9. August 1999 einer operativen Nukleotomie mit anschließender Fusionierung der Halswirbel 5 und 6 sowie 6 und 7.

Die Beklagte zog danach folgende ärztliche Unterlagen bei:

- einen Befundbericht der Fachärztin für Orthopädie Dr. med. K1 ... von Oktober 1999 mit den Untersuchungs- und Behandlungsberichten im Zusammenhang mit der Nukleotomie-Operation,

- zwei Gutachten des Gutachterarztes des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Dr. med. R1 ..., die auf Untersuchungen vom 16. Februar 1999 und vom 21. Juni 1999 beruhten; der Gutachter schätze den Kläger bei bestehender Arbeitsunfähigkeit auf Zeit wegen eines Lumbalsyndroms bzw. wegen Hämhorrhoiden noch als vollschichtig einsatzfähig für leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen ein; auszuschließen seien schwere körperliche Arbeit, häufiges Bücken, Heben und Tragen sowie Arbeiten in Rumpfvorbeuge und Zwangshaltungen,

- zwei Gutachten des Gutachterarztes des Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Dr. med. W1 ... auf Grund von Untersuchungen vom 14. September 1999 und vom 2. Dezember 1999; auf Grund Nucleus pulposus- Hernien der Hals- und der Lendenwirbelsäule bestehe derzeit Arbeitsunfähigkeit,

- ein im Auftrag des Arbeitsamts Plauen durch den Facharzt für Arbeitsmedizin und Arbeitsamtsarzt Dr. med. K2 ... auf Grund einer Untersuchung vom 7. Juli 1999 angefertigtes Gutachten, worin dieser ein vollschichtiges Leistungsvermögen des Klägers für überwiegend leichte und zeitweise mittelschwere Arbeit als gegeben erachtet; auszuschließen seien Nässe, Kälte, Zugluft, Temperaturschwankungen, Arbeiten unter erhöhter Verletzungsgefahr - insbesondere Absturzgefahr -, häufiges Bücken, überwiegendes Stehen, Zwangshaltungen - insbesondere Überkopfarbeit, Knien, Hocken, Vornüberbeuge - sowie häufiges Heben und Tragen ohne mechanische Hilfsmittel; ein Einsatz als Klempner sei auszuschließen, ein Einsatz als Kraftfahrer ohne manuellen Transport, auch Kurierdienst und leichte (dies hervorgehoben) Hausmeistertätigkeiten seien zumutbar.

Die Beklagte ließ den Kläger anschließend durch Dr. med. L1 ..., Gutachterarzt/Sozialmedizin, begutachten. Der Sachverständige diagnostizierte nach Untersuchung des Klägers vom 30. November 1999 folgende Gesundheitsstörungen:

- Zervikalsyndrom bei Zustand nach Bandscheibenoperation und Fusionierung der Halswirbel 5/6 und 6/7 (Operation 9. August 1999),

- degenerative Wirbelsäulenveränderungen der Lendenwirbelsäule mit geringgradigem Wirbelgleiten (LW4/LW5, Meyerding I) ohne krankhafte Bewegungsstörungen und nachweisbare Radikulärsymptomatik.

Der Gutachter schätzte ein, für die Berufe Klempner und Kraftfahrer bestehe keine Einsatzfähigkeit mehr. Dagegen bestehe eine vollschichtige Leistungsfähigkeit für leichte Tätigkeiten mit wechselnder/frei wählbarer Körperhaltung ohne Hebe- und Tragebelastung, ohne häufiges Bücken, auf einem Arbeitsplatz in einer Ebene und ohne Ganzkörpervibrationen. Dieses Leistungsbild bestehe seit der Arbeitsunfähigkeit im Oktober 1998.

Durch Widerspruchsbescheid vom 9. März 2000 wies die Beklagte den Widerspruch im Wesentlichen aus den Gründen des Ausgangsbescheids zurück. Mit den bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen könne der Kläger nach den sozialmedizinischen Feststellungen zwar nicht mehr als Hof- und Lagerarbeiter tätig sein. Er sei jedoch in der Lage, vollschichtig leichte Arbeiten mit wechselnder Arbeitshaltung, ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten, ohne häufiges Bücken, auf einem Arbeitsplatz zu ebener Erde und ohne Ganzkörpervibrationen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Nach seinem beruflichen Werdegang sei er der Berufsgruppe des angelernten Arbeiters zuzuordnen, so dass er auf alle ungelernten Tätigkeiten verwiesen werden könne, die nicht nur einen geringen qualitativen Wert hätten, ohne dass es der konkreten Benennung zumutbarer Tätigkeiten bedürfe.

Dagegen hat der Kläger am 7. April 2000 mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 6. April 2000 Klage zum Sozialgericht Chemnitz erhoben. Er verfüge über ein Facharbeiterzeugnis als Berufskraftfahrer und genieße deshalb Berufsschutz, weil er diese Tätigkeit bis zum 31. August 1998 ausgeübt habe. Die lediglich zweimonatige Tätigkeit in der Klempnerei B ... sei insoweit nicht maßgebend. Auf die Tätigkeiten eines Pförtners oder einer Bürohilfskraft könne er nicht verwiesen werden. Von seinem bisherigen Beruf als Berufskraftfahrer habe er sich aus gesundheitlichen Gründen gelöst.

Das Sozialgericht hat Auskünfte über die letzten Beschäftigungsverhältnisse des Klägers eingeholt bei der L ... Bau GmbH sowie bei der vom Sohn des Klägers geleiteten Fa. B ... Klempnerei und Bedachungen:

- Der Geschäftsführer der L ... Bau GmbH hat mitgeteilt, dem Kläger habe vom 30. Oktober 1997 bis zum 31. August 1998 als LKW-Fahrer der Transport von Baumaterial vom Lager zur Baustelle und das Heben von Baustoffen und -hilfsmitteln im Rahmen der Disposition oblegen. Es habe sich nicht unbedingt um im Allgemeinen von gelernten Facharbeitern verrichtete Tätigkeiten gehandelt, beim LKW-Fahren seien indessen qualifizierte Arbeiten ausgeführt worden. Entlohnt worden sei er nach dem Baumindestlohn. Er habe als vollwertige Arbeitskraft gegolten, ohne dass auf seinen Gesundheitszustand hätte Rücksicht genommen werden müssen. Er habe über Beschwerden in der Hand geklagt, weshalb er im Zusammenhang mit einer Operation vom 19. Dezember 1997 bis zum 10. April 1999 krank gewesen sei. Ein Nachlassen der Arbeitskraft sei nicht festgestellt worden.

- Die Dachklempnerei B ... hat berichtet, den Kläger vom 1. September 1998 bis zum 23. Oktober 1998 als Dachklempner in der Werkstatt beschäftigt zu haben. Ausgeübt habe der Kläger leichte Lagerarbeiten, leichte Werkstattarbeiten und Versorgungsfahrten mit geringen körperlichen und geistigen Anforderungen; es habe sich um Tätigkeiten gehandelt, die auch von ungelernten Arbeitern nach kurzer Einarbeitungszeit verrichtet werden können, wobei keine besondere betriebliche Einarbeitung erforderlich gewesen sei. Der Einsatz sei auf körperlich leichte Arbeiten beschränkt gewesen. Insoweit habe er nicht als vollwertige Arbeitskraft gegolten, auf den gesundheitlichen Zustand habe von Anfang an Rücksicht genommen werden müssen, dieser habe auch einer Weiterbeschäftigung entgegen gestanden, weil ein den Beschwerden entsprechender Einsatz nicht immer möglich gewesen sei.

Außerdem hat das Gericht Befundberichte bei der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. med. G2 ... und bei der Fachärztin für Orthopädie Dr. med. K1 ..., beide vom 23. August 2000, eingeholt.

Das Gericht hat schließlich den Chefarzt der Klinik für Orthopädie des H ... Klinikums A ... Dr. med. L2 ... mit der Anfertigung eines Gutachtens beauftragt. Der Sachverständige hat auf Grund der Untersuchung des Klägers vom 10. September 2001 folgende Diagnosen getroffen:

- chronisches lumbales Pseudoradikulärsyndrom links bei Wirbelgleiten L4/L5 - Stadium I mit sekundären degenerativen Veränderungen,

- chronisches zervikobrachiales und zervikoenzephales Pseudoradikulärsyndrom rechts bei angeborenem Blockwirbel C4/C5 und Zustand nach Bandscheibenoperation mit Fusion der Segmente C5/C6 und C6/C7,

- geringe Residuen des Karpal-Tunnel-Syndroms rechts mehr als links,

- degenerative Veränderungen der Rotatorenmanschette des rechten Schultergelenkes mit Ruptur der Supraspinatussehne bei Schultereckgelenksarthrose,

- chronische Epicondylitis humeri ulnaris links,

- Hallux rigidus rechts.

Sowohl im Oberarm- als auch im Unterarmbereich fänden sich beidseits sehr gut und symmetrisch ausgebildete Muskelgruppen. Im Bereich der Halswirbelsäule hätten sich keine sensiblen oder motorischen Ausfälle im Rahmen eines zervikalen Radikulärsyndroms ergeben. Es hätten sich keine motorischen Defizite im Rahmen eines lumbalem Radikulärsyndroms gezeigt. Es liege eine leichte bis mäßige Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule vor, die Haupteinschränkungen der Lendenwirbelsäulen-Leistungsfähigkeit bestünden jedoch auf statischem Gebiet, so dass langfristig insbesondere schwere und mit Zwangshaltungen verbundene Lendenwirbelsäulen-Belastungen vermieden werden müssten. Bei der Befunderhebung falle hinsichtlich der Halswirbelsäule eine erhebliche Bewegungseinschränkung in allen Ebenen auf. Neurologische Ausfallerscheinungen wie Kraftminderung, objektivierbare Sensibilitätsstörungen oder Reflexabweichungen würden hierdurch jedoch nicht hervorgerufen. Überkopfarbeiten und Kopfdrehungen unterlägen erheblichen Einschränkungen. Mit diesem Beschwerdebild könne der Kläger seit 1999 nur noch leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten. Die pathologischen Veränderungen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule ließen keine schweren und mittelschweren Arbeiten mehr zu. Die Arbeiten sollten im häufigen Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen erfolgen, wobei insbesondere längere Stehphasen vermieden werden sollten. Der Sachverständige empfahl, eine abwechslungsreiche und frei wählbare Arbeitsposition mit einem Verhältnis sitzender, gehender und stehender Anteile von 50, 30 und 20 Prozent anzustreben. Dabei sollten die Arbeiten bevorzugt in geschlossenen Räumen erfolgen, wobei kurzzeitige Arbeiten im Freien unter Vermeidung von Kälte, Nässe und Zugluft möglich seien. Insoweit bestehe ein vollschichtiges Leistungsvermögen. Vermieden werden müssten Zwangshaltungen der Wirbelsäule, insbesondere in längerer Vorhalteposition sowie häufige Hyperlordosierungen, häufiges schweres Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, häufiges Bücken, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, Ganzkörpervibrationsexposition, Überkopfarbeiten sowie Tätigkeiten, die häufige oder abrupte Kopfdrehungen erforderten, Arbeiten über der Horizontalen, monotone oder schwere Schultergürtel-Arm-Hand-Belastungen sowie häufige Stehbelastungen über 30 Minuten. Als Kraftfahrer oder Bauhelfer könne der Kläger nicht mehr vollschichtig tätig sein. Die Berufe eines Pförtners oder einer Bürohilfskraft kämen jedoch vollschichtig in Betracht. Dieses Leistungsbild bestehe prinzipiell seit Oktober 1998 und habe sich trotz zusätzlicher Diagnosen nicht wesentlich geändert. Hinsichtlich der Wegefähigkeit bestünden keine Einschränkungen.

Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten. Als bisheriger Beruf sei die in der Zeit vom 1. September 1998 bis zum 23. Oktober 1998 ausgeübte Tätigkeit als Lagerarbeiter/Werkstattarbeiter in der Dachklempnerei zu Grunde zu legen, weil sie nicht von vornherein befristet gewesen sei. Der Kläger habe sich ohne zwingenden gesundheitlichen Grund vom erlernten Beruf des Kraftfahrers gelöst und die ungelernte Tätigkeit als Lagerarbeiter/Werkstattarbeiter aufgenommen.

Das Sozialgericht hat durch Urteil vom 25. April 2002 den Bescheid der Beklagten vom 15. Juni 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. März 2000 abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger vom 1. November 1998 bis zum 28. Dezember 1998 vorgezogenes Übergangsgeld und ab dem 27. Januar 1999 Rente wegen Berufsunfähigkeit zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Der Kläger sei berufsunfähig.

Bisheriger Beruf des Klägers sei seine vom 30. Oktober 1997 bis zum 31. August 1998 ausgeübte Tätigkeit als LKW-Fahrer. Die vom 1. September 1998 bis zum 23. Oktober 1998 ausgeführte Beschäftigung als Bauhelfer habe er wegen seiner gesundheitlichen Beschwerden von vornherein nicht vollwertig ausüben können: Zum Einen habe er nur leichte Arbeiten verrichtet, was für das Anforderungsprofil eines Bauhelfers nicht typisch sei, zum Anderen habe sein letzter Arbeitgeber mitgeteilt, seine Arbeitskraft sei eigentlich von vornherein beeinträchtigt gewesen. Die Tätigkeit eines LKW-Fahrers könne der Kläger nach den überzeugenden Ausführungen des Gerichtsgutachters nicht mehr ausführen, weil vor Allem seine Lendenwirbelsäulenbeschwerden keine Zwangshaltungen mehr zuließen und insbesondere nur noch leichte Arbeiten in frei wählbarer Arbeitsposition ermöglichten. Dies stehe in Übereinstimmung mit dem Rehabilitationsentlassungsbericht vom Februar 1999 und mit dem Gutachten von Herrn Dr. med. L1 ... vom Januar 2000, ferner mit den Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vom Februar und vom Juni 1999. Auch das Arbeitsamtsgutachten vom Juli 1999 weise lediglich ein vollschichtiges Leistungsvermögen für überwiegend leichte Arbeiten ohne Zwangshaltungen aus.

Der bisherige Beruf des Klägers als LKW-Fahrer sei der Stufe des Facharbeiters im Sinne des Mehrstufenschemas nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zuzuordnen. Der Kläger habe über ein am 29. September 1966 erworbenes Facharbeiterzeugnis als Berufskraftfahrer verfügt. Zwar seien Berufskraftfahrer, welche die nach § 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Berufkraftfahrer vorgeschriebene Ausbildung durchlaufen haben, grundsätzlich als Angelernte des oberen Bereichs einzustufen, weil die Ausbildungszeit nur zwei Jahre beträgt. Sie seien jedoch, auch wenn sie nicht nach Tarif entlohnt wurden, dann als Facharbeiter einzuordnen, wenn es einen Tarifvertrag in dem geographischen und sachlichen Gebiet gibt, in welchem der Versicherte gearbeitet hat, und sich aus diesem Tarifvertrag die Einstufung in das Mehrstufenschema als Facharbeiter ableiten lasse. Heranzuziehen sei der Tarifvertrag zur Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe im Beitrittsgebiet (ausgenommen Berlin-Ost) vom 3. Juni 1998. Dieser Tarifvertrag lasse eine Abstufung verschiedener Berufe nach qualitativen Merkmalen erkennen. Arbeitnehmer, welche die Prüfung als Berufskraftfahrer abgelegt haben, würden darin Baugeräteführern und Baumaschinenwarten gleichgestellt (Lohngruppe M IV.1). Baugeräteführer verfügten aber über einen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von 3 Jahren. Auch Baugerätewarte benötigten eine entsprechende Facharbeiterausbildung, um entsprechend eingestuft zu werden. Dies bedeute, dass der Kläger als Facharbeiter anzusehen sei. Dass sein Arbeitgeber die von ihm verrichteten Tätigkeiten als solche ungelernter Art bezeichnet hat, sei nicht maßgebend , ausschlaggebend sei die Einschätzung der qualitativen Bewertung des Berufs durch die Tarifpartner (Verweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 12. September 1991, Az. 5 RJ 60/90).

Ausgehend davon sei für den Kläger zumindest ab Oktober 1998 keine Tätigkeit ersichtlich, auf die er zumutbar verwiesen werden könnte. Für ihn komme vor allem keine Tätigkeit als Hausmeister mehr in Betracht.

Dagegen sei der Kläger nicht erwerbsunfähig. Nach den überzeugenden medizinischen Feststellungen des Gerichtsgutachters könne er noch leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen vollschichtig verrichten. Insbesondere kämen für ihn noch Tätigkeiten als Pförtner oder Bürohilfskraft in Betracht. Insoweit sei die Klage abzuweisen gewesen. Bei einem Leistungsvermögen von mehr als 6 Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien auch die Voraussetzungen zur Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nicht erfüllt.

Gegen das der Beklagten am 21. Mai 2002 zugestellte Urteil richtet sich deren am 10. Juni 2002 beim Sächsischen Landessozialgericht eingegangene Berufung vom 6. Juni 2002. Der Kläger sei in die Gruppe der angelernten Arbeiter des unteren Bereiches einzustufen und auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Als Beruf sei die Tätigkeit in der Dachklempnerei B ... vom 1. September 1998 bis zum 23. Oktober 1998 zu Grunde zu legen. Diese sei grundsätzlich unbestimmte Zeit angelegt gewesen. Hierfür bestehe auch ein vollschichtiges Leistungsvermögen. Es handele sich dabei eher um eine Art einfache Lagerarbeit. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger ihr gesundheitlich nicht gewachsen gewesen wäre. Eine gesundheitsbedingte Aufgabe der Tätigkeit als LKW-Fahrer nicht nachgewiesen. Auskünfte über Klagen wegen Rückenbeschwerden seien insoweit nicht ausreichend.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 25. April 2002 aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er lässt vortragen, bereits während der Beschäftigung vom 1. September 1998 bis zum 23. Oktober 1998 nur körperlich leichte Arbeiten verrichtet zu haben und von Anfang an beeinträchtigt gewesen zu sein, diese Tätigkeit habe er nicht vollwertig ausgeübt, so dass die Tätigkeit als Berufskraftfahrer maßgeblich bleibe. Tatsächlich sei er zunächst als Dachklempner im Betrieb seines Sohnes angestellt worden, den damit verbundenen Tätigkeiten jedoch nicht gewachsen gewesen. Der Tätigkeitswechsel sei auf ärztlichen Rat hin erfolgt. In der mündlichen Verhandlung hat der Bevollmächtigte des Klägers noch ergänzend vorgetragen, der Kläger habe als Kraftfahrer nicht nur schlechthin Fuhren durchgeführt, sondern auch verschiedene Formalitäten erledigt, wie es für das Berufsbild des ausgebildeten Berufskraftfahrers typisch sei.

Der Senat hat bei der AOK Sachsen eine Auskunft über die Arbeitsunfähigkeitszeiten sowie weitere Befundberichte eingeholt:

- bei der Fachärztin für Orthopädie und Chirotherapie Dr. med. K1 ... vom 11. April 2003 (seit Anfang 2003 schmerzhafte Funktionsbehinderung auch des linken Schultergelenks),

- bei der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. med. G2 ... vom 17. April 2003 (unverändert chronische Rückenschmerzen, Beseitigung akuter Beschwerden, Hypercholesterinämie).

Dem Befundbericht Dr. med. K1 ... waren drei weitere Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung beigefügt:

- In dem auf Grund der Untersuchung vom 15. Mai 2001 vom Gutachterarzt des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Dr. med. R1 ... angefertigten Gutachten wird über einen Bänderriss in der rechten Schulter nach einem Sturz am 20. Februar 2001 berichtet. Wegen Läsionen der Rotatorenmanschette bestehe auf Zeit Arbeitsunfähigkeit.

- In dem auf Grund der Untersuchung vom 5. Juli 2001 vom Gutachterarzt des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Dr. med. K3 ... angefertigten Gutachten werden eine komplette Rotatorenmanschettenruptur rechts sowie ein Zervikalsyndrom und eine Epikondylitis humeri radialis links diagnostiziert; auf Grund der teilweise deutlichen Funktionseinschränkung sei die Arbeitsunfähigkeit ohne sicher absehbares Ende weiter begründet.

- Schließlich berichtet in dem dritten Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung die Gutachterärztin Dipl.-Med. T1 ... auf Grund einer Untersuchung vom 6. Juni 2002, nachdem die rechte Schulter den Angaben des Klägers zufolge "eigentlich wieder gehe", seien verstärkte Beschwerden bei bekanntem degenerativen Hals- und Lendenwirbelsäulensyndrom mit partieller Blockwirbelbildung C4/5 in den Vordergrund getreten. Arbeitsunfähigkeit bestehe weiter.

Auf Anfrage des Senats nach ärztlichen Hinweisen zur Vereinbarkeit von Gesundheit und Beruf hat die Fachärztin für Orthopädie und Chirotherapie Dr. med. K1 ... erklärt, den Kläger am 31. Juli 1997 beruflich beraten zu haben. Als Bezugsberuf habe der Kläger "Dachdecker" angegeben, den er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben zu können meinte. Die Ärztin habe dem Kläger von schweren körperlichen Tätigkeiten mit ständigem Heben und Tragen schwerer Lasten, von Überkopfarbeiten, Arbeiten in Zwangshaltungen sowie von Arbeiten in Kälte, Nässe und Zugluft abgeraten; möglich seien leichte körperliche Tätigkeiten mit einem ständigen Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen.

Die Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. med. G2 ... hat auf die gleiche Anfrage hin erklärt, sie habe dem Kläger empfohlen, bei der Berufs- und Arbeitswahl zu beachten, dass körperliche Dauerbelastungen (schweres Heben und Tragen) ungünstig seien. Es seien jedoch keine konkreten und mit Datum festgehaltenen Vorschläge zum Arbeitsplatzwechsel erfolgt.

Der Kläger hat eine ergänzende Erklärung des Geschäftsführers der L ... GmbH, L ... L ..., beigebracht, worin dieser berichtet, der Kündigung des Klägers seien mehrfach Unterredungen vorausgegangen. Der Kläger habe unter erheblichen Rückenbeschwerden gelitten und darüber geklagt, die Tätigkeit als LKW-Fahrer nicht mehr ausüben zu können. Dies habe er auch als Grund für die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz angegeben.

Der Senat hat berufskundliche Gutachten der Diplom-Verwaltungswirtin Sylvia H1 ... zu den Tätigkeiten eines Pförtners, eines Mitarbeiters in einer Registratur und eines Mitarbeiters in einer Poststelle vom 7. Januar 2000, vom 31. Mai 1996 und vom 13. April 2000 mit einer ergänzenden Stellungnahme vom 16. Juni 2000 in das Verfahren eingeführt. Auf die dortige Beschreibung der Tätigkeits- und Anforderungsprofile wird verwiesen (Blatt 108 bis 118 der Verfahrensakte).

Schließlich hat der Senat den Chefarzt der Klinik für Orthopädie beim H ... Klinikum A ..., Dr. med. L2 ..., mit der Anfertigung eines weiteren Gutachtens beauftragt. Der Sachverständige hat auf Grund der Untersuchung vom 04.08.2003 folgende Gesundheitsstörungen mit Einfluss auf die Erwerbsfähigkeit diagnostiziert:

- Chronisches lumbales Pseudoradikulärsyndrom links bei Wirbelgleiten L4/L5 Stadium I mit sekundären degenerativen Veränderungen,

- Chronisches zerviko-brachiales und zerviko-enzephales Pseudoradikulärsyndrom rechts bei angeborenem Blockwirbel C4/5 und Zustand nach Bandscheibenoperation mit Fusion der Segmente C5/6 und C6/7,

- Polyarthrose der Fingergelenke mit leichter Einschränkung der Beugefähigkeit unter Betonung des III. Strahls rechts, geringe Residuen eines Karpaltunnelsyndroms rechts mehr als links,

- Degenerative Veränderungen der Rotatorenmanschette mit Ruptur der Supraspinatussehne beidseits bei Schulter- bzw. Schultereckgelenkarthrose,

- Hallux rigidus rechts mehr als links, Zustand nach Krallenzehen-Operation II links.

Es liege weiterhin eine mäßiggradige Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule mit statischer Leistungsinsuffizienz und Einschränkungen hinsichtlich Halte- und Tragearbeit vor. Weiterhin seien keine neurologischen Ausfallerscheinungen hinsichtlich der Lenden- und der Halswirbelsäule zu verzeichnen, jedoch falle eine erhebliche Funktionsstörung der Halswirbelsäule auf. Daraus resultierten deutliche Einschränkungen hinsichtlich Belastungen, die mit Kopfdrehungen und insbesondere Überkopfarbeiten verbunden sind. Hinsichtlich des Karpaltunnelsyndroms lägen lediglich noch geringe Residuen im Sinne einer leichten Kraftminderung vor. Hinzugekommen seien leichte arthrothische Funktionseinschränkungen der Fingergelenke mit Einschränkungen der groben Kraftentfaltung und leichten Defiziten hinsichtlich feinmotorischer Anforderungen. Die degenerativen Veränderungen nunmehr beider Schultergelenke bedingten mäßiggradige Funktionseinschränkungen bei Überkopfarbeiten bzw. Tätigkeiten über der Horizontalen. Symptome einer Epikondylitis seien nicht mehr nachweisbar, auch keine wesentliche Funktionseinschränkung beider Ellenbogengelenke. Ein Verschleißprozess des Großzehengrundgelenkes rechts und in geringerer Ausprägung links schränke die Gehstrecke bei einem Fußweg von etwa über 1 km ein. Der Kläger könne nur noch leichte Arbeiten verrichten. Schwere und mittelschwere Arbeiten seien ihm prinzipiell nicht mehr zumutbar. Möglich seien Arbeiten im häufigen Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen, wobei insbesondere längere Stehphasen vermieden werden sollten. Günstig wäre eine abwechslungsreiche und frei wählbare Arbeitsposition mit Sitz-, Geh- und Stehanteilen von 50, 30 und 20 Prozent. Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, häufiges Bücken, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, Ganzkörpervibrationsexposition sowie Zwangshaltungen der Wirbelsäule und insbesondere Tätigkeiten mit längerer Vorhalteposition sowie häufige Hyperlordosierungen der Lendenwirbelsäule müssten vermieden werden, desgleichen Überkopfarbeiten sowie Tätigkeiten, die häufige oder abrupte Kopfdrehungen erfordern, sowie Arbeiten über der Horizontalen. Des Weiteren seien monotone bzw. schwere Schultergürtel- Arm-Hand-Belastungen beidseits auszuschließen. Außerdem könnten Tätigkeiten mit hohen Ansprüchen an die Feinmotorik der Finger nicht realisiert werden. Die Arbeiten sollten möglichst in geschlossenen Räumen erfolgen, seien jedoch unter Vermeidung von Kälte, Nässe und Zugluft prinzipiell auch im Freien möglich. Monotone Belastungen, z. B. anhaltende Bildschirmtätigkeit, sollten durch wiederholte Positionsänderung des Schultergürtels und des Rumpfes unterbrochen werden. Mit den dargestellten Einschränkungen könne der Kläger 8 Stunden täglich leichte und abwechslungsreiche Tätigkeiten verrichten. Zusätzliche Pausen seien nicht erforderlich. Die Wegefähigkeit sei nicht eingeschränkt. Der Kläger könne den Beruf eines Kraftfahrers wegen der eingeschränkten Belastbarkeit der Wirbelsäule und der oberen Extremitäten nicht mehr verrichten. Die Tätigkeit als Pförtners an der Nebenpforte im Tagesdienst, als Mitarbeiter einer Registratur, als Mitarbeiter in der Poststelle eines Betriebes oder einer Verwaltung sowie sonstige leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsfeldes seien noch vollschichtig möglich. Dieses Leistungsbild bestehe trotz der zwischenzeitlichen hinzugetretenen Beeinträchtigungen ohne wesentliche Änderung seit Oktober 1998.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der gerichtlichen Verfahrensakten aus beiden Rechtszügen und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten RVNr ... Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Leistungen wegen Berufsunfähigkeit, weil er nicht im Sinne des § 43 Abs. 2 des Sozialgesetzbuchs (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (SGB VI a. F.) oder des § 240 Abs. 2 SGB VI in der seit dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung (SGB VI n. F.) berufsunfähig ist.

Berufsunfähig sind nach § 43 Abs. 2 SGB VI a. F. Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die (Rest-)Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Die Beurteilung, wie weit die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten gesunken ist, wird danach getroffen, welchen Verdienst er in einer Tätigkeit erzielen kann, auf die er nach seinem Gesundheitszustand und nach seinem bisherigen Beruf zumutbar verwiesen werden kann. Für die Beurteilung, wie weit die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten gesunken ist, kommt es auf den Beruf an, den der Versicherte bisher ausgeübt hat. In der Regel ist dies die letzte versicherungspflichtige Tätigkeit oder Beschäftigung, die er vollwertig und nachhaltig verrichtet hat.

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob als Beruf in diesem Sinne die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in der Dachklempnerei B ... oder die zuvor ausgeübte, erlernte und unstreitig höherwertige Tätigkeit als Kraftfahrer zu Grunde zu legen ist, die er unstreitig nicht mehr ausüben kann. Es spricht vieles dafür, dass entgegen der Auffassung der Beklagten die erlernte Tätigkeit als Kraftfahrer als Beruf des Klägers anzusehen ist und er sich hiervon aus gesundheitlichen Gründen gelöst hat. So hat er bereits im Vorfeld des Wechsels von seiner behandelnden Orthopädin den ärztliche Hinweis erhalten, dass nur noch leichte körperliche Tätigkeiten in Wechselhaltung möglich seien. Diese ärztliche Empfehlung deckt sich mit der Leistungseinschätzung der den Kläger während der Rehabilitationsmaßnahme Anfang 1999 behandelnden Kurärzte und der bis zum Antragsmonat November 1998 zurückblickenden Einschätzung des Sachverständigen Dr. med. L2 ... Da Auslöser der qualitativen Einschränkungen im Wesentlichen degenerative Erkrankungen des Bewegungsapparates sind, welche sich über einen längeren Zeitraum hinweg entwickeln, und der Kläger der von Herrn L ... L ... unterschriebenen Erklärung zufolge - entgegen dessen früheren Auskünften - bereits während der Beschäftigung als Kraftfahrer über körperliche Beschwerden geklagt haben soll, kann es zumindest als erwiesen angesehen werden, dass der Kläger bereits im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Tätigkeit als Kraftfahrer Ende August 1998 diese auf Kosten der Restgesundheit ausgeübt hatte, weil es sich dabei um eine Arbeit mit andauernder Sitzbelastung handelte, die allenfalls für - ebenfalls kontraindizierte - Be- und Entladetätigkeiten unterbrochen wurde. Dass es sich, wie die Beklagte zu Recht feststellt, bei der danach aufgenommenen Tätigkeit als "Dachklempner" tatsächlich eher um die Arbeit eines einfachen Hof- und Lagerarbeiters gehandelt hat, steht dem nicht entgegen. Der Arbeitgeberauskunft der Dachklempnerei B ... ist zu entnehmen, dass es sich dabei um eine Art Schonarbeitsplatz gehandelt hat, bei der auf die körperlichen Beschwerden des Klägers Rücksicht genommen wurde. Da es sich um ein Familienunternehmen handelte, wo auf die individuellen Bedürfnisse der Angehörigen leichter Rücksicht genommen werden kann, ist diese Behauptung auch durchaus plausibel. Dies würde genügen, um eine gesundheitlich bedingte Lösung vom Beruf als Kraftfahrer zu begründen.

Der Kläger ist indessen selbst dann nicht berufsunfähig, wenn zu seinen Gunsten eine gesundheitsbedingte Aufgabe der Tätigkeit als Kraftfahrer angenommen wird. Denn er kann gleichwohl zumutbar auf andere Tätigkeiten verwiesen werden, in denen er mehr als die Hälfte des Verdienstes einer gesunden Vergleichsperson mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten erzielen kann.

Wann die Verweisung auf eine andere Tätigkeit zumutbar ist, richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung gebildet worden, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufes haben. Dementsprechend werden die Gruppen durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren, des angelernten Arbeiters bzw. Facharbeiters in einem sonstigen Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren und des ungelernten Arbeiters charakterisiert. Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt aber nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend hierfür ist vielmehr allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d. h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a. F. genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird. Grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf die nächstniedrigere Gruppe verwiesen werden (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteil vom 16. April 1959, Az. 5 RKn 28/58, Urteil vom 25. Juli 2001, B 8 KN 14/00 R).

Zu Unrecht hat das Sozialgericht angenommen, der Klägers gehöre zur Stufe der Facharbeiter in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren.

Der Kläger verfügt weder über eine Ausbildung in einem Facharbeiterberuf mit einer Ausbildungsdauer von mehr als zwei Jahren, noch entsprach die ausgeübte Tätigkeit sonst ihrer Wertigkeit nach einem solchen. Zur Prüfung der in Frage kommenden Verweisungstätigkeiten ist der Kläger vielmehr der dritten Gruppe des Mehrstufenschemas - der Gruppe mit dem Leitbild des angelernten Arbeiters bzw. des Arbeiters in einem Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren - zuzuordnen. Der Senat geht zu Gunsten des Klägers davon aus, dass die ausgeübte Tätigkeit als LKW-Fahrer dem Ausbildungsberufsbild des Berufskraftfahrers entsprach. Gelernte Berufskraftfahrer können ausgehend von den Verhältnissen beim Ausscheiden des Klägers aus dem Beruf höchstens in den oberen Bereich der Gruppe mit dem Leitbild des angelernten Arbeitnehmers und des Arbeitnehmers mit einer Ausbildung in einem sonstigen Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungsdauer von bis zu 2 Jahren eingestuft werden. Der Facharbeiterabschluss als Berufskraftfahrer setzte nach § 2 der bis zum 31. Juli 2001 geltenden Verordnung über die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer (Berufskraftfahrer-Ausbildungsordnung) vom 26. Oktober 1973 (BGBl. I S. 1518) üblicherweise eine Ausbildung mit einer Dauer von zwei Jahren voraus. Eine längere Regelausbildungsdauer war auch in der DDR nicht vorgeschrieben (vgl. Bundesanstalt für Arbeit [Hrsg.], DDR-Ausbildungsberufe 3, Heft 303, Berufsordnung 710, Seite 81). Es handelte sich demnach zwar um eine Facharbeitertätigkeit im landläufigen Sinne, aber eben doch nur um eine (Facharbeiter-)Tätigkeit, die eine Berufsausbildung mit einer regelmäßigen Dauer von lediglich zwei Jahren, nicht aber von mehr als zwei Jahren, voraussetzte. Erst seit dem In-Kraft-Treten der Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung (BKV) vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 642), also nach dem Ausscheiden des Klägers aus dem Beruf, ist die Ausbildungsdauer auf nunmehr 3 Jahre festgelegt worden. Dies hat jedoch als nachträgliche Änderung des Bewertungsmaßstabes unberücksichtigt zu bleiben, weil es den zuvor ausgeübten Beruf tatsächlich nicht mehr prägen konnte; der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Wertigkeit des bisherigen Berufes ist die Beendigung der versicherungspflichtigen Beschäftigung bzw. der davor liegende Eintritt des Versicherungsfalles (vgl. exemplarisch Bundessozialgericht, Urteile vom 3. Dezember 1992, Az. 13 RJ 61/91, vom 17. Juni 1993, Az. 13 RJ 23/92, und vom 25. August 1993, Az. 13 RJ 71/91).

Eine Einstufung wie ein Facharbeiter mit einer Regelausbildungsdauer von mehr als zwei Jahren lässt sich, entgegen der Auffassung des Sozialgerichts, auch nicht damit begründen, die Tätigkeit des Klägers sei tariflich derjenigen eines höher qualifizierten Facharbeiters gleichgestellt, weil die Kraftfahrertätigkeit gemäß § 2 Abs. 5 Lohngruppe M IV.1 des Tarifvertrags zur Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe im Beitrittsgebiet (ausgenommen Berlin-Ost) - wenn er denn auf den Kläger anwendbar wäre - in gleicher Höhe vergütet würde wie die Tätigkeit eines Baugeräteführers, die nach § 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Baugeräteführer (BaugeräteFAusbV) vom 11. Juli 1991 (BGBl. I S. 1492) gewöhnlich eine dreijährige Berufsausbildung voraussetzt.

Allerdings hat der 5. Senat des Bundessozialgerichts wiederholt entschieden, dass auch Versicherte, die in Tätigkeitsbereichen ohne anerkannte Ausbildung oder mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren gearbeitet haben, der Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters zugeordnet werden können, wenn diese Tätigkeit den anerkannten Ausbildungsberufen mit einer mehr als zweijährigen Ausbildung - insbesondere wegen ihrer Bedeutung für den Betrieb - tarifvertraglich qualitativ gleichgestellt ist. Soweit der 4. Senat des Bundessozialgerichts der tariflichen Einstufung keine Beachtung geschenkt und Berufskraftfahrer allein wegen der nur zweijährigen Ausbildungsdauer der Gruppe mit dem Leitberuf des oberen Angelernten zugeordnet habe, sei dem nicht zu folgen. Der qualitative Wert in der Lebenswirklichkeit sei durch das Ergebnis der Verhandlungen der Tarifvertragsparteien als vorgegeben anzusehen, so dass für den Richter in der Regel kein Raum bleibe, selbst eine Bewertung von Berufen vorzunehmen. Diese maßgebenden Kreise hätten nicht nur die höhere Sachkunde, sondern sie bestimmten auch durch ihr Verhalten - insbesondere durch die von ihnen bestimmte tarifliche Einstufung - das Ansehen des Berufs. Diese Bewertung durch die Tarifvertragsparteien sei zu akzeptieren und könne nicht durch eine eigene - abweichende - Bewertung durch die Gerichte ersetzt werden. Das Mehrstufenschema im Sinne der Rechtsprechung sei deshalb nicht unmittelbar dem Gesetz zu entnehmen, sondern ergebe sich daraus, dass die soziale Wirklichkeit insbesondere durch die Tarifvertragsparteien geschaffen wird. Bei einem grundsätzlich nach Qualitätsstufen geordneten Tarifvertrag sei davon auszugehen, dass die tarifliche Einstufung auf der Qualität der Tätigkeit beruht. Nur bei hinreichenden konkreten Anhaltspunkten, die im Einzelfall für eine tarifliche Einstufung auf Grund von qualitätsfremden Merkmalen sprechen, könnten sich die Tatsachengerichte zu Ermittlungen über die Qualität einer vom Versicherten ausgeübten Tätigkeit gedrängt fühlen. Ist eine Tätigkeit tariflich erfasst, so sei eine von dieser Einstufung abweichende Bestimmung des qualitativen Wertes nur zulässig, wenn feststeht, dass die tarifliche Einstufung dem qualitativen Wert nicht entspricht. Dies sei dann anzunehmen, wenn die Einstufung im wesentlichen auf die mit der Tätigkeit verbundenen Nachteile und Erschwernisse (z. B. Akkord-, Nacht-, Schmutzarbeit u. Ä.) oder auf sozialen Gründen wegen in der Person des Versicherten liegender Umstände beruht ("Bewährungsaufstieg"; vgl. exemplarisch: Urteil vom 14. Mai 1991, Az. 5 RJ 82/89, mit weiteren Nachweisen und ausführlicher Darstellung der Rechtsprechung). Dieser Rechtsprechung hat sich auch der 13. Senat angeschlossen (vgl. beispielhaft die Urteile vom 28. Mai 1991, Az. 13/5 RJ 69/90, und vom 17. Dezember 1991, Az. 13/5 RJ 14/90). Die tarifliche Einstufung hat danach zweierlei Bedeutung. Zu unterscheiden ist zwischen der abstrakten Einstufung eines Berufs als Tätigkeitsart im Sinne eines Berufsbildes durch Aufführung im Tarifvertrag und Zuordnung zu einer Lohngruppe durch die Tarifvertragsparteien einerseits und der konkreten Eingruppierung, d. h. der Zuordnung der konkreten Tätigkeit des Versicherten zu einer bestimmten Lohngruppe des Tarifvertrags durch den Arbeitgeber, andererseits.

Die Annahme des Sozialgerichts, dass es sich bei dem herangezogenen Lohntarifvertrag für das Baugewerbe Ost - hier in der Fassung vom 03.06.1998 einschlägig - um ein nach Qualitätsstufen geordnetes Regelungsgefüge handelt, in dem der Kraftfahrerberuf des Klägers mit dem anerkannten Ausbildungsberuf des Baugeräteführers gleichgestellt wird, der wiederum der Ebene mit dem Leitberuf des Facharbeiters zuzuordnen ist, ist nicht zu beanstanden. Aus dem Kreis der Kraftfahrer ohne Ausbildungsabschluss (Lohngruppe M V.3) heben sich die Berufskraftfahrer (Lohngruppe M IV.1) in qualitativer Hinsicht dadurch heraus, dass sie über die weitergehenden Kenntnisse und Fertigkeiten auf Grund ihrer Ausbildung verfügen, zum Beispiel indem sie zu selbständigen Reparaturen befähigt sind, wie sich im Umkehrschluss aus den Eingruppierungsmerkmalen der Lohngruppe M III.3 und den Lehrplänen für die Berufskraftfahrerausbildung ergibt.

An Hand der Eingruppierungsmerkmale lässt sich nun nicht klar sagen, dass die Tarifgruppe ausschließlich durch die eine oder die andere Tätigkeit geprägt wäre. Baugeräteführer, einschlägig ausgebildete Baumaschinenwarte und Berufskraftfahrer stehen vielmehr gleichberechtigt nebeneinander. Berufskraftfahrer werden bei der Vergütung ebenso hoch bewertet wie Baugeräteführer, umgekehrt freilich Baugeräteführer nicht höher als Berufskraftfahrer. Ihre Gleichstellung auf einer tariflichen Vergütungsebene untereinander lässt somit noch keine Aussage darüber zu, dass eine davon nach dem Willen der Tarifvertragsparteien für die Einordnung in das Mehrstufenschema maßgeblich wäre. Die tarifliche Gleichstellung bringt vielmehr zum Ausdruck, dass die die Leitberufe des Mehrstufenschemas kennzeichnende Unterscheidung zwischen einer zweijährigen und einer dreijährigen Regelausbildungsdauer für die Bestimmung der Vergütungshöhe aus Sicht der Tarifvertragsparteien gerade irrelevant sein soll. Aus der Einordnung in das tarifliche Regelungsgefüge kann sich deshalb deduktiv auch kein Hinweis darauf entnehmen lassen, ob der qualitative Wert der Tätigkeit nach den Vorstellungen der Tarifvertragsparteien eher auf der Ebene der zweiten oder eher auf der der dritten Gruppe des Mehrstufenschemas angesiedelt sein soll; solche Vorstellungen gibt es nicht. Dies wird allerdings bei derartigen tariflichen Gleichstellungen meist der Fall sein.

Ein Rückgriff auf die tarifliche Bewertung einer konkret ausgeübten Tätigkeit hat unter diesen Umständen nur dann Sinn, wenn eine unmittelbare Bestimmung der Wertigkeit dieses Berufsbildes an Hand der regelmäßigen Ausbildungsdauer daran scheitert, dass es kein einschlägiges Ausbildungsberufsbild gibt, das auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt den Zugang zu der ausgeübten Tätigkeit in ihrer konkreten Ausgestaltung üblicherweise eröffnet. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Der Kläger war LKW-Fahrer. Diese Tätigkeit kann ohne den "Umweg" über andere, tariflich vergleichbare Berufe direkt dem Ausbildungsberufsbild des Berufskraftfahrers mit der in der Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung eindeutig geregelten Regelausbildungsdauer und damit der dritten Stufe des Mehrstufenschemas zugeordnet werden.

Die Bedeutung der tarifvertraglichen Einstufung geht nicht so weit, dass allein die tarifliche Gleichstellung einer Tätigkeit, die nach ihrer Ausbildungsdauer der dritten Gruppe zuzuordnen wäre, mit Tätigkeiten der zweiten Gruppe ihrer eindeutigen Zuordnung an Hand der ihrem Ausbildungsberufsbild zugeordneten Regelausbildungsdauer zur dritten Gruppe vorginge.

Zwar gibt das Gesetz keine Auskunft darüber, welche Bedeutung der Ausbildungsdauer zukommt. Die Rechtsprechung hat jedoch durch die Bildung von Leitberufen den Gesetzesbegriff näher spezifiziert (Bundessozialgericht, Urteil vom 28. Mai 1991, Az. 13/5 RJ 96/90). Zur Beschreibung der Berufsgruppen, von denen bzw. auf die ein Versicherter zumutbar verwiesen werden kann, hat die Rechtsprechung diese Leitberufe nach der Dauer der regelmäßigen Ausbildung geordnet. Damit hat sie der Ausbildungsdauer die entscheidende Rolle als Kriterium für die qualitative Wertigkeit eines Berufs zugewiesen. Ein anderes Ordnungskriterium lässt sich auch keinem Tarifvertrag entnehmen.

Den Ausschlag dafür, dass das Sozialgericht Berufskraftfahrer im räumlichen Geltungsbereich des Baulohntarifvertrags-Ost über die tarifliche Gleichstellung mit Baugeräteführern der zweiten Gruppe des Mehrstufenschemas zugeordnet hat, hat letztlich die längere Regelausbildungsdauer für Baugeräteführer von drei Jahren gegeben. Damit hat das Gericht gedanklich bereits vorausgesetzt, dass die regelmäßige Dauer der Berufsausbildung das allein ausschlaggebende Kriterium für die Bewertung der Qualitätsstufen im rentenrechtlichen Sinne sein soll. Ein anderes, spezifisch tarifliches Abstufungskriterium, das für die Bildung der Tarifgruppen eine Rolle gespielt haben mag, lässt sich weder dem Tarifvertrag entnehmen, noch könnte es die Regelausbildungsdauer als Leitkriterium für die Qualitätsstufen, an denen sich die rentenrechtliche Verweisung zu orientieren hat, ersetzen.

Ist die Regelausbildungsdauer für die ausgeübte Tätigkeit einschlägig geregelt, kann nur die Dauer der einschlägigen Ausbildung entscheidend sein und nicht die Dauer der Ausbildung, die den Zugang zu anderen Tätigkeiten eröffnet, welche der Versicherte tatsächlich nicht als Beruf ausgeübt hat, und die nur - aus welchen Gründen auch immer - nach der Lohngruppeneinteilung eines Tarifvertrags gleich vergütet werden.

Die tarifliche Eingruppierung ist in erster Linie ein Maßstab für die angemessene Vergütung einer Tätigkeit, der sich in typisierender Weise am wirtschaftlichen Interesse des Arbeitgebers an der konkreten Arbeitsleistung orientiert. Dabei wird sich nicht immer erkennen lassen, ob und in welchem Maße in die tarifliche Lohngruppenbildung qualitative oder auch qualitätsfremde Gesichtspunkte eingeflossen sind. Dies werden möglicherweise selbst die an den Tarifverhandlungen beteiligten Vertreter der Koalitionen unterschiedlich beurteilen, da es sich häufig um Kompromisse handelt. Dieses subjektive wirtschaftliche Interesse darf deshalb nicht unkritisch mit dem objektiven Wert einer beruflichen Tätigkeit für den Betrieb gleichgesetzt werden, wie er für die Einordnung in das Mehrstufenschema ausschlaggebend ist. Insbesondere darf die mit der tariflichen Eingruppierung geregelte Höhe der Entlohnung nicht überbewertet werden, weil dem damit einhergehenden Beitrag zur Finanzierung der Rentenleistungen bereits bei der Bestimmung des Werts der Rente Rechnung getragen wird, es sich jedoch um kein zulässiges Kriterium für den Zugang zu bestimmten Leistungsarten - hier: Rente wegen Berufsunfähigkeit - handelt.

Um die einer Beschäftigung von den Tarifvertragsparteien beigemessene Bedeutung an Hand des Tarifvertrags überhaupt abschätzen zu können, muss nach einhelliger Auffassung zunächst abgegrenzt werden, in welchem Umfang eine tarifliche Eingruppierung auf qualitativen oder auf qualitätsfremden Kriterien beruht (vgl. exemplarisch Urteile vom 8. September 1982, Az. 5b RJ 16/81, und vom 13. Dezember 2000, Az. B 5 RJ 28/99 R). Es ist somit unumgänglich, die Eingruppierungsmerkmale an Hand objektiver Wertmaßstäbe - wie beispielsweise die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten - auf ihre Tauglichkeit als Anknüpfungspunkt für die Einordnung einer Tätigkeit in das Mehrstufenschema hin zu prüfen. Die Maßstäbe hierfür müssen ihrerseits notwendig außerhalb der tariflichen Regelung und der Autonomie der Tarifvertragsparteien liegen und damit unabhängig von der Tarif- oder Branchenzugehörigkeit, dem Wohnsitz oder der politischen Orientierung der Tarifunterworfenen gelten. Letztlich wird damit die Heranziehung tarifvertraglicher Eingruppierungen bei der Einstufung in das Mehrstufenschema doch nur eine Orientierung bei der Bestimmung der in der Regelausbildungsdauer des einschlägigen Ausbildungsberufsbildes zum Ausdruck kommenden fachlichen Anforderungen bieten können, ohne diese als Leitkriterium verdrängen zu können.

Damit steht es im Einklang, wenn der 8. Senat des Bundessozialgerichts im Hinblick auf die besonders im Bergbau die tariflichen Eingruppierungen prägenden qualitätsfremden Belastungen in der tarifvertraglichen Einstufung lediglich ein "gutes Indiz" für den qualitativen Wert der ausgeübten Tätigkeit sieht (Urteile vom 7. April 1992, Az. 8 RKn 2/90, vom 27. Februar 1996, Az. 8 RKn 16/94, vom 1. Februar 2000, Az. B 8 KN 5/98 R, und vom 25. Juli 2001, Az. B 8 KN 14/00 R) und wenn nach der Rechtsprechung des 4. Senats des Bundessozialgerichts zunächst ermittelt werden soll, welche fachlichen und beruflichen Anforderungen die den Beruf prägenden Tätigkeiten gestellt haben, sowie ob und ggf. welche ausbildungsmäßigen Voraussetzungen hierfür herkömmlicherweise zu erfüllen sind; nur wenn sich herausstellen sollte, dass es im Hinblick auf die hauptsächlich ausgeübten Tätigkeiten keine staatlich geregelte Ausbildung gibt, kommt danach u. a. hilfsweise eine Heranziehung der - nach Qualitätsstufen geordneten - Tarifverträge, die im Wohnbereich des Klägers zur Zeit seines Ausscheidens aus der Berufstätigkeit angewandt wurden, in Betracht (Urteil vom 25. Januar 1994, Az. 4 RA 35/93). Mit anderen Worten: Nur dann, wenn sich die nach der regelmäßigen Ausbildungsdauer richtende Wertigkeit des ausgeübten Berufs nicht an Hand eines einschlägigen Ausbildungsberufsbildes mit einer definierten Regelausbildungsdauer bestimmen lässt, kommt subsidiär ein orientierender Rückgriff auf qualifizierte tarifliche Regelwerke in Betracht. Dem schließt sich der Senat an.

Einer von der einschlägig geregelten Ausbildungsdauer abweichenden Bewertung einer Tätigkeit an Hand ihrer regional und branchenmäßig unterschiedlichen Erfassung in Tarifverträgen stünde zudem der Grundsatz der Gleichbehandlung der Versicherten entgegen (Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes [GG]). Die für alle Versicherten gleichermaßen geltenden Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Rentenleistung, namentlich des Tatbestands der Berufsunfähigkeit, können nicht in die Verfügungsbefugnis der Tarifvertragsparteien gestellt werden. Es handelt sich bei den Leistungen zur Teilhabe und Renten wegen Berufsunfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht um Leistungen, die aus einem sozialen Sicherungssystem der Tarifpartner erbracht werden. Getragen werden diese Leistungen vielmehr durch die Gemeinschaft der Versicherten und der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf ihre tatsächliche oder fiktive Tarifzugehörigkeit. Es geht daher nicht an, bei der Prüfung, ob der Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit eingetreten ist, danach zu differenzieren, ob auf Versicherte, zumal nicht tarifgebundene, der eine oder der andere Tarifvertrag Anwendung finden könnte. Haben zwei Versicherte qualitativ die gleiche berufliche Tätigkeit ausgeübt und in gleichem Maße mit Beiträgen solidarisch zur gegenseitigen Absicherung des Risikos der Berufsunfähigkeit beigetragen und ist ihr Vermögen, die Tätigkeit weiter auszuüben, in gleicher Weise aufgehoben, dann kann es für die Zuerkennung der gesetzlich einheitlich geregelten Leistungen keinen Unterschied machen, ob in einem Fall ein Tarifvertrag persönlich und räumlich anwendbar wäre, in dem die ausgeübte Tätigkeit gemeinsam mit Facharbeitertätigkeiten in einer Lohngruppe eingruppiert ist, und im anderen Fall nicht. Eine solche zwingende Differenzierung nach Kriterien, die nicht nur außerhalb des Gesetzes, sondern vielfach sogar außerhalb des tariflichen Regelungszwecks liegen, wäre sachfremd und damit objektiv willkürlich.

Eine Grenze für die Heranziehung tariflicher Regelungen hat bereits die Rechtsprechung des 5. Senat des Bundessozialgerichts dort gezogen, wo ein qualitativ abgestufter einschlägiger Tarifvertrag nicht zur Verfügung steht, in diesen Fällen soll zumindest ein Rückgriff auf branchenfremde Tarifverträge ausgeschlossen sein (Urteil vom 30. Juli 1997, Az. 5 RJ 8/96).

Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass Tarifvertragsparteien bisweilen schon die Kenntnis ihrer tariflichen Regelungswerke ausschließlich ihren Verbandsmitgliedern vorbehalten, so dass die Eingruppierungsmerkmale den nicht Tarifgebundenen verborgen bleiben. Derart intransparente Quellen können indessen nicht ohne Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze zum bindenden Anknüpfungspunkt für die Zuerkennung rentenrechtlicher Leistungen für Außenstehende werden.

Unbeantwortet bliebe darüber hinaus die Frage, welche tarifliche Regelung denn herangezogen werden soll, wenn im beruflichen Tätigkeitsbereich des - evtl. nicht tarifgebundenen - Versicherten verschiedene Tarifwerke um Geltung konkurrieren, wie dies beispielsweise bei branchenübergreifenden bzw. gemischten Betrieben in Bezug auf die Zugehörigkeit zu verschiedenen Arbeitgeberverbänden, im sich überschneidenden Wirkungsbereich fachlich oder politisch-weltanschaulich unterschiedlich ausgerichteter Gewerkschaften oder bei der Auslagerung von Aufgaben des Öffentlichen Sektors auf privatwirtschaftliche Unternehmen der Fall sein kann. Eine Verbindlichkeit, die es rechtfertigen würde, die ausbildungsrechtlichen Vorschriften über die Regelausbildungsdauer als qualitativen Bewertungsmaßstab zu ersetzen, kann in solch einem Fall keiner der in Betracht kommenden konkurrierenden Tarifverträge beanspruchen. In diesem Fall - was zunächst naheliegend erscheinen mag - auf den Tarifvertrag abzustellen, dem der Versicherte möglicherweise tatsächlich unterworfen ist, liefe zudem dem Prinzipiengehalt sowohl der gemäß Artikel 9 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes garantierten (negativen) Koalitionsfreiheit als auch der Tarifautonomie der Koalitionen zuwider, weil eine solche Anknüpfung sowohl Anreize erzeugen könnte, einer bestimmten Koalition beizutreten bzw. fernzubleiben, oder weil sie Tarifvertragsparteien bei der Ausgestaltung ihrer Tarifwerke beeinflussen könnte, ohne dass sich insoweit ein legitimierender Bezug zu den Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen finden ließe, die nach dem Grundgesetz der tarifautonomen Gestaltung zugänglich wären.

Ist der Kläger somit der dritten Gruppe des Mehrstufenschemas zuzuordnen, kann er grundsätzlich pauschal auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden, wenn er noch in der Lage ist, körperlich leichte Arbeiten vollschichtig auszuüben (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 19. Dezember 1996, Az. GS 2/95). Die konkrete Benennung einer Verweisungstätigkeit ist angesichts der Vielzahl der auf dem Arbeitsmarkt vorhandenen angelernten und ungelernten Tätigkeiten körperlich leichter Art ("Hilfsarbeiten") in der Regel entbehrlich. Eine Ausnahme gilt für den oberen Bereich dieser Gruppe. Dabei handelt es sich um Versicherte, deren bisheriger Beruf mindestens berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert, die ohne einschlägige Vorkenntnisse erst durch eine betriebliche Anlernzeit von mehr als zwölf Monaten erworben werden können, insbesondere aber um Versicherte mit einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von bis zu zwei Jahren. Diese Versicherten können nicht schlechthin auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden. Vielmehr ist in diesen Fällen eine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen. Soweit dabei ungelernte Tätigkeiten in Betracht gezogen werden, dürfen diese nicht von nur ganz geringem qualitativem Wert sein, sondern müssen sich durch Qualitätsmerkmale, wie z. B. das Erfordernis einer nicht ganz geringfügigen Einweisung oder Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher oder betrieblicher Vorkenntnisse, auszeichnen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 28. Mai 1963, Az. 12/4 RJ 30/60; Urteil vom 29. April 1994, Az. 13 RJ 35/93). In diesen oberen Bereich sind auch Berufskraftfahrer mit einer Regelausbildungsdauer von zwei Jahren einzustufen, so auch der Kläger.

Der Kläger kann auf eine Tätigkeit als Mitarbeiter in einer Poststelle verwiesen werden. Hierbei handelt es sich um Tätigkeiten, die sich aus dem Kreis völlig unqualifizierter Arbeiten durch Qualitätsmerkmale, wie das Erfordernis einer Einarbeitung, herausheben und ihm deshalb sozial zugemutet werden können. Aus dem berufskundlichen Gutachten der Sachverständigen H1 ... zur Tätigkeit des Mitarbeiters einer Poststelle vom 13. April 2000 mit der ergänzenden Stellungnahme vom 16. Juni 2000 ergibt sich folgendes Tätigkeits- und Anforderungsprofil: Zur Tätigkeit gehören das Annehmen, Öffnen und Sortieren der Eingangspost, Anbringen des Eingangsstempels, Entnahme des Inhaltes, Vorbereiten und Verteilen der eingegangenen Post an die zuständen Sachbearbeiter/Fachabteilungen, Vorbereiten der Ausgangspost durch Falzen und Kuvertieren, Feststellen des Portos und Sortieren nach Portoklassen, in einfachen Versandfällen Freimachen und Versenden der ausgehenden Post durch Bedienen in der Poststelle vorhandener Geräte sowie das Eintragen von Wert- und Einschreibesendungen. Die Anforderungen des sogenannten Durchschnittsarbeitsplatzes, insbesondere in Etagenpoststellen bzw. Poststellen für einzelne Betriebsabteilungen, sind generell als körperlich leicht zu bezeichnen. Es handelt sich hierbei um Arbeiten, die in wechselnder Körperhaltung zwischen Gehen, Stehen und Sitzen ausgeführt werden. Zwangshaltungen fallen selten an, das Heben und Tragen von schweren Lasten wird dadurch vermieden, dass die Post mittels fahrbarer Rollwagen transportiert wird. Die Anforderungen an die Kommunikationsfähigkeit sind als sehr gering zu bezeichnen. Mitarbeiter in der Poststelle sind in Regel im Bereich der internen Organisation beschäftigt. Grundsätzlich ist aufgabenbezogen nur eine sehr eingeschränkte Kommunikation mit anderen Mitarbeitern erforderlich. Nur interne Telefonate fallen an. In psychischer Hinsicht sind genaue, systematische und zuverlässige Arbeitsweise, Ordnungssinn, Konzentrationsfähigkeit, Anpassungs- und Kooperationsfähigkeit erforderlich. Ergänzend ist ein gutes Gedächtnis und eine durchschnittliche Lernfähigkeit zu nennen. Die Tätigkeit gehört zu den sogenannten Bürohilfstätigkeiten, d. h. einfache und routinemäßige Büroarbeiten, die nach Anweisung ausgeübt werden. Arbeitsplätze für Mitarbeiter in der Poststelle sind im öffentlichen Dienst und in der Privatwirtschaft in genügender Anzahl vorhanden. Es handelt sich nicht um Schonarbeitsplätze.

Diesen Anforderungen entspricht das Leistungsbild des Klägers. Dieser kann nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. med. L2 ... noch vollschichtig leichte Arbeiten im häufigen Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen, ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, häufiges Bücken, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, Ganzkörpervibrationsexposition sowie Zwangshaltungen der Wirbelsäule und insbesondere Tätigkeiten mit längerer Vorhalteposition sowie häufige Hohlkreuzstellung, ohne Überkopfarbeiten bzw. Arbeiten über der Horizontalen sowie Tätigkeiten mit häufigen oder abrupten Kopfdrehungen, ohne monotone bzw. schwere Schultergürtel-Arm-Hand-Belastungen und ohne hohe feinmotorische Anforderungen verrichten. Weitere Anforderungen an den Arbeitsplatz hat der Sachverständige als günstig empfohlen, ohne dass diese das Leistungsbild weiter einschränken würden. Da die genannten qualitativen Einschränkungen in der Verweisungstätigkeit nicht anfallen, kann der Kläger diese ohne zeitliche Einschränkungen verrichten. In der Einschätzung des Leistungsvermögens schließt sich der Senat nach eigener Prüfung der Einschätzung des Sachverständigen Dr. med. L2 ... an. Dessen Leistungsbewertung ist - insbesondere in der Aufnahme und Bewertung der Befunde unter Berücksichtigung der Vorgeschichte und der in beiden Verfahrenszügen vom Gericht eingeholten Befundberichte und Gutachten sowie in der Beantwortung der Beweisfragen - sorgfältig, nachvollziehbar und lässt keine Mängel der Sachkunde oder der Darstellung erkennen. Es steht darüber hinaus im Wesentlichen in Einklang mit dem Entlassungsbericht der K ...klinik Bad S ..., dem Gutachten des Dr. med. L1 ... und dem Erstgutachten des Sachverständigen vom 10. September 2001.

Beim Kläger liegen auch sonst keine besonderen Einschränkungen vor, die einer Beschäftigung zu betriebsüblichen Bedingungen entgegen stehen würden. Insbesondere bedarf er keiner besonderen Pausen, die weder von der im Gesetz vorgesehenen Pausenzeit abgedeckt sind noch von der sog. Verteilzeit, für die üblicherweise ca. 10 % der Arbeitszeit kalkuliert werden (vgl. Moesch in: Verband deutscher Rentenversicherungsträger [Hrsg.], Sozialmedizinische Begutachtung in der gesetzlichen Rentenversicherung, 6. Auflage 2003, Seite 52). Desgleichen ist der Kläger in der Lage, in angemessener Zeit eine Arbeitsstelle zu erreichen.

Berufsunfähig ist der Kläger auch nicht im Sinne des § 240 Abs. 2 SGB VI n. F. Berufsunfähig sind danach Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist; Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann. Auf Grund der Verweisbarkeit des Klägers auf eine vollschichtig zumutbare Tätigkeit als Mitarbeiter einer Poststelle sind diese ab dem 1. Januar 2001 geltenden Voraussetzungen ebenfalls nicht erfüllt.

Der Kläger hat auch nicht etwa deshalb Anspruch auf Leistungen wegen Berufsunfähigkeit, weil er erwerbsunfähig wäre. Auf Grund der vollschichtigen Einsatzfähigkeit für körperlich leichte Arbeiten und mangels Leistungseinschränkungen, die es ihm trotz vollschichtiger Einsatzfähigkeit unmöglich machen würden, eine geeignete Erwerbstätigkeit aufzunehmen, liegt diese - gegenüber der Berufsunfähigkeit nach § 43 Abs. 2 SGB VI a. F. erheblich strengere - Voraussetzung erst recht nicht vor.

Da der Kläger auch über den 31. Dezember 2000 hinaus mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts erwerbstätig sein kann, sind bei ihm auch die Voraussetzungen für eine Erwerbsminderung im Sinne der seit dem 1. Januar 2001 geltenden Vorschriften über Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 1 bzw. Abs. 2 SGB VI n. F. nicht erfüllt.

Die Berufung ist somit zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und folgt der Entscheidung in der Hauptsache.

Der Senat hat gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG die Revision zugelassen, zum Einen wegen der Abweichung von der Rechtsprechung des 5. und des 13. Senats des Bundessozialgerichts und zum Anderen im Hinblick auf die Divergenz in der Rechtsprechung der für das Rentenrecht zuständigen Senate. Dabei hat er sich von der Überlegung leiten lassen, dass die Auslegung und Anwendung des § 43 SGB VI a. F. und des § 240 SGB VI n. F. im Allgemeinen und die Bedeutung der tariflichen Bewertung des Kraftfahrerberufs für die Einstufung in die nach Leitberufen geordneten Mehrstufenschemata im Besonderen nicht auf den Bereich der Arbeiterrentenversicherung beschränkt, sondern mit Rücksicht auf den Grundsatz der Gleichbehandlung der Versicherten von grundsätzlicher Bedeutung für alle Zweige der Rentenversicherung ist.
Rechtskraft
Aus
Saved