L 16 RA 59/02

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 38 RA 4100/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 RA 59/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. Mai 2002 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb auf die Einzelansprüche aus dem Stammrecht auf große Witwenrente anzurechnen sind.

Die 1944 geborene Klägerin ist Inhaberin eines Gewerbebetriebes, aus dem ihr - unstreitig - Einkünfte zufließen. Sie beantragte aus der Versicherung ihres 1998 verstorbenen Ehemannes Dr. N St (Versicherter) im Februar 1999 die Gewährung von Hinterbliebenenrente. Sie teilte mit, ab Beginn der Rente wegen Todes Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu haben, und zwar aus der Einzelunternehmung "W" Gesellschaft für W W & Co. (W), deren Inhaberin sie sei. Diese Unternehmung vermiete bzw. verpachte verschiedene Immobilien, die sich aus historischen Gründen nicht in ihrem Privatbesitz befinden würden. Die Klägerin legte den Bescheid des Finanzamtes N-N für 1997 über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag vom 27. Mai 1999 vor, aus dem sich ein Gewinn aus Gewerbebetrieb von 286.978,00 DM ergibt. Mit Bescheid vom 6. September 1999 stellte die Beklagte die große Witwenrente für die Zeit ab 1. Dezember 1998 fest. Die Rente sei für die Zeit ab 1. März 1999 wegen der Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens nicht zu zahlen. Mit Bescheid vom 31. Oktober 2000 erfolgte eine Neuberechnung der Rente für die Zeit ab 1. Dezember 1998, wobei es bei der Nichtzahlung der Rente für die Zeit ab 1. März 1999 blieb. Den Widerspruch der Klägerin, mit dem diese sich gegen die Anrechnung der gewerblichen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wandte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2001 zurück mit der Begründung, dass die Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb Arbeitseinkommen im Sinne von § 18a Abs. 2 Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV) i.V.m. § 15 Abs. 1 SGB IV darstellten.

Das Sozialgericht (SG) Berlin hat die auf Auszahlung der festgestellten monatlichen Einzelansprüche auf große Witwenrente gerichtete Klage mit Urteil vom 16. Mai 2002 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Die Beklagte habe die Einkünfte der Klägerin aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken ihres Gewerbebetriebs zutreffend als Arbeitseinkommen auf die Witwenrente gemäß § 97 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) angerechnet. Nach § 18a Abs. 1 und Abs. 2 SGB IV sei bei Renten wegen Todes Erwerbseinkommen zu berücksichtigen. Hierzu zähle auch Arbeitseinkommen. Arbeitseinkommen sei nach der Definition des § 15 SGB IV der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts zu ermittelnde Gewinn aus selbständiger Tätigkeit. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) seien Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dann als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit zu werten, wenn die Vermietung als unselbständiger Teil der selbständigen Tätigkeit angesehen werden könne. Dies sei hier der Fall. Nach dem Bescheid des Finanzamtes N-N für das Jahr 1997 habe die Klägerin als Inhaberin der W Gewinn aus einem Gewerbebetrieb in Höhe von 286.978,00 DM erzielt. Hierbei handele es sich um Arbeitseinkommen im Sinne von § 15 SGB IV, weil die Klägerin als Inhaberin der Firma selbständig tätig gewesen sei und dabei die benannten Gewinne erzielt habe. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikels 3 Grundgesetz (GG) im Hinblick auf die unterschiedliche Behandlung von privat oder im Rahmen eines Gewerbebetriebes erzielten Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sei nicht ersichtlich.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt vor: Bei den Gewinnen aus der W handele es sich nicht um Gewinne aus einer selbständigen Tätigkeit. Aus ihrer Inhaberschaft an dem Gewerbebetrieb könne nicht ohne Weiteres auf eine selbständige Tätigkeit geschlossen werden. Vielmehr seien nur Einkünfte, die der Hinterbliebene aus dem Einsatz seiner eigenen Arbeitskraft erziele, auf die Hinterbliebenenrente anrechenbar. Sie - die Klägerin - mache von ihren unbeschränkten unternehmerischen Befugnissen im Hinblick auf die W keinerlei Gebrauch, sondern habe die gesamte Verwaltungstätigkeit der Geschäftsführerin Frau L übertragen. Nur in außergewöhnlichen Fällen nehme Frau L in geschäftlichen Dingen Rücksprache mit ihr. Lediglich aus historischen Gründen würden sich die Immobilien im Betriebsvermögen der W befinden. Die Klägerin hat einen Auszug aus dem Handelsregister A des Amtsgerichts N vorgelegt, auf den Bezug genommen wird. Sie verweist im Übrigen auf das Urteil des BSG vom 27. Januar 1999 - B 4 RA 17/98 R -.

Sie beantragt nach ihrem Vorbringen,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. Mai 2002 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 31. Oktober 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2001 zu verurteilen, ihr für die Zeit ab 1. März 1999 die monatlichen Einzelansprüche aus dem Stammrecht auf große Witwenrente auszuzahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil des SG für zutreffend.

Die Klägerin hat sich auf Nachfrage des Senats zu Art und Umfang des Einsatzes ihrer eigenen Arbeitskraft für die W geäußert und die Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag der Finanzämter N-N bzw. N-S für die Jahre 1998, 1999 und 2000 vorgelegt; hierauf und auf den Schriftsatz der Klägerin vom 26. Februar 2003 wird verwiesen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zum Verfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Rentenakte der Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin, mit der diese ihre statthafte kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage im Sinne von § 54 Abs. 4 SGG weiter verfolgt hat, ist nicht begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Auszahlung der monatlichen Einzelansprüche aus ihrem Stammrecht auf große Witwenrente für die Zeit ab 1. März 1999. Die Beklagte war befugt, auf die große Witwenrente der Klägerin nach § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI i.V.m. § 18a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 1 SGB IV deren Einkünfte aus Gewerbebetrieb anzurechnen.

Nach § 97 Abs. 1 SGB VI wird Einkommen des Berechtigten im Sinne der §§ 18a bis 18e SGB IV, das mit einer Witwenrente zusammentrifft, hierauf angerechnet, soweit deren Rentenartfaktor nicht mindestens 1,0 beträgt, d.h. nicht vor Ablauf des so genannten Sterbevierteljahres. Bei Renten wegen Todes sind als Einkommen zu berücksichtigen u.a. Erwerbseinkommen (§ 18a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV). Erwerbseinkommen sind Arbeitsentgelte, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen (§ 18a Abs. 2 Satz 1 SGB IV). Bei den Gewinnen der Klägerin aus Gewerbebetrieb, wie sie sich vorliegend für die Anrechnungszeiträume ab 1. Dezember 1998 aus den Bescheiden über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag für 1997, 1998 und 1999 ergeben, handelt es sich um Arbeitseinkommen.

Was der Art nach Arbeitseinkommen darstellt und wie dieses im Einzelfall zu ermitteln ist, folgt aus § 15 SGB IV. Nicht anwendbar für die vorliegend streitgegenständlichen Anrechnungszeiträume ist die zum 1. Januar 2002 in Kraft getretene Vorschrift des § 18a Abs. 2a in der Fassung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz -AVmEG-) vom 21. März 2001 (BGBl. I S. 403). Nach dieser Neuregelung liegt Arbeitseinkommen u.a. schon dann vor, wenn der Berechtigte Gewinne aus Gewerbebetrieb im Sinne der §§ 15, 16 und 17 des Einkommensteuergesetzes erzielt. Der Prüfung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, ob dem Berechtigten die Gewinne aus einer eigenen selbständigen Tätigkeit zugeflossen sind, bedarf es demnach für Anrechnungszeiträume ab dem 1. Januar 2002 nicht mehr. Vorliegend hingegen sind die Gewinne der Klägerin aus Gewerbebetrieb nur dann nach § 97 Abs. 1 Satz 1 SGB VI auf deren Witwenrente anzurechnen, wenn sie aus einer eigenen selbständigen Tätigkeit der Klägerin herrühren (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV; BSG, Urteil vom 27. Januar 1999 - B 4 RA 17/98 R -). Dies ist hier der Fall.

Die Klägerin hat die in Rede stehenden Gewinne aus dem Einsatz ihrer eigenen Arbeitskraft erzielt. Sie ist Alleininhaberin der W und als Unternehmerin uneingeschränkt für deren wirtschaftliche Belange verantwortlich. Sie hat die unternehmerische Verfügungsmacht im Unternehmen und muss sich Gewinn und Verlust des Unternehmens unmittelbar zurechnen lassen. Als Alleininhaberin eines Gewerbebetriebes ist sie selbständig tätig. Ein Unternehmer übt eine selbständige Erwerbstätigkeit aus, solange auf den Geschäftsbetrieb gerichtete Handlungen in seinem Namen vorgenommen werden. Es kommt dann nicht darauf an, ob und in welcher Weise er sich nach außen oder innen am Geschäftsbetrieb tätig beteiligt. Vielmehr genügt es, dass der Unternehmer kraft seiner Stellung uneingeschränkt den notwendigen Einfluss zu nehmen vermag. Es ist daher auch unschädlich, wenn - wie hier - die Klägerin die Geschäfte ihres Unternehmens durch andere betreiben lässt. Denn solange die Klägerin Unternehmerin bleibt, ist ihr der Geschäftsbetrieb als selbständige Erwerbstätigkeit zuzurechnen (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 15. Dezember 1977 - 11 RA 6/77 = BSGE 45, 238). Auch wenn der Inhaber eines Gewerbebetriebes anfallende Tätigkeiten in wesentlichem Umfange auf Dritte delegiert, die er dafür bezahlt, setzt dies den Einsatz seiner eigenen Arbeitskraft voraus. Die selbständige Tätigkeit ergibt sich dann beispielsweise aus der Übertragung von Arbeit bzw. der Erteilung von Aufträgen an Dritte. Aus dem von der Klägerin in Bezug genommenen Urteil des BSG, das der Senat seiner Entscheidung zu Grunde legt, folgt keine andere Beurteilung. Denn die dortige Klägerin hatte zweifelsfrei keinerlei eigene wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet, sondern auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage einen originären zivilrechtlichen Anspruch auf laufende Versorgungsbezüge. Diese Fallkonstellation ist mit der vorliegenden nicht zu vergleichen.

Hat die Klägerin somit Arbeitseinkommen im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV erzielt, richtet sich dessen Höhe nach der steuerlichen Bewertung. Weder den Trägern der Sozialversicherung noch den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit sind eigene Wertungen über die Höhe des Gewinns nach § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB IV erlaubt. Die Beklagte hat der Anrechnung für Bezugszeiträume vom 1. März 1999 an den im Bescheid für 1997 über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag ausgewiesenen Gewinn aus Gewerbebetrieb zu Grunde gelegt und für Bezugszeiträume ab 1. Juli 1999 ein Arbeitseinkommen für 1998 bzw. für Bezugszeiträume ab 1. Juli 2000 ein Arbeitseinkommen für 1999 in Höhe von jeweils 290.000,00 DM berücksichtigt. Dieser Betrag liegt sogar noch deutlich unter den tatsächlich festgestellten Gewinnen aus Gewerbebetrieb in den Bescheiden über den Gewerbesteuermessbetrag für 1998 und 1999. Die Durchführung der Anrechnung ist nicht zu beanstanden und beruht auf § 18b Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 SGB IV in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung sowie auf § 97 Abs. 2 SGB VI.

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Anrechnung der Gewinne der Klägerin aus Gewerbebetrieb sind nicht ersichtlich. Denn es handelt sich hierbei nicht um Ansprüche, die ihrer Art nach eine Unterhaltsersatzfunktion haben, sondern um Einkommen aus einer selbständigen Tätigkeit mit der Folge, dass der Bedarf an wirtschaftlicher Sicherung gerade durch eine Hinterbliebenenrente entsprechend niedriger ist oder sogar ganz entfällt (vgl. BSG a.a.O. m.w.N. zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Im Übrigen hat es die Klägerin selbst in der Hand, durch eine Abmeldung ihres Gewerbes jederzeit ihre selbständige Tätigkeit zu beenden und sodann ihre Immobilien privat zu vermieten bzw. zu verpachten. Bereits aus diesem Grund kann ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikels 3 GG nicht vorliegen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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