L 10 AL 200/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 AL 1012/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 200/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 29.01.2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) sowie deren Rückforderung und die Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen i.H.v. insgesamt 7.319,46 DM.

Der 1968 geborene, aus dem Kosovo stammende und seit 13.08.1999 verheiratete Kläger bezog bis zur Erschöpfung des Anspruches am 31.08.1997 Arbeitslosengeld. Ab 01.09.1997 erhielt er aufgrund seines Antrages vom 27.08.1997 Arbeitslosenhilfe (Alhi; Bescheid vom 03.09.1997). In dem dieser Leistung zugrunde liegenden Antrag hatte der Kläger angegeben, weder laufende noch gelegentlich wiederkehrende Einnahmen oder sonstiges Vermögen zu haben. Die Alhi wurde jeweils aufgrund der erteilten ausländerrechtlichen Duldung weiterbewilligt. Anlässlich eines Beratungsgespräches am 08.05.1998 erklärte der Kläger, er habe bei einem Bekannten Nebenverdienst in Aussicht. Ihm wurde sodann eine Nebenverdienstbescheinigung ausgehändigt. In seinem Fortzahlungsantrag auf Alhi vom 21.08.1998 (Bewilligungsbescheid vom 08.09.1998) und nach Zwischenbeschäftigung vom 25.05.1999 bis 21.07.1999 im Antrag auf Fortzahlung vom 22.07.1999 (Bewilligungsbescheid vom 13.08.1999) fanden sich keine Angaben des Klägers zu Tätigkeiten, Verdienst und Einkommen.

Mit Schreiben des zuständigen Landratsamtes (LRA) vom 25.10.1999 erfuhr die Beklagte, der Kläger sowie sein Bruder hätten Zeitungsinserate geschaltet, nach denen sie Innenausbau, Anstreicher- und Tapezierarbeiten ausführen würden. Bei einer Wohnungsdurchsuchung am 21.04.1999 durch die Mitarbeiter des LRA seien ua Terminkalender, Notizbücher und Unterlagen über durchgeführte Arbeiten bei bestimmten Kunden sichergestellt worden. Bareinzahlungen auf Konten des Klägers seien festgestellt worden. Die Herkunft der dort genannten Beträge habe jedoch nicht geklärt werden können.

Auf die Anhörung zur beabsichtigten Aufhebung der Bewilligung von Alhi erklärte der Kläger, der ihm vorgeworfene Sachverhalt treffe nicht zu. In der fraglichen Zeit hätte er nicht regelmäßig Maler- und Tapeziererarbeiten mit seinem Bruder ausgeführt. Es hätte daher kein Anlass bestanden, irgendwelche Veränderungen der Beklagten mitzuteilen. Es seien allenfalls geringfügige Arbeiten für die Ehefrau eines Freundes, die Zeugin G. , verrichtet worden. Es könne sein, dass er für diesen Freundschaftsdienst - allerdings rein freiwillige - Zahlungen erhalten habe. Für den Zeugen V. habe er lediglich Materialien gekauft, aber nicht in der angegebenen Höhe von 3.764,00 DM. Die Bareinzahlungen auf seinem Konto beträfen Geldbeträge, die er bei gemeinsamen Treffen in K. von seiner in Frankreich lebenden Ehefrau erhalten habe. Die Ehefrau habe ihn freiwillig durch unregelmäßige Zahlungen unterstützt. Weitere Zahlungen seien von der Schwägerin für Miete und Lebenshaltung erfolgt. Diese habe auch zum Teil Zugriff auf sein Konto gehabt.

Es lagen weiterhin verschiedene, dem Kläger erteilte Schecks von der Zeugin G. über geleistete Arbeiten und des Zeugen V. über Bodenarbeiten bzw. Tapezierarbeiten vor. Die Auskunft der Bank des Klägers vom 23.02.1999 ergab, dass eine Kontovollmacht für seine Schwägerin nicht erteilt worden war.

In ihren schriftlichen Äußerungen im Rahmen des Ordnungswidrigkeiten-Verfahrens gegen den Kläger erklärte ua die Zeugin G. am 07.06.1999, sie sei durch ein Inserat in der Zeitung auf den Kläger und seinen Bruder aufmerksam geworden. Im April bzw. Mai 1998 habe sie für einen Tag Verputzerarbeiten 650,00 DM per Bargeld bzw. Scheck bezahlt. Der Zeuge V. berief sich auf sein Auskunftsverweigerungsrecht. Der ehemalige Vermieter des Zeugen V. erkannte auf einem der vorgelegten Fotos den Kläger und seinen Bruder als diejenigen wieder, die in der vom Zeugen V. angemieteten Wohnung tapeziert haben.

Mit Bescheid vom 20.07.2000 hob die Beklagte die Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 01.12.1997 bis 31.01.1998, vom 01.03.1998 bis 31.03.1998 und vom 01.11.1998 bis 30.11.1998 ganz und vom 01.11.1997 bis 30.11.1997, vom 01.02.1998 bis 28.02.1998 und vom 01.04.1998 bis 31.05.1998 teilweise auf. Der Kläger habe Einkommen erzielt, das auf die geleistete Alhi anzurechnen sei. Er habe die aufgenommene Tätigkeit sowie die Einkommenserzielung der Beklagten nicht mitgeteilt. Überzahlte Alhi sei in Höhe von 5.596,45 DM, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung seien in Höhe von 1.722,92 DM zu erstatten.

Den Widerspruch begründete der Kläger damit, er habe zu keiner Zeit eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt und nur einmal 650,00 DM als Geschenk erhalten. Im Übrigen habe er lediglich Materialien im Baumarkt für die Firma gekauft. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 09.11.2000 zurückgewiesen. Der Kläger habe Einkommen durch die Zahlungen seiner Ehefrau und zum Teil durch selbstständige Tätigkeit erzielt und somit nur teilweise Anspruch auf Alhi gehabt.

Die zum Sozialgericht Nürnberg erhobene Klage hat der Kläger damit begründet, mit seinen Inseraten habe er lediglich Arbeit gesucht, er habe nicht in nennenswertem Umfang gearbeitet.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 29.01.2002 abgewiesen. Durch die Erzielung von Einkommen sei eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen eingetreten, die der Bewilligung von Alhi zugrunde gelegen hätten. Hierdurch und durch die nachweislich ausgeübten selbstständigen Tätigkeiten sei der Kläger zumindest seit November 1997 teilweise nicht mehr bedürftig gewesen. Der Kläger habe es grob fahrlässig unterlassen, diese wesentliche Änderung der Beklagten mitzuteilen. Die Pflicht zur Mitteilung ergebe sich aus dem Beratungsvermerk vom 08.05.1998 sowie aus den ausgehändigten Merkblättern.

Zur Begründung der hiergegen zum Bayer. Landessozialgericht eingelegten Berufung hat der Kläger zusätzlich vorgetragen, mit seinen Anzeigen habe er nicht gewerblich selbstständige Tätigkeiten gesucht. Er habe nur 650,00 DM erhalten und die Beklagte informiert. Die Beweiswürdigung durch das Sozialgericht sei unzutreffend. Die auf sein Konto eingezahlten Summen habe er sich über Kreditkarten bei anderen Banken beschafft und auf sein Konto eingezahlt. Er sei von seiner Frau, die als Krankenschwester in Frankreich gearbeitet habe, und seiner Schwägerin, die als Friseuse tätig gewesen sei, unterstützt worden, was von diesen schriftlich bestätigt werde. Bei der Wohnungsdurchsuchung seien weder Werkzeuge noch andere Arbeitsgeräte gefunden worden.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 29.01.2002 sowie den Bescheid vom 20.07.2000 idG des Widerspruchsbescheides vom 09.11.2000 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Ausführungen des SG für zutreffend.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Verwaltungsakte sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG) ist zulässig, aber nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage gegen den Bescheid vom 20.07.2000 i.d.G. des Widerspruchsbescheides vom 09.11.2000 abgewiesen. Die vollständige Aufhebung der Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 01.12.1997 bis 31.01.1998, 01.03.1998 bis 31.03.1998 und 01.11.1998 bis 30.11.1998 sowie die teilweise Aufhebung für die Zeit vom 01.11.1997 bis 30.11.1997, 01.02.1998 bis 28.02.1998 und 01.04.1998 bis 31.05.1998 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Gemäß § 48 Abs.1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ist, soweit in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben (§ 48 Abs.1 Satz 1 SGB X). Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruches geführt haben würde (§ 48 Abs.1 Satz 2 Nr.3 SGB X). Gemäß § 330 Abs.3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ist der Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, wenn die Voraussetzungen des § 48 Abs.1 Satz 2 SGB X vorliegen. Eine Ermessenentscheidung ist dann nicht zu treffen.

Gemäß § 190 Abs.1 Nr.5 SGB III in der ab 01.01.1998 geltenden Fassung besteht ein Anspruch auf Alhi u.a. nur dann, wenn der Arbeitnehmer bedürftig ist. Bedürftig ist ein Arbeitsloser, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Alhi bestreitet oder bestreiten kann und das zu berücksichtigende Einkommen die Alhi nicht erreicht (§ 193 Abs.1 SGB III). Einkommen i.S. der Vorschriften über die Alhi sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert einschließlich der Leistungen, die von Dritten beansprucht werden können (§ 194 Abs.2 Satz 1 SGB III). Diesen Regelungen entsprechen für die Zeit vor dem 01.01.1998 die Regelungen der §§ 134, 137, 138 AFG im Wesentlichen.

Der Kläger hat Einkommen i.S. des § 194 Abs.1, 2 Satz 1 SGB III in der ab 01.01.1998 geltenden Fassung bzw. gemäß § 138 Abs.1, 2 Satz 1 AFG in der bis 31.12.1997 geltenden Fassung im streitigen Zeitraum erzielt. Ungeklärt ist, woher dieses Einkommen stammt. Der Kläger gibt an, es habe sich um Zahlungen seiner späteren Ehefrau und Schwägerin gehandelt. Seine Ehefrau habe ihm Geldbeträge bei Treffen in K. ohne rechtliche Verpflichtung bar ausgehändigt (so Angaben des Klägers im Rahmen der Anhörung durch die Beklagte). Er habe mit seinem Bruder und spätestens ab Juli 1998 mit seiner Schwägerin in einer Wohnung gewohnt. Diese habe sich an den laufenden Kosten für Miete und Lebenshaltung beteiligt und auf sein Konto Geld eingezahlt. Er hat eine Erklärung seiner Schwägerin darüber vorgelegt, dass diese ihm geholfen hätte, da "die Arbeitseinkommen" nicht ausreichend gewesen wären. Zudem will der Kläger Bareinzahlungen bei seiner Hausbank über Kreditkartenabhebungen bei anderen Banken vorgenommen haben.

Fest steht allein, dass in den streitigen Zeiträumen dem Kläger Geld zugeflossen ist, dessen Herkunft kann allerdings weder anhand des vom Kläger beschriebenen Kreditkarteneinsatzes noch anhand der von der Ehefrau und Schwägerin angeblich geleisteten Unterstützung nachvollzogen werden. Der Einsatz der Kreditkarten zur Geldbeschaffung ist undurchsichtig und kann die Bareinzahlungen des Klägers nicht erklären. Die spätere Ehefrau hat ihm lediglich Bargeld ausgehändigt, wobei weder Zeitpunkt noch Höhe nachweisbar sind. Allerdings erscheint es nicht überzeugend, wenn diese ihm als Krankenschwester regelmäßig höhere Summen überlassen haben will. Im Übrigen wären diese Beträge auch als Einkommen i.S. der o.g. Regelung anzusehen. § 194 Abs.3 Nr.8 SGB III bzw. § 138 Abs.3 Nr.7 AFG greifen nicht ein, denn es handelte sich nicht um eine Unterstützung, die ein Dritter (hier: die Ehefrau) zur Ergänzung der Alhi gewährt, ohne dazu rechtlich oder sittlich verpflichtet zu sein. Diese Zweckbestimmung muss nämlich zum Zeitpunkt der Zuwendung erkennbar und anhand äußerer Umstände auch objektivierbar sein (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.10.1997 - L 1 AL 121/96 - veröffentlicht in juris). Vorliegend fehlt es sowohl an der Zweckbestimmung als auch an objektivierbaren äußeren Umständen. Die Ehefrau hat diese Zweckbestimmung auch nicht in ihrer vom Kläger vorgelegten Erklärung abgegeben. Sie hat lediglich vom Ausgleich bei finanziellen Schwierigkeiten gesprochen. Auch Zahlungen der Schwägerin sind weder nach Zeitpunkt noch nach Höhe konkretisierbar. Dabei kommt hinzu, dass diese mit dem Kläger in einer Wohnung gewohnt hat und Zahlungen für Miete und Lebenshaltung geleistet hat; damit aber kann es sich bereits nach den Angaben des Klägers im Anhörungsverfahren nicht mehr um Unterstützungsleistungen i.S. des § 194 Abs.3 Nr.8 SGB III bzw. § 138 Abs.3 Nr.7 AFG gehandelt haben, denn diese Beträge sind zur Finanzierung der gemeinsamen Wohnung und Lebenshaltung erbracht worden. Die vorgelegte Erklärung der Schwägerin ist daher unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers und mangels objektivierbarer anderweitiger äußerer Umstände nicht glaubhaft und nicht nachvollziehbar.

Somit hat der Kläger in dem streitigen Zeitraum Einkommen erzielt, das mangels Nachweis der Herkunft, der Höhe und des Zweckes der Zahlungen, bei der Berechnung der Alhi zu berücksichtigen ist.

Ebenso hat er Einkommen durch selbstständige Tätigkeiten im April/Mai 1998 und November 1998 erzielt, das gemäß §§ 194 Abs.1 Nr.1 Halbsatz 2, 198 Abs.1 Satz 2 i.V.m. § 141 SGB III im dort genannten Umfange anzurechnen ist. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen im Urteil des Sozialgerichts Bezug genommen (§ 153 Abs.2 SGG). Die dortigen Ausführungen sind hierzu ebenso zutreffend wie die erfolgte Beweiswürdigung.

Durch diese Einkommenserzielung haben sich die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert, die den Bewilligungsbescheiden aufgrund der Anträge vom 27.08.1997 und 21.08.1998 (Bewilligungsbescheide vom 03.09.1997 und 08.09.1998) jeweils zugrunde lagen. Es ist somit eine wesentliche Änderung eingetreten.

Der Kläger hat nach der jeweiligen Bewilligung von Alhi (Bescheid vom 03.09.1997 und 08.09.1998), jeweils Einkommen erzielt, das zum Wegfall bzw. Minderung seines Anspruches auf Alhi geführt hat. Dieses Einkommen ist bei der Berechnung der zu leistenden Alhi zu berücksichtigen und führt zu einem vollständigen bzw. teilweisen Wegfall der Bedürftigkeit. Die Beklagte war daher zur Aufhebung der rechtwidrig gewordenen Alhi-Bewilligungen berechtigt. Ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Erzielung von Einnahmen bzw. der jeweiligen Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit hatte der Kläger keinen bzw. nur teilweise Anspruch auf Alhi. Bei der Aufhebungsentscheidung hat die Beklagte kein Ermessen auszuüben (§ 330 Abs.3 SGB III).

Nach alledem ist der Kläger gemäß § 50 Abs.1 SGB X zur Erstattung der zu Unrecht geleisteten Alhi verpflichtet. Bezüglich der Höhe der Erstattungsforderung ergeben sich keine Bedenken. Die Erstattungspflicht für die zu unrecht geleisteten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ergibt sich aus § 335 Abs.1 Satz 1, Abs.5 SGB III.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg ist daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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