L 13 RA 27/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 11 RA 141/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 RA 27/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 RA 264/03 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 19. Oktober 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Die 1952 geborene Klägerin ist seit 01.08.1966 bei der Beklagten versichert. Berücksichtigungs- und Pflegezeiten bewirken eine durchgehende Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten vom 01.12.1972 bis 31.07.1993 bzw. bis zu dem am 27.10. 1998 gestellten Rentenantrag.

Die Beklagte lehnte nach Einholung eines orthopädischen Gutachtes den Rentenantrag mit Bescheid vom 13.01.1999 ab, weil die Klägerin ihren bisherigen Beruf als Sachbearbeiterin trotz Kniegelenks-, Wirbelsäulen-, Schulter- und Armabnutzungserscheinungen sowie eines Krampfaderleidens noch vollschichtig ausüben könne. Am 10.05.1999 wies sie nach Vorlage weiterer Arztberichte den Widerspruch der Klägerin zurück.

Hiergegen hat diese Klage zum Sozialgericht Regensburg (SG) erhoben und sich auf ihren schlechten Gesundheitzustand, insbesondere ihre reduzierten Belastbarkeit, berufen. Im Auftrag des SG hat der Neurologe und Psychiater Dr. M. am 25.09.2000 ein Terminsgutachten erstellt, wonach die Klägerin trotz der bereits im Verwaltungsverfahren gefundenen Gesundheitsstörungen noch leichte körperliche Arbeiten ohne schweres Heben und Tragen, ohne Zwangshaltung, im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen, ohne häufiges Knien und Hocken und ohne Über-Kopf-Arbeit vollschichtig verrichten könne. Der nach Benennung durch die Klägerin beauftragte Arzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. K. gelangte in seinem Gutachten vom 21.12. 2000 zur Feststellung eines depressiven Erschöpfungssyndroms, einer Fibromyalgie, eines beginnenden hirnorganischen Psychosyndroms und einer chronischen Schlafstörung, weswegen die Klägerin nur noch zweistündig bis unterhalbschichtig beruflich tätig sein könne.

Nach Einwendungen der Beklagten, dass der Gutachter Dr. K. ohne weitere Abstufung wohl jedem Fibromyalgiesyndrom eine erwerbsmindernde Funktion zumesse und unberücksichtigt gelassen habe, dass bisher weder eine nervenärztliche antidepressive Therapie bzw. psychiatrische Behandlung noch eine medikamentöse Schmerztherapie erfolgt sei, hat das SG am 17.05.2001 ein weiteres psychiatrisches Gutachten eingeholt. Der Sachverständige Dr. G. hat daraufhin eine chronische Belastungs- bzw. Überforderungssituation mit dem psychischen Befund eines depressiven Erschöpfungssyndroms festgestellt. Dennoch sei die Klägerin im Stande, einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in gewisser Regelmäßigkeit vollschichtig nachzugehen. Dabei sollte es sich um keine Arbeit unter Stressbelastung und unter Akkord- und Wechselschichtbedingungen handeln. Auch als Bürokauffrau könne die Klägerin eine vollschichtige Arbeitsleistung erbringen.

Durch Urteil vom 19.10.2001 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe ihre Ausbildung als Bürogehilfin, nicht mit der Prüfung abgeschlossen. Das SG gehe aber davon aus, dass sie diese aufgrund ihrer jahrelangen Tätigkeit als Angestellte mit einer Ausbildung von mehr als zwei Jahren einzustufen sei. Dieser Tätigkeit könne sie aber noch vollschichtig nachgehen. Dem Gutachten von Dr. K. könne nicht gefolgt werden.

Hiergegen hat die Klägerin Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt und sich auf das Gutachten des Dr. K. berufen. Auch sei sie laut Bescheid des Amtes für Versorgung und Familienförderung vom 22.02.2002 schwerbehindert. Das LSG hat ein Gutachten des Nervenarztes Dr. F. vom 19.08.2002 mit weiterer Stellungnahme vom 14.02.2003 eingeholt. Dieser stimmte mit den Gutachtern Dr. M. und Dr. G. darin überein, dass es sich bei der Klägerin um das Syndrom einer Erschöpfungsdepression (Neurasthenie, F 48.0) handele. Daneben bestehe eine rezidivierende dissoziative Störung (F 44.7) mit wechselhaften Symptomen. Ein hirnorganisches Psychosyndrom, wie von Dr. K. angenommen, liege nicht vor. Auch dessen weitere Feststellungen einer chronischen Schlafstörung, von Schmerzstörungen und einer Fibromyalgie seien nicht nachvollziehbar. Damit könne die Klägerin ab September 1998 noch Tätigkeiten unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses verrichten. Die zumutbare Arbeitsbelastung betrage aufgrund der Neurasthenie aber weniger als acht jedoch mindestens sechs Stunden. Ausgeschlossen seien schwere Arbeiten und psychiatrischerseits Arbeiten unter Stressbedingungen (Zeitdruck, Schichtarbeit ohne regelmäßige Pausen, Akkord). Nicht möglich wären Arbeiten, die selbständiges Strukturieren der Arbeit erforderlich machten oder eine besondere Flexibilität und selbständige Arbeitseinteilung erfordern. Am ehesten auszuüben wäre die bisherige Tätigkeit als Sachbearbeiterin; jede Umstellung erfordere ein zusätzliches Engagement oder eine zusätzliche Motivation, die nicht zu erwarten seien. Diese Ansicht hielt Dr. F. auch nach Auseinandersetzung mit einer Stellungnahme der Beklagten vom 23.10.2002 aufrecht, in welcher die Einschränkung des zeitlichen Leistungsvermögen mangels genauer Begründung bezweifelt wird, weil die Klägerin vermutlich ihre Erschöpfungsgefühle übertrieben und mit ihrem massiven Rentenbegehren zu der zeitlich reduzierten Einschätzung beigetragen habe.

Der Senat hat daraufhin ein Gutachten des Arztes für Psychiatrie, Neurologie, Psychotherapie Dr. H. vom 03.07.2003 eingeholt, wonach von einer somatoformen Störung mit im Vordergrund stehenden Schmerzen der Bewegungs- und Stützorgane auszugehen sei. Bei fehlendem physiologischen bzw. somatischen Krankheitsprozess seien für diese Diagnose hinreichend schwerere emotionale Konflikte bzw. psycho-soziale Probleme vorhanden, womit insoweit dem Gutachten von Dr. F. zugestimmt werde. Es läge aber keine depressive Störung, weder in Kern- noch in Nebenbereichen und kein beginnendes hirnorganisches Psychosyndrom vor. Unabhängig von der diagnostischen Einteilung als somatoformer Störung oder Neurasthenie sei von einer als neurotisch einzuordnenden Störung auszugehen. In diesem Zusammenhang bestehe sicherlich eine verminderte Belastbarkeit in Stresssituationen, welche aber nur qualitative Einschränkungen bewirke. Eine Einschränkung der zeitlichen Belastbarkeit sei nicht gegeben, da es sich nicht um eine besonders hochgradige Störung handele. Dies werde aus dem praktischen Lebensvollzug und aus der in der allgemeinen Literatur vertretenen Meinung geschlossen, dass bei derartigen Störungen noch ein Leistungsvermögen für eine vollschichtige Bewältigung zumindest leichter körperlicher Tätigkeiten ohne nervliche Belastung vorhandenen sei. Daher könne die Einschätzung von Dr. F. nicht nachvollzogen werden. In Übereinstimmung mit den Einwänden der Beklagten sei hierfür eine hinreichende Begründung nicht ersichtlich.

Die Klägerin stellt den Antrag,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils vom 19.10.2001 sowie des Bescheides vom 13.01.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.05.1999 zu verurteilen, ihr aufgrund des am 27.10.1998 gestellten Antrags Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu leisten.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten beider Instanzen sowie der Beklagten und der Schwerbehindertenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist auch ansonsten zulässig, aber unbegründet.

Maßgeblich zur Prüfung von Ansprüchen auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind die Vorschriften des Rentenreformgesetzes 1992 (§§ 43, 44, 300 SGB VI RRG 1992), hilfsweise (so- weit neue Ansprüche entstanden wären) ab 01.01.2001 auch diejenigen des Erwerbsminderungsreformgesetzes 2000 (vgl. §§ 300, Abs. 1, 302 b SGB VI, Art. 24 EMRefG).

Berufsunfähigkeit setzt nach § 43 Abs. 2 SGB VI RRG 1992 voraus, dass weder der bisherige Hauptberuf, noch ein subjektiv und objektiv zumutbarer Ausweichberuf ausgeübt werden kann. Wegen der richterrechtlich gewachsenen Rechtsprechung zur Relevanz des Arbeitsmarktes (Urteil des BSG vom 19.12.1996, GS 2/95, SozR 3-2600 § 44 Nr. 8; früher BSGE 43, 75) genügt entgegen dem Wortlaut des Gesetzes bei fehlendem Beschäftigungsverhältnis - wie hier - ein Unvermögen zur vollschichtigen Berufsausübung.

Hauptberuf der Klägerin ist derjenige einer Bürogehilfin, den sie mit der Lehre von September 1966 bis Juli 1969 ohne Abschluss erworben und zuletzt versicherungspflichtig 1985 ausgeübt hatte, ohne sich durch spätere Kindererziehung und Pflegetätigkeit davon im versicherungsrechtlichen Sinne gelöst zu haben. Dies ergibt sich aus den eigenen Einlassungen der Klägerin in ihren Schriftsätzen an das SG (z. B. im Oktober 2000) wie gegenüber den Sachverständigen.

Diesen Hauptberuf der Bürogehilfin kann die Klägerin aus (objektiven) gesundheitlichen Gründen weiter ausüben. Dies hat das Gesamtergebnis der Beweiserhebung erbracht. Dieser Beruf ist der Gruppe der angelernten Angestellten zuzuordnen. Denn auch für Angestellte ist Anknüpfungspunkt für eine Einteilung in Berufsgruppen die für den jeweiligen Beruf erforderliche Ausbildung als generelle - wenn auch bei tatsächlicher Ausübung des Berufs nicht zwingende - Zugangsvoraussetzung (BSGE 55, 45 bis 53; BSGE 49, 54, 56 = SozR 2200 § 1246 Nr. 51 S. 156). Mangels Lehrabschlusses kann die Klägerin nicht dreijährig Ausgebildeten gleichgestellt werden. Denn es ist aus der Beschreibung der Berufstätigkeit nicht erkennbar, dass die Klägerin sich im Laufe ihrer Beschäftigung die praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten einer geprüften Bürokauffrau angeeignet hat. Die tatsächliche Berufsausübung, insbesondere auch versicherungsfrei bei ihrem Ehemann, hat ihr aber Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, die einer qualifiziert Angelernten auch zukommen. Dies kann aber nicht - wie es das SG meint, das "zu Gunsten" der Klägerin einen vollen Berufsschutz als Gelernte angenommen hat - dahingestellt bleiben. Andernfalls müssten zunächst zumutbare Tätigkeiten aus dem Berufskreis gelernter kaufmännischer Angestellten zur Verneinung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit benannt werden. So aber kann festgestellt werden, dass die Klägerin qualifizierte Anlerntätigkeiten einer kaufmännischen Angestellten im kaufmännisch - verwaltenden Teil von Großhandelsunternehmen in der Gehaltsgruppe II bzw. in der Gehaltsgruppe II des Bayerischen Einzelhandeltarifvertrages, wie sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörtert worden sind, ausführen. Hierbei handelt es sich um Tätigkeiten mit einer originären Anlernzeit von über drei Monaten. Diese sind sozial (subjektiv) noch dem angeführten Stufenschema zumutbar, da sie zum Bereich qualifiziert angelernter Tätigkeiten gehören. Denn eine Eingruppierung nach Beschäftigungsgruppe II für die Angestellten im Einzelhandel in Bayern vom 23.07.1999 verlangt eine abgeschlossene zweijährige Berufsausbildung oder eine dreijährige Berufsausbildung ohne Abschluss und eine praktische Tätigkeit von anschließend mindestens drei Jahren. Die Tätigkeitsmerkmale in diesem Tarifvertrag werden mit der Ausführung einfacher kaufmännischer Tätigkeiten, z.B. in Warenannahme, Lager und Versand, Warenausgabe mit Kontrolltätigkeit, in der Buchhaltung, in Registratur, Kalkulation und Rechnungsprüfung beschrieben. Ähnliches gilt für die Gruppe II der kaufmännischen Angestellten im kaufmännisch - verwaltenden Teil von Großhandelsunternehmen.

Diese Tätigkeiten kann die Klägerin objektiv von ihrem körperlich und geistigen Leistungsvermögen her ausfüllen. Es handelt sich nicht um Tätigkeiten mit ständigem Publikumsverkehr und Stress; sie sind lediglich zeitweise mit telefonischen Kontakten verbunden. Das hat besonders der Sachverständige Dr. H. nach eingehender Prüfung unter Würdigung aller Vorgutachten herausgefunden. Ungeachtet der genauen diagnostischen Bezeichnung der Gesundheitsstörungen hat Dr. H. überzeugend das verbliebene Leistungsvermögen dargestellt. Danach leidet die Klägerin zwar an einer neurotischen Störung, ohne dass aber daraus ein Leistungsdefizit im zeitlichen Umfang eines vollschichtigen Arbeitstages resultiert.

Auszuschließen sind nach Dr. H. Erkrankungen aus dem depressiven Formenkreis (Fibromyalgie oder Chronique-fatigue Syndrom), wie es der Hausarzt und Dr. K. annehmen. Auch für ein hirnorganisches Syndrom findet sich keine wissenschaftliche Grundlage. Auch besteht keine Neurasthenie, da es an dem dazu erforderlichen matt-asthenischen Affekt fehlt. Unabhängig von den diagnostischen Differenzen zu Dr. F. handelt es sich um eine neurotische Störung von nicht allzu hohem Grade. Damit geht kein zeitliches Leistungsdefizit einher. Insoweit ist, nach den überzeugenden Ausführungen von Dr. H. , die Einschätzung von Dr. F. nicht nachvollziehbar. Gegen dessen Ansicht sprechen die Ausführungen des Gutachters auf nervenärztlichem Gebiet im Verfahren beim SG Dr. G. neben denen von Dr. M. sowie die von Dr. H. angeführte Literatur.

Bei diesem Meinungsspektrum ist eine Erwerbsunfähigkeit in Form einer zeitlichen Leistungseinschränkung nicht bewiesen. Dazu haben fast alle Gutachten auf neurologischem bzw. psychiatrischem Fachgebiet außer Dr. F. und dem mit seiner Diagnose nicht überzeugenden Dr. K. zu gewichtige Zweifel aufgeworfen.

Die vorhandenen qualitativen Einschränkungen rechtfertigen ein Verbleiben im bisherigen Beruf. Die Umstellungsfähigkeit ist nur für herausgehobene Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes eingeschränkt. Sie ist nicht insoweit beeinträchtigt, als dass die Klägerin sich nicht in geistige einfache Tätigkeiten ohne besonderen Anspruch an Verantwortung und nervliche Belastbarkeit mit dem Erfordernis durchschnittlicher intellektueller Fähigkeiten einarbeiten und diese bewältigen könnte (so Dr. H.). Dem stehen auch die von Dr. F. festgestellten Einschränkungen qualitativer Art nicht entgegen, wonach keine Arbeiten unter Stressbedingungen, unter Zeitdruck, keine Schichtarbeit, keine Arbeiten ohne regelmäßige Pausen, keine Arbeiten, die selbstständiges Strukturieren der Arbeit erforderlich machen, kein Akkord, keine Arbeiten, die eine besondere Flexibilität und selbstständige Arbeitseinteilung erforderlich machen, abgefordert werden dürfen. Damit sind die oben beschriebenen einfachen kaufmännischen Tätigkeiten, z.B. in Warenannahme, Lager und Versand, Warenausgabe mit Kontrolltätigkeit, in der Buchhaltung, in Registratur, Kalkulation und Rechnungsprüfung nach Gehaltsgruppe II der kaufmännischen Angestellten im kaufmännisch - verwaltenden Teil von Großhandelsunternehmen sowie nach Beschäftigungsgruppe II für die Angestellten im Einzelhandel in Bayern vom 23.07.1999 nach Ansicht des Senats noch möglich.

Indizien für die Fähigkeit zur Fortsetzung der Berufsausübung sind im Übrigen die Tätigkeiten, die die Klägerin zuletzt im Betrieb des Ehemannes verrichtet hat. Der Klägerin sind sogar diese zusätzlich erworbenen Kenntnisse zuzurechnen, wenn sie auch mangels Versicherungspflicht ihren Berufsschutz selbst nicht bestimmen. Denn die nach Aufgabe des bisherigen Berufs nachträglichen angeeigneten Kenntnisse und Fähigkeiten sind zu berücksichtigen (vgl. BSG vom 29.06.1984, Az.: 4 RJ 7/84). Das Risiko, ob ein Versicherter auf eine dem verbliebenen Leistungsvermögen entsprechende Arbeitsstelle vermittelt werden kann, fällt in den Risikobereich der Arbeitslosenversicherung (BSGE 56, 69; 44, 39). Dazu gehört auch die Vermittlung moderner beruflicher Kenntnisse, wenn wie hier die versicherungspflichtige Berufstätigkeit schon lange aufgegeben wurde. Lediglich ein objektives Unvermögen zur Umstellung und zum Erwerb neuerer unabdingbarer technischer Fertigkeiten betreffen das Merkmal der Krankheit oder Behinderung i.S. des § 43 SGB VI und gehören zum Risikobereich der gesetzlichen Rentenversicherung. Ein derartiges völliges Unvermögen ergibt sich aber aus dem Gesamtergebnis der medizinischen Sachermittlung nicht.

Zusammenfassend besteht kein Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente nach § 43 SGB VI RRG 1992. Damit ist nach § 240 SGB VI EMRefG für die vor dem 01.01.1961 geborene Klägerin kein neuer Anspruch entstanden, da die durch die Arbeitsmarktrechtsprechung gezogene Opfergrenze auf ein unter sechs statt früher unter achtstündiges Unvermögen erhöht worden ist und bei der Klägerin seit 01.01.2001 keine Veränderung im Leistungsvermögen eingetreten ist.

Erst recht liegt keine Erwerbsunfähigkeit vor. Weder besteht nach § 44 SGB VI i. d. F. des RRG 1992 ein nicht mehr vollschichtiges Arbeitsvermögen im Umfang von acht Stunden noch nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI EMRefG im Umfang von unter drei Stunden. Denn die Klägerin kann sogar in ihrem bisherigen Berufsbereich vollschichtig erwerbstätig sein.

Auch liegt keine teilweise Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI EMRefG vor, da die Klägerin nach dem vorliegenden Beweisergebnisses erst recht nicht weniger als sechs Stunden erwerbstätig sein kann.

Demgemäss ist die Berufung zurückzuweisen.

Außergerichtliche Kosten sind der unterlegenen Klägerin nicht zu erstatten (§ 193 SGG).

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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