L 13 RA 115/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 RA 330/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 RA 115/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
L
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 23. April 2002 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 4. Dezember 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. September 1999 abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind der Klägerin nicht zu erstatten.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist der Antrag auf Kostenübernahme für berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation bzw. von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (hier: Weiterbildung zur Heilpraktikerin).

Die 1958 geborene Klägerin war nach der Ausbildung als pharmazeutisch-technische Assistentin (1975 - 01/1978) in diesem Beruf mit Unterbrechungen durch Kindererziehung (11/1981 - 06/1990, Kinder: S. , geb.: 1981, M. , geb.: 1984) bis 02/1996 sowie von 01.05.1998 bis 31.10.1998 versicherungspflichtig beschäftigt. Ihre am 12.04.1999 begonnene dreijährige Ausbildung für Heilpraktiker an der J. Schule in M. hat sie nach ihren Angaben im März 2002 beendet. Zur amtsärztlichen Prüfung hat sie sich für März 2004 angemeldet. Nach deren Bestehen hat sie die Erlaubnis, die Heilkunde als Heilpraktikerin berufsmäßig auszuüben. Anträge auf berufliche Rehabilitation sind beim Arbeitsamt Memmingen im September 1995 und bei der Beklagten am 04.12.1995 eingegangen.

Im März 1996 nahm die Klägerin von einer Umschulung zur medizinisch-technischen Laborantin Abstand, da eine Umschulung in Vollzeit wegen Erziehung ihrer beiden Kinder nicht in Betracht komme. Den Antrag auf Kostenübernahme für eine Teilzeitmaßnahme allein aus familiären Gründen lehnte die Beklagte ab. Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit werde einer Ausbildung zur Arzthelferin in Teilzeit in 33 Monaten nicht zugestimmt. Eine solche Ausbildung in Vollzeit in 21 Monaten sei zumutbar, da die Kinder im Alter von 14 und 16 Jahren nicht mehr ganztägig betreut werden müssten (vgl. Bescheid vom 11.11.1996; Widerspruchsbescheid vom 09.10.1998). Ebenso blieb der Antrag auf Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit ohne Erfolg (vgl. Bescheid vom 11.08.1997, Widerspruchsbescheid vom 10.02.1998).

Mit streitigem Bescheid vom 04.12.1998 lehnte die Beklagte den Antrag vom 13.11.1998 ab, die Kosten für eine dreijährige Ausbildung als Heilpraktikerin in der J.Schule in M. zu übernehmen. Eine Teilförderung für das 2. und 3. Umschulungsjahr sei nach § 19 SGB VI nicht möglich. Nach dem Sachleistungsprinzip könnten Maßnahmen nur in ihrer Gesamtheit gefördert werden. Die gewünschte Ausbildung sei zwar leidensgerecht, jedoch lägen keine medizinischen Gründe für eine mehr als zweijährige berufsfördernde Leistung vor. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 01.09.1999 zurückgewiesen. Die Beklagte habe nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nach § 13 SGB VI entschieden.

Mit ihrer zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin im Wesentlichen geltend gemacht, für die Ausbildung zur Heilpraktikerin sei eine Umschulung von drei Jahren erforderlich. Sie sei weiterhin bereit, die Kosten für das 1. Umschulungsjahr selbst zu finanzieren. Andere benannte Schulen wie die Paracelsus-Schule sowie das Berufsförderungswerk Weser-Ems mit angeblich kürzerer Ausbildungsdauer könnten mangels näherer Angaben nicht verglichen werden. Sie habe sich nach Besprechung mit dem Arbeitsamt und dem Reha-Berater der Beklagten für die J.-Schule entschieden, weil dort umfassende Kenntnisse der naturheilkundlichen Diagnose- und Therapieverfahren vermittelt würden. Eine Minimalausbildung, um die amtsärztliche Prüfung für die Erlaubnis zum Heilpraktiker zu bestehen, reiche zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit mit eigener Praxis nicht aus. Der Streitwert für die gesamte Ausbildung in drei Jahren (Unterricht jeweils vormittags) betrage ca. 47.000,00 DM. Zudem sei eine Teilförderung zulässig, wenn sich - wie hier geschehen - der Sachleistungsanspruch zum Kostenerstattungsanspruch gewandelt habe.

Durch Urteil vom 23.04.2002 hat das SG die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verpflichtet, den Antrag auf Kostenübernahme für die Ausbildung zur Heilpraktikerin unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden. Die Beklagte habe das ihr nach § 9 Abs. 2 SGB VI zustehende Ermessen nicht pflichtgemäß ausgeübt. Sie sei davon ausgegangen, dass eine Förderung von drei Jahren im Rahmen der Ausbildung zur Heilpraktikerin nicht der allgemeinen Üblichkeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VI (in der Fassung bis 30.06.2001) bzw. des § 37 Abs. 1 SGB IX (in der ab 01.07.2001 geltenden Fassung) entspreche. Entscheidend für die Berufsausübung sei nicht nur die Absolvierung der Prüfung beim Gesundheitsamt, sondern darüber hinaus ein qualifiziertes Aneignen des erforderlichen Fachwissens. Hierfür sei der vom Landesverband Bayern e.V. und den größeren Verbänden angebotene dreijährige Ausbildungsgang mit gesonderter Abschlussprüfung ein allgemein üblicher Ausbildungsweg gemäß § 37 Abs. 1 SGB IX, um das angestrebte Teilhabeziel zu erreichen. Die Beklagte berufe sich damit zu Unrecht auf eine zweijährige Begrenzung der Ausbildung. § 37 Abs. 2 SGB IX, das mit seiner Begrenzung auf zwei Jahre allein die berufliche Weiterbildung betreffe, sei nur eine Sollvorschrift, jedoch keine starre Grenze. Die Ausübung fehlerfreien Ermessens sei damit nicht auf eine zweijährige Ausbildungsdauer beschränkt. Da die Beklagte die Leistung insoweit zu Unrecht nicht erbracht habe, habe sich der Sachleistungsanspruch zu einem Kostenerstattungsanspruch umgewandelt, weil sich die Klägerin ihre Ausbildung selbst habe beschaffen müssen.

Gegen das Urteil des SG hat die Beklagte Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Soweit das SG die Beklagte zu einer Teilförderung von zwei Jahren bei einer Ausbildungsdauer von insgesamt drei Jahren verpflichte, sei die dafür gegebene Begründung fehlerhaft. So gelte die Höchstförderungsdauer von zwei Jahren für Umschulungen jeder Art, nicht nur für die berufliche Weiterbildung. Gründe, wonach die Klägerin nur durch eine länger dauernde Maßnahme hätte eingegliedert werden können, hätten nicht vorgelegen. Selbst die von der Klägerin besuchte Schule habe bei Vollzeitausbildung eine Ausbildungsdauer von unter zwei Jahren angegeben. Ebenso wenig komme eine Teilförderung der letzten beiden Ausbildungsjahre in Betracht. Denn nach dem im Recht der Berufsförderung geltenden Sachleistungsprinzip würden derartige Leistungen entweder vollständig oder gar nicht erbracht. Eine Umwandlung in den Kostenerstattungsanspruch sei nicht erfolgt, da die Beklagte jeweils zeitnah entschieden habe. Insbesondere hätte die Klägerin, die die Ausbildung ohne Absprache begonnen habe, der Beklagten die Entscheidung aus wirtschaftlichen Gründen nicht aus der Hand nehmen dürfen.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 23.04.2002 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 04.12.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.09.1999 abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Prozessakten beider Rechtszüge sowie die Verwaltungsakte der Beklagten. Auf ihren Inhalt wird zur Ergänzung des Sachverhalts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Entgegen dem SG ist die Beklagte nicht verpflichtet, den Antrag auf Kostenübernahme neu zu verbescheiden. Die Ablehnung der Kostenübernahme entspricht dem materiellen Recht und ist nicht zu beanstanden.

Richtige Klageart vor dem SG war die Verpflichtungsbescheidungsklage. Eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist nur in den Fällen der Ermessensreduzierung auf Null zulässig. Maßgeblicher Zeitpunkt bei einer Verpflichtungs- und Leistungsklage, unabhängig davon, ob sie allein oder i.V.m. einer Anfechtungsklage erhoben worden ist, ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Ob dies auch für Ermessensakte gilt, kann dahinstehen. Jedenfalls hat die Beklagte von der Möglichkeit, den angefochtenen Bescheid während des gerichtlichen Verfahrens durch einen neuen Bescheid ersetzen, keinen Gebrauch gemacht (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage 2002, § 54, Rdnr. 33a, 34, 35 b).

Unstreitig ist, dass die Klägerin einen Rechtsanspruch auf Weiterbildung (hier: berufliche Umschulung zur Heilpraktikerin) hat (sog. Frage des Ob). Rechtsgrundlage dafür ist § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB VI. Die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach §§ 10, 11 SGB VI hat die Beklagte bejaht, die Umschulung zur Heilpraktikerin hat der ärztliche Dienst der Beklagten als leidensgerecht angesehen. Eine Ausbildung liegt nicht vor, weil die Klägerin nicht die erste zu einem Abschluss führende berufliche Bildungsmaßnahme durchführt.

Bezüglich des hier streitigen Begehrens der Weiterbildung zur Heilpraktikerin in drei Jahren (statt in zwei Jahren) bzw. deren Kostenerstattung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der Beklagten bezüglich des "Wie" (d.h. Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung sowie den Ort der Reha-Leistung). Diese Entscheidung ist lediglich in den Grenzen der §§ 39 Abs. 1 SGB I, 54 Abs. 2 Satz 2 SGG und damit eingeschränkt gerichtlich überprüfbar. Das Ermessen kann nur daraufhin überprüft werden, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl. BSG SozR 2200 § 1236 RVO Nr. 43). Dabei darf das Gericht nicht eigene Ermessenserwägungen an die Stelle derjenigen der Beklagten setzen. Die Prüfung hat sich darauf zu beschränken, ob die dargelegten Ermessenserwägungen den Rahmen der §§ 39 Abs. 1 SGB I, 54 Abs. 2 Satz 2 SGG überschreiten.

Die Entscheidung der Beklagten, die Kosten für die dreijährige Weiterbildung (04/1999 - 03/2002) der Klägerin abzulehnen, ist nicht zu beanstanden und weist auch entgegen der Ansicht des SG keine Ermessensfehler auf.

Rechtsgrundlage für die konkrete Umschulungsmaßnahme sind §§ 9 Abs. 2, 16 Abs. 1 Nr. 3, 19 Abs. 1 (in Kraft bis zum 30.06. 2000) bzw. §§ 33 Abs. 3 Nr. 3, 37 SGB IX (in Kraft ab 01.07. 2001) sowie § 13 Abs. 1 SGB VI. Die Dauer berufsfördernder Leistungen richtet sich nach § 19 SGB VI bzw. § 37 SGB IX. Zeitliche Grenze für die berufliche Rehabilitation (ab 01.07.2001: Teilhabe am Arbeitsleben), zu der im Rahmen der beruflichen Weiterbildung auch die von der Klägerin vorgenommene Umschulung gehört, sind in aller Regel zwei Jahre (vgl. § 19 Satz 2 SGB VI bzw. § 37 Abs. 2 SGB IX). Die Rechtsprechung hat diese Grenze mehrfach bestätigt (vgl. BSG, Urteil vom 30.05.1978, 1 RA 5/77; Urteil vom 15.03.1979, 11 RA 36/78; Urteil vom 31.01.1980, 11 RA 8/79).

Berücksichtigt man den bisherigen Beruf als pharmazeutisch-technische Assistentin, sind keine Gründe ersichtlich, dass die Klägerin nur mit Hilfe einer länger als zwei Jahre dauernden Maßnahme eingegliedert werden kann. Ebenso wenig sind dafür medizinische Gründe oder Gründe in der Person der Klägerin ersichtlich. So waren die Kinder der verheirateten Klägerin im Zeitpunkt der Aufnahme der Ausbildung im April 1999 bereits 17 bzw. 14 Jahre alt.

Eine über zwei Jahre hinausgehender Förderungsanspruch ergibt sich auch nicht aus § 19 Satz 1 SGB VI bzw. § 37 Abs. 1 SGB IX. Danach werden berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation für die Zeit erbracht, die vorgeschrieben oder allgemein üblich ist, um das angestrebte Berufsziel zu erreichen. Nach allen vorliegenden Unterlagen ist eine bestimmte Ausbildungszeit gesetzlich nicht vorgeschrieben. Jedoch ist eine Ausbildungszeit von drei Jahren zur Heilpraktikerin auch nicht "allgemein üblich" im Sinne dieser Vorschriften.

Nach den berufskundlichen Angaben (Navi 6/97, Heilpraktiker; Berufenet der Bundesanstalt für Arbeit, Stichwort: Heilpraktiker/in) handelt es sich bei dem Ausbildungsgang Heilpraktiker/in um eine nicht geregelte schulische Ausbildung an meist privaten Bildungseinrichtungen. Ziel der Ausbildung ist es, sie auf die so genannte amtsärztliche Überprüfung vorzubereiten und dann - nach Bestehen der Prüfung und Erhalt der Erlaubnis - den Beruf als Heilpraktiker(in) angestellt oder selbständig ausüben zu dürfen. Die Ausbildung nach der Schulsatzung der Kooperation Deutscher Heilpraktikerverbände dauert in der Regel drei Jahre und erstreckt sich auf eine Basisausbildung und eine praktische Ausbildung. Auch zweijährige Ausbildungen (mit oder ohne Assistenzpraktikum) sind bei Ausbildungsstätten größerer Berufsverbände üblich. Die kürzesten Ausbildungen beschränken sich auf wenige Wochenenden der Vorbereitung auf die amtsärztliche Überprüfung.

Die von der Klägerin besuchte J.-Schule in M. hat mitgeteilt, dass die gesamte Ausbildungszeit sich auf ca. 3.000 Unterrichtsstunden belaufe. Bei Vollzeitunterricht (ganztags, d.h. acht Vollzeitstunden täglich) und 39 Wochen pro Jahr (entspricht einem Schuljahr) sei die Ausbildung in knapp zwei Jahren durchführbar. An der Schule habe sich jedoch die dreijährige Ausbildungszeit bei Halbtagsunterricht (d.h.: vier Vollstunden täglich) bewährt, damit vor allem auch Frauen mit Familie (vor allem kleinen oder schulpflichtigen Kindern) teilnehmen könnten. Auch die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem SG bestätigt, dass meistens eine zweijährige Ausbildung absolviert werde, jedoch noch im Anschluss zusätzliche Kurse belegt werden müssten, um im Beruf als Heilpraktikerin bestehen zu können.

Die Beklagte kann sich zusätzlich auch auf die "Vereinbarung über berufliche Rehabilitation (Vereinbarung 93) zwischen dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger und der Bundesanstalt für Arbeit vom 30.03.1994" (abgedruckt in Kasseler Kommentar, Sozialversicherung, Band 1, Anhang 2 zu § 16 SGB VI) stützen. Danach soll die Dauer von Maßnahmen der beruflichen Umschulung in der Regel bei ganztätigem Unterricht zwei Jahre nicht überschreiten. Ausnahmetatbestände liegen nicht vor (vgl. §§ 5, 8 Abs. 2 der Vereinbarung 93). Damit steht für den Senat fest, dass die Auffassung der Beklagten, für den Ausbildungsgang Heilpraktiker/in sei eine dreijährige Ausbildung nicht allgemein üblich, nicht zu beanstanden ist.

Die weitere Entscheidung der Beklagten, auch eine Teilförderung der Ausbildung der Klägerin in der J.-Schule abzulehnen, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Durch die Aufnahme ihrer Ausbildung im April 1999 in der Schule für Heilpraktiker in M. hat sich die Klägerin ihre Leistung selbst beschafft. Der Sachleistungsanspruch ist nach Ende der Ausbildung im März 2002 nicht mehr erfüllbar, es kommt nur noch ein Kostenerstattungsanspruch in Betracht. Die weitere Voraussetzung für einen Kostenerstattungsanspruch, dass der Rehabilitationsträger die Leistung zu Unrecht nicht bzw. nicht rechtzeitig erbracht hat, ist jedoch nicht erfüllt.

Es kann dahinstehen, ob nun eine vor dem Antrag durchgeführte Reha-Leistung (sog. selbstbeschaffte Reha) oder eine nach dem Antrag ohne Zutun des Rentenversicherungsträgers durchgeführte Reha-Leistung vorliegt oder zumindest nach dem Antrag die Reha-Leistung ohne Zutun des Rentenversicherungsträgers begonnen worden ist. In jedem Fall ist der Versicherte bei begründeten unaufschiebbaren Leistungen so zu stellen, als habe er die beantragte Leistung rechtzeitig erhalten; sie ist im Nachhinein dann in Geld zu gewähren (vgl. BSGE 48, 88, 89; 48, 92, 94; BSG SozR 2200 § 1236 RVO Nr. 16). Die Selbsthilfe darf sich weder vor- noch nachteilig auswirken, der Ermessensspielraum des Rentenversicherungsträgers bleibt unberührt (vgl. BSGE 54, 54, 56). Mit Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung muss daher ein Anspruch auf Kostenerstattung entstehen, insoweit bestehen Parallelen zum Herstellungsanspruch (vgl. Mrozynski, SGb 1987, S. 407; aA: Heinze, DAngVers 1985, S. 199). Ob ein solcher Kostenerstattungsanspruch nun auf die entsprechende Anwendung des § 13 Abs. 3 SGB V gestützt wird oder nicht, kann dahinstehen. Eine gesetzliche Regelung der Kostenerstattung ist seit 01.07.2001 in § 15 Abs. 1 SGB IX enthalten.

Vorliegend kommt eine Kostenübernahme nicht in Betracht, da die Selbsthilfe der Klägerin im April 1999 in unzulässiger Weise in den Ermessensspielraum der Beklagten nach § 13 Abs. 1 SGB VI eingegriffen hat. Nach § 13 Abs. 1 SGB VI bestimmt der Rentenversicherungsträger im Einzelfall unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung dieser Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen, soweit die versicherungsrechtlichen und medizinischen Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Klägerin hat die Heilpraktikerausbildung in der J.-Schule ohne vorherige Zustimmung am 12.04.1999 begonnen. Davon hat die Beklagte am 28.04.1999 Kenntnis erlangt. Der Nachweis, dass die Ablehnung der dreijährigen Ausbildung rechtswidrig war, kann nicht geführt werden. Auf die Ausführungen zu § 19 SGB VI bzw. § 37 SGB IX wird verwiesen. Eine Teilförderung der Ausbildung der Klägerin zur Heilpraktikerin scheitert am sog. Sachleistungsprinzip. Danach kann der Versicherungsträger Maßnahmen nur in ihrer Gesamtheit bewilligen. Teilleistungen, d.h. eine zeitlich anteilige Ausbildungsförderung, kommt nicht in Betracht, da Ausbildungsdauer und Förderungsdauer identisch sind. So hat auch das BSG (vgl. Urteil vom 26.11.1987, 2 RU 2/86) entschieden, dass die Förderung bestimmter Studienabschnitte, die innerhalb einer insgesamt länger als zwei Jahre dauernden geschlossenen Berufsausbildung liegen, nicht möglich sei.

Die Einwände der Klägerin, die Beklagte habe nicht rechtzeitig entschieden bzw. keine gleichwertigen Alternativen angeboten, greifen nicht durch.

Die zunächst auf Antrag von 23.11.1995 vorgesehene Umschulung zur medizinisch-technischen Laborassistentin hat die Klägerin in der gemeinsamen Besprechung mit Vertretern des Arbeitsamtes und der Beklagten am 15.03.1996 zurückgenommen. Die Kosten für die beantragte Umschulung zur Arzthelferin in Teilzeit in 33 Monaten hat die Beklagte abgelehnt, da keine zwingende Notwendigkeit für eine Teilzeitmaßnahme vorliege. Gleichzeitig wurde die Bereitschaft zugesagt, eine Ausbildung bei Vollzeit bis zu 24 Monaten zu prüfen (vgl. Bescheid vom 11.11.1996, Widerspruchsbescheid vom 09.10.1998). Den Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, insbesondere wegen der Folgen des Verkehrsunfalls vom 28.03.1996, hat die Beklagte bestandskräftig abgelehnt (vgl. Bescheid vom 11.08.1997, Widerspruchsbescheid vom 10.02.1998). Über den Antrag vom 13.11.1998, gestellt in der gemeinsamen Besprechung mit den Reha-Beratern des Arbeitsamtes und der Beklagten, die Kosten für die Heilpraktikerschule in M. zu übernehmen, hat die Beklagte zeitnah mit Bescheid vom 04.12.1998 entschieden.

Bereits in der Besprechung vom 13.11.1998 sind Alternativen zur Schule in M. aufgezeigt worden. So ist die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass eine Umschulung zur Heilpraktikerin bei einem anderen Bildungsträger (Paracelsus-Schule in 18 Monaten, berufsbegleitend) in einem kürzeren Zeitraum realisierbar sei. Diese Umschulung hat aber das Arbeitsamt nicht als förderungswürdig und aus arbeitsmarktlicher Sicht als nicht vertretbar angesehen, da keine Anstellung zu finden sei und nur Selbständigkeit möglich sei. Eine Zusage der "Mit"- finanzierung, wonach die Klägerin das erste Jahr der Umschulung selbst finanziere und nur die Kostenübernahme für das zweite und dritte Umschulungsjahr wünsche, ist aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich. Wie dem Aktenvermerk der Beklagten vom 16.09.1999 zu entnehmen ist, hat der Reha-Berater der Beklagten F. bereits am 09.02.1996 die Klägerin auf die Förderungsdauer nach § 19 SGB VI hingewiesen. Eine Mitfinanzierung der Maßnahme sei nicht in Aussicht gestellt worden. Eine Zusicherung der Beklagten nach § 34 Abs. 1 SGB X, zu deren Wirksamkeit es der schriftlichen Form bedarf, ist ebenso wenig belegt.

Nach alledem ist die Entscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden. Das Urteil des SG ist daher aufzuheben, die Berufung der Beklagten hat Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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