L 13 RA 124/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 3 RA 240/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 RA 124/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 8. Mai 2002 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. -

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (hier: Antragspflichtversicherung) für die Zeit vom 01.06.1998 bis 31.12.1998 zu entrichten hat.

Der 1951 geborene Kläger hat am 05.04.1979 die Abschlussprüfung als Ingenieur (grad.) in Architektur bestanden. Wegen der am 01.02.1983 begonnenen selbständigen Tätigkeit als Architekt leistete er im Rahmen der Antragspflichtversicherung monatliche Beiträge in Höhe von zunächst 360,00 DM. Dies stellte die Beklagte mit Bescheid vom 07.04.1983 auf Antrag vom 11.02.1983 deklaratorisch fest.

Am 02.07.1998 beantragte der Kläger die Versicherungspflicht nach § 4 Abs.3 Nr.1 SGB VI für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ab 25.05.1998. Ab 08.06.1998 erhielt er Krankengeld von der AOK Bayreuth-Kulmbach, die den Beitragsanteil zur Rentenversicherung einbehielt und abführte. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen wurden bis 31.12.1998 vorgelegt, Arbeitsfähigkeit bestand wieder ab 01.01.1999.

Mit Bescheid vom 21.05.1999 forderte die Beklagte für die Zeit vom 01.06.1998 bis 31.12.1998 Beiträge in Höhe von 6.167,14 DM (6 x 881,02 DM) sowie Säumniszuschläge in Höhe von 243,00 DM (Summe: 6.410,14 DM). Im Widerspruch trug der Kläger vor, dass seine selbständige Tätigkeit im streitigen Zeitraum wegen Arbeitsunfähigkeit nach § 58 Abs.2 Satz 2 SGB VI unterbrochen gewesen sei. In seinem Büro seien nur eine Bauzeichnerin und eine Halbtagsschreibkraft, jeweils ohne Entscheidungsbefugnis, tätig gewesen. Zudem könne er sich seit seinem ersten Lebensjahr aufgrund einer Kinderlähmung nur mit Unterarmstützen und einem Stützapparat am rechten Bein fortbewegen. Durch den Sturz im Jahre 1998 habe sich sein Zustand erheblich dauerhaft verschlechtert. Außerdem habe er Beitragsfreistellung beantragt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 27.07.1999 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Auf die Beiträge könne nicht verzichtet werden. Die Selbständigkeit sei nicht gemäß § 58 Abs.2 Satz 2 SGB VI unterbrochen worden, da nach eigenen Angaben des Widerspruchsführers das Büro während der Arbeitsunfähigkeit weiter fortgeführt worden sei. Versicherungspflicht bestehe nach § 3 Satz 1 Nr.3 SGB VI auch wegen des Bezugs von Krankengeld. Der Nachweis, dass während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit keine Arbeitsleistung erbracht und lediglich geringfügiges Einkommen erzielt worden sei, sei nicht geführt worden.

In der zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, dass er im streitigen Zeitraum von 6/98 bis 12/98 aufgrund der Arbeitsunfähigkeit nicht im Architektenbüro habe arbeiten können. Ohne die beiden Beschäftigten hätte das Büro geschlossen werden müssen. Er habe einen erheblichen Einkommensverlust erlitten (1997: Gewinn von 124.229,75 DM, 1998: vorläufiger Gewinn von 27.823,50 DM). Die selbständige Tätigkeit sei damit nach § 58 Abs.2 Satz 2 SGB VI unterbrochen gewesen. Zudem könnten nicht für den gleichen Zeitraum Beiträge für das Krankengeld und für die Antragspflichtversicherung verlangt werden. Außerdem hätte die Beklagte aufklären müssen, dass trotz Rückerstattung des Beitrags von Juni 1998 und Kenntnis von der Antragspflichtversicherung wegen des Krankengeldes Pflichtbeiträge aus der Versicherung als Selbständiger zu entrichten seien. Er habe bis Mai 1999 darauf vertraut, dass keine Pflichtversicherung mehr bestehe. Im Oktober 2000 habe er Insolvenzantrag gestellt. Seit dem 01.11.2000 sei er bei der Firma G. GmbH in R. bei N. beschäftigt.

Nach Ansicht der Beklagten sei die Antragspflichtversicherung trotz der Arbeitsunfähigkeit von 6/98 bis 12/98 nicht unterbrochen worden. Bei Weiterbeschäftigung von zwei Mitarbeitern mit Zuteilung von Arbeiten sowie notwendiger Überwachung und Kontrolle der Ausführung liege kein Ruhen des Betriebes vor. Unter Beachtung der Vorschrift des § 22 Abs.2 SGB IV bestehe noch eine Beitragsforderung von 5.494,29 DM (bisher: 6.410,14 DM, vgl. Bescheid vom 21.05.1999) für die Zeit vom 01.06.1998 bis 31.12. 1998. Der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 1998 vom 04.09. 2000 verringere den Beitrag nicht. Selbst wenn man einen Antrag auf beitragsgerechte Beitragszahlung schon in 1998 bejahe, könne der Steuerbescheid vom 04.09.2000 nach § 165 Abs.1 Satz 3 SGB VI frühestens ab 01.12.2000 berücksichtigt werden. Zu diesem Zeitpunkt sei der Kläger jedoch nicht mehr selbständig erwerbstätig gewesen (Ende der Selbständigkeit zum 31.10.2000). Ein Vertrauenstatbestand sei nicht geschaffen worden.

Durch Urteil vom 08.05.2002 hat das SG die Klage abgewiesen. Nach § 4 Abs.4 Satz 2 SGB VI ende die Antragspflichtversicherung eines Selbständigen mit Ablauf des Tages, an dem die selbständige Tätigkeit beendet worden sei. Der Betrieb sei trotz der Arbeitsunfähigkeit des Klägers von Juni 1998 bis Dezember 1998 weitergelaufen, was insbesondere die damals beim Kläger beschäftigten Zeuginnen in der mündlichen Verhandlung bestätigt hätten. Der Kläger habe trotz der langen Abwesenheit mit Hilfe der modernen Kommunikationsmittel den Betrieb leiten können. Erst mit dem Konkurs im Oktober 2000 sei der Betrieb eingestellt worden. Nicht einschlägig sei die Vorschrift des § 58 Abs.2 Satz 2 SGB VI über Anrechnungszeiten bei selbständigen Tätigkeiten. Im vorliegenden Fall sei die Beitragspflicht aufgrund selbständiger Tätigkeit maßgeblich. Im Übrigen fehle es auch an dessen Voraussetzungen, da die tatsächliche Betriebs- tätigkeit des Klägers noch angedauert habe. Nach dem Normzweck solle eine Anrechnungszeit nur dann angerechnet werden, wenn tatsächlich ein Einkommensverlust eintrete; eine Einkommens- minderung reiche dafür nicht aus.

Die zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegte Berufung stützt der Kläger im Wesentlichen auf das bisherige Vorbringen. Die Vorschrift des § 58 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGB VI sei anwendbar, ein Unterbrechungstatbestand liege vor. Neben einem beträchtlichem Einkommensverlust habe wegen seiner Erkrankung auch der Geschäftsbetrieb nicht mehr im bisherigen Umfang aufrechterhalten werden können. Wenn der selbständig Tätige so lange versicherungspflichtig sei, wie die tatsächliche Betriebstätigkeit andauere, diene dies weder seinem Schutz noch werde die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit gefördert. Die Forderung der Pflichtbeiträge neben den von der Krankenkasse abgeführten Beiträgen vom Krankengeld sei rechtswidrig erfolgt. Zudem hätte § 165 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGB VI angewendet werden müssen.

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die mit Bescheid vom 15.09.2000 verringerte Beitragsforderung auf 5.494,29 DM als Teilvergleich angenommen.

Im Übrigen beantragt der Kläger, das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 08.05.2002 so- wie den Bescheid vom 21.05.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.07.1999 sowie des Teilvergleiches vom 08.10.2003 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Prozessakten beider Rechtszüge sowie die Verwaltungsakte der Beklagten. Auf ihren Inhalt wird zur Ergänzung des Sachverhalts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Das SG hat zu Recht entschieden, dass der Kläger auch in der Zeit vom 01.06.1998 bis 31.12.1998 als Selbständiger antragspflichtversichert war und Beiträge in Höhe von 5.494,29 DM (entspricht: 2.809,19 EUR) zu entrichten hat. Der Senat schließt sich der ausführlichen und zutreffenden Begründung des SG an und sieht bis auf die nachfolgenden Ausführungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Nach § 4 Abs.4 Satz 2 SGB VI endet die Versicherungspflicht auf Antrag mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen weggefallen sind. Die selbständige Tätigkeit ist aber im streitigen Zeitraum (6/98 bis 12/98) nicht weggefallen, da der Kläger am 01.01.1999 sich arbeitsfähig gemeldet hat und seine selbständige Tätigkeit wieder aufgenommen hat.

In Übereinstimmung mit dem SG ist die selbständige Tätigkeit des Klägers im streitigen Zeitraum nicht unterbrochen worden. Da die Unterbrechung der Versicherungspflicht in § 4 SGB VI nicht geregelt ist, wird die Vorschrift des § 58 Abs.2 Satz 2 SGB VI entsprechend angewandt (vgl. Hauck/Noftz, SGB VI, 1. Band, § 4, Rdnr.45; § 2, Rdnr.45; 2. Band, § 58, Rdnr.164, 165). Nach § 58 Abs.2 Satz 2 SGB VI ist eine selbständige Tätigkeit nur dann unterbrochen, wenn sie ohne Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann. Diese Vorschrift soll nach ihrem Schutzzweck sicherstellen, dass nur diejenigen selbständig Erwerbstätigen Anrechnungszeiten erhalten, die ihre Tätigkeit wegen Arbeitsunfähigkeit und Krankheit unterbrechen mussten und deswegen kein Erwerbseinkommen erzielt haben, aus dem ihnen die Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung möglich war.

Maßgebend ist die tatsächliche Gestaltung der Verhältnisse. Vorliegend hat nach den Feststellungen des SG, dem sich der Senat anschließt, der Kläger seinen Betrieb, wenn auch in verringertem Umfang, fortgeführt. Er hat weiter eine Bauzeichnerin sowie eine Schreibkraft, halbtags, beschäftigt und auch Einkommen erzielt. So ergeben sich aus dem Einkommensteuerbescheid vom 04.09.2000 für das Jahr 1998 Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 36.241,00 DM. Unerheblich ist, dass der Kläger persönlich nicht anwesend war. Denn die vom SG gehörten Zeuginnen haben übereinstimmend bestätigt, dass der Kläger das Büro trotz seiner langen Abwesenheit in Kontakt mit den dort Beschäftigten geleitet hat. Die Planung und Überwachung der Tätigkeit von Arbeitnehmern reicht zur Annahme einer selbständigen Tätigkeit aus (vgl. KassKomm-Gürtner, Band 1, SGB VI, Stand: April 2000, § 2, Rdnr.6, am Ende).

Anders wäre der Sachverhalt zu beurteilen, wenn der selbständig Tätige vorübergehend kein Arbeitseinkommen im Sinne des § 15 SGB IV erzielt, das die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs.2 SGB VI i.V.m. § 8 Abs.3 SGB VI übersteigt. Dabei ist jedoch auf das Jahreseinkommen abzustellen (vgl. Hauck/Noftz, a.a.O., § 2, Rdnr.45), das hier über der maßgeblichen Grenze ist. Eine andere Bewertung könnte sich auch ergeben, wenn der Kläger für die Dauer der Tätigkeitspause einen Vertreter eingestellt oder mit der Wahrnehmung seiner bisherigen Funktionen in der Leitung beauftragt hätte, um eine Schließung des Büros zu vermeiden. In diesen Fällen könnte es unbillig erscheinen, den Versicherten, der für den Vertreter ein besonderes Entgelt zu zahlen hatte, zusätzlich mit einer Beitragspflicht zu belasten (vgl. jeweils zur Anrechnungszeit nach § 58 Abs.1 Nr.1 bis 3: Hauck/Noftz, a.a.O., § 58, Rdnr.165; a.A: KassKomm-Niesel, § 58, Rdnr.108). Vorliegend hat der Kläger keinen Vertreter eingestellt.

Die von der Beklagten geforderten, bisher nicht gezahlten Beiträge von 5.494,29 DM (= 2.809,19 EUR) sind in der Höhe nicht zu beanstanden. Insbesondere ist - wegen der gleichzeitigen Beitragspflicht für das Krankengeld - der Regelbeitrag entsprechend § 22 Abs.2 SGB IV gekürzt worden. Die Beitragsfestsetzung hat der Kläger nicht angegriffen, da die Beklagte anstelle der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit für das Jahr 1998 (36.241,00 DM) nur den um Negativeinkünfte verringerten steuerlichen Gesamtbetrag der Einkünfte (28.616,00 DM) zugrunde gelegt hat (vgl. Einkommenssteuerbescheid vom 04.09.2000 sowie § 165 Abs.1 Satz 1 Nr.3 und § 165 Abs.1 Sätze 3 und 8 SGB VI). Eine Festsetzung des Beitrages nach § 165 Abs.1 a SGB VI war noch nicht möglich, da diese Vorschrift erst zum 01.01.2001 in Kraft getreten ist. Unabhängig davon hat der Kläger durch die Beitragszahlung keinen Nachteil. Denn eine höhere Beitragsleistung führt nach dem im Rentenrecht geltenden Äquivalenzprinzip auch zu einem höheren Rentenanspruch.

Entgegen der Ansicht des Klägers hat die Beklagte durch ihr Schreiben vom 22.07.1998 auch keinen Vertrauenstatbestand geschaffen, der im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs - unabhängig davon, ob ein solcher im Beitragsrecht überhaupt anwendbar ist - den Kläger von der Betragspflicht entbinden könnte.

Aufgrund der Krankengeldzahlung ab 8.6.1998 und seines Antrags vom 02.07.1998 bestand für den Kläger nach § 4 Abs.3 Nr.1 SGB VI Versicherungspflicht; die Beklagte hat über die Krankenkasse (AOK) am 08.07.1998 davon Kenntnis erlangt. Sie hat daraufhin die Beitragseinziehung eingestellt und die Unterbrechung der Beitragszahlung bei bestehender Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs.2 SGB VI (bis 31.12.1991: § 2 Abs.1 Nr.11 AVG) geduldet, da der Versicherte aufgrund der Krankengeldzahlung eine Versicherungspflicht nach § 4 Abs.3 SGB VI beantragt hatte. Wegen der damals noch unbekannten Höhe der aufgrund des Krankengeldes zu leistenden Beiträge wäre eine Beitragsforderung in Höhe des Regelbeitrags (monatlich: 881,02 DM) nicht gerechtfertigt gewesen. Zudem war eine Unterbrechung der Beitragszahlung schon deswegen sinnvoll, da nicht bekannt war, ob der Geschäftsbetrieb zum Erliegen gekommen war, was zu einer Beitragsfreiheit geführt hätte.

Mit dem Schreiben vom 22.07.1998 hat die Beklagte den Kläger über die Mitteilung der AOK informiert, dass er ab 08.06.1998 für die Dauer des Krankengeldbezuges aufgrund seines Antrages gemäß § 4 Abs.3 Nr.1 SGB VI der Rentenversicherung unterliege. Den von der Beklagten abgebuchten Pflichtbeitrag für Juni 1998 in Höhe von 881,02 DM habe der Kläger bereits über seine Bank zurückgebucht. Schließlich solle der Kläger bei Ende der Krankengeldzahlung die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung übersenden, damit die Abbuchung der Pflichtbeiträge wieder aufgenommen werden könne. Das Setzen eines Vertrauenstatbestandes ist darin nicht zu sehen. Insbesondere ist mit diesem Schreiben über die Versicherungspflicht nach § 4 Abs.3 SGB VI eine parallel bestehende Versicherungspflicht nach § 4 Abs.2 SGB VI nicht aufgehoben worden.

Ebenso wenig ergibt sich - mit einer Ausnahme - aus dem Versicherungsverlauf vom 07.11.2002, dass die Beklagte bereits früher bei Arbeitsunfähigkeit des Klägers von einer Beitragspflicht nach § 4 Abs.2 SGB VI abgesehen hat. In der Zeit der selbständigen Tätigkeit ab 01.02.1983 ist nur einmal eine Sozialleistung in der Zeit vom 21.01.1998 bis 06.02.1998 verzeichnet, sonst zu keinem anderen Zeitpunkt. Die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe früher bei Arbeitsunfähigkeit und Zahlung von Krankengeld keine weiteren Pflichtbeiträge gefordert, ist damit nicht belegt.

Nach alledem ist die Entscheidung des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision nach § 160 Abs.2 SGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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