L 1 RA 199/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 16 RA 1050/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 1 RA 199/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit L 1 RA 198/02 durch die Berufungsrücknahme vom 21. Mai 2003 in der Hauptsache erledigt ist.
II. Außergerichtliche Kosten im Rahmen der Fortsetzung des Verfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Höhe der der Klägerin gewährten Rente wegen Berufsunfähigkeit.

Die 1956 geborene Klägerin, von Beruf Sozialarbeiterin, erhielt von der Beklagten mit Bescheid vom 30.04.1993 Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 01.11.1992 unter Zugrundelegung von 44,4144 Entgeltpunkten (darin enthalten eine Zurechnungszeit im Wert von 22,7760 Punkten).

Ihr auf einen früheren Rentenbeginn gerichteter Widerspruch führte mit Abhilfebescheid vom 21.12.1993 zu einem Versicherungsfall vom 06.05.1991. Nunmehr legte die Beklagte der Rentenberechung 46,47 Entgeltpunkte (Zurechnungszeit: 25,0368 Punkte) zugrunde, bedingt durch die Verlängerung der Zurechnungszeit um 16 Monate vom 01.06.1991 bis 30.09.2012.

Mit Schreiben vom 26.11.1999 an die Beklagte beantragte die Klägerin eine Rückgängigmachung ihres Widerspruchs, da sich durch die Vorverlegung des Rentenbeginns eine niedrigere Gesamtversorgung bei der Berechnung ihrer Zusatzrente bei der bayerischen Versicherungskammer ergeben habe. Das zusatzversorgungspflichtige Entgelt hat sich durch die Vorverlagerung des Versicherungsfalles insoweit geändert, als die nunmehr aus den Jahren 1988, 1989 und 1990 berechnete Bemessungsgrundlage im Durchschnitt statt bisher 5.154,62 DM nur mehr 4.958,74 DM betrug (neue Gesamtversorgung von 1.870,42 DM statt 2.095,88 DM).

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 13.12.1999 versagte die Beklagte gem. § 44 SGB X die Rücknahme des Bescheides vom 21.12.1993. Mit Widerspruchsbescheid vom 06.09.2000 ist der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen worden.

Mit ihrer zum Sozialgericht München (SG) erhobenen Klage (Az.: S 16 RA 1050/00) hat die Klägerin die Aufhebung des Bescheids vom 13.12.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.09.2000, die Verurteilung der Beklagten zur Aufhebung des Rentenbescheids vom 21.12.1993 sowie die Neufeststellung einer "höheren Rente" beantragt.

In einer weiteren Klage (Aktenzeichen S 16 RA 1051/00) um Rente wegen Erwerbsunfähigkeit hatte die Klägerin das Anerkenntnis der Beklagten auf Leistung vom 15.11.1999 bis 30.06.2005 am 22.07.2002 angenommen.

Durch Urteil vom 27.08.2002 hat das Sozialgericht München die Klage gegen den Bescheid vom 13.12.1999 abgewiesen. Durch die Neufeststellung im Bescheid vom 21.12.1993 sei die Klägerin unmittelbar begünstigt, sodass eine Zugunstenentscheidung nicht möglich sei. Die Festlegung des Versicherungsfalls obliege im Übrigen nicht der Disposition des Versicherten.

Hiergegen hat die Klägerin am 20.09.2002 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt, die sie nach Aufklärung über die Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG am 21.05.2003 zurückgenommen hat.

Mit mehreren an das LSG gerichtete Schreiben (04.06.2003; 14.06.2003, 05.08.2003, 12.08.2003, 05.08.2003) macht die Klägerin weiteren Beratungsbedarf geltend und erklärt, formlos Widerspruch und wiederum form- und fristgerecht Berufung einlegen zu wollen. Sie sei Laie und habe die Folgen des Anerkenntnisses schon wegen ihrer vorhandenen existenziellen Notlage nicht erkennen können. Das Anerkenntnis habe nur eine befristete Rente zufolge aber letztlich zum Ende ihres Verfahrens geführt und zwar ohne Urteil und Entscheidung.

Nach aufklärenden Ausführungen des LSG wurde schließlich das Verfahren unter dem Aktenzeichen L 1 RA 199/03 wieder aufgenommen.

In der weiteren mündlichen Verhandlung vom 05.11.2003 hat die Klägerin einen Überprüfungsantrag wegen des Bescheides vom 23.07.2002 an die Beklagte gerichtet.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 27.08.2002 sowie des Bescheides vom 13.12.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.09.2000 zu verpflichten, unter teilweiser Abänderung des Bescheides vom 21.12.1993 eine höhere Rente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt festzustellen, dass der Rechtsstreit durch die Berufungsrücknahme erledigt ist.

Auf die beigezogenen Akten erster und zweiter Instanz und der Beklagten sowie die Gerichtsakte S 16 RA 1051/00 wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Im Streitverfahren wegen Erwerbsunfähigkeit anerkannte die Beklagte am 15.07.2002 das Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit auf Zeit, das die Klägerin annahm und worüber die Beklagte am 23.07.2002 einen Ausführungsbescheid erteilte, in welchem nach Durchführung eines Versorgungsausgleichs 43,6154 Entgeltpunkte festgestellt worden sind.

Entscheidungsgründe:

Die von Klägerin form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gemäß §§ 151,143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet, denn der Rechtsstreit hat sich durch Berufungsrücknahme erledigt. Das Urteil des SG ist rechtskräftig.

Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG am 21.05.2003 die Berufung zurückgenommen. Diese Erklärung ist ordnungsgemäß protokolliert, vorgelesen und von der Klägerin genehmigt worden (vgl. §§ 122 SGG i.V.m. §§ 159, 160, 162, 163 ZPO). Damit ist die Berufung wirksam zurückgenommen worden mit der Folge eines Verlustes des Rechtsmittels (§ 156 Absatz 2 SGG).

Als bedingungsfeindliche Prozesshandlung (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage 2002, Rdnr. 11 vor § 60) im Sinne des § 156 SGG kann die Berufungsrücknahme weder frei widerrufen noch wegen Willensmängel nach §§ 119 ff. BGB angefochten werden (vgl. Meyer-Ladewig § 156, Rdnr. 2a, sowie Rdnrn. 12, 12 a, 12 b vor § 60).

Die Klägerin bestreitet die Rücknahme als solche nicht und greift auch die aufklärenden Ausführungen im Schreiben des Berichterstatters vom 14.07.2003 betreffend Widerruf und Anfechtung einer Rücknahme nicht auf. Sie beantragt vielmehr eine erneute Berufung. Eine solche ist jedoch wirksam nicht mehr möglich und wäre ohnehin verfristet (vgl. Meyer-Ladewig § 156, Rdnr. 5).

Das durch Berufungsrücknahme rechtskräftig beendete Verfahren kann auch nicht entsprechend den Vorschriften des Vierten Buches der Zivilprozessordnung (ZPO) wieder aufgenommen werden (vgl. §§ 179, 180 SGG i.V.m. §§ 578 ff. ZPO). Die dort näher beschriebenen Voraussetzungen, wie z.B. falsche eidliche Aussage des gegnerischen Prozessbeteiligten, Urkundenfälschung, Gutachten, bei dem sich der Sachverständige einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat, Urteilserschleichung, strafbare Amtspflichtverletzung eines Richters oder das Auffinden einer bisher unbekannten Urkunde, liegen allesamt nicht vor.

Die Berufung ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
Saved