L 1 RA 200/01

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 2 RA 128/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 1 RA 200/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 23.08.2001 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 24.01.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.05.2000 abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist der Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit.

Die 1945 geborene Klägerin hat nach ihren Angaben die Prüfung zur Einzelhandelskauffrau (1960-1963) nicht bestanden. Ab 1963 war sie - unterbrochen durch Erziehung ihrer vier Kinder von 1970 bis 1989 - als Schuhverkäuferin, Bürohilfe, Karteikraft, Auszeichnerin (02/1990 - 03/1996) und zuletzt als Verkäuferin (04/1996 - 31.05.1997) versicherungspflichtig beschäftigt; seit Juni 1997 ist sie arbeitslos mit Bezug von Arbeitslosengeld (02.06.1997 - 12.09.1999). Auf Antrag vom 30.07.1999 ließ die Beklagte den Entlassungsbericht aus Bad R. vom 20.12.1999 (stationär: 21.10.1999 - 11.11.1999) beratungsärztlich auswerten.

Mit Bescheid vom 24.01.2000 lehnte die Beklagte den Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab. Trotz der vorliegenden Gesundheitsstörungen (Gonarthrose beidseits, rezidivierende Lungenembolien, arterieller Hypertonus, Verdacht auf leichtes Schlaf-Apnoe-Syndrom, Adipositas) könne die Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch vollschichtig tätig sein. Der Widerspruch wurde nach Begutachtung auf orthopädischem Gebiet mit Widerspruchsbescheid vom 10.05.2000 zurückgewiesen. Die Klägerin könne zwar ihren bisherigen Hauptberuf als Verkäuferin nicht mehr ausüben. Sie könne jedoch die während des Erwerbslebens erlangten Kenntnisse und Fähigkeiten als kaufmännische Angestellte oder Verwaltungsangestellte für Bürohilfstätigkeiten im kaufmännisch-verwaltenden Bereich von Handels- und Wirtschaftsunternehmen und in Behörden vollschichtig verwerten.

Ihre zum Sozialgericht Landshut (SG) erhobene Klage hat die Klägerin insbesondere mit ihrem schlechten Gesundheitszustand begründet. Sie sei nicht mehr in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig tätig zu sein. Im Auftrag des SG hat der Arzt für Orthopädie Dr. S. am 23.08.2001 die Klägerin untersucht und begutachtet. Als Verkäuferin sei die Klägerin nicht mehr einsetzbar. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könnten noch leichte Arbeiten hauptsächlich im Sitzen, jedoch mit der Möglichkeit, mehrfach zu gehen und zu stehen, vollschichtig durchgeführt werden.

Durch Urteil vom 23.08.2001 hat das SG die Beklagte antragsgemäß verurteilt, bei Eintritt der Berufsunfähigkeit am 30.07. 1999 der Klägerin Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 01.08.1999 zu leisten. Die Klägerin könne den erlernten Beruf als Verkäuferin wegen der bestehenden Kniearthrose beidseits und den Veränderungen der Wirbelsäule nicht mehr ausüben. Die von der Beklagten benannten Verweisungstätigkeiten könne die Klägerin nicht innerhalb von drei Monaten erlernen. Auch Tätigkeiten als Kassiererin sowie als Telefonistin kämen nicht mehr in Betracht.

Mit der zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegten Berufung wendet sich die Beklagte gegen die Verurteilung zur Rente wegen Berufsunfähigkeit. Die Klägerin habe zwar eine Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau absolviert, jedoch die Prüfung nicht bestanden. Zugunsten der Klägerin könne die Tätigkeit als Verkäuferin (04/ 1996 - 05/1997) als Tätigkeit im oberen Anlernbereich (Ausbildungsdauer bis zu zwei Jahren) eingestuft werden. Sie sei damit aber auf eine Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsfeldes, ausgenommen der allereinfachsten, zulässig verweisbar. So sei der Klägerin die Tätigkeit einer Bürohilfskraft nach Vergütungsgruppe IX BAT gesundheitlich und sozial zumutbar. Nach den im Berufsleben erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten sei davon auszugehen, dass die Klägerin diese Aufgaben durchaus in einer Einarbeitungszeit von drei Monaten wettbewerbsfähig ausüben könne.

Der Senat hat Arbeitgeberauskünfte, einen Leistungsauszug der Krankenkasse sowie Befunde aus hausärztlichem, internistischem und orthopädischem Gebiet beigezogen. Die im Rahmen der Beweiserhebung beauftragte Sachverständige Dr. H. hat in ihrem internistischen Gutachten vom 01.10.2002, bestätigt durch Stellungnahme vom 17.04.2003, ein Leistungsvermögen von mindestens sechs, jedoch unter acht Stunden vorgeschlagen. Demgegenüber hält der Sachverständige Dr. L. in seinem orthopädischen Gutachten vom 30.01.2002 (richtig: 2003) ab Antrag ein Leistungsvermögen von acht Stunden für gegeben. Erst ab Untersuchung (Januar 2003) sei wegen Zunahme der Funktionsbehinderungen vor allem des linken Knies das Leistungsvermögen auf sechs Stunden täglich herabgesunken. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gutachten, die den Beteiligten jeweils in Ablichtung übersandt worden sind, verwiesen.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 23.08.2001 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 24.01.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.05.2000 abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 23.08.2001 als unbegründet zurückzuweisen.

Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Prozessakten beider Rechtszüge sowie die Verwaltungsakte der Beklagten. Auf ihren Inhalt wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.

Streitgegenstand ist allein, ob der Klägerin Rente wegen Berufsunfähigkeit zusteht. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem SG ihr Begehren auf Rente wegen Berufsunfähigkeit beschränkt. Entsprechend ihrem Erfolg vor dem SG hat die Klägerin - anders als die Beklagte - keine Berufung eingelegt. Die Ablehnung des Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ist damit bindend geworden und im Rahmen des anhängigen Berufungsverfahrens nicht mehr zu prüfen.

Entgegen der Ansicht des SG steht der Klägerin ab Antrag kein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit zu. Die Klägerin ist als Angelernte im unteren Bereich auf den gesamten Arbeitsmarkt verweisbar. Für den Fall einer Einordnung als obere Angelernte kann sie auf die Tätigkeit als Bürohilfskraft der Vergütungsgruppe IX BAT sowohl gesundheitlich als auch sozial zumutbar verwiesen werden.

Der Anspruch auf Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit richtet sich bei Antragstellung vor dem 31.03.2001 (hier am 30.07.1999) nach den Vorschriften des SGB VI in der bis 31.12. 2000 geltenden Fassung, soweit ein Anspruch vor dem 01.01.2001 geltend gemacht wird (vgl. § 300 Abs. 2 SGB VI). Für den Anspruch sind aber auch die Vorschriften des SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung (n.F.) maßgebend, soweit (hilfsweise) Rente wegen Erwerbsminderung für die Zeit nach dem 31.12.2000 begehrt wird (vgl. § 300 Abs. 1 SGB VI). Rechtsgrundlage ist § 43 SGB VI. Neben der allgemeinen Wartezeit sind die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Antragstellung nach § 43 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 SGB VI erfüllt. Die Klägerin ist aber nicht berufsunfähig im Sinne der Begriffsbestimmung des § 43 Abs. 2 SGB VI.

"Bisherige Beruf" der Klägerin ist die Tätigkeit als Verkäuferin, die sie zuletzt von 01.04.1996 bis 31.05.1997 bei der Firma P. B. ("B. ") ausgeübt hat. Diesen Beruf kann die Klägerin nicht mehr ausüben. Zur Beurteilung des zunächst nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI festzustellenden Leistungsvermögens stützt sich der Senat auf den vom SG gehörten Orthopäden Dr. S. sowie die schlüssigen und überzeugenden Ausführungen der vom Senat gehörten Sachverständigen Dr. H. und Dr. L ... Die Sachverständigen haben die Klägerin persönlich untersucht, eine ausführliche Anamnese erhoben und das umfangreiche Befundmaterial sorgfältig ausgewertet.

Als Ergebnis ihrer Begutachtung hat die Internistin Dr. H. überzeugend dargestellt, dass die Klägerin auf internistischem Gebiet an einem Bluthochdruck, einer diabetischen Stoffwechsellage mit beginnender Rückwirkung auf das Lebergewebe, einem Zustand nach Lungenembolie ohne Lungenfunktionseinschränkung, an narbigen Veränderungen des Magens, einer erosiven und hämorrhagischen Gastritis sowie einer erosiven Refluxgastritis leidet.

Auf orthopädischem Gebiet bestehen nach Dr. L. eine Verschleißerkrankung des linken mehr wie des rechten Kniegelenkes (Kniearthrose) mit Streck- und Beugebehinderung links, ein degeneratives Wirbelsäulensyndrom mit Hohlrundrückenbildung und muskulären Reizerscheinungen sowie eine oberflächliche Krampfaderbildung beider Beine mit Neigung zu Gewebswassereinlagerung. Das Leistungsvermögen ist qualitativ insoweit eingeschränkt, als nur noch leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen und in Wechselhaltung, vorwiegend im Sitzen, ohne häufiges Treppen- und Leiternsteigen, ohne Wechselschicht und Akkord und ohne Nachtarbeit geleistet werden können. Unzumutbar sind Arbeiten in Zwangshaltung, mit häufigem Heben und Tragen von Lasten (über 5 kg), unter Einwirkung von Nässe, Kälte, Zugluft sowie von Rauchgas oder Staub.

In Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Dr. L. besteht ab Antrag (07/1999) ein Leistungsvermögen von acht Stunden, ab dem Zeitpunkt der Zunahme der Funktionsbehinderungen vor allem des linken Knies ab Januar 2003 ein Leistungsvermögen von sechs Stunden. Der Auffassung der Sachverständigen Dr. H. , wonach bereits ab Antrag durchgehend ein Leistungsvermögen von mehr als sechs Stunden, jedoch unter acht Stunden vorliege, wird nicht gefolgt.

Wie Dr. H. richtig ausführt, stehen bei der Klägerin die Erkrankungen auf orthopädischem Gebiet im Vordergrund. Dem gemäß ist dem auf orthopädischem Gebiet gehörten Sachverständigen bei der Beurteilung des Leistungsvermögens der Vorrang einzuräumen. Das weitere Argument von Dr. H. , aus dem Gesamtleidenszustand sei das ab Antrag vorgeschlagene zeitlich eingeschränkte Leistungsvermögen herzuleiten, sticht ebenfalls nicht. Legt man die im Entlassungsbericht der Reha-Klinik Bad R. vom 20.12.1999 niedergelegten Befunde zugrunde, ist daraus in Übereinstimmung mit der Beklagten keine Einschränkung des Leistungsvermögens ersichtlich. Der Blutdruck wird als im Normbereich liegend beschrieben, ein Blutdruckanstieg unter Belastung ist nicht verzeichnet. Beschwerden von Seiten des Herzen werden nicht aufgeführt, ebenso wenig gravierende Einschränkungen der Lungenfunktion. Nach den von Dr. H. erhobenen Befunden ist für die Leistungsbeurteilung allein der Blutdruck relevant, der unter Belastung überschießend ansteigt. Eine solche Gesundheitsstörung ist behandelbar, Auswirkungen auf das Herz-Kreislauf-System werden verneint. Die anderen internistischen Befunde (Gastritis, Zustand nach Lungenembolie ohne Einschränkung der Lungenfunktion) sind für leichte Arbeiten vorwiegend im Sitzen nicht leistungsmindernd.

Da die Klägerin den von ihr zuletzt ausgeübten Beruf nicht mehr verrichten kann, hängt der Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit davon ab, ob und in welchem Umfang sie auf andere Tätigkeiten gemäß § 43 SGB VI verweisbar ist, die sie aufgrund ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten ausüben kann und die ihr in gesundheitlicher und sozialer Hinsicht zugemutet werden können.

Zur Einordnung der qualitativen Bewertung der einzelnen Berufe hat das BSG auch für den Angestelltenbereich ein sogenanntes "Mehrstufenschema" entwickelt (vgl. BSG, Urteil vom 25.01.1994, 4 RA 35/93, in: SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr. 41), das die Angestelltenberufe in mehrere, durch unterschiedliche "Leitberufe" charakterisierte Gruppen untergliedert. Hiernach sind zu unterscheiden:

1. Angestellte mit akademischer Ausbildung 2. Angestellte mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren 3. Angestellte mit einer Ausbildung von bis zu zwei Jahren 4. unausgebildete Angestellte.

Dabei ist die Eingruppierung in eine der höheren Gruppen auch dann möglich, wenn der Versicherte zwar nicht die für seine ausgeübte Tätigkeit herkömmlicherweise vorgeschriebene Ausbildung durchlaufen hat, aber diese Tätigkeit - etwa aufgrund längerer beruflicher Praxis - vollwertig verrichtet hat. Grundsätzlich darf im Rahmen des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI der Versicherte lediglich auf Tätigkeiten der jeweils niedrigeren Gruppe verwiesen werden (vgl. BSG, Urteil vom 17.02.1994, 13 RJ 17/93).

Die von der Klägerin zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Verkäuferin ist der dritten Stufe des Mehrstufenschemas zuzuordnen und folglich als Anlerntätigkeit anzusehen. Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten ist diese von 04/1996 bis 05/1997 ausgeübte Tätigkeit nicht dem oberen Anlernbereich (Ausbildung von über zwölf bis 24 Monaten), sondern dem unteren Anlernbereich (Ausbildung von drei bis zwölf Monaten) zuzuordnen. Denn nach der Arbeitgeberauskunft vom 04.02.2002 übte die Klägerin eine angelernte Tätigkeit aus, wobei die Anlernzeit die gesamte Probezeit von drei Monaten umfasst hat. Auch aus der vorherigen Tätigkeit als Auszeichnerin der Gruppe Haushaltswaren bei der K. Warenhaus AG vom 14.11.1989 bis 31.03.1996 ergibt sich nichts anderes. Denn bei dieser Tätigkeit handelte es sich nach Angaben des Arbeitgebers um eine ungelernte Tätigkeit (Hilfsarbeit). Daraus ergibt sich, dass die Klägerin auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden kann; eine konkrete Verweisungstätigkeit ist ihr nicht zu benennen.

Selbst wenn man der Auffassung der Beklagten folgt, wonach die Klägerin in den oberen Anlernbereich mit einer Ausbildungsdauer von bis zu zwei Jahren eingestuft werden kann, ist eine Verweisung auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsfeldes, ausgenommen der allereinfachsten, zulässig. Die Tätigkeit als Verkäuferin kann die Klägerin zwar, wie bereits dargestellt, nicht mehr ausüben. Sie ist jedoch noch in der Lage, sich auf andere Tätigkeiten (hier: Bürohilfskraft nach Vergütungsgruppe IX BAT) umzustellen.

So lässt das gesundheitliche Leistungsbild eine einfache Bürohilfstätigkeit weiterhin zu, die nach Vergütungsgruppe IX BAT tariflich eingestuft ist. Bei einer Bürohilfskraft werden Arbeiten nach Anweisung durchgeführt. Es handelt sich um einfache und schematische Aufgaben. Die Bürohilfskraft arbeitet überwiegend im Sitzen, mit Steh- und Gehanteilen. Die Arbeit wird in wohltemperierten Räumen in Tagesschicht durchgeführt.

Berücksichtigt man den beruflichen Werdegang der Klägerin mit einer dreijährigen Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau (jedoch ohne Abschluss) sowie ihre weiteren Tätigkeiten (Bürohilfe, Karteikraft, Auszeichnerin, Verkäuferin), so hat sie Kenntnisse und Fähigkeiten erworben, die erwarten lassen, dass sie den Beruf einer Bürohilfskraft in einer Einarbeitungszeit von drei Monaten wettbewerbsfähig ausüben kann. Die Tätigkeit einer Bürohilfskraft der Vergütungsgruppe IX BAT ist somit der Klägerin sowohl gesundheitlich als auch sozial zumutbar. Berufsunfähigkeit im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI (alte Fassung) liegt damit nicht vor.

Ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ergibt sich auch nicht, wenn ab Januar 2003 ein Leistungsvermögen von sechs Stunden zugrunde gelegt wird. Denn nach dem ab 01.01.2001 geltenden Recht ist Voraussetzung für einen solchen Anspruch, dass das Leistungsvermögen der Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf unter 6 Stunden täglich abgesunken ist (vgl. § 43 Abs. 1 SGB VI). Dies bejahen weder Dr. L. noch Dr. H ... Der Senat schließt sich dieser Auffassung an.

Nach allem hat die Klägerin keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit; die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Das Urteil des SG war daher aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG

Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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