L 6 RJ 284/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 5 RJ 422/02 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 284/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 2. April 2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist der Anspruch des Klägers auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, hilfsweise - ab 01.01.2001 - auf eine Rente wegen Erwerbsminderung.

Der Kläger, der 1950 geboren und Staatsangehöriger der Republik Bosnien und Herzegowina ist, hat in seinem Herkunftsland u.a. vom 24.07.1973 bis 20.01.1992 ohne Unterbrechung Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt. Anschließend ist er in der Bundesrepublik Deutschland vom 10.02.1992 bis 15.09.1997 als Spüler in der "Klinik A.", Bad W. , versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. In diesem Zeitraum sind drei Krankheitstage (der letzte am 10.12.1996) enthalten. Das Arbeitsverhältnis hat wegen der Ausweisung des Klägers geendet.

Den am 27.10.2000 vom Kläger gestellten Antrag auf Zahlung von Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 08.11.2001 und Widerspruchsbescheid vom 22.02. 2002 ab, weil der Versicherte noch vollschichtig arbeiten könne.

Mit der am 19.03.2002 zum Sozialgericht Landshut (SG) erhobenen Klage verfolgte der Kläger seinen Rentenanspruch weiter.

Das SG holte medizinische Sachverständigengutachten ein von dem Arzt für Neurologie Dr. P./der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. S. (Gutachten nach persönlicher Untersuchung des Klägers vom 16.12.2002) und von dem Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. Z. (Gutachten vom 26.11.2002, ebenfalls nach persönlicher Untersuchung des Klägers und - u.a. - unter Verwertung einer kardiologischen Befunderhebung des Internisten/Kardiologie Dr. K. , beim Kläger durchgeführt am 26.11.2002). Folgende wesentlichen Gesundheitsstörungen wurden beim Kläger hierbei festgestellt:

1. Herzminderleistung bei Bluthochdruck und Herzdurchblutungsstörungen.

2. Wirbelsäulensyndrom bei Abnützungserscheinungen ohne neurologische Ausfallserscheinungen.

3. Leichtgradige depressive Störung.

Der Kläger wurde von den Sachverständigen für fähig erachtet, unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses (insbes. ohne unübliche Pausen) leichte, teilweise auch mittelschwere Arbeiten überwiegend im Sitzen und in geschlossenen Räumen vollschichtig (acht Stunden täglich) zu verrichten; hierbei seien Tätigkeiten mit schwerem Heben oder Tragen ebensowenig zumutbar wie Tätigkeiten in Zwangshaltungen, häufiges Bücken, Tätigkeiten unter nervlicher Belastung (wie z.B. Akkord- oder Schichtarbeit), außerdem Tätigkeiten mit der Gefahr des Alkoholmißbrauchs. Der Kläger könne Fußwege von mehr als 500 Meter an einem Stück in angemessener Geschwindigkeit (weniger als 20 Minuten für 500 Meter) viermal am Tag zurücklegen. Die Umstellungsfähigkeit sei nicht beeinträchtigt. Weitere medizinische Fachbegutachtungen seien nicht erforderlich.

Mit Gerichtsbescheid vom 02.04.2003 wies das SG die Klage ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden alten Fassung (a.F.), weil er nicht berufsunfähig im Sinne des zweiten Absatzes dieser Vorschrift sei. Er könne nämlich nach dem Ergebnis der durchgeführten medizinischen Ermittlungen ohne rechtserhebliche qualitative Einschränkungen noch vollschichtig arbeiten, sei nach seiner in Deutschland ausgeübte Berufstätigkeit als ungelernter Arbeiter zu beurteilen und könne somit auf alle Berufstätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden. Erst recht sei er nicht erwerbsunfähig im Sinne der noch strengeren Vorschrift des bis 31.12.2000 geltenden § 44 Abs. 2 SGB VI. Aber auch nach den §§ 43, 240 SGB VI in der seit 01.01.2001 geltenden neuen Fassung (n.F.) bestehe kein Rentenanspruch, weil der Kläger unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts noch mindestens sechs Stunden täglich arbeiten könne, somit nicht einmal teilweise erwerbsgemindert sei, § 43 Abs. 3 SGB VI n.F., und auch wegen seiner Verweisbarkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt nicht vermindert erwerbsfähig bei Berufsunfähigkeit sei, § 240 Abs. 2 SGB VI n.F.

Am 22.05.2003 ging die Berufung des Klägers gegen dieses ihm in seiner Heimat zugestellte Urteil beim Bayer. Landessozialgericht ein. Zur Begründung trug er im wesentlichen vor, sein Gesundheitszustand sei von den deutschen Ärzten nicht richtig eingeschätzt worden und habe sich zudem verschlechtert. Er fügte einen Arztbericht des Kardiologen Prim. Dr. J. vom 20.02. 2003 bei.

Der Senat zog die Klageakten des SG Landshut sowie die Verwaltungsakten der Beklagten bei und gab den Beteiligten ein Rechtsgutachten des Rechtsanwalts T. P. vom 21.11.2001 zum kroatischen und bosnisch-herzegowinischen Rentenrecht (insbesondere Beitragsrecht) - vom Senat eingeholt in der Berufung L 6 RJ 664/97 - und ein Schreiben des Versicherungsträgers in Tuzla vom 15.11.2002 an den Senat in der Berufung L 6 RJ 70/02 zum bosnisch-herzegowinischen Beitragsrecht zur Kenntnis.

Der in der mündlichen Verhandlung nicht anwesende und auch nicht vertretene Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 02.04.2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 08.11.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.02.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm aufgrund seines Antrags vom 27.10.2000 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, hilfsweise - für die Zeit ab 01.01.2001 - eine Rente wegen Erwerbsminderung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 02.04.2003 zurückzuweisen.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Akte des Bayer. Landessozialgerichts sowie auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Gerichtsbescheid des SG Landshut vom 02.04.2003 ist nicht zu beanstanden, weil der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat. Der Senat folgt diesbezüglich in vollem Umfang den Gründen des angefochtenen Urteils und sieht daher gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Ergänzend ist lediglich auszuführen:

Daß sich der Gesundheitszustand des Klägers gegenüber dem Zeitpunkt der Untersuchung und Begutachtung durch die Dres. S. /S. und Z. verschlechtert hätte, ist vom Kläger nicht überzeugend dargelegt worden, so daß der Senat keine Veranlassung gesehen hat, ihn nochmals medizinisch zu begutachten. Die im Arztbericht des Kardiologen Prim. Dr. J. vom 20.02.2003 genannten Diagnosen (insbesondere der Diabetes mellitus) und die darin enthaltenen sonstigen Ausführungen sind bereits in dem im Gutachtensheft der Beklagten befindlichen Entlassungsbericht der internistischen Universitätsklinik in T. betreffend eine stationäre Behandlung des Klägers vom 13. bis 22.03.2001 im wesentlichen enthalten und den medizinischen Sachverständigen des SG als Teil der Beklagtenakten bekannt gewesen und berücksichtigt worden. Es ist damit vom Kläger im Berufungsverfahren nur die bereits bekannte und von den medizinischen Sachverständigen des SG zur Kenntnis genommene Beurteilung der bosnisch-herzegowinischen Ärzte erneut vorgetragen worden.

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, daß bei einem Eintritt der Erwerbsminderung nach Oktober 1999 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. wegen Erwerbsminderung weder erfüllt noch nachträglich erfüllbar wären.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Landshut vom 02.04.2003 war somit zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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