L 18 U 12/99

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 11 U 264/97
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 18 U 12/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 17.11.1998 und die Bescheide der Beklagten vom 20.03.1997 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 17.07.1997 abgeändert.
II. Auf Klage hin wird der Bescheid vom 16.10.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2001 aufgehoben.
III. Die Beklagte wird verurteilt, eine "schmerzhafte Bewegungseinschränkung des rechten Handgelenks" als Folge des Unfalles vom 25.05.1993 dem Grunde nach anzuerkennen.
IV. Die Beklagte hat der Klägerin 2/3 der außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist nur noch, ob eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung des rechten Handgelenkes als Unfallfolge anzuerkennen ist.

Der 1961 geborenen Klägerin war am 27.06.1991 in einer Kleiderfirma während ihrer Tätigkeit ein Kleiderständer (Trolley) auf die rechte Hand gefallen. Sie erlitt eine Prellung mit oberflächlicher Hautabschürfung und erheblicher Druckschmerzhaftigkeit über dem Daumengrundgelenk und ersten bis fünften Mittelhandknochen und über den Grundgliedern zwei bis fünf.

Am 25.05.1993 erlitt die Klägerin einen weiteren Arbeitsunfall, als ein Förderband, an dem Kleidungsstücke hingen (Trolley), plötzlich stoppte und deshalb ihr Arm nach hinten gerissen wurde. Der behandelnde Orthopäde Dr.N. nahm zunächst zusätzlich zu einer Distorsion der Schulter eine distale Radiusfraktur (Speichenbruch) rechts an, die aber durch weiterführende Diagnostik ausgeschlossen werden konnte. Die Nervenärztin K. teilte in einem Krankheitsbericht vom 16.03.1994 zum Unfall vom 25.05.1993 mit, dass neben einem erheblichen Schmerzbild der rechten Thoraxseite und der rechten Schulter gleichzeitig eine Schwellung an Arm und Hand aufgetreten sei und die Klägerin zeitweise Taubheitsempfindungen in der rechten Hand verspürte.

Nachdem die Klägerin nach dem Unfall vom 25.05.1993 verstärkt über Beschwerden von Seiten der rechten Hand klagte, wurde in der Klinik für Handchirurgie Bad N. am 18.09.1995 eine Handgelenksarthroskopie durchgeführt. Es fand sich eine Elongation des skapholunären Bandes sowie ein Abriss des Diskus triangularis am rechten Handgelenk (Zwischenbericht der Klinik vom 28.09.1995). Am 16.10.1995 erfolgte eine offene Resektion des Diskus triangularis. Es zeigte sich eine alte Ruptur des Diskus rechtes Handgelenk, diese war deutlich degenerativ verändert und das Ulnaköpfchen wies beginnende degenerative Veränderungen auf. Prof. Dr.L. (Klinik für Handchirurgie Bad N.) führte die Diskusschädigung zunächst mit Schreiben vom 31.10.1995 ursächlich auf den Unfall vom 25.05.1993 zurück, in einem am 01.12.1995 bei der Beklagten eingegangenen Zwischenbericht lastete er aber den Abriss des Diskus triangularis und die Elongation des skapholunären Bandes dem Unfall vom 27.06.1991 an. Zur Begründung gab er an, die Klägerin sei seit diesem Unfall am rechten Handgelenk nicht mehr beschwerdefrei gewesen.

Die Beklagte ließ die Klägerin zu den Folgen der beiden Unfälle begutachten (chirurgisches Gutachten des Dr.L. vom 08.11.1996 und neurologisch-psychiatrisches Gutachten des Dr.med.Dipl.-Psych.F. vom 23.10.1996). Dr.F. wertete die Handgelenksbeschwerden als somatoforme Schmerzstörung im Rahmen einer unfallfremden konversionsneurotischen Symptomatik. Dr.L. nahm als Folge des Unfalles vom 27.06.1991 eine "folgenlos abgeklungene Handprellung rechts" an. Ein schwere Distorsion der rechten Hand, die geeignet gewesen wäre, eine Schädigung des Diskus am rechten Handgelenk zu bewirken, habe nicht vorgelegen. Mit Bescheid vom 20.03.1997 lehnte die Beklagte eine Entschädigung der Beschwerden an der rechten Hand aus Anlass des Arbeitsunfalles vom 27.06.1991 ab. Ebenfalls mit Bescheid vom 20.03.1997 lehnte die Beklagte eine Entschädigung des Arbeitsunfalles vom 25.05.1993 ab, soweit die Klägerin Ansprüche auf Grund von Beschwerden im Bereich des rechten Schultergelenkes geltend machte. Die Widersprüche waren erfolglos (Widerspruchsbescheide vom 17.07.1997).

Mit ihrer Klage vom 07.08.1997 zum Sozialgericht (SG) Würzburg hat die Klägerin lediglich das Aktenzeichen des Unfalles vom 25.05.1993 aufgeführt, in ihrer Klagebegründung vom 21.08.1997 jedoch beantragt, die Behinderung an der Schulter bzw. dem Unterarm (rechtes Handgelenk) als Folgen des Unfalles vom 25.05.1993 anzuerkennen und eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in rentenberechtigendem Grad festzustellen. Das SG hat von dem Chirurgen Dr.C. ein Zusammenhangsgutachten vom 05.05.1998 eingeholt. Dieser hat einen Gesundheitsschaden durch den Unfall vom 25.05.1993 im Bereich des rechten Handgelenkes und eine knöcherne Bandverletzung am Speichenende ausgeschlossen. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 17.11.1998 abgewiesen. Es ist davon ausgegangen, dass die Klägerin den Ablehnungsbescheid vom 20.03.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.07.1997 betreffend den Unfall vom 27.06.1991 hat rechtsverbindlich werden lassen. Es hat keine Mitbeteiligung des Handgelenkes bei dem Unfall vom 25.05.1993 angenommen und sich auf das Gutachten des Dr.C. gestützt.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin am 12.01.1999 Berufung eingelegt.

Mit Schreiben vom 03.04.2000 hat die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag gem. § 44 Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch - (SGB X) auf Rücknahme des Bescheides vom 20.03.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.07.1997 (Unfall vom 27.06.1991) gestellt. Die Beklagte hat diesen Antrag mit Bescheid vom 16.10.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2001 unter Berufung auf die Bindungswirkung des Bescheides abgelehnt. Eine hiergegen erhobene Klage zum SG Würzburg hat die Klägerin im Hinblick darauf, dass der Berichterstatter den Bescheid vom 16.10.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2001 vom Berufungsverfahren gem. § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als mit umfasst angesehen hat (Schreiben des Senats vom 23.02.2001 und 17.05.2001), für erledigt erklärt.

Der Senat hat von Prof. Dr.L. ein Zusammenhangsgutachten vom 13.02.2002 betreffend die Unfälle vom 27.06.1991 und 25.05.1993 eingeholt. Dieser hat keine auf die Unfälle zurückzuführenden Gesundheitsschäden festgestellt und nicht an der Einschätzung in seinen Stellungnahmen von 1995 festgehalten. Zur Begründung hat er angegeben, das "Nach-hinten-Schleudern" des Armes bei dem Unfall 1993 habe nicht zur Schädigung des rechten Handgelenkes geführt. Von einer Mitbeteiligung der rechten Hand oder des rechten Handgelenkes nach dem Unfall 1993 sei auf dem primären Durchgangsarztbericht nichts zu lesen. Bei der Klägerin lägen an beiden Handgelenken sogenannte Ulna-Plus-Varianten in deutlich sicht- und messbarem Ausmaß von 2,5 mm vor. Diese seien anlagebedingt und nicht auf Unfälle zurückzuführen. Durch diese Ulna-Plus-Varianten stehe der Diskus artikularis der Handgelenke unter einem erhöhten Druck. Es komme bei diesen Patienten zu Ausdünnungen des Diskus und Diskusperforationen. In späteren Stadien ereigneten sich dann Knorpelabriebe des Lunatum durch den zu langen Ulnakopf. Im Operationsbericht vom 16.10.1995 werde vom Operateur ein deutlicher degenerativer veränderter Diskus artikularis beschrieben. Auch am Ulnaköpfchen seien beginnende degenerative Veränderungen gesehen worden. Bei einer direkten Kontusion der rechten Hand sei eine Schädigung des Diskus artikularis nicht zu erwarten. Sie trete bei axialen Stauchungstraumen (Sturz auf die im Handgelenk extendierte Hand) oder schweren forcierten Drehtraumen auf. Da nicht mehr zu klären sei, aus welcher Richtung die Kontusion bzw. aus welcher Richtung die Schädigungskraft bei dem Unfall 1991 erfolgt sei, könne - wenn man eine axiale Kontusion unterstellen würde - der Unfall 1991 als Gelegenheitsursache für eine endgültige Diskusperforation angesehen werden.

Die Klägerin hat ein Privatgutachten des Prof. Dr.M. (B./ Schweiz) vom 17.02.2003 vorgelegt. Dieser hat die Unfallfolgen im Bereich des rechten Handgelenkes dem Unfall vom 25.05.1993 zugeordnet. Prof. Dr.M. ist bezüglich des Unfallhergangs vom 25.03.1993 von einer axialen Überbelastung, einer Hyperextension und einer Drehbewegung im Handgelenk ausgegangen. Dieser Mechanismus sei typisch für eine Traumatisierung des "Diskus articulans". Eine eindeutige Diagnose sei zunächst nicht gestellt worden, da anscheinend die ganze Hand geschwollen gewesen sei. Dr.N. habe dann ein Röntgenbild angefertigt, weil dauernde Schmerzen im Handgelenk angegeben worden seien. Wegen Verdachts auf eine Radiusfraktur sei eine Schiene angelegt worden. Die Handgelenksbeschwerden hätten jedoch angedauert, so dass die Klägerin 1995 zur weiteren Behandlung an die Klinik für Handchirurgie Bad N. überwiesen worden sei. Im Operationsbericht sei mehrfach von einem Abriss des Diskus die Rede. Dies spreche eindeutig für eine Traumafolge, denn rein degenerative Veränderungen bestünden in einer mehr oder weniger ausgeprägten zentralen Diskusperforation. Der Operationsbericht sei nicht aussagekräftig. Degenerative Knorpelveränderungen seien sehr wohl möglich nach einer Verletzung, die mehr als zwei Jahre zurückliege. Sie seien nicht beweisend für eine rein degenerative Veränderung. Der Nachweis einer Ulna-plus-Variante - die erstmals im Gutachten des Prof. Dr.L. erwähnt werde - sei sehr mangelhaft. Auf Grund der vorliegenden Röntgenaufnahmen sei höchstens eine sehr geringe relative Ulnaverlängerung beidseits vorhanden. Eindeutige Zeichen eines sogenannten "Ulna-Impection-Syndroms" seien nicht auszumachen. Beim Unfallereignis vom 27.06.1991 habe es sich um eine reine Prellung der Hand mit Hautabschürfungen gehandelt. Die bestehenden Handverletzungen könnten diesem Unfallereignis nicht angelastet werden. Die MdE durch den Unfall 1993 betrage 30 v.H (Schulter und Handverletzung).

Die Beklagte hat am Gutachten des Prof. Dr.L. festgehalten. Sie hat u.a. gerügt, dass entgegen der Annahme des Prof. Dr.M. eine Schwellung im Bereich der rechten Hand nach dem vorliegenden Durchgangsarztbericht bei der Untersuchung am Unfalltag nicht festgestellt worden sei. Auch bei den Kernspintomographien am 19.08.1993 sowie am 22.02.1995 habe kein krankhafter Befund im Handgelenk festgestellt werden können.

Die Klägerin hat ein im Rentenstreit wegen Erwerbsunfähigkeitsrente in der Rentenversicherung der Arbeiter eingeholtes Gutachten des Prof. Dr.L. (Klinik für Handchirurgie Bad N.) vom 01.04.2003 vorgelegt. Dieser hat bei der Klägerin ein Schmerzsyndrom rechtes Handgelenk bei Zustand nach offener Diskusresektion und einer Ulna-plus-Variante beider Handgelenke von 2,5 mm diagnostiziert.

Die Klägerin beantragt (sinngemäß), die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Würzburg vom 17.11.1998 und der Bescheide vom 20.03.1997 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 07.07.1997 sowie unter Aufhebung des Bescheides vom 16.10.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2001 zu verurteilen, eine "schmerzhafte Bewegungseinschränkung des rechten Handgelenkes" als Folge des Unfalles vom 25.05.1993 dem Grunde nach anzuerkennen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Würzburg vom 17.11.1998 zurückzuweisen.

Ergänzend zum Sachverhalt wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten und die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist begründet.

Gegenstand des Rechtsstreits war auch der Bescheid vom 20.03.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.07.1997, der den Arbeitsunfall vom 27.06.1991 betroffen hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin auch gegen diesen Bescheid Klage erhoben hat. Denn der Bescheid vom 16.10.2000, mit dem die Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 20.03.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.07.1997 betreffend den Unfall vom 27.06.1991 abgelehnt hat, ist gem. § 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. § 96 SGG ist nämlich weit auszulegen, maßgeblicher Gesichtspunkt ist die Prozessökonomie. § 96 SGG ist entsprechend anzuwenden, wenn der neue Verwaltungsakt mit dem Streitstoff in Zusammenhang steht und der Grundgedanke des § 96 SGG die Einbeziehung rechtfertigt (Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 7.Aufl. § 96 Rd.Nr.4 unter Verweisung auf BSG-Rechtsprechung). Der Bescheid vom 16.10.2000 beeinflusst den Prozessstoff und wird deshalb vom Berufungsverfahren erfasst (vgl. a.a.O. Rd.Nr.5).

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Anerkennung einer schmerzhaften Bewegungseinschränkung des rechten Handgelenkes als Folge des Unfalles vom 25.05.1993 dem Grunde nach.

Anzuwenden sind im vorliegenden Fall noch die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO), da sich die zu beurteilenden Ereignisse noch vor dem In-Kraft-Treten des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) am 01.01.1997 ereignet haben (Art.36 Unfallversicherungseinordnungsgesetz, § 212 SGB VII).

Voraussetzung dafür, dass eine Gesundheitsstörung als Folge eines Arbeitsunfalles gem. § 548 Abs.1 Satz 1 RVO anerkannt werden kann, ist zunächst, dass zwischen dem Unfall und der versicherten Tätigkeit ein Ursachenzusammenhang besteht (haftungsbegründende Kausalität, vgl. BSG SozR 3-2200 § 548 Nr.14). Hieran ist vorliegend nicht zu zweifeln. Die Klägerin war als Arbeitnehmerin gem. § 539 Abs.1 Nr.1 RVO versichert. Sie hat den Unfall "Nach-Hinten-Reißen des rechten Armes bei gleichzeitigem Festhalten am Trolley" auch "bei" der versicherten Tätigkeit erlitten (§ 548 Abs.1 RVO).

Des Weiteren muss zwischen dem Unfall und der Gesundheitsstörung ein mit Wahrscheinlichkeit zu bejahender ursächlicher Zusammenhang bestehen (BSG a.a.O.). Eine Anerkennung und Entschädigung der "schmerzhaften Bewegungseinschränkung des rechten Handgelenkes" kommt dann in Betracht, wenn dieser Schaden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 25.05.1993 ursächlich zurückzuführen ist. Unter hinreichender Wahrscheinlichkeit ist eine solche zu verstehen, nach der bei vernünftiger Abwägung aller Umstände den für den Zusammenhang sprechenden Umständen ein deutliches Übergewicht zukommt (BSGE 92, 203, 209; 45, 285, 286). In Würdigung und Abwägung der hier vorliegenden Einzelumstände sowie insbesondere der Ausführungen des Prof. Dr.M. in dem von der Klägerin vorgelegten Privatgutachten sind die bei ihr aufgetretenen Gesundheitsstörungen im Bereich des rechten Handgelenkes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 25.05.1993 ursächlich zurückzuführen.

Vorliegend kann der genaue Unfallhergang in seinen Einzelheiten - insbesondere die Intensität und die Art der Einwirkung auf das Handgelenk der Klägerin bei dem plötzlichen Nach-Hinten-Reißen des rechten Armes - nicht mehr geklärt werden. Damit zählt der hier zu beurteilende Hergang zu jener Vielzahl von Streitfällen, in denen der Unfallverlauf ungeklärt bleibt und naturgemäß mehrere theoretische Möglichkeiten offen stehen. Führen alle denkbaren Unfallverläufe und -zusammenhänge zu dem Ergebnis, dass Versicherungsschutz zu bejahen ist, weil die versicherte Tätigkeit in jedem denkbaren Falle eine rechtlich wesentliche Ursache für den Unfall war, bedarf es keiner bis ins Einzelne gehender Sachaufklärung; denn dann ist nach den auch im Unfallrecht geltenden Regeln der sogenannten Wahlfeststellung Versicherungsschutz zu bejahen (BSG SozR 2200 § 548 Nr.80). Bleibt jedoch - wie hier - (zunächst) die Möglichkeit offen, dass eine nicht zur versicherten Tätigkeit zu rechnende Ursache den Unfallhergang mitbestimmt haben kann, bedarf die Ermittlung des Ursachenzusammenhanges besonderer Anstrengungen. Diese Notwendigkeit ergibt sich häufig, wenn das Vorhandensein einer körpereigenen - inneren - Ursache für den Unfall als gut denkbare Möglichkeit in Betracht zu ziehen ist (BSG a.a.O. Nr.84). Eine solche - nicht auszuräumende - Möglichkeit allein schließt aber die Annahme eines Arbeitsunfalles nicht aus. Selbst wenn feststeht, dass außer der versicherungsrechtlich geschützten Tätigkeit - hier Schieben eines Trolleys - auch nicht betrieblich bedingte Umstände - hier: Eintritt bzw. Wirksamkeit einer Krankheit - als Ursachen im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinn in Betracht kommen, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles die wertende Entscheidung zu treffen, ob beide Ursachen wesentlich für den Unfall oder dessen Verlauf waren und folglich als Ursachen im Rechtssinne anzusehen sind, oder ob vielmehr die körpereigene Ursache von so überragender Bedeutung für Art und Schwere des Unfalles war, dass sie allein als wesentliche Ursache im Rechtssinne für den Unfall anzusehen ist (BSG SozR 2200 § 548 Nr.75 und 81). Infolge dessen schließt die Möglichkeit, dass eine sogenannte innere Ursache wirksam geworden sein könnte, schon aus rechtstheoretischen Gründen die Annahme eines Arbeitsunfalles nicht von vorneherein aus. Hierzu bedarf es vielmehr der wertenden Gegenüberstellung mit den betriebsbedingten Ursachen (so BSG SozR 2200 § 548 Nr.84). Kann eine Ursache nicht sicher festgestellt werden, stellt sich nicht einmal die Frage, ob sie im konkreten Einzelfall auch nur als Ursache in naturwissenschaftlich-philosophischem Sinn in Betracht zu ziehen ist. Die Feststellung einer ursächlichen Verknüpfung ist nämlich nicht eine hypothetische, sondern eine die gegebenen Tatsachen berücksichtigende Aufgabe (a.a.O.).

Vorliegend sieht der Senat im Hinblick auf das von der Klägerin vorgelegte Privatgutachten des Prof. Dr.M. - das im Wege des Urkundenbeweises zur Rechtsfindung herangezogen werden kann - die betriebliche Ursache für erwiesen an, während die Vorschädigung (Ulnavorschub und Abriss des Diskus infolge Degeneration) als innere Ursache wegen der natürlichen Gegebenheiten nur in Umrissen, aber nicht im genauen Ausmaß und im genauen Gewicht seiner ursächlichen Bedeutung nach festgestellt werden kann. Nach den Ausführungen des Prof. Dr.M. ist es anlässlich des Unfalles vom 25.03.1993 zu einer Traumatisierung des Diskus artikularis gekommen. Eine solche kann bei einer Drehbewegung des Handgelenkes mit einer axialen Überbelastung und Hyperextension entstehen. Prof. Dr.M. hat den Unfallhergang - plötzliches Nach-Hinten-Reißen des Armes - und Festhalten am Trolley für geeignet gehalten, einen Abriss des Diskus zu verursachen. Der bei der Operation im Jahre 1995 entdeckte Abriss des Diskus triangularis stellt zur Überzeugung des Senats eine Traumafolge dar, da - nach den Feststellungen des Prof. Dr.M. - rein degenerative Veränderungen sich in einer mehr oder weniger ausgeprägten zentralen Diskusperforation zeigen würden. Auch die bei der Operation festgestellten degenerativen Knorpelveränderungen schließen den Ursachenzusammenhang mit dem Unfallereignis nicht aus. Im Gegenteil: Degenerative Knorpelveränderungen können als Spätfolge der mehr als zwei Jahre zurückliegenden Verletzung in Erscheinung treten und sind nicht beweisend für ein anlagebedingtes Leiden.

Die bei der Klägerin vorliegende (geringe) Ulnaverlängerung um 2,5 mm stellt keine wesentliche Bedingung für den Abriss des Diskus dar. Die bloße - auch gute - Möglichkeit, dass der Abriss des Diskus auf degenerativen Veränderungen infolge des Ulnavorschubs beruht, kann im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität keine Berücksichtigung finden. Betriebsfremde Ursachen, deren tatsächliche Grundlagen nicht s i c h e r festgestellt sind, haben außer Betracht zu bleiben (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr.11 m.w.N.).

Dass der Unfall vom 25.05.1993 mit Wahrscheinlichkeit den Abriss des Diskus verursacht hat, wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass im Durchgangsarztbericht nur von einer Verstauchung der rechten Schulter berichtet wird. Dass die Klägerin erhebliche Beschwerden auch im rechten Unterarm bzw. Handgelenk gehabt haben muss, ergibt sich daraus, dass der behandelnde Orthopäde Dr.N. zusätzlich zur Schulterverletzung zunächst eine distale Radiusfraktur angenommen hat und eine Schiene angelegt wurde. Außerdem hat die behandelnde Nervenärztin K. am 16.03.1994 mitgeteilt, dass die Klägerin von einer nach dem Unfall aufgetretenen Schwellung am Arm und an der Hand berichtet hat.

Wenn die Beklagte schließlich meint, wenn ein unfallbedingter Befund vorgelegen hätte, so wäre dieser bei den Kernspintomographien am 19.08.1993 und 22.02.1995 festgestellt worden, so ist dem zu entgegnen, dass auch vor der Handgelenksoperation am 18.09.1995 in der präoperativen Diagnostik (Kernspinuntersuchung) ein pathologischer Prozess im rechten Handgelenk ausgeschlossen worden ist.

Auch der Bescheid über die Ablehnung der Rücknahme des Bescheides vom 20.03.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.07.1997 gem. § 44 SGB X vom 16.10.2000 war aufzuheben. Zwar hat Prof. Dr.M. entgegen der ursprünglichen Annahme des Prof. Dr.L. die Beschwerden des rechten Handgelenkes allein dem Unfall vom 25.05.1993 zugeordnet. Der Senat folgt aber insoweit den ursprünglichen Annahmen des Prof. Dr.L. , dass eine Schädigung des Handgelenkes - wenn auch zunächst ohne messbare Folgen - bereits durch den ersten Unfall vom 27.06.1991 herbeigeführt wurde. Der Senat hält die Angaben der Klägerin bei Prof. Dr.L. , sie sei seit der Schädigung der rechten Hand durch den ersten Unfall zu keiner Zeit beschwerdefrei gewesen, für glaubwürdig. Es lässt sich im Nachhinein nicht mehr klären, welchem der beiden Unfälle ein höherer Grad der Verursachung zukommt. Zwar ging der von der Beklagten gehörte Dr.L. von einer Prellung der rechten Hand aus, nicht aber von einer schweren Distorsion. Er hielt eine solche jedoch für geeignet, eine Schädigung des Diskus am rechten Handgelenk zu bewirken. Die Annahme einer bloßen Prellung durch den Unfall vom 27.06.1991 ist rein spekulativ. Zwar wird im Durchgangsarztbericht das Handgelenk als "frei" beschrieben, jedoch von einer erheblichen Druckschmerzhaftigkeit über sämtliche Mittelhandknochen und den Grundgelenken sowie dem Daumengrundgelenk berichtet. Es ist daher anzunehmen, dass es sich um eine schwere Distorsion gehandelt hat, die geeignet war, eine Schädigung des Handgelenkes herbeizuführen. Da die Klägerin nach der durch den ersten Arbeitsunfall herbeigeführten Arbeitsunfähigkeit bis zum Eintritt des zweiten Unfalles jedoch keine wesentlichen Beschwerden am Handgelenk hatte, wirkt sich die Aufhebung des Ablehnungsbescheides auf eine zukünftige MdE-Festsetzung nicht aus.

Die Ausführungen des Prof. Dr.M. zur MdE-Höhe beziehen die von der Klägerin nicht mehr als Unfallfolge geltend gemachte Funktionsbehinderung der Schulter mit ein. Der Senat hat daher nur ein Grundurteil erlassen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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