L 8 RA 62/03

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 27 RA 207/01
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 RA 62/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 10.07.2003 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten, ob der Klägerin ab dem 60. Lebensjahr Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nach § 237 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) zusteht.

Die am 00.00.1940 geborene Klägerin beantragte am 10.10.2000 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit bei Vollendung des 60. Lebensjahres.

Mit Bescheid vom 06.11.2000 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Im für die Klägerin maßgebenden Zeitraum vom 01.06.1987 bis 31.12.2000 seien statt der notwendigen 96 Monate nur insgesamt 81 Monate mit Pflichtbeiträgen nachgewiesen. Auch für eine andere Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres lägen die Voraussetzungen nicht vor. Auf den dem Bescheid beigefügten Versicherungsverlauf vom 01.11.2000 wird Bezug genommen.

Die Klägerin legte Widerspruch ein mit der Begründung, sie habe in Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug keine Arbeitslosenhilfe beantragt, weil es aufgrund des Einkommens ihres Ehemannes nicht zu einer Auszahlung von Arbeitslosenhilfe gekommen wäre. Aufgrund der Verdienst- oder Vermögenssituation dürfe einem Versicherten jedoch im Vergleich zu bedürftigen Arbeitslosenhilfeempfängern kein Nachteil entstehen. Arbeitslosenhilfebezugszeiten würden rentenrechtlich jedoch wie vollgültige Beitragszeiten berücksichtigt.

Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 30.11.2000 mit, die im Versicherungsverlauf ausgewiesenen Zeiten von Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug seien zwar Anrechnungszeiten und verlängerten den maßgeblichen Zehnjahreszeitraum; sie seien jedoch keine Pflichtbeitragszeiten und könnten daher für das Erfordernis von acht Jahren Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nicht berücksichtigt werden.

Die Klägerin antwortete, sie habe mit ihrem Schreiben vom 30.11.2000 lediglich die derzeitige gesetzliche Regelung dargelegt. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 17.11.1992 - 1 BvL 8/87 müssten jedoch Anrechnungszeiten, in denen die Ehefrau wegen des Einkommens ihres Ehegatten keine Arbeitslosenhilfe erhalte, einer Beitragszeit gleichgestellt werden.

Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 11.04.2001 mit, das BVerfG habe über die Frage entschieden, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar sei, dass nach § 137 Abs. 2 a Arbeitsförderungsgesetz (AFG) bei der Prüfung der Bedürftigkeit für die Arbeitslosenhilfegewährung Einkommen und Vermögen einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, ebenso wie Einkommen und Vermögen eines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen seien. Rentenrechtliche Fragen habe das BVerfG nicht zu entscheiden gehabt. An keiner Stelle seiner Entscheidung habe es die von der Klägerin begehrte Gleichstellung gefordert; vielmehr habe es nur auf nachteilige Folgen in der Rentenversicherung hingewiesen. Im Übrigen habe sich die Beurteilung des Zeitraumes ab dem 12.03.1998 arbeitsförderungsrechtlich bereits nach § 194 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) bestimmt, welcher dem Wortlaut des § 138 AFG i.d.F. ab 01.01.1994 entspreche. Das BVerfG habe jedoch über §§ 137, 138 AFG in der zuvor geltenden Fassung befunden.

Die Klägerin entgegnete, das BVerfG habe zwar nicht direkt über rentenrechtliche Fragen zu befinden gehabt. Es habe aber mit gutem Grund auf nicht zu vertretende und ungerechtfertigte Nachteile als Folgewirkung im Bereich des Sozialversicherungsrechts hingewiesen. Die aus einer Verkettung von Sozialtatbeständen aus dem Arbeitslosenhilferecht resultierenden fehlenden Beitragsleistungen im Rentenrecht würden zu einer willkommenen ungerechtfertigten leistungsmindernden Maßnahme umfunktioniert.

Mit Widerspruchsbescheid vom 19.06.2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Hiergegen hat die durch ihren Ehemann vertretene Klägerin am 23.07.2001 Klage erhoben. Sie hat vorgetragen, sie sei im Vergleich zu einer alleinstehenden Person in zwei Sozialfeldern verfassungswidrig benachteiligt: Zum einen erhalten sie wegen ihrer Ehe und des Einkommens ihres Ehegatten keine Arbeitslosenhilfe. Zum anderen erhalte sie - als Folge des fehlenden Arbeitslosenhilfebezuges - erst später Altersrente. Dies stelle eine grobe Benachteiligung dar und sei nach der Rechtsprechung des BVerfG nicht mit den Art. 3 Abs. 1 und 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vereinbar. Hierbei sei zusätzlich zu berücksichtigen, dass Arbeitslosenhilfe - anders als Sozialhilfe - eine in der Regel durch Beiträge erworbene Leistung sei; die Beitragsbezogenheit schränke den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers stark ein. Das BVerfG habe ausdrücklich auf Folgewirkungen der arbeitslosenhilferechtlichen Regelung des § 138 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 9 AFG hingewiesen, durch welche die genannten Verfassungsartikel verletzt würden. So ergäben sich im Rentenrecht ungerechtfertigte nachteilige Folgen, weil nur die Zeiten des Arbeitslosenhilfebezuges Beitragszeiten seien, bezugsfreie Arbeitslosigkeitszeiten jedoch nur Anrechnungszeiten. Das BVerfG habe in seinem Urteil vom 17.11.1992 also eine Verknüpfung zwischen Arbeitsförderungsrecht und Rentenrecht hergestellt und eindeutig die Unvereinbarkeit mit dem GG festgestellt. Der Gesetzgeber hätte die gesetzlichen Bestimmungen ändern müssen.

Die Klägerin hat beantragt,

das Verfahren auszusetzen und dem BVerfG zur Entscheidung nach Art. 100 Abs. 1 GG vorzulegen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 06.11.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2001 zu verurteilen, ihr ab dem 01.01.2001 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit gem. § 237 SGB VI zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat auf ihren Widerspruchsbescheid verwiesen. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 21.02.2002 mangels Vorliegens der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen einen Antrag der Klägerin auf vorzeitige Altersrente wegen Schwerbehinderung (§ 236a SGB VI) ab. Diese Ablehnung hat die Klägerin ausdrücklich akzeptiert.

Mit Urteil vom 10.07.2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

Gegen das am 30.08.2003 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 22.09.2003 Berufung eingelegt. Sie bezieht sich zur Begründung auf ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 10.07.2003 zu än- dern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 06.11.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2001 zu verurteilen, ihr ab dem 01.01.2001 Altersrente wegen Ar- beitslosigkeit gem. § 237 SGB VI nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren, hilfsweise, das Verfahren auszusetzen und gem. Art. 100 Abs. 1 GG dem BVerfG zur Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der von der Beklagten umgesetzten rentenrechtlichen Regelung vorzulegen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Der Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten verletzt die Klägerin nicht i.S.d. § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in ihren Rechten. Denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf die von ihr begehrte Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nach § 237 SGB VI.

Nach § 237 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Altersrente, wenn sie - neben anderen Voraussetzungen - in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei sich der Zeitraum von zehn Jahren um Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezuges einer Rente aus eigener Versicherung, die nicht auch Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeiten sind, verlängert (Nr. 4 der Vorschrift).

Die Beklagte hat, was zwischen den Beteiligten auch nicht streitig ist, diese einfach-gesetzliche Norm zutreffend umgesetzt und den von der Klägerin geltend gemachten Rentenanspruch auf der Grundlage des § 237 SGB VI ohne Rechtsanwendungsfehler verneint, weil sie die notwendigen acht Jahre (96 Monate) mit Pflichtbeiträgen nicht aufweist.

Entgegen der Ansicht der Klägerin verstößt die Vorschrift auch nicht gegen Verfassungsrecht.

Zunächst erscheint es von Vornherein unbedenklich, dass für die vorzeitige Altersrente nach § 237 Abs. 1 SGB VI eine Mindestzahl an Pflichtbeitragsmonaten innerhalb eines genau bestimmten Vorlaufzeitraums vorhanden sein muss; die Klägerin zieht dies selbst auch nicht in Frage. Eine derartige Anspruchsschwelle, bezogen auf einen überschaubaren rentennahen Zeitraum, rechtfertigt sich bereits aus der Vorzeitigkeit der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit. Nur, wer vor dem allgemeinen Renteneintrittsalter von 65 Jahren (§ 35 Nr. 1 SGB VI) noch eine durch eine bestimmte Mindestzahl von Pflichtbeiträge nachgewiesene Nähe zum beitragsrelevanten Arbeitsleben nachweist, soll nach der nicht zu beanstandenden gesetzgeberischen Entscheidung ausgefallenes Arbeitseinkommen bereits vor Erreichen der Regelaltersschwelle durch eine Altersrente ersetzen können (vgl. hierzu grundlegend zur vergleichbaren Rechtslage vor dem Inkrafttreten des SGB VI Urteil des Bundessozialgerichts vom 13.10.1992 - 4 RA 10/92 - SozR 3-2200 § 1248 RVO Nr. 7). Dies ist verfassungsrechtlich um so weniger zu beanstanden, als Zeiten von Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug zugunsten der Betroffenen als Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI den maßgebenden Zehn-Jahres-Zeitraum entsprechend verlängern und die Einrechnung mehr als zehn Jahre zurückliegender Pflichtbeiträge in die notwendigen 96 Monate mit Pflichtbeiträgen ermöglichen.

Der Klägerin ist allerdings zuzugeben, dass sie - was der Senat unterstellt - die notwendigen 96 Monate mit Pflichtbeiträgen nur deshalb innerhalb des für sie maßgebenden Zeitraums nicht aufweist, weil sie bei Arbeitslosigkeit nur deshalb keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe hatte, weil das nach § 194 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III zu berücksichtigende Einkommen ihres Ehemannes bzw. das nach § 193 Abs. 2 SGB III zu berücksichtigende Vermögen bei ihr zu fehlender wirtschaftlicher Bedürftigkeit i.S.v. § 190 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 193 SGB III geführt hat. Hätte sie hingegen Arbeitslosenhilfe bezogen, so wäre sie nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung geblieben und hätte die noch notwendigen weiteren Pflichtbeitragsmonate erfüllt.

Dies führt gleichwohl nicht zur Verfassungswidrigkeit des § 237 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI.

Denn dass für die Klägerin während der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug Pflichtbeiträge nicht entrichtet wurden, betrifft nicht die zur Prüfung stehende rentenrechtliche Regelung, sondern allein die genannten Vorschriften des SGB III über das Herausfallen aus dem Arbeitslosenhilfebezug bei entsprechend hohem Ehegatteneinkommen bzw. Vermögen. Die Klägerin hätte daher, wenn sie sich - gleichviel, ob nach Art. 3 Abs. 1 oder Art. 6 Abs. GG - verfassungswidrig behandelt sieht, seinerzeit dafür Sorge tragen müssen, dass sie Arbeitslosenhilfe erhält. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Anrechnen von Ehegatteneinkommen nach dem SGB III hätte sie in diesem Zusammenhang zur (verfassungs-)gerichtlichen Überprüfung stellen können. Hat sie dies nicht getan und damit aus eigenem Entschluss auf die ihr - ausgehend von ihrer Rechtsansicht - von Verfassungs wegen zustehende Arbeitslosenhilfe verzichtet, so muss sie sich an den rentenrechtlichen Folgewirkungen dieser Entscheidung festhalten lassen. Denn mit der Durchsetzung eines Arbeitslosenhilfeanspruches hätte sie zugleich die mit diesem Bezug verbundenen Pflichtbeitragsleistungen erworben. Gegenstand der von ihr ins Feld geführten verfassungsrechtlichen Problematik ist deshalb allein das Arbeitsförderungsrecht, nicht jedoch das - von der Beklagten aber allein angewandte - Rentenrecht.

Unabhängig davon sind bereits die arbeitsförderungsrechtliche Regelung und jedenfalls deshalb auch deren rentenrechtliche Folgewirkungen nicht verfassungswidrig.

Die Anrechnung von Ehegatteneinkommen im Rahmen der Prüfung der wirtschaftlichen Bedürftigkeit für den Bezug von Arbeitslosenhilfe berücksichtigt in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise den (anders als beim Arbeitslosengeld) sozialhilfeähnlichen Charakter dieser Leistung. Entscheidender Gesichtspunkt ist dabei die gemeinsame wirtschaftliche Kraft des Ehepaares, die sich im Einkommen und Vermögen beider Ehegatten ausdrückt. Ist diese wirtschaftliche Kraft der Ehegatten entsprechend groß, müssen Nachteile wie der Wegfall des Arbeitslosenhilfeanspruchs hingenommen werden. Der Grund für die unterschiedliche Behandlung im Vergleich zu ärmeren Ehepaaren - die bessere wirtschaftliche Situation - ist zugleich ausreichender Differenzierungsgrund, um im Blickwinkel von Art. 3 Abs. 1 GG eine willkürliche, verfassungswidrige Ungleichbehandlung zu verneinen. Dass dabei Typisierungen und Pauschalierungen zur Bewältigung einer Massenverwaltung unumgänglich sind, führt ebenfalls nicht zur Verfassungswidrigkeit. Aus Art. 6 Abs. 1 GG folgt daneben keine Pflicht, die Anrechnung von Einkommen oder Vermögen des Ehepartners zu unterlassen; aus dem besonderen verfassungsrechtlichen Schutz der Ehe kann eine Pflicht des Gesetzgebers zur sozialleistungsbezogenen Meistbegünstigung nicht entnommen werden. Vielmehr berücksichtigt die Verlängerung des zehnjährigen Vorlaufzeitraumes mit mindestens 96 Pflichtbeitragsmonaten um eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit die Interessen Betroffener in verfassungsrechtlich ausreichendem Maße.

Dass die verfassungsgemäße arbeitslosenhilferechtliche Regelung auch - wie im Falle der Klägerin - Folgewirkungen im Rentenrecht zeitigt, führt ebenfalls nicht zur Verfassungswidrigkeit. Denn die einmal bestehende günstigere wirtschaftliche Situation der Eheleute setzt sich in der (vergleichsweise günstigen) Versicherungsbiographie oder sonstigen Altersvorsorge des ein ausreichendes Einkommen erzielenden bzw. vermögenden Ehegatten und damit auch in der Alterssicherung des arbeitslosen Ehegatten (über die Höhe des Hinterbliebenenrentenanspruchs bzw. über das sonstige Familienalterseinkommen) regelmäßig fort. Auch insofern besteht ein sachlicher Differenzierungsgrund, und auch hier besteht von Verfassungs wegen kein Anspruch auf sozialrechtliche Meistbegünstigung.

Ist die von der Beklagten angewandte rentenrechtliche Regelung nicht verfassungswidrig, so kommt eine Vorlage an das BVerfG i.S.v. Art. 100 GG nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, bestehen nicht. Der Senat hatte über die rentenrechtliche Norm des § 237 SGB VI zu befinden, in deren Rahmen sich Rechtsfragen mit grundsätzlicher Bedeutung nicht stellen und bei der es sich im Übrigen um eine auslaufende Übergangsvorschrift handelt. Die arbeitsförderungsrechtlichen Regelungen, als deren Folge sich die fehlenden Pflichtbeitragsmonate für die Zeit der Arbeitslosigkeit der Klägerin ergeben, waren von der Beklagten nicht umzusetzen und können schon deshalb eine Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung im Rahmen des vorliegenden Rentenrechtsstreits nicht aufwerfen.
Rechtskraft
Aus
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