L 10 AL 399/01

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 10 AL 101/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 399/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 10.07.2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist der Eintritt einer Sperrzeit von 12 Wochen wegen Arbeitsablehnung, die Aufhebung bewilligter und die Erstattung überzahlter Leistungen.

Der 1964 geborene Kläger war zuletzt als Busfahrer und Arbeiter bei der Stadt A. bis 31.12.1996 beschäftigt. Anschließend bezog er Leistungen von der Beklagten, zuletzt Arbeitslosenhilfe (Alhi) vom 29.12.1997 bis 20.04.1998 aufgrund der Bescheide vom 05.02.1998. Für diese Zeit wurde der Anspruch auf Alhi nachträglich in einen Anspruch auf Arbeitslosengeld umgewandelt.

Am 16.04.1998 wurde ihm ein Vermittlungsvorschlag für eine Tätigkeit bei der Firma M. E. Spedition (Fa. E.) als Fahrer für den Baustellenverkehr ausgehändigt. Am 29.05.1998 teilte die Fa. E. mit, der Kläger habe sich nicht gemeldet.

Der Kläger gab auf Anhörung hierzu mit Schreiben vom 15.06.1998 an, er habe sich am 16.04.1998 telefonisch vom Arbeitsamt aus beim Arbeitgeber vorgestellt bzw. mit diesem in Verbindung gesetzt. Die Fa. E. habe sich bei ihm melden wollen. Er habe die Telefonnummer seiner Mutter hinterlassen. Nach nunmehr 2 Monaten werde behauptet, er hätte sich nicht beworben. Die Fa. E. habe sich seinen Anruf seiner Ansicht nach nicht notiert. Er habe sich am 16.04.1998 noch bei zwei anderen Stellen beworben, die er aus dem Computer des Arbeitsamtes herausgesucht habe. Der Zeuge K. könne dies bestätigen. Nach Rücksprache mit der potenziellen Arbeitgeberin, die es ausgeschlossen hatte, einen möglichen Kontakt mit dem Kläger nicht festgehalten zu haben, setzte die Beklagte mit Bescheid vom 07.07.1998 eine Sperrzeit vom 21.04.1998 bis 13.07.1998 fest, hob die Bewilligung der geleisteten Alhi für die Zeit vom 21.04.1998 bis 31.05.1998 auf und forderte die Erstattung der für diese Zeit geleisteten Leistungen in Höhe von 1.911,42 DM. Die Erstattung sollte im Wege der Aufrechnung mit laufenden Leistungen im Anschluss an die Sperrzeit erfolgen. Der Kläger habe das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses vereitelt, ohne hierfür einen wichtigen Grunde gehabt zu haben. Er habe sich nicht bei der Fa. E. gemeldet.

Der hiergegen am 28.11.1998 eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 09.02.1999 als unzulässig verworfen. Der Widerspruch des Bevollmächtigen des Klägers sei nicht innerhalb der Einmonatsfrist eingegangen. Eine Wiedereinsetzung sei nicht zu gewähren.

Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben und vorgetragen, er habe am 16.04.1998 bei der Fa. E. angerufen. Die Beklagte trage die Beweislast für das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des Eintritts einer Sperrzeit.

Das SG hat die Klage abgewiesen. Es sei zwar Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich des Widerspruches zu gewähren, allerdings habe der Kläger trotz Belehrung über die Rechtsfolgen ein Arbeitsangebot nicht angenommen, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Nach Angaben des potenziellen Arbeitgebers gegenüber der Beklagten habe sich der Kläger dort weder telefonisch noch schriftlich gemeldet. Es könne ausgeschlossen werden, dass ein Kontakt mit dem Kläger nicht festgehalten worden sei. Die Beklagte habe damit im ausreichendem Maße dargelegt, dass sich der Kläger nicht mit der Fa. E. in Verbindung gesetzt habe. Die Angaben des Klägers zur telefonischen Kontaktaufnahme seien nicht glaubhaft, der Kläger trage die materielle Beweislast dafür, sich am 16.04.1998 telefonisch mit der Fa. E. in Verbindung gesetzt zu haben. Der vom Kläger benannte Zeuge K. sei nicht auffindbar.

Die dagegen zum Bayer. Landessozialgericht eingelegte Berufung hat der Kläger damit begründet, er habe keine Möglichkeit, einen Nachweis über das mit der Fa. E. geführte Telefonant zu erbringen, wenn er das vom Arbeitsamt zur Verfügung gestellte Telefon benütze. Da die Beklagte über getätigte Anrufe keine Einzelverbindungsnachweise führe, sei es unbillig, ihm die materielle Beweislast aufzuerlegen.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 10.07.2001 sowie den Bescheid vom 07.07.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.02.1999 aufzuheben, hilfsweise ihm eine Schriftsatzfrist zur Stellungnahme zum Schreiben des Herrn K. vom 20.11.2003 einzuräumen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Ausführungen im sozialgerichtlichen Urteil für zutreffend. Nachforschungen hätten ergeben, dass sich der Kläger nicht bei der Fa. E. gemeldet habe. Der Kläger hätte sich im Übrigen nochmals dort melden müssen.

Die Zeugin E. und der Zeuge K. sind schriftlich befragt worden. Auf deren Auskünfte wird zur Ergänzung des Tatbestandes ebenso Bezug genommen wie auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG), jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Der Bescheid vom 07.07.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.02.1999 ist rechtmäßig, der Anspruch auf Alhi ruhte für die Zeit vom 21.04.1998 bis 13.07.1998 aufgrund der zu Recht festgesetzten Sperrzeit. Die Aufhebung der Bewilligung von Alhi und die Erstattungsforderung bezüglich der überzahlten Leistungen ist rechtmäßig.

Nach der hier allein heranzuziehenden Regelung des § 144 Abs.1 Nr.2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in der bis 30.06.2001 geltenden Fassung i.V.m. § 198 SGB III tritt eine Sperrzeit von 12 Wochen ein, wenn der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine vom Arbeitsamt unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Arbeit nicht angenommen oder nicht angetreten hat (Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung), ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet. Während der Sperrzeit ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld (§ 144 Abs.2 SGB III) bzw. Alhi.

Die Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit von 12 Wochen waren ab dem 21.04.1998 gegeben. Nachdem kein Vorstellungsgespräch vereinbart worden ist, ist das Sperrzeitereignis zu dem Zeitpunkt eingetreten, zu dem das Ergebnis des Vermittlungsvorschlages der Beklagten bekannt zu geben war. Nach der Dienstanweisung der Beklagten 2. zu § 144 ist dieser Tag auf dem entsprechenden Formular einzutragen (vgl. hierzu Niesel, SGB III, 2. Auflage, § 144 RdNr 96). Dies war hier der 20.04.1998. Damit ist der Beginn der Sperrzeit gemäß § 144 Abs.2 Satz 1, 1. Alternative SGB III zutreffend auf den 21.04.1998 festgesetzt worden.

Dem Kläger wurde ein hinreichend bestimmtes Arbeitsangebot unterbreitet. Eine ordnungsgemäße Belehrung über die Rechtsfolgen einer Arbeitsablehnung wurde erteilt. Dies ergibt sich bereits aus der Erklärung des Klägers über das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses.

Der Kläger hat die angebotene Beschäftigung nicht angenommen. Dies ist der Fall, wenn sich der Arbeitslose nicht unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) mit dem vom Arbeitsamt benannten potenziellen Arbeitgeber in Verbindung setzt (vgl. Niesel, a.a.O. RdNr.57). Die Beweislast hierfür trägt die Beklagte (Niesel, a.a.O., RdNr.90). Der Kläger hat sich nicht unverzüglich bei der Fa. E. vorgestellt und auch keinen telefonischen Kontakt mit dieser aufgenommen. Dies steht fest aufgrund der Auskunft der Zeugin E. gegenüber der Beklagten im Antwortschreiben zum Vermittlungsvorschlag vom 16.04.1998 sowie aus der telefonischen Auskunft gegenüber der Beklagten vom 16.10.1998. Nach Angaben der Zeugin E. hat sich der Kläger weder vorgestellt noch telefonisch gemeldet noch schriftlich beworben. Es sei auszuschließen, dass eine mögliche Kontaktaufnahme nicht festgehalten worden sei. Gegenüber dem Senat hat die Zeugin E. angegeben, für alle anfallenden Belange in ihrer Firma zuständig gewesen zu sein und alle Bewerber zu einem persönlichen Gespräch eingeladen zu haben. Im Übrigen könne sie sich lediglich noch auf ihre damaligen Angaben berufen. Sie konnte dabei vom Senat schriftlich vernommen werden (§§ 106 Abs.3 Nr.3, 118 Abs.1 SGG i.V.m. § 377 Zivilprozessordnung - ZPO). Die Beteiligten haben gegen diese Art der Vernehmung keine Einwände erhoben. Eine schriftliche Zeugenbefragung ist möglich, wenn das Gericht dies für ausreichend hält (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage, § 106 RdNr.11). Da es sich hier um eine einfache Beweisfrage handelt, nämlich darum ob sich der Kläger bei der Fa. E. gemeldet habe, und diese Frage für die Zeugin verständlich und auch leicht zu beantworten ist, hält der Senat eine schriftliche Zeugenaussage für einen vollwertigen Ersatz einer mündlichen Aussage (vgl. hierzu Thomas/Putzo, ZPO, 24. Auflage, § 377 RdNr.2, Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Auflage, § 377 RdNr.10; Zöller/Greger, ZPO, 23. Auflage, § 377 RdNr.7; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 3. Auflage, Kapitel III RdNr.40).

Dieser Nachweis wird auch durch die schriftliche Auskunft des Zeugen K. nicht entkräftet. Dessen schriftliche Vernehmung war ebenfalls ausreichend (vgl. oben). Er konnte lediglich bestätigen, der Kläger habe die auf einem Zettel notierte Telefonnummer gewählt und wegen eines Vorstellungstermins nachgefragt. Mit wem der Kläger telefoniert hat, war ihm allerdings nicht mehr erinnerlich. Er habe jedoch gehört, dass die Stelle bereits besetzt sei. Aus dieser Angabe geht eindeutig hervor, dass es sich bei dem von ihm mitgehörten Gespräch nicht um das Gespräch des Klägers mit der Fa. E. gehandelt haben kann, denn der Kläger hat erklärt, er habe dort eine Telefonnummer hinterlassen bzw. mitgeteilt, brieflich erreichbar zu sein, und habe um ein persönliches Vorstellungsgespräch gebeten. Diese Bitte wäre jedoch nicht erforderlich gewesen, wenn - wie es der Zeuge gehört haben will - die angebotene Stelle bereits besetzt gewesen ist. Im Übrigen will sich der Kläger an diesem Tag noch bei zwei weiteren Firmen beworben haben, so dass der Zeuge das Telefonat mit einer der anderen Firmen - nicht jedoch mit der Fa. E. - verfolgt hat. Insbesondere aber ist auch kein Grund ersichtlich, weswegen die Fa. E., die kein persönliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreites hat und deren Auskünfte zeitnah erfolgten, unzutreffende Angaben machen sollte. Es erscheint insbesondere nicht nachvollziehbar, wenn der Kläger gegenüber der Beklagten angibt, er habe die Telefonnummer seiner Mutter bei der Fa. E. hinterlassen, da er kein eigenes Telefon habe, in der mündlichen Verhandlung ausführt, er habe gesagt, telefonisch nicht, aber brieflich erreichbar zu sein. Es findet sich kein Anhaltspunkt dafür, weshalb die Zeugin E. sich dies dann nicht notiert haben soll. Zur Überzeugung des Senats steht damit fest, dass der Kläger keinen telefonischen Kontakt mit der Fa. E. aufgenommen hat. Die Arbeitsablehnung durch den Kläger ist somit nachgewiesen. Auf die Frage, wen die Beweislast bei Nichtaufklärbarkeit der erheblichen Tatsachen trifft, ist daher nicht einzugehen.

Ein wichtiger Grund zur Ablehnung des Beschäftigungsverhältnisses ist nicht ersichtlich. Der wichtige Grund muss dabei objektiv vorliegen (BSG SozR 3-4100 § 119 Nr.11). Die angebotene Tätigkeit entsprach den Grundsätzen der sachgerechten Arbeitsvermittlung (§ 35 Abs.2 SGB III). Somit war gemäß § 144 Abs.1 Nr.2 SGB III eine Sperrzeit von 12 Wochen beginnend ab 21.04.1998 eingetreten.

Eine besondere Härte im Sinne des § 144 Abs.3 Satz 1 SGB III lag nicht vor. Dabei ist auf eine Bewertung der Gesamtumstände des Einzelfalles abzustellen. Der unbestimmte Rechtbegriff der besonderen Härte kann nur dann angenommen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalles der Eintritt einer Sperrzeit mit der Regeldauer im Hinblick auf die für den Eintritt maßgebenden Tatsachen objektiv als unverhältnismäßig anzusehen ist (vgl. hierzu Niesel, a.a.O. RdNr.105 m.w.N.). Anhaltspunkte hierfür fehlen jedoch. Das Vorliegen einer besonderen Härte - persönliche und wirtschaftliche Umstände sind hierbei nicht zu berücksichtigen (vgl. Niesel a.a.O. RdNr.107) - ist somit zutreffend von der Beklagten verneint worden.

Infolge des Eintritts einer Sperrzeit ruhte der Anspruch auf Alhi für die Zeit vom 21.04.1998 bis 13.07.1998. Somit ist gegenüber der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe - zuletzt mit Bescheid vom 05.02.1998 - in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass dieses Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten. Gemäß § 48 Abs.1 Satz 2 Nr.4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), der hier allein heranzuziehen ist, soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderlich Sorgfalt im besonderes schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Der Kläger wusste aufgrund der ausgehändigten Merkblätter, deren Erhalt er in seinem Fortzahlungsantrag vom 02.01.1998 bestätigt hat, dass eine Sperrzeit eintritt, wenn er eine zumutbare Beschäftigung ohne wichtigten Grund nicht annimmt (Seite 43 des Merkblattes Stand: Januar 1998 bzw. Seite 42 des Merkblattes Stand: April 1997). Sollte der Kläger weder das Merkblatt noch die Rechtsfolgenbelehrung des Vermittlungsangebotes gelesen haben, so hat er dann zumindest grob fahrlässig gehandelt. Die Nichtbeachtung eines nachweislich ausgehändigten Merkblattes zu einem konkreten Leistungstatbestand wird im Allgemeinen grobe Fahrlässigkeit begründen (vgl. hierzu von Wulffen/Wiesner SGB X, 4. Auflage, § 45 RdNr.24; Niesel a.a.O. § 330 RdNr.32; BSG SozR 3-4100 § 103 Nr.9). Sollte der Kläger am 16.04.1998 lediglich Gespräche mit den beiden von ihm selbst am Computer ausgewählten Arbeitgebern geführt haben und sich daher über seinen Gesprächspartner getäuscht haben, so liegt eine dem Kläger vorzuwerfende grobe Fahrlässigkeit gerade darin, dass er sich keine hinreichende Notizen über seine Gesprächspartner gemacht hat, insbesondere wenn er gerade einen Vermittlungsvorschlag vom Arbeitsamt erhalten hat. Dem Kläger musste ohne weiteres einleuchten, dass er den Anspruch auf Alhi verliert, wenn er keinen Kontakt mit der Fa. E. aufnimmt.

Anhaltspunkte dafür, dass er persönlich nicht dazu in der Lage gewesen wäre zu erkennen, dass ihm kein weiterer Anspruch auf Alhi nach Ablehnung der angebotenen Beschäftigung zustehe, fehlen (subjektiver Sorgfaltsmaßstab). Insbesondere ist der Kläger, wie sich aus seinen Schriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung ergibt, in der Lage, den Inhalt von Merkblättern und behördlichen Schreiben zutreffend zur Kenntnis zu nehmen. Er besitzt die geistigen Fähigkeiten, die Folgen seines Handelns aufgrund der ihm vorliegenden Merkblätter und Rechtsfolgenbelehrungen zu erkennen.

Die weiteren Voraussetzungen zur Aufhebung der Bewilligung von Alhi für die Vergangenheit (Anhörung, Einjahresfrist gemäß § 48 Abs.4 Satz 1 i.V.m. § 45 Abs.4 Satz 2 SGB X) liegen vor. Bei der Entscheidung über die Aufhebung hat die Beklagte kein Ermessen auszuüben, § 330 Abs.3 SGB X. Die Aufhebung der bewilligten Leistung ist daher rechtmäßig.

Die Erstattungsforderung findet ihre Rechtsgrundlage in § 50 Abs.1 SGB X. Bezüglich der Höhe der Rückforderung bestehen keine Zweifel.

Die Aufrechnung ist gemäß § 51 Abs.2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) i.V.m. § 333 Abs.1 SGB III rechtmäßig.

Eine Vertagung des Rechtsstreites war nicht erforderlich, um dem Kläger eine Frist zur Stellungnahme zu den Ausführungen des Zeugen K. vom 20.11.2003 zu gewähren. Diese Auskunft enthält keine neuen Tatsachen, die im Rahmen der Entscheidung Bedeutung erlangen. Den Inhalt des Telefonates hatte der Zeuge bereits in seiner vorangegangenen Auskunft mitgeteilt. Hierzu hatte der Kläger ausreichend Zeit, Stellung zu nehmen.

Die Berufung ist nach alledem als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs.1 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs.2 Nrn 1 und 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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