L 8 AL 448/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 7 AL 86/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 AL 448/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 29.10.2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Ablehnung der beruflichen Förderung der Klägerin streitig.

Die 1957 geborene Klägerin beantragte am 17.06.1999 bei der Beklagten die Förderung der Umschulung zur Logopädin ab Oktober 1999 bei der Gesellschaft für erwachsenengerechte Bildung mbH in M ... Sie müsse eine bis zu 50 % sitzende Tätigkeit ausüben. Mit Bescheid vom 07.07.1999 lehnte die Beklagte den Antrag im Wesentlichen aus Kostengründen ab, nachdem die Berufsfachschule für Logopädie in A. die Ausbildung kostenfrei anbiete, wohingegen die Maßnahme bei der privaten Einrichtung in M. ca. 40.000,00 DM koste. Für die Zeit vom 06.11.2000 bis 12.07.2002 bewilligte die Beklagte der Klägerin eine Umschulung zur Arzthelferin.

Am 01.07.2000 meldete sich die Klägerin in der Ergotherapieschule Dr. K. in Bad W. für eine dreijährige Ausbildung zur Ergotherapeutin an. Am 01.07.2000 begann die Klägerin mit der Ausbildung. Anläßlich einer Beratung am 28.07.2000 beantragte sie die Förderung dieser Maßnahme. Die Schule in Bad W. verlangte unter anderem Lehrgangsgebühren von DM 680,00 (= EUR 347,68) monatlich.

Mit Bescheid vom 03.08.2000 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Für die beantragte Maßnahme fehle der Klägerin ihre Zustimmung. Die Zustimmung könne unter anderem nur erfolgen, wenn es sich um eine kostengünstige Maßnahme handle. Die Zustimmung könne nicht erteilt werden, da im Pendelbereich des Wohnortes Schulen mit gleichem Bildungsangebot vorhanden seien, bei denen keine Lehrgangsgebühren anfallen würden.

Mit Widerspruch machte die Klägerin geltend, die Ergotherapie entspreche ihren natürlichen Neigungen und Fähigkeiten. Ihr Alter sei eher günstig als nachteilig und sie könne die Tätigkeit bis ins hohe Alter ausüben, weil es Bereiche gebe, die ihrer körperlichen Konstitution entsprechen würden. Darüber hinaus gebe es genügend Arbeitsplätze. Eventuell sei auch eine Selbständigkeit in diesem Beruf möglich. Seit Beginn der Ausbildung habe sie ihren Hauptwohnsitz nach Bad W. verlegt, so dass der Pendelverkehr wegfalle.

Mit Widerspruchsbescheid vom 22.01.2001 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Für die Teilnahme an der Umschulung zur Ergotherapeutin ab 01.07.2000 könne nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit die Zustimmung nicht erteilt werden. So würden bei einem dreijährigen Besuch der auswärtigen Privatschule allein Lehrgangsgebühren in Höhe von monatlich DM 680,00 anfallen, was einem Gesamtbetrag von DM 24.480,00 entspreche. Diese Kosten könnten auch bei einer vorübergehenden Verlegung des Hauptwohnsitzes nach Bad W. nicht vermieden werden. Demgegenüber würden sich im Tagespendelbereich drei Schulen (München, Ingolstadt, Günzburg) mit dem gleichen Bildungsangebot befinden, die keine Lehrgangsgebühren erheben würden.

Zur Begründung ihrer dagegen zum Sozialericht (SG) Augsburg erhobenen Klage hat die Klägerin im Wesentlichen ausgeführt, sie habe sich bemüht, einen Platz bei einer der staatlichen Schulen in München, Ingolstadt und Günzburg zu bekommen. Dort bestehe eine sehr lange Wartezeit. Wegen ihres Alters habe sie nicht länger warten wollen. Finanziell sei sie schlecht gestellt. Die Ausbildung zur Arzthelferin hätte sie auch nicht selbst bestreiten können. In einer Bestätigung der Berufsfachschule für Ergotherapie der Landeshauptstadt M. vom 07.05.2001 hatte sich die Klägerin 1995 an der damaligen Berufsfachschule für Beschäftigungs- und Arbeitstherapie zur Ausbildung beworben. Wegen der sehr hohen Bewerberzahl war ein leistungsgesteuertes Losverfahren durchgeführt worden, bei dem die Klägerin keinen der Ausbildungsplätze bekam. In einer Bestätigung des Bezirks Schwaben - Bezirkskrankenhaus G. - vom 25.07.2001 heißt es, dass die Klägerin für das Schuljahr 2000/2001 nicht mehr aufgenommen werden konnte, nachdem das Bewerbungsverfahren schon abgeschlossen gewesen sei. Bewerbungen seien vom 01.01. bis zum 31.03. des Jahres einzureichen, in dem die Ausbildung begonnen werden solle. Hierzu hat die Beklagte ausgeführt, dass die Bewerbung aus dem Jahr 1995 in der Berufsfachschule für Ergotherapie in M. in keinem zeitlichen Zusammenhang mit dem Ausbildungsbeginn im Juli 2000 stehe und demnach keine Berücksichtigung finden könne. Dass sich die Klägerin ferner an der Staatlichen Schule in G. erst nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens beworben habe und deshalb abgewiesen wurde, könne nicht zu Lasten der Versichertengemeinschaft gehen. Gleiches treffe für die persönliche Entscheidung der Klägerin, sich in Ingolstadt nicht mehr schriftlich zu bewerben, zu. Dass die Aufnahme an einer Staatlichen Schule auch bei über 40-Jährigen Bewerberinnen möglich sei, belege das Beispiel einer der Beklagten namentlich bekannten Kundin, die sich nach einem Beratungsgespräch im Herbst 2000 innerhalb der Bewerbungsfrist in M. beworben habe und im September 2001 dort mit ihrer Ausbildung habe beginnen können.

Die Klägerin hat weiter ausgeführt, dass sie nach ihrer Scheidung bis zum Jahr 2000 um Unterhalt habe streiten müssen. Bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit habe die Beklagte kurzsichtig gehandelt. Um nicht noch mehr Zeit zu verlieren, habe sie die Ergotherapeutenausbildung am 01.07.2000 begonnen. Im Übrigen werde auf zwei Bestätigungen von Mitschülerinnen verwiesen, denen die auswärtige Ausbildung von Seiten der Beklagten finanziert worden sei.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 29.10.2002 hat das SG den Arbeitsberater G. D. als Zeugen einvernommen. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Mit Urteil vom 29.10.2002 hat es die Klage abgewiesen und sich zur Begründung im Wesentlichen auf die Ausführungen der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden und die Bekundungen des Zeugen gestützt.

Zur Begründung ihrer Berufung beruft sich die Klägerin im Wesentlichen auf ihr bisheriges Vorbringen. Selbst bei Mittelknappheit der Beklagten könne diese in jedem Haushaltsjahr erneut die Bewerber berücksichtigen, die bereits lange Wartezeiten und sonst ein zu hohes Alter erreichten, insbesondere Wiedereinsteigerinnen. Die Beklagten berücksichtige ausschließlich ihre finanzielle Situation, nicht aber irgendwelche Gesichtspunkte auf ihrer Seite. Ihre persönlichen Belange und insbesondere auch familienrechtliche Gesichtspunkte seien nicht berücksichtigt worden. Darin werde ein Ermessensfehlgebrauch gesehen. Im Übrigen werde auf die beigefügten Anlagen verwiesen, aus denen sich ergebe, dass in vergleichbaren Fällen eine Förderung erfolgt sei.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 29.10.2002 so- wie den Bescheid vom 03.08.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.01.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, über den Antrag vom 28.07.2000 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie vertritt weiterhin die Auffassung, dass es der Klägerin durchaus möglich gewesen wäre, Wartezeiten durch Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit zu überbrücken, auch wenn es sich hierbei nicht um ihre Wunschtätigkeit gehandelt hätte. Die Ermessensentscheidung über die Gewährung von Förderungsleistungen sei davon abhängig, dass zuvor die üblichen Voraussetzungen, zum Beispiel das Vorliegen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Maßnahme vor deren Beginn erfüllt sein müssten. Im Übrigen sei auch die Voraussetzung des § 77 Abs.1 Nr.3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SBG III) nicht erfüllt. So sei die Klägerin zwar 1999 und 2000 hinsichtlich der beruflichen Weiterbildung vom Arbeitsamt beraten worden, allerdings nicht hinsichtlich einer Weiterbildung zur Ergotherapeutin. Bei Beginn der Ausbildung habe nicht die gesetzlich vorgeschriebene Zustimmung vorgelegen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.

In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet. Zu Recht hat das SG mit Urteil vom 29.10.2002 die Klage abgewiesen, da die zugrundeliegenden Bescheide der Beklagten vom 03.08.2000 und 22.01.2001 nicht zu beanstanden sind.

Denn die Förderungsvoraussetzungen für eine Umschulung zur Ergotherapeutin liegen nicht vor, da die Klägerin die Maßnahme insbesondere ohne Zustimmung durch das Arbeitsamt begonnen hat.

Nach § 77 Abs.1 Nr.3 SGB III können Arbeitnehmer bei Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten und Leistung von Unterhaltsgeld gefördert werden, wenn unter anderem das Arbeitsamt der Teilnahme zugestimmt hat. Bei den zur Auswahl stehenden Maßnahmen soll die Zustimmung für diejenigen Maßnahmen erfolgen, die inhaltlich erfolgversprechender, kostengünstiger und im Hinblick auf Beginn und Dauer wirtschaftlicher ist (§ 1 Abs.2 der Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit über die Förderung der beruflichen Weiterbildung - AFbW -).

Die Nichtgewährung der beantragten Maßnahme der Umschulung zur Ergotherapeutin in Bad W. unter anderem aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist nicht zu beanstanden. Insgesamt fallen bei dieser dreijährigen Maßnahme an der Privatschule allein Lehrgangsgebühren in Höhe von monatlich DM 680,00 an, was einem Gesamtbetrag von DM 24.480,00 entspricht. Diese Kosten sind im Übrigen auch nicht durch eine vorübergehende Verlegung des Hauptwohnsitzes, wie durch die Klägerin geschehen, vermeidbar. Demgegenüber befinden sich im Tagespendelbereich drei Schulen (München, Ingolstadt, Günzburg) mit dem gleichen Bildungsangebot, die keine Lehrgangsgebühren erheben.

Dem Vorbringen der Klägerin, bei den Staatlichen Schulen hätten lange Wartezeiten bestanden und ihre Chancen zur Aufnahme wären schlecht gewesen, ist entgegen zu halten, dass zum Beispiel die von der Klägerin vorgelegte Bestätigung, wonach sie im Jahr 1995 von der Berufsfachschule für Ergotherapie in M. aufgrund der hohen Bewerberzahl nicht aufgenommen werden konnte, nicht in zeitlichem Zusammenhang mit dem Ausbildungsbeginn im Juli 2000 steht und daher nicht zu berücksichtigen ist. Dass sich die Klägerin des Weiteren an der staatlichen Schule in G. erst nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens beworben hat und deshalb abgewiesen wurde, kann nicht zu Lasten der Versichertengemeinschaft gehen. Gleiches trifft für ihre persönliche Entscheidung zu, sich in Ingolstadt nicht mehr schriftlich zu bewerben.

Unbestritten weist die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Aufnahme an einer Staatlichen Schule auch bei über 40-jährigen Bewerberinnen möglich ist, belegt durch eine ihr bekannte Kundin, die sich nach einem Beratungsgespräch im Herbst 2000 innerhalb der Bewerbungsfrist in München beworben hat und im September 2001 dort mit ihrer Ausbildung beginnen konnte.

Hieran ändert auch die Tatsache, dass die Klägerin unterhaltsrechtlich gehalten war, baldmöglichst eine Ausbildung aufzunehmen, nichts. Denn die familienrechtlichen Aspekte sind ohne Belang. Voraussetzung für den Erhalt von Leistungen für die berufliche Weiterbildung ist unter anderem die arbeitsmarktpolitische Notwendigkeit einer derartigen Maßnahme, wobei persönliche Belange und Erwägungen dabei unberücksichtigt bleiben. Weiterhin ist von Bedeutung, dass auf den Erhalt von Leistungen zur beruflichen Weiterbildung kein Rechtsanspruch besteht, sondern es sich vielmehr um eine Leistungsgewährung handelt, die nach § 77 SGB III grundsätzlich in das Ermessen der Beklagten gestellt ist. Dabei ist die Gewährung von Förderungsleistungen neben der Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen des Leistungsbewerbers daran geknüpft, dass die gewählte Maßnahme den Anforderungen des § 86 SGB III entspricht. Die Beklagte hat den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu berücksichtigen. Auch unter dem Aspekt der arbeitsmarktpolitischen Notwendigkeit zur Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung der Klägerin in das Berufsleben müssen deren persönliche Belange, die sich aus ihrem Scheidungsverfahren ergeben, hinter dem Interesse der Beitrags- und Steuerzahler an einer gesetz- mäßigen Verwendung der finanziellen Mittel zurückstehen. Selbst wenn die Klägerin hinsichtlich ihres Verfahrens um Ausbildungs- unterhalt mit der Aufnahme einer Zwischenbeschäftigung "schlecht beraten gewesen wäre", so war ihr im öffentlichen Interesse eine Zwischenbeschäftigung bzw. das Warten auf eine andere kostengünstige Maßnahme zuzumuten. Auch der Hinweis der Klägerin auf vergleichbare Fälle, in denen eine Förderung bewilligt wurde, ist nicht geeignet, die Sach- und Rechtslage anders zu beurteilen. Denn jede Förderungsentscheidung hat die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen.

Somit war die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Augsburg vom 29.10.2002 zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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