L 12 KA 71/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
12
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 43 KA 959/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 12 KA 71/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 6 KA 2/04 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 5. Dezember 2001 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat der Beklagte auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zuer- kennung einer weitergehenden Honorarausgleichszahlung auf der Grundlage der Härtefallregelung in Anlage 4 des Honorarverteilungsmaßstabes (HVM) 1/96 geltend. Der Kläger war im Quartal 1/96 als Frauenarzt in A. niedergelassen und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Die Beklagte hat mit Honorarbescheid vom 26. Januar 1998 das Honorar des Klägers mit DM 70.922,59 festgesetzt, wobei die Honorarabrechnung einen Absetzungsbetrag wegen sachlich-rechnerischer Richtigstellung PK in Höhe von 107.000,00 DM enthält. Mit Schreiben vom 8. August 1996 hat der Kläger Antrag auf Honorarausgleichszahlung gemäß der Anlage 4 zum HVM gestellt. Durch eine Rückzahlung von 642.000,00 DM von Januar 1995 bis März 1996 habe er einen Überziehungskredit von 500.000,00 DM in Anspruch nehmen müssen. Nunmehr zeige die erste Quartalsabrechnung des Jahres 1996 einen erneuten Verlust von über 20 % bei gleicher Scheinzahl. Den Antrag hat die Beklagte mit Bescheid vom 31. Januar 1997 abgelehnt, weil die Voraussetzungen der Härtefallregelung nicht erfüllt seien. Hiergegen richtet sich der Widerspruch des Klägers vom 18. Februar 1997. Es sei durch kein Gesetz, auch nicht durch eine Durchführungsbestimmung gerechtfertigt, für einen praktizierenden Arzt das aus seinen erbrachten Leistungen (Scheinzahlen) zu zahlende Einkommen im Verlauf von nur zwei Jahren um 30 % zu kürzen. Es werde daher gefordert, diese Punktverluste zu revidieren und eine volle Abrechnung der Scheinzahl von 2.723 unter Berücksichtigung der im Jahre 1995 vorgenommenen Punktverluste von 15 % vorzunehmen, d.h., den Betrag für das 1. Quartal 1996 mit 238.000,00 DM zu bestimmen. Die Beklagte hat mit Widerspruchsbescheid vom 3. November 1998 den Widerspruch zurückgewiesen. Nach der Nr.4 der Anlage 4 zum HVM obliege es dem Arzt, die Betriebskosten seiner Praxis zur Prüfung der Voraussetzungen nach Anlage 4 Nr.2c HVM darzulegen und durch hierzu geeignete Unterlagen nachzuweisen. Die hierfür erforderlichen geeigneten Unterlagen (Einnahmen-Überschussrechnung) habe der Kläger trotz Anforderung durch die Beklagte weder im Rahmen des Antragsverfahrens noch im Widerspruchsverfahren beigebracht. Der Widerspruch sei deshalb mangels Nachprüfbarkeit der Möglichkeit der Betriebskostenreduzierung gemäß Nr.2c der Anlage 4 zum HVM bzw. mangels Feststellbarkeit der Voraussetzungen nach Nr.1 der Anlage 4 zum HVM (Sicherstellungsgründe) zurückzuweisen. Hiergegen richtet sich die Klage zum Sozialgericht München (S 38 KA 135/98). In dem Verfahren vor dem Sozialgericht München hat sich der Kläger vergleichsweise bereit erklärt, eine Bestätigung des Steuerberaters über die Einnahmen aus privat- ärztlicher Tätigkeit aus dem Jahre 1995 sowie eine Aufschlüsselung des Punktes 6 der Einnahmen-Überschussrechnung durch den Steuerberater beizubringen. Die Beklagte erklärte sich bereit, über den Widerspruch des Klägers neu zu entscheiden und hierüber einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid zu erteilen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat mit Schreiben vom 17. Dezember 1999 eine Bestätigung der R. GmbH mit einer Einnahmen-Überschussrechnung 1995 aus dem Behandlungszeitraum 1994 bis 31. Dezember 1995 und eine Aufschlüsselung des Punktes 6 der Einnahmen-Überschussrechnung 1995 vorgelegt. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 9. März 2000 den Antrag des Klägers auf Honorarausgleichszahlung erneut abgelehnt, da die Anwendung der Härtefallregelung nach den Durchführungsbestimmungen des Vorstandes ausgeschlossen sei, wenn der Ertrag vor Steuer je Quartal 40.000,00 DM erreiche oder überschreite. Der Ertrag schließe dabei alle Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit ein.

Hiergegen richtet sich die Klage des Klägers vom 5. April 2000 zum Sozialgericht München (Az.: S 43 KA 959/00). Die Beklagte sei ihrer Verpflichtung aus dem vor der 38. Kammer des Sozialgerichts München (Az.: S 38 KA 135/98) geschlossenen Vergleich nicht nachgekommen. Bei dem Kläger seien für das Quartal 1/95 15 % und für das Quartal 1/96 25 % seines Honorars von der Beklagten gekürzt worden. Damit stehe fest, dass nach der Änderung der Nr.2a der Anlage 4 zum HVM der Beklagten die Voraussetzungen für eine unbillige Härte beim Kläger vorlägen. Dies sei nach der Nr.2b auf die Auswirkungen des EBM-96 zurückzuführen. Darüber hinaus seien die Möglichkeiten der Betriebskostenreduzierung in der Praxis des Klägers erschöpft. Auch die Voraussetzung des Vorstandes der Beklagten (Nr.8) nach Anlage 4 Nr.6 Satz 2 HVM, wonach die Härtefallregelung ausgeschlossen sei, wenn der Ertrag vor Steuern je Quartal 40.000,00 DM überschreite, sei vorliegend nicht gegeben, da der Kläger 1996 pro Quartal keine 40.000,00 DM vor Steuern aufweisen könne, vielmehr nur 36.800,00 DM, wie sich aus dem Einkommensteuerbescheid des Finanzamts A. ergebe. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 14. September 2000 den Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2000 zum Widerspruch des Klägers vom 3. April 2000 übersandt, mit dem erneut eine Honorarausgleichszahlung nach der Anlage 4 zum HVM abgelehnt wurde. Im Erörterungstermin vom 23. November 2000 wurde der Beklagten u.a. aufgegeben, für das Quartal 1/96 einen neuen Widerspruchsbescheid unter Zugrundelegung einer Neuberechnung und einer eingehenden Darlegung der Berechnungsgrundlagen zu erlassen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 17. Juli 2001 hat die Beklagte den neuerlichen Widerspruchsbescheid zum Widerspruch des Klägers vom 3. April 2000 gegen die Ablehnung einer Honorarausgleichszahlung übersandt. Die Beklagte hat darin dem Widerspruch des Klägers insofern abgeholfen, als ihm eine Honorarausgleichszahlung in Höhe von 546,93 DM gewährt wurde, im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. In dem Widerspruchsbescheid ist genau beschrieben und mit einer beiliegenden Berechnung näher erläutert, wie sich der Ausgleichsbetrag in Höhe von 546,93 DM errechnet. Der Klägervertreter hat gegen diesen Widerspruchsbescheid mit Schreiben vom 2. Juli 2001 Einwendungen erhoben. Die Berechnung der Beklagten sei fehlerhaft, weil die von der R. mit Schreiben vom 16. Dezember 1999 mitgeteilten Privateinnahmen des Klägers aus dem Behandlungszeitraum 1994 bis 31. Dezember 1995 aus privatärztlicher Tätigkeit unrichtig verwertet worden seien. Die Privateinnahmen des Klägers hätten für das Quartal 1/96 nur mit 20.662,11 DM und nicht mit 41.324,23 DM berücksichtigt werden dürfen. Erst zu einem späteren Zeitpunkt als dem Jahre 1996 habe die Beklagte eine neue Berechnungsform konzipiert. Eine Rückwirkung dieser neuen Berechnungsform auf Härtefallregelungen aus den Jahren zuvor sei aus rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht möglich und liege auch nicht im Ermessensbereich der Beklagten. Im Verhandlungstermin vom 17. Juli 2001 wurde der Rechtsstreit erneut vertagt und den Beteiligten aufgegeben, vorzutragen, inwiefern gemäß Ziffer 2a und b Anlage 4 HVM-96 eine unbillige Härte vorliege, weil der Honorarrückgang im streitgegenständlichen Quartal auf die Auswirkungen des EBM-96 zurückzuführen sei und die Möglichkeiten der Betriebskostenreduzierung erschöpft seien. Der Klägervertreter hat hierzu mit Schriftsatz vom 28. August 2001 Stellung genommen. Bei dem Kläger seien für das Quartal 1/95 (gegenüber 1/94) 15 % und für das Quartal 1/96 25 % seines Honorars von der Beklagten gekürzt worden. Damit stehe eindeutig fest, dass nach der Nr.2a der Anlage 4 zum HVM die Voraussetzung für eine unbillige Härte beim Kläger vorliege. Nach der Nr.5 der Anlage 4 des HVM sei daher die Höhe der Differenz zwischen dem für das antragsgegenständliche Quartal an- erkannten Honorar in Höhe von 178.328,67 DM und dem dem entspre- chenden Honorar des Vorjahresquartals 1995 mit 238.000,00 DM von der Beklagten zu zahlen. Dies sei ein Betrag in Höhe von 59.671,33 DM. Die Beklagte hat sich mit Schriftsatz vom 6. November 2001 geäußert. Klarzustellen sei, dass die Rückzahlung von sechs Raten zu je 107,000,00 DM an die Beklagte für die hier in Streit stehende Härtefallregelung keine Auswirkungen habe. Nochmals deutlich herauszustellen sei die Qualität der Regelungen der Härtefallausgleichszahlung, wonach wirtschaftlich existenzbedrohende Auswirkungen für den Vertragsarzt ausgeglichen werden sollten. Dies sei durch Anerkennung eines quartalsmäßigen Ertrages vor Steuern in Höhe von 40.000,00 DM ausreichend erfolgt. Mit weiterem Schriftsatz vom 23. November 2001 hat der Kläger nochmals schon bekannte Argumente wiederholt und zuletzt den Antrag gestellt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 59.671,33 DM zu zahlen.

Das Sozialgericht München hat mit Urteil vom 5. Dezember 2001 die Klage in der Streitsache mit dem Az.: S 43 KA 959/00 abgewiesen. Die Beklagte habe es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, dem Kläger eine Honorarausgleichszahlung über den zugebilligten Betrag in Höhe von DM 546,93 hinaus zu gewähren. Der Kläger erfülle zwar aus Sicht der Kammer im Ergebnis die Grundvoraussetzung für eine diesbezügliche Ermessensentscheidung der Beklagten. Die Beklagte habe aber zu Recht die Höhe der zu gewährenden Honorarausgleichszahlung auf den Betrag von 546,93 DM begrenzt. Mit der gemäß Nr.8 der Durchführungsregelung vom 8. Oktober 1996 festgelegten absoluten Ertragsgrenze in Höhe von 40.000,00 DM werde die Beklagte aus Sicht der Kammer der Anlage 4 zum HVM in ihrer Auslegung und Anwendung gerecht und sie orientiere sich auch am Zweck der Härtefallregelung EBM-96. Der Kläger habe nicht darauf vertrauen können, dass ihm eine Honorarausgleichszahlung bis zur Höhe der Differenz zwischen dem für das antragsgegenständliche Quartal anerkannten Honorar und dem entsprechenden Honorar im Quartal 1/95 zuerkannt werden würde. Gemäß Nr.5 der Anlage 4 sei diese Grenze lediglich als Maximalbetrag vorgesehen, der ausdrücklich im Ermessen der Beklagten stehe. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers vom 2. Mai 2002. Das angefochtene Urteil sei fehlerhaft, da es versäumt worden sei, auf die fehlerhafte Berechnung der Beklagten im Zusatzberechnungsblatt für die Härtefallregelung EBM-96 gemäß Anlage 4 HVM zum Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 17. Mai 2001 einzugehen und diese Berechnung auf ihre Richtigkeit und Begründetheit zu überprüfen. Mit 39.453,07 DM sei die Voraussetzung des Ausschlusses von Härtefällen bei Erreichen oder Übersteigen von 40.000,00 DM nicht erfüllt worden. Aufgrund der Nr.5 der Anlage 4 zum HVM für die Zeit ab 01.01.1996 könne die Honorarausgleichszahlung bis zur Höhe der Differenz zwischen dem für das antragsgegenständliche Quartal nach den Anlagen 1 und 2 anerkannten Honorar und dem entsprechenden Honorar des Arztes im jeweiligen Vorjahresquartal 1995 zuerkannt werden. Die Differenz aus dem Honorar des Klägers aus dem Vorjahresquartal 95 in Höhe von 103.543,98 DM und dem antragsgegenständlichen Honorar im Quartal 96 von 39.453,87 DM sei nach der Zu- satzberechnung der Beklagten ein Betrag in Höhe von 64.090,91 DM. Diesen Betrag habe der Kläger als Honorarausgleichszahlung zu erhalten. Darüber hinaus sei zweifelhaft, ob die von der Beklagten in der Zusatzberechnung berechneten Privateinnahmen des Klägers mit 41.324,23 DM, also einem Viertel der Gesamtprivat- einnahmen des Klägers, richtig sei, da im Schreiben der R. vom 16. Dezember 1999 die Gesamtprivateinnahmen des Klägers in seiner Einnahmen-Überschussrechnung 1995 aus dem Behandlungszeitraum 1994 bis 31. Dezember 1995 aus privatärztlicher Tätigkeit mit 165.296,93 DM angegeben worden seien, also für einen Zeitraum von einem bis zwei Jahren. Zumindest hätte die Kammer bei der vorgenannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Nachfrage halten können, welcher Betrag für 1995 und welcher für das Jahr 1994 zu berücksichtigen sei, um Klarheit über die Ein-Viertel-Quotelung zu erhalten.

Der Kläger stellt den Antrag, das Urteil des Sozialgerichts München vom 5. Dezember 2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 31. Januar 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. November 1998, den Bescheid der Beklagten vom 9. März 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2000 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 17. Mai 2001, soweit darin dem Antrag des Klägers auf eine Honorarausgleichszahlung nicht stattgegeben wurde, aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag des Klägers vom 8. August 1996 auf Gewährung einer Honorarausgleichszahlung nach der Härtefallregelung der Beklagten zum Quartal 1/96 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

Der Vertreter der Beklagten beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 5. Dezember 2001 zurückzuweisen.

Dem Senat liegen die Verwaltungsakte der Beklagten, die Akte des Sozialgerichts München mit den Az.: S 43 KA 959/00 sowie die Berufungsakte mit dem Az.: L 12 KA 71/02 vor, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden und auf deren sonstigen Inhalt ergänzend Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe:

Die nach § 143 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte sowie gemäß § 151 Abs.1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist unbegründet. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, dem Kläger einen höheren Honorarausgleichsbetrag gemäß ihrer Härtefallregelung zum Quartal 1/96 zu gewähren als dies mit dem zuletzt erlassenen Bescheid vom 17. Mai 2001 in Höhe von 546,93 DM geschehen ist. Das Sozialgericht München hat deshalb mit dem angefochtenen Urteil vom 5. Dezember 2001 die Klage des Klägers zu Recht abgewiesen.

Zunächst ist festzustellen, dass der Senat bereits mit Urteilen vom 23. Februar 2000, Az.: L 12 Ka 102/98, 12. April 2000, Az.: L 12 KA 85/98 (die dagegen eingelegten Nichtzulassungsbeschwerden wurden vom Bundessozialgericht mit Beschlüssen vom 19. Dezember 2000, Az.: B 6 KA 56/00 B und vom 30. Januar 2000, Az.: B 6 KA 45/00 B, verworfen) und 14. März 2001, L 12 KA 80/99 die Anlage 4 zum HVM 96 für rechtmäßig angesehen hat. Der Senat hat weiter mit Urteil vom 24. Mai 2000, Az.: L 12 KA 161/98, S.14 ff., zur Auslegung des Begriffs "Gesamthonorar" in Ziffer 2a der Anla- ge 4 zum HVM 96 Stellung genommen. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Die im Jahre 1996 geltende Anlage 4 zur Härtefallregelung EBM-96 (in der Fassung des Beschlusses der Vertreterversammlung der KVB vom 20. Juli 1996, rückwirkend in Kraft getreten zum 1. Januar 1996) enthält in der Nr.2 die Definition der unbilligen Härte. Danach liegt eine unbillige Härte vor, die zu einer Honorarausgleichszahlung führen kann, wenn das Gesamthonorar des Arztes in einem Quartal des Jahres 1996 sein Gesamthonorar im entsprechenden Vorjahresquartal 1995 um mehr als 15 % unterschreitet, dieser Honorarrückgang auf die Auswirkungen des EBM-96 zurückzuführen ist und die Möglichkeit der Betriebskostenreduzierung in dieser Praxis erschöpft sind. Das Vorliegen einer unbilligen Härte auf Seiten des Klägers und damit der Tatbestandsseite der Anlage 4 ist zwischen den Beteiligten nicht mehr streitig. Hinzuweisen ist lediglich darauf, dass - wohl entgegen der Auffassung der Beklagten - der Begriff der unbilligen Härte nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Urteil vom 26. September 2001, L 12 KA 86/00) ein von den Gerichten voll überprüfbarer unbestimmter Rechtsbegriff ist und sich das Ermessen der Beklagten nur auf die Rechtsfolgenseite bezieht. Gemäß der Nr.5 der Anlage 4 des HVM kann die Honorarausgleichs- zahlung bis zur Höhe der Differenz zwischen dem für das antrags- gegenständliche Quartal nach den Anlagen 1 und 2 anerkannten Honorar und dem entsprechenden Honorar des Arztes im jeweiligen Vorjahresquartal 1995 zuerkannt werden. Nach der Nr.6 wird die Honorarausgleichszahlung auf Antrag gewährt. Das Nähere, insbesondere zum Verfahren einschließlich der Zuständigkeit für die Entscheidung, regelt der Vorstand der KVB. Auf dieser Rechtsgrundlage hat der Vorstand der KVB Regelungen zur Durchführung der Härtefallregelung (auf der Grundlage des Beschlusses vom 8. Oktober 1996) beschlossen. Für die Rechtsfolgenseite (= Höhe der Honorarausgleichszahlungen) wurde festgesetzt, dass ein Honorarausgleich maximal 85 % des Honorars des Vorjahresquartals betragen kann, soweit dadurch nicht ein Quartalsertrag nach Ziffer 8 von 40.000,00 DM überschritten wird (vgl. Ziffer 10 der Regelungen zur Durchführung der Härtefallregelung). In der in Bezug genommenen Nr.8 (Ausschluss von Härtefällen) ist geregelt, dass die Anwendung der Härtefallregelung ausgeschlossen bleibt, wenn der Ertrag vor Steuer je Quartal (Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit je Quartal 1996 abzüglich eines Viertels der Betriebskosten 1995) 40.000,00 DM erreicht oder überschreitet, wobei der Ertrag alle Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit einschließt. Die von der Beklagten erlassenen Durchführungsbestimmungen sind nach Auffassung des Senats nicht zu beanstanden und die Beklagte hat sich auch an ihre Durchführungsbestimmungen gehalten. Diesbezüglich hat das SG bereits zu Recht darauf hingewiesen, dass unter kompetenzrechtlichen Gesichtspunkten es nicht zu beanstanden ist, wenn die Vertreterversammlung der Beklagten den Vorstand der Beklagten ermächtigt hat, das "Nähere" zur Durchführung der Anlage 4 zu regeln (vgl. die schon vom SG genannten Urteile des BSG SozR 3-2500 § 85 Nr.28 S.210 und Nr.31 S.240). Es ist in diesem Zusammenhang auch nicht zu beanstanden, dass der Vorstand der Beklagten allgemeine Kriterien zur Ausübung des Ermessens im Sinne einer Selbstbindung der Verwaltung aufgestellt hat (vgl. Ziffer 10 i.V.m. Ziffer 8 der Regelung vom 8. Oktober 1996). Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die Kriterien des Vorstandes der Beklagten und die daran anschließende Einzelfallentscheidung der Beklagten ermessensfehlerhaft oder dem Zweck der Ermächtigung widersprechend wären. Bei Ermessensentscheidungen einer Behörde hat sich die gerichtliche Prüfung gemäß § 54 Abs.2 Satz 2 SGG darauf zu beschränken, ob die Beklagte ihrer Pflicht zur Ermessensbetätigung nachgekommen ist, ob sie mit der Ermessensentscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten, das heißt eine nach dem Gesetz nicht zugelassenen Rechtsfolge gesetzt hat, oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Solche Ermessensfehler kann der Senat bei der Entscheidung der Beklagten, dem Kläger eine Honorarausgleichszahlung in Höhe von - nur - 546,93 DM zuzusprechen, nicht erkennen. Die Beklagte hat zunächst mit der Zuerkennung eines Honorarausgleichsbetrages in Höhe von 546,93 DM die Grenzen des ihr eingeräumten Ermessens weder über- noch unterschritten, sondern die in der Norm (vgl. Nr.5 der Anlage 4 der Härtefallregelung EBM-96) vorgesehene Rechtsfolge gesetzt, nämlich die Zuerkennung einer Honorarausgleichszahlung innerhalb der Differenz zwischen dem für das antrags- gegenständliche Quartal (hier: 1. Quartal 1996) nach den Anlagen 1 und 2 anerkannten Honorar und dem entsprechenden Honorar des Arztes im jeweiligen Vorjahresquartal 1995 (hier: 1. Quartal 1995). Die Beklagte hat desweiteren ihren Ermessensspielraum auch entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgefüllt. Die Härtefallregelung in der Anlage 4 zum HVM 96 dient erkennbar dazu, denjenigen Praxen eine Honorarausgleichszahlung zukommen zu lassen, die durch den ab dem 1. Quartal 1996 eingetretenen Punktwertverfall (vgl. hierzu BSG SozR 3-2500 § 87 SGB V Nr.18) in existenzielle Bedrängnis geraten sind. Von daher war es zum einen ohne weiteres nachvollziehbar, das Vorliegen eines Härtefalles und die Höhe der Honorarausgleichszahlung an eine Ertragsgrenze anzubinden. Die vorliegend konkret gewählte Ertragsgrenze von 40.000,00 DM pro Quartal ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Diese Ertragsgrenze in Höhe von 40.000,00 DM liegt sowohl über der vom Senat für das Quartal 1/98 bereits gebilligten Ertragsgrenze im Rahmen einer Härtefallregelung in Höhe von 33.750,00 DM (vgl. hierzu das Urteil des Senats vom 26. September 2001, Az.: L 12 KA 116/00 zur Härtefallregelung im Quartal 1/98) als auch über der als Berechnungsgrundlage für die EBM-Praxisbudgets (geltend vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 2003) angenommenen Einkommensgrenze pro Quartal in Höhe von 34.500,00 DM. Von daher ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Beklagte auch im Falle des Klägers davon ausgeht, dass der existenzielle Fortbestand der Praxis des Klägers im Quartal 1/96 mit einem Ertrag in Höhe von 40.000,00 DM gesichert ist und des- wegen eine Honorarnachzahlung von 546,93 DM einen angemessenem Honorarausgleich darstellt. Die konkrete Berechnung des Ausgleichsbetrages, wie sie im Bescheid der Beklagten vom 17. Mai 2001 im Einzelnen beschrieben und in einem Zusatzblatt im Einzelnen berechnet wird, ist auch in sachlich und rechnerischer Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat diesbezüglich zunächst die maßgeblichen Gesamtein- künfte für das 1. Quartal 1996 (Beantragungsquartal) und das Quartal 1/95 (Quartal 1/95) berechnet, indem zum korrigierten KV-Honorar für das Quartal 1/96 (= 178.045,70 DM) ein Viertel der Gesamtprivateinnahmen des Jahres 1995 (= 41.324,23 DM) hinzuaddiert wurden. In gleicher Weise wurde für das Quartal 1/95 verfahren, wobei hier das korrigierte Gesamt-KV-Honorar bei 238.266,95 DM lag, dem ein Viertel der Gesamtprivateinnahmen des Jahres 1995 (= wie oben 41.324,23 DM) hinzuaddiert wurden. Dies ergibt für das 1. Quartal 96 maßgebliche Gesamteinkünfte in Höhe von 219.369,93 DM und für das Quartal 1/95 in Höhe von 279.591,08 DM. Die Höhe der Honorarausgleichszahlung hat die Beklagte aus der Differenz zwischen dem für die Honorarausgleichszahlung maßgeblichen Gesamtertrag des Beantragungsquartals 1/96 und dem Gesamtertrag des Bezugsquartals 1/95, begrenzt auf einen Betrag von 40.000,00 DM, entnommen. Der Kos- tensatz der Praxis wurde im konkreten Fall auf der Grundlage der Kostenstrukturanalyse des Zentralinstituts für die kassenärztliche Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland (ZI) für das Jahr 1993 für die entsprechende Fachgruppe (hier: Gynäkologen), insoweit modifiziert, als dieser Wert um 2 %-Punkte und das Ergebnis nochmals um 10 % erhöht wurde, ermittelt. Insgesamt ist diese - teilweise auf pauschalierten Werten - beruhende Berechnung sachlich und rechnerisch nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger hiergegen - soweit ersichtlich ausschließlich noch - einwendet, dass zweifelhaft sei, ob die von der Beklagten in der Zusatzberechnung berechneten Privateinnahmen des Klägers mit einem Viertel der Gesamtprivateinnahmen des Klägers (= 41.324,23 DM) zutreffend angesetzt worden seien, da im Schreiben der R. GmbH vom 16. Dezember 1999 die Gesamtprivateinnahmen des Klägers in der Einnahmen-Überschussrechnung 1995 aus dem Behandlungszeitraum 1994 bis 31. Dezember 1995 - also für einen Zeitraum von ein bis zwei Jahren - angegeben worden seien, geht dieser Einwand fehl und es waren auch keine weiteren Ermittlungen von seiten des Senats anzustellen. Die Mitteilung der R. GmbH vom 16. Dezember 1999 ist aus sich heraus ohne weiteres nachvollziehbar. Gemeint ist erkennbar, dass dem Kläger im Jahre 1995 165.296,93 DM zugeflossen sind, wobei auch in gewissem Umfang Behandlungen aus dem Jahre 1994 zugrunde lagen. Maßgeblich für die steuerliche Berücksichtigung ist nicht die Fälligkeit einer Forderung, sondern erst der Einzug zur tatsächlichen Verfügungsmacht über Einnahmen (sog. Zuflussprinzip, vgl. Heinicke in Schmidt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz 20. Auflage, 2001, § 11 Rdnr.30 unter "Arzthonorar"). Diese Interpretation der Mitteilung der R. GmbH vom 16. Dezember 1999 stimmt auch in vollem Umfang mit der ebenfalls von der R. GmbH übermittelten Gewinnermittlung nach § 4 Abs.3 EStG für den Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 1995 überein. Die R. GmbH geht hier von Praxiseinnahmen (aus der Behandlung von gesetzlich und privat Versicherten) in Höhe von 607.466,07 DM aus. Wenn man hiervon die Einnahmen aus der Behandlung von gesetzlich Versicherten in Höhe von 442.169,14 DM in Abzug bringt, verbleibt ein Honorar für die Behandlung von privat Versicherten in Höhe von 165.296,93 DM. Die Beklagte ist daher zutreffend für die Quartale 1/95 (Bezugsquartal) und 1/96 (Beantragungsquartal) pauschalierend von einem Viertel dieses Betrages ausgegangen.

Nach alledem war die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 5. Dezember 2001 zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 Absätze 1 und 4 SGG in der bis zum In-Kraft-Treten des 6. SGG-Änderungsgesetzes geltenden und hier noch anzuwendenden Fassung.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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