L 6 RJ 117/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 14 RJ 663/00 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 117/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 16. Mai 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist der Anspruch des Klägers auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, hilfsweise - ab 01.01.2001 - auf eine Rente wegen Erwerbsminderung.

Der Kläger, der 1948 geboren und Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro ist, ist am Beginn seines Versicherungslebens vom 15.03.1972 bis 30.06.1975 (27 Monate) in der Bundesrepublik Deutschland als Arbeiter versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. In seiner Heimat weist er Pflichtbeitragszeiten ab 28.05.1981 bis 08.06.1998 auf.

Mit Bescheid vom 23.08.1999 und Widerspruchsbescheid vom 21.03. 2000 lehnte die Beklagte den am 13.05.1998 gestellten Antrag des Klägers auf Zahlung von Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit ab, weil der Versicherte bei Beachtung qualitativer Einschränkungen leichte Arbeiten noch vollschichtig verrichten könne. Der Widerspruchsbescheid wurde an den in seiner Heimat lebenden Kläger am 22.03.2000 zur Post gegeben.

Hiergegen erhob der Kläger am 26.06.2000 (Montag) Klage zum Sozialgericht Landshut (SG). Zum Nachweis seiner Leistungsun- fähigkeit legte er medizinische Unterlagen vor.

Er lehnte es aus gesundheitlichen Gründen ab, zur Feststellung seines Gesundheitszustands nach Deutschland zu kommen, auch nachdem ihn des SG darauf hingewiesen hatte, dass es nach Aktenlage entscheiden werde.

Nunmehr erholte das SG von der Ärztin für öffentliches Gesundheitswesen Dr. L. über Gesundheitszustand und berufliches Leistungsvermögen des Klägers ein Gutachten nach Aktenlage (vom 24.10.2001 einschließlich einer ergänzenden Stellungnahme vom 20.12.2001).

Frau Dr. L. entnahm der medizinischen Dokumentation folgende beim Kläger vorliegende Gesundheitsstörungen:

1. Durchblutungsstörungen des Herzens bei Zustand nach Herzinfarkt.
2. Herzrhythmusstörungen Lown 1a.
3. Chronisch obstruktive Bronchitis mit respiratorischer Globalinsuffizienz.
4. Nieren mit multiplen Zysten und beginnender Nierenfunk- tionseinschränkung mit immer wiederkehrenden chronischen bakteriellen Entzündungen.

Die Sachverständige führte aus, aufgrund fehlender objektivierbarer Befunde sei keine eindeutige gutachterliche Einschätzung der Leistungsfähigkeit des Klägers möglich. Eine Untersuchung in Deutschland sei unbedingt erforderlich. Bis November 2000 sei der Kläger sicher reisefähig gewesen. Ende November 2000 sei eine akute Erkrankung aufgetreten, die Reiseunfähigkeit zur Folge gehabt habe; ob und ggf. wie lange dieser Zustand angedauert habe, sei den Akten nicht zu entnehmen.

Mit Gerichtsbescheid vom 16.05.2002 wies das SG die Klage ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rente gemäß den §§ 43, 44 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden alten Fassung (a.F.) und auch nicht nach den §§ 43, 240 SGB VI in der ab 01.01.2001 in Kraft befindlichen neuen Fassung (n.F.), weil eine rechtserhebliche Einschränkung seiner beruflichen Leistungsfähigkeit nicht feststellbar gewesen sei. Dies gehe nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Klägers.

Am 16.01.2003 ging die Berufung des Klägers gegen dieses ihm am 25.11.2002 in seiner Heimat zugestellte Urteil beim SG Landshut ein. Zur Begründung legte der Kläger Gutachten des Facharztes für Arbeitsmedizin Dr. T. vom 20.10.2002 vor, aus dem sich ergebe, dass er zu keinerlei Arbeiten mehr fähig sei.

Der sozialmedizinische Dienst der Beklagten äußerte durch den Internisten Dr. W. unter dem 01.04.2003 zu dem Gutachten des Dr. T. , es fehlten darin die üblichen technischen Untersuchungen, so dass sich die Schlussfolgerung für das berufliche Leistungsvermögen nicht nachvollziehen lasse.

Die Aufforderung des Senats, sich mit einer Untersuchung in Deutschland einverstanden zu erklären, ist vom Kläger nicht beantwortet worden. Der Senat hat daher angekündigt, nach Aktenlage zu entscheiden.

Der in der mündlichen Verhandlung nicht anwesende und auch nicht vertretene Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 16.05. 2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23.08.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.03.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm aufgrund seines Antrags vom 13.05.1998 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, hilfsweise - ab 01.01. 2001 - eine Rente wegen Erwerbsminderung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 16.05.2002 zurückzuweisen.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten - Klageakte des SG Landshut; Rentenakten der Beklagten - und der Akte des Bayer. Landessozialgerichts sowie auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Gerichtsbescheid des SG Landshut vom 16.05.2002 ist nicht zu beanstanden, weil der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und - ab 01.01.2001 - auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat.

Der Senat folgt diesbezüglich in vollem Umfang den Gründen des angefochtenen Urteils und sieht daher gemäß § 153 Abs.2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Ergänzend ist lediglich auszuführen:

Der Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw. auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ist vorliegend schon deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger am Beginn seines Versicherungslebens bereits nach 27 Monaten Pflichtbeiträgen aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschieden ist, also vor Erfüllung der Wartezeit für eine solche Rente; damit hat er nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) keinen Berufsschutz erwerben können und ist somit - unabhängig von seiner in der Bundesrepublik Deutschland ausgeübten Berufstätigkeit - auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar (vgl. hierzu KassKomm-Niesel § 240 SGB VI Rndr.17 m.w.N.).

Aus dem Gutachten des Facharztes für Arbeitsmedizin Dr. T. vom 20.10.2002 ist nicht zu entnehmen, dass der Kläger erwerbsunfähig bzw. voll oder teilweise erwerbsgemindert wäre, weil es, wie der Internist Dr. W. überzeugend ausführt, die technische Befunderhebung vermissen lässt, somit in seinen Schlussfolgerungen nicht nachvollziehbar ist. Aus dieser mangelnden Aussagekraft folgt weiter, dass es keinen Beleg für die fehlende Reisefähigkeit des Klägers bildet.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Landshut vom 16.05.2002 war somit zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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