L 14 RA 25/02

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 14 RA 41/99
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 14 RA 25/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 26.02.2002 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten eine höhere Altersrente aufgrund Anerkennung weiterer Beitragszeiten in den Jahren 1948 bis 1952.

Die am 00.00.1933 geborene Klägerin, die im Besitz eines Vertriebenenausweises ist, siedelte 1953 aus der damaligen DDR in die Bundesrepublik Deutschland über.

1983 stellte die Klägerin einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit. Hierin gab sie u.a. an, vom 01.05. bis 30.11.1948, 01.02. bis 30.11.1949, 01.02. bis 30.11.1950 und vom 01.02. bis 30.11.1951 in der Revierförsterei S (Kreis T) Gartenarbeit in einer Baumschule gegen Brennholz, ein Entgelt von 85 Mark/Monat und unter Entrichtung von Beiträgen zur Sozialversicherung der DDR verrichtet zu haben. Außerdem habe sie vom 01.01. bis 31.12.1952 als Familienpflegerin bei der Familie G in A (Kreis X) gegen freie Kost und Logis, ein Entgelt von 50 Mark/Monat und unter Entrichtung von Beiträgen zur Sozialversicherung der DDR gearbeitet. An Zeuginnen für ihre Tätigkeiten benannte die Klägerin Frau W L und Frau B C.

Mit Bescheid vom 16.10.1984 bewilligte die Beklagte der Klägerin eine Rente wegen Berufsunfähigkeit. Der dem Bescheid zugrunde liegende Versicherungsverlauf weist Versicherungszeiten ab 1953 aus. Die Anerkennung der von der Klägerin im Antrag angegebenen Zeiten 1948 bis 1952 als Beitrags- bzw. Beschäftigungszeiten nach den Vorschriften des Fremdrentengesetzes lehnte die Beklagte ab, weil diese Zeiten weder nachgewiesen noch ausreichend glaubhaft gemacht worden seien.

In dem sich anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen (S 7 An 143/86) erkannte die Beklagte nach medizinischer Beweiserhebung Erwerbsunfähigkeit an und gewährte der Klägerin mit Ausführungsbescheid vom 29.02.1988 ab 01.08.1983 eine entsprechende Rente. Der dem Bescheid zugrunde liegende Versicherungsverlauf weist ebenfalls Versicherungszeiten ab 1953 aus.

Mit Bescheid vom 19.05.1998 gewährte die Beklagte der Klägerin ab dem 01.02.1998 anstelle der bisherigen Rente eine Regelaltersrente. Der dem Bescheid zugrunde liegende Versicherungsverlauf weist wiederum Versicherungszeiten ab 1953 aus.

Gegen den ihr am 02.06.1998 zugegangenen Bescheid vom 19.05.1998 legte die Klägerin am 29.06.1998 Widerspruch mit der Begründung ein, die von ihr im Antragsverfahren 1983 angegebenen Versicherungszeiten aus der ehemaligen DDR fehlten.

Auf eine Anfrage der Beklagten bei der Kreisverwaltung T hinsichtlich der Klärung etwaiger Beschäftigungszeiten der Klägerin in der Försterei S (Kreis T) in den Jahren 1948 bis 1951 teilte der Landkreis Nordwestmecklenburg -Versicherungsamt- mit, für die Klägerin seien nach Auskunft des Forstamtes T für den genannten Versicherungszeitraum keinerlei Unterlagen vorhanden; auch anderswo gebe es keinerlei Unterlagen mehr, da diese bis einschließlich 1966 alle vernichtet seien.

Mit Widerspruchsbescheid vom 26.02.1999 wies die Beklagte darauf hin den Widerspruch der Klägerin mit der Begründung zurück, die behauptete Beitragsentrichtung in den Jahren 1948 bis 1951 in der DDR sei weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden.

Mit der am 01.04.1999 erhobenen Klage hat die Klägerin die Anerkennung von Beitragszeiten in den Jahren 1948 bis 1952 weiter verfolgt. Sie hat vorgetragen, 1953 seien ihr bei einer Zugkontrolle auf dem Weg in die Bundesrepublik ihr Arbeitsbuch und die Sozialversicherungskarte abgenommen worden. Da sie nicht in die ehemalige DDR zurückgekehrt sei, habe sie diese Dokumente nicht zurückerhalten und habe somit auch keine Nachweise für die zurückgelegten Versicherungszeiten in der ehemaligen DDR. Die Klägerin hat schriftliche Zeugenerklärungen der W L vom 10.04.1984, der B C vom 30.09.1999 und der I P (geborene G) vom 26.10.1999 übersandt, die anhand von Vordrucken der Beklagten durch ortsansässige Sozialversicherungsträger aufgenommen worden waren.

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid vom 19.05.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.02.1999 teilweise aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Zeitraum vom 01.05. bis 30.11.1948, 01.02. bis 30.11.1949, 01.02. bis 30.11.1950, 01.02. bis 30.11.1951 und vom 01.01. bis 31.12.1952 als Beitragszeit anzuerkennen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, selbst wenn die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses glaubhaft gemacht worden sei, so gelte dies nicht für die Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung.

Das Sozialgericht Gelsenkirchen hat die Zeuginnen W L, B C, B1 N und I P sowie den Zeugen F S (Cousin der Klägerin) vernommen bzw. im Wege der Amtshilfe durch die Sozialgerichte Mannheim, Düsseldorf, Schwerin und Rostock vernehmen lassen. Der Zeuge S hat ausgeführt, dass die Klägerin in einem Forst M gearbeitet habe. Er selbst sei zu der Zeit noch Schüler gewesen und habe nicht mit der Klägerin zusammen gearbeitet. In welchen Zeiträumen die Klägerin tätig gewesen sei, wisse er nicht. Auch zu ihrem Verdienst und zur Frage, ob Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet worden seien, könne er keine Angaben machen. Die Klägerin habe bei einer Familie oder einem Bauern als Kindermädchen gearbeitet, auch hierzu könne er jedoch keine näheren Angaben machen. Die Zeugin L hat ausgeführt, dass sie zeitweise 1949 und 1950 mit der Klägerin in der Försterei in S gearbeitet habe. Sie wisse aber nicht mehr, ob sie in dieser Zeit einmal, zweimal oder dreimal mit ihr zusammen dort beschäftigt gewesen sei. Sie habe weniger als eine Mark in der Stunde verdient.

Die Dauer ihrer eigenen Arbeitszeiten ergebe sich aus dem beigefügten Arbeitsbuch. Die Zeugin C hat erklärt, sie habe in der Zeit vom 05. Juni bis 01. Dezember 1950 gemeinsam mit der Klägerin bei der Revierförsterei S im Forst gearbeitet. Ihrer Erinnerung nach habe die Klägerin bereits in den Jahren 1948 und 1949 im Wald gearbeitet. Sie habe mit der Klägerin 1949 zusammen gewohnt. An den monatlichen Verdienst und die Gewährung von Sachbezügen könne sie sich nicht erinnern. Für die Kulturarbeiten im Forst seien Versicherungsbeiträge entrichtet worden. Dies sei ihres Wissens durch Stempeln einer Karte bestätigt worden. Die Zeugin P hat ausgeführt, dass die Klägerin von März 1952 bis Mitte Dezember 1952 im Haushalt ihrer - der Zeugin - Eltern als Kinderpflegerin bzw. Haushälterin beschäftigt gewesen sei. Ihre - der Zeugin - Mutter sei zu dieser Zeit erkrankt und ab März 11 Monate in stationärer Behandlung gewesen. Sie selbst sei damals 5 Jahre alt gewesen und könne sich daran erinnern, dass die Klägerin auch sie versorgt habe. Welchen Verdienst die Klägerin erzielt habe, könne sie aus eigener Kenntnis nicht sagen. Aus Gesprächen mit der Klägerin habe sie erfahren, dass dieser 100,00 Mark im Monat von der Gemeinde aus einem Fonds der Volkssolidarität gezahlt worden sein. Die Klägerin habe freie Kost und Logis erhalten. Die Zeugin B1 N hat mitgeteilt, dass sie nie mit der Klägerin zusammengearbeitet und die Klägerin erst 1997 Kontakt zu ihr aufgenommen habe.

Das Sozialgericht hat die Verwaltungsakten der Zeuginnen L (Landesversicherungsanstalt Baden) und C (Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz) beigezogen. Ausweislich ihrer Verwaltungsakte sind bei der Zeugin L Teile der Jahre 1947, 1949 und 1950 nach Vorlage eines Arbeitsbuches, ausweislich dessen die Zeugin in dieser Zeit in der Revierförsterei in S beschäftigt war, als gekürzte Pflichtbeitragszeiten nach § 17 des Fremdrentengesetzes bei der Altersrente der Zeugin zugrunde gelegt worden. Bei der Zeugin C ist ausweislich ihrer Verwaltungsakte nach Vorlage eines Arbeitsbuches, ausweislich dessen sie in dieser Zeit in der Revierförsterei in S beschäftigt war, die Zeit vom 05.06. bis 01.12.1950 als Beitragszeit zu 5/6 nach §§ 15, 17 Fremdrentengesetz in die Altersrente der Zeugin eingeflossen.

Mit Urteil vom 26.02.2002 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klage sei unbegründet. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Anerkennung der geltend gemachten Zeiten als Beitragszeiten. Denn eine Beitragsentrichtung sei weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden, § 286 b Sozialgesetzbuch VI. Buch (SGB VI). Ein Nachweis über die Beitragsentrichtung liege nicht vor. Wie sich aus der Auskunft des Landkreises Nordwestmecklenburg ergebe, seien für den streitigen Zeitraum nach Angaben des Forstamtes T keinerlei Unterlagen mehr vorhanden. Möglichkeiten, weitere Nachforschungen bei anderen Stellen durchzuführen bestünden danach ebenfalls nicht, da die Unterlagen bis einschließlich des Jahrgangs 1966 vernichtet seien. Versicherungsausweise könne die Klägerin nicht vorlegen, da ihr nach eigenen Angaben bei einem Besuch in der Bundesrepublik von der damaligen Volkspolizei das Arbeitsbuch und die Sozialversicherungskarte abgenommen worden seien. Auch die Aussagen der Zeugen - selbst wenn dadurch von einer Beschäftigungszeit im streitigen Zeitraum auszugehen sein sollte - seien nicht geeignet, eine Beitragsentrichtung glaubhaft zu machen. Die von dem Zeugen S abgegebene Erklärung sei in diesem Sinne nicht ausreichend. Der Zeuge habe nie mit der Klägerin zusammengearbeitet, er sei wesentlich jünger als die Klägerin und wisse nur, dass sie berufstätig gewesen sei. Den Beginn oder das Ende der Beschäftigung habe er nicht angeben können. Auch die Höhe des Verdienstes sei ihm unbekannt gewesen. Auch aus der Aussage der Zeugin L könne die Beitragsentrichtung für die streitigen Zeiträume nicht als glaubhaft gemacht gewertet werden. Die Zeugin erinnere sich zwar daran, dass sie mit der Klägerin zusammengearbeitet habe. Genaue Zeiträume könne sie jedoch nicht angeben. Zwar habe die Zeugin ausweislich ihres Arbeitsbuches mehrfach als Kulturarbeiterin im Revier S gearbeitet, sie könne jedoch keine detaillierten Angaben zu Beschäftigungszeiten der Klägerin tätigen. Sie gehe zwar von der Pflicht einer Beitragsentrichtung aus, nähere Tatsachen könne sie jedoch hierfür nicht anführen. Für die Glaubhaftmachung der Beitragsentrichtung seien diese Angaben zu lückenhaft. Die Zeugin C könne lediglich für den Zeitraum von 05. Juni bis 01. Dezember 1950 über eine gemeinsame Tätigkeit mit der Klägerin bei der Revierförsterei in S berichten. Den monatlichen Verdienst kenne die Zeugin nicht mehr. Die Beitragsentrichtung solle ihrer Erinnerung nach durch Stempeln einer Karte durchgeführt worden sein. Eine genaue Erinnerung etwa an die Farbe der Karte oder deren Größe habe die Zeugin nicht. Ob eine solche Karte auch auf den Namen der Klägerin ausgestellt war, könne die Zeugin nicht aus eigener Kenntnis bejahen. Der oben genannte Zeitraum sei von dem zuständigen Versicherungsträger der Zeugin als glaubhaft gemachte Beitragszeit nach §§ 15, 17 Fremdrentengesetz (FRG) anerkannt worden. Aus einer glaubhaft gemachten Beitragszeit einer Zeugin wiederum eine glaubhaft gemachte Beitragszeit für die Klägerin für den Zeitraum vom 05. Juni bis 01. Dezember 1950 abzuleiten, bestünden aber Bedenken. Eine Versicherungskarte der Zeugin über den streitigen Zeitraum habe nicht vorgelegen, vielmehr sei nur das Arbeitsbuch vorhanden gewesen. Das Arbeitsbuch weise jedoch lediglich aus, dass eine Beschäftigung vorgelegen habe, es sei nicht daraus zu schließen, dass die Entrichtung von Beiträgen zur Rentenversicherung erfolgt sei. Aus der Einlassung der Zeugin P könne hinsichtlich der Zeit als Kinderpflegerin keine glaubhaft gemachte Beitragszeit hergeleitet werden. Die Zeugin sei im Jahre 1952 erst fünf Jahre alt gewesen. Eine Erinnerung an den Verdienst und die Entrichtung von Beiträgen zur Rentenversicherung habe sie selbst nicht, vielmehr könne sie nur von den Erzählungen ihres Vaters und denen der Klägerin berichten.

Gegen das ihr am 13.03.2002 zugegangene Urteil hat die Klägerin am 15.04.2002 (Montag) Berufung eingelegt. Sie hat zunächst angekündigt, sich selbst um Nachweise zu bemühen. Eine wiederholte Nachfrage des Senats nach dem Ergebnis der Bemühungen ist unbeantwortet geblieben. In einem daraufhin anberaumten Erörterungstermin hat die Klägerin klarstellend angegeben, dass sie (vom 01.01.) nur bis zum 15.12.1952 bei einer Familie in A tätig gewesen sei, da sie sich erinnere, Weihnachten bereits wieder zu Hause bei ihren Eltern gewesen zu sein.

Die Klägerin hat im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 29.08.2003 beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 26.02.2002 abzuändern und die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 19.05.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 26.02.1999 zu verurteilen, ihr unter Anerkennung der Zeiten vom 01.05. bis 30.11.1948, 01.02. bis 30.11.1949, 01.02. bis 30.11.1950, 01.02. bis 30.11.1951 und vom 01.01. bis 15.12.1952 als Beitragszeiten höhere Altersrente zu gewähren.

Die Beklagte hat im Erörterungstermin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat hinsichtlich einer etwaigen Beitragszeit der Klägerin 1952 eine Anfrage an den Bürgermeister der Stadt A (O) gerichtet. Diese ist durch Schreiben des Amtsvorstehers des Amtes O vom 25.08.2003 dahingehend beantwortet worden, dass keine Angaben über eine Beschäftigung der Klägerin gemacht werden könnten, da beim Amt O und auch beim Landkreis Nordwestmecklenburg keine Unterlagen der Gemeinde A vom Jahre 1952 vorhanden seien. Auf Anfrage des Senats hat der Stadtverband der Volkssolidarität in X mit Schreiben vom 25.08.2003 mitgeteilt, dass sich im dortigen Archiv nur Unterlagen ab 1975 befänden, so dass zum Jahre 1952 keine Auskunft gegeben werden könne.

Im Erörterungstermin am 29.08.2003 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Zeuginnen L (Landesversicherungsanstalt Baden) und C (Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte im Einverständnis mit den Beteiligten gemäß § 124 Absatz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 26.02.2002 ist zulässig. Sie ist insbesondere fristgemäß eingelegt worden. Die Frist zur Einlegung der Berufung gegen das der Klägerin am 13.03.2002 zugegangene Urteil lief am 15.04.2002 (Montag) ab, §§ 151 Absätze 1 und 2, 64 Absatz 3 SGG.

Die Berufung ist unbegründet. Das angefochtene Urteil ist nicht zu beanstanden. Das Sozialgericht ist darin rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin keinen Anspruch aus § 286 b SGB VI auf Anerkennung der Zeiten vom 01.05. bis 30.11.1948, 01.02. bis 30.11.1949, 01.02. bis 30.11.1950, 01.02. bis 30.11.1951 und vom 01.01. bis 15.12.1952 als Beitragszeiten und damit auch keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Altersrente hat. Dabei war auch die Frage, ob die Zeit vom 01.01. bis 15.12.1952 als Beitragszeit anzuerkennen ist, Gegenstand des Verfahrens, obwohl sich die Beklagte im angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 26.02.1999 ausweislich dessen Begründung nicht mit dieser Frage auseinandergesetzt hat. Denn die Klägerin hat im Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht auch die Anerkennung dieser Zeit beantragt. Die Beklagte hat dem ihren Klageabweisungsantrag entgegengestellt und damit zumindest konkludent auch eine Ablehnungsentscheidung hinsichtlich der Zeit vom 01.01. bis 15.12.1952 getroffen.

Das Sozialgericht ist unter Würdigung aller ihm vorliegenden Unterlagen und insbesondere unter Würdigung der vorliegenden Zeugenaussagen rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass diese nicht geeignet sind, gemäß § 286 b Satz 1 SGB VI die Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung für ein von der Klägerin erzieltes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen in der streitigen Zeit von 1948 bis 1952 glaubhaft zu machen. Insoweit wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Absatz 2 SGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen, denen sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt.

Hinsichtlich der geltend gemachten Zeiten in den Jahren 1948 bis 1951 haben zwar die Zeuginnen L und C in der Gesamtschau ihrer Aussagen übereinstimmend angegeben, im Zeitraum vom 05.06. bis 01.12.1950 mit der Klägerin gemeinsam in der Försterei in S gearbeitet zu haben. Diese Zeit ist bei beiden Zeuginnen als 5/6-Beitragszeit nach dem Fremdrentengesetz in deren Altersrente eingeflossen. Dies beruhte aber darauf, dass beide Zeuginnen ihre Tätigkeit in dieser Zeit durch ihre Arbeitsbücher bescheinigen konnten, so dass zugunsten beider Zeuginnen die Vermutungsregelung des § 286 c SGB VI griff, wonach sowohl eine Versicherungspflicht als auch eine Beitragsentrichtung zu vermuten waren. Diese Vermutungsregelung greift aber nicht zugunsten der Klägerin. Denn diese konnte - anders als die Zeuginnen - eine Versicherungsunterlage über die von ihr behaupteten Tätigkeiten in der Revierförsterei in S in den Jahren 1948 bis 1951 nicht vorlegen. Der Senat teilt im übrigen die Auffassung des Sozialgerichts, dass aus der für die Zeuginnen mittels Arbeitsbüchern bescheinigten Beschäftigungszeit und der für sie nach § 286 c SGB VI vermuteten Versicherungspflicht und Beitragsentrichtung nicht nach § 286 b SGB VI auf eine versicherungspflichtige Beschäftigung und Beitragsentrichtung der Klägerin geschlossen werden kann.

Hinsichtlich der geltend gemachten Zeit im Jahr 1952 rechtfertigen auch die vom Senat getätigten Ermittlungen nicht die Annahme einer - zumindest glaubhaft gemachten - Beitragszeit. Denn die vom Senat zu einer etwaigen Beitragszeit der Klägerin im Jahr 1952 getätigte Anfrage an den Bürgermeister der Stadt A (O) wurde durch Schreiben des Amtsvorstehers des Amtes O vom 25.08.2003 dahingehend beantwortet, dass keine Angaben über eine Beschäftigung der Klägerin gemacht werden könnten, da beim Amt O und auch beim Landkreis Nordwestmecklenburg keine Unterlagen der Gemeinde A vom Jahre 1952 vorhanden seien. Eine weitere Anfrage des Senats gegenüber dem Stadtverband der Volkssolidarität in X wurde mit Schreiben vom 25.08.2003 dahingehend beantwortet, dass sich im dortigen Archiv nur Unterlagen ab 1975 befänden, so dass zum Jahre 1952 keine Auskunft gegeben werden könne.

Rein vorsorglich weist der Senat - wie der Klägerin bereits im Erörterungstermin mitgeteilt worden ist -, darauf hin, dass es der Klägerin unbenommen ist, ihr Begehren erneut zu verfolgen, soweit sie über diesbezügliche Nachweise verfügt oder Unterlagen beibringen kann, die die Erzielung eines beitragspflichtigen Entgelts und einer daraus erfolgten Beitragsentrichtung glaubhaft machen, § 286 b SGB VI, solange die Klägerin nicht Versicherungsunterlagen des Beitrittsgebiets beibringen kann, in denen die begehrten Zeiten als Arbeitszeiten ordnungsgemäß bescheinigt werden, § 286 c SGB VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die dafür erforderlichen Voraussetzungen des § 160 Absatz 2 Nr. 1 bzw. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
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