Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 130 AS 7273/12
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 AS 535/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 6/17 R
Datum
Kategorie
Urteil
Bemerkung
BSG: Revision / Zurückverweisung an´s LSG
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. Januar 2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Mehrbedarf für dezentrale Warmwassererzeugung.
Der 1958 geborene Kläger bewohnt eine 64 m² große 2-Zimmer-Wohnung in einem Gebäude, das 1910 erbaut wurde. Er beheizt seine Wohnung mit Kohle. Die Warmwassererzeugung erfolgt über einen im Jahr 2002 eingebauten 18-kWh-Durchlauferhitzer, der sich in der Küche befindet, dessen Zuleitungen in das Badezimmer (Entfernungen zum Handwaschbecken 5 und zur Badewanne 6 Meter) nach Angaben des Klägers unisoliert sind. Die Zwischenschaltung eines Messgerätes zur isolierten Erfassung des Stromverbrauchs des Durchlauferhitzers ist aus technischen Gründen nicht möglich.
Der Kläger verbrauchte vom 17. Dezember 2010 bis 16. Dezember 2011 2.372 kWh Strom und entrichtete hierfür brutto 603,18 Euro. Vom 17. Dezember 2011 bis 31. Dezember 2012 verbrauchte der Kläger 1.910 kWh Strom und entrichtete hierfür brutto 534,93 Euro.
Der Kläger bezieht von dem Beklagten Arbeitslosengeld II (Alg II). Mit Bescheiden vom 8. November 2010 bewilligte der Beklagte dem Kläger neben den tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) auch den Regelbedarf in Höhe von monatlich 359,- Euro für den Zeitraum vom 1. Dezember 2010 bis 31. Mai 2011 sowie für den Zeitraum vom 1. Juni bis 30. November 2011.
Mit Änderungsbescheiden vom 3. August 2011 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeiträume vom 1. Januar bis 31. Mai 2011 und vom 1. Juni bis 30. November 2011 den monatlichen Regelbedarf in Höhe von 364,- Euro sowie einen Mehrbedarf für Warmwassererzeugung in Höhe von monatlich 8,- Euro. Wegen der Höhe des letztgenannten Mehrbedarfs legte der Kläger Widerspruch ein.
Mit Bescheid vom 15. September 2011 hob der Beklagte die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 1. bis 7. Oktober 2011 wegen eines Bezuges von Übergangsgeld des Klägers in dieser Woche auf. Mit Änderungsbescheid gleichen Datums, der den Zeitraum vom 1. Oktober bis 30. November 2011 betraf, bewilligte er dem Kläger für den Monat Oktober 2011 noch 291,20 Euro Regelbedarf und 6,40 Euro Zuschlag für Warmwasserbereitung. Ein die Höhe der KdU betreffender Widerspruch hiergegen hatte Erfolg, als insoweit mit Änderungsbescheid vom 19. Dezember 2011 höhere Leistungen bewilligt wurden; der Regelbedarf und der streitige Mehrbedarf blieben hiervon unberührt. Im Übrigen wies der Beklagte einen Widerspruch des Klägers durch Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2012 (W 68/11) zurück. Für den Zeitraum des Übergangsgeldbezuges vom 15. August bis 30. September 2011 meldete der Beklagte bei der Deutschen Rentenversicherung einen Erstattungsanspruch über 941,68 Euro an (ohne Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge), der auch befriedigt wurde. Einen Widerspruch des Klägers gegen den Erstattungsanspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2012 (W 9/11) als unzulässig zurück.
Mit zwei Bescheiden vom 21. Oktober 2011 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeiträume vom 1. Dezember 2011 bis 31. Mai 2012 und vom 1. Juni bis 30. November 2012 monatlich den Regelbedarf in Höhe von 364,- Euro sowie den Mehrbedarf für Warmwassererzeugung in Höhe von 8,- Euro. Gegen die Bescheide legte der Kläger jeweils Widerspruch ein, der sich auch gegen die Höhe des Mehrbedarfs für Warmwassererzeugung richtete. Mit Änderungsbescheiden vom 26. November 2011 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeiträume vom 1. Januar bis 31. Mai 2012 und vom 1. Juni bis 30. November 2012 monatlich den Regelbedarf in Höhe von 374,- Euro sowie den Mehrbedarf für Warmwassererzeugung in Höhe von 8,- Euro. Der Beklagte half einem Widerspruch des Klägers mit Bescheiden vom 19. Dezember 2011 teilweise ab. Er bewilligte höhere Leistungen für KdU sowie ab dem 1. Januar 2012 bis zum 30. November 2012 einen höheren Mehrbedarf für Warmwassererzeugung in Höhe von monatlich 8,60 Euro.
Wege der Höhe des Mehrbedarfs für Warmwassererzeugung wies der Beklagte die Widersprüche des Klägers jeweils zurück, und zwar durch Widerspruchsbescheide vom 17. Februar 2012 (ein Widerspruchsbescheid W 8/11 Zeiträume 1. Januar bis 31. Mai 2011 sowie 1. Juni bis 30. November 2011) und je vom 22. Februar 2012 (zwei Widerspruchsbescheide; W 9/12: Zeitraum vom 1. Dezember 2011 bis 31. Mai 2012 und W 8/12: Zeitraum vom 1. Juni bis 30. November 2012).
Der Kläger hat am 16. März 2012 Klage erhoben gegen den Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 2012 (W 8/11), 20. Februar 2012 (Erstattungsanspruch) und vom 20. Februar 2012 (Zeitraum 1. Oktober bis 30. November 2011).
Der Kläger hat ebenfalls am 16. März 2012 Klage erhoben gegen den Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 2012 (W 8/12). Dieses Klageverfahren ist bei dem Sozialgericht unter dem Aktenzeichen S 142 AS 7275/12 erfasst worden. Er hat ebenfalls am 16. März 2012 Klage erhoben gegen den Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 2012 (W 9/12). Dieses Klageverfahren ist bei dem Sozialgericht unter dem Aktenzeichen S 147 AS 7276/12 erfasst worden.
Die Klageverfahren sind mit Beschluss vom 16. August 2012 miteinander verbunden worden.
In einem nicht-öffentlichen Erörterungstermin bei dem Sozialgericht am 19. August 2013 hat der Kläger klargestellt, dass es ihm nur um den Mehrbedarf für Warmwassererzeugung gehe. Der Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2012 und die Anmeldung eines Erstattungsanspruchs bei der Deutschen Rentenversicherung durch den Beklagten sollten nicht Verfahrensgegenstand sein. Der geringere Stromverbrauch im Jahr 2012 sei auf eine 5-wöchige Kur zurückzuführen. Er hat in dem Erörterungstermin nähere Angaben zu seinem Stromverbrauch gemacht. In einem Schriftsatz vom 22. Januar 2014 hat er auf Nachfrage des Sozialgerichts zudem seinen Wasserverbrauch erläutert.
Das Sozialgericht hat die auf Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfszuschlags für dezentrale Warmwassererzeugung in Höhe von monatlich 27,88 Euro für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 30. November 2012 gerichtete Klage durch Urteil vom 18. Januar 2016 abgewiesen und die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Voraussetzungen des § 21 Abs. 7 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) lägen zwar vor, weil der Kläger sein Warmwasser über einen Durchlauferhitzer bereite. Einen höheren Betrag als die gesetzlich vorgesehenen Pauschalen könne der Kläger aber nicht beanspruchen. Einen höheren Bedarf habe der insoweit beweispflichtige Kläger ungeachtet etwaiger Besonderheiten des vorliegenden Falles – etwa der baulichen Gegebenheiten und der schlechten Isolierung der Wohnung – nicht nachgewiesen. Die Kosten für die Warmwassererzeugung seien hier nicht gesondert erfasst worden. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurfte es hier nicht, weil sich der Nachweis höherer Aufwendungen für die Warmwassererzeugung für die Vergangenheit nicht führen lasse. Der streitige Bedarf lasse sich entgegen der Einschätzung des Klägers auch nicht aus der Differenz der tatsächlichen Stromkosten zu den im Regelbedarf enthaltenen Stromkosten ermitteln, weil nicht unterstellt werden könne, dass der Kläger nur die im Regelbedarf enthaltenen Stromkosten aufgewendet habe. Die Höhe der Pauschale sei auch nicht verfassungswidrig.
Gegen das ihm am 9. Februar 2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 26. Februar 2016 Berufung eingelegt. Er verweist zur Begründung darauf, dass die Stromleitungen des Durchlauferhitzers über Putz verlegt und unzureichend isoliert seien. Der Durchlauferhitzer befinde sich in der Küche; zur Erwärmung des Wassers im Bad seien 5 bis 6 Meter zu überwinden. Zudem sei die Wohnung schlecht isoliert und der Durchlauferhitzer alt. Der Stromverbrauch des Klägers liege stets weit über dem Durchschnittsverbrauch für einen 1-Personen-Haushalt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. Januar 2016 zu ändern und den Beklagten unter Änderung der Änderungsbescheide vom 3. August 2011 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 15. September 2011 und vom 19. Dezember 2011 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 17. Februar 2012 (W 8/11) und vom 20. Februar 2012 (W 68/11) und unter Änderung der Bescheide vom 21. Oktober 2011 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 26. November 2011 und vom 19. Dezember 2011 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 22. Februar 2012 (W 8/12; W 9/12) zu verurteilen, dem Kläger höheres Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für dezentrale Warmwassererzeugung in Höhe von monatlich 27,88 Euro für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 30. November 2012 unter Ausklammerung des Zeitraums vom 15. August bis zum 7. Oktober 2011 zu gewähren,
hilfsweise,
die Verbrauchsdaten des Durchlauferhitzers des Klägers bei der Herstellerfirma S GmbH & Co. KG im Hinblick auf den Stromverbrauch für den Vorgang des einmaligen Händewaschens bei einer Wassertemperatur von 37 o C sowie im Hinblick auf einen Duschvorgang mit einem Wasserverbrauch von 50 Litern abzufragen, um die Kosten für die Warmwassererzeugung für den streitigen Zeitraum zu ermitteln.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Urteil des Sozialgerichts ist in Tenor und Begründung zutreffend. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind im hier streitigen Umfang rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Dabei ist hier die Höhe des Alg II ohne Leistungen für KdU unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für Kosten der Warmwassererzeugung, die hier nicht im Rahmen der KdU nach § 22 SGB II übernahmefähig sind, streitig (zur Zulässigkeit einer entsprechenden Streitgegenstandsbegrenzung vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 6. August 2014 - B 4 AS 55/13 R – juris). Höheres Alg II (ohne KdU) als das ihm bewilligte steht dem Kläger indes für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 30. November 2012 nicht zu. Die Höhe der bewilligten Regelbedarfe entspricht der Gesetzeslage und begegnet keinen (verfassungs)rechtlichen Bedenken. Der Beklagte hat dem Kläger den Regelbedarf nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) für das Jahr 2011 in Höhe von monatlich 364,- Euro sowie gemäß § 20 Abs. 2 und Abs. 5 Satz 1 SGB II in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Absatz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Januar 2012 vom 20. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2093) für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis 30. November 2012 in Höhe von monatlich 374,- Euro jeweils ohne Abzüge bewilligt. Aber auch der vor allem streitige Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II – andere Mehrbedarfe nach § 21 SGB II kommen hier nicht in Betracht – steht dem Kläger in keinem höheren als dem bewilligten Umfang zu.
Nach § 21 Abs. 7 Satz 1 SGB II in der Neufassung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850) wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 SGB II anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils 2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs (§ 21 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 SGB II). Der Kläger erzeugt sein Warmwasser dezentral mittels eines Durchlauferhitzers. Nach § 21 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 SGB II steht ihm daher ein diesbezüglicher (pauschaler) monatlicher Mehrbedarf zu, und zwar für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 in Höhe von 8,37 Euro (2,3 Prozent von 364,- Euro), der gemäß der Übergangsregelung des § 77 Abs. 5 SGB II auf 8,- Euro zu runden ist, und für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis 30. November 2012 in Höhe von 8,60 Euro (2,3 Prozent von 374,- Euro).
Ein abweichender Bedarf nach § 21 Abs. 7 Satz 2 zweiter Halbsatz SGB besteht hier nicht. Dabei ist ein solcher abweichender Bedarf hier nicht schon deshalb anzuerkennen, weil der Kläger das Warmwasser mittels eines Durchlauferhitzers erzeugt. Denn typischerweise erfolgt die dezentrale Warmwassererzeugung mit Strom oder Gas durch Durchlauferhitzer oder Boiler, die über keine vom übrigen Haushaltsstrom getrennte Zählererfassung verfügen (vgl. Urteil des Landessozialgerichts Bayern vom 18. September 2014 - L 11 AS 293/13 – juris). Damit liegt hier unter diesem Blickwinkel ein "Regelfall" der dezentralen Warmwassererzeugung und kein atypischer Einzelfall vor, worauf im Übrigen auch der tatsächliche Stromverbrauch des Klägers im streitigen Zeitraum hindeutet. Denn selbst wenn man seinen Stromverbrauch von 2.372 kWh im Zeitraum vom 17. Dezember 2010 bis 16. Dezember 2011 zugrunde legt, liegt dieser deutlich unter dem durchschnittlichen Stromverbrauch für einen Ein-Personen-Haushalt mit elektrischer Warmwasserbereitung in Höhe von 2.880 kWh (vgl. dazu http://www.musterhaushalt.de/durchschnitt/stromverbrauch/; auch das Sozialgericht hat etwa im Erörterungstermin am 19. August 2013 auf die Zahlen der genannten Website verwiesen).
Soweit ein abweichender Bedarf bei krankheitsbedingten oder berufsbedingten Besonderheiten oder auch bei erhöhten Kosten wegen veralteter Anlagen in Betracht zu ziehen ist (vgl. Urteil des Landessozialgerichts Bayern vom 18. September 2014 - L 11 AS 293/13 – juris), kann der Senat hier offen lassen, ob der Vortrag des Klägers insbesondere zu den baulichen Gegebenheiten und zum Alter des Durchlauferhitzers geeignet ist, unter diesem Blickwinkel einen abweichenden Bedarf zu begründen. Denn eine Berücksichtigung eines höheren Bedarfs kann im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn dieser Bedarf konkret mit einer technischen Einrichtung ermittelt werden kann (vgl. Urteil des Landessozialgerichts Bayern vom 18. September 2014 - L 11 AS 293/13 – m. w. N.; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Januar 2014 - L 19 AS 2013/13 NZB –; Sozialgericht Berlin, Urteil vom 26. März 2014 - S 205 AS 11970/13 - alle bei juris) oder – soweit Leistungen für die Vergangenheit in Rede stehen – ermittelt worden ist. Eine solche Möglichkeit der gesonderten Erfassung des für die dezentrale Warmwassererzeugung notwendigen Bedarfs besteht und bestand hier indes unstreitig nicht. Somit scheidet ein über die Pauschalen hinausgehender Mehrbedarf bei dezentraler Warmwassererzeugung aus. Die – zudem teilweise auch nicht nachprüfbaren – Angaben des Klägers zu seinem Strom- und Wasserverbrauch ermöglichen gerade keine exakte Differenzierung zwischen den auf die Warmwassererzeugung entfallenden und den übrigen Stromkosten. Auch die – hier feststehende – Menge des verbrauchten Stroms ermöglicht eine solche Differenzierung erkennbar nicht.
Dem hilfsweise gestellten Beweisantrag des Klägers war nicht zu entsprechen. Das Gericht muss im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht (§ 103 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)) von allen Ermittlungsmöglichkeiten, die vernünftigerweise zur Verfügung stehen, Gebrauch machen. Von einer Beweisaufnahme darf es nur dann absehen und einen Beweisantrag nur dann ablehnen, wenn es auf die ungeklärte Tatsache nicht ankommt, wenn sie also als wahr unterstellt werden kann, wenn das Beweismittel völlig ungeeignet oder unerreichbar ist, wenn die behauptete Tatsache oder ihr Fehlen bereits erwiesen oder wenn die Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist (vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2011 - B 13 R 33/11 R – juris). Ferner ist das Gericht nicht verpflichtet, unsubstantiierten Beweisanträgen nachzugehen. Unsubstantiiert sind nicht nur Beweisanträge, die das Beweisthema nicht hinreichend konkretisieren, sondern auch Beweisanträge, die dazu dienen, unsubstantiierte Behauptungen zu stützen, etwa solche, die ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen bestimmter Tatsachen aufgestellt worden sind (vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2011 - B 13 R 33/11 R - und Beschluss vom 2. Oktober 2015 - B 9 V 46/15 B – beide bei juris). Das angebotene Beweismittel ist hier bereits völlig ungeeignet, weil es aus vielerlei Gründen eine genaue Bestimmung der Höhe der Kosten für die Warmwassererzeugung im streitigen Zeitraum nicht ermöglicht. Denn die Auskünfte, die der Senat nach dem Beweisantrag bei der Herstellerfirma des Durchlauferhitzers des Klägers einholen soll, mögen zwar geeignet sein, den jeweiligen Stromverbrauch für bestimmte Tätigkeiten – Hände waschen und duschen - abstrakt zu ermitteln. Ungeachtet der Tatsache, dass in dem Beweisantrag nicht alle Verrichtungen genannt worden sind, für die Kosten der Warmwassererzeugung anfallen – so hat der Kläger wohl auch im streitigen Zeitraum gebadet -, ermöglichen sie aber ersichtlich keine exakte Bestimmung des auf die Warmwassererzeugung entfallenden Stromverbrauchs des Klägers im streitigen Zeitraum, weil bereits unklar ist, wie oft der Kläger die im Beweisantrag bezeichneten Verrichtungen unter den im Beweisantrag formulierten Bedingungen tatsächlich vorgenommen hat. In Gesamtschau mit dem Umstand, dass auch zum Stromverbrauch im Übrigen keine belastbaren Daten vorliegen, lassen daher die Auskünfte, die nach dem Beweisantrag eingeholt werden sollen, keinen nennenswerten Schluss darüber zu, welche Kosten dem Kläger für die Warmwassererzeugung im streitigen Zeitraum entstanden sind. Aus diesem Grund spricht hier im Übrigen vieles dafür, dass der Beweisantrag bereits unsubstantiiert ist, was aber im Ergebnis offen bleiben kann.
Auch ungeachtet des Beweisantrages sind hier keine Sachaufklärungsmaßnahmen denkbar, die geeignet sind, den genauen Stromverbrauch zu bestimmen, der in den Jahren 2011 und 2012 auf die Warmwassererzeugung entfallen ist, weil aus den genannten Gründen hier keine solchen Tatsachen festgestellt und festzustellen sind, die eine exakte Differenzierung zwischen "normalen" und für Warmwasserverbrauch angefallenen Stromkosten ermöglichen.
Fehlt es an einer konkreten Erfassung der Aufwendungen für die dezentrale Warmwassererzeugung, hat es bei der Gewährung der im Gesetz geregelten Pauschalen zu verbleiben. Insbesondere eine Schätzung des Mehrbedarfs sieht das Gesetz nicht vor, zumal es, da die Schätzungsgrundlagen des Vollbeweises bedürfen, hier auch bereits an einer ausreichenden, das heißt ohne vernünftige Zweifel anzunehmenden Schätzungsgrundlage fehlt (vgl. Sozialgericht Berlin, Urteil vom 26. März 2014 - S 205 AS 11970/13 -; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. Januar 2014 - L 6 AS 1667/12 - juris).
Bedenken – auch verfassungsrechtlicher Art – gegen die Höhe der Pauschalen bestehen nicht. Der Gesetzgeber ist grundsätzlich berechtigt, die Kosten einer dezentralen Warmwassererzeugung durch Pauschalen abzugelten. Die Bemessung der Pauschalen, die an die Stelle eines ganz oder teilweise zu berücksichtigenden konkreten Aufwands treten, darf sich nicht an einem atypischen Fall orientieren und muss "realitätsgerecht" erfolgen, damit die typisierenden Regelungen in möglichst allen Fällen den entsprechenden Bedarf abdecken (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2012 – B 4 AS 167/11 – juris). Eine hohe "Treffergenauigkeit" ist gefordert, wenn es um pauschalierte Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums geht. Diese Leistungen müssen auf sorgfältigen Tatsachenermittlungen und vertretbaren Einschätzungen beruhen. Sozialpolitische Entscheidungen des Gesetzgebers sind verfassungsrechtlich anzuerkennen, solange seine Erwägungen weder offensichtlich fehlsam noch mit der Wertordnung des Grundgesetzes unvereinbar sind. Gemessen an diesen Grundsätzen begegnen die Pauschalen für die dezentrale Warmwassererzeugung keinen Bedenken.
Bereits vor Einführung des Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 7 SGB II war die Berücksichtigung von Pauschalen für den Abzug der Kosten der Warmwassererzeugung bei den Heizkosten anerkannt. Bei der Bestimmung der Höhe der Pauschale ist das BSG davon ausgegangen, dass von der ursprünglichen monatlichen Regelleistung von 345,- Euro 20,74 Euro auf Haushaltsenergie entfallen waren. Die Kosten der Warmwasserbereitung waren danach mit 30 Prozent des im sozialhilferechtlichen Regelsatz enthaltenen Betrags für Haushaltsenergie anzusetzen (vgl. BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/11b AS 15/07 R - juris). Unter Berücksichtigung des für die Höhe des Regelbedarfs 2011 zugrunde gelegten statistischen Wertes für Strom mit 26,80 Euro (vgl. BT-Drs. 17/3404, S. 55), erhält man mit 8,04 Euro (30 Prozent von 26,80 Euro) annäherungsweise den in § 21 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 SGB II festgesetzten Wert nach Rundung. Nach dem Ansatz des BSG zu der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Rechtslage würde sich bei einem ab 1. Januar 2012 im grundsicherungsrechtlichen Regelsatz enthaltenen Betrag für Haushaltsenergie in Höhe von 27,70 Euro eine Warmwasserpauschale in Höhe von 8,31 Euro errechnen. Der vom Beklagten nach Maßgabe von § 21 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 SGB II errechnete und bei der Leistungsbewilligung zugrunde gelegte pauschale Mehrbedarf bei einer dezentralen Warmwasserversorgung von 8,60 Euro bewegt sich in dieser Größenordnung (vgl. Landessozialgericht Sachsen, Beschluss vom 25. November 2015 - L 3 AS 310/13 B PKH – juris). Damit hat sich der Gesetzgeber aber bei der Festlegung der Pauschalen in § 21 Abs. 7 SGB II einer gängigen Schätzmethode bedient. Dafür, dass der bei der Regelbedarfsermittlung zugrunde gelegte Wert zu niedrig ist, gibt es keine Anhaltspunkte. Die vom Gesetzgeber vorgenommene Einschätzung ist daher insbesondere auch unter Berücksichtigung dessen Wertungsspielraums vertretbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil hierfür Gründe nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Streitig ist der Mehrbedarf für dezentrale Warmwassererzeugung.
Der 1958 geborene Kläger bewohnt eine 64 m² große 2-Zimmer-Wohnung in einem Gebäude, das 1910 erbaut wurde. Er beheizt seine Wohnung mit Kohle. Die Warmwassererzeugung erfolgt über einen im Jahr 2002 eingebauten 18-kWh-Durchlauferhitzer, der sich in der Küche befindet, dessen Zuleitungen in das Badezimmer (Entfernungen zum Handwaschbecken 5 und zur Badewanne 6 Meter) nach Angaben des Klägers unisoliert sind. Die Zwischenschaltung eines Messgerätes zur isolierten Erfassung des Stromverbrauchs des Durchlauferhitzers ist aus technischen Gründen nicht möglich.
Der Kläger verbrauchte vom 17. Dezember 2010 bis 16. Dezember 2011 2.372 kWh Strom und entrichtete hierfür brutto 603,18 Euro. Vom 17. Dezember 2011 bis 31. Dezember 2012 verbrauchte der Kläger 1.910 kWh Strom und entrichtete hierfür brutto 534,93 Euro.
Der Kläger bezieht von dem Beklagten Arbeitslosengeld II (Alg II). Mit Bescheiden vom 8. November 2010 bewilligte der Beklagte dem Kläger neben den tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) auch den Regelbedarf in Höhe von monatlich 359,- Euro für den Zeitraum vom 1. Dezember 2010 bis 31. Mai 2011 sowie für den Zeitraum vom 1. Juni bis 30. November 2011.
Mit Änderungsbescheiden vom 3. August 2011 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeiträume vom 1. Januar bis 31. Mai 2011 und vom 1. Juni bis 30. November 2011 den monatlichen Regelbedarf in Höhe von 364,- Euro sowie einen Mehrbedarf für Warmwassererzeugung in Höhe von monatlich 8,- Euro. Wegen der Höhe des letztgenannten Mehrbedarfs legte der Kläger Widerspruch ein.
Mit Bescheid vom 15. September 2011 hob der Beklagte die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 1. bis 7. Oktober 2011 wegen eines Bezuges von Übergangsgeld des Klägers in dieser Woche auf. Mit Änderungsbescheid gleichen Datums, der den Zeitraum vom 1. Oktober bis 30. November 2011 betraf, bewilligte er dem Kläger für den Monat Oktober 2011 noch 291,20 Euro Regelbedarf und 6,40 Euro Zuschlag für Warmwasserbereitung. Ein die Höhe der KdU betreffender Widerspruch hiergegen hatte Erfolg, als insoweit mit Änderungsbescheid vom 19. Dezember 2011 höhere Leistungen bewilligt wurden; der Regelbedarf und der streitige Mehrbedarf blieben hiervon unberührt. Im Übrigen wies der Beklagte einen Widerspruch des Klägers durch Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2012 (W 68/11) zurück. Für den Zeitraum des Übergangsgeldbezuges vom 15. August bis 30. September 2011 meldete der Beklagte bei der Deutschen Rentenversicherung einen Erstattungsanspruch über 941,68 Euro an (ohne Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge), der auch befriedigt wurde. Einen Widerspruch des Klägers gegen den Erstattungsanspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2012 (W 9/11) als unzulässig zurück.
Mit zwei Bescheiden vom 21. Oktober 2011 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeiträume vom 1. Dezember 2011 bis 31. Mai 2012 und vom 1. Juni bis 30. November 2012 monatlich den Regelbedarf in Höhe von 364,- Euro sowie den Mehrbedarf für Warmwassererzeugung in Höhe von 8,- Euro. Gegen die Bescheide legte der Kläger jeweils Widerspruch ein, der sich auch gegen die Höhe des Mehrbedarfs für Warmwassererzeugung richtete. Mit Änderungsbescheiden vom 26. November 2011 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeiträume vom 1. Januar bis 31. Mai 2012 und vom 1. Juni bis 30. November 2012 monatlich den Regelbedarf in Höhe von 374,- Euro sowie den Mehrbedarf für Warmwassererzeugung in Höhe von 8,- Euro. Der Beklagte half einem Widerspruch des Klägers mit Bescheiden vom 19. Dezember 2011 teilweise ab. Er bewilligte höhere Leistungen für KdU sowie ab dem 1. Januar 2012 bis zum 30. November 2012 einen höheren Mehrbedarf für Warmwassererzeugung in Höhe von monatlich 8,60 Euro.
Wege der Höhe des Mehrbedarfs für Warmwassererzeugung wies der Beklagte die Widersprüche des Klägers jeweils zurück, und zwar durch Widerspruchsbescheide vom 17. Februar 2012 (ein Widerspruchsbescheid W 8/11 Zeiträume 1. Januar bis 31. Mai 2011 sowie 1. Juni bis 30. November 2011) und je vom 22. Februar 2012 (zwei Widerspruchsbescheide; W 9/12: Zeitraum vom 1. Dezember 2011 bis 31. Mai 2012 und W 8/12: Zeitraum vom 1. Juni bis 30. November 2012).
Der Kläger hat am 16. März 2012 Klage erhoben gegen den Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 2012 (W 8/11), 20. Februar 2012 (Erstattungsanspruch) und vom 20. Februar 2012 (Zeitraum 1. Oktober bis 30. November 2011).
Der Kläger hat ebenfalls am 16. März 2012 Klage erhoben gegen den Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 2012 (W 8/12). Dieses Klageverfahren ist bei dem Sozialgericht unter dem Aktenzeichen S 142 AS 7275/12 erfasst worden. Er hat ebenfalls am 16. März 2012 Klage erhoben gegen den Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 2012 (W 9/12). Dieses Klageverfahren ist bei dem Sozialgericht unter dem Aktenzeichen S 147 AS 7276/12 erfasst worden.
Die Klageverfahren sind mit Beschluss vom 16. August 2012 miteinander verbunden worden.
In einem nicht-öffentlichen Erörterungstermin bei dem Sozialgericht am 19. August 2013 hat der Kläger klargestellt, dass es ihm nur um den Mehrbedarf für Warmwassererzeugung gehe. Der Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2012 und die Anmeldung eines Erstattungsanspruchs bei der Deutschen Rentenversicherung durch den Beklagten sollten nicht Verfahrensgegenstand sein. Der geringere Stromverbrauch im Jahr 2012 sei auf eine 5-wöchige Kur zurückzuführen. Er hat in dem Erörterungstermin nähere Angaben zu seinem Stromverbrauch gemacht. In einem Schriftsatz vom 22. Januar 2014 hat er auf Nachfrage des Sozialgerichts zudem seinen Wasserverbrauch erläutert.
Das Sozialgericht hat die auf Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfszuschlags für dezentrale Warmwassererzeugung in Höhe von monatlich 27,88 Euro für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 30. November 2012 gerichtete Klage durch Urteil vom 18. Januar 2016 abgewiesen und die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Voraussetzungen des § 21 Abs. 7 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) lägen zwar vor, weil der Kläger sein Warmwasser über einen Durchlauferhitzer bereite. Einen höheren Betrag als die gesetzlich vorgesehenen Pauschalen könne der Kläger aber nicht beanspruchen. Einen höheren Bedarf habe der insoweit beweispflichtige Kläger ungeachtet etwaiger Besonderheiten des vorliegenden Falles – etwa der baulichen Gegebenheiten und der schlechten Isolierung der Wohnung – nicht nachgewiesen. Die Kosten für die Warmwassererzeugung seien hier nicht gesondert erfasst worden. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurfte es hier nicht, weil sich der Nachweis höherer Aufwendungen für die Warmwassererzeugung für die Vergangenheit nicht führen lasse. Der streitige Bedarf lasse sich entgegen der Einschätzung des Klägers auch nicht aus der Differenz der tatsächlichen Stromkosten zu den im Regelbedarf enthaltenen Stromkosten ermitteln, weil nicht unterstellt werden könne, dass der Kläger nur die im Regelbedarf enthaltenen Stromkosten aufgewendet habe. Die Höhe der Pauschale sei auch nicht verfassungswidrig.
Gegen das ihm am 9. Februar 2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 26. Februar 2016 Berufung eingelegt. Er verweist zur Begründung darauf, dass die Stromleitungen des Durchlauferhitzers über Putz verlegt und unzureichend isoliert seien. Der Durchlauferhitzer befinde sich in der Küche; zur Erwärmung des Wassers im Bad seien 5 bis 6 Meter zu überwinden. Zudem sei die Wohnung schlecht isoliert und der Durchlauferhitzer alt. Der Stromverbrauch des Klägers liege stets weit über dem Durchschnittsverbrauch für einen 1-Personen-Haushalt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. Januar 2016 zu ändern und den Beklagten unter Änderung der Änderungsbescheide vom 3. August 2011 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 15. September 2011 und vom 19. Dezember 2011 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 17. Februar 2012 (W 8/11) und vom 20. Februar 2012 (W 68/11) und unter Änderung der Bescheide vom 21. Oktober 2011 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 26. November 2011 und vom 19. Dezember 2011 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 22. Februar 2012 (W 8/12; W 9/12) zu verurteilen, dem Kläger höheres Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für dezentrale Warmwassererzeugung in Höhe von monatlich 27,88 Euro für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 30. November 2012 unter Ausklammerung des Zeitraums vom 15. August bis zum 7. Oktober 2011 zu gewähren,
hilfsweise,
die Verbrauchsdaten des Durchlauferhitzers des Klägers bei der Herstellerfirma S GmbH & Co. KG im Hinblick auf den Stromverbrauch für den Vorgang des einmaligen Händewaschens bei einer Wassertemperatur von 37 o C sowie im Hinblick auf einen Duschvorgang mit einem Wasserverbrauch von 50 Litern abzufragen, um die Kosten für die Warmwassererzeugung für den streitigen Zeitraum zu ermitteln.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Urteil des Sozialgerichts ist in Tenor und Begründung zutreffend. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind im hier streitigen Umfang rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Dabei ist hier die Höhe des Alg II ohne Leistungen für KdU unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für Kosten der Warmwassererzeugung, die hier nicht im Rahmen der KdU nach § 22 SGB II übernahmefähig sind, streitig (zur Zulässigkeit einer entsprechenden Streitgegenstandsbegrenzung vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 6. August 2014 - B 4 AS 55/13 R – juris). Höheres Alg II (ohne KdU) als das ihm bewilligte steht dem Kläger indes für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 30. November 2012 nicht zu. Die Höhe der bewilligten Regelbedarfe entspricht der Gesetzeslage und begegnet keinen (verfassungs)rechtlichen Bedenken. Der Beklagte hat dem Kläger den Regelbedarf nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) für das Jahr 2011 in Höhe von monatlich 364,- Euro sowie gemäß § 20 Abs. 2 und Abs. 5 Satz 1 SGB II in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Absatz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Januar 2012 vom 20. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2093) für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis 30. November 2012 in Höhe von monatlich 374,- Euro jeweils ohne Abzüge bewilligt. Aber auch der vor allem streitige Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II – andere Mehrbedarfe nach § 21 SGB II kommen hier nicht in Betracht – steht dem Kläger in keinem höheren als dem bewilligten Umfang zu.
Nach § 21 Abs. 7 Satz 1 SGB II in der Neufassung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850) wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 SGB II anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils 2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs (§ 21 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 SGB II). Der Kläger erzeugt sein Warmwasser dezentral mittels eines Durchlauferhitzers. Nach § 21 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 SGB II steht ihm daher ein diesbezüglicher (pauschaler) monatlicher Mehrbedarf zu, und zwar für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 in Höhe von 8,37 Euro (2,3 Prozent von 364,- Euro), der gemäß der Übergangsregelung des § 77 Abs. 5 SGB II auf 8,- Euro zu runden ist, und für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis 30. November 2012 in Höhe von 8,60 Euro (2,3 Prozent von 374,- Euro).
Ein abweichender Bedarf nach § 21 Abs. 7 Satz 2 zweiter Halbsatz SGB besteht hier nicht. Dabei ist ein solcher abweichender Bedarf hier nicht schon deshalb anzuerkennen, weil der Kläger das Warmwasser mittels eines Durchlauferhitzers erzeugt. Denn typischerweise erfolgt die dezentrale Warmwassererzeugung mit Strom oder Gas durch Durchlauferhitzer oder Boiler, die über keine vom übrigen Haushaltsstrom getrennte Zählererfassung verfügen (vgl. Urteil des Landessozialgerichts Bayern vom 18. September 2014 - L 11 AS 293/13 – juris). Damit liegt hier unter diesem Blickwinkel ein "Regelfall" der dezentralen Warmwassererzeugung und kein atypischer Einzelfall vor, worauf im Übrigen auch der tatsächliche Stromverbrauch des Klägers im streitigen Zeitraum hindeutet. Denn selbst wenn man seinen Stromverbrauch von 2.372 kWh im Zeitraum vom 17. Dezember 2010 bis 16. Dezember 2011 zugrunde legt, liegt dieser deutlich unter dem durchschnittlichen Stromverbrauch für einen Ein-Personen-Haushalt mit elektrischer Warmwasserbereitung in Höhe von 2.880 kWh (vgl. dazu http://www.musterhaushalt.de/durchschnitt/stromverbrauch/; auch das Sozialgericht hat etwa im Erörterungstermin am 19. August 2013 auf die Zahlen der genannten Website verwiesen).
Soweit ein abweichender Bedarf bei krankheitsbedingten oder berufsbedingten Besonderheiten oder auch bei erhöhten Kosten wegen veralteter Anlagen in Betracht zu ziehen ist (vgl. Urteil des Landessozialgerichts Bayern vom 18. September 2014 - L 11 AS 293/13 – juris), kann der Senat hier offen lassen, ob der Vortrag des Klägers insbesondere zu den baulichen Gegebenheiten und zum Alter des Durchlauferhitzers geeignet ist, unter diesem Blickwinkel einen abweichenden Bedarf zu begründen. Denn eine Berücksichtigung eines höheren Bedarfs kann im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn dieser Bedarf konkret mit einer technischen Einrichtung ermittelt werden kann (vgl. Urteil des Landessozialgerichts Bayern vom 18. September 2014 - L 11 AS 293/13 – m. w. N.; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Januar 2014 - L 19 AS 2013/13 NZB –; Sozialgericht Berlin, Urteil vom 26. März 2014 - S 205 AS 11970/13 - alle bei juris) oder – soweit Leistungen für die Vergangenheit in Rede stehen – ermittelt worden ist. Eine solche Möglichkeit der gesonderten Erfassung des für die dezentrale Warmwassererzeugung notwendigen Bedarfs besteht und bestand hier indes unstreitig nicht. Somit scheidet ein über die Pauschalen hinausgehender Mehrbedarf bei dezentraler Warmwassererzeugung aus. Die – zudem teilweise auch nicht nachprüfbaren – Angaben des Klägers zu seinem Strom- und Wasserverbrauch ermöglichen gerade keine exakte Differenzierung zwischen den auf die Warmwassererzeugung entfallenden und den übrigen Stromkosten. Auch die – hier feststehende – Menge des verbrauchten Stroms ermöglicht eine solche Differenzierung erkennbar nicht.
Dem hilfsweise gestellten Beweisantrag des Klägers war nicht zu entsprechen. Das Gericht muss im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht (§ 103 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)) von allen Ermittlungsmöglichkeiten, die vernünftigerweise zur Verfügung stehen, Gebrauch machen. Von einer Beweisaufnahme darf es nur dann absehen und einen Beweisantrag nur dann ablehnen, wenn es auf die ungeklärte Tatsache nicht ankommt, wenn sie also als wahr unterstellt werden kann, wenn das Beweismittel völlig ungeeignet oder unerreichbar ist, wenn die behauptete Tatsache oder ihr Fehlen bereits erwiesen oder wenn die Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist (vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2011 - B 13 R 33/11 R – juris). Ferner ist das Gericht nicht verpflichtet, unsubstantiierten Beweisanträgen nachzugehen. Unsubstantiiert sind nicht nur Beweisanträge, die das Beweisthema nicht hinreichend konkretisieren, sondern auch Beweisanträge, die dazu dienen, unsubstantiierte Behauptungen zu stützen, etwa solche, die ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen bestimmter Tatsachen aufgestellt worden sind (vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2011 - B 13 R 33/11 R - und Beschluss vom 2. Oktober 2015 - B 9 V 46/15 B – beide bei juris). Das angebotene Beweismittel ist hier bereits völlig ungeeignet, weil es aus vielerlei Gründen eine genaue Bestimmung der Höhe der Kosten für die Warmwassererzeugung im streitigen Zeitraum nicht ermöglicht. Denn die Auskünfte, die der Senat nach dem Beweisantrag bei der Herstellerfirma des Durchlauferhitzers des Klägers einholen soll, mögen zwar geeignet sein, den jeweiligen Stromverbrauch für bestimmte Tätigkeiten – Hände waschen und duschen - abstrakt zu ermitteln. Ungeachtet der Tatsache, dass in dem Beweisantrag nicht alle Verrichtungen genannt worden sind, für die Kosten der Warmwassererzeugung anfallen – so hat der Kläger wohl auch im streitigen Zeitraum gebadet -, ermöglichen sie aber ersichtlich keine exakte Bestimmung des auf die Warmwassererzeugung entfallenden Stromverbrauchs des Klägers im streitigen Zeitraum, weil bereits unklar ist, wie oft der Kläger die im Beweisantrag bezeichneten Verrichtungen unter den im Beweisantrag formulierten Bedingungen tatsächlich vorgenommen hat. In Gesamtschau mit dem Umstand, dass auch zum Stromverbrauch im Übrigen keine belastbaren Daten vorliegen, lassen daher die Auskünfte, die nach dem Beweisantrag eingeholt werden sollen, keinen nennenswerten Schluss darüber zu, welche Kosten dem Kläger für die Warmwassererzeugung im streitigen Zeitraum entstanden sind. Aus diesem Grund spricht hier im Übrigen vieles dafür, dass der Beweisantrag bereits unsubstantiiert ist, was aber im Ergebnis offen bleiben kann.
Auch ungeachtet des Beweisantrages sind hier keine Sachaufklärungsmaßnahmen denkbar, die geeignet sind, den genauen Stromverbrauch zu bestimmen, der in den Jahren 2011 und 2012 auf die Warmwassererzeugung entfallen ist, weil aus den genannten Gründen hier keine solchen Tatsachen festgestellt und festzustellen sind, die eine exakte Differenzierung zwischen "normalen" und für Warmwasserverbrauch angefallenen Stromkosten ermöglichen.
Fehlt es an einer konkreten Erfassung der Aufwendungen für die dezentrale Warmwassererzeugung, hat es bei der Gewährung der im Gesetz geregelten Pauschalen zu verbleiben. Insbesondere eine Schätzung des Mehrbedarfs sieht das Gesetz nicht vor, zumal es, da die Schätzungsgrundlagen des Vollbeweises bedürfen, hier auch bereits an einer ausreichenden, das heißt ohne vernünftige Zweifel anzunehmenden Schätzungsgrundlage fehlt (vgl. Sozialgericht Berlin, Urteil vom 26. März 2014 - S 205 AS 11970/13 -; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. Januar 2014 - L 6 AS 1667/12 - juris).
Bedenken – auch verfassungsrechtlicher Art – gegen die Höhe der Pauschalen bestehen nicht. Der Gesetzgeber ist grundsätzlich berechtigt, die Kosten einer dezentralen Warmwassererzeugung durch Pauschalen abzugelten. Die Bemessung der Pauschalen, die an die Stelle eines ganz oder teilweise zu berücksichtigenden konkreten Aufwands treten, darf sich nicht an einem atypischen Fall orientieren und muss "realitätsgerecht" erfolgen, damit die typisierenden Regelungen in möglichst allen Fällen den entsprechenden Bedarf abdecken (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2012 – B 4 AS 167/11 – juris). Eine hohe "Treffergenauigkeit" ist gefordert, wenn es um pauschalierte Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums geht. Diese Leistungen müssen auf sorgfältigen Tatsachenermittlungen und vertretbaren Einschätzungen beruhen. Sozialpolitische Entscheidungen des Gesetzgebers sind verfassungsrechtlich anzuerkennen, solange seine Erwägungen weder offensichtlich fehlsam noch mit der Wertordnung des Grundgesetzes unvereinbar sind. Gemessen an diesen Grundsätzen begegnen die Pauschalen für die dezentrale Warmwassererzeugung keinen Bedenken.
Bereits vor Einführung des Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 7 SGB II war die Berücksichtigung von Pauschalen für den Abzug der Kosten der Warmwassererzeugung bei den Heizkosten anerkannt. Bei der Bestimmung der Höhe der Pauschale ist das BSG davon ausgegangen, dass von der ursprünglichen monatlichen Regelleistung von 345,- Euro 20,74 Euro auf Haushaltsenergie entfallen waren. Die Kosten der Warmwasserbereitung waren danach mit 30 Prozent des im sozialhilferechtlichen Regelsatz enthaltenen Betrags für Haushaltsenergie anzusetzen (vgl. BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/11b AS 15/07 R - juris). Unter Berücksichtigung des für die Höhe des Regelbedarfs 2011 zugrunde gelegten statistischen Wertes für Strom mit 26,80 Euro (vgl. BT-Drs. 17/3404, S. 55), erhält man mit 8,04 Euro (30 Prozent von 26,80 Euro) annäherungsweise den in § 21 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 SGB II festgesetzten Wert nach Rundung. Nach dem Ansatz des BSG zu der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Rechtslage würde sich bei einem ab 1. Januar 2012 im grundsicherungsrechtlichen Regelsatz enthaltenen Betrag für Haushaltsenergie in Höhe von 27,70 Euro eine Warmwasserpauschale in Höhe von 8,31 Euro errechnen. Der vom Beklagten nach Maßgabe von § 21 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 SGB II errechnete und bei der Leistungsbewilligung zugrunde gelegte pauschale Mehrbedarf bei einer dezentralen Warmwasserversorgung von 8,60 Euro bewegt sich in dieser Größenordnung (vgl. Landessozialgericht Sachsen, Beschluss vom 25. November 2015 - L 3 AS 310/13 B PKH – juris). Damit hat sich der Gesetzgeber aber bei der Festlegung der Pauschalen in § 21 Abs. 7 SGB II einer gängigen Schätzmethode bedient. Dafür, dass der bei der Regelbedarfsermittlung zugrunde gelegte Wert zu niedrig ist, gibt es keine Anhaltspunkte. Die vom Gesetzgeber vorgenommene Einschätzung ist daher insbesondere auch unter Berücksichtigung dessen Wertungsspielraums vertretbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil hierfür Gründe nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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