Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 5 KR 1233/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 620/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 16.01.2015 wird zurückgewiesen.
Die Klage gegen die Bescheide der Beklagten vom 29.12.2014 und vom 12.04.2016 wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die (Höhe der) Festsetzung von Beiträgen zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung ab 01.01.2010 und gegen die Nachforderung von Beiträgen zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung (KV und PV) für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis 30.06.2014 in Höhe von EUR 35.136,72.
Der am 1964 geborene, verheiratete Kläger hat zwei Kinder. Seit dem 01.11.2007 ist er freiwilliges Mitglied der Beklagten zu 1) und versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten zu 2). Eine Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) lehnte die Beklagte zu 1) mit Bescheiden vom 08.05.2009 und vom 18.11.2009 ab. Mit Bescheid vom 04.11.2010 stellte die Beklagte zu 1) fest, dass auch nach erneuter Überprüfung des Sachverhalts keine Versicherungsnachweise vorgelegt worden seien, die für eine Mitgliedschaft in der KVdR ausreichten. Die freiwillige Mitgliedschaft in der KV und PV bleibe bestehen. Den vom Kläger mit Schriftsatz vom 07.08.2013 diesbezüglich gestellten Antrag nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) lehnte die Beklagte zu 1) mit Bescheid vom 22.07.2014 ab.
In der Zeit vom 01.01.2010 bis 30.06.2011 bezog der Kläger eine Rente wegen Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von EUR 958,80, vom 01.07.2011 bis 30.06.2012 in Höhe von EUR 968,31, vom 01.07.2012 bis 30.06.2013 in Höhe von EUR 989,46, in der Zeit vom 01.07.2013 bis 30.06.2014 in Höhe von EUR 991,93 und ab 01.07.2014 in Höhe von EUR 1.008,50 jeweils monatlich. Außerdem erhält er seit dem 01.02.2007 eine monatliche Geldrente von der G. Versicherungsbank VVaG, die sich nach dem vom Kläger am 20.10.2009 der Beklagten zu 1) vorgelegten (rechtskräftigen) Schlussurteil des Landgerichts Offenburg vom 19.10.2007 (Geschäftsnummer 2 O 256/05) auf EUR 1.754,86 monatlich und nach der Bestätigung des Klägers vom 18.08.2011, belegt durch den Kontoauszug der Sparkasse Karlsruhe-Ettlingen vom 26.09.2011, auf vierteljährlich EUR 6.112,17 (monatlich EUR 2.037,39) beläuft. Bei dieser Geldrente handelt es sich nach dem Vorbringen des Klägers um einen Verdienstausfallschaden.
Mit Bescheid vom 02.11.2009 setzte die Beklagte zu 1) - ausdrücklich auch im Namen der Beklagten zu 2) - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Rente und der Geldrente ab 01.03.2009 (Beginn Erwerbsminderungsrente) den monatlichen Beitrag auf EUR 406,59 zur KV und auf EUR 52,48 zur PV und ab 01.07.2009 (Beitragssatz - und Rentenhöheänderung) zur KV auf EUR 393,80 und zur PV auf EUR 52,92 jeweils monatlich fest.
Nachdem der Kläger seine Einkünfte nicht belegt hatte, setzte die Beklagte zu 1) - zugleich im Namen der Beklagten zu 2) - unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze von EUR 3.750,00 mit Bescheid vom 18.12.2009 ab 01.01.2010 den monatlichen Beitrag auf EUR 536,25 zur KV und EUR 73,13 zur PV fest. Mit Bescheid vom 08.01.2010 korrigierte die Beklagte zu 1) wiederum auch ausdrücklich im Namen der Beklagten zu 2) den Bescheid vom 18.12.2009 wegen eines Druckfehlers mit Blick auf den Beitrag zur KV dahingehend, dass sich dieser auf EUR 542,- belaufe. Gegen diesen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid erhob der Kläger am 19.05.2010 Widerspruch. Hierauf teilte die Beklagte zu 1) dem Kläger mit Schreiben vom 01.06.2010 mit, dass der Widerspruch zurückgewiesen werde. Da innerhalb eines Monats nach Zugang der Bescheide über die Festsetzung der Beiträge kein Widerspruch eingelegt worden sei, sei Bestandskraft eingetreten.
Mit Bescheid vom 12.01.2011 setzte die Beklagte zu 1) - ausdrücklich auch im Namen der Beklagten zu 2) - unter Zugrundelegung der für das Jahr 2011 geltenden monatlichen Beitragsbemessungsgrenze von EUR 3.712,50 den monatlichen Beitrag zur KV auf EUR 558,91 und zur PV auf EUR 72,40 ab 01.01.2011 fest.
Mit Schreiben vom 12.08.2011 wies der Kläger darauf hin, dass er gegen die Bescheide Widerspruch erhoben habe. Fürsorglich wiederhole er den Widerspruch. Die Beitragsfestsetzung entbehre jeder Grundlage. Er beziehe lediglich eine Erwerbsminderungsrente. Die Beklagte zu 1) bat den Kläger hierauf mit Schreiben vom 16.08.2011, seinen Widerspruch mit Blick auf die Bescheide zu konkretisieren. Nachdem der Kläger am 19.08.2011 mitgeteilt hatte, dass sich der vierteljährliche Verdienstausfallschaden der G. Versicherungsbank VVaG auf EUR 6.112,17 (= EUR 2.037,39 monatlich) belaufe, setzte die Beklagte zu 1) - ausdrücklich auch im Namen der Beklagten zu 2) - mit Bescheid vom 24.08.2011 ab 01.07.2011 den monatlichen Beitrag auf EUR 558,97 zur KV und EUR 72,39 zur PV und ab 01.09.2011 - nunmehr neben dem monatlichen Zahlbetrag der Rente unter Berücksichtigung des monatlichen Zahlbetrags von der G. Versicherungsbank VVaG von EUR 2.037,39 - auf EUR 453,66 zur KV und EUR 58,61 zur PV fest.
Hiergegen erhob der Kläger am 31.08.2011 Widerspruch und trug Bezug nehmend auf das Schreiben der Beklagten vom 16.08.2011 vor, dass er gegen die "entsprechenden Beitragsbescheide" von Anfang an Widerspruch eingelegt habe. Er verwies auf sein Schreiben vom 12.05.2010. Zur Begründung mit Blick auf den Beitragsbescheid vom 24.08.2011 führte er aus, dass nur die Einkünfte aus der gesetzlichen Rente relevant seien, die Verdienstausfallrente jedoch außer Betracht zu bleiben habe. Außerdem sei er nicht als freiwilliges Mitglied, sondern in der KVdR zu versichern.
Die Beklagte zu 1) wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 06.02.2012 ausdrücklich auch im Namen der Beklagten zu 2) - zurück. Vom 01.01.2010 bis 30.08.2011 seien die Beiträge aus der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zu berechnen gewesen, weil der Kläger seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Erst ab 01.09.2011 habe eine Herabstufung unter die Beitragsbemessungsgrenze vorgenommen werden können, nachdem mit Schreiben vom 18.08.2011 die Einkommensnachweise vorgelegt worden seien. Zu den beitragspflichtigen Einnahmen gehörten auch "Verdienstausfallentschädigungen" aus privaten Renten.
Hiergegen erhob der Kläger am 09.03.2012 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG - S 5 KR 1233/12 -). Er trug unter Vorlage einer Bescheinigung der IKKclassic vom 07.03.2012, wonach er ab 08.08.2011 über seine Ehefrau familienversichert sei, vor, dass er von der Beklagten zu 1) in der Zeit vom 01.11.2007 bis 08.08.2011 zu Unrecht als freiwilliges Mitglied eingestuft worden sei. Wegen Versicherungszeiten bei einer französischen Krankenversicherung lägen die Voraussetzungen der gesetzlichen Pflichtversicherung vor. Die KV- und PV-Beiträge seien nur aus der gesetzlichen Rente zu berechnen. Die Einstufung auf Basis der Beitragsbemessungsgrenze ab 01.01.2010 sei rechtswidrig. Die private Unfallrente sei nicht zur Beitragsbemessung heranzuziehen. Im Übrigen dürfte eine Beitragsberechnung für die Vergangenheit nicht mehr möglich sein. Jedenfalls für das Jahr 2010 wäre sie voll umfänglich verjährt. Soweit die Beklagte Säumniszuschläge geltend mache, seien diese "nicht verwirkt" (richtig wohl: verwirkt).
Die Beklagte zu 1) trat der Klage zunächst entgegen. Der Kläger sei als freiwilliges Mitglied versichert. Eine Versicherung in der KVdR sei durch Bescheid vom 08.05.2009 abgelehnt worden. Die behauptete Familienversicherung bei der IKKclassic bestehe nicht. Die IKKclassic habe mit (vorgelegtem) Schreiben vom 14.05.2012 bestätigt, dass dort eine Familienversicherung nicht durchgeführt werde. Nachdem die angeforderten Einkommensnachweise nicht vorgelegt worden seien, seien die Beiträge auf der Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze berechnet worden. Erst nachdem weitere Angaben zur aktuellen Höhe der Einkünfte vorgelegt worden seien, habe die Beitragseinstufung vom 24.08.2011 erfolgen können. Die private Unfallrente sei zur Beitragsbemessung heranzuziehen.
Nachdem das SG die Beteiligten auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 18.12.2013 (B 12 KR 15/11 R -, in juris) hingewiesen hatte, ersetzte die Beklagte zu 1) ausdrücklich auch im Namen der Beklagten zu 2) - mit Änderungs-/Aufhebungsbescheid vom 25.07.2014 ihre Beitragsbescheide vom 12.12.2013, 17.12., 06.08., 20.06. und 06.02.2012, 24.08. und 12.01.2011, 08.01.2010 und 18.12.2009 mit Wirkung ab 01.01.2010 und hob diese Bescheide insoweit auf, als darin höhere Beiträge als in der vorliegenden Aufstellung gefordert würden. Sie legte der Beitragsberechnung ab 01.01.2010 die Geldrente der G. Versicherungsbank VVaG in Höhe von EUR 2.037,39 monatlich und die gesetzliche Rente in Höhe von EUR 958,80, letztere ab 01.07.2010 in Höhe von EUR 968,31, EUR 989,46 ab 01.07.2012, EUR 991,93 ab 01.07.2013 und EUR 1.008,50 ab 01.07.2014 zugrunde. Ab 01.01.2010 setzten sie den monatlichen Beitrag zur KV auf EUR 434,21, zur PV auf EUR 58,43, ab 01.01.2011 den Beitrag zur KV auf EUR 452,18 und zur PV auf EUR 58,43, ab 01.07.2011 den Beitrag zur KV auf EUR 453,66, zur PV auf EUR 58,61, ab 01.07.2012 den Beitrag zur KV auf EUR 456,94, zur PV auf EUR 59,02, ab 01.01.2013 den Beitrag zur KV auf EUR 456,94, zur PV auf EUR 62,05, ab 01.07.2013 den Beitrag zur KV auf EUR 457,32, zur PV auf EUR 62,10 und ab 01.07.2014 den Beitrag zur KV auf EUR 459,89 und zur PV auf EUR 62,44 fest. Die offenen Beiträge für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis einschließlich 30.06.2014 bezifferten sie auf insgesamt EUR 35.136,72 (KV EUR 24.338,64, PV EUR 3.226,68, Säumniszuschläge EUR 7.491,50, Gebühren EUR 79,90). Beiträge für den Zeitraum ab 01.01.2010 seien bislang nicht bezahlt. Noch nicht bezahlte Beiträge für das Kalenderjahr 2009 würden nicht mehr geltend gemacht. Sofern der Kläger nicht in der Lage sei, bis zum 15.08.2014 die gesamten noch offenen Beiträge in voller Höhe sofort zu bezahlen, sollte er sich, um eine abschließende Zahlungsvereinbarung zu treffen, vor diesem Zeitpunkt direkt mit dem Bereich Forderungseinzug in Verbindung setzen. Die Beklagte zu 1) behielt sich für den Fall, dass die G. Versicherungsbank VVaG höhere Beträge auszahle, vor, rückwirkend die hieraus anfallenden Beiträge nachzufordern.
Am 29.09.2014 beantragte der Kläger, nachdem die Beklagte ein Vollstreckungsersuchen an das Amtsgericht Kehl, Gerichtsvollzieherstelle, gerichtet hatte, beim SG, die Zwangsvollstreckung aus dem Bescheid vom 25.07.2014 ohne Sicherheitsleistung einzustellen (S 5 KR 4503/214 ER). Mit Beschluss vom 05.11.2014 wies das SG den von ihm sachdienlich ausgelegten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zurück. Die hiergegen zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) erhobene Beschwerde (L 4 KR 5103/14 ER-B) wurde mit Beschluss vom 12.02.2015 zurückgewiesen.
Mit Bescheid vom 29.12.2014 setzte die Beklagte zu 1) - ausdrücklich auch im Namen der Beklagten zu 2) - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Rente und der Geldrente ab 01.01.2015 den monatlichen Beitrag zur KV auf 459,88 EUR und zur PV auf 71,58 EUR fest.
Mit Urteil vom 16.01.2015 wies das SG die Klage ab. Die Beklagte zu 1) habe über die Beiträge zur PV im Rahmen einer ihr zustehenden Prozessstandschaft entscheiden dürfen und der Kläger habe insoweit seine Klage nicht gesondert auch gegen die Beklagte zu 2) richten müssen. Der Beitragsbescheid vom 25.07.2014, der nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) automatisch Gegenstand des Klageverfahrens geworden sei, sei materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Da die Voraussetzungen der KVdR beim Kläger nicht festgestellt werden könnten, bleibe es bei der von der Beklagten zu 1) festgestellten freiwilligen Mitgliedschaft. Zu Recht verlange die Beklagte zu 1) Beiträge aus der gesetzlichen Rente des Klägers, aber auch aus den Bezügen der Geldrente, die ihm seitens der G. Versicherungsbank VVaG monatlich zuflössen. Unfallrenten aus einem privatrechtlichen Versicherungsvertrag seien bei freiwillig versicherten Mitgliedern der gesetzlichen KV mit ihrem Zahlbetrag beitragspflichtig, denn die bloße Eignung der zur Abdeckung eines bestimmten Lebensrisikos dienenden privatrechtlichen Unfallrentenleistungen, zum Lebensunterhalt des Leistungsempfängers verbraucht zu werden, reiche aus, um die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betroffenen mitzuprägen und reiche deshalb aus, derartige Bezüge der Versicherungspflicht bei freiwillig versicherten Mitgliedern zu unterwerfen. Auch unter Geltung der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler habe sich daran nichts geändert. Auch eine als Verdienstschadensausgleich zugebilligte private Geldrente sei - wie schon ihre Zweckbestimmung zum Ersatz eines entfallenden Verdienstes zeige - zum Lebensunterhalt des Empfängers bestimmt. Die von der Beklagten zu 1) zuletzt mit Bescheid vom 25.07.2014 vorgenommene Beitragsbemessung zur KV und dementsprechend auch zur PV (§ 57 Abs. 4 Satz 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch [SGB XI] i.V.m. § 240 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch [SGB V]) sowie die aufgeführten Säumniszuschläge seien nach alledem nicht zu beanstanden.
Mit Bescheid vom 12.04.2016 ersetzte die Beklagte zu 1) die bisherigen (Schätz )Beitragsbescheide vom 24.06.2015 und 28.12.2015 und setzte - auch im Namen der Beklagten zu 2) - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Rente und der Geldrente den monatlichen Beitrag zur KV ab 01.07.2015 auf 463,18 EUR, zur PV auf 72,08 EUR, ab 01.01.2016 den monatlichen Beitrag zur KV auf 473,08 EUR und zur PV auf 73,11 EUR fest.
Gegen das seinem Bevollmächtigten am 23.01.2015 mittels Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil, hat der Kläger am 20.02.2015 Berufung eingelegt. Zur Begründung wird darauf hingewiesen, dass der Kläger die Voraussetzungen für die Aufnahme in die KVdR erfülle. Der Kläger sei seit 1993 durchgehend krankenversichert. Diese habe, bis das Landgericht Offenburg Verdienstausfallrente zugesprochen habe bzw. bis zur Bewilligung der Erwerbsminderungsrente ab 2007, zunächst als Familienversicherung bestanden. Die Ehefrau des Klägers sei vom 01.01.2001 bis August 2004 im Betrieb des Schwagers als Kurierfahrerin angestellt gewesen. Die Zeiten seien wegen der Insolvenz der Firma jedoch nachträglich gelöscht worden. Er, der Kläger, sei von August 2004 bis Februar 2005 in Frankreich wohnhaft und dort krankenversichert gewesen. Im Anschluss hieran habe er, wieder in der Bundesrepublik Deutschland lebend, bis 31.10.2007 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezogen und sei deswegen bei der AOK Achern versichert gewesen. Die in Anspruch genommene ärztliche Behandlung sei jeweils von den Krankenkassen übernommen worden. Da seine beiden Söhne, von denen einer wegen einer Behinderung durchgängig in ärztlicher Behandlung gestanden habe, familienversichert gewesen seien, müsse dies auch für ihn gelten. Die Familienversicherung ergebe sich auch aus der bis zum 30.09.2016 gültigen Versicherungskarte der IKK classic. Selbst wenn der Kläger jedoch freiwillig versichert wäre, sei nur die gesetzliche Rente zu verbeitragen, nicht die Leistungen der G. Versicherungsbank VVaG. Es handele sich hierbei nicht um Leistungen der privaten Unfallversicherung, sondern um Schadensersatzleistungen, die er von dem Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers aus einem Verkehrsunfall vom April 1993 beziehe. Im Hinblick auf die Festsetzung der Beiträge durch den Bescheid vom 25.07.2014 seien auch Säumniszuschläge frühestens ab diesem Zeitpunkt zu zahlen.
Der Kläger beantragt - sachgerecht gefasst -,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 16.01.2015 aufzuheben und die Beitragsbescheide der Beklagten vom 18.12.2009, 12.01.2011 und 24.08.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.02.2012 in der Fassung des Bescheids vom 25.07.2014 sowie vom 29.12.2014 und vom 12.04.2016 insofern abzuändern, als die Beklagte ab dem 01.01.2010 höhere Beiträge als die von einem Rentner zu tragenden Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner festgesetzt hat,
hilfsweise,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 16.01.2015 aufzuheben und die Beitragsbescheide der Beklagten vom 18.12.2009, 12.01.2011 und 24.08.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.02.2012 in der Fassung des Bescheids vom 25.07.2014 sowie vom 29.12.2014 und vom 12.04.2016 insofern abzuändern, als die Beklagte der Beitragsmessung die Leistungen der G. Versicherungsbank VVaG zu Grunde gelegt hat.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurück- und die Klage gegen die Bescheide vom 29.12.2014 und vom 12.04.2016 abzuweisen.
Die Aufnahme des Klägers in der KVdR sei mit bestandskräftigen Bescheid vom 08.05.2009 verneint worden. Nachdem nachträglich eine Bescheinigung über eine Familienversicherung bei der IKK Baden-Württemberg für den Zeitraum vom 25.06.1996 bis 31.12.2000 vorgelegt worden sei, seien die Voraussetzungen nochmals geprüft worden. Bei einer erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit am 01.09.1979 und Rentenantragstellung am 03.03.2009 beginne die zweite Hälfte des Erwerbslebens am 03.06.1994. In diesem Zeitraum hätten 13 Jahre, 3 Monate und 13 Tage an Versicherungszeiten bei einer gesetzlichen Krankenversicherung nachgewiesen werden müssen. Tatsächlich nachgewiesen seien jedoch nur 8 Jahre, 5 Monate und 14 Tage. Dementsprechend sei mit wiederholender Verfügung vom 18.11.2009 die Ablehnung der Versicherung in der KVdR nochmals bestätigt worden. Soweit der Klägervertreter einen Überprüfungsantrag gem. § 44 SGB X im Klageverfahren im Schriftsatz vom 07.08.2013 gestellt habe, weil weitere Versicherungszeiten bei einem französischen Versicherungsträger zu berücksichtigen seien, sei eine weitere Konkretisierung trotz mehrfacher Aufforderung und Fristsetzung nicht erfolgt. Daher sei der Antrag durch Bescheid vom 22.07.2014 abgelehnt worden. Soweit klägerseits vorgetragen worden sei, die Ehegattin des Klägers sei in der Zeit vom 01.01.2001 - August 2004 als Kurierfahrerin beschäftigt gewesen, sei dies von der IKK classic nicht bestätigt worden. Diese habe vielmehr für die Ehegattin die bereits berücksichtigte Versicherungszeit vom 15.03. - 31.12.2000 sowie den Zeitraum vom 08. - 31.08.2011 bescheinigt. Letzterer sei jedoch nicht zu berücksichtigen, da er zeitlich nach dem Rentenantrag vom 03.03.2009 liege. Es bleibe daher bei der bestandskräftigen Ablehnung der KVdR, zumal der Umstand, dass seitens der IKK classic eine Versichertenkarte ausgehändigt worden sei, nicht dazu führe, von den erforderlichen Versicherungszeiten absehen zu können. Es bestehe daher kein Anlass, die durchgeführte freiwillige Versicherung und die hierauf beruhenden Beitragsbescheide aufzuheben. Die Schadensrente sei von der Beitragsbemessung nicht auszunehmen. Auch die Säumniszuschläge für den Zeitraum 2010 bis 2014 seien rechtmäßig erhoben worden, da der Kläger seine Beitragszahlung eingestellt habe. Soweit die ursprüngliche Beitragshöhe durch den Bescheid vom 25.07.2014 aus der Höchststufe auf die tatsächlich vorhandenen Einnahmen herabgesetzt worden sei, ergebe sich nichts anderes, da diese Beiträge auch bereits vorher zu zahlen und insoweit festgesetzt gewesen seien.
Mit Bescheid vom 25.07.2016 hat die Beklagte einen Antrag des Klägers auf Rücknahme der Bescheide vom 08.05.2009 und vom 18.11.2009 nach § 44 SGB X abgelehnt.
Mit gerichtlichen Schreiben vom 20.06.2016 sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass im vorliegenden Verfahren ausschließlich die Verbeitragung des Klägers ab dem 01.01.2010 gegenständlich ist.
Mit Schreiben vom 29.06.2016 hat die Beklagte, mit solchem vom 22.07.2016 der Kläger das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung mitgeteilt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge, des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens sowie die bei der Beklagten geführte Leistungsakte, die Gegenstand der Entscheidungsfindung geworden sind, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (vgl. § 151 SGG) ist nach § 143 SGG statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes den nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG erforderlichen Betrag von EUR 750,- übersteigt und überdies Beiträge für mehr als ein Jahr betroffen sind (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Der Senat entscheidet über die Berufung nach dem erklärten Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG).
Der Senat hat das Rubrum auf der Beklagtenseite dahin ergänzt, dass Beklagte auch die von der Beklagten zu 1) gebildete Pflegekasse ist. Denn der Kläger wendet sich auch gegen die mit den Bescheiden geforderten Beiträge zur PV. Die Bescheide ergingen auch im Namen der Beklagten zu 2) (zur Berechtigung der Beklagten zu 1), auch im Namen der Beklagten zu 2) Beitragsbescheide für Selbstzahler zu erlassen: § 46 Abs. 2 Satz 4 SGB XI). Streitgegenständlich ist vorliegend zunächst der mit der Klage angefochtene Bescheid der Beklagten vom 24.08.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.02.2012, mit dem Beiträge zur KV und zur PV ab dem 01.07.2011 festgesetzt wurden. Nachdem die Beklagten jedoch im Bescheid vom 25.07.2014, der nach § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist, auch über die Verbeitragung des Klägers ab dem 01.01.2010 entschieden und die hierzu ergangenen Bescheide ersetzt haben, ist vorliegend die Höhe der vom Kläger zu entrichtenden Beiträge zur KV und zur PV ab dem 01.01.2010 gegenständlich. Der Bescheid vom 29.12.2014, mit dem die Höhe der Beiträge ab 01.01.2015 festgesetzt wurde, und der Bescheid vom 12.04.2016, mit dem die Höhe der Beiträge ab dem 01.07.2015 festgesetzt und mit dem die Bescheide vom 24.06.2015 und vom 28.12.2015 ersetzt wurde, sind nach §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahren geworden; der Senat entscheidet hierüber auf Klage hin (vgl. BSG, Urteil vom 25.02.2010 - B 13 R 61/09 R - in juris). Nicht gegenständlich sind hingegen die Bescheide der Beklagten vom 08.05.2009, vom 18.11.2009, vom 22.07.2014 und vom 25.07.2016. Die beiden erstbenannten Bescheide wurden vom Kläger nicht mit einem Rechtsbehelf angegriffen, die Bescheide vom 22.07.2014 und vom 25.07.2016 sind nicht nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klage- bzw. nach §§ 153 Abs. 1, 96 Abs.1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden, da sie die Beitragsbescheide weder ersetzt noch abgeändert haben.
Hieraus folgt, dass im vorliegenden Verfahren ausschließlich über die Höhe der vom Kläger aus seiner freiwilligen Versicherung zur KV und zur PV zu zahlenden Beiträge zu urteilen ist. Die vom Kläger zuletzt in den Vordergrund gestellte Problematik des Versicherungsverhältnisses, namentlich, ob er in der KVdR zu versichern ist, ist hingegen im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. Der Senat ist vielmehr an den Inhalt der nach § 77 SGG bestandskräftigen Bescheide vom 08.05.2009 und vom 18.11.2009 gebunden, da diese solange Wirkung entfalten, als sie noch nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder sich auf andere Weise erledigt haben (vgl. § 39 Abs. 2 SGB X). Da dies vorliegend nicht der Fall ist, die Anträge nach § 44 SGB X wurden von der Beklagten jeweils abgelehnt, hat der Senat seiner Entscheidung zu Grunde zu legen, dass der Kläger nicht in der KVdR, sondern freiwillig versichert ist.
Vor diesem Hintergrund ist der Antrag des Klägers, worauf dieser im gerichtlichen Schreiben vom 20.06.2016 hingewiesen wurde, sachgerecht (vgl. § 123 SGG) dahingehend auszulegen, dass er sich, seinem zum Ausdruck kommenden Begehren entsprechend zuvorderst gegen die Höhe der Beiträge oberhalb derjenigen, die von ihm in der KVdR zu tragen wären, wendet und sodann (hilfsweise) insoweit angreift, als die Beklagte der Beitragsmessung die Leistungen der G. Versicherungsbank VVaG zu Grunde gelegt hat. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 04.04.2016 eine "Klageerweiterung" des Inhalts begehrt, die Beklagte zu verpflichten, einen zu Unrecht gepfändeten Betrag von 38.509,29 EUR an den Kläger zu bezahlen und festzustellen, dass der Beklagten kein Anspruch auf Beiträge in Höhe von 741,30 EUR gegen den Kläger zusteht, wurde der Kläger mit gerichtlichem Schreiben vom 20.06.2016 darauf hingewiesen, dass es eines Rückzahlungsausspruchs nicht bedarf, da im Falle eines für ihn günstigen Urteils, die zu Unrecht erbrachten Beiträge von den Beklagten zu erstatten wären. Da der Kläger sodann seine weitergehenden Anträge nicht mehr geltend gemacht hat, sondern sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt hat, ohne den Antrag aufrechtzuerhalten, ist über die "Klageerweiterung" nicht zu befinden.
Im Sinne dieser Auslegung ist die Berufung jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Bescheide vom 18.12.2009, vom 12.01.2011 und vom 24.08.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.02.2012 in der Fassung des Bescheids vom 25.07.2014 sowie die Bescheide vom 29.12.2014 und vom 12.04.2016 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Höhe der von der Beklagten zu 1) festgesetzten Beiträge zur KV und zur PV ist nicht zu beanstanden.
Der Bescheid vom 25.07.2014, mit dem die früheren Beitragsbescheide ersetzt wurden, ist, wie auch die Bescheide vom 29.12.2014 und vom 12.04.2016 formell rechtmäßig. Die Beklagte zu 1) war insb. berechtigt, im Namen der Beklagten zu 2) auch die Beiträge zur sozialen PV festzusetzen. Nach § 46 Abs. 2 Satz 4 SGB XI in der ab 01.07.2008 geltenden Fassung (Art. 1 Nr. 31 des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung [Pflege-Weiterentwicklungsgesetz] vom 28.05.2008, BGBl. I, S. 874) können Krankenkassen und Pflegekassen für Mitglieder, die - wie vorliegend - ihre Beiträge zur gesetzlichen KV und zur sozialen PV selbst zu zahlen haben, die Höhe der Beiträge zur gesetzlichen KV und zur sozialen PV in einem gemeinsamen Beitragsbescheid festsetzen. Hierbei ist das Mitglied darauf hinzuweisen, dass der Bescheid über den Beitrag zur sozialen PV im Namen der Pflegekasse ergeht (§ 46 Abs. 2 Satz 5 SGB XI). Den erforderlichen Hinweis auf den gemeinsamen Bescheid hat die Beklagte zu 1) in ihren Bescheiden vom 25.07.2014, 29.12.2014 und vom 12.04.2016 erteilt.
Die Bescheide vom 25.07.2014 sowie vom 29.12.2014 und vom 12.04.2016 sind auch inhaltlich nicht zu beanstanden.
Soweit im Bescheid vom 25.07.2014 zuvor ergangene Beitragsbescheide geändert wurden, findet dies seine Grundlage in § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Dessen Voraussetzungen sind in Bezug auf eine Aufhebung der letzten Beitragsbescheide mit Wirkung für die Vergangenheit erfüllt. Beim Erlass der früheren Bescheide, wobei es sich hierbei um Verwaltungsakte mit Dauerwirkung handelte, gingen die Beklagten von einem unrichtigen Sachverhalt aus, weil sie nicht die tatsächlichen Einkünfte des Klägers, sondern Einkünfte in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze der Berechnung der Beiträge zur KV und PV zugrunde gelegt hatten.
Der Umfang der konkreten Beitragspflicht beurteilt sich nach dem Versichertenstatus des Klägers in dem Zeitpunkt, für den Beiträge erhoben werden. Da, wie ausgeführt, die Frage der Mitgliedschaft des Klägers in der KVdR nicht gegenständlich ist, hat der Senat seiner Entscheidung hierbei die freiwillige Versicherung des Klägers zu Grunde zu legen. Gemäß § 238a SGB V werden bei freiwillig versicherten Rentnern der Beitragsbemessung nacheinander der Zahlbetrag der Rente, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, das Arbeitseinkommen und die sonstigen Einnahmen, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds bestimmen, bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu Grunde gelegt. Nach § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V in der seit 01.01.2009 geltenden Fassung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes (GKV-WSG) vom 26.03.2007 (BGBl. I, S. 378), der nach § 57 Abs. 4 Satz 1 SGB XI für die soziale PV entsprechend anzuwenden ist, wird für freiwillige Mitglieder die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Hierbei ist nach § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt, wobei gemäß § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB V bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitgliedes zu berücksichtigen sind, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Die hierzu durch Beschluss des Vorstands des Spitzenverbandes der Krankenkassen vom 27.10.2008 (veröffentlicht im elektronischen Bundesanzeiger am 4.11.2008) mit Wirkung zum 1.1.2009 erlassenen "Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler" (BeitrVerfGrsSz) sind gegenüber den Mitglieds-Krankenkassen und deren Mitgliedern verbindlich (vgl. auch zu deren Wirksamkeit: BSG, Urteil vom 19.12.2012 - B 12 KR 20/11 R -, in juris). § 2 Abs. 1 Satz 1 BeitrVerfGrsSz, der nach § 1 Abs. 2 BeitrVerfGrsSz auch für die soziale PV gilt, bestimmt, dass die Beiträge nach den beitragspflichtigen Einnahmen des Mitgliedes bemessen werden. Die Beitragsbemessung hat die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitgliedes zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BeitrVerfGrsSz). Für die Beitragsbemessung sind nach § 2 Abs. 2 BeitrVerfGrsSz mindestens die Einnahmen des Mitgliedes zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Nach § 3 Abs. 1 BeitrVerfGrsSz sind als beitragspflichtige Einnahmen das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf die steuerliche Behandlung zugrunde zu legen. Hierzu gehört die gesetzliche Rente des Klägers, aber auch die von ihm bezogene Geldrente der G. Versicherungsbank VVaG. Die bloße Eignung der zur Abdeckung eines bestimmten Lebensrisikos dienenden privatrechtlichen Unfallrentenleistungen, zum Lebensunterhalt des Leistungsempfängers verbraucht zu werden, reicht aus, um die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betroffenen mitzuprägen, weshalb derartige Bezüge der Versicherungspflicht bei freiwillig versicherten Mitgliedern zu unterwerfen sind. Hieran hat das BSG auch in seinem Urteil vom 18.12.2013 (B 12 KR 24/12 R -, in juris) festgehalten. Eine Geldrente, um die es sich bei der Leistung der G. Versicherungsbank VVaG nach dem Urteil des Landgerichts Offenburg vom 19.12.2007 handelt, dient zum Ersatz des durch den Unfall erlittenen Schadens und ist damit zum Lebensunterhalt des Empfängers bestimmt.
Die Beitragspflicht des Klägers folgt aus dem Gesetz. Nach §§ 250 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 SGB V, § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI trägt der freiwillig Versicherte - hier der Kläger - die von der Beklagten zu 1) festgesetzten Beiträge zur gesetzlichen KV und zur sozialen PV selbst.
Aufgrund der ab 01.01.2010 zu verbeitragenden Beträge aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Geldrente der G. Versicherungsbank VVaG hat die Beklagte zu 1) die monatlichen Beiträge zur KV sowie für die Beklagte zu 2) die monatlichen Beiträge zur PV unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Beitragssätze zutreffend berechnet. Einwände sind insoweit vom Kläger nicht erhoben worden. Die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen übersteigen auch ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV). Sie liegen unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen.
Die Beiträge ab dem 01.01.2010 sind auch nicht verjährt. Die Beklagten haben die Beiträge erstmals mit Bescheid vom 18.12.2009 ab 01.01.2010 festgesetzt. Die damals in der Zukunft liegenden Beiträge waren nicht verjährt. Wenn nunmehr mit Bescheid vom 25.07.2014 u.a. dieser Bescheid vom 18.12.2009 und die nachfolgenden Bescheide aufgehoben und ersetzt wurden, wird nur diese bereits mit Bescheid vom 18.12.2009 festgesetzte Beitragsfestsetzung geändert und nicht rückwirkend für die Zeit ab 01.01.2010 ein Beitrag erhoben, weshalb hier keinesfalls eine Verjährung eingetreten ist.
Der angefochtene Bescheid vom 25.07.2014 ist auch insofern, als mit ihm Säumniszuschläge geltend gemacht werden, nicht zu beanstanden. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist für Beiträge, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 v.H. des rückständigen, auf EUR 50,00 nach unten abgerundeten Betrags zu zahlen. Nach § 24 Abs. 1a SGB IV in der bis 31.07.2013 geltenden Fassung hatten abweichend zu Absatz 1 u.a. freiwillig Versicherte - wie der Kläger -für Beiträge und Beitragsvorschüsse, mit denen sie länger als einen Monat säumig sind, für jeden weiteren angefangenen Monat der Säumnis einen Säumniszuschlag von 5 v.H. des rückständigen, auf EUR 50,00 nach unten abgerundeten Beitrages zu zahlen. Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist nach § 24 Abs. 2 SGB IV ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte. Anhaltspunkte für eine unverschuldete Unkenntnis des Klägers von der Zahlungspflicht, die der Erhebung des Säumniszuschlags entgegenstünde, sind nicht ersichtlich und werden vom Kläger auch nicht vorgetragen.
Der Bescheid vom 25.07.2014 ist daher rechtmäßig. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen; die Berufung ist zurückzuweisen.
Nach den obigen Ausführungen sind auch die Bescheide vom 29.12.2014 und vom 12.04.2016, mit denen die Höhe der ab dem 01.01.2015 zu entrichtenden Beiträge zur KV und zur PV festgesetzt wurden, nicht zu beanstanden. Die Klage ist abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Die Klage gegen die Bescheide der Beklagten vom 29.12.2014 und vom 12.04.2016 wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die (Höhe der) Festsetzung von Beiträgen zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung ab 01.01.2010 und gegen die Nachforderung von Beiträgen zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung (KV und PV) für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis 30.06.2014 in Höhe von EUR 35.136,72.
Der am 1964 geborene, verheiratete Kläger hat zwei Kinder. Seit dem 01.11.2007 ist er freiwilliges Mitglied der Beklagten zu 1) und versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten zu 2). Eine Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) lehnte die Beklagte zu 1) mit Bescheiden vom 08.05.2009 und vom 18.11.2009 ab. Mit Bescheid vom 04.11.2010 stellte die Beklagte zu 1) fest, dass auch nach erneuter Überprüfung des Sachverhalts keine Versicherungsnachweise vorgelegt worden seien, die für eine Mitgliedschaft in der KVdR ausreichten. Die freiwillige Mitgliedschaft in der KV und PV bleibe bestehen. Den vom Kläger mit Schriftsatz vom 07.08.2013 diesbezüglich gestellten Antrag nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) lehnte die Beklagte zu 1) mit Bescheid vom 22.07.2014 ab.
In der Zeit vom 01.01.2010 bis 30.06.2011 bezog der Kläger eine Rente wegen Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von EUR 958,80, vom 01.07.2011 bis 30.06.2012 in Höhe von EUR 968,31, vom 01.07.2012 bis 30.06.2013 in Höhe von EUR 989,46, in der Zeit vom 01.07.2013 bis 30.06.2014 in Höhe von EUR 991,93 und ab 01.07.2014 in Höhe von EUR 1.008,50 jeweils monatlich. Außerdem erhält er seit dem 01.02.2007 eine monatliche Geldrente von der G. Versicherungsbank VVaG, die sich nach dem vom Kläger am 20.10.2009 der Beklagten zu 1) vorgelegten (rechtskräftigen) Schlussurteil des Landgerichts Offenburg vom 19.10.2007 (Geschäftsnummer 2 O 256/05) auf EUR 1.754,86 monatlich und nach der Bestätigung des Klägers vom 18.08.2011, belegt durch den Kontoauszug der Sparkasse Karlsruhe-Ettlingen vom 26.09.2011, auf vierteljährlich EUR 6.112,17 (monatlich EUR 2.037,39) beläuft. Bei dieser Geldrente handelt es sich nach dem Vorbringen des Klägers um einen Verdienstausfallschaden.
Mit Bescheid vom 02.11.2009 setzte die Beklagte zu 1) - ausdrücklich auch im Namen der Beklagten zu 2) - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Rente und der Geldrente ab 01.03.2009 (Beginn Erwerbsminderungsrente) den monatlichen Beitrag auf EUR 406,59 zur KV und auf EUR 52,48 zur PV und ab 01.07.2009 (Beitragssatz - und Rentenhöheänderung) zur KV auf EUR 393,80 und zur PV auf EUR 52,92 jeweils monatlich fest.
Nachdem der Kläger seine Einkünfte nicht belegt hatte, setzte die Beklagte zu 1) - zugleich im Namen der Beklagten zu 2) - unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze von EUR 3.750,00 mit Bescheid vom 18.12.2009 ab 01.01.2010 den monatlichen Beitrag auf EUR 536,25 zur KV und EUR 73,13 zur PV fest. Mit Bescheid vom 08.01.2010 korrigierte die Beklagte zu 1) wiederum auch ausdrücklich im Namen der Beklagten zu 2) den Bescheid vom 18.12.2009 wegen eines Druckfehlers mit Blick auf den Beitrag zur KV dahingehend, dass sich dieser auf EUR 542,- belaufe. Gegen diesen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid erhob der Kläger am 19.05.2010 Widerspruch. Hierauf teilte die Beklagte zu 1) dem Kläger mit Schreiben vom 01.06.2010 mit, dass der Widerspruch zurückgewiesen werde. Da innerhalb eines Monats nach Zugang der Bescheide über die Festsetzung der Beiträge kein Widerspruch eingelegt worden sei, sei Bestandskraft eingetreten.
Mit Bescheid vom 12.01.2011 setzte die Beklagte zu 1) - ausdrücklich auch im Namen der Beklagten zu 2) - unter Zugrundelegung der für das Jahr 2011 geltenden monatlichen Beitragsbemessungsgrenze von EUR 3.712,50 den monatlichen Beitrag zur KV auf EUR 558,91 und zur PV auf EUR 72,40 ab 01.01.2011 fest.
Mit Schreiben vom 12.08.2011 wies der Kläger darauf hin, dass er gegen die Bescheide Widerspruch erhoben habe. Fürsorglich wiederhole er den Widerspruch. Die Beitragsfestsetzung entbehre jeder Grundlage. Er beziehe lediglich eine Erwerbsminderungsrente. Die Beklagte zu 1) bat den Kläger hierauf mit Schreiben vom 16.08.2011, seinen Widerspruch mit Blick auf die Bescheide zu konkretisieren. Nachdem der Kläger am 19.08.2011 mitgeteilt hatte, dass sich der vierteljährliche Verdienstausfallschaden der G. Versicherungsbank VVaG auf EUR 6.112,17 (= EUR 2.037,39 monatlich) belaufe, setzte die Beklagte zu 1) - ausdrücklich auch im Namen der Beklagten zu 2) - mit Bescheid vom 24.08.2011 ab 01.07.2011 den monatlichen Beitrag auf EUR 558,97 zur KV und EUR 72,39 zur PV und ab 01.09.2011 - nunmehr neben dem monatlichen Zahlbetrag der Rente unter Berücksichtigung des monatlichen Zahlbetrags von der G. Versicherungsbank VVaG von EUR 2.037,39 - auf EUR 453,66 zur KV und EUR 58,61 zur PV fest.
Hiergegen erhob der Kläger am 31.08.2011 Widerspruch und trug Bezug nehmend auf das Schreiben der Beklagten vom 16.08.2011 vor, dass er gegen die "entsprechenden Beitragsbescheide" von Anfang an Widerspruch eingelegt habe. Er verwies auf sein Schreiben vom 12.05.2010. Zur Begründung mit Blick auf den Beitragsbescheid vom 24.08.2011 führte er aus, dass nur die Einkünfte aus der gesetzlichen Rente relevant seien, die Verdienstausfallrente jedoch außer Betracht zu bleiben habe. Außerdem sei er nicht als freiwilliges Mitglied, sondern in der KVdR zu versichern.
Die Beklagte zu 1) wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 06.02.2012 ausdrücklich auch im Namen der Beklagten zu 2) - zurück. Vom 01.01.2010 bis 30.08.2011 seien die Beiträge aus der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zu berechnen gewesen, weil der Kläger seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Erst ab 01.09.2011 habe eine Herabstufung unter die Beitragsbemessungsgrenze vorgenommen werden können, nachdem mit Schreiben vom 18.08.2011 die Einkommensnachweise vorgelegt worden seien. Zu den beitragspflichtigen Einnahmen gehörten auch "Verdienstausfallentschädigungen" aus privaten Renten.
Hiergegen erhob der Kläger am 09.03.2012 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG - S 5 KR 1233/12 -). Er trug unter Vorlage einer Bescheinigung der IKKclassic vom 07.03.2012, wonach er ab 08.08.2011 über seine Ehefrau familienversichert sei, vor, dass er von der Beklagten zu 1) in der Zeit vom 01.11.2007 bis 08.08.2011 zu Unrecht als freiwilliges Mitglied eingestuft worden sei. Wegen Versicherungszeiten bei einer französischen Krankenversicherung lägen die Voraussetzungen der gesetzlichen Pflichtversicherung vor. Die KV- und PV-Beiträge seien nur aus der gesetzlichen Rente zu berechnen. Die Einstufung auf Basis der Beitragsbemessungsgrenze ab 01.01.2010 sei rechtswidrig. Die private Unfallrente sei nicht zur Beitragsbemessung heranzuziehen. Im Übrigen dürfte eine Beitragsberechnung für die Vergangenheit nicht mehr möglich sein. Jedenfalls für das Jahr 2010 wäre sie voll umfänglich verjährt. Soweit die Beklagte Säumniszuschläge geltend mache, seien diese "nicht verwirkt" (richtig wohl: verwirkt).
Die Beklagte zu 1) trat der Klage zunächst entgegen. Der Kläger sei als freiwilliges Mitglied versichert. Eine Versicherung in der KVdR sei durch Bescheid vom 08.05.2009 abgelehnt worden. Die behauptete Familienversicherung bei der IKKclassic bestehe nicht. Die IKKclassic habe mit (vorgelegtem) Schreiben vom 14.05.2012 bestätigt, dass dort eine Familienversicherung nicht durchgeführt werde. Nachdem die angeforderten Einkommensnachweise nicht vorgelegt worden seien, seien die Beiträge auf der Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze berechnet worden. Erst nachdem weitere Angaben zur aktuellen Höhe der Einkünfte vorgelegt worden seien, habe die Beitragseinstufung vom 24.08.2011 erfolgen können. Die private Unfallrente sei zur Beitragsbemessung heranzuziehen.
Nachdem das SG die Beteiligten auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 18.12.2013 (B 12 KR 15/11 R -, in juris) hingewiesen hatte, ersetzte die Beklagte zu 1) ausdrücklich auch im Namen der Beklagten zu 2) - mit Änderungs-/Aufhebungsbescheid vom 25.07.2014 ihre Beitragsbescheide vom 12.12.2013, 17.12., 06.08., 20.06. und 06.02.2012, 24.08. und 12.01.2011, 08.01.2010 und 18.12.2009 mit Wirkung ab 01.01.2010 und hob diese Bescheide insoweit auf, als darin höhere Beiträge als in der vorliegenden Aufstellung gefordert würden. Sie legte der Beitragsberechnung ab 01.01.2010 die Geldrente der G. Versicherungsbank VVaG in Höhe von EUR 2.037,39 monatlich und die gesetzliche Rente in Höhe von EUR 958,80, letztere ab 01.07.2010 in Höhe von EUR 968,31, EUR 989,46 ab 01.07.2012, EUR 991,93 ab 01.07.2013 und EUR 1.008,50 ab 01.07.2014 zugrunde. Ab 01.01.2010 setzten sie den monatlichen Beitrag zur KV auf EUR 434,21, zur PV auf EUR 58,43, ab 01.01.2011 den Beitrag zur KV auf EUR 452,18 und zur PV auf EUR 58,43, ab 01.07.2011 den Beitrag zur KV auf EUR 453,66, zur PV auf EUR 58,61, ab 01.07.2012 den Beitrag zur KV auf EUR 456,94, zur PV auf EUR 59,02, ab 01.01.2013 den Beitrag zur KV auf EUR 456,94, zur PV auf EUR 62,05, ab 01.07.2013 den Beitrag zur KV auf EUR 457,32, zur PV auf EUR 62,10 und ab 01.07.2014 den Beitrag zur KV auf EUR 459,89 und zur PV auf EUR 62,44 fest. Die offenen Beiträge für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis einschließlich 30.06.2014 bezifferten sie auf insgesamt EUR 35.136,72 (KV EUR 24.338,64, PV EUR 3.226,68, Säumniszuschläge EUR 7.491,50, Gebühren EUR 79,90). Beiträge für den Zeitraum ab 01.01.2010 seien bislang nicht bezahlt. Noch nicht bezahlte Beiträge für das Kalenderjahr 2009 würden nicht mehr geltend gemacht. Sofern der Kläger nicht in der Lage sei, bis zum 15.08.2014 die gesamten noch offenen Beiträge in voller Höhe sofort zu bezahlen, sollte er sich, um eine abschließende Zahlungsvereinbarung zu treffen, vor diesem Zeitpunkt direkt mit dem Bereich Forderungseinzug in Verbindung setzen. Die Beklagte zu 1) behielt sich für den Fall, dass die G. Versicherungsbank VVaG höhere Beträge auszahle, vor, rückwirkend die hieraus anfallenden Beiträge nachzufordern.
Am 29.09.2014 beantragte der Kläger, nachdem die Beklagte ein Vollstreckungsersuchen an das Amtsgericht Kehl, Gerichtsvollzieherstelle, gerichtet hatte, beim SG, die Zwangsvollstreckung aus dem Bescheid vom 25.07.2014 ohne Sicherheitsleistung einzustellen (S 5 KR 4503/214 ER). Mit Beschluss vom 05.11.2014 wies das SG den von ihm sachdienlich ausgelegten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zurück. Die hiergegen zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) erhobene Beschwerde (L 4 KR 5103/14 ER-B) wurde mit Beschluss vom 12.02.2015 zurückgewiesen.
Mit Bescheid vom 29.12.2014 setzte die Beklagte zu 1) - ausdrücklich auch im Namen der Beklagten zu 2) - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Rente und der Geldrente ab 01.01.2015 den monatlichen Beitrag zur KV auf 459,88 EUR und zur PV auf 71,58 EUR fest.
Mit Urteil vom 16.01.2015 wies das SG die Klage ab. Die Beklagte zu 1) habe über die Beiträge zur PV im Rahmen einer ihr zustehenden Prozessstandschaft entscheiden dürfen und der Kläger habe insoweit seine Klage nicht gesondert auch gegen die Beklagte zu 2) richten müssen. Der Beitragsbescheid vom 25.07.2014, der nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) automatisch Gegenstand des Klageverfahrens geworden sei, sei materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Da die Voraussetzungen der KVdR beim Kläger nicht festgestellt werden könnten, bleibe es bei der von der Beklagten zu 1) festgestellten freiwilligen Mitgliedschaft. Zu Recht verlange die Beklagte zu 1) Beiträge aus der gesetzlichen Rente des Klägers, aber auch aus den Bezügen der Geldrente, die ihm seitens der G. Versicherungsbank VVaG monatlich zuflössen. Unfallrenten aus einem privatrechtlichen Versicherungsvertrag seien bei freiwillig versicherten Mitgliedern der gesetzlichen KV mit ihrem Zahlbetrag beitragspflichtig, denn die bloße Eignung der zur Abdeckung eines bestimmten Lebensrisikos dienenden privatrechtlichen Unfallrentenleistungen, zum Lebensunterhalt des Leistungsempfängers verbraucht zu werden, reiche aus, um die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betroffenen mitzuprägen und reiche deshalb aus, derartige Bezüge der Versicherungspflicht bei freiwillig versicherten Mitgliedern zu unterwerfen. Auch unter Geltung der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler habe sich daran nichts geändert. Auch eine als Verdienstschadensausgleich zugebilligte private Geldrente sei - wie schon ihre Zweckbestimmung zum Ersatz eines entfallenden Verdienstes zeige - zum Lebensunterhalt des Empfängers bestimmt. Die von der Beklagten zu 1) zuletzt mit Bescheid vom 25.07.2014 vorgenommene Beitragsbemessung zur KV und dementsprechend auch zur PV (§ 57 Abs. 4 Satz 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch [SGB XI] i.V.m. § 240 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch [SGB V]) sowie die aufgeführten Säumniszuschläge seien nach alledem nicht zu beanstanden.
Mit Bescheid vom 12.04.2016 ersetzte die Beklagte zu 1) die bisherigen (Schätz )Beitragsbescheide vom 24.06.2015 und 28.12.2015 und setzte - auch im Namen der Beklagten zu 2) - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Rente und der Geldrente den monatlichen Beitrag zur KV ab 01.07.2015 auf 463,18 EUR, zur PV auf 72,08 EUR, ab 01.01.2016 den monatlichen Beitrag zur KV auf 473,08 EUR und zur PV auf 73,11 EUR fest.
Gegen das seinem Bevollmächtigten am 23.01.2015 mittels Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil, hat der Kläger am 20.02.2015 Berufung eingelegt. Zur Begründung wird darauf hingewiesen, dass der Kläger die Voraussetzungen für die Aufnahme in die KVdR erfülle. Der Kläger sei seit 1993 durchgehend krankenversichert. Diese habe, bis das Landgericht Offenburg Verdienstausfallrente zugesprochen habe bzw. bis zur Bewilligung der Erwerbsminderungsrente ab 2007, zunächst als Familienversicherung bestanden. Die Ehefrau des Klägers sei vom 01.01.2001 bis August 2004 im Betrieb des Schwagers als Kurierfahrerin angestellt gewesen. Die Zeiten seien wegen der Insolvenz der Firma jedoch nachträglich gelöscht worden. Er, der Kläger, sei von August 2004 bis Februar 2005 in Frankreich wohnhaft und dort krankenversichert gewesen. Im Anschluss hieran habe er, wieder in der Bundesrepublik Deutschland lebend, bis 31.10.2007 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezogen und sei deswegen bei der AOK Achern versichert gewesen. Die in Anspruch genommene ärztliche Behandlung sei jeweils von den Krankenkassen übernommen worden. Da seine beiden Söhne, von denen einer wegen einer Behinderung durchgängig in ärztlicher Behandlung gestanden habe, familienversichert gewesen seien, müsse dies auch für ihn gelten. Die Familienversicherung ergebe sich auch aus der bis zum 30.09.2016 gültigen Versicherungskarte der IKK classic. Selbst wenn der Kläger jedoch freiwillig versichert wäre, sei nur die gesetzliche Rente zu verbeitragen, nicht die Leistungen der G. Versicherungsbank VVaG. Es handele sich hierbei nicht um Leistungen der privaten Unfallversicherung, sondern um Schadensersatzleistungen, die er von dem Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers aus einem Verkehrsunfall vom April 1993 beziehe. Im Hinblick auf die Festsetzung der Beiträge durch den Bescheid vom 25.07.2014 seien auch Säumniszuschläge frühestens ab diesem Zeitpunkt zu zahlen.
Der Kläger beantragt - sachgerecht gefasst -,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 16.01.2015 aufzuheben und die Beitragsbescheide der Beklagten vom 18.12.2009, 12.01.2011 und 24.08.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.02.2012 in der Fassung des Bescheids vom 25.07.2014 sowie vom 29.12.2014 und vom 12.04.2016 insofern abzuändern, als die Beklagte ab dem 01.01.2010 höhere Beiträge als die von einem Rentner zu tragenden Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner festgesetzt hat,
hilfsweise,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 16.01.2015 aufzuheben und die Beitragsbescheide der Beklagten vom 18.12.2009, 12.01.2011 und 24.08.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.02.2012 in der Fassung des Bescheids vom 25.07.2014 sowie vom 29.12.2014 und vom 12.04.2016 insofern abzuändern, als die Beklagte der Beitragsmessung die Leistungen der G. Versicherungsbank VVaG zu Grunde gelegt hat.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurück- und die Klage gegen die Bescheide vom 29.12.2014 und vom 12.04.2016 abzuweisen.
Die Aufnahme des Klägers in der KVdR sei mit bestandskräftigen Bescheid vom 08.05.2009 verneint worden. Nachdem nachträglich eine Bescheinigung über eine Familienversicherung bei der IKK Baden-Württemberg für den Zeitraum vom 25.06.1996 bis 31.12.2000 vorgelegt worden sei, seien die Voraussetzungen nochmals geprüft worden. Bei einer erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit am 01.09.1979 und Rentenantragstellung am 03.03.2009 beginne die zweite Hälfte des Erwerbslebens am 03.06.1994. In diesem Zeitraum hätten 13 Jahre, 3 Monate und 13 Tage an Versicherungszeiten bei einer gesetzlichen Krankenversicherung nachgewiesen werden müssen. Tatsächlich nachgewiesen seien jedoch nur 8 Jahre, 5 Monate und 14 Tage. Dementsprechend sei mit wiederholender Verfügung vom 18.11.2009 die Ablehnung der Versicherung in der KVdR nochmals bestätigt worden. Soweit der Klägervertreter einen Überprüfungsantrag gem. § 44 SGB X im Klageverfahren im Schriftsatz vom 07.08.2013 gestellt habe, weil weitere Versicherungszeiten bei einem französischen Versicherungsträger zu berücksichtigen seien, sei eine weitere Konkretisierung trotz mehrfacher Aufforderung und Fristsetzung nicht erfolgt. Daher sei der Antrag durch Bescheid vom 22.07.2014 abgelehnt worden. Soweit klägerseits vorgetragen worden sei, die Ehegattin des Klägers sei in der Zeit vom 01.01.2001 - August 2004 als Kurierfahrerin beschäftigt gewesen, sei dies von der IKK classic nicht bestätigt worden. Diese habe vielmehr für die Ehegattin die bereits berücksichtigte Versicherungszeit vom 15.03. - 31.12.2000 sowie den Zeitraum vom 08. - 31.08.2011 bescheinigt. Letzterer sei jedoch nicht zu berücksichtigen, da er zeitlich nach dem Rentenantrag vom 03.03.2009 liege. Es bleibe daher bei der bestandskräftigen Ablehnung der KVdR, zumal der Umstand, dass seitens der IKK classic eine Versichertenkarte ausgehändigt worden sei, nicht dazu führe, von den erforderlichen Versicherungszeiten absehen zu können. Es bestehe daher kein Anlass, die durchgeführte freiwillige Versicherung und die hierauf beruhenden Beitragsbescheide aufzuheben. Die Schadensrente sei von der Beitragsbemessung nicht auszunehmen. Auch die Säumniszuschläge für den Zeitraum 2010 bis 2014 seien rechtmäßig erhoben worden, da der Kläger seine Beitragszahlung eingestellt habe. Soweit die ursprüngliche Beitragshöhe durch den Bescheid vom 25.07.2014 aus der Höchststufe auf die tatsächlich vorhandenen Einnahmen herabgesetzt worden sei, ergebe sich nichts anderes, da diese Beiträge auch bereits vorher zu zahlen und insoweit festgesetzt gewesen seien.
Mit Bescheid vom 25.07.2016 hat die Beklagte einen Antrag des Klägers auf Rücknahme der Bescheide vom 08.05.2009 und vom 18.11.2009 nach § 44 SGB X abgelehnt.
Mit gerichtlichen Schreiben vom 20.06.2016 sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass im vorliegenden Verfahren ausschließlich die Verbeitragung des Klägers ab dem 01.01.2010 gegenständlich ist.
Mit Schreiben vom 29.06.2016 hat die Beklagte, mit solchem vom 22.07.2016 der Kläger das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung mitgeteilt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge, des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens sowie die bei der Beklagten geführte Leistungsakte, die Gegenstand der Entscheidungsfindung geworden sind, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (vgl. § 151 SGG) ist nach § 143 SGG statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes den nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG erforderlichen Betrag von EUR 750,- übersteigt und überdies Beiträge für mehr als ein Jahr betroffen sind (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Der Senat entscheidet über die Berufung nach dem erklärten Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG).
Der Senat hat das Rubrum auf der Beklagtenseite dahin ergänzt, dass Beklagte auch die von der Beklagten zu 1) gebildete Pflegekasse ist. Denn der Kläger wendet sich auch gegen die mit den Bescheiden geforderten Beiträge zur PV. Die Bescheide ergingen auch im Namen der Beklagten zu 2) (zur Berechtigung der Beklagten zu 1), auch im Namen der Beklagten zu 2) Beitragsbescheide für Selbstzahler zu erlassen: § 46 Abs. 2 Satz 4 SGB XI). Streitgegenständlich ist vorliegend zunächst der mit der Klage angefochtene Bescheid der Beklagten vom 24.08.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.02.2012, mit dem Beiträge zur KV und zur PV ab dem 01.07.2011 festgesetzt wurden. Nachdem die Beklagten jedoch im Bescheid vom 25.07.2014, der nach § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist, auch über die Verbeitragung des Klägers ab dem 01.01.2010 entschieden und die hierzu ergangenen Bescheide ersetzt haben, ist vorliegend die Höhe der vom Kläger zu entrichtenden Beiträge zur KV und zur PV ab dem 01.01.2010 gegenständlich. Der Bescheid vom 29.12.2014, mit dem die Höhe der Beiträge ab 01.01.2015 festgesetzt wurde, und der Bescheid vom 12.04.2016, mit dem die Höhe der Beiträge ab dem 01.07.2015 festgesetzt und mit dem die Bescheide vom 24.06.2015 und vom 28.12.2015 ersetzt wurde, sind nach §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahren geworden; der Senat entscheidet hierüber auf Klage hin (vgl. BSG, Urteil vom 25.02.2010 - B 13 R 61/09 R - in juris). Nicht gegenständlich sind hingegen die Bescheide der Beklagten vom 08.05.2009, vom 18.11.2009, vom 22.07.2014 und vom 25.07.2016. Die beiden erstbenannten Bescheide wurden vom Kläger nicht mit einem Rechtsbehelf angegriffen, die Bescheide vom 22.07.2014 und vom 25.07.2016 sind nicht nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klage- bzw. nach §§ 153 Abs. 1, 96 Abs.1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden, da sie die Beitragsbescheide weder ersetzt noch abgeändert haben.
Hieraus folgt, dass im vorliegenden Verfahren ausschließlich über die Höhe der vom Kläger aus seiner freiwilligen Versicherung zur KV und zur PV zu zahlenden Beiträge zu urteilen ist. Die vom Kläger zuletzt in den Vordergrund gestellte Problematik des Versicherungsverhältnisses, namentlich, ob er in der KVdR zu versichern ist, ist hingegen im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. Der Senat ist vielmehr an den Inhalt der nach § 77 SGG bestandskräftigen Bescheide vom 08.05.2009 und vom 18.11.2009 gebunden, da diese solange Wirkung entfalten, als sie noch nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder sich auf andere Weise erledigt haben (vgl. § 39 Abs. 2 SGB X). Da dies vorliegend nicht der Fall ist, die Anträge nach § 44 SGB X wurden von der Beklagten jeweils abgelehnt, hat der Senat seiner Entscheidung zu Grunde zu legen, dass der Kläger nicht in der KVdR, sondern freiwillig versichert ist.
Vor diesem Hintergrund ist der Antrag des Klägers, worauf dieser im gerichtlichen Schreiben vom 20.06.2016 hingewiesen wurde, sachgerecht (vgl. § 123 SGG) dahingehend auszulegen, dass er sich, seinem zum Ausdruck kommenden Begehren entsprechend zuvorderst gegen die Höhe der Beiträge oberhalb derjenigen, die von ihm in der KVdR zu tragen wären, wendet und sodann (hilfsweise) insoweit angreift, als die Beklagte der Beitragsmessung die Leistungen der G. Versicherungsbank VVaG zu Grunde gelegt hat. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 04.04.2016 eine "Klageerweiterung" des Inhalts begehrt, die Beklagte zu verpflichten, einen zu Unrecht gepfändeten Betrag von 38.509,29 EUR an den Kläger zu bezahlen und festzustellen, dass der Beklagten kein Anspruch auf Beiträge in Höhe von 741,30 EUR gegen den Kläger zusteht, wurde der Kläger mit gerichtlichem Schreiben vom 20.06.2016 darauf hingewiesen, dass es eines Rückzahlungsausspruchs nicht bedarf, da im Falle eines für ihn günstigen Urteils, die zu Unrecht erbrachten Beiträge von den Beklagten zu erstatten wären. Da der Kläger sodann seine weitergehenden Anträge nicht mehr geltend gemacht hat, sondern sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt hat, ohne den Antrag aufrechtzuerhalten, ist über die "Klageerweiterung" nicht zu befinden.
Im Sinne dieser Auslegung ist die Berufung jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Bescheide vom 18.12.2009, vom 12.01.2011 und vom 24.08.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.02.2012 in der Fassung des Bescheids vom 25.07.2014 sowie die Bescheide vom 29.12.2014 und vom 12.04.2016 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Höhe der von der Beklagten zu 1) festgesetzten Beiträge zur KV und zur PV ist nicht zu beanstanden.
Der Bescheid vom 25.07.2014, mit dem die früheren Beitragsbescheide ersetzt wurden, ist, wie auch die Bescheide vom 29.12.2014 und vom 12.04.2016 formell rechtmäßig. Die Beklagte zu 1) war insb. berechtigt, im Namen der Beklagten zu 2) auch die Beiträge zur sozialen PV festzusetzen. Nach § 46 Abs. 2 Satz 4 SGB XI in der ab 01.07.2008 geltenden Fassung (Art. 1 Nr. 31 des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung [Pflege-Weiterentwicklungsgesetz] vom 28.05.2008, BGBl. I, S. 874) können Krankenkassen und Pflegekassen für Mitglieder, die - wie vorliegend - ihre Beiträge zur gesetzlichen KV und zur sozialen PV selbst zu zahlen haben, die Höhe der Beiträge zur gesetzlichen KV und zur sozialen PV in einem gemeinsamen Beitragsbescheid festsetzen. Hierbei ist das Mitglied darauf hinzuweisen, dass der Bescheid über den Beitrag zur sozialen PV im Namen der Pflegekasse ergeht (§ 46 Abs. 2 Satz 5 SGB XI). Den erforderlichen Hinweis auf den gemeinsamen Bescheid hat die Beklagte zu 1) in ihren Bescheiden vom 25.07.2014, 29.12.2014 und vom 12.04.2016 erteilt.
Die Bescheide vom 25.07.2014 sowie vom 29.12.2014 und vom 12.04.2016 sind auch inhaltlich nicht zu beanstanden.
Soweit im Bescheid vom 25.07.2014 zuvor ergangene Beitragsbescheide geändert wurden, findet dies seine Grundlage in § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Dessen Voraussetzungen sind in Bezug auf eine Aufhebung der letzten Beitragsbescheide mit Wirkung für die Vergangenheit erfüllt. Beim Erlass der früheren Bescheide, wobei es sich hierbei um Verwaltungsakte mit Dauerwirkung handelte, gingen die Beklagten von einem unrichtigen Sachverhalt aus, weil sie nicht die tatsächlichen Einkünfte des Klägers, sondern Einkünfte in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze der Berechnung der Beiträge zur KV und PV zugrunde gelegt hatten.
Der Umfang der konkreten Beitragspflicht beurteilt sich nach dem Versichertenstatus des Klägers in dem Zeitpunkt, für den Beiträge erhoben werden. Da, wie ausgeführt, die Frage der Mitgliedschaft des Klägers in der KVdR nicht gegenständlich ist, hat der Senat seiner Entscheidung hierbei die freiwillige Versicherung des Klägers zu Grunde zu legen. Gemäß § 238a SGB V werden bei freiwillig versicherten Rentnern der Beitragsbemessung nacheinander der Zahlbetrag der Rente, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, das Arbeitseinkommen und die sonstigen Einnahmen, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds bestimmen, bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu Grunde gelegt. Nach § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V in der seit 01.01.2009 geltenden Fassung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes (GKV-WSG) vom 26.03.2007 (BGBl. I, S. 378), der nach § 57 Abs. 4 Satz 1 SGB XI für die soziale PV entsprechend anzuwenden ist, wird für freiwillige Mitglieder die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Hierbei ist nach § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt, wobei gemäß § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB V bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitgliedes zu berücksichtigen sind, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Die hierzu durch Beschluss des Vorstands des Spitzenverbandes der Krankenkassen vom 27.10.2008 (veröffentlicht im elektronischen Bundesanzeiger am 4.11.2008) mit Wirkung zum 1.1.2009 erlassenen "Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler" (BeitrVerfGrsSz) sind gegenüber den Mitglieds-Krankenkassen und deren Mitgliedern verbindlich (vgl. auch zu deren Wirksamkeit: BSG, Urteil vom 19.12.2012 - B 12 KR 20/11 R -, in juris). § 2 Abs. 1 Satz 1 BeitrVerfGrsSz, der nach § 1 Abs. 2 BeitrVerfGrsSz auch für die soziale PV gilt, bestimmt, dass die Beiträge nach den beitragspflichtigen Einnahmen des Mitgliedes bemessen werden. Die Beitragsbemessung hat die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitgliedes zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BeitrVerfGrsSz). Für die Beitragsbemessung sind nach § 2 Abs. 2 BeitrVerfGrsSz mindestens die Einnahmen des Mitgliedes zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Nach § 3 Abs. 1 BeitrVerfGrsSz sind als beitragspflichtige Einnahmen das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf die steuerliche Behandlung zugrunde zu legen. Hierzu gehört die gesetzliche Rente des Klägers, aber auch die von ihm bezogene Geldrente der G. Versicherungsbank VVaG. Die bloße Eignung der zur Abdeckung eines bestimmten Lebensrisikos dienenden privatrechtlichen Unfallrentenleistungen, zum Lebensunterhalt des Leistungsempfängers verbraucht zu werden, reicht aus, um die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betroffenen mitzuprägen, weshalb derartige Bezüge der Versicherungspflicht bei freiwillig versicherten Mitgliedern zu unterwerfen sind. Hieran hat das BSG auch in seinem Urteil vom 18.12.2013 (B 12 KR 24/12 R -, in juris) festgehalten. Eine Geldrente, um die es sich bei der Leistung der G. Versicherungsbank VVaG nach dem Urteil des Landgerichts Offenburg vom 19.12.2007 handelt, dient zum Ersatz des durch den Unfall erlittenen Schadens und ist damit zum Lebensunterhalt des Empfängers bestimmt.
Die Beitragspflicht des Klägers folgt aus dem Gesetz. Nach §§ 250 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 SGB V, § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI trägt der freiwillig Versicherte - hier der Kläger - die von der Beklagten zu 1) festgesetzten Beiträge zur gesetzlichen KV und zur sozialen PV selbst.
Aufgrund der ab 01.01.2010 zu verbeitragenden Beträge aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Geldrente der G. Versicherungsbank VVaG hat die Beklagte zu 1) die monatlichen Beiträge zur KV sowie für die Beklagte zu 2) die monatlichen Beiträge zur PV unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Beitragssätze zutreffend berechnet. Einwände sind insoweit vom Kläger nicht erhoben worden. Die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen übersteigen auch ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV). Sie liegen unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen.
Die Beiträge ab dem 01.01.2010 sind auch nicht verjährt. Die Beklagten haben die Beiträge erstmals mit Bescheid vom 18.12.2009 ab 01.01.2010 festgesetzt. Die damals in der Zukunft liegenden Beiträge waren nicht verjährt. Wenn nunmehr mit Bescheid vom 25.07.2014 u.a. dieser Bescheid vom 18.12.2009 und die nachfolgenden Bescheide aufgehoben und ersetzt wurden, wird nur diese bereits mit Bescheid vom 18.12.2009 festgesetzte Beitragsfestsetzung geändert und nicht rückwirkend für die Zeit ab 01.01.2010 ein Beitrag erhoben, weshalb hier keinesfalls eine Verjährung eingetreten ist.
Der angefochtene Bescheid vom 25.07.2014 ist auch insofern, als mit ihm Säumniszuschläge geltend gemacht werden, nicht zu beanstanden. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist für Beiträge, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 v.H. des rückständigen, auf EUR 50,00 nach unten abgerundeten Betrags zu zahlen. Nach § 24 Abs. 1a SGB IV in der bis 31.07.2013 geltenden Fassung hatten abweichend zu Absatz 1 u.a. freiwillig Versicherte - wie der Kläger -für Beiträge und Beitragsvorschüsse, mit denen sie länger als einen Monat säumig sind, für jeden weiteren angefangenen Monat der Säumnis einen Säumniszuschlag von 5 v.H. des rückständigen, auf EUR 50,00 nach unten abgerundeten Beitrages zu zahlen. Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist nach § 24 Abs. 2 SGB IV ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte. Anhaltspunkte für eine unverschuldete Unkenntnis des Klägers von der Zahlungspflicht, die der Erhebung des Säumniszuschlags entgegenstünde, sind nicht ersichtlich und werden vom Kläger auch nicht vorgetragen.
Der Bescheid vom 25.07.2014 ist daher rechtmäßig. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen; die Berufung ist zurückzuweisen.
Nach den obigen Ausführungen sind auch die Bescheide vom 29.12.2014 und vom 12.04.2016, mit denen die Höhe der ab dem 01.01.2015 zu entrichtenden Beiträge zur KV und zur PV festgesetzt wurden, nicht zu beanstanden. Die Klage ist abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
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