L 14 RA 117/03

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 26 RA 120/03
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 14 RA 117/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 RA 54/04 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13.11.2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die seiner Ansicht nach zu niedrige Rentenanpassung seiner Altersrente zum 01.07.2003.

Der am 00.00.1929 geborene Kläger bezieht seit dem 01.12.1991 Altersruhegeld bzw. Altersrente (zuletzt neu festgestellt mit Bescheid vom 05.03.1996). Erstmals 1998 erstrebte er in einem Klageverfahren die Zuerkennung einer höheren Rente, da die Rentenanpassung zum 01.07.1998 ihn in seinen Eigentumsrechten verletze und daher willkürlich sei. Klage, Berufung und Nichtzulassungsbeschwerde blieben ohne Erfolg (vgl. Urteil Sozialgericht Düsseldorf vom 25.11.1999 - S 26 RA 185/99 -; Urteil LSG NRW vom 12.12.2000 - L 4 RA 2/00 - und Beschluss BSG vom 19.06.2001 - B 4 RA 8/01 B -).

Nachdem der Kläger im Juni 2002 vom Postrentenservice der Deutschen Post die Rentenanpassungsmitteilung für die Zeit ab Juli 2002 erhalten hatte, teilte der Kläger mit einem an die Post gerichteten Schreiben vom 14.06.2002 mit, er widerspreche dieser Anpassung. Diese sei mit einer Erhöhung von 24,00 EUR monatlich zu niedrig ausgefallen. Er bitte um eine Erhöhung um 200,00 EUR monatlich auf einen Rentenbetrag von 1.267,00 EUR. Die Beklagte wertete dieses Schreiben als Widerspruch und wies mit Widerspruchsbescheid vom 27.08.2002 den Widerspruch zurück. Der Widerspruch sei unzulässig. Zudem entspreche die Rentenanpassung den gesetzlichen Vorgaben der §§ 65, 69 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - 6. Buch - (SGB VI) und sei nicht zu beanstanden.

Hiergegen hat der Kläger am 02.10.2002 Klage zum Sozialgericht Düsseldorf eingereicht, die in einem Parallelverfahren unter dem Aktenzeichen S 26 RA 130/02 geführt worden ist. Die zum 01.07.2002 erfolgte Anpassung der Rente um 2,16 % abzüglich diverser Abzüge sei ein Skandal und Betrug am Rentner. Sie entbehre jeglicher Grundlage, zumal die Inflationsrate bereits bei 5 % liege.

Mit Urteil vom 10.04.2003 hat das Sozialgericht die Klage in dem Parallelverfahren abgewiesen. Die Rentenanpassung entspreche der geltenden Rechtslage und unterliege auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers ist beim Landessozialgericht Nordrhein Westfalen unter dem Aktenzeichen L 14 RA 36/03 anhängig gewesen und durch den Senat mit einem weiteren Urteil vom heutigen Tage zurückgewiesen worden.

Noch während des laufenden Klageverfahrens S 26 RA 130/02 hat der Kläger auch gegen die zwischenzeitlich über den Postrentenservice zugeleitete Rentenanpassungsmitteilung für 2003 mit Schriftsätzen vom 10.06., 17.06. und 23.06.2003 Klage erhoben. Er hat sich insoweit im Wesentlichen zur Begründung auf sein Vorbringen im Klageverfahren S 26 RA 130/02 bezogen. Das Sozialgericht hat das Klageverfahren zur Nachholung des noch nicht durchgeführten Vorverfahrens ausgesetzt. Mit Widerspruchsbescheid vom 01.09.2003 hat die Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen. Die Rentenanpassung zum 01.07.2003 entspreche den gesetzlichen Vorgaben der §§ 65, 69 Abs. 1 SGB VI und sei nicht zu beanstanden.

Mit Urteil vom 13.11.2003 hat das Sozialgericht die hier betroffene Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wird im Wesentlichen ausgeführt, die zum 01.07.2003 gewährte Rentenanpassung in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.09.2003 sei nicht rechtswidrig und entspreche der Sach- und Rechtslage. Die Rentenanpassungsmitteilung, die der Kläger trotz Aufforderung seitens des Gerichts nicht zu den Akten gereicht habe, sei zwar ein mit dem Widerspruch anfechtbarer Verwaltungsakt. In der verfrühten Erhebung der Klage habe auch gleichzeitig ein Widerspruch gegen die der Beklagten zuzurechnende Anpassungsmitteilung gelegen. Die Klage sei aber unbegründet, weil die von der Beklagten seit dem 01.07.2003 vorgenommene Rentenanpassung um 1,04 % den gesetzlichen Vorschriften der §§ 65, 68, 69 SGB VI entspreche. Nach diesen Vorschriften würden bisher zum 01.07. eines jeden Jahres die Renten angepasst, indem der bisherige aktuelle Rentenwert durch den neuen aktuellen Rentenwert ersetzt werde, welcher durch Rechtsverordnung bestimmt werde. Die Beklagte habe hier die entsprechende Rentenanpassungsverordnung zutreffend angewandt und richtig ausgeführt, die von ihr übersandte Anpassungsberechnung entspreche nach § 1 Abs. 1 der erwähnten Anpassungsverordnung 2003 dem aktuellen Rentenwert von 26,13 EUR. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte beim Kläger diese Anpassungen nicht vorgenommen habe, seien nicht ersichtlich. Die Beklagte könne jedoch aus technischen Gründen (die Anpassungsmitteilungen würden nur vom Postrentenservice unmittelbar den Versicherten übersandt) das Original der Anpassungsmitteilungen nicht selbst vorlegen. Die vom Kläger geltend gemachte höhere Anpassung seiner Rente entbehre einer Rechtsgrundlage. Es sei nach Überzeugung der Kammer auch nicht verfassungswidrig, dass der Gesetzgeber bzw. die Bundesregierung bisher noch keine weitergehenden Anpassungen bzw. Erhöhungen der Rente ermöglicht hätten. Die Kammer habe dagegen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, zumal das Bundessozialgericht und andere Obergerichte in den vergangenen Jahren bezüglich der früher gewährten Rentenanpassungen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gehabt hätten. Insoweit sei insbesondere auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 31.07.2002 - B 4 RA 120/00 R - zu verweisen. Bei seiner erfolglosen Klage gegen die Rentenanpassung 1998/1999 sei sogar eine weit geringere Rentenanpassung als diejenige Gegenstand gewesen, um die es heute gehe. Schließlich sei bei der jährlichen Rentenanpassung auch zu bedenken, dass angesichts der Haushaltslage auch immer mehr jüngere Versicherte und Beitragszahler weiter zunehmend mit steigender Tendenz mit erheblichen Einschränkungen und Beitragserhöhungen belastet würden, so dass es nicht zu beanstanden sei, wenn auch für Rentner keine großen Rentensteigerungen mehr gewährt würden. Mit der Rentenanpassung 2003 sei jedenfalls dem Verhältnismäßigkeitsgebot und den Grundsätzen zum Inflationsausgleich noch hinreichend Rechnung getragen worden.

Gegen das ihm am 22.11.2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 01.12.2003 die zugelassene Berufung eingelegt.

Der Kläger macht sinngemäß geltend, er werde durch die seiner Ansicht nach zu niedrige Rentenanpassung in seinen Grundrechten verletzt. Renten seien Eigentum des Bürgers und damit unantastbar. Der Inflationsausgleich sei nicht berücksichtigt worden. Die Rentenanpassung sei ein Skandal, dies betreffe auch die ab 01.07.2004 anstehenden Nullrunde, der er bereits jetzt widerspreche.

Der Kläger beantragt nach seinem Vorbringen sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13.11.2003 abzuändern und die Beklagte unter Abänderung der Anpassungsmitteilung von Juni 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.09.2003 zu verurteilen, die ihm zustehende Altersrente ab dem 01.07.2003 über die bisher gewährte Anpassung hinaus im weiteren Umfang zu erhöhen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, den der beigezogenen Rentenakte der Beklagten (3 Bände) sowie den Parallelprozess betreffende Gerichtsakte L 14 RA 36/03 verwiesen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte die Streitsache verhandeln und entscheiden, obwohl der Kläger zum Termin nicht erschienen ist. Er ist mit der ordnungsgemäß erfolgten Terminsbenachrichtigung auf diese zulässige Verfahrensweise (§§ 124 Abs. 1, 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) hingewiesen worden.

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.

Der Kläger wendet sich mit der statthaften kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage im Sinne von § 54 Abs. 4 SGG gegen die Rentenanpassungsmitteilung der Beklagten zum 01.07.2003, die zwar datumsmäßig nicht bestimmbar ist, dem Kläger nach seinem eigenen Vorbringen jedoch Mitte Juni zugegangen sein muss und inhaltlich die Erhöhung des aktuellen Rentenwertes zum 01.07.2003 auf 26,13 EUR anstelle des bis zum 30.06.2003 geltenden aktuellen Rentenwertes von 25,86 EUR betrifft. Bei dieser Rentenanpassungsmitteilung handelt es sich um einen Verwaltungsakt, durch den der dem Kläger durch die Beklagte bekannt gegebene Verwaltungsakt über die Festsetzung des monatlichen Wertes seines Rechts auf Altersrente gemäß der in der Anpassungsmitteilung genannten Veränderungsformel erhöht wird (vgl. BSG, Urteil vom 23.03.1999, SozR 3-1300 § 31 Nr. 13). Der Regelungsgehalt dieser Rentenanpassungsmitteilung erschöpft sich mithin in der zeitlich begrenzten, wertmäßigen Fortschreibung eines bereits zuerkannten Rechts auf Rente, hier bezogen auf den Zeitraum vom 01.07.2003 bis 30.06.2004. Die vom Kläger ebenfalls beanstandete Rentenanpassungsmitteilung betreffend den Zeitraum ab 01.07.2002 ist bereits Gegenstand des Berufungsverfahrens L 14 RA 36/03 und unterliegt nicht der Prüfung im vorliegenden Berufungsverfahren. Die vom Kläger angesprochene "Nullrunde für Rentner" ab Juli 2004 ist seitens der Beklagten noch nicht umgesetzt worden und kann daher ersichtlich nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens sein.

In der Sache hat der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Rente. Dabei legt der Senat das Vorbringen des Klägers so aus, dass dieser die zum 01.07.2003 gewährte Rentenanpassung von 1,04 % für unzureichend hält und er eine höhere Rentenanpassung begehrt, wobei er diese - anders als dem Berufungsverfahren L 14 RA 36/03 - nicht beziffert hat. Eine Anspruchsgrundlage ist hierfür jedoch nicht ersichtlich. Die Rentenanpassung 2003 entspricht vielmehr der geltenden Rechtslage. Anders als die Rentenanpassung zum 01.07.2000, die im Rahmen eines Inflationsausgleichs erfolgte (§ 255 c SGB VI), orientiert sich seit dem 01.07.2001 die Rentenanpassung u.a. wieder an der Einkommensentwicklung (§§ 68, 255 a i.V.m. § 255 e SGB VI). Dabei bewirkte die auf einen Inflationsausgleich beschränkte Rentenerhöhung des Jahres 2000 nur eine Steigerung von 0,6 % und stellte damit im Vergleich zu 2003 eine gravierendere Belastung der Versicherten dar. Gleichwohl unterlag dies nach Ansicht des BSG keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (Urteil vom 31.07.2002, Az.: B 4 RA 120/00 R; NZS, 2003, 598 f.). Demgegenüber ist der Gesetzgeber ab 2001 zu einer sogenannten modifizierten Bruttoanpassung zurückgekehrt, die entsprechend der in den alten und neuen Bundesländern jeweils maßgeblichen Entwicklungen der Löhne und Gehälter sowie des durchschnittlichen Beitragssatzes in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten unter Berücksichtigung der Belastungsveränderungen bei den Aufwendungen für die Altersvorsorge erfolgt. Die Rentenhöhe errechnet sich dabei - vereinfacht ausgedrückt - aus der Summe der Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert. Dieser beträgt für das zweite Halbjahr 2003 (West) 26,13 Euro. Diesen erhöhten Rentenwert hat die Beklagte bei der Altersrente des Klägers in vollem Umfang berücksichtigt, wie sich aus der maschinellen Anpassungsmitteilung vom 15.07.2003 ergibt (Bl. 21 PA). Dies wird vom Kläger - soweit ersichtlich - auch nicht bestritten. Damit beläuft sich seine Bruttorente nunmehr auf 1.171,54 Euro (nach Abzug von anteiligem Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeitrag 1.072,55 Euro), was einer Rentenerhöhung von 1,04 % entspricht. Im Vergleich dazu lag die Rentenerhöhung im Jahr 2000 bei 0,6 %, 2001 bei 1,91 % und 2002 bei 2,16 %.

Entgegen der Ansicht des Klägers wird er durch die Rentenerhöhung 2003 nicht in seinen Eigentumsrechten aus Artikel 14 Grundgesetz (GG) verletzt.

Zwar erstreckt sich der Eigentumsschutz des Artikel 14 GG grundsätzlich auch auf die Versichertenrenten und Anwartschaften auf Versichertenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. BVerfGE 53, 257 ff. und BVerfGE 58, 81 ff.). Das Bundesverfassungsgericht hat es jedoch bislang offen gelassen, ob und inwieweit auch die Anpassung der Rente vom Schutz des Artikel 14 Abs. 1 GG erfasst wird (vgl. BVerfGE 100, Seite 1, 44). Das BSG hat in seinem Urteil vom 31.07.2002 (a.a.O.) zu § 255 c SGB VI die lohn- und gehaltsorientierte Rentenanpassung als nur teilweise unter Eigentumsschutz stehend angesehen. Dafür, dass die Gewährleistung der Lohnersatzfunktion der Renten und damit einer lohnbezogenen Anpassung der Renten nicht vom Schutzbereich des Artikel 14 GG umfasst ist, spricht, dass dieses Grundrecht als Abwehrrecht konzipiert ist, welches den Bürger vor Eingriffen des Staates schützen soll. Es würde aber in ein Teilhaberecht uminterpretiert, wenn es zugleich eine Gewähr für die ständige Koppelung zwischen Rentenniveau und Versicherteneinkommen enthielte (vgl. Papier, Maunz-Dürig-Herzog, Grundgesetz, Artikel 14, Rdnr. 148). Es fehlt damit an einem gesetzlichen Eingriff in die Eigentumsrechte eines Versicherten, wenn er sich - wie hier - gegen eine einfach-gesetzliche Rechtsnorm wendet, die den Wert seines Rechts auf Rente ausschließlich (wenn auch nicht in dem von ihm erstrebten Umfang) erhöht. Letztlich bedarf es hierzu jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Selbst wenn man die kontinuierliche Rentenanpassung grundsätzlich dem vollen Eigentumsschutz in Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 GG unterstellen wollte, besteht für den Gesetzgeber nach Artikel 14 Abs. 1 Satz 2 GG die Möglichkeit, beschränkend in eigentumsgeschützte Rechtspositionen einzugreifen. Dies ist zulässig, wenn der Eingriff im öffentlichen Interesse liegt und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt. Hierbei besteht bei den Inhalts- und Schrankenbestimmungen sozialversicherungsrechtlicher Positionen ein weiter gesetzgeberischer Gestaltungsspielraum (vgl. hierzu Jaeger, Die Reformen in der gesetzlichen Sozialversicherungen im Spiegel der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, NZS 2003, 225 ff.). Dies gilt um so mehr für Bestimmungen, die dazu dienen, die Funktionsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung im Interesse der Gemeinschaft der Versicherten zu erhalten, zu verbessern oder veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen. Die Finanzierung der Rentenleistungen steht in einer Wechselwirkung zur Wirtschaftskraft der Beitrags- und Steuerzahler, des Staates und der gesamten Volkswirtschaft, und steht unter einem permanenten Anpassungszwang an die sich verändernden wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse (vgl. Wiechmann, Verfassungsmäßigkeit der Rentenanpassung 2003, Die Angestelltenversicherung 2003, 307 ff.). Ein ganz wesentlicher Faktor ist für die Gewichtung einer Rentenanpassung, dass auch die damit einhergehenden Belastungen für die aktiven Versicherten miteinbezogen werden. Der Grundsatz der Rentenanpassung ist eine Konsequenz der Finanzierung im Umlageverfahren und damit Bestandteil des Generationenvertrages. Die aktuelle Rente der Rentenempfänger wird durch die aktuellen Beiträge der Versicherten finanziert. Hieraus folgt, dass auch die Begrenzung und Stabilisierung des Beitragssatzes, die der Begrenzung der Lohnnebenkosten dient, zu einem fairen Ausgleich der Belastungen zwischen den Generationen führt. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte liegt eine moderate Rentenerhöhung im öffentlichen Interesse. Für den Senat ist auch nicht erkennbar, dass die im zweiten Halbjahr 2003 erfolgte Rentenanpassung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt. Für die Finanzierbarkeit der gesetzlichen Rentenversicherung insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Stabilisierung der Beitragssätze hat die Höhe der jährlichen Rentenanpassung eine große Bedeutung. Hierdurch wird der einzelne Rentenempfänger und insbesondere auch der Kläger mit einer Rentenhöhe von 1.072,55 EUR nicht unzumutbar benachteiligt. Damit ist auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt.

Wie das BSG in seinem Urteil vom 31.07.2002 a.a.O. dargelegt hat, verletzt eine nicht an der Lohn- und Gehaltsentwicklung der Aktiven orientierte Rentendynamisierung in Form der Anpassung nach der Inflationsrate auch nicht die Grundrechte nach Artikel 2 Abs. 1 i.V.m. Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz oder das Rechtsstaatsprinzip. Die insoweit für die Versicherten günstigere modifizierte Bruttoanpassung 2003 gewährt mithin eine ausreichende systemgerechte Teilhabe an der Entwicklung der Löhne und Gehälter der aktiven Rentenversicherten. Durch eine zukunftsgerichtete Begrenzung bereits bestehender Leistungsstandards seitens des Gesetzgebers zur Erhaltung - im Sinne einer Finanzierbarkeit - des Rentensystems befindet sich der Gesetzgeber daher auch im Einklang mit dem Sozialstaatspinzip (Artikel 20 GG).

Zu den vom Kläger angesprochenen Diäten und Versorgungsbezügen von Bundestagsabgeordneten ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Versorgung von Abgeordneten und der gesetzlichen Rentenversicherung um strukturell völlig unterschiedliche Systeme handelt, die nicht miteinander verglichen werden können. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Artikel 3 GG ist daher nach Auffassung des Senats nicht erkennbar. Ergänzend wird insoweit auf das Urteil des erkennenden Senats in der Parallelsache L 14 RA 36/03 vom 06.02.2004 Bezug genommen.

Die Berufung des Klägers konnte daher keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 bzw. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
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