L 16 B 82/03 KR

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 5 (16) KR 212/01
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 16 B 82/03 KR
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 18.08.2003 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Für den Kläger besteht Versicherungspflicht gemäß § 1 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG). Gemäß gerichtlichem Vergleich vom 31.01.2001 vor dem Sozialgericht Detmold (S 11 (2, 7) KR 103/96) hatte sich die Beklagte verpflichtet, eine über den 31.07.1995 hinausgehende Mitgliedschaft anzunehmen. In Ausführung dieses gerichtlichen Vergleichs stellte die Beklagte mit Bescheid vom 22.02.2001 unter Aufhebung früherer Bescheide fest, dass Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung gemäß § 1 KSVG über den 31.07.1995 hinaus bestehen bleibe und übersandte eine Beitragsberechnung aus der sich hinsichtlich des aktuellen Kontostandes unter Berücksichtigung bis zum 21.02.2001 verbuchter Zahlungseingänge ein Soll von 17.170,35 DM ergab. Hiergegen wandte sich der Kläger mit Widerspruch vom 02.03.2001. Mit nicht näher datierten Bescheid übersandte die Beklagte im März 2001 eine Jahresabrechnung für das Jahr 2000, die einen Zahlungsrückstand von 17.077,64 DM auswies. Mit Bescheid vom 30.04.2001 lehnte die Beklagte die vom Kläger angebotene Ratenzahlung in Höhe von 100,00 DM ab und bot zugleich eine Ratenzahlung in Höhe von 300,00 DM neben der laufenden Beitragszahlung an. Hiergegen wandte sich der Kläger mit Widersprüchen vom 04.04.2001 und 14.05.2001. Sämtliche Widersprüche wurden nicht begründet. Der Kläger hat sodann einen Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Widersprüche beim Sozialgericht Detmold anhängig gemacht (S 11 KR 113/01 ER) und vorgetragen, die geltend gemachten Forderungen seien in keiner Weise nachvollziehbar. Die Beklagte hat sich in diesem Verfahren bereit erklärt, von einer aufschiebenden Wirkung der Widersprüche auszugehen, soweit die mit dem streitgegenständlichen Bescheid festgestellten Forderung noch nicht ausgeglichen seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.08.2001 wies die Beklagte die Widersprüche des Klägers zurück. Zur Begründung trug sie vor, dass trotz mehrmaliger Aufforderungen keine konkreten Widerspruchsbegründungen eingereicht worden seien und hinsichtlich der abgelehnten Ratenzahlung eine nochmalige Aufklärung im Widerspruchverfahren mit Schreiben vom 12.06.2001 erfolgt sei. Der Widerspruchsbescheid ist laut Abvermerk per Einschreiben am 10.08.2001 abgesandt worden.

Am 20.12.2001 hat der Kläger Klage erhoben und vorgetragen, er habe in der außergerichtlichen Korrespondenz immer wieder darauf hingewiesen, dass er eine nachprüfbare Abrechnung und eine Aufklärung der einzelnen Posten aus der Forderungsstellung der Beklagten erwarte. Im Laufe des Klageverfahrens haben die Beteiligten Einverständnis über eine Ratenzahlung erzielen können. Nachfolgend hat die Beklagte alle angefallenen Mahngebühren und Säumniszuschläge vollständig storniert. Dies ist vor dem Hintergrund erfolgt, dass eine Überprüfung der Beklagten ergeben hatte, dass ohne Angabe einer Versicherungsnummer gezahlte Beträge des Klägers versehentlich dem Abgabekonto der Presseagentur L (des Klägers) gutgeschrieben worden seien und nicht seinem Versichertenkonto.

Der Kläger hat den Rechtsstreit am 07.01. für erledigt erklärt und beantragt,

die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Auslagen des Klägers der Beklagten aufzuerlegen.

Er ist der Auffassung, die Beklagte habe Abrechnungen vorgelegt, die nicht nachvollziehbar gewesen seien. Erst im Laufe des Rechtsstreits habe die Beklagte nach und nach einige Erklärungen dazu abgegeben. Demgemäß sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig und daher aufzuheben gewesen. Außerdem sei die Beklagte aus Billigkeitsgründen verpflichtet, dem Begehren des Klägers auf Gewährung von Ratenzahlungen nachzukommen. Sie habe schließlich durch ihr früheres Fehlverhalten verursacht, dass der Kläger jetzt einen großen Betrag in einer Summe zahlen sollte. Diesem Begehren sei die Beklagte im Laufe des Prozesses freiwillig nachgekommen.

Mit Beschluss vom 18.08.2003 hat das Sozialgericht Detmold (SG) festgestellt, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten seien. Sämtliche Verfahren hätten vermieden werden können, wenn der Kläger seine Versicherungsnummer auf den Überweisungen angegeben hätte. Grundlegend für die Erledigung der Verfahren sei der Umstand gewesen, dass die von dem Kläger gezahlten Beträge umgebucht und dem Versichertenkonto des Klägers gutgeschrieben worden seien. Warum der Kläger sich gegen den günstigen Ausführungsbescheid vom 20.02.2001 gewandt habe, sei nicht ersichtlich. Der Kläger habe zu verantworten, dass ein Fehlbuchung erfolgt sei. Er hätte auch auf eine Überprüfung des Abgabekontos hinwirken können.

Mit der am 27.10.2003 gegen den ihn am 26.09.2003 zugestellten Beschluss begehrt der Kläger die vollständige Kostenbelastung der Beklagten, da nicht ersichtlich sei, dass die Beklagte die fehlende Angabe der Versicherungsnummer geltend gemacht habe.

II.

Gemäß § 193 Abs. 1 SGG entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluss, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, wenn das gerichtliche Verfahren wie vorliegend anders als durch Urteil endet. Die Kostenentscheidung des Gerichts ist nach sachgemäßem Ermessen zu treffen. Zu berücksichtigen sind dabei alle Umstände des Einzelfalles. Neben dem Maß des tatsächlichen und mutmaßlichem Obsiegens kann auch von Bedeutung sei, ob einer oder mehrere Beteiligte anderen durch ihr prozessuales oder vorprozessuales Verhalten Veranlassung zur Klageerhebung gegeben haben.

Die Entscheidung ergeht vorgehend mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 155 Abs. 3 und Abs. 4 SGG durch den Berichterstatter.

In Ergänzung der zutreffenden Ausführungen des SG wird hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Klage darauf hingewiesen, dass der Widerspruchsbescheid laut Abvermerk am 10.08.2001 per Einschreiben abgesandt wurde. Insoweit bestehen unter Berücksichtigung von Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Erledigung bereits erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit der Klage.

Im Übrigen ist kaum nachvollziehbar, warum der Kläger die Aufhebung der im vorliegenden Verfahren angefochtenen Bescheide vom 22.02., aus März, 30.04.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.08.2001 begehrt. Der Bescheid vom 22.02.2001 enthält, worauf bereits das Sozialgericht hingewiesen hat, lediglich eine Umsetzung des gerichtlichen Vergleichs vom 31.01.2001 vor dem SG Detmold (S 11 (2, 7) KR 103/96). Die Jahresabrechnung 2000, laut in den Verwaltungsakten vorliegender Durchschrift erstellt am 03.03.2001, enthält lediglich eine Aufstellung der Beitragsrückstände bis zum 02.03.2001. Es bestehen keine Zweifel, dass bis zu diesem Zeitpunkt dem Versichertenkonto Zahlungen nicht zugegangen waren. Auch der Bescheid vom 30.04.2001 begegnet angesichts der angenommen Höhe der Forderung sowie des im Rahmen einer Entscheidung gemäß § 76 SGB IV auszuübenden pflichtgemäßen Ermessens keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Im Übrigen weist die Beklagte zurecht darauf hin, dass der Kläger seine Widersprüche bis ins Klageverfahren hinein nicht hinreichend konkretisiert hat. Angesichts dessen war der Beklagten eine Auseinandersetzung mit etwaigen Argumenten im Widerspruchsbescheid nicht möglich. Schließlich ist festzuhalten, dass es im Kern zuletzt lediglich noch um die Frage ging, ob Mahnkosten sowie Säumniszuschläge von der Beklagten zu Recht erhoben wurden. Eine entsprechende Anforderung findet sich erstmals im Bescheid vom 04.04.2001, der aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Insoweit sei lediglich darauf hingewiesen, dass der Kläger zwar am 09.04.2001 gegenüber der Beklagten darauf hingewiesen hatte, bereits einen Betrag von 5.600,00 DM geleistet zu haben. Spätestens nach Erhalt des Schreibens der Beklagten vom 04.05.2001 hätte der Kläger aber erkennen können, dass es bei der Zuordnung seiner Zahlungen im Hause der Beklagten zu Problemen kommen konnte. Dieses Schreiben enthält den folgenden Hinweis:

"In unserer Eingangsbestätigung vom 12.03.2001 zu ihrem Widerspruch vom 07.03.2001 haben wir versehentlich ihre Abgabenummer angege- ben, obwohl der Widerspruch ihre Versicherungsangelegenheit mit oben genannter Versicherungsnummer betrifft. Wir bitten, unser Versehen zu entschuldigen und erlauben uns in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass eine Zuordnung zu den jeweiligen Vorgängen leichter fällt, wenn sie die entsprechenden Abgabe- bzw. Versicherungsnummer in ihren Schreiben angeben".

Dem Kläger wäre es ein Leichtes gewesen, seine bisherigen Zahlungen zu überprüfen und die Beklagte auf die Möglichkeit der Fehlbuchung hinzuweisen. Einer weiteren Durchführung des Widerspruchsverfahrens sowie der sich anschließenden Verfahren, insbesondere des vorliegenden, hätte sich somit erübrigt.

Nach alledem ist nicht festzustellen, dass die Kostenentscheidung des SG - und dies alleine ist Prüfungsmaßstab - nicht sachgemäßem Ermessen entspricht.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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