L 16 RJ 10/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 12 RJ 237/02 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 RJ 10/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 31. Juli 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit/Erwerbsminderung.

Der 1938 geborene Kläger ist kroatischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Kroatien und bezieht dort nach eigenen Angaben keine Rentenleistungen.

Er hat keinen Beruf erlernt und im ehemaligen Jugoslawien in der Zeit vom 1. Februar 1964 bis 24. Januar 1970 sowie vom 1. August 1991 bis 18. Mai 1993 mit Unterbrechungen insgesamt fünf Jahre und 26 Tage Versicherungszeiten zurückgelegt (HR-D 205 vom 13. April 2001). In Deutschland war der Kläger vom 10. Februar 1970 bis 17. Februar 1983 mit Unterbrechungen versicherungspflichtig beschäftigt und anschließend - unterbrochen durch Zeiten der Arbeitsunfähigkeit - bis zum 4. Februar 1885 arbeitslos gemeldet (Versicherungsverlauf vom 1. März 2002).

Einen Antrag des Klägers auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 3. November 1994 (nicht in den Akten) lehnte die Beklagte nach Auswertung eines Gutachtens der Kroatischen Invalidenkommission vom 25. Mai 1995 (Untersuchung am 18. Mai 1995, Leistungsbeurteilung als vollschichtig erwerbsfähig) ab, weil die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien (Bescheid vom 13. Juli 1995). Der Kläger habe in der Zeit vom 3. November 1989 bis 2. November 1994 keine Pflichtbeitragszeiten und in der Zeit vom März 1985 bis Oktober 1994 auch keine Anwartschaftserhaltungszeiten im Anschluss an seine deutschen Versicherungszeiten zurückgelegt. Eine vorzeitige Wartezeiterfüllung liege nicht vor. Der Kläger legte gegen diesen Bescheid keinen Widerspruch ein.

Einen Antrag des Klägers vom 11. August 2001 auf Gewährung einer vorzeitigen Altersrente (HR-D 202 vom 14. Februar 2001) lehnte die Beklagte ebenfalls ab. Die Voraussetzungen für eine Altersrente für langjährig Versicherte (Bescheid vom 26. März 2001) oder eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit seien nicht erfüllt. Auch eine Altersrente für erwerbs- und berufsunfähige Versicherte wegen Vollendung des 60. Lebensjahres komme aufgrund fehlender Wartezeiterfüllung und fehlender Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nicht in Betracht (Widerspruchsbescheid vom 12. September 2001). Die Beklagte bot an, die fehlende Berufs- und Erwerbsunfähigkeit auf Antrag förmlich feststellen, allerdings seien die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht erfüllt.

Auf die Mitteilung des Klägers, sein Antrag auf Altersrente solle als Antrag auf Invalidenrente bearbeitet werden, lehnte die Beklagte nach Auswertung weiterer ärztlicher Unterlagen aus Kroatien aus dem Jahr 2001 die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. Erwerbsminderung ab, weil die medizinischen Voraussetzungen nicht erfüllt seien (Bescheid vom 30. Oktober 2001). Der Kläger könne noch vollschichtig bzw. mehr als sechs Stunden täglich erwerbstätig sein.

Dagegen erhob der Kläger Widerspruch. Er bat, ihn in Deutschland zu begutachten und ihm die Nachentrichtung von Beiträgen zur deutschen Rentenversicherung zu ermöglichen. Deutschland und Kroatien hätten ein entsprechendes Abkommen unterzeichnet. In Kroatien könne er keine Rentenversicherung mehr verwirklichen.

Die Beklagte teilte dem Kläger zunächst mit, dass er für Zeiten ab 1. Juni 1993 keine freiwilligen Beiträge mehr entrichten könne und nach dem bisher festgestellten medizinischen Sachverhalt keine Notwendigkeit bestehe, auf Kosten der Beklagten weitere ärztliche Unterlagen einzuholen. Der Kläger könne aber auf eigene Kosten Unterlagen beschaffen und vorlegen 4. Dezember Der Kläger antwortete hierauf, er hoffe, auch ohne Entrichtung weiterer Beiträge eine Rente zu bekommen. Er lege jetzt keine neuen Befunde vor, werde dies aber, falls notwendig, nachholen.

Die Beklagte wies den Widerspruch daraufhin zurück (Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 2002). Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung oder (teilweiser Erwerbsminderung bei) Berufsunfähigkeit, da er noch mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein könne. Als ungelernter Arbeiter sei der Kläger auf alle ungelernten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar. Ergänzend wies die Beklagte ihn nochmals darauf hin, dass bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung nicht erfüllt seien und er für Zeiten ab dem 1. Juni 1993 keine freiwilligen Beiträge mehr entrichten könne.

Dagegen hat der Kläger am 18. Februar 2002 Klage zum Sozialgericht Landshut (SG) erhoben. Er sei kein Simulant und müsse das Recht zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge haben, um eine Rente vor dem 65. Lebensjahr beziehen zu können. Während des Krieges in Kroatien sei er vertrieben worden und habe alles verloren. Er habe keine kroatische Rente und keine anderen Einkünfte.

Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 31. Juli 2002). Der Kläger erfülle die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Erwerbsminderung nicht. Aufgrund der vom Kläger zurückgelegten Versicherungszeiten könne ein Anspruch auf eine solche Rente nur bestehen, wenn vor dem 1. Januar 1987 Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit eingetreten sei. Nach dem Gutachten der kroatischen Invalidenkommission habe aber selbst im Mai 1995 noch keine quantitative Einschränkung des Leistungsvermögens vorgelegen.

Gegen das am 13. Dezember 2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 8. Januar 2002 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Er sei ein sehr kranker Mann und verstehe nicht, warum er für die fehlenden Zeiten keine Beiträge zur deutschen Rentenversicherung nachentrichten dürfe.

Der Kläger hat auf Anfrage mitgeteilt, er habe keinen Beruf erlernt, sei in Deutschland aufgrund Naturbegabung ohne Ausbildung als Zimmermann oder Tischler tätig und bei der AOK E. krankenversichert gewesen. Die - jetzige - AOK Mittlerer Oberrhein hat mitgeteilt, dort sei keine Mitgliedschaft des Klägers feststellbar. Die auf der beigezogenen Rentenversicherungskarte Nr.1 genannte Krankenkasse für Bau- und Holzberufe (HZK) hat eine Mitgliedschaft des Klägers für Zeiten der Beschäftigung bei der Firma S. OHG V. - jetzt S. Baulogistik E. - vom 10. Februar 1970 bis 16. August 1974 (mit Unterbrechungen durch Ruhenszeiten bei Auslandsaufenthalt in den Wintermonaten) sowie Zeiten des Ruhens, des Arbeitslosengeldbezuges und der freiwilligen Krankenversicherung vom 1. Dezember 1976 bis 30. November 1977 bestätigt. Die Firma S. Baulogistik hat mitgeteilt, über die dortige Tätigkeit des Klägers lägen keine Unterlagen mehr vor. Weitere Arbeitgeber hat der Kläger auch auf Anfrage nicht benannt.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 31. Juli 2002 und den Bescheid der Beklagten vom 30. Oktober 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2002 auf- zuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, hilfsweise Rente wegen Er- werbsminderung, zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat die Akten der Beklagten und des SG beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten und die Berufungsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht begründet.

Gegenstand des Verfahrens ist nur der Bescheid der Beklagten vom 30. Oktober 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2002, mit dem die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Erwerbsminderung abgelehnt hat. Das SG hat die dagegen erhobene Klage mit Urteil vom 31. Juli 2002 zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Erwerbsminderung, da er vor dem 1. Januar 1987 nicht vermindert erwerbsfähig war (unten 2.) und für spätere Versicherungsfälle die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung nicht mehr erfüllt sind (unten 1.).

Der Anspruch des Klägers richtet sich nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (a.F.), da der Kläger den hier zugrunde liegenden Rentenantrag vor dem 1. April 2001 gestellt hat und Rente (auch) für die Zeit vor dem 1. Januar 2001 begehrt (§ 300 Abs.2 SGB VI). Soweit ein Rentenanspruch (erstmals) für Zeiten nach dem 31. Dezember 2000 in Betracht kommt, findet das SGB VI in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung (n.F.) Anwendung.

1. Nach § 43 Abs.1 Nr.2 SGB VI (a.F.) besteht ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit (nur), wenn der Versicherte (u.a.) in den letzen fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit hat (sogenannte 3/5-Belegung). Gleichlautende Regelungen enthalten § 44 Abs.1 Nr.2 SGB VI a.F. (für die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit) sowie § 43 Abs.1 Nr.2 SGB VI n.F. (für die Rente wegen Erwerbsminderung).

Der Kläger hat nach der für die Beklagte bindenden Mitteilung des kroatischen Rentenversicherungsträgers vom 14. Februar 2001 in Kroatien nach dem 4. Februar 1985 (Ende des deutschen Versicherungsverlaufs) nur vom 1. August 1991 bis 4. Oktober 1991 und vom 6. November 1992 bis 18. Mai 1993 Versicherungszeiten zurückgelegt. Aufgrund der nicht mit Versicherungszeiten belegten Zeit vom März 1985 bis Juli 1991 kann der Kläger mit diesen nur 10 Monate umfassenden Zeiten die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (3/5-Belegung) nicht erfüllen.

Verlängerungstatbestände im Sinne des § 43 Abs.3 SGB VI a.F., durch die sich der Zeitraum von fünf Jahren (in die Vergangenheit) verlängern würde, liegen nicht vor. Zwar sieht das seit 1. Dezember 1998 im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien geltende deutsch-kroatische Abkommen über Soziale Sicherheit vom 24. November 1997 (BGBl. II 1998 S.2034) - DKSVA - im Gegensatz zu dem laut Bekanntmachung vom 26. Oktober 1992 (BGBl. II 1992 S.1146) bis zum 30. November 1998 weiterhin anwendbaren deutsch-jugoslawischen Abkommen über Soziale Sicherheit vom 12. Oktober 1968 (BGBl. II 1969 S.1438) in der Fassung des Änderungsabkommens vom 30. September 1974 (BGBl. II 1975 S.390) - DJSVA - vor, dass Zeiten, in denen Invaliditäts- oder Altersrente oder Leistungen wegen Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfällen nach kroatischen Rechtsvorschriften gezahlt wurden, als Verlängerungstatbestände zu berücksichtigen sind (Art.26 Abs.2 DKSVA), doch hat der Kläger in Kroatien keine derartigen Zeiten zurückgelegt.

Eine 3/5-Belegung wäre danach nur unter Berücksichtigung der in Deutschland zurückgelegten Versicherungszeiten für Versicherungsfälle gegeben, die vor dem 1. Januar 1987 eingetreten sind. Für spätere Versicherungsfälle erfüllt der Kläger auch unter Berücksichtigung der in Deutschland zurückgelegten Verlängerungstatbestände im Sinne des § 43 Abs.3 SGB VI a.F. diese besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht.

Nach § 240 Abs.2 Satz 1 SGB VI a.F. sind Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der Berufsunfähigkeit für Versicherte nicht erforderlich, die vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 1. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Berufsunfähigkeit mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist oder - was hier nicht in Betracht kommt - wenn die Berufsunfähigkeit vor dem 1. Januar 1984 eingetreten ist. Nach Abs.2 Satz 2 a.a.O. ist für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist, eine Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten nicht erforderlich. Gleichlautende Regelungen enthalten § 241 Abs.2 SGB VI a.F. (für die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit) und § 241 Abs.2 SGB VI n.F. (für die Rente wegen Erwerbsminderung). Der Kläger hat die allgemeine Wartezeit vor dem 1. Januar 1984 erfüllt. Nach dem vorliegenden Versicherungsverlauf des deutschen Rentenversicherungsträgers und der Auskunft des kroatischen Rentenversicherungsträgers über die im ehemaligen Jugoslawien und in Kroatien zurückgelegten Versicherungszeiten ist aber die Zeit vom 5. Februar 1985 bis 31. Juli 1991 und vom 5. Oktober 1991 bis 5. November 1992 sowie die Zeit ab 19. Mai 1993 nicht mit anrechenbaren Anwartschaftserhaltungszeiten belegt.

Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine Versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist auch nicht erforderlich, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist (§ 43 Abs.4 SGB VI a.F.). Für ein solches Ereignis, insbesondere für einen Arbeitsunfall (§ 53 Abs.1 Satz 1 Nr.1 Alternative 1 SGB VI) liegen keine Anhaltspunkte vor.

Der Kläger kann die entstandenen Versicherungslücken jedenfalls für die Zeit vom 5. Februar 1985 bis 31. Dezember 1993 auch nicht mehr durch eine freiwillige Beitragsentrichtung zur deutschen oder kroatischen Rentenversicherung schließen. Für diese Zeiten war die Frist zur Entrichtung freiwilliger Beiträge zur deutschen Rentenversicherung bereits im Zeitpunkt der ersten Antragstellung am 3. November 1994 gemäß § 1418 Abs.1 Reichsversicherungsordnung - RVO - (für Zeiten bis 31. Dezember 1991; vgl. BSG SozR 3-2600 § 197 Nr.4) bzw. § 198 Satz 1 Nr.2 SGB VI (für Zeiten ab 1. Januar 1992) abgelaufen. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch auf nachträgliche Zulassung zur freiwilligen Beitragsentrichtung ist nicht ersichtlich. Den Akten und dem Vorbringen des Klägers sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Beklagte den Kläger durch eine schuldhafte Pflichtverletzung veranlasst hat, eine zur Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes in Deutschland erforderliche freiwillige Beitragsentrichtung zu unterlassen. Nach Kenntnis des Senats aus gleichgelagerten Fällen sind Versicherte auch nach kroatischem Recht nicht berechtigt, rückwirkend Beiträge zur dortigen Rentenversicherung zu entrichten oder den oben genannten Zeitraum rückwirkend als Versicherungszeit feststellen zu lassen.

2. Beim Kläger lag jedoch vor dem 1. Januar 1987 keine Berufsunfähigkeit vor.

Berufsunfähig ist nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht der Reichsversicherung (RVO) ein Versicherter, dessen Erwerbsfähigkeit infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf weniger als die Hälfte derjenigen einer körperlich und geistig gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die der Versicherte durch Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden ist (§ 1246 Abs.2 RVO).

Ausgangspunkt für die Prüfung von Berufsunfähigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG der "bisherige Beruf", den der Versicherte ausgeübt hat. Maßgebend sind dabei nur die in der deutschen Rentenversicherung versicherungspflichtig ausgeübten Beschäftigungen oder Tätigkeiten (BSGE 50, 165), sofern nicht ein zwischenstaatliches Abkommen oder überstaatliches Recht (insbesondere das europäische koordinierende Sozialrecht, vgl. BSGE 64, 85) im Einzelfall die Berücksichtigung einer im Abkommens- bzw. Mitgliedsstaat ausgeübten Beschäftigung oder Tätigkeit vorsieht. DKSVA und DJSVA enthalten hierzu keine Regelungen.

Kann ein Versicherter seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben, liegt Berufsunfähigkeit aber nur dann vor, wenn es nicht zumindest eine andere berufliche Tätigkeit gibt, die sozial zumutbar und für ihn sowohl gesundheitlich als auch fachlich geeignet ist. Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufes. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des BSG die Berufe der Versicherten ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufes haben, in Gruppen eingeteilt, die durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert werden (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 132, 138, 140). Grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf die nächstniedrigere Gruppe verwiesen werden (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr.5).

Der Kläger ist mangels Anhaltspunkten für eine qualitativ höherwertige sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit in Deutschland der Gruppe der ungelernten Arbeiter zuzuordnen. Er hat nach eigenen Angaben keinen Beruf erlernt. Welche Beschäftigung er in Deutschland ausgeübt hat, ist nicht mehr feststellbar. Der einzige bekannte damalige Arbeitgeber kann hierzu keine Angaben mehr machen. Dass der Kläger in Deutschland ohne einschlägige Ausbildung als "naturbegabter" Zimmermann oder Tischler sozialversicherungspflichtig beschäftigt war, ist nicht nachgewiesen. Die kroatische Invalidenkommission hat in ihrem Gutachten vom 25. Mai 1995 in der Sozialanamnese als Beruf "angelernter Bauarbeiter" und in der Zusammenfassung "Bauhilfsarbeiter" angegeben. Weitere Unterlagen oder Angaben Dritter liegen zur Tätigkeit des Klägers in Deutschland nicht vor. Nach dem auch im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast (vgl. Meyer-Ladewig, SGG-Kommentar, 7. Auflage § 103 Rdnr.19a) trägt der Kläger das Risiko dafür, dass sich eine für ihn günstige Tatsache - hier die Ausübung einer qualifizierteren, seine soziale Verweisbarkeit einschränkenden Beschäftigung oder Tätigkeit in Deutschland - nicht zur Überzeugung des Gerichts nachweisen lässt.

Als ungelernter Arbeiter ist der Kläger sozial (auch) auf alle ungelernte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger vor dem 1. Januar 1987 nicht mehr in der Lage war, solche Tätigkeiten vollschichtig zu verrichten.

Über den Gesundheitszustand des Klägers im Jahr 1986 liegen keine medizinischen Unterlagen vor. Aus den aus Kroatien übersandten Unterlagen ergibt sich als erste Behandlung ein stationärer Aufenthalt in einem psychiatrischen Krankenhaus in Z. im Jahr 1993 aufgrund eines chronischen Alkoholismus, einer alkoholtoxischen Polyneuropathie, einer alkoholtoxischen Leberschädigung und eines beginnenden hirnorganischen Psychosyndroms. Anamnestisch hat der Kläger damals angegeben, seit dem 21. Lebensjahr (ca. 1959) zu trinken, intensiver während seiner 13-jährigen Beschäftigung bei einer Baufirma in Deutschland und zuletzt verstärkt 1992 nach Vertreibung aus seinem Heimatdorf in Kroatien im November 1991. Während des Aufenthalts in Deutschland sei er bis auf eine Gallenblasenoperation (1983) relativ gesund gewesen. Den gesamten vorliegenden Akten ist kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass der Kläger aufgrund seines Alkoholismus und der daraus resultierenden Begleiterkrankungen bereits vor 1992 gesundheitlich wesentlich beeinträchtigt war. Weder anlässlich der stationären Behandlung 1993 noch anlässlich der Begutachtung durch die Invalidenkommission 1995 hat der Kläger Angaben über diesbezügliche frühere Beschwerden gemacht. Auch in den jetzt vorliegenden Akten und Einlassungen des Klägers in den verschiedenen Verwaltungsverfahren sowie gegenüber dem SG und dem Senat finden sich dazu keinerlei Angaben, die zu weiteren Ermittlungen Anlass geben. Die nach der stationären Behandlung 1993 bei anschließender Alkoholkarenz bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen führten bei Fortbestehen der 1993 gestellten Diagnosen selbst unter Berücksichtigung weiterer Gesundheitsstörungen (Cor compensatum, Hypertonie) bei der Begutachtung 1995 noch nicht zur Annahme eines untervollschichtigen Leistungsvermögens. Diese vom Sozialärztlichen Dienst der Beklagten bestätigte Leistungseinschätzung der kroatischen Invalidenkommission begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Sie lässt keinen Schluss auf eine verminderte Erwerbsfähigkeit des Klägers für die Zeit bis zum Mai 1995 (Untersuchung durch die Invalidenkommission) und damit auch für die hier maßgebende Zeit vor dem 1. Januar 1987 zu.

Bei vollschichtiger Leistungsfähigkeit für zumindest leichte Arbeiten war der Kläger ohne Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Schwere spezifische Leistdungsbehinderungen oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen, die ausnahmsweise die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit erforderlich machen würden (vgl. BSGE 80, 24), sind nicht ersichtlich. Die Invalidenkommission schloss häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten sowie besondere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit aus. Nach der Stellungnahme des Sozialärztlichen Dienstes vom 5. Juli 2001 sollten darüber hinaus generell Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr vermieden werden. Für ungelernte Tätigkeiten typische Verrichtungen wie das Zureichen, Abnehmen, Sortieren, Verpacken oder Montieren waren dem weder hinsichtlich der Konzentrations- und Umstellungsfähigkeit noch der Feinmotorik wesentlich eingeschränkten Kläger danach ohne Weiteres möglich. Zwar wurde in den von der Invalidenkommission eingeholten Untersuchungsbefunden ausgeführt, Psychomotorik und Gedankengang seien verlangsamt und die mnestischen und intellektuellen Funktionen erschienen schwergradig lädiert, doch ergaben die bis dahin durchgeführten Kontrolluntersuchungen der Psychiatrischen Klinik in Z. aus den Jahren 1993 und 1994 durchweg einen unauffälligen Befund. Auch hat die Invalidenkommission keine Veranlassung gesehen, aufgrund des psychiatrischen und psychologischen Untersuchungsbefundes weitergehende Leistungseinschränkungen festzustellen.

Lag beim Kläger vor dem 1. Januar 1987 keine Berufsunfähigkeit nach § 1246 Abs.2 RVO vor, so ist auch eine Erwerbsunfähigkeit nach § 1247 RVO ausgeschlossen. Erwerbsunfähig ist der Versicherte, der infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder von Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf nicht absehbare Zeit eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit nicht mehr ausüben oder nur noch Einkünfte durch Erwerbstätigkeit erzielen kann, die ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigen (§ 1246 Abs.2 Satz 1 und 2 RVO). Da der Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit an strengere Voraussetzungen geknüpft ist, als derjenige der Berufsunfähigkeit, folgt aus der Verneinung von Berufsunfähigkeit ohne weiteres das Fehlen von Erwerbsunfähigkeit (vgl. BSG Urteil vom 5. April 2001 - B 13 RJ 61/00 R -).

Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob beim Kläger nach dem 31. Dezember 1987 - insbesondere in der Zeit nach der Begutachtung durch die Invalidenkommission 1995 - ein Versicherungsfall der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bzw. der (teilweisen) Erwerbsminderung (bei Berufsunfähigkeit) eingetreten ist, da der Kläger die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. Erwerbsminderung (§§ 43 Abs.1 Nr.2, 44 Abs.1 Nr.2 SGB VI a.F. in Verbindung mit §§ 240, 241 SGB VI a.F. bzw. §§ 240, 43 Abs.1 Satz 1 Nr.2 SGB VI n.F. in Verbindung mit § 241 Abs.2 SGB VI n.F.) nicht erfüllen würde.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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