L 8 AL 74/01

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 55 AL 3765/00
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 AL 74/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 25. Juli 2001 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe von Anschluss-Arbeitslosenhilfe (Alhi) streitig.

Der 1952 geborene Kläger, der kein Kind im Sinne des Einkommenssteuergesetzes (EStG) hat, war nach vorangegangener Arbeitslosigkeit vom 2. Juni 1993 bis zum 6. August 1993 als Baumaschinist bei einem Stundenlohn von 23,44 DM brutto abhängig beschäftigt; nach Krankheit und kurzzeitiger Arbeitslosigkeit nahm er ab 5. September 1994 an einer Umschulung zum Baugeräteführer teil, die ohne Abschluss endete. Vom 29. Mai 1995 bis zum 13. August 1995 bezog er Krankengeld und nach Arbeitslosmeldung zum 13. August 1995 bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 10. Februar 1996 Arbeitslosengeld (Alg) auf der Grundlage eines Bemessungsentgelts von 900,- DM.

Anschließend bewilligte die Beklagte vom 12. Februar 1996 bis zum 10. August 1996 auf der Grundlage dieses Bemessungsentgelts Alhi und vom 12. August 1996 bis zum 29. August 1996 Unterhaltsgeld. Bei der erneuten Bewilligung vom 29. August 1996 an legte sie ein zum 14. August 1996 nach § 136 Abs. 2 b iVm § 242 v Abs. 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) angepasstes Bemessungsentgelt von 870,- DM zugrunde, das sie zum 14. August 1997 auf 860,- DM verminderte. Zu diesem Zeitpunkt überprüfte die Beklagte durch Einholung eines ärztlichen Gutachtens, ob der Kläger weiterhin das zugrunde gelegte Bemessungsentgelt unter Beachtung der gesundheitlichen Einschränkungen erzielen könne, was sie bejahte. Wegen der Höhe der Alhi ab dem 14. August 1997 war zwischen den Beteiligten ein Gerichtsverfahren vor dem Sozialgericht Berlin (S 77 Ar 4581/97 und Berufungsverfahren L 14 AL 94/98) anhängig. In der Folge setzte die Beklagte das Bemessungsentgelt für den Bewilligungsabschnitt ab dem 14. August 1998 versehentlich zu niedrig auf 820,- DM fest und passte dieses Entgelt zum 1. Juli 1999 auf 810,- DM an. Diese Bemessungsentgelte korrigierte sie mit Bescheiden vom 12. Januar 2000 auf ein gerundetes Bemessungsentgelt von 840,- DM zum 1. Juli 1998 und ein gerundetes Bemessungsentgelt von 830,- DM zum 1. Juli 1999 und gewährte auf dieser Grundlage fortlaufend bis zum 13. August 2000 Alhi. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht Berlin am 11. April 2000 verzichtete die Beklagte auf die Geltendmachung einer (geringen) Rückforderung und der Kläger erklärte, er mache weitere Ansprüche in dem Verfahren nicht mehr geltend. Mit Bescheid vom 26. Juli 2000 passte die Beklagte zum 1. Juli 2000 das Bemessungsentgelt auf 810,- DM an.

Für den Bewilligungsabschnitt ab dem 14. August 2000 bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 6. Juli 2000 Alhi unter anderem auf der Grundlage dieses Bemessungsentgelts in Höhe von 271,46 DM wöchentlich. Der gegen die Höhe des Bemessungsentgelts in den Bescheiden vom 6. Juli 2000 und 26. Juli 2000 gerichtete Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 4. September 2000). Während des hiergegen gerichteten Klageverfahrens vor dem Sozialgericht (SG) Berlin erhöhte sich der Leistungsbetrag zum 1. Januar 2001 durch die Leistungsentgeltverordnung 2001 auf wöchentlich 279, 16 DM (Bescheid vom 10. Januar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. September 2001). Mit Bescheid vom 26. Juli 2001 passte die Beklagte schließlich das Bemessungsentgelt zum 1. Juli 2001 auf 800,- DM an und gewährte vom 1. Juli 2001 bis zum 13. Juli 2001 Alhi in Höhe von 276,71 DM.

Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Berlin hat sich der Kläger gegen die Höhe des Bemessungsentgelts und die "jährliche Kürzung von 3 %" gewandt. Die Beklagte habe im Jahre 1993 seine berufliche Weiterbildung verhindert, daraus ergebe sich, dass ihm ein höheres Bemessungsentgelt (nämlich nach dem jeweils gültigen Bezirkslohntarifvertrag in der Lohngruppe M III als Baumaschinenführer; das wären im streitigen Zeitraum 26,87 DM bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden, also 1047,93, gerundet 1050 DM) zugebilligt werden müsse, was er schon in dem Rechtsstreit S 77 Ar 4581/97 geltend gemacht habe; zudem müsse er die verfassungswidrige jährliche Kürzung der Alhi nicht hinnehmen.

Das SG hat die Klage abgewiesen. Soweit der Kläger einen Anspruch auf höhere Alhi für die Zeit vor dem 14. August 2000 geltend mache, sei die Klage unzulässig. Die Entscheidungen der Beklagten über diesen Zeitraum seien mit der Erklärung des Klägers vor dem Landessozialgericht Berlin am 4. April 2000 (gemeint ist 11. April 2000), das Verfahren sei insgesamt erledigt, bindend geworden. Im Übrigen sei die Klage wegen dieser Zeiten auch deshalb unzulässig, weil insoweit keine überprüfbare Entscheidung in dem Widerspruchsbescheid vom 4. September 2000 getroffen worden sei. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Das Bemessungsentgelt habe die Beklagte zutreffend jeweils nach Ablauf eines Jahres seit dem Entstehen des Anspruchs auf Alhi mit einem um 0,03 verminderten Anpassungsfaktor angepasst. § 201 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III), der Grundlage dieser Entscheidung sei, berücksichtige die Situation von Langzeitarbeitslosen, wonach durch langandauernde Arbeitslosigkeit die Vermittlungschancen des Leistungsempfängers sänken und damit regelmäßig auch das erzielbare Entgelt. (Gerichtsbescheid vom 25. Juli 2001).

Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner am 16. August 2001 eingelegten Berufung gewandt und weiterhin die Gewährung höherer Alhi beansprucht. Den Anpassungsbescheid vom 26. Juli 2001 habe er nie erhalten. Nachdem er zunächst geltend gemacht hatte, über die Folgebescheide der Beklagten betreffend die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für den weiteren Bewilligungsabschnitt vom 14. August 2001 bis zum 13. August 2002 habe der Senat nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit zu entscheiden, ist deswegen nunmehr ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Berlin (S 56 AL 2829/01) anhängig.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 25. Juli 2001 aufzuheben und die Bescheide vom 26. Juli 2000, vom 6. Juli 2000, vom 10. Januar 2001 und vom 26. Juli 2001 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 4. September 2000 und 3. September 2001 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm Arbeitslosenhilfe ausgehend von einem Bemessungsentgelt in Höhe von 1050 DM wöchentlich, hilfsweise auf der Grundlage eines Bemessungsentgelts in Höhe von 900,- DM wöchentlich, zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hat auf Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 9. Oktober 2003 den Anpassungsbescheid vom 26. Juli 2000 insoweit aufgehoben, als er die Zeit vom 1. Juli 2000 bis 27. Juli 2000 betrifft. Den Anpassungsbescheid vom 26. Juli 2001 hat sie insgesamt aufgehoben. Im Übrigen ist sie der Berufung entgegengetreten und hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

Dem Senat haben die Akten der Beklagten und die Akten des Sozialgerichts Berlin zu den Aktenzeichen S 55 AL 3765/00, S 58 Ar 3037/95 und S 77 Ar 4581/97 sowie die Akten des Landessozialgerichts Berlin zum Aktenzeichen L 14 AL 94/98 vorgelegen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist zum einen der Anpassungsbescheid vom 26. Juli 2000, den der Kläger ausweislich seines Widerspruchsschreibens vom 27. Juli 2000 an diesem Tag erhalten hat und der die Höhe der Leistung vom 1. Juli 2000 bis zum Ende des Bewilligungsabschnitts am 13. August 2000 regelt, und zum anderen der Bewilligungsbescheid vom 6. Juli 2000 betreffend den Bewilligungsabschnitt vom 14. August 2000 bis zum 13. August 2001. Gegen beide Bescheide hat der Kläger Widerspruch erhoben. Hinsichtlich beider Bescheide ist das Widerspruchsverfahren durchgeführt worden, wie sich aus der ersten Seite des Widerspruchsbescheides ergibt, so dass das Begehren des Klägers, eine höhere Alhi zu erhalten, für die Zeit vom 1. Juli 2000 bis zum 13. August 2001 zulässig im Wege der Klage geltend gemacht worden ist. Kraft gesetzlicher Klageänderung (§ 96 SGG) sind im laufenden Klageverfahren die Bescheide vom 10. Januar 2001 und vom 26. Juli 2001 Gegenstand des Klageverfahrens und damit auch des Berufungsverfahrens geworden, da sie die Ausgangsentscheidungen ergänzende Regelung für den streitbefangenen Zeitraum vom 1. Juli 2000 bis zum 13. August 2001 treffen.

Die nach Zustellung des Gerichtsbescheides ergangenen Bescheide, die den folgenden Bewilligungsabschnitt vom 14. August 2001 bis zum 13. August 2002 betreffen, sind schließlich nicht Gegenstand des Verfahrens geworden. Da die Wiederbewilligung der Alhi unabhängig von der vorangegangenen Bewilligung zu erfolgen hat (vgl. § 190 Abs. 3 Satz 2 SGB III), werden die angefochtenen Verwaltungsakte weder abgeändert noch ersetzt im Sinne des § 96 SGG, noch erscheint eine Einbeziehung analog § 96 SGG geboten. Da das Verfahren insoweit vor der 56. Kammer des SG geführt wird, war bei Auslegung des Begehrens des Klägers (§ 123 SGG) davon auszugehen, dass er an der ursprünglich geforderten (unzulässigen) Einbeziehung dieser Bescheide in das vorliegende Verfahren nicht festhält.

Die Klage ist unzulässig, soweit die Beklagte die Anpassungsbescheide vom 26. Juli 2000 und vom 26. Juli 2001 aufgehoben hat, denn damit ist die Beschwer des Klägers teilweise weggefallen. Eine zulässigerweise anfechtbare Entscheidung über die Höhe der Alhi vom 1. Juli 2000 bis zum 27. Juli 2000 liegt nicht mehr vor. Ebenso verbleibt es für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 13. August 2001 bei der mit Bescheid vom 10. Januar 2001 festgesetzten Leistungshöhe. Hinsichtlich der vor dem 1. Juli 2000 liegenden Zeiträume hat das SG zutreffend dargelegt, dass die Klage nicht zulässig war, da es für diese Zeiträume an (noch) überprüfbaren Verwaltungsentscheidungen der Beklagten fehlt. Soweit frühere Bescheide in dem Verfahren vor dem Landessozialgericht Berlin (L 14 AL 94/98) angefochten waren, sind sie durch die Erledigung des Rechtsstreits in Bindung erwachsen (§ 77 SGG).

Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber nicht begründet.

Der Bewilligungsbescheid vom 6. Juli 2000 und der an diesen Bescheid anschließende Bescheid vom 10. Januar 2001 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

Die Wiederbewilligung der Alhi vom 14. August 2000 an machte eine Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen durch die Beklagte ohne Bindung an frühere Bewilligungsbescheide notwendig (§ 190 Abs. 3 Satz 2 SGB III). Von der Bindungswirkung vorangegangener Bescheide unterschieden werden muss, dass keine der vorangegangenen Entscheidungen Tatbestandswirkung für die Frage der Höhe des Bemessungsentgelts hat. Tatbestandswirkung könnte eine Entscheidung der Beklagten über das Bemessungsentgelt nur dann haben, wenn das Bemessungsentgelt nicht nur Begründungselement ist, sondern der Bescheid einen ausdrücklichen Verfügungssatz über das Bemessungsentgelt enthält. Um solche Bescheide handelt es sich hier aber nicht. Die Beklagte hat im Jahre 1997 zwar überprüft, ob eine Neubemessung wegen gesundheitlicher Einschränkungen vorzunehmen ist. Es sind aber keine Bescheide erlassen worden, die die Höhe des Bemessungsentgelts ausdrücklich als Verfügungssatz beinhalteten.

Die Höhe der Alhi für den Bewilligungsabschnitt vom 14. August 2000 bis zum 13. August 2001 bestimmt sich nach § 195 SGB III. Danach beträgt die Alhi für Arbeitslose ohne ein Kind iS des § 32 Abs. 1, 4 und 5 EStG 53 % des Leistungsentgelts (Nettolohnersatzquote). Die Berechnung des konkreten Alhi-Leistungssatzes erfolgt in den selben Schritten wie die des Alg: Nach Ermittlung des Bemessungsentgelts als individuell erzieltem Bruttoarbeitsentgelt im Bemessungszeitraum (§§ 198 Satz 2 Nr 4 iVm §§ 130–133 SGB III, modifiziert in §§ 200, 201 SGB III) und Bestimmung der Leistungsgruppe analog § 137 SGB III (§ 198 Satz 1 Nr 4 SGB III) ist das jeweilige Leistungsentgelt der SGB III-LeistungsentgeltVO zu entnehmen. Dieses ist mit dem zutreffenden Leistungs(-Prozent)satz nach § 195 Satz 1 SGB III zu multiplizieren, woraus sich der Zahlbetrag der Alhi ergibt.

Die Ermittlung des Bemessungsentgelts für die Anschluss-Alhi knüpft grundsätzlich an die Verhältnisse vor Entstehung des Anspruchs, nämlich an die Verhältnisse, die für die Alg-Bewilligung maßgeblich waren, an (§ 200 Abs. 1 iVm § 130 Abs. 1 SGB III). Der Kläger hat zuletzt vor dem Bezug von Alg einen Stundenlohn von 23,44 DM als Baumaschinist erzielt, der über dem örtlich geltenden Tarif für Baumaschinisten (Lohngruppe M V nach dem Bezirkslohntarifvertrag Berlin) lag. Er hat die Qualifizierung zum Baumaschinenführer nicht abgeschlossen. Die Tätigkeit als Baumaschinist entspricht der Tariflohngruppe M V, die im Bezirkslohntarifvertrag zum 1. April 1995 mit einem Stundenlohn von 21,84 DM entlohnt wurde. Daraus ergibt sich bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden ein regelmäßig erzielbarer wöchentlicher Bruttolohn von 851,76 DM wöchentlich. Es ist damit nicht zu beanstanden, dass die Beklagte hinsichtlich des Bemessungsentgelts im Bescheid vom 6. Juli 2000 an das Bemessungsentgelt angeknüpft hat, das dem Alg zugrunde gelegen hat (900,- DM), und bei Beginn der Arbeitslosenhilfe-zahlungen ein Bemessungsentgelt in Höhe von 900 DM weiterhin für erzielbar gehalten hat. Soweit der Kläger geltend macht, es müsse das Bemessungsentgelt zugrunde gelegt werden, das er hätte erzielen können, wenn die von ihm angestrebte Weiterbildung zu einer entsprechenden Facharbeiterqualifikation geführt hätte, ist hierfür eine gesetzliche Grundlage den Regelungen über das Bemessungsentgelt nicht zu entnehmen.

Nach § 201 Satz 1 SGB III (in der hier anwendbaren Fassung des Arbeitsförderungsreformgesetzes (AFRG) vom 24. März 1997, BGBl I 594) war das Bemessungsentgelt für die Alhi, das sich vor der Rundung (§ 132 Abs. 3 SGB III) ergibt, jeweils nach Ablauf eines Jahres seit dem Entstehen des Anspruchs auf Alhi mit einem um 0,03 verminderten Anpassungsfaktor anzupassen. Die hierin liegende pauschale Absenkung führt zu den von der Beklagten zu Grunde gelegten Bemessungsentgelten; der verminderte Anpassungsfaktor lag nicht zwischen 0,99 und 1,01 (§ 201 Satz 4 SGB III). Die Beklagte hat die abgesenkten Bemessungsentgelte hiernach richtig berechnet und auch zu Beginn des Bewilligungsabschnitts vom 14. August 2000 an zutreffend berücksichtigt. Damit benachteiligt sie den Kläger nicht in rechtswidriger Weise.

§ 201 Satz 1 SGB III hat den Wortlaut des § 136 Abs. 2 b Satz 1 AFG idF durch Art. 1 Nr. 5 Alhi-Reformgesetz (AlhiRG) vom 24. Juni 1996 (BGBl I 878) übernommen, worin bereits geregelt war, dass das für die Bemessung der Alhi maßgebende Arbeitsentgelt "jeweils nach Ablauf eines Jahres seit dem Entstehen des Anspruchs auf Alhi mit einem um 0,03 verminderten Anpassungsfaktor" angepasst wird (hierzu BSGE 82, 198 = SozR 3-4100 § 242 v Nr 1). Mit der damals neuen Konzeption der turnusgemäßen Neubemessung löste sich der Gesetzgeber vom zuvor geltenden Konzept individueller Bestimmung des auf dem Arbeitsmarkt erzielbaren Arbeitsentgelts; stattdessen sollte nunmehr zeitgleich mit der Dynamisierung nach § 112a AFG grundsätzlich eine automatische pauschale Absenkung des Bemessungsentgelts stattfinden und jeweils mit der Veränderung auf Grund der Dynamisierung verrechnet werden. Die Neuregelung sollte - typisierend - berücksichtigen, dass bei fortdauernder Arbeitslosigkeit ein Verlust beruflicher Qualifikation eintrete; zugleich diente die - pauschalierende - "negative Dynamisierung" dazu, an die Stelle des verwaltungsaufwändigen früheren Systems turnusmäßiger individueller Neubemessung ein dem Charakter der Alhi als Massenleistung entsprechendes erheblich vereinfachtes Verfahren zu setzen (BT-Drucks 13/2898 Seite 7 zu Nr. 5). Dabei wurden auch diejenigen Fälle erfasst, in denen – wie hier – der Anspruch auf Alhi bereits vor dem 1. Juli 1996 entstanden war. Nach § 242v AFG idF des Art. 6 Nr. 6 WFG war § 136 Abs. 2 b AFG auf solche Ansprüche mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Zeitpunkt für die Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe der 1. Juli 1995 galt und die Anpassung zum 1. Juli 1996 mit dem Anpassungsfaktor 0,97 erfolgte, was beim Kläger ein gerundetes Bemessungsentgelt von 870 DM ergab.

Übergangsrechtlich war in der Folge lediglich zu berücksichtigen, dass bei der ersten Anpassung des Bemessungsentgelts im Jahre 1998 - abweichend von § 201 Abs. 1 SGB III - vom nach dem AFG maßgebenden gerundeten Bemessungsentgelt (DM 860,-) auszugehen war (§ 427 Abs. 5 Satz 3 SGB III idF des Ersten SGB III-Änderungsgesetzes vom 16. Dezember 1997, BGBl I 2970). Zum 1. Juli 1998 ergab sich danach ein ungerundetes Bemessungsentgelt in Höhe von 844,17 DM, zum 1. Juli 1999 ein ungerundetes Bemessungsentgelt in Höhe von 832,26 und zum 1. Juli 2000 ein ungerundetes Bemessungsentgelt in Höhe von 812,28 DM, das – wie geschehen – gerundet der Bemessung der Leistung vom 14. August 2000 an zugrunde zu legen war.

Bedenken gegen diese gesetzlichen Vorgaben ergeben sich nicht. Das Bundessozialgericht (BSG) hat in mehreren Entscheidungen (vgl. zuletzt SozR 3-4100 § 242 v Nr. 1 und Urteil vom 7. 2. 2002 - B 7 AL 42/01 R) ausgeführt, dass gegen die automatische Herabbemessung mit den Regelungen in der Fassung bis zum 31. 12. 2001 keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Dass die pauschalierende Regelung, die bis zum 31.12.2001 galt, durch die Neuregelung des § 201 Abs. 2 SGB 3 durch das Job-AQTIV-Gesetz vom 10. 12. 2001 (BGBl I 3443) abgelöst wurde (jetzt § 200 Abs. 3 und 4), lege in keinerlei Hinsicht die Verfassungswidrigkeit der ursprünglichen Gesetzesfassung nahe. Der Senat schließt sich nach eigener Prüfung dieser Rechtsprechung an.

Soweit die Beklagte die Höhe der Alhi aufgrund der Leistungsentgelt-VO 2001 mit Bescheid vom 10. Januar 2001 neu festgesetzt hat, ist dieser zwar Gegenstand des Verfahrens geworden, da er eine teilweise Neuregelung über die Leistung im streitigen Bewilligungsabschnitt getroffen hat. Gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides sind durchgreifende Bedenken jedoch nicht erkennbar. Er besitzt nur einen eingeschränkten Regelungsgehalt und baut hinsichtlich des vom Kläger angegriffenen Bemessungsentgelts lediglich auf den Regelungen des Ausgangsbescheides vom 6. Juli 2000 auf. Im Übrigen beschwert er den Kläger nicht, da die Änderung der Leistungsentgelt-VO und deren bescheidmäßige Umsetzung zu einer Erhöhung der Leistung geführt haben.

Auch der Bescheid vom 26. Juli 2000, der nach seiner teilweisen Aufhebung durch die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung noch die Höhe der Leistung vom 28. Juli 2000 bis zum 13. August 2000 regelt, ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage der in diesem Bescheid vorgenommenen Anpassung der Alhi im laufenden Bewilligungsabschnitt vom 14. August 1999 bis zum 13. August 2000 ist § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist danach der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben (§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Eine wesentliche Änderung des Bemessungsentgelts ist nach den oben dargelegten gesetzlichen Vorgaben des § 201 SGB III im Bewilligungsabschnitt vom 14. August 1999 bis zum 13. August 2000 zum Anpassungsstichtag, also zum 1. Juli 2000, eingetreten. Die im Gesetz vorgesehen Fristen für die teilweise Rücknahme sind eingehalten worden. Die teilweise Aufhebung der Alhi für die Zukunft, also von dem Tag an, der auf den Zugang des Bescheides vom 26. Juli 2000 folgt (dem 28. Juli 2000), war zwingend. Der angefochtene Bescheid, soweit er nicht von der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung aufgehoben worden ist, ist damit rechtmäßig.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Ein Grund für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) ist nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
Saved