L 10 AL 179/00

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 52 AL 2493/00
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 AL 179/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rückforderung von Lohnkostenzuschüssen im Rahmen einer Strukturanpassungsmaßnahme Ost für Wirtschaftsunternehmen.

Die Klägerin betrieb ein "". Dort beschäftigte sie bis zum 31. Mai 1998 und in den vorangegangenen 6 Monaten keine Arbeitnehmer. Mit Bewilligungsbescheid vom 29. Mai 1998 gewährte ihr die Beklagte im Rahmen einer Strukturanpassungsmaßnahme Ost für Wirtschaftsunternehmen einen Lohnkostenzuschuss i.H.v. 2.162,00 DM monatlich im Zeitraum vom 01. Juni 1998 bis 31. Mai 1999 für die Arbeitnehmerin C F (F), die als Verkäuferin eingestellt wurde.

Am 29. Oktober 1998 beantragte sie eine weitere Förderung. In der Zeit vom 28. Dezember 1998 bis 27. Dezember 1999 solle Frau G L (L) als Verkäuferin mit Computertätigkeit beschäftigt werden. Derzeit beschäftige sie eine Arbeitnehmerin in Vollzeit, nämlich die F. Die Zahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer habe sich gegenüber dem Stand vor 6 Monaten nicht verringert. Bis zum Ende der beantragten Förderung sei auch keine Verringerung des Personalstandes geplant. Außerdem verpflichtete sich die Klägerin im Antrag, nach Bewilligung der Förderung jede nicht nur vorübergehende Verringerung der Beschäftigtenzahl einschließlich der geförderten Arbeitnehmer dem Arbeitsamt anzuzeigen. Weiter wurde sie darüber belehrt, dass jede nicht nur vorrübergehende Verringerung der Beschäftigtenzahl die Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Einstellung der Förderung ab dem Zeitpunkt der Personalreduzierung zur Folge haben könne.

Mit Schreiben vom 16. Dezember 1998 des Arbeitgeberbüros des Arbeitsamtes teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass eine Förderung der Einstellung der L erfolgen werde. Mit Bewilligungsbescheid vom 26. April 1999 förderte die Beklagte die Beschäftigung der L bei der Klägerin mit einem Lohnkostenzuschuss i.H.v. 2.162,00 DM in 1998 und 2.180,00 DM in 1999 ab dem 28. Dezember 1998 für ein Jahr als Strukturanpassungsmaßnahme Ost für Wirtschaftsunternehmen. Im Bescheid wurde die Klägerin erneut darauf hingewiesen, dass der Bewilligungsbescheid regelmäßig nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Sozialgesetzbuch / Zehntes Buch (SGB X) i.V.m. § 330 Abs. 3 Sozialgesetzbuch / Drittes Buch (SGB III) aufzuheben und die Förderung einzustellen sei, wenn es während der Förderung zu einer nicht nur vorübergehenden Verringerung der Beschäftigtenzahl komme. Unter 8.3. dieses Bescheides wurde der Klägerin die entsprechende Mitteilungspflicht auferlegt.

Zum 31. Mai 1999 beendete die F ihre Tätigkeit für die Klägerin. Eine Ersatzkraft wurde nicht eingestellt. Diesen Sachverhalt teilte die Klägerin der Beklagten nicht mit; die Förderung für L erhielt sie auch über den 31. Mai 1999 hinaus.

Im Januar 2000 nach Beendigung der Förderung betreffend die L bemerkte die Beklagte, dass der Arbeitsplatz, den die F bis zum 31. Mai 1999 innegehabt hatte, nicht mehr besetzt worden war.

Mit Schluss-, Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 28. April 2000 hob die Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 26. April 1999 ab dem 01. Juni 1999 auf und forderte einen Betrag von 12.972,00 DM zurück. Durch die Kündigung der F zum 31. Mai 1999 sei mangels Nachbesetzung dieser Stelle ab dem 01. Juni 1999 die Zusätzlichkeit für die zweite Zuweisung entfallen. Die Klägerin habe bisher 24.070,27 DM an Förderung erhalten, bis 31. Mai 1999 hätten ihr aber nur 11.098,27 DM zugestanden.

Den Widerspruch begründete die Klägerin damit, bei einem persönlichen Gespräch im Dezember 1998 mit der Sachbearbeiterin sei ihr gesagt worden, sie könne eine weitere Mitarbeiterin einstellen, auch wenn die Förderung für F auslaufe. Denn das Auslaufen der Fördermaßnahme sei keine Entlassung. Sie habe auf die Richtigkeit dieser Aussage vertraut und habe in gutem Glauben gehandelt. Wäre sie vom Arbeitsamt zutreffend beraten worden, wäre sie nicht in diese Situation geraten. Dem Widerspruch blieb mit zurückweisendem Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2000 der Erfolg versagt. Während der Dauer der Zuweisung der L für die Zeit vom 28. Dezember 1998 bis 27. Dezember 1999 habe sich die Beschäftigtenzahl durch die Kündigung der F zum 31. Mai 1999 reduziert, so dass ab diesem Zeitpunkt kein zusätzlicher Arbeitsplatz durch die Beschäftigung der L geschaffen worden sei.

Die hiergegen gerichtete Klage hat das Sozialgericht Berlin mit Urteil vom 02. November 2000 abgewiesen. Die Voraussetzungen für die Aufhebung und Erstattung der Leistungen nach §§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 4, 50 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 330 SGB III und § 415 SGB III lägen vor. Denn zum 01. Juni 1999 sei eine wesentliche Änderung in den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen, die bei Bewilligung des Lohnkostenzuschusses mit Bescheid vom 26. April 1999 vorgelegen hätten, eingetreten. Die Förderfähigkeit i.S.d. § 415 Abs. 3 SGB III sei entfallen, da sich die Zahl der im Betrieb bereits beschäftigten Arbeitnehmer durch die Kündigung der F zum 31. Mai 1999 ab 01. Juni 1999 verringert habe. Die Klägerin habe auch grob fahrlässig gehandelt, da sie einer durch Rechtsvorschrift (§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch / Erstes Buch - SGB I -) vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für sie nachteiliger Änderungen der Verhältnisse nicht nachgekommen sei. Im vorliegenden Fall sei der Klägerin grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, da sie im Antrag die Frage verneint habe, ob eine Verringerung des gegenwärtigen Personalstandes bis zum Zeitpunkt des Endes der beantragten Förderung absehbar sei. In der am 29. Oktober 1998 abgegebenen Erklärung habe sie sich verpflichtet, nach Bewilligung der Förderung jede nicht nur vorrübergehende Verringerung der Beschäftigtenzahl im Betrieb (einschließlich der über Lohnkostenzuschüsse und Strukturanpassungsmaßnahmen Ost für Wirtschaftsunternehmen geförderten Arbeitnehmer) anzuzeigen. Im Bewilligungsbescheid vom 26. April 1999 sei sie unter Ziff. 6 darauf hingewiesen worden, dass der Bescheid unter der Bedingung ergehe, dass sich die Zahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer während der Förderung mit Strukturanpassungsmaßnamen Ost für Wirtschaftsunternehmen nicht verringere, sowie, dass im Falle einer nicht nur vorrübergehenden Verringerung der Beschäftigtenzahl in dem Betrieb der Bewilligungsbescheid aufzuheben und die Förderung ab dem Zeitpunkt der Verringerung der Beschäftigtenzahl einzustellen sei. Die Klägerin habe aufgrund ihrer eigenen Erklärung und der Hinweise im Bewilligungsbescheid bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt wissen können, dass Fördergelder im Rahmen der Strukturanpassungsmaßnahme Ost für Wirtschaftsunternehmen nach §§ 415 Abs. 3, 272 ff SGB III nur für die Dauer, in der sich die Zahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer nicht verringere, bewilligt worden seien.

Gegen das ihr am 04. Dezember 2000 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit der Berufung vom 23. Dezember 2000. Zur Begründung trägt sie vor, die Beklagte hätte aus den Verwaltungsakten betreffend F ersehen können, dass der Arbeitsplatz der F weggefallen sei. Ihrer Mitteilung habe es dazu nicht bedurft. Zu der Überzahlung wäre es auch dann nicht gekommen, wenn sie vom Arbeitsamt zutreffend beraten worden wäre. Der Zeuge Skönne bestätigen, dass ihr im Beratungsgespräch im Dezember 1998 versichert worden sei, das Ende der Förderungsdauer für F bedeute nicht, dass die Einstellung der L nicht gefördert werden könne. Vor dem Hintergrund der fehlerhaften Beratung könne ihr auch nicht vorgeworfen werden, sie habe den Bewilligungsbescheid nicht mit der gebotenen Aufmerksamkeit gelesen. Da sie sich sogar beim Arbeitsamt vorab habe beraten lassen, könne nicht von ihr verlangt werden, auch den Bescheid noch aufmerksam zu lesen. Daher könne ihr nicht vorgeworfen werden, sie habe die Hinweise im Bescheid zu den Meldepflichten und zur Rückforderungsmöglichkeit nicht zur Kenntnis genommen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 02. November 2000 und den Bescheid der Beklagten vom 28. April 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2000 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie bezieht sich auf den Inhalt ihrer Bescheide und das ihrer Auffassung nach zutreffende Urteil des Sozialgerichts Berlin.

Wegen der Aussage des Zeugen S wird auf die Sitzungsniederschriften vom 14. September 2001 und 24. Oktober 2003 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Sachdarstellung und der Rechtsausführungen wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten (Stamm-Nrn.: 48441/98 und 49896/98) sowie auf die Gerichtsakten Bezug genommen. Diese haben im Termin vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht entschieden, dass der angefochtene Bescheid vom 28. April 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2000 rechtmäßig ist.

Denn vorliegend ist mit dem Wegfall der Förderfähigkeit (vgl. § 415 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB III i.d.F. des 1. SGB III – ÄndG vom 16. Dezember 1997 [BGBl. I S. 2970]) der Einstellung der L durch die Verringerung der Zahl der Beschäftigten im Betrieb der Klägerin – hier durch die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses der F – ab 01. Juni 1999 eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen eingetreten, die der Bewilligung des Lohnkostenzuschusses mit Bescheid vom 26. April 1999 zugrundegelegen haben. Dieser Bescheid war nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, da die Klägerin der ihr durch Rechtsvorschrift (§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I) vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für sie nachteiliger Änderungen der Verhältnisse grob fahrlässig nicht nachgekommen ist. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf das zutreffend und ausführlich begründete Urteil des Sozialgerichts Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG -).

Ergänzend ist auszuführen, dass die Beklagte zu Recht von einer Verringerung der Beschäftigtenzahl während des Förderungszeitraums betreffend L ausgegangen ist. Zwar kommt es nach der Rechtsprechung des BSG (SozR 3-4300 § 415 Nr. 1) nicht auf Schwankungen während der Dauer des geförderten Beschäftigungsverhältnisses an, sondern auf die Zahl der Arbeitsplätze zu bestimmten Stichtagen (mindestens 6 Monate vor Beginn der Förderung, Beginn der Förderung, Ende der Förderung). Aber auch dann zeigt sich, dass es während der Förderung der Beschäftigung der L zu einem Beschäftigungsabbau gekommen ist, da zu Beginn des Förderzeitraums der L eine weitere Kraft, die F, beschäftigt war; am Ende des Förderzeitraums dagegen war nur noch L bei der Klägerin angestellt. Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass mindestens 6 Monate vor Beginn beider Förderungen noch kein Arbeitsplatz im Betrieb der Klägerin vorhanden war. Denn das Erfordernis der zusätzlichen Einstellung ist im Hinblick auf jedes Beschäftigungsverhältnis zu prüfen, auch wenn der weggefallene Arbeitsplatz selbst "zusätzlich" entstanden war. Wären geförderte Beschäftigungsverhältnisse bei der Prüfung des Abbaus von Arbeitsplätzen nicht zu berücksichtigen, so käme es zu einer Dauerförderung von zusätzlich entstandenen Arbeitsplätzen i.S.d. § 415 Abs. 3 SGB III, obwohl die Förderung auf zwölf Monate beschränkt ist. Würde der weggefallene, zuvor aber geförderte Arbeitsplatz nicht bei der Ermittlung einer Verringerung der Beschäftigtenzahl berücksichtigt, könnte derselbe Arbeitsplatz erneut gefördert werden.

Die ohnehin großzügig ausgestaltete Förderung wäre dann gegen bloße Mitnahmeeffekte praktisch gar nicht mehr gesichert, was nicht im Sinne des Gesetzes sein kann.

Soweit die Klägerin sich dagegen wendet, grob fahrlässig ihre Mitteilungspflicht verletzt zu haben, und zwar mit der Begründung, sie sei im Dezember 1999 unzutreffend beraten worden und habe auf das Ergebnis dieser Beratung vertrauen dürfen, so ist zum einen darauf hinzuweisen, dass ihr im Bescheid vom 26. April 1999 – also nach der behaupteten unzutreffenden Beratung – noch einmal aufgegeben worden ist, eine Verringerung der Beschäftigtenzahl unverzüglich mitzuteilen (vgl. Ziff. 8 Punkt 3 des Bescheides), zum anderen darauf, dass sich eine Fehlberatung nicht hat nachweisen lassen. Der Zeuge S konnte sich bei seiner ersten Vernehmung am 14. September 2001 an den genauen Gesprächsablauf nicht mehr erinnern. Bei der Vernehmung am 24. Oktober 2003 hat er zwar behauptet, im fraglichen Beratungsgespräch sei nicht nur über die Möglichkeit einer weiteren Förderung trotz Auslaufens der ersten Förderung, sondern auch über die Rechtsfolgen einer Kündigung gesprochen worden. Dabei sei der Klägerin von der Mitarbeiterin der Beklagten gesagt worden, mit einer Rückzahlung der Förderung müsse sie auch im Falle einer Kündigung nicht rechnen. Diese Aussage vermochte den Senat aber nicht zu überzeugen, weil der Zeuge nicht glaubhaft erklären konnte, warum er sich im Jahre 2003 noch an das Beratungsgespräch erinnern konnte, im Jahre 2001 aber schon keine genaue Erinnerung mehr hatte. Seine fehlende Erinnerung hatte er bei seiner Vernehmung am 14. September 2001 plausibel damit erklärt, dass sein Interesse darin bestanden habe, zu erfahren, wie er selbst eine Förderung erhalten könne, und nicht darin, zu erfahren, welche Rechtsfolgen das Beschäftigungsende der F für die Klägerin nach sich ziehen würde. Soweit der Zeuge am 24. Oktober 2003 behauptet hat, er habe bei seiner ersten Vernehmung nicht über den Gesprächsverlauf betreffend die Kündigung der F berichtet, weil er nicht danach gefragt worden sei, so ist dies vor dem Hintergrund der am 14. September 2001 protokollierten Aussage, die der Zeuge selbst genehmigt hat, kaum noch nachvollziehbar.

Auch nach dem eigenen Vortrag der Klägerin im Widerspruchsverfahren liegt eine unzutreffende Beratung aber nicht einmal nahe, denn sie hat behauptet, ihr sei gesagt worden, das Auslaufen der Förderung der F zum 31. Mai 1999 stünde einer Förderung der Einstellung der L nicht entgegen. Diese Aussage ist für sich betrachtet richtig, denn das Auslaufen der Förderung des Beschäftigungsverhältnisses der F hätte einer weiteren Förderung der Einstellung der L nicht entgegengestanden, wenn die F trotz Auslaufens der Förderung weiter im Betrieb der Klägerin und auf deren Kosten beschäftigt gewesen wäre. Für die Klägerin war das sozialrechtliche Auslaufen der Förderung einer Einstellung offenbar gleichbedeutend mit einer arbeitsrechtlichen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, obwohl beides rechtlich miteinander nichts zu tun hat. Ihre Annahme ist der Sachbearbeiterin der Beklagten möglicherweise nicht ausreichend deutlich gemacht worden, so dass diese davon ausging, das Arbeitsverhältnis zwischen F und der Klägerin würde trotz Auslaufens der Förderung weiterbestehen. Dies liegt umso näher, als die Schaffung neuer Dauerarbeitsplätze auch Sinn und Zweck einer Förderung nach § 415 Abs. 3 SGB III war, auch wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf der Förderung nicht mit einer Sanktion versehen wurde.

Die Klägerin kann gegen die vorliegende Verletzung der Mitteilungspflicht auch nicht mit Erfolg einwenden, der Mitteilung habe es nicht bedurft, weil der Beklagten aus der Akte betreffend die Förderung der F bekannt gewesen sei, dass das Beschäftigungsverhältnis beendet worden sei. Dies gilt schon deshalb, weil die Beklagte aus der Mitteilung über das Ende der Beschäftigung der F nicht ableiten konnte, dass der Arbeitsplatz nicht wieder neu besetzt wurde. Denn hätte die Klägerin anstelle der F eine andere Mitarbeiterin beschäftigt, hätte der Förderung der L nichts im Wege gestanden.

Die Klägerin kann gegen die Rückforderung auch nicht mit Erfolg einwenden, die Förderung für L ab dem 01. Juni 1999 stünde ihr nach den Grundsätzen des Rechtsinstituts des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zu. Denn zum einen fehlt es bereits an einer nachgewiesenen fehlerhaften Beratung durch die Beklagte. Auch nach der Aussage des Zeugen S am 24. Oktober 2003 ist der Senat aus den oben dargestellten Gründen nicht davon überzeugt, dass eine fehlerhafte Beratung überhaupt stattgefunden hat. Zum anderen wird das Klagebegehren von den möglichen Rechtsfolgen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht gedeckt. Denn rechtswidrige Amtshandlungen können auch mit diesem Rechtsinstitut nicht verlangt werden. Der Anspruch geht auf Herstellung des Zustandes, der eingetreten wäre, wenn die Verwaltung rechtmäßig gehandelt hätte (vgl. zum Ganzen: Seewald in Kasseler Kommentar, vor §§ 38-47 SGB I Rdnrn. 30, 48). Die Förderung der L ab 01. Juni 1999 trotz Abbau eines Arbeitsplatzes wäre aber rechtswidrig. Sie kann deshalb nicht Rechtsfolge des Herstellungsanspruchs sein.

Schadensersatz wegen der behaupteten fehlerhaften Beratung könnte die Klägerin daher nur im Rahmen eines vor den Zivilgerichten geltend zu machenden Amtshaftungsanspruchs erlangen.

Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Für den vorliegenden Rechtsstreit gilt die Regelung des § 197 a SGG noch nicht, da das Verfahren vor dem 02. Januar 2000 rechtshängig geworden ist. Es bleibt dann in allen Rechtszügen kostenfrei (Meyer-Ladewig SGG, 7. Aufl., § 197 a Rdnr. 1).

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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