L 16 B 112/03 KR

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 4 KR 276/02
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 16 B 112/03 KR
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerden der Klägerin sowie der Beklagten wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 19.09.2003 dahin geändert, dass der Streitwert auf 63,37 Euro festgesetzt wird.

Gründe:

I.

Bei der Klägerin handelt es sich um ein Unternehmen, das sich auf die Hilfsmittelversorgung im Bereich der enteralen Ernährung und der Versorgung Laryngektomierter (Laryngektomie: Kehlkopfentfernung) und Tracheotomierter (Tracheotomie: Luftröhrenschnitt) spezialisiert hat. Sie verfügt über eine bundesweite Zulassung als Leistungserbringerin von Hilfsmitteln gemäß § 126 Sozialgesetzbuch 5. Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V).

Nachdem die Beklagte (bzw. das Deutsche Dienstleitungszentrum für das Gesundheitswesen GmbH) eine Vielzahl von Rechnungen (nach Angaben der Klägerin mit einem Gesamtvolumen von 800.000 Euro) unbeglichen an die Klägerin zurückgesandt hatte, machte diese im Oktober 2002 mehr als 250 Verfahren getrennt nach einzelnen Versicherten und erfolgten Kürzungsmitteilungen (Klagen und Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes) beim SG Düsseldorf anhängig und kündigte hinsichtlich etwaiger späterer Kürzungen weitere Klageverfahren an.

In sämtlichen Verfahren hat die Beklagte neben einem sich aus der zurückgesandten Rechnung ergebenden konkreten Leistungsanspruch (hier in Höhe von 63,37 Euro) im Wege einer so bezeichneten vorbeugenden Unterlassungsklage geltend gemacht,

der Beklagten zu untersagen, eingereichte Rechnungen im Hinblick auf die durchgeführte Versorgung des/r Versicherten unter Hinweis auf die angeblich bestehende Pflicht, vor der Lieferung Kostenvoranschläge einzureichen, fehlende Vertragspartnerschaft unbeglichen zurückzusenden und der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro aufzuerlegen.

Sämtliche Verfahren haben sich durch einen am 29.10.2002 unter dem Aktenzeichen S 4 KR 272/02 geschlossenen gerichtlichen Vergleich vor dem SG erledigt.

Mit Beschluss vom 10.02.2003 hat das SG im vorliegenden Verfahren den Streitwert zunächst auf 63,37 Euro, auf die Beschwerde der Klägerin aber schließlich auf 4.063,37 Euro festgesetzt. Hinsichtlich des Unterlassungsantrages hat das SG seiner Entscheidung den Auffangwert von 4.000 Euro des § 13 Abs. 1 Satz 2 Gerichtskostengesetz (GKG) zugrundegelegt.

Gegen den ihnen am 26.09.2003 zugestellten Beschluss haben sowohl Klägerin als auch Beklagte Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat.

Umstritten ist danach die streitwertmäßige Bewertung des Unterlassungsantrages.

Die Klägerin ist der Auffassung, insoweit sei § 17 Abs. 3 GKG anzuwenden, da dauerhafte Rechtsbeziehungen bestünden. Ohne Bedeutung sei, dass die Dauer zukünftiger Verordnungen nicht feststehe. Ein Rückgriff auf den Auffangwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG sei nicht zulässig, da hinreichende Anhaltspunkte zur Bestimmung der Bedeutung des Unterlassungsantrages mit den streitigen Forderungen aus bisher nicht beglichenen Rechnungen vorlägen.

Die Beklagte ist der Auffassung, der Unterlassungsantrag habe häufig schon deshalb keine eigenständige Bedeutung gehabt, da die Versicherten schon vor Klageerhebung verstorben seien. Der Antrag sei in diesen Fällen schon aus diesem Grunde unzulässig gewesen. Allgemein sei zu beachten, dass die Klägerin den Unterlassungsanspruch und auch den Zahlungsanspruch z.T. mehrmals pro Versicherten geltend gemacht habe. Es seien auch Forderungen geltend gemacht worden für nicht bei der Beklagten Versicherte. Der Auffangwert stelle sich regelmäßig auch deshalb als überhöht dar, da Sondennahrung meist nur vorrübergehend und zudem häufig in Stadien schwerster Krankheit verabreicht werde. Etwa in 25 % der strittigen Verfahren seien die Versicherten bereits verstorben, häufig bereits vor Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs.

Schließlich hätte die Klägerin die "Gesamt-Problematik der Vertragsbeziehungen" zum Gegenstand eines einzigen Gerichtsverfahrens machen können und müssen. Auch führe die Aufspaltung in Einzelprozesse wegen der Regression der Gebühren mit steigenden Streitwerten zu einem erhöhten Kostenrisiko der Beklagten. Der für jeden betroffenen Versicherten geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei rechtsmissbräuchlich.

II.

Die zulässige Beschwerde (§ 25 Abs. 3 GKG) der Beklagten ist begründet, die der Klägerin unbegründet.

Von den Beteiligten wird lediglich die Bemessung des Streitwertes für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch argumentativ angegriffen. Auch aus Sicht des Senats ist die Heranziehung des § 13 Abs. 2 GKG für die Bemessung des Streitwertes für den geltend gemachten Zahlungsanspruch durch das SG nicht zu beanstanden. § 13 Abs. 1 und 2 GKG gelten auch für Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen nach Maßgabe der §§ 197a Abs. 1, 183 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Kosten nach dem GKG zu erheben sind.

Der Streitwert entspricht danach dem Betrag des mit der Leistungsklage verfolgten Zahlungsanspruchs. Der gesondert geltend gemachte Unterlassungsanspruch wirkt sich auf die Höhe des Streitwertes nicht aus.

Zwar ist auch im Rahmen der §§ 13 ff. GKG grundsätzlich § 5 Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend anzuwenden, sofern in einem Verfahren mehrere Ansprüche verfolgt werden (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 32. Auflage, § 13 Rdnr. 6). § 5 ZPO erfasst auch den hier vorliegenden Fall der objektiven Klagehäufung. Daher ist zunächst der Streitwert hinsichtlich sämtlicher verfolgter Ansprüche gesondert zu bemessen.

Für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch ist § 13 Abs. 1 GKG maßgeblich. Zutreffend hat das SG die Anwendbarkeit des § 17 Abs. 3 GKG verneint und darauf hingewiesen, dass es sich bei den streitbefangenen Zahlungsansprüchen nicht um einen Anspruch auf eine wiederkehrende Leistung dem Grunde oder der Höhe nach im Sinne dieser Vorschrift handelt. Hierfür reicht es nicht aus, dass vielfach nach Ablauf eines von einer ärztlichen Verordnung erfassten Zeitraumes Leistungen aufgrund neuer Verordnungen erbracht werden. Die einzelnen Verordnungen erfassen abgeschlossene Zeiträume; neue Verordnungen erfordern die Überprüfung der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall. Der von der Klägerin herangezogene Vergleich mit Dauerschuldverhältnissen wie z.B. aufgrund von Mietverträgen überzeugt nicht. Es kommt nicht darauf an, ob das Ende eines Rechtsverhältnisses bestimmt oder bestimmbar ist, sondern darauf, ob die Leistungen und damit das Rechtsverhältnis auf Dauer angelegt sind. Hierfür spricht schon der Vergleich mit den ansonsten von § 17 GKG erfassten Fällen. Auch die Auslegung des Begriffs der "wiederkehrenden Leistung" im Rahmen des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG stützt die Auffassung des SG. Wiederkehrende Leistungen fließen danach aus einem einheitlichen Rechtsverhältnis (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, § 144 Rdnr. 22). Ein einheitliches Rechtsverhältnis liegt aber nicht vor, da das den Versicherten eingeräumte Rahmenrecht auf Krankenbehandlung durch ärztliche Verordnungen auf bestimmte Behandlungsmaßnahmen zu konkretisieren ist (vgl. dazu grundlegend BSG SozR 3-2500 § 13 Nr. 4).

Es kann danach dahinstehen, ob § 17 Abs. 3 GKG schon deshalb nicht anwendbar ist, weil der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht auf eine Leistung abzielt, sondern auf das Unterlassen eines schlichten Handelns.

Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG ist der Streitwert daher nach der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Ein Rückgriff auf den Auffangwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG scheidet aus, wenn hinreichende Anhaltspunkte für die Bedeutung des Unterlassungsantrags vorliegen. Nach Auffassung des Senats kommt dem Unterlassungsantrag gegenüber dem Leistungsantrag keine eigenständige Bedeutung zu. Dabei ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht entscheidend, ob ein solcher Antrag als unzulässig oder unbegründet zu werten gewesen wäre. Diese Erwägungen wären im Rahmen einer Kostengrundentscheidung gemäß §§ 197 a SGG, 161 Abs. 2 VwGO anzustellen.

Vorliegend erschöpft sich die (wirtschaftliche) Bedeutung in dem Zahlungsbegehren. Ein eigenständiger und nicht bereits bei der Überprüfung des Zahlungsbegehrens zu behandelnder materiell-rechtlicher Hintergrund des Unterlassungsanspruchs besteht nicht. Es ist nicht ersichtlich, welchen tatsächlichen oder rechtlichen Vorteil die Klägerin durch eine Verurteilung im Sinne des Antrages erlangt hätte. Die gerichtliche Entscheidung über einen im Wege der Leistungsklage verfolgten Zahlungsanspruch setzt auch eine Auseinandersetzung damit voraus, ob der Anspruch frei von Einwendungen oder geltend gemachten Einreden besteht. Die Beklagte machte mit der Rückübersendung der Rechnungen deutlich, eine Zahlung (zumindest vorläufig) verweigern zu wollen. Die gerichtliche Überprüfung des Zahlungsanspruchs hätte eine Überprüfung dieses Vorgehens eingeschlossen. Die Beklagte wäre im Übrigen selbst bei einer Verurteilung im Sinne des Unterlassungsantrages nicht gehindert gewesen, eine Zahlung abzulehnen. Das bloße Verbot einer bestimmten Begründung für die Zurückweisung des Zahlungsbegehrens durch die Beklagte hätte für die Klägerin keine Verbesserung ihrer Position gebracht.

Maßgeblich ist auch nicht die subjektive Bedeutung, die die Klägerin oder deren Bevollmächtigte der Sache beimisst, sondern der Wert, den die Sache bei objektiver Betrachtung für die Klägerin hat (vgl. Hartmann, a.a.O., § 13 Rdnr. 9 unter Hinweis auf die RegEntwBegr).

Eine weitergehende Auseinandersetzung mit den von der Beklagten aufgeworfenen Fragen hinsichtlich der Bemessung von Streitwerten bei Massenverfahren und des Vorwurfs eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens ist nicht erforderlich.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 25 Abs. 3 Satz 2 GKG, 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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