L 10 AL 361/01

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 15 AL 925/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 361/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 17.07.2001 insoweit aufgehoben, als der Bescheid vom 04.06.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.10.1999 abgeändert wurde. Die Klage wird auch insoweit abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist zuletzt noch die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) und Rückforderung gezahlter Leistungen sowie der von der Beklagten gezahlten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für die Zeit vom 31.07.1998 bis 13.10.1998.

Der 1948 geborene Kläger bezog vom 09.04.1997 bis 08.07.1998 (zuletzt Bescheid vom 15.01.1998) und - nach einer kurzen Zwischenbeschäftigung - vom 16.07.1998 bis 21.03.1999 (Antrag vom 28.07.1998 mit Wirkung zum 16.07.1998; Bescheid vom 13.08.1998 sowie Änderungsbescheid für Juli 1998 vom 03.09.1998) Alg. In der Zeit vom 20.03.1998 bis 31.07.1998 übte er eine Nebentätigkeit bei der Firma M. F. (Fa.F) in einem Umfang von 10 Stunden pro Woche aus. Aufgrund einer Mitteilung der Überschneidung des Leistungsbezuges mit einer Beschäftigungszeit erfuhr die Beklagte von einer weiteren Nebentätigkeit des Klägers für den Zeitraum vom 03.07. bis 31.07.1998 bei der Fa. B. München GmbH (Fa.B.) in einem Umfang von ebenfalls 10 Wochenstunden.

Nach Anhörung des Klägers nahm die Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung von Alg vom 13.08.1998 für den Zeitraum vom 03.07. bis 08.07. und 16.07. bis 30.07. sowie vom 31.07. bis 13.10.1998 zurück (Bescheid vom 04.06.1999). Die vom Kläger ausgeübten Nebentätigkeiten hätten die Geringfügigkeitsgrenze überschritten und der Kläger habe sich erst wieder am 14.10.1998 persönlich arbeitslos gemeldet. Er habe daher zu Unrecht Leistungen bezogen und müsse für diese Zeit unter Berücksichtigung der geleisteten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge insgesamt 5.428,62 DM zurückzahlen.

Den hiergegen eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, er habe nur eine Nebentätigkeit (10 Stunden wöchtentlich) ausgeübt.

Nach erneuter Anhörung vom 06.08.1999 zu den beiden Beschäftigungsverhältnissen wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 05.10.1999 zurück. Nach den vorliegenden Bescheinigungen der Fa.F und der Fa.B. habe der Kläger an 5 Arbeitstagen insgesamt je 4 Stunden gearbeitet und habe damit eine mehr als 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung ausgeübt. Damit habe im Monat Juli 1998 Arbeitslosigkeit nicht mehr vorgelegen. Der Kläger habe die Aufnahme der (weiteren) Beschäftigung dem Arbeitsamt nicht mitgeteilt und sich erst wieder am 14.10.1998 arbeitslos gemeldet. Damit würde erst ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf Alg bestehen.

Mit der zum Sozialgericht Nürnberg erhobenen Klage begehrt der Kläger die Aufhebung des Bescheides vom 04.06.1999 i.d.G. des Widerspruchsbescheides vom 05.10.1999, soweit das Alg auch für die Zeit vom 31.07. bis 13.10.1998 zurückgefordert wurde. Er habe im Juli 1997 bei der Fa.B. gearbeitet, allerdings nur vertretungsweise. Wegen dieser Beschäftigung habe er sich bei der Beklagten nicht abgemeldet. Eine Meldung sei erst wieder nach Aufforderung der Beklagten erfolgt. Da er sich nicht in den Leistungsbezug abgemeldet habe, habe er eine erneute Arbeitslosmeldung nicht für erforderlich gehalten.

Das Sozialgericht hat den Bescheid vom 04.06.1999 i.d.G. des Widerspruchsbescheides vom 05.10.1999 dahingehend abgeändert, dass die Aufhebung der Leistungsbewilligung nur den Zeitraum 03.07. bis 08.07.1998 und 16.07. bis 30.07.1998, nicht jedoch die Zeit vom 31.07. bis 13.10.1998 umfasse. Die Bewilligung von Alg im Bescheid vom 13.08.1998 (geändert für Juli 1998 durch Bescheid vom 03.09.1998) sei von Anfang an rechtswidrig gewesen, da der Kläger eine mehr als kurzzeitige Beschäftigung ausgeübt habe. Ab 31.07.1998 könne eine Rücknahme allerdings nicht erfolgen, denn der Kläger habe nicht grob fahrlässig gehandelt, als er sich am 31.07.1998 nicht erneut arbeitslos gemeldet habe. Der Kläger habe die Zusammenhänge (Entfallen des Alg-Anspruches auch nach Beendigung der mehr als kurzzeitigen Beschäftigung) nicht ohne Weiteres erkennen können. Eine Sorgfaltspflichtverletzung bei Unterlassen der erneuten Arbeitslosmeldung sei nicht denkbar. Für ihn sei es nicht erkennbar gewesen, dass er sich erneut hätte beim Arbeitsamt arbeitslos melden müssen, wobei zu beachten sei, dass es sich um zwei geringfügige Tätigkeiten gehandelt habe.

Die hiergegen zum Bayer. Landessozialgericht eingelegte Berufung hat die Beklagte damit begründet, der Kläger habe unstreitig bis 30.07.1998 zwei Beschäftigungsverhältnisse ausgeübt, die die Kurzzeitigkeitsgrenze überschritten hätten. Damit sei die Wirkung der vorangegangenen Arbeitslosmeldung erloschen, denn der Kläger habe die Arbeitsaufnahme nicht unverzüglich mitgeteilt. Er habe aufgrund der ausgehändigten Merkblätter (Stand Januar 1998) hiervon und von seinen Pflichten Kenntnis gehabt, wobei darauf hingewiesen worden sei, dass jede Nebenbeschäftigung anzugeben sei (S. 10 des Merkblattes). Seine Ausführungen seien damit in wesentlicher Beziehung unvollständig gewesen und rechtfertigten eine Aufhebung der Bewilligung über die Dauer der Zwischenbeschäftigung hinaus.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des SG Nürnberg vom 17.07.2001 aufzuheben, soweit der Bescheid vom 04.06.1999 i.d.G. des Widerspruchsbescheides vom 05.10.1999 abgeändert wurde, und die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger hat keinen Antrag gestellt.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig und auch begründet. Das Urteil des SG ist aufzuheben, soweit es den Bescheid vom 04.06.1999 i.d.G. des Widerspruchsbescheides vom 05.10.1999 abändert und dem Kläger das Alg für die Zeit vom 31.07. bis 13.10.1998 belässt. Auch für diese Zeit, die hier allein noch streitig ist, besteht kein Anspruch des Klägers auf Alg.

Unstreitig hat der Kläger in der Zeit vom 20.03.1998 bis 31.07.1998 eine Nebentätigkeit bei der Fa.F und zumindest vom 03.07.1998 bis 31.07.1998 bei der Fa.B. ausgeübt. Bei seinem Antrag auf Alg vom 28.07.1998 hat er angegeben, weniger als 15 Stunden wöchentlich als Arbeitnehmer beschäftigt zu sein. Mit Bescheid vom 13.08.1998 - geändert durch Bescheid vom 03.09.1998 - wurde ihm daher Alg ab 16.07.1998 gewährt. Die Angaben des Klägers waren jedoch unrichtig, denn er hatte zwei Beschäftigungen zu je 10 Stunden wöchentlich vom 03.07.1998 bis 31.07.1998 ausgeübt. Der Kläger hat zumindest grob fahrlässig unrichtige Angaben gemacht bzw. grob fahrlässig nicht gewusst, dass die Bewilligung von Alg ab dem Zeitpunkt der Aufnahme einer zweiten Nebenbeschäftigung wegen Überschreitens der 15-Stunden-Grenze gemäß § 118 SGB III in der ab 01.01.1998 geltenden Fassung rechtswidrig ist. Nach dieser Regelung ist ein Arbeitnehmer arbeitslos, der vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit, § 118 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Die Ausübung einer weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung schließt Beschäftigungslosigkeit nicht aus; gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt. Mehrere Beschäftigungen werden zusammengerechnet (§ 118 Abs. 2 SGB III). Auf das Vorliegen einer gelegentlichen Abweichung ist mangels Berufung des Klägers nicht einzugehen. Hierfür bestehen auch keine Anhaltspunkte, zumal es sich um zwei eigenständige Arbeitsverhältnisse handelt. Ein Anspruch auf Alg ist daher für diese Zeit unstreitig entfallen. Auf Seite 17 des ihm ausgehändigten Merkblattes wird angegeben: "Bei Aufnahme jeder Beschäftigung prüft das Arbeitsamt, ob diese Beschäftigung die Arbeitslosigkeit und damit den Anspruch auf Alg entfallen lässt ... Es ist in Ihrem eigenen Interesse sehr wichtig, dass Sie jede aufgenommene Beschäftigung vor deren Beginn dem Arbeitsamt anzeigen. Bei Nichtanzeige oder Anzeige einer Tatsache (z.B. eine Beschäftigung) nach deren Eintritt, die die Arbeitslosigkeit entfallen lässt, kann die Leistung erst wieder nach erneuter Arbeitslosmeldung gezahlt werden. Gleiches gilt, wenn die Arbeitslosigkeit von vorneherein für eine Dauer von mehr als 6 Wochen entfällt. Es können Ihnen bei nicht rechtzeitiger Anzeige der Arbeitsaufnahme u.U. erhebliche finanzielle Nachteile entstehen." Auf Seite 36 wird auf Folgendes hingewiesen: "Erreicht oder überschreitet die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit 15 Stunden, besteht wegen fehlender Arbeitslosigkeit kein Anspruch auf Alg oder Arbeitslosenhilfe und ggfs. ist eine erneute persönliche Arbeitslosmeldung erforderlich (vgl. Abschn.1)." Aufgrund der Angaben in dem Merkblatt musste der Kläger wissen, dass er die Aufnahme des weiteren Beschäftigungsverhältnisses der Beklagten mitzuteilen habe. Hat er das Merkblatt nicht gelesen, so wusste er grob fahrlässig nicht, dass ein solcher Anspruch nach dem 30.07.1998 (bzw. 31.07.1998) nicht mehr bestand. Den eindeutigen Inhalt der übergebenen Merkblätter nicht zur Kenntnis zu nehmen, stellt in der Regel eine grobe Fahrlässigkeit dar (vgl. Wiesner in v.Wulffen, SGB X, 4.Aufl., § 45 Rdnr. 24 m.w.N.; BSG SozR 3-4100 § 103 Nr.9), denn der Betroffene verletzt damit die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße. Der Kläger gibt nicht an, das Merkblatt ggfs. in diesem Punkt nicht verstanden zu haben oder nicht gewusst zu haben, dass beide Nebenbeschäftigungen hinsichtlich ihrer Stundenzahl zusammengerechnet würden. Die Verpflichtung zur Mitteilung der weiteren Beschäftigung besteht unabhängig davon, ob der Kläger der weiteren Beschäftigung für den Status der Arbeitslosigkeit keine Bedeutung beimaß (BSGE 77, 175).

Der Bescheid vom 13.08.1998 - geändert durch Bescheid vom 03.09.1998 - war daher von Anfang an rechtswidrig und gemäß § 45 Abs 1, 2 Satz 3 Nr. 2 bzw. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), § 330 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) für diese Zeit zurückzunehmen. Dies ist zwischen den Parteien auch unstreitig - die Berufung der Beklagten ist auf die Zeit ab 31.07.1998 beschränkt, der Kläger hat keine Berufung eingelegt - und gilt auch für den 31.07.1998, denn auch hier hatte der Kläger noch die beiden Beschäftigungen ausgeübt. Die diesbezügliche Erstattungspflicht hinsichtlich der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ergibt sich aus § 335 Abs. 1 und Abs. 5 SGB III.

Streitig ist allein, ob die Rücknahme auch über die Dauer der mehr als kurzzeitigen Beschäftigung hinaus bis zur erneuten persönlichen Arbeitslosmeldung am 14.10.1998 durch die Beklagte zurückgenommen werden kann. Dies ist der Fall.

Ein Anspruch ist für die Zeit nach Beendigung der Tätigkeit bei der Fa. B. gemäß § 122 Abs. 2 Nr.2 SGB III entfallen. Nach dieser Regelung erlischt die Wirkung der Arbeitslosmeldung mit Aufnahme der Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger, wenn der Arbeitslose dies dem Arbeitsamt nicht unverzüglich mitgeteilt hat. Der Kläger hat die Aufnahme der zweiten Nebenbeschäftigung bei der Fa. B. nicht (unverzüglich) der Beklagten gemeldet. Dieser Sachverhalt wurde der Beklagten vielmehr erst im November 1998 durch einen Datenabgleich zwischen den Sozialversicherungsträgern bekannt. Damit ist die Wirkung der Arbeitslosmeldung vom 28.07.1998 erloschen. Erst am 14.10.1998 meldete sich der Kläger wieder persönlich arbeitslos (vgl. hierzu Brand in Niesel, SGB III,2.Aufl., § 122 Rdnr. 9 m.w.N.; BSG SozR 3-4100 § 105 Nr. 2 und 4). Somit hat der Kläger auch ab 01.08.1998 - am 31.07.1998 bestanden noch beide Beschäftigungsverhältnisse - keinen Anspruch auf Alg, denn Anspruch auf Alg haben (nur) die Arbeitnehmer, die sich u.a. beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet haben (§ 117 Abs. 1 Nr. 2 SGB III). Hierfür ist eine persönliche Arbeitslosmeldung erforderlich (vgl. § 122 Abs. 1 Satz 1 SGB III).

Mangels Arbeitslosmeldung war somit der Bescheid vom 13.08.1998 auch insoweit von Anfang an rechtswidrig und die Rücknahme der Bewilligung für die Zeit vom 31.07.1998 bis 13.10.1998 deshalb rechtmäßig gewesen. Ein Ermessen hat die Beklagte bei der Rücknahmeentscheidung nicht auszuüben (§ 330 Abs. 2 SGB III).

Die Pflicht zur Erstattung der Überzahlung ergibt sich aus § 50 Abs. 1 SGB X. Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sind für diese Zeit gemäß § 335 Abs. 1 und 5 SGB III zurückzuzahlen.

Nach alledem ist das Urteil des Sozialgerichts abzuändern und die Klage ist hinsichtlich des Anspruches auf Alg für die Zeit vom 31.07.1998 bis 13.10.1998 abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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