L 13 RJ 61/01

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 10 (3) RJ 83/98
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 13 RJ 61/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 30.05.2001 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres sowie die Zulassung zur Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen nach dem Zusatzabkommen zum Abkommen über Soziale Sicherheit zwischen dem Staat Israel und der Bundesrepublik Deutschland (DISVA) vom 17.12.1973.

Die am 00.00.1920 in L/Polen geborene Klägerin besuchte von 1927 bis 1935 in L die Volksschule, deren Unterrichtssprache Polnisch war. Ab November 1939 war sie als Jüdin der nationalsozialistischen Verfolgung ausgesetzt und lebte von März 1941 bis 1943 im Ghetto L. Von 1946 bis 1948 hielt sie sich in Deutschland in einem DP - Lager auf und wanderte im Jahre 1948 nach Israel aus, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.

Im März 1995 beantragte die Klägerin bei der Beigeladenen die Gewährung einer Altersrente sowie die Zulassung zur Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen nach dem Zusatzabkommen zum DISVA. Sie machte hierbei geltend, von August 1936 bis September 1939 in der Galanterie "C" in der Gstraße 0 in L als Verkäuferin versicherungspflichtig gearbeitet zu haben und ein monatliches Entgelt von ca. 200 Zloty erhalten zu haben. Ferner habe sie von Februar 1947 bis Oktober 1948 im DP-Lager W als Küchenarbeiterin gearbeitet und hierfür ein monatliches Entgelt von ca. 50,00 DM erhalten. Versicherungsbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung seien gezahlt worden. In einem Fragebogen betreffend die Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis (dSK) gab die Klägerin unter dem 25.4.1995 an, dass ihre Muttersprache Deutsch sei und sie im Herkunftsgebiet die Sprachen Deutsch und Polnisch verwendet habe. In einer weiteren Erklärung vom 27.04.1995 führte die Klägerin aus, dass sie ab August 1936 als Verkäuferin im Galanteriegeschäft des Herrn C in der Gstr. 0 in L gearbeitet habe. Sie habe hier vollzeitig und ununterbrochen für Entgelt gearbeitet, wobei gesetzliche Sozialabgaben für sie abgeführt worden seien. Bei Kriegsausbruch im September 1939 habe sie die Arbeit unterbrechen müssen. Nach den NS-Verfolgungen sei sie ins DP - Lager W gekommen, wo sie von Februar 1947 bis Oktober 1948 als Küchenarbeiterin vollzeitig und ununterbrochen gegen Entgelt gearbeitet habe.

Im Mai 1995 gab die Beigeladene den Vorgang zuständigkeitshalber an die Beklagte ab. Der Beklagten übersandte die Klägerin zur Stützung ihres Vortrages schriftliche Erklärungen des E S und der S S vom 10.5.1995, die die Deutschsprachigkeit der Familie der Klägerin bestätigten sowie angaben, dass die Klägerin bei der Firma C ab August 1936 gearbeitet habe.

Auf Veranlassung der Beklagten unterzog sich die Klägerin am 19.10.1995 vor dem israelischen Finanzministerium in Tel Aviv einer Sprachprüfung. Danach sprach die Klägerin Deutsch fließend mit Einschlag anderer Sprachen, schrieb Deutsch und las es langsam mit Verständnis; die Zugehörigkeit zum dSK wurde bejaht. Auf schriftliche Nachfrage der Beklagten gaben E S und S S an, dass im persönlichen Lebensbereich der Klägerin überwiegend die Sprachen Polnisch und Deutsch verwendet worden seien. Für eine Frau S1 S2 wurde auf schriftliche Befragung angegeben, dass als Muttersprachen im Elternhaus Jiddisch und Polnisch gesprochen worden seien. Schließlich holte die Beklagte eine Auskunft der Heimatauskunftstelle zu den Sprachverhältnissen am Heimat- und Wohnort L ein.

Durch Bescheid vom 6.8.1997 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen zur deutschen Rentenversicherung und auf Zahlung eines Altersruhegeldes nach dem Zusatzabkommen zum DISVA ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Klägerin nicht in den Anwendungsbereich des Zusatzabkommens falle, da sie nicht die Voraussetzungen des § 17 a FRG erfülle. Die hierfür erforderliche Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis sei nicht glaubhaft. Den hiergegen eingelegten Widerspruch, mit dem die Klägerin ihre Zugehörigkeit zum dSK betonte, wies die Beklagte durch Bescheid vom 7.4.1998 zurück; auch die Widerspruchstelle habe sich nicht davon überzeugen lassen, dass die Klägerin im persönlichen Lebensbereich überwiegend Deutsch gesprochen habe.

Mit der am 15.4.1998 zum Sozialgericht Düsseldorf erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt: Das Ergebnis der Sprachprüfung belege ihre Zugehörigkeit zum dSK. Auch die von ihr eingereichten Erklärungen des E und der S S bestätigten übereinstimmend die überwiegende Deutschsprachigkeit in ihrem Elternhaus. In einem eigenem Schreiben vom 1.10.1998 hat die Klägerin ausgeführt, sie habe bereits ab August 1936 bei C eine regelrechte Verkaufstätigkeit ausgeübt und keine Anlerntätigkeit verrichtet; bis Januar 1938 habe sie einfache Verkaufstätigkeiten verrichtet, dann habe sie verantwortlichere Arbeiten ausgeführt. Ferner sei die Arbeitszeit im Ghetto L von März 1941 bis März 1943 als glaubhaft gemachte Beitragszeit anzuerkennen. Im Ghetto L habe sie im Schneidershop "P" Uniformen für das deutsche Militär genäht.

Die Klägerin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 6.8.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.4.1998 zu verurteilen, die beantragten Fremdrentenzeiten, ggf. nach erfolgter Nachentrichtung, anzuerkennen und ihr Altersruhegeld zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beigeladene hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Versicherungszeiten nicht für glaubhaft gemacht gehalten.

Das Sozialgericht hat die Entschädigungsakte der Klägerin vom Bayerischen Landesentschädigungsamt in München (Az.: 000) beigezogen. Ferner hat es E S, S S, B D, T F, E L, K Q und C S1 im Wege der Rechtshilfe in Israel vernehmen lassen wollen. Laut Mitteilung des israelischen Finanzministeriums vom 21.3.2000 sind E S, B D und E L verstorben. Die Adresse des C S1 konnte nicht ausfindig gemacht werden ebenso wie diejenige von T F, die Israel am 1.4.1953 verlassen habe. S S war aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht in der Lage, eine Zeugenaussage zu machen. K Q, die die Klägerin erst in Israel kennen gelernt hat, und die Klägerin haben vor dem Amtsgericht in Tel Aviv ausgesagt. Die Klägerin hat dort u.a. angegeben, in der Zeit, in der sie bei P gearbeitet habe , habe sie weder Lohn noch Essen oder andere Vergünstigungen erhalten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme im Einzelnen wird auf die Sitzungsniederschrift des Amtsgerichts Tel Aviv vom 14.9.2000 Bezug genommen.

Durch Urteil vom 30.5.2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe es zu Recht abgelehnt, die Klägerin zur Nach- entrichtung von freiwilligen Beiträgen zuzulassen und ihr ein Altersruhegeld nach dem Zusatzabkommen zum DISVA zu gewähren. Die Anwendung des Zusatzabkommens zum DISVA setze unter anderem voraus, dass die Antragsteller die Voraussetzungen des § 17 a FRG in der Fassung des Rentenreformgesetzes erfülle und durch die Anwendung des § 17 a FRG erstmals Beitrags- oder Beschäftigungszeiten nach dem FRG zu berücksichtigen seien.

Nach dem Gesamtergebnis der Ermittlungen sei es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Klägerin in der Zeit von August 1936 bis September 1939 und von März 1941 bis März 1943 Beitragszeiten im Sinne von § 15 FRG zurückgelegt habe.

Hinsichtlich der behaupteten Tätigkeit von August 1936 bis September 1939 sei es der Klägerin bereits nicht gelungen, den widersprüchlichen Vortrag zum Entschädigungsverfahren aufzuklären, so dass die Kammer bereits Zweifel daran habe, welche Tätigkeit die Klägerin tatsächlich in dieser Zeit ausgeübt habe. Im Entschädigungsverfahren habe die Klägerin in einem Fragebogen betreffend den Schaden an Körper oder Gesundheit unter dem 18.9.1962 angegeben, von 1936 bis 1939 als Handelsgehilfin bei der Firma G1, einem Kolonialwarenladen, in L gearbeitet und für ihre Tätigkeit 110 Zloty monatlich erhalten zu haben. Die Richtigkeit dieser Angaben habe die Klägerin mit ihrer eigenhändigen Unterschrift versichert. Im Rentenverfahren habe sie demgegenüber behauptet, von August 1936 bis September 1939 in dem Galanteriegeschäft des Herrn C in L als Verkäuferin gearbeitet und ca. 200 Zloty monatlich erhalten zu haben. Eine nachvollziehbare Erklärung für diese unterschiedlichen Angaben habe die Klägerin nicht angegeben. Im Rahmen ihrer Vernehmung gebe sie diesbezüglich lediglich an, dass sie zunächst etwa ein halbes Jahr als angestellte Verkäuferin in einer Galanterie gearbeitet und dann etwa Ende 1936 die Arbeitsstelle gewechselt habe. In dem Geschäft von C habe sie dann bis September 1939 gearbeitet. Da jeder Vortrag für sich genommen, d. h. sowohl der Vortrag im Entschädigungsverfahren als auch im Rentenverfahren, ein dem Grunde nach versicherungspflichtiges Beschäftigungs- verhältnis beschriebe, könnte die Ansicht vertreten werden, dass unabhängig davon, wo die Klägerin gearbeitet habe, jedenfalls ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis glaubhaft gemacht sei. Die Kammer könne sich einer solchen Auffassung jedoch nicht anschließen, da - wenn schon die Beweiserleichte- rung der Glaubhaftmachung gelte - zumindest ein Lebenssachverhalt glaubhaft gemacht werden müsse, d. h. überwiegend wahrscheinlich sein müsse. Dies sei angesichts des widersprüchlichen Vertrages der Klägerin nicht gegeben. Der widersprüchliche Vortrag der Klägerin habe auch nicht durch die von ihr vorgelegten Erklärungen beseitigt werden können. So hätten E S und S S in ihren schriftlichen Erklärungen vom 10.5.1995 lediglich die von der Klägerin angegebene Tätigkeit bei der Firma C in L von August 1936 bis September 1939 bestätigt. Die Tätigkeit bei G1 hätten sie hingegen nicht erwähnt.

Ferner könne die Arbeitszeit im Ghetto L von März 1941 bis März 1943 nicht als Beitragszeit berücksichtigt werden. Das von der Klägerin geschilderte Arbeitsverhältnis erfülle nicht die Voraussetzungen, die an ein dem Grunde nach versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis gestellt werden müssten.

Da zum streitigen Zeitpunkt bereits die Reichsversicherungsordnung (RVO) in L gegolten habe, sei für die Prüfung eines dem Grunde nach versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses auf die §§ 1226 ff. RVO a. F. abzustellen. Gemäß § 1226 Abs. l Nr. l RVO a. F. seien in der Invalidenversicherung insbesondere Arbeiter versichert gewesen. Voraussetzung der Versicherung sei für diese, dass sie gegen Entgelt beschäftigt wurden. Arbeit in diesem Sinne sei die auf ein wirtschaftliches Ziel gerichtete, planmäßige Arbeit eines Menschen, gleichviel ob geistige oder körperliche Kräfte eingesetzt werden. Nicht selbständig sei die Arbeit, wenn sie derart fremdbestimmt ist, dass sie vom Arbeitnehmer hinsichtlich Ort, Zeit, Gegenstand und Art der Erbringung nach den Anforderungen des Arbeitgebers vorzunehmen sei (vgl. BSG, Urteil vom 14.07.1999 - B 13 RJ 71/98 R -). Ein Arbeits-/Beschäftigungsverhältnis in diesem Sinne komme durch Vereinbarung zwischen den Beteiligten zu Stande. Es beinhalte den Austausch von Arbeit und Lohn. Zwangsarbeit sei hingegen die Verpflichtung von Arbeit unter obrigkeitlichem (hoheitlichem) bzw. gesetzlichem Zwang. Typisch sei dabei z. B. die obrigkeitliche Zuweisung von Arbeitern an bestimmte Unternehmen, ohne dass die Arbeiter selbst hierauf Einfluss haben. Weiter sei charakter- istisch für Zwangsarbeit, dass ein Entgelt für individuell geleistete Arbeit nicht oder nur in geringem Maße an den Arbeiter ausgezahlt werde (vgl. BSG a. a. 0.). Die von der Klägerin geschilderten Arbeitsverhältnisse für die Zeit von März 1941 bis März 1943 in dem Schneidershop P ließen keinen Raum für die Annahme eines freiwillig aufgenommenen Beschäftigungsverhältnisses. So habe die Klägerin angegeben, dass sie in dieser Zeit weder Lohn noch Essen noch andere Vergünstigungen statt eines Lohnes erhalten habe. Sie habe sich die Arbeit bei P auch nicht aus eigenem Antrieb gesucht. So schildere sie, dass zu ihnen nach Hause Leute gekommen seien, die ihr gesagt hätten, dass sie zur Arbeit bei P zu erscheinen hätte. Sie erinnere sich hierbei nicht daran, ob es sich um Deutsche oder Leute vom Judenrat gehandelt habe. Sie habe zu diesen gesagt, dass sie von Beruf keine Näherin sei, und sie hätten geantwortet, dass sie sie schon in die Arbeit einführen würden. Sollte sie nicht wie befohlen zur Arbeit erscheinen, liefe sie Gefahr, deportiert zu werden oder anderen Gefahren ausgesetzt zu sein. Diesen Ausführungen der Klägerin sei zu entnehmen, dass es sich bei der Arbeit in dem Shop P um Zwangsarbeit gehandelt habe, denn sie sei an ein bestimmtes Unternehmen - den Schneidershop P - zugewiesen worden, ohne dass sie selbst hierauf Einfluss gehabt habe. Ferner habe sie weder Lohn noch Verpflegung für ihre Arbeit erhalten.

Seien demnach Beitragszeiten im Sinne von § 15 FRG nicht vorhanden, die über § 17 a FRG in der deutschen Rentenversicherung Berücksichtigung finden könnten, so könne es hier dahinstehen, ob die Klägerin die weiteren Voraussetzungen des § 17 a FRG erfülle, d. h. dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört habe.

Mangels glaubhaft gemachter Beitragszeiten, die über § 17 a FRG anerkannt werden könnten, seien die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Zusatzabkommens zum DISVA nicht erfüllt. Die Zulassung zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge und die Gewährung eines Altersruhegeldes komme daher nicht in Betracht.

Gegen das am 26.6.2001 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 26.6.2001 Berufung eingelegt. Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts sei nach der Rechtsprechung des BSG auf die Arbeit im Ghetto L nicht die RVO, sondern polnisches Sozialversicherungsrecht anzuwenden. Ihre Tätigkeit für Fa. P sei belegt. Es habe sich hierbei um eine Beschäftigung gehandelt. Auch wenn sie keinen Lohn erhalten habe, habe sie doch für die Arbeit Essen erhalten, sonst wäre sie ja verhungert. Die Verpflegung habe allerdings in keinem richtigen Verhältnis zu ihrer ausgeübten Tätigkeit gestanden. Dass nur eine ihrer Vorkriegsbeschäftigungen im Ent- schädigungsverfahren angegeben worden sei, beruhe darauf, dass die Beschäftigung damals ohne Bedeutung gewesen sei. Sie könne hierzu aber auf die beiden vorgelegten schriftlichen Erklärungen verweisen.

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 30.5.2001 zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Eine Entscheidung nach dem ZRBG stelle sie bis zum Abschluss des Verfahrens zurück. Sie meint, dass nach der eigenen Schilderung der Klägerin die Arbeit im Ghetto keine Beitrags- oder Beschäftigungszeit darstelle, weil die entscheidenden Kriterien Freiwilligkeit und Entlohnung nicht erfüllt seien.

Die Beigeladene beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat eine Auskunft des Bundesarchivs, Berlin, vom 15.12.2003 zur Existenz der von der Klägerin als Arbeitgeber benannten Firmen in L eingeholt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakten, der Verwaltungsakten der Beklagten und der Entschädigungsakten, die Gegenstand er mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte in Abwesenheit der Klägerin und ihres Bevollmächtigten wie auch der Beigeladenen verhandeln und entscheiden, weil der Bevollmächtigte der Klägerin und die Beigeladene mit der Terminsmitteilung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht rechtswidrig, wenngleich auch ihre Begründung nicht zutreffend ist.

Weil Inlandsbeitragszeiten als DP nicht mehr geltend gemacht werden und auch nicht ersichtlich sind und für die geltend gemachten Erwerbstätigkeiten in Polen vor und während der Verfolgung nicht die deutschen reichsversicherungsrechtlichen Vorschriften sondern polnisches Sozialversicherungsrecht galt (ausführlich dazu unten) und die Klägerin nicht zum Personenkreis des § 1 FRG gehört, setzen die in diesem Verfahren von der Klägerin verfolgten Ansprüche ( eine Entscheidung nach dem ZRBG ist noch nicht ergangen) voraus, dass über § 17a FRG auf die Wartezeit in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung anrechenbare Versicherungs- zeiten in der polnischen Heimat der Klägerin zurückgelegt worden sind.

Nach § 17a FRG finden für die gesetzliche Rentenversicherung maßgebenden Vorschriften dieses Gesetzes - insbesondere § 15 FRG - Anwendung auf

a) Personen, die bis zu dem Zeitpunkt, in dem der nationalsozialistische Einflussbereich sich auf ihr jeweiliges Heimatgebiet erstreckt hat,

1. dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört haben,

2. das 16. Lebensjahr bereits vollendet hatten oder im Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebietes dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört haben und

3. sich wegen ihrer Zugehörigkeit zum Judentum nicht zum deutschen Volkstum bekannt hatten und die Vertreibungsgebiete nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes verlassen haben,

b) Hinterbliebene der in Buchstabe a genannten Personen bezüglich der Gewährung von Leistungen an Hinterbliebene.

Rentenanspruch und Anspruch auf Zulassung zur Nachentrichtung nach dem Zusatzabkommen zum Deutsch-Israelischen Sozial- versicherungsabkommen setzen also zunächst voraus, dass die Klägerin bis zu dem Zeitpunkt, in dem sich der national- sozialistische Einflussbereich sich auf ihr Heimatgebiet erstreckt hat, dem dSK angehört hat, wobei gemäß § 4 FRG ausreichend ist, wenn diese Tatsache wenigstens glaubhaft gemacht ist. Das ist hier zur Überzeugung des Senats der Fall.

Die Beklagte hat bei ihrer Entscheidung die Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zum dSK evident überspannt. Der Senat folgt vielmehr der nachvollziehbaren und überzeugenden Einschätzung der Sprachprüferin. Er weist darauf hin, dass die Schreibprobe der Klägerin, die keine Schule mit deutschsprachigem Unterricht besucht hat, ebenso nachhaltig für den überwiegenden Gebrauch der deutschen Sprache im persönlichen Lebensbereich spricht wie die Tonbandauf- zeichnung, die bei der Sprachprüfung gefertigt und in der Senatssitzung angehört worden ist. Die Tonbandaufzeichnung macht deutlich, dass die Klägerin nicht nur in der Lage gewesen ist, den deutschen Text vorzulesen, sondern dass sie das Gelesene verstanden hat und den Inhalt wiedergeben konnte. Das weitere Gespräch mit der Sprachprüferin zeugt von hinreichendem Verständnis und einem deutschen Wortschatz, wie er in Anbetracht der Schulbildung der Klägerin und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass viele Jahrzehnte seit dem hier maßgebenden Zeitpunkt vergangen sind, erwartet werden darf.

Weil die Klägerin dSK in dem nach § 17a FRG maßgebenden Zeitpunkt angehört hat und das 16. Lebensjahr vollendet hatte, sich wegen ihre Zugehörigkeit zum Judentum nicht zum Deutschtum bekannt und das Vertreibungsgebiet verlassen hat, finden die Vorschriften des FRG, insbesondere §§ 15,16 Anwendung. Eine Beitrags- oder Beschäftigungszeit in Polen ist aber nicht glaubhaft gemacht.

Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Bei der Glaubhaftmachung handelt es sich um den mildesten Beweismaßstab des Sozialrechts (BSG SozR 3-3900 § 15 Nr. 2). Glaubhaftmachung bedeutet das Dartun überwiegender Wahrscheinlichkeit, d.h. der guten Möglichkeit, dass ein bestimmter Sachverhalt so liegt, wie behauptet (vgl. BSG Urteil vom 10.08.1989- 4 RA 94/89) bzw. dass der Vorgang sich so zugetragen hat, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können (BSGE 45, 9 ff; BSG SozR 5070 § 3 Nr. 1). Dieser Beweismaßstab ist durch seine Relativität gekenn- zeichnet. Es muss nicht, wie bei der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs, absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen. Es reicht die gute Möglichkeit aus, d.h. es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamt- würdigung aller Umstände besonders viel für diese Tatsache spricht; von mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss den übrigen gegenüber einer das Übergewicht zukommen (BSG SozR 3-3900 § 15 Nr. 4).

Hinsichtlich der von der Klägerin für die Jahre von 1936 bis zum Verfolgungsbeginn behaupteten Berufstätigkeit nimmt der Senat zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die Ausführungen des Sozialgerichts im angefochtenen Urteil (§ 153 Abs. 2 SGG). Das Sozialgericht hat überzeugend dargelegt, dass die Angaben der Klägerin im Entschädigungsverfahren im Widerspruch zu den im Rentenverfahren gemachten Angaben stehen und eine Wahlfeststellung zwischen den beiden Geschehens- darstellungen nicht möglich ist. Der Senat hebt hervor, dass die Klägerin auch im Gerichtsverfahren keine den Widerspruch auflösende Erklärung für die unterschiedlichen Darstellungen hat geben können. Dem Senat ist allerdings bekannt, dass in den Entschädigungsverfahren insbesondere dann, wenn dort die Berufstätigkeit keine Bedeutung hatte, vielfach vereinfachende und auch verfälschende Angaben zum beruflichen Lebenslauf gemacht worden sind. So mag im Einzelfall auch verständlich erscheinen, wenn ein Verfolgter im Entschädigungsverfahren etwa wegen eines Schadens an der Gesundheit lediglich seine überwiegende Berufstätigkeit nennt nicht aber zugleich über alle anderen und u. U. nur kurzfristig verrichteten Tätigkeiten berichtet. So liegt der Fall hier aber nicht.

Die Klägerin hat selbst bei ihrer persönlichen Anhörung vor dem Amtsgericht Tel Aviv noch nicht eine Erklärung geben können, die die Angaben aus dem Entschädigungsverfahren mit denen aus dem Rentenverfahren harmonisiert. So scheint sie sich nicht recht an die im Entschädigungsverfahren gemachten Angaben erinnern zu können. Damals hatte sie nämlich ange- geben, in einem Kolonialwarenladen (G1) gearbeitet zu haben, also in einem Kleinhandelsgeschäft insbesondere für überseeische Waren wie Lebens- und Genussmittel namentlich Kaffee, Reis und Kakao. Jetzt räumt sie zwar eine kurze Tätigkeit bei Q1 ein, hierbei soll es sich aber, wie bei C, um den Verkauf von Galanteriewaren, (also Mode- Putz- und Schmuckwaren und modisches Zubehör wie Tücher, Fächer und Handschuhe) gehandelt haben.

Außerdem hatte die Klägerin noch im Gerichtsverfahren mit dem persönlichen Schreiben vom 1.10.1998 konkret und differenziert dargetan, dass sie (bei C) von August 1936 bis Januar 1938 einfache Verkaufstätigkeiten ausgeübt und anschließend verantwortlichere Tätigkeiten verrichtet habe. Eine Arbeit von August bis Ende 1936 bei Q1 oder G1 ist damit nicht vereinbar.

Die Möglichkeit einer Wahlfeststellung, also die Zugrunde- legung entweder der im Entschädigungsverfahren behaupteten Arbeit oder der im Rentenverfahren behaupteten Beschäftigung hat das Sozialgericht zutreffend verneint. Auch der Senat kann sich nämlich bei der gegebenen Sach- und Beweislage aus den genannten Gründen nicht davon überzeugen, dass jedenfalls eine der beiden Beschäftigungen stattgefunden hat.

Auch die Zeit der von der Klägerin im Ghetto L verrichteten Arbeit kann nicht auf die Wartezeit angerechnet werden. Dabei geht der Senat davon aus, dass die Klägerin im Ghetto L regelmäßig für eine Fa. P gearbeitet hat. Dafür spricht vor allem die Tatsache, dass die Klägerin diese Arbeit schon im Entschädigungsverfahren genannt hatte. Es handelte sich indes zur Überzeugung des Senats, die er vor allem auf die Angaben der Klägerin selbst stützen kann, um Zwangsarbeit, nicht um eine sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis.

Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts galt für die Arbeit im Ghetto L nicht die RVO.

L war damals die Hauptstadt des so genannten General- gouvernements für die besetzten polnischen Gebiete. Das Generalgouvernement war durch den Erlass des "Führers und Reichskanzlers" über die Verwaltung der besetzten polnischen Gebiete vom 12.10.1939 (RGBl. I 2077) errichtet worden. Im Gegensatz zu anderen Gebieten Polens wurde es dem Deutschen Reich zwar an-, aber nicht eingegliedert (vgl. Majer, VerwArch 1999, S. 163, S. 168 f.). Trotz vielfältiger Abhängigkeiten war das Generalgouvernement mithin dem Deutschen Reich gegenüber Ausland. Das bisher geltende Recht blieb grund- sätzlich in Kraft, wurde jedoch in der Folgezeit ver- schiedentlich geändert (vgl. hierzu BSG SozR 3-2200 § 1248 Nr. 17).

Im Bereich der Sozialversicherung ergab sich im Wesentlichen folgende Rechtslage: Hinsichtlich der Versicherungspflicht galten weiterhin die polnischen Sozialversicherungsgesetze fort (vgl. §§ 1 f. der Verordnung über die Sozialversicherung in den besetzten polnischen Gebieten vom 17. 10.1939, Verordnungsblatt für die besetzten Gebiete in Polen). Für die im Generalgouvernement beschäftigten deutschen Staats- angehörigen wurden allerdings durch die Verordnung über die Sozialversicherung der deutschen Staatsangehörigen im Generalgouvernement für die besetzten polnischen Gebiete vom 17. 6.1940 rückwirkend zum 1.10.1939 - mit gewissen Abweichungen - die Vorschriften der Reichsversicherung eingeführt. Dieser Personenkreis erweiterte sich später um Angehörige des Protektorats Böhmen und Mähren sowie Ausländer (ausführlich dazu BSG, a.a.O., S. 67 f.).

Als polnische Staatsangehörige (nach damaliger deutscher Rechtsauffassung sogar als Staatenlose) unterlag die Klägerin bei der Ausübung einer abhängigen Beschäftigung also nicht den Reichsversicherungsgesetzen. Für das Generalgouvernement sind auch keine Regelungen ersichtlich, durch die ein ursprünglich den polnischen Sozialversicherungsgesetzen unterfallendes Versicherungsverhältnis später in die Reichsversicherung überführt worden sein könnte (vgl. dazu ausführlich BSG SozR 3-2200 § 1248 Nr. 17).

Auf die Wartezeit anrechenbare Versicherungszeiten kamen daher auch bezüglich der Ghetto-Arbeit nur (über § 17a FRG) nach Maßgabe der §§ 15,16 FRG in Betracht. Deren Voraussetzungen sind indes nicht erfüllt.

Gemäß § 15 Abs. 1 FRG kommt es darauf an, ob nach dem seinerzeit im Generalgouvernement geltenden Recht eine Beitragszeit zurückgelegt worden ist. Nach § 15 Abs. 3 FRG stehen Zeiten einer Beschäftigung, die bei ihrer Zurücklegung nach dem zu dieser Zeit geltenden Recht als Beitragszeiten im Sinne des Absatzes 1 anrechnungsfähig waren und für die an einen Träger eines Systems der sozialen Sicherheit (vgl. § 15 Abs. 2 FRG) Beiträge nicht entrichtet worden sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich, soweit für sie nach Bundesrecht Beiträge zu zahlen gewesen wären. § 16 Abs. 1 Satz 2 FRG erfordert, dass die Beschäftigung nach dem am 1. März 1957 geltenden Bundesrecht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach sich gezogen hätte, wenn sie im Bundesgebiet verrichtet worden wäre.

Dass für die Arbeit der Klägerin im Ghetto L Beiträge zum polnischen Sozialversicherungsträger entrichtet wären (§ 15 Abs.1 FRG), ist nicht feststellbar und unter den konkreten damaligen Umständen der Arbeit, wie sie die Klägerin im Entschädigungs- und Rentenverfahren geschildert hat, mehr als unwahrscheinlich. Im übrigen setzt § 15 Abs.1 FRG Versicherungspflicht nach dem damaligen Sozialversicherungsrecht voraus. Nach Art. 2 des polnischen Sozialversicherungsgesetzes vom 28.3.1933 unterlagen vorbehaltlich der Art. 4 bis 6 alle Personen ohne Unterscheidung nach Alter und Geschlecht der Versicherungspflicht, die in einem Lohnarbeits- oder Dienstverhältnis standen. Die Bemessung der Leistungen und des Beitrags erfolgte gemäß Art. 13 Abs. 1 aufgrund des wirklichen Arbeitsverdienstes. Als solcher galt nach Art 14 das Gesamteinkommen, das der Versicherte als Entgelt für die Arbeit erhielt, und zwar 1. die Barvergütung mit allen Zuschlägen, 2. Vergütungen in Sachleistungen und 3. Leistungen seitens Dritter, falls solche üblich waren.

Da die Klägerin, vor dem Amtsgericht Tel Aviv konkret dazu befragt, am 14.9.2000 angegeben hat, in der Zeit, als sie bei P gearbeitet habe, weder Lohn noch Essen oder andere Vergünstigungen statt eines Lohnes erhalten zu haben, muss ein Lohnarbeits- oder Dienstverhältnis ausgeschlossen werden. Soweit die Kläger später angemerkt hat, sie habe natürlich für die Arbeit Essen bekommen, sonst wäre sie ja verhungert, ist darauf hinzuweisen, dass nach den eindeutigen Angaben der Klägerin vom 14.9.2000 und weil sie nicht in einem Lager, sondern im Ghetto gewohnt hat, die Verpflegung offensichtlich nicht unmittelbar durch den Arbeitgeber sondern wahrscheinlich durch soziale Einrichtungen des Judenrates erfolgt ist, also keine Vergütung in Sachleistungen erfolgt ist.

§ 15 Abs.3 Satz 1 FRG - wenn man diese Vorschrift hier überhaupt für einschlägig hält - verlangt (u.a.), dass die Klägerin Zeiten einer Beschäftigung zurückgelegt hat, für nach Bundesrecht Beiträge zu entrichten gewesen wären. Ent- sprechendes gilt hinsichtlich des in § 16 Abs.1 Satz 2 FRG vorgesehenen Erfordernisses, dass die fragliche Beschäftigung nach dem am 1.3.1957 geltenden Bundesrecht Versicherungs- pflicht in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung hätte begründen können. Der Rechtsbegriff der versicherungsflichtigen Beschäftigung im Sinne des deutschen Sozialversicherungsrechts ist durch die Rechtsprechung des BSG gerade in Bezug auf Arbeiten, die während eines Ghettoaufenthalts verrichtet worden sind, näher konkretisiert worden. Danach ist eine von den Merkmalen der Freiwilligkeit und Entgeltlichkeit bestimmte Beschäftigung, die grundsätzlich der Versicherungspflicht unterliegt, von nichtversicherungs- pflichtiger Zwangsarbeit abzugrenzen. Diese Merkmale sind auch in Anbetracht der in einem Ghetto herrschenden Umstände nationalsozialistischer Gewaltherrschaft unverzichtbar (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1248 Nr. 16; BSG SozR 3-5070 § 14 Nr. 3). Eine versicherungspflichtige Beschäftigung ist nach der Rechtsprechung des BSG nur zu bejahen, wenn der Betroffene aus eigenem Willensentschluss ein konkretes Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnis eingegangen ist, er tatsächlich die von ihm auf der Grundlage des mit dem Arbeitgeber ge- schlossenen Vertrages geforderte Arbeit geleistet hat und ihm dafür im Austausch eine Gegenleistung als Bar- oder Sachlohn gewährt worden ist. Eine Automatik dergestalt, dass allein aus dem bloßen Aufenthalt in einem Ghetto auf das Zustandekommen und Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses geschlossen werden könnte, gibt es nicht(vgl. LSG Berlin Urteil vom 26.03.2003, L 6 RA 44/02).

Die Klägerin hatte im Entschädigungsverfahren die Zeit vom 12.3.1941 - 15.12.1943 als "Politische Haft" gekennzeichnet. Sie hat, wie das Sozialgericht zutreffend festgestellt hat, nach eigenen Angaben nicht freiwillig eine selbst gesuchte Beschäftigung aufgenommen und hat, wie oben dargelegt, keinerlei Barlohn oder eine diese ersetzende Sachleistung oder sonstige Vergünstigung vom "Arbeitgeber" erhalten. Damit fehlt es an den entscheidenden Merkmalen der Freiwilligkeit und Entgeltlichkeit eines nach Bundesrecht versicherungs- pflichtigen Beschäftigungsverhältnisses, auf welche nach der Rechtsprechung des BSG zur Abgrenzung zur Zwangsarbeit auch unter den Bedingungen des besetzten Generalgouvernement nicht verzichtet werden kann.

Damit scheidet eine "beitragslosen Beitragszeit" nach § 15 Ab. 3 ebenso wie eine Beschäftigungszeit nach § 16 FRG aus.

Mangels glaubhaft gemachter Beitragzeiten kam die Zulassung zur Nachentrichtung nach dem Zusatzabkommen zum DISVA nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Anlass, die Revision zuzulassen hat nicht bestanden.
Rechtskraft
Aus
Saved