L 6 RJ 154/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 RJ 91/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 154/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die unter dem Aktenzeichen L 6 RJ 154/02 gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 16. Januar 2002 vom Kläger eingelegte Berufung wird zurückgewiesen; die Berufung mit dem Aktenzeichen L 6 RJ 189/02 wird als unzulässig verworfen. Die auf Zahlung einer Rente gerichtete Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Erstattung des Arbeitnehmeranteils der zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung gezahlten Beiträge, hilfsweise die Zahlung einer Rente.

Der 1937 geborene Kläger ist Staatsangehöriger des Königreichs Marokko.

Am 23.5.2000 beantragte er bei der Beklagten die Erstattung der Beiträge, die er zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt habe.

Er gab im Verwaltungsverfahren an, sein Familienname laute "B.", seine Vorname "S.". Er sei unter diesen Personalien von 1962 (1963) bis 1964 (1965) als Arbeiter bei der Firma bzw. in der Fabrik "A." in "R." beschäftigt gewesen. Sein letzter Wohn- bzw. Aufenthaltsort in Deutschland sei "R." gewesen. Seine Versicherungsunterlagen habe er verloren. Bezüglich seiner Angaben zur Person legte er amtliche Bescheinigungen vor.

Nachdem Ermittlungen der Beklagten bei der Landesversicherungsanstalt Hessen und bei der Betriebskrankenkasse O. in R. (BKK O.) keinen Hinweis auf ein entsprechendes Beschäftigungsverhältnis in der Bundesrepublik Deutschland erbracht hatten, lehnte die Beklagte den Beitragserstattungsantrag mit Bescheid vom 15.09.2000 und Widerspruchsbescheid vom 04.01.2001 ab.

Mit der am 20.02.2001 zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhobenen Klage verfolgte der Kläger seinen Anspruch auf Beitragserstattung weiter. Er sei ab 1963 als Arbeiter bei der Firma A. O. AG in "R." bzw. "R." beschäftigt gewesen.

Das SG zog die Verwaltungsakten der Beklagten bei und ermittelte ergebnislos bei der BKK O. und bei der Personaladministration der A. O. AG in R ...

Mit Urteil vom 16.01.2002 wies es sodann die Klage ab, weil Versicherungszeiten des Klägers in Deutschland nicht nachweisbar seien.

Am 26.03.2002 ging die Berufung des Klägers gegen dieses ihm am 06.03.2002 in Marokko zugestellte Urteil beim Bayer. Landessozialgericht ein (Berufung L 6 RJ 154/02). Er begehre entweder eine Rente oder die Erstattung seiner Beiträge.

Am selben Tag ging eine entsprechende Berufungsschrift beim SG Augsburg ein (Berufung L 6 RJ 189/02).

Der Senat zog die Klageakte des SG Augsburg sowie die Verwaltungsakten der Beklagten bei und verband mit Beschluss vom 05.06.2002 beide Berufungen zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung.

Auf Anfrage teilte der Kläger mit, er habe in Deutschland ausschließlich unter dem Namen B. S. , geboren 1937, gearbeitet. Er habe von 1961 bis 1963 im O.-Werk "R." gearbeitet und in "R." gewohnt.

Die hierauf vom Senat durchgeführten Ermittlungen bezüglich einer Beschäftigung in R. verliefen erfolglos (Innungskrankenkasse Bayern, Geschäftsstelle München, Schreiben vom 09.12.2002; Stadt R. , Sozial-, Wohnungs- und Versicherungsamt, Schreiben vom 20.02.2003 und vom 20.02.2003; Stadt R. , Einwohnermeldeamt, Schreiben vom 5.2.2003; Landesversicherungsanstalt Oberbayern, Schreiben vom 20.03.2003; AOK Bayern, Direktion R. , Schreiben vom 04.04.2003; Stadt R. , Amt für Sicherheit, Ordnung und Verkehr, Schreiben vom - Eingang bei Gericht - 29.04.2003; Autohaus W. , Schreiben vom - Eingang bei Gericht - 07.05.2003; Stadt R. , Gewerbeamt, Schreiben vom 16.06.2003; Autohaus V. GmbH, Schreiben vom 12.08.2003).

Ergebnislos blieben auch nochmalige Ermittlungen des Senats bezüglich einer Beschäftigung unter dem weiteren Vornamen M. (Stadt R. , E-mail vom 30.08.2003 und 07.10.2003; A. O. AG, Schreiben vom 29.09.2003; Stadt R. , Schreiben vom 21.10.2003; Landesversicherungsanstalt Hessen, Schreiben vom 02.10.2003; IKK Bayern, Schreiben vom 06.10.2003; Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz, Schreiben vom 08.10.2003 und 27.11.2003; BKK O. , Schreiben vom 15.10.2003; Versicherungsamt der Stadt R. , Schreiben vom 20.10.2003; Einwohnermeldeamt der Stadt R. , Schreiben vom 21.10.2003, Landesversicherungsanstalt Oberbayern, Schreiben vom 03.11.2003; AOK Bayern, Direktion R. , Schreiben vom 03.11.2003).

Der in der mündlichen Verhandlung nicht anwesende und auch nicht vertretene Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 16.01.2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 15.09.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.01.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm den Arbeitnehmeranteil seiner zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung gezahlten Beiträge zu erstatte, hilfsweise, ihm aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die unter dem Az. L 6 RJ 154/02 gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 16.1.2002 vom Kläger eingelegte Berufung zurückzuweisen und die Berufung mit dem Az. L 6 RJ 189/02 als unzulässig zu verwerfen.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Akte des Bayer. Landessozialgerichts sowie auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die unter dem Aktenzeichen L 6 RJ 154/02 eingelegte Berufung des Klägers ist bezüglich des Hauptantrags (Beitragserstattung) zulässig; sie erweist sich jedoch als unbegründet. Unzulässig ist die unter dem Aktenzeichen L 6 RJ 189/02 geführte Berufung, die mit demselben Streitgegenstand gleichzeitig beim SG Augsburg eingegangen ist. Bezüglich des Hilfsantrags (Rente) liegt eine Klage vor, die unzulässig ist.

Der Anspruch auf Beitragserstattung nach § 210 SGB VI setzt - wie jeder Anspruch gegen die gesetzliche Rentenversicherung - voraus, dass zumindest ein Beitrag wirksam gezahlt worden ist. Demgemäß steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nicht zu, weil sämtliche durchgeführten Ermittlungen bezüglich einer Beitragsleistung zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung ergebnislos geblieben sind.

Der Hilfsantrag stellt eine Klageänderung im Sinn der Klageerweiterung dar, die unzulässig ist, weil sich die Beklagte nicht auf sie eingelassen hat, und die auch nicht sachdienlich ist, weil mangels einer Entscheidung der Beklagten eine Überprüfung durch das Gericht nicht vorgenommen werden kann, § 99 SGG. Allerdings sei der Kläger darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung der Beklagten über den Rentenantrag für ihn negativ ausfallen müsste, weil für ihn keine deutschen Rentenversicherungsbeiträge nachweisbar sind.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Augsburg vom 16.01.2002 war somit zurückzuweisen, die auf Zahlung einer Rente gerichtete Klage abzuweisen. Als unzulässig zu verwerfen war die Berufung mit dem Aktenzeichen L 6 RJ 189/02, weil sie in derselben Sache eingelegt worden ist und die beim Bayer. Landessozialgericht gleichzeitig eingegangene Berufung vorrangig ist.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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