L 17 U 200/01

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 11 U 372/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 17 U 200/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 25.04.2001 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob bei dem Kläger eine Lunatummalazie bzw -fraktur als Folge des Arbeitsunfalls vom 03.09.1997 anzuerkennen und Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in Höhe von 20 vH zu gewähren ist.

Der 1949 geborene Kläger erlitt am 03.09.1997 einen Arbeitsunfall. Als Bauspengler tätig stürzte er beim Absteigen von einer Leiter aus etwa 1,5 - 1,8 Meter Höhe rückwärts auf einen Betonboden. Den Sturz fing er noch mit beiden Händen ab. Direkt nach dem Unfall verspürte er Schmerzen im rechten Handgelenk und Ellenbogen, arbeitete aber - nach einer halben Stunde - zunächst weiter. Noch am Unfalltag begab er sich in das Juliusspital W. Dort wurde eine Ellenbogen- und Handkontusion rechts festgestellt (Durchgangsarztbericht des Prof. Dr.G. vom 04.09.1997). Bei einem CT vom 24.09.1997 wurde auch eine Lunatumfraktur beschrieben (Arztbericht des Chirurgen Dr.G. vom 13.10.1997).

Nach Beiziehung ärztlicher Unterlagen des Juliusspitals W. , der Chirurg. Universitätsklinik W. , der Neurol. Klinik und Poliklinik der Universität W. , des CT vom 24.09.1997 sowie einer Krankheitenauskunft der AOK W. vom 16.02.1998 holte die Beklagte Gutachten des Nervenarztes Dr.F. vom 01.09.1998 und des Chirurgen Prof. Dr.B. vom 02.02.1999 ein. Dr.F. konnte auf neurologischem Gebiet keine peripheren Nervenstörungen aufgrund des Unfallereignisses feststellen. Prof. Dr.B. nahm bereits zum Zeitpunkt des Unfalls eine radiologisch sichtbare Lunatummalazie rechts an. Mit Wahrscheinlichkeit habe die Absprengung des dorsalen Viertels des Mondbeins bereits vor dem Unfall bestanden. Ohne den Vorschaden hätte sich der Kläger bei dem Arbeitsunfall keinen Bruch des Mondbeins zugezogen. Danach habe er am Unfalltag eine Prellung des rechten Ellenbogengelenks und des rechten Handgelenks bei vorbestehender Lunatummalazie mit Spontanfraktur erlitten. Eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit für sechs Wochen sei angemessen, eine messbare MdE liege nicht vor.

Mit Bescheid vom 19.05.1999 erkannte die Beklagte eine Prellung des rechten Hand- und Ellenbogengelenks als Unfallfolge an. Die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit habe lediglich für sechs Wochen bestanden, eine Verletztenrente sei nicht zu gewähren (bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 26.10.1999).

Gegen diese Bescheide hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben und beantragt, die Beklagte zu verpflichten, den Verlust des Mondbeins mit den Folgeerscheinungen als Unfallfolge anzuerkennen und Rente nach einer MdE von 20 vH zu gewähren.

Das SG hat ein Gutachten des Chirurgen Dr.H. vom 23.08.2000 / 21.02.2001 veranlasst. Dieser hat angenommen, dass es bei dem Arbeitsunfall zu einem Bruch am Mondbein bei vorbestehender Verdichtung - fraglich iS einer erstgradigen Lunatummalazie - gekommen sei. Die sich danach zunehmend entwickelnde Mondbeinnekrose, die eine Entfernung des Mondbeins und STT-Fusion begründet habe, stelle eine wesentliche richtungsgebende Verschlimmerung der vorbestehenden Mondbeinnekrose 1.Grades dar. Die MdE sei mit 20 vH zu bewerten.

In einer gutachtlichen Stellungnahme nach Aktenlage vom 13.12.2000 hat Prof. Dr.B. für die Beklagte auf eine fortgeschrittene Lunatummalazie mit Spontanfraktur des Os lunatum bereits zum Zeitpunkt des Unfalls hingewiesen. Auch ohne den Unfall wäre etwa im gleichen Zeitraum (innerhalb eines Jahres) eine operative Behandlung erforderlich gewesen. Ohne die unfallunabhängige Durchblutungsstörung wäre mit Wahrscheinlichkeit die Entfernung des Mondbeins infolge der Lunatumfraktur nicht erforderlich gewesen.

Mit Urteil vom 25.04.2001 hat das SG die Beklagte verpflichtet, als Folgen des Arbeitsunfalls anzuerkennen: Verlust des Mondbeins, Versteifung zwischen Kahnbein, Trapez und Trapezoid, Verschleiß in den Gelenken zwischen Speiche und körpernaher verbliebener Handwurzelreihe mit deutlicher Bewegungseinschränkung, Minderbelastbarkeit und Schwellneigung des rechten Handgelenks, Kraftminderung der rechten Hand und teilweise Muskelminderung am rechten Arm, reizlose Narbe am rechten Handgelenk und ab der 26.Woche Rente nach einer MdE von 20 vH zu gewähren. Dabei hat es sich im Wesentlichen auf das Gutachten des Sachverständigen Dr.H. gestützt.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt und vorgetragen, Prof. Dr.B. habe in seiner gutachtlichen Stellungnahme bereits am Unfalltag und wenige Tage danach eindeutig nachweisbare radiologische Veränderungen am Mondbein gefunden. Da die Entstehung der Lunatummalazie aber mehrere Monate benötige, könne die Erkrankung nicht auf den Unfall zurückzuführen sein. Der Verlust des Mondbeins mit den Folgeerscheinungen sei nicht als Unfallfolge anzuerkennen, die MdE sei mit 0 vH einzuschätzen. Hierzu hat die Beklagte auf ein handchirurgisches Gutachten nach Aktenlage von Dr.W. vom 02.07.2001 verwiesen. Diese hat die Lunatumnekrose mit Pseudarthrosebildung im dorsalen Bereich und die hierdurch bedingten Beschwerden nicht in ursächlichem Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall gesehen. Der Unfall habe lediglich zu einer Distorsion des rechten Handgelenks mit Fraktur der palmaren Gelenklippe des Radius geführt. Die dadurch entstandenen Schmerzen, Schwellungen und Bewegungseinschränkungen des rechten Handgelenks hätten bis etwa sechs bzw. zehn Wochen nach dem Unfall angedauert.

Der Senat hat eine Krankheitenauskunft der AOK Bayern - Direktion W. - vom 06.08.2001, einen Befundbericht des Allgemeinarztes Dr.H. vom 18.08.2001, die Akte des Amtes für Versorgung und Familienförderung W. , die ärztlichen Unterlagen der LVA Unterfranken sowie die einschlägigen Röntgen- und CT-Aufnahmen zum Verfahren beigezogen. Sodann hat PD Dr.M. ein handchirurgisches Gutachten erstellt. In dem Gutachten vom 27.03.2002 hat er auf erhebliche Vorschäden am Mondbein hingewiesen. Die bis zum Arbeitsunfall asymptomatische Falschgelenkbildung im Mondbein mit Nekrose des abgesprengten, kleinen dorsalen Kantenfragments sei durch die Prellung symptomatisch geworden. Der Arbeitsunfall sei als Gelegenheitsursache einzustufen, die bei dem erheblichen Vorschaden austauschbar sei mit alltäglichen Verrichtungen des normalen privaten Lebens. Jedenfalls seien die Folgen an der rechten Hand nicht aus dem Unfallereignis vom 03.09.1997 abzuleiten, sondern aus einem Ereignis, das zeitlich weit vor dem 03.09.1997 gelegen habe und dessen Folgen bis zum Unfalltag unbemerkt geblieben seien.

In dem auf Veranlasssung des Klägers eingeholten Gutachten nach § 109 Sozialgerichtsgeetz (SGG) bestätigt der Handchirurg Prof. Dr.L. am 14.10.2002 / 18.03.2003 im Wesentlichen die Ausführungen des PD Dr.M ... Die Lunatumfraktur mit Nekrosebildung des streckseitigen Bruchstückes sei nicht auf den Unfall vom 03.09.1997 zurückzuführen. Dieser stelle lediglich eine Gelegenheitsursache dar. Rechtlich wesentliche Ursache für den Gesundheitsschaden sei eine Falschgelenkbildung im Bereich des Mondbeins als Folge eines alten Bruches. Wegen der Schädigungsfolgen an der rechten Hand sei Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von sechs bis acht Wochen anzunehmen.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des SG Würzburg vom 25.04.2001 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Würzburg vom 25.04.2001 zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird ergänzend auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten, der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie der Akte des AVF W. Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig und auch begründet.

Im Gegensatz zur Auffassung des SG gelangt der Senat zu der Überzeugung, dass der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente hat. Die Voraussetzungen der §§ 56 Abs 1 Satz 1 iVm 8 Abs 1, und 2 Nr 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) sind nicht erfüllt.

Verletztenrente ist gemäß § 56 Abs 1 SGB VII dann zu gewähren, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versicherten infolge des Arbeitsunfalls um wenigstens 20 vH gemindert ist. Eine solche rentenberechtigende MdE wird im Hinblick auf die als Folgen des Unfalls vom 03.09.1997 anzusehenden Gesundheitsstörungen des Klägers nicht erreicht. Der Senat geht in Würdigung der aus den Akten ersichtlichen medizinischen Befunde und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme - insbesondere unter Berücksichtigung der Beurteilungen des im Berufungsverfahren gehörten Sachverständigen PD Dr.M. und des Gutachters des Vertrauens des Klägers Prof. Dr.L. sowie dem damit im Wesentlichen übereinstimmenden Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr.B. (dessen Gutachten vom 02.02.1999 im Verwaltungsverfahren in dem Rechtsstreit verwendet werden kann ) - davon aus, dass der Kläger anlässlich des Unfallereignisses vom 03.09.1997 eine Kontusion des rechten Hand- und Ellenbogengelenks erlitten hat. Der Sturz von der Leiter aus einer Höhe von ca 1,5 bis 1,8 Meter auf die ausgestreckten Hände ist geeignet, eine derartige Kontusion hervorzurufen, die - wie Prof. Dr.L. überzeugend ausführt - aber höchstens zu einer Arbeitsunfähigkeit von sechs bis acht Wochen führt und keine MdE um 20 vH rechtfertigt.

Voraussetzung dafür, dass eine Mondbeinverletzung mit weiteren Folgen als Folge eines Arbeitsunfalls anerkannt werden kann, ist, dass zwischen ihr und dem Unfall ein mit Wahrscheinlichkeit zu bejahender ursächlicher Zusammenhang besteht (BSGE 38, 127, 129; Ricke, KassKomm, vor § 548 RVO Rdnr 2, 10; Bereiter-Hahn/Schicke/Mehrtens, Gesetzl. Unfallversicherung, 4.Auflage, § 548 RVO Anm 1). Das ist dann der Fall, wenn das Unfallereignis diejenige Bedingung ist, die im Verhältnis zu anderen einzelnen Bedingungen nach der Auffassung des täglichen Lebens wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt hat (vgl Lauterbach-Watermann, Gesetzl. Unfallversicherung, 3.Auflage, Anm 3 zu § 548 RVO).

Unzweifelhaft kam es durch den Arbeitsunfall neben der Kontusion der rechten Handwurzel zu der Aktivierung einer vorbestehenden Veränderung im Bereich des Mondbeins. Die Aktivierung einer vorbestehenden und bis dahin symptomlosen Gesundheitsstörung ist ein überaus häufiges Phänomen bei krankhaften Veränderungen der Handwurzel. Charakteristisch für eine solche Aktivierung ist, dass die Beschwerden im Gefolge des auslösenden Traumas nicht mehr abklingen, wesentlich stärker ausgeprägt sind als es aufgrund der Natur des auslösenden Traumas zu erwarten wäre und häufig auf Dauer manifest bleiben. Dieser Mechanismus der Aktivierung einer bis dahin symptomlos verlaufenden Erkrankung bzw vorbestehenden Unfallfolge führt dazu, dass das Unfallereignis, das die Schmerzsymptomatik letztlich ausgelöst hat, nur als rechtlich unwesentliche Ursache für den neuen Schaden zu bewerten ist (KassKomm -Ricke- § 8 SGB VII Rdnr 26; Podzun, Der Unfallsachbearbeiter, 111, S 3). Es wirken hier bereits bestehende Schadensanlagen mit, die rechtlich die allein wesentliche Ursache des neuen Schadens darstellen. Eine rechtlich unwesentliche Ursache in diesem Sinne ist immer dann anzunehmen, wenn der neue Schaden wahrscheinlich auch eingetreten wäre, etwa zur selben Zeit und etwa im selben Umfang und zudem spontan, insbesondere bei alltäglicher Belastung. Das ist der Fall, wenn eine bereits vorhandene krankhafte Anlage so stark oder so leicht ansprechbar ist, dass die Auslösung akuter Erscheinungen aus ihr nicht besonderer, in ihrer Art nicht unersetzlich äußerer Einwirkung bedarf, sondern dass jedes andere, alltäglich vorkommende Ereignis in etwa derselben Zeit die Erscheinung ausgelöst hätte (KassKomm aaO Rdnr 27, 28; Bereiter-Hahn/Mehrtens, § 8 SGB VII Anm 9.3.1). Dies ist hier der Fall.

Bereits die Röntgenaufnahmen der rechten Hand mit Handgelenk in zwei Ebenen vom Unfalltag, dem 03.09.1997, zeigen eindeutige Veränderungen im Bereich des Mondbeins, und zwar eine pathologische Verdichtung. Dies ist vor allem in der Schrägaufnahme im dorso-ulnaren Anteil zu erkennen. Hierbei handelt es sich eindeutig um einen pathologischen Befund, der nicht durch Überlagerungsphänomene erklärt werden kann. Diese Verdichtung kann nicht auf den Unfall vom 03.09.1997 zurückgeführt werden. Eine frische Fraktur des Mondbeins würde in keinem Fall zu einer sofort nachweisbaren radiologischen Verdichtung bzw Sklerosierung des betroffenen Knochens führen. Die Verdichtung weist auf einen länger zurückliegenden Prozess hin. Das CT vom 24.09.1997, also drei Wochen nach dem Unfall, zeigt am Übergang vom streckseitigen zum zweiten Viertel des Mondbeins eine falschgelenktypische Dehiszenz im Bereich des Mondbeins. Diese Veränderungen sind eindeutig als alt und nicht als Folge einer drei Wochen alten Verletzung zu betrachten. Aus dem späteren Kontroll-CT vom 27.10.1997 lässt sich erkennen, dass zwischen den beiden Untersuchungen keine substanziellen Veränderungen iS einer Progredienz des Geschehens ersichtlich sind.

Unstrittig ist, dass sich im Krankheitsverlauf bei dem Kläger eine Nekrose des streckseitigen Bruchstücks des Mondbeins entwickelt hat. Betrachtet man die Voraussetzung für den Nachweis des Kausalzusammenhangs zwischen einer Mondbeinmalazie und dem Arbeitsunfall (Schönberger ua, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 6.Auflage, S 592), so ist bei dem Kläger zwar ein geeignetes Unfallereignis gegeben, ebenso das sofortige Auftreten der klinischen Erscheinungen. Es liegt aber kein regelrechter Röntgenbefund unmittelbar nach dem Unfall vor. Vielmehr lässt sich die pathologische Binnenstruktur des Os lunatum bereits in der Aufnahme des Unfalltages eindeutig erkennen. Die röntgenmanifesten Veränderungen sind keinesfalls durch das Unfallereignis hervorgerufen. Auch kann eine Progredienz in der folgenden bildgebenden Diagnostik nicht nachvollzogen werden. Die von anderen Gutachtern angesprochene scheinbare Progredienz ist durch eine unterschiedliche röntgenologische Einstellung und Aufnahmetechnik bedingt.

Zusammenfassend ist zu sagen, dass die morphologischen Veränderungen auf den Röntgenaufnahmen vom 03., 05., 23.09.1997 sowie auf den CTen vom 24.09. und 27.10.1997 mit dem Vorliegen einer Lunatumnekrose vereinbar sind. Allerdings bezieht sich die Nekrose nur auf das streckseitige Bruchstück, nicht auf den Hauptanteil des Os lunatum. Bei der Frakturlinie zwischen streckseitigem und zweitem Viertel des Mondbeins handelt es sich um eine Falschgelenkbildung, die unmöglich auf den Unfall vom 03.09.1997 ursächlich zurückzuführen ist. Sie stellt einen Vorschaden dar und ist die rechtlich wesentliche Ursache für den vorliegenden Gesundheitsschaden.

Nicht folgen kann der Senat den Ausführungen des Dr.H. , die Grundlage für die Anerkennung weiterer Unfallfolgen und Gewährung einer Verletztenrente im Urteil des SG Würzburg vom 25.04.2001 waren. Das entscheidende Argument gegen die Auffassung des Dr.H. ist, dass die am Unfalltag sichtbaren und die nachfolgenden computertomographischen Veränderungen zeitlich nicht auf den Unfall vom 03.09.1997 bezogen werden können. Sie sind eindeutig älteren Datums. Auch lässt sich kein deutliches Fortschreiten der Mondbeinnekrose erkennen. Vielmehr ist dieses scheinbare Fortschreiten auf die röntgenologischen Einstelltechniken und Aufnahmetechniken zurückzuführen. Zudem schließt die am Unfalltag sichtbare Störung der Binnenstruktur des Mondbeins und die Falschgelenkbildung drei Wochen nach dem in Rede stehenden Unfall die direkte Verursachung durch diesen aus.

Da die Folgen im Bereich der rechten oberen Extremität nicht auf den Arbeitsunfall zurückzuführen sind, ist die MdE mit 0 vH einzustufen. Das Urteil des SG Würzburg ist daher aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved