L 2 U 70/98 W 02

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 69 U 158/98
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 2 U 70/98 W 02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 21. August 1998 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Anerkennung eines Wirbelsäulenschadens als Berufskrankheit nach Nr. 2109 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKVO).

Der 1944 geborene Kläger war von Dezember 1965 bis zum 28. Juli 1994 als KfZ-Elektriker bei der B T GmbH beschäftigt. Seinen Angaben zufolge gehörten das Auswechseln von Anlassern und Lichtmaschinen von LKWs, die Fehlersuche und Reparatur unter dem Fahrzeug in gebückter Haltung mit nach hinten gebeugtem Kopf sowie unter dem Armaturenbrett mit verdrehter Kopf- und Körperhaltung und das Wechseln und Instandsetzen von Rückleuchten und Kabelbäumen in gebückter Körperhaltung mit nach hinten gebeugtem Kopf zu seinen Aufgaben. Seit dem 29. Juli 1994 war der Kläger wegen Schulter- und Nackenbeschwerden arbeitsunfähig krankgeschrieben. Am 1. September 1994 wurde im Krankenhaus B eine ventrale Fusion nach Cloward in den Höhen C 5/6 und C 6/7 durchgeführt. Seit dem 3. November 1994 bezieht der Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit von der Landesversicherungsanstalt B (Bescheid vom 5. Dezember 1995).

Am 8. März 1995 beantragte der Kläger die Anerkennung seiner bandscheibenbedingten Erkrankung der Halswirbelsäule (HWS) als Berufskrankheit, deren Ursache er in jahrelangem Arbeiten im Freien, unter dem LKW ohne Montagegrube und häufigem Überkopfarbeiten sowie Schichtdienst sah. Im Erhebungsbogen zur Ermittlung der Belastung der Wirbelsäule gab er an, er habe 10 bis 15 kg schwere LKW-Anlasser vor dem Körper und an der Seite getragen. Die Arbeitgeberin des Klägers nannte in dem Erhebungsbogen Lastgewichte bis 35 kg, die vor dem Körper, an der Seite und seitwärts mit verdrehtem Oberkörper getragen worden seien. Die Beklagte nahm u. a. Entlassungsberichte des Krankenhauses B vom 22./23. August und 12. September 1994, den Heilverfahrensentlassungsbericht vom 23. November 1994, ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) vom 3. April 1995 und ein im Rentenverfahren eingeholtes Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. R vom 30. August 1995 zu den Akten. Außerdem holte sie Befundberichte des Krankenhauses Bvom 21. September 1995 und 19. Oktober 1995 sowie des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. K vom 2. November 1995 ein. Einer Stellungnahme ihres Technischen Aufsichtsdienstes (TAD) vom 25. November 1996 zufolge seien die vom Kläger geschilderten Tätigkeiten nicht geeignet, eine gefährdende Belastung im Sinne der Nr. 2109 der Anlage 1 zur BKVO zu begründen. Die Gewerbeärztin Dr. F vom Landesamt für Arbeitsmedizin B gab in ihrer Stellungnahme vom 16. Januar 1997 an, die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 2109 der Anlage 1 zur BKVO könne wegen der fehlenden arbeitstechnischen Voraussetzungen nicht vorgeschlagen werden. Die Beklagte lehnte daraufhin mit Bescheid vom 7. April 1997 die Gewährung von Entschädigungsleistungen ab, weil eine Berufskrankheit nach Nr. 2109 BKVO nicht vorliege.

Der hiergegen gerichtete Widerspruch des Klägers, mit dem er vortrug, die Arbeitsbedingungen in seinem Betrieb seien nicht mit dem Standard der Bundesrepublik vergleichbar, seine behandelnden Ärzte seien der Meinung, die bandscheibenbedingte Erkrankung der HWS sei überwiegend auf die besonderen Belastungen und Zwangshaltungen im Beruf zurückzuführen, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 1998).

Mit seiner beim Sozialgericht erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, die Bandscheibenschäden im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule seien durch die langjährige einseitige Belastung des Genicks und des Schulterbereichs hervorgerufen worden. Neben den bereits geschilderten Tätigkeiten, die bis 1991 unabhängig von Jahreszeit und Wetter generell im Freien ausgeführt worden seien, habe er 10 bis 35 kg schwere Anlasser auf der Schulter bis zu 200 bzw. 500 Meter weit getragen. Auch die bis zu 20 kg schwere Werkzeugkiste habe mehrmals täglich über diese Distanz transportiert werden müssen. Beim Batteriewechsel hätten 40 bis 65 kg schwere Batterien gehoben und bis zu zwei Meter weit getragen werden müssen. Die Beklagte hat dem entgegengehalten, der Kläger habe als Kfz-Elektriker keine Lasten auf der Schulter getragen, die von ihm geschilderten Tätigkeiten im Freien, auf dem Rücken liegend, mit nach hinten geneigtem Kopf und verdrehter Körperhaltung erfüllten nicht das in Nr. 2109 der Anlage 1 zur BKVO geforderte Belastungsprofil.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 21. August 1998 abgewiesen. Es teile die Auffassung der Beklagten, dass die Tätigkeit des Klägers als Kfz-Elektriker nicht mit dem langjährigen Tragen schwerer Lasten auf der Schulter verbunden gewesen sei. Das Berufsbild des Kfz-Elektrikers weise die arbeitstechnischen Voraussetzungen der Nr. 2109 der Anlage 1 zur BKVO nicht auf. Soweit im Rahmen dieser beruflichen Tätigkeit schwere Lasten auf der Schulter getragen werden müssten, so erreichten diese Tragevorgänge mit Gewissheit nicht den erforderlichen täglichen Anteil von einem Drittel der regelmäßigen Arbeitszeit. Eine Verursachung im Sinne des Berufskrankheitenrechts könne deshalb nur bejaht werden, wenn die gegenüber der Allgemeinheit erheblich höhere Gefährdung aufgrund der besonderen Einwirkungen und Belastungen infolge der versicherten Tätigkeit vorgelegen habe.

Mit seiner am 8. Oktober 1998 gegen den am 14. September 1998 zugestellten Gerichtsbescheid erhobenen Berufung hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt.

Da der Kläger der wiederholten gerichtlichen Aufforderung zur Einreichung einer Berufungsbegründung nicht nachgekommen war, behandelte das Landessozialgericht den Rechtsstreit entsprechend seiner Ankündigung im Schreiben vom 16. Juli 1999 mit Verfügung vom 24. September 1999 nach dem damals geltenden § 22 Abs. 2 Ziffer 3 der Aktenordnung als erledigt. Mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2002 beantragte die Bevollmächtigte des Klägers die Wiederaufnahme des Verfahrens und übersandte eine Kopie einer mit dem Datum 19. August 1999 versehenen Berufungsbegründung, mit der der Kläger geltend gemacht hat, das Sozialgericht habe ohne weitere Ermittlungen die Richtigkeit des Beklagtenvortrages unterstellt. Tatsächlich sei seine Tätigkeit als Kfz-Elektriker jedoch mit dem langjährigen Tragen und Heben schwerer Lasten von mindestens 15 kg auf der Schulter verbunden gewesen. Er habe in jeder Arbeitsschicht tragen müssen, der anteilige Zeitaufwand hierfür habe pro Schicht mindestens eine Stunde umfasst.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 21. August 1998 und den Bescheid der Beklagten vom 7. April 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Februar 1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Anerkennung einer beruflich verursachten bandscheibenbedingten Erkrankung der Halswirbelsäule als Berufskrankheit nach Nr. 2109 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von wenigstens 20 v. H. zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Der Kläger verkenne, dass es für die Berufskrankheit Nr. 2109 der Anlage 1 zur BKVO völlig ohne Bedeutung sei, ob er generell im Freien mit wechselndem Schichtdienst gearbeitet habe oder andere unangenehme Begleitumstände vorgelegen hätten.

Wegen der weiteren Ausführungen der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen. Außerdem wird auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgemäß erhobene Berufung ist zulässig, sie ist jedoch nicht begründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung seiner Wirbelsäulenerkrankung als Berufskrankheit nach Nr. 2109 der Anlage 1 zur BKVO.

Der im März 1995 geltend gemachte Anspruch des Klägers richtet sich nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO), weil der Bandscheibenschaden vor dem Inkrafttreten des Siebten Buches, Sozialgesetzbuch (SGB VII) am 1. Januar 1997 eingetreten ist (§ 212 SGB VII).

Wegen der gesundheitlichen Folgen eines Arbeitsunfalls wird gemäß § 581 Abs. 1 RVO Verletztenrente gewährt, solange infolge des Arbeitsunfalls die Erwerbsfähigkeit des Verletzten um wenigstens ein Fünftel gemindert ist. Nach § 551 Abs. 1 Satz 1 RVO gilt als Arbeitsunfall mit entsprechender Entschädigungspflicht auch eine Berufskrankheit. Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bezeichnet hat und die ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 RVO benannten Tätigkeiten erleidet. Voraussetzung für die Feststellung einer Berufskrankheit ist, dass die versicherte Tätigkeit, die schädigenden Einwirkungen sowie die Erkrankung, wegen der Entschädigungsleistungen beansprucht werden, nachgewiesen sind. Es muss ein so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit vorliegen, dass alle Umstände des Einzelfalles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung hiervon zu begründen (vgl. BSGE 61, 127, 128 und 45, 285, 287). Dagegen genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge schädigender Einwirkungen die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs (vgl. BSGE 61, 127, 128 und 58, 76, 78). Dies ist der Fall, wenn nach sachgerechter Abwägung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles nach der herrschenden medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen ihn spricht; der ursächliche Zusammenhang ist jedoch nicht schon dann wahrscheinlich, wenn er nicht auszuschließen oder nur möglich ist (vgl. BSGE 60, 58, 59 und Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 2. Auflage 1997, Kapitel III Rdnr. 155).

Unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Voraussetzungen und der zu der hier streitigen Berufskrankheit entwickelten Maßstäbe hat es das Sozialgericht zutreffend abgelehnt, das Vorliegen der arbeitstechnischen Voraussetzungen einer Berufskrankheit nach Nr. 2109 zur Anlage 1 der BKVO anzuerkennen. Zu den vom Verordnungsgeber bezeichneten Berufskrankheiten gehören nach der Nr. 2109 der Anlage 1 zur BKVO "bandscheibenbedingte Erkrankungen der Halswirbelsäule durch langjähriges Tragen schwerer Lasten auf der Schulter, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können". Der Verordnungsgeber hatte bei Einführung dieser Berufskrankheit die Berufsgruppe der Fleischträger als eine solche mit einer außerordentlichen Belastung der HWS sowie sonstige berufliche Tätigkeiten mit einem vergleichbaren Belastungsprofil vor Augen, wie sich aus dem Merkblatt des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung für die ärztliche Untersuchung zur BK Nr. 2109 (BArbBl. 3/93 S. 53 ff, im Folgenden: Merkblatt) ergibt. Da Fleischträger Tierhälften oder -viertel hautnah auf dem Schultergürtel tragen müssen, besteht bei dieser Berufstätigkeit die besondere Belastung der HWS in der durch das Tragen mehr als 50 kg schwerer Gegenstände auf der Schulter nach vorn oder seitlich erzwungenen Kopfbeugehaltung bei gleichzeitiger maximaler Anspannung der Nackenmuskulatur mit Hyperlordosierung und Verdrehung der HWS (vgl. Merkblatt a.a.O., 53). Von dieser Art des Tragens von Gegenständen kann bei dem Beruf des Kfz-Elektrikers nicht ausgegangen werden. Dem entsprechen auch die Angaben des Klägers im Erhebungsbogen zur Ermittlung der Belastung der Wirbelsäule, dem zu entnehmen ist, dass er LKW-Anlasser mit einem Gewicht von 10 bis 15 kg vor dem Körper bzw. an der Seite zu tragen hatte, ein Lastentransport auf der Schulter jedoch nicht angegeben wurde. Auch die Arbeitgeberin des Klägers ging bei ihren Angaben vom 8. September 1995 davon aus, dass Lichtmaschinen, Anlasser und Batterien mit einem Gewicht von bis zu 35 kg vor dem Körper, an der Seite und seitwärts mit verdrehtem Oberkörper, nicht jedoch auf der Schulter getragen werden mussten. Aber selbst wenn man die späteren, hiervon abweichenden Angaben des Klägers zugrundelegt und unterstellt, dass er auch Batterien mit einem Gewicht von bis zu 65 kg angehoben, auf ein Fahrzeug geladen und abgeladen hat, handelt es sich - unabhängig vom Häufigkeitsgrad - nicht um Arbeiten, die zu einer spezifischen Belastung des HWS in dem geschilderten Sinn geführt haben. Im Übrigen sind nach den ursprünglichen Angaben des Klägers und seiner Arbeitgeberin überhaupt keine Lastgewichte von 50 kg und mehr regelmäßig auf der Schulter getragen worden. Das nur gelegentliche Tragen entsprechender Gewichte auf der Schulter genügt der nach Nr. 2109 der Anlage 1 zur BKVO geforderten Belastungsintensität nicht.

Für das Vorliegen der arbeitstechnischen Voraussetzungen der Nr. 2109 der Anlage 1 zur BKVO kommt es - entgegen der Auffassung des Klägers - auch nicht darauf an, ob die Arbeit im Freien, im Schichtdienst oder unter sonstigen widrigen Bedingungen ausgeführt werden musste. Derartige Faktoren sind nach medizinisch-wissenschaftlicher Lehrmeinung nicht ursächlich für die Entstehung einer berufsbedingten Bandscheibenschädigung der HWS.

Da bereits die arbeitstechnischen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, konnte offen bleiben, ob die bei dem Kläger bestehende bandscheibenbedingte Schädigung der HWS überhaupt ursächlich durch langjähriges Tragen schwerer Lasten auf der Schulter verursacht werden kann.

Die Berufung war somit mit der Kostenfolge aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zurückzuweisen.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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