L 5 KR 91/03

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 9 (1) KR 138/01
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 5 KR 91/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des SG Düsseldorf vom 31.03.2003 teilweise geändert. Der Bescheid vom 01.08.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.11.2001 wird insoweit geändert, als der Kläger vor dem 01.09.2000 in die Beitragsklasse 981 eingestuft worden ist. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des SG Düsseldorf insoweit geändert als der Bescheid vom 25.01.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.11.2001 aufgehoben worden ist. Insoweit wird die Klage abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Beitragseinstufung des Klägers für verschiedene Zeiträume.

Der 1934 geborene Kläger war bis 28.02.2002 freiwilliges Mitglied der Beklagten. Er bezieht seit dem 01.10.1997 Altersruhegeld von der BfA und daneben eine Rente vom BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. (im Folgenden: BVV-Rente), die nach Angabe des Klägers nur zu 12,56 % auf Leistungen früherer Arbeitgeber, im Übrigen auf von ihm selbst geleisteten freiwilligen Beiträgen beruht. Daneben übte der Kläger eine Tätigkeit als Unternehmensberater aus.

Mit Bescheid vom 24.09.1997 stufte die Beklagte den Kläger für die Zeit ab 01.10.1997 unter Berücksichtigung der Zahlbeträge des Altersruhegeldes sowie der BVV-Rente in die Beitragsklasse 931 ein. Dagegen wandte sich der Kläger mit seinem Widerspruch vom 19.10.1997 und meinte, die Beklagte berücksichtige zu Unrecht den Zahlbetrag der BVV-Rente. Da diese Rente ganz überwiegend auf freiwilligen Beiträgen beruhe, handele es sich um eine Leibrente und nicht um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung. Folglich dürfe der Leibrentenanteil nur entsprechend der steuerlichen Regelung mit dem Ertragsanteil berücksichtigt werden.

Mit Bescheid vom 07.11.1997 stellte die Beklagte nochmals fest, dass auch die BVV-Rente in voller Höhe als Versorgungsbezug beitragspflichtig sei. Mit Bescheid vom 21.08.1997 (unter Berichtigung des Bescheides vom 21.07.1998) stufte sie den Kläger ab 01.07.1998 weiter in die Beitragsklasse 931 ein. Diese Beitragsklasse galt auch für die Zeit ab 01.07.1999 (Bescheid vom 04.02.2000). Mit Bescheid vom 01.08.2000 stufte sie den Kläger entsprechend seiner Einkommenserklärung für die Zeit ab 01.07.2000 in die Beitragsklasse 981 ein, die auch für die Zeit vom 01.07. bis 31.07.2001 galt (Bescheid vom 24.08.2001). Mit (weiterem) Bescheid vom 24.08.2001 wurde der Kläger ab 01.08.2001 in die Beitragsklasse 941 eingestuft. Nach Vorlage eines aktuellen Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2000 stufte die Beklagte ihn mit Bescheid vom 16.10.2001 für die Zeit ab 01.11.2001 in die Beitragsklasse 531 ein. Der Kläger focht die Beitragseinstufungen jeweils an, wobei er neben der Zugrundelegung des Zahlbetrages der BVV-Rente noch weitere - jetzt nicht mehr streitige - Einwendungen gegen die Beitragseinstufungen erhob.

Im Verlauf der Korrespondenz hatte der Kläger der Beklagten mitgeteilt, dass er vom 03.02.1998 bis 31.12.1999 eine Tätigkeit als Finanzdirektor in L ausgeübt habe, die mit monatlich 7.000,00 Dollar vergütet worden sei. Nach Anhörung des Klägers stufte die Beklagte den Kläger für die Zeit ab 01.10.1997 rückwirkend in die höchste Beitragsklasse ein, wobei sie davon ausging, dass der Kläger auch schon vor der Tätigkeit in L entsprechende Einkünfte erzielt habe. Auf den Widerspruch des Klägers half sie mit Bescheid vom 17.05.2001 dem Widerspruch für die Zeit vor dem 03.02.1998 und nach dem 01.01.2000 ab; mit Bescheiden vom 13.06.2001 wurde der Kläger nur noch für die Zeit vom 03.02.1998 bis 31.12.1999 in die höchste Beitragsklasse eingestuft. Unter entsprechender Änderung dieser Bescheide stufte die Beklagte den Kläger sodann mit Bescheid vom 20.09.2001 für die Zeit vom 09.05.1998 bis 31.12.1999 in die Beitragsklasse 721 (Anwartschaftsversicherung) ein, eine entsprechende Einstufung erfolgte für die Zeit einer weiteren Tätigkeit des Klägers in L für die Zeit vom 09.02. bis 02.03.2000.

Mit Widerspruchsbescheid vom 14.11.2001 wies die Beklagte die Widersprüche des Klägers gegen die Beitragseinstufungen zurück. Für die Beitragseinstufung seien die Zahlbeträge des Altersruhegeldes sowie der BVV-Rente maßgeblich, daneben seien die in den Einkommenssteuerbescheiden ausgewiesenen Einkünfte zu Grunde zu legen. Sie sei auch berechtigt gewesen, durch den Bescheid vom 25.01.2001 den Bescheid vom 24.09.1997 teilweise aufzuheben, da der Kläger die aufgrund seiner Tätigkeit in L erzielten Einkünfte nicht mitgeteilt habe.

Der Kläger hat am 17.12.2001 Klage erhoben. Er hat die Beitragseinstufungen ausdrücklich nur für die Zeiträume vom 01.10.1997 bis 02.02.1998, vom 01.01.2000 bis 08.02.2000 und für die Zeit ab 03.03.2000 angegriffen. Insoweit seien die Beitragseinstufungsbescheide im Sinne seines Vorbringens im Widerspruchsverfahren zu ändern. Sowohl das Altersruhegeld wie die BVV-Rente dürften nur mit dem Ertragswert berücksichtigt werden. Durch die Heranziehung beider Renten zur Beitragsberechnung in der Krankenversicherung sehe er Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) als auch Art. 14 GG verletzt. In dem Umstand, dass Leistungen der gesetzlichen bzw. betrieblichen Altersversicherung in voller Höhe zur Beitragsberechnung herangezogen würden, Leibrenten aus einer privaten Versicherung aber nur mit dem Ertragsanteil, liege eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung. Art. 14 GG sei verletzt, da sich Renten aus freiwillig aufgebrachten Beiträgen versicherungsmathematisch aus der Rückzahlung des Deckungskapitals und Ertragsanteils zusammensetzten. Die Kapitalrückzahlung sei Vermögensumschichtung und damit nicht Einnahme im Sinne der Satzung der Beklagten. Ferner hat der Kläger die Beitragseinstufung wegen weiterer Punkte angegriffen, die er im Berufungsverfahren nicht aufrecht erhalten hat.

Mit Urteil vom 31.03.2003 hat das Sozialgericht den Bescheid vom 25.01.2001 insoweit aufgehoben, als "die Beklagte bei der Beitragseinstufung Einkünfte aus selbständiger Arbeit des Klägers berücksichtigt hat". Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Beide Beteiligten haben gegen das Urteil Berufung eingelegt. Der Kläger strebt weiterhin eine Änderung der Beitragseinstufung für die genannten Zeiträume an, wobei er - sachlich insoweit unter Wiederholung seines bisherigen Vortrags - nur noch fordert, dass die BVV-Rente nur mit dem Ertragswert berücksichtigt werden dürfe.

Der Kläger beantragt,

unter Änderung des Urteils des Sozialgerichts Düsseldorf vom 31.03.2003 die Beklagte zu verurteilen, unter entsprechender Änderung der Bescheide vom 24.09.1997, 04.02.2000, 01.08.2000, 24.08.2001, 24.08.2001 und 16.10.2001 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2001 der Beitragsbemessung nur den Ertragsanteil der vom BVV-Versicherungsverein des Bankgewerbes auf Gegenseitigkeit gezahlten Rente zu berücksichtigen und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 31.03.2003 zu ändern und die Klage unter Zurückweisung der Berufung des Klägers in vollem Umfang abzuweisen.

Sie meint, soweit das Sozialgericht den Bescheid vom 25.01.2001 wegen einer fehlerhaften Anhörung aufgehoben habe, sei dies nicht überzeugend, weil sie zwar die unzutreffende Rechtsgrundlage, aber die entscheidungserheblichen Tatsachen genannt habe. Im Übrigen hält sie an ihrer Auffassung fest, dass der Zahlbetrag der BVV-Rente für die Beitragseinstufung maßgeblich sei.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die Berufungen sind zulässig. Die Berufung des Klägers ist jedoch nur zu einem geringen Teil begründet, während die Berufung der Beklagten in vollem Umfang Erfolg hat. Das Sozialgericht hat zu Unrecht die Beitragseinstufungen für die Zeit vom 03.02. bis 08.05.1998 aufgehoben, gleichzeitig hat es übersehen, dass die für den Kläger ungünstigere Einstufung ab 01.07.2000 ohne gesetzliche Grundlage rückwirkend erfolgt ist. Soweit der Kläger fordert, dass bei der Beitragseinstufung nur der Ertragsanteil der BVV-Rente berücksichtigt werden dürfe, muss seine Berufung erfolglos bleiben.

Die Berufung der Beklagten ist schon deshalb begründet, weil das Sozialgericht insoweit hätte keine Entscheidung treffen dürfen. Der Kläger hat in der Klageschrift ausdrücklich nur die Beitragseinstufungen für die Zeiträume 01.10.1997 bis 02.02.1998, 01.01. bis 08.02.2000 und ab 03.03.2000 angefochten. Entsprechende Anträge hat er auch im Berufungsverfahren gestellt. Er hat somit von seiner Forderung nach Korrektur der Beitragseinstufungen die Zeiträume ausgenommen, während der er sich in L aufgehalten und dort Einkünfte erzielt hat. Daher hätte das Sozialgericht - dessen Tenor mangels Bestimmtheit des betroffenen Zeitraums sich ohnehin nur mittelbar aus den Gründen erschließt - nicht über die Beitragseinstufung für die Zeit vom 03.02. bis 08.05.1998 entscheiden dürfen. Nur für diesen Zeitraum hatte die Beklagte mit dem Bescheid vom 25.01.2001 bzw. dem Bescheid vom 13.06.2001 die mit dem Bescheid vom 24.09.1997 zunächst vorgenommene Beitragseinstufung rückwirkend unter Berücksichtigung der vom Kläger erzielten weiteren Einkünfte aus seiner Tätigkeit in L geändert. Diese Änderung der Beitragseinstufung hatte der Kläger aber ausdrücklich nicht angefochten.

Da das Sozialgericht die nicht bei der Verwaltungsakte befindlichen Beitragseinstufungsbescheide nicht beigezogen und seine Entscheidung in Unkenntnis des genauen Inhalts der Bescheide getroffen hat, hat es nicht erkannt, dass die Beklagte die Einstufungen nach dem Inhalt der Bescheidung unbefristet vorgenommen, neue Beitragseinstufungen aber - mit Ausnahme des Bescheides vom 16.10.2001 - rückwirkend (überwiegend jeweils zum 01.07. eines jeden Jahres) vorgenommen hat. Bescheide über die Höhe laufender Beiträge sind Verwaltungsakte mit Dauerwirkung (BSGE 69, 255). Soweit sie nicht befristet sind, können sie somit nur unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) aufgehoben werden. Weder der Bescheid vom 24.09.1997 noch die Bescheide vom 21.08.1998, 04.02.2000, 01.08.2000 und 24.08.2001 enthalten eine Aussage zur Dauer ihrer Geltung. Nach dem Inhalt der Bescheide galt vielmehr jeweils die Beitragseinstufung für unbestimmte Zeit. Dem bloßen Umstand, dass die Beklagte - wie bei Rentenbeziehern naheliegend - jeweils zum 01.07. eines Kalenderjahres eine neue Einstufung vornimmt, kann keine entsprechende (konkludente) Befristung entnommen werden. Die Beklagte hat auch nicht dargelegt, dass die Bescheidempfänger insoweit Merkblätter o. ä. erhalten, in denen auf die befristete Geltung der Beitragseinstufung hingewiesen wird. Für die Bescheidempfänger stellte sich die Beitrageinstufung somit als unbefristet dar.

Somit war eine Änderung der Beitragseinstufungen nur nach Maßgabe des § 48 Abs. 1 SGB X möglich. Nach dieser Norm konnte die Beklagte Beitragseinstufungen zu Lasten des Klägers nur für die Zukunft ändern.

Soweit bei Änderungen der Beitragseinstufung eine Anhörung (§ 24 SGB X) notwendig ist (vgl. dazu BSG SozR 1200 § 34 Nr. 7), wäre hier jedenfalls die Anhörung im Widerspruchsverfahren nachgeholt worden (§ 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X).

§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X schreibt die Aufhebung eines Verwaltungsaktes für die Zukunft zwingend vor, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen, die bei Bescheiderlass vorgelegen haben, eine Änderung eingetreten ist. Eine solche wesentliche Änderung der für die Beitragseinstufung maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse liegt dann vor, wenn sich die Höhe der Einnahmen zum Lebensunterhalt geändert haben. Insoweit ist die Beklagte verpflichtet, für die Zukunft die Beitragseinstufung zu ändern, wobei in der Neueinstufung die konkludente Aufhebung der bisherigen Einstufungsentscheidung liegt. Die Beklagte war demnach grundsätzlich berechtigt, mit dem Bescheid vom 01.08.2000 die bisherige Beitragseinstufung in die Beitragsklasse 931 (die mit den Bescheiden vom 21.08.1998 und 04.02.2000 für die Zeit ab 01.07.1998 bzw. 01.07.1999 bestätigt worden war) zu ändern, nachdem der Kläger am 20.07.2000 höhere Einkünfte mitgeteilt hatte. Die Beklagte war insoweit jedoch nur befugt, die Beitragseinstufung für die Zukunft zu ändern.

Die in § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB V geforderten Voraussetzungen für eine rückwirkende Veränderung zu Lasten des Klägers liegen ersichtlich nicht vor. Insbesondere hat der Kläger nicht die Pflicht zur Mitteilung ihm nachteiliger Änderungen der Verhältnisse (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X) verletzt, denn den Einkommensteuerbescheid vom 18.07.2000, aus dem sich die für die Beitragseinstufung zusätzlich zu berücksichtigenden Kapitaleinkünfte ergaben, hat er bereits am 20.07.2000 der Beklagten zur Verfügung gestellt. Da der Bescheid vom 01.08.2000 erst nach Bekanntgabe wirksam werden konnte (§ 39 Abs. 1 Satz 1 SGB X) und die Beklagte Beitragseinstufungen offenkundig immer nur zum 01.01. eines Monats ändert, hätte der Kläger erst ab 01.09.2000 in die ungünstigere Beitragsklasse 981 eingestuft werden dürfen. Insoweit musste der Bescheid vom 01.08.2000 geändert werden.

Soweit die Beklagte in den Bescheid vom 24.08.2001 die Beitragseinstufung rückwirkend ab 01.08.2000 geändert hat, war die neue Einstufung für den Kläger günstiger, so dass er durch die Rückwirkung nicht beschwert ist. Im Übrigen soll auch nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB V bei einer Änderung zu Gunsten des Betroffenen eine rückwirkende Aufhebung erfolgen.

Die Beklagte war auch befugt, die mit Bescheid vom 24.08.2001 unbefristet vorgenommene Einstufung ab 01.11.2001 wieder zu ändern. Eine Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist auch dann anzunehmen, wenn ein neuer aktueller Einkommensteuerbescheid vorgelegt wird. Dieser betrifft zwar regelmäßig zeitlich mehr oder weniger weit zurückliegende Perioden, hat also keinen Bezug zu den laufenden Einkünften des Mitglieds. Da aber der Beitragsbemessung bei freiwilligen Mitgliedern, die neben Renten- und Versorgungsbezügen weitere Einkünfte haben, regelmäßig die zu versteuernden Einnahmen zu Grunde gelegt werden (beim Arbeitseinkommen sogar kraft Gesetzes, § 15 Abs. 1 SGB IV, s. dazu BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 27), erfolgt die Beitragseinstufung nicht nach den aktuellen Einnahmen, sondern auf der Grundlage der Einnahmen aus den steuerlich schon "abgerechneten" Jahren (was offensichtlich das BSG für unbedenklich hält vgl. BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 31). Von daher ist es auch geboten, immer die jüngsten verfügbaren Angaben der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen. Somit konnte die auf den Werten des Jahres 1999 beruhende Einstufung im Bescheid vom 24.08.2001 geändert werden, nachdem der aktuelle Einkommenssteuerbescheid vom 08.10.2001 für das Jahr 2000 vorlag. Insoweit hat die Beklagte auch zutreffend die Einstufung nur für die Zukunft ab 01.11.2001 geändert.

Die Beklagte hat auch zu Recht bei allen Beitragseinstufungen den Zahlbetrag der BVV-Rente berücksichtigt. Bei dieser Leistung handelt es sich um Versorgungsbezüge im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Sie gehören zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung, denn bei dem BVV-Versicherungsverein handelt es sich um eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung. Nach § 1 Abs. 1 u. Abs. 2 der Satzung dient er der Pensions- und Hinterbliebenversorgung der Angestellten deutscher Banken sowie ihnen verbundener Dienstleistungsunternehmen. Nach § 3 Abs. 1 versichert er die Angestellten der Unternehmen im Sinne von § 1 Abs. 2 der Satzung, wobei nach § 3 Abs. 3 die Mitgliedschaft von Angestellten erhalten werden kann, wenn sie nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses einen Versicherungsvertrag zur Altersversorgung abschließen. Unerheblich ist, dass der Kläger ganz überwiegend freiwillige Beiträge zum BVV-Versicherungsverein geleistet hat, denn eine Rente der betrieblichen Altersversorgung liegt auch dann vor, wenn der Rentenberechtigte nicht Pflichtmitglied der Einrichtung war und er die Renten selbst finanziert hat (BSG SozR 3-2500 § 229 Nr. 6; USK 201-38). Versorgungsbezüge sind unzweifelhaft beitragspflichtige Einnahmen zum Lebensunterhalt (§ 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V). § 22 Abs. 1 der Satzung der Beklagten nennt sie ausdrücklich und sieht ebenso wie das Gesetz in § 238 a SGB V vor, dass sie mit dem Zahlbetrag der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen sind.

Der Vorwurf einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) gegenüber Leistungen aus privaten Versicherungsverträgen geht fehl, denn der Kläger verkennt, dass bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung auch Altersrenten aus einem privatrechtlichen Versicherungsvertrag mit dem Zahlbetrag und nicht nur mit dem Ertragsanteil beitragspflichtig sind (BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 40). Bei freiwillig Versicherten werden also alle Altersrenten - gleich ob sie auf gesetzlicher, betrieblicher oder privater Vorsorge beruhen - einheitlich mit ihrem Zahlbetrag berücksichtigt. In der genannten Entscheidung hat das BSG auch nochmals dargelegt, dass abweichend vom Steuerrecht solche Leistungen auch mit dem Teil, der steuerrechtlich als Kapitalverzehr gewertet wird, beitragspflichtig sind. Er hat insoweit auch an seiner Auffassung festgehalten, dass dies auch dann nicht verfassungswidrig ist, wenn die Renten allein vom Versicherten finanziert worden sind (vgl. dazu BSG SozR 3-2500 § 229 Nrn. 6, 7, 8, 13). Der Senat schließt sich dieser Auffassung an und verweist insoweit auf die Ausführungen des BSG.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Da der Kläger nur in einem sehr geringen Umfang obsiegt hat, hat der Senat davon abgesehen, der Beklagten insoweit Kosten aufzuerlegen.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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