S 2 SO 153/11

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 2 SO 153/11
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 20 SO 476/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 8 SO 12/16
Datum
Kategorie
Urteil
Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die in Sachen Q M im Zeitraum vom 01.04.2010 bis zum 28.02.2010 entstandenen Aufwendungen in Höhe von 94.255,40 Euro nebst 4% über dem Basiszinssatz seit dem 12.05.2011 zu erstatten. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um eine Kostenerstattung an den nachrangig verpflichteten Leistungsträger unter dem Aspekt, ob der geistig behinderte Q M sich in einer teilstationären Einrichtung befindet oder ambulant betreut wird.

Der am 00.00.1993 geborene Q M lebte zunächst bei seiner Mutter I M in M1. Seit 1996 wird für ihn stationäre Hilfe nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz erbracht. Seit 1999 war er in verschiedenen Einrichtungen (Heimen) untergebracht. Aufgrund massiver Auffälligkeiten im sexuellen Bereich, insbesondere durch selbst- und fremdgefährdendes Verhalten haben alle Einrichtungen jeweils nach einiger Zeit eine Betreuung abgelehnt. Seit April 2009 wird er durch die Einrichtung Quo Vadis in einem sogenannten ausgelagerten Heimplatz bei einem Betreuungsschlüssel 1:1 rund um die Uhr betreut. Zuvor hatten ca. 50 etablierte Einrichtungen der Jugendhilfe eine Aufnahme abgelehnt. Auch der Beklagte konnte keinen Heimplatz anbieten.

Am 09.02.2010 wurde Q M in der Uni-Klinik F untersucht. Ausweislich des Sachverständigengutachtens des Prof. Dr. I von der Uni-Klinik F, Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie des Kindes- und Jugendalters vom 11.03.2010 leidet Q M an einer geistigen Behinderung vom Ausmaß einer leichten bis mittelgradigen Intelligenzminderung. Diese geistige Behinderung wird begleitet von deutlichen Verhaltensauffälligkeiten (ICD-10: F70.1) sowie einer vordiagnostizierten emotionalen Störung mit sexueller Enthemmung (ICD-10: F93.8). In seinen alltagspraktischen Fähigkeiten und seiner Anpassungsfähigkeit ist er erheblich eingeschränkt und somit auf intensive Betreuung und Unterstützung angewiesen. Ihm wird aufgrund seiner geistigen Behinderung eine eigenständige Lebensführung nicht möglich sein. Er ist aufgrund der beschriebenen Einschränkungen auf einen geschützten Lebensraum in einer engmaschig betreuten Wohnform oder einer Einrichtung für geistig behinderte Menschen angewiesen. Zu berücksichtigen sind hier auch die Auffälligkeiten im Sexualverhalten, die eine intensive Betreuung erforderlich machen, um eine drohende Eigen- und evtl. auch Fremdgefährdung zu vermeiden. Der Intelligenzquotient des Probanden liege bei etwa 48-58.

Mit Schreiben vom 17.12.2009 meldete die Klägerin einen Erstattungsanspruch bei dem Beklagten an, da dieser für die stationäre Betreuung geistig behinderter Menschen zuständig sei. Der Beklagte lehnte seine sachliche Zuständigkeit ab. Q M sei von Quo Vadis bei der Familie J in W untergebracht worden. Er sei also ambulant untergebracht. Ab Dezember 2010 sei er dann in einer Einrichtung in Sachsen untergebracht worden. Da er jedoch zuvor in W im Rheinland einen Wohnsitz begründet habe, sei der Beklagte als überörtliche Träger für Westfalen nicht mehr zuständig.

Mit der am 09.05.2011 zunächst vor dem Sozialgericht Münster erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Anliegen mit der allgemeinen Leistungsklage weiter. Sie listet die einzelnen monatlich entstandenen Kosten gegenüber der Einrichtung Quo Vadis auf und legt dar, es handle sich um eine stationäre Maßnahme der Eingliederung nach dem SGB XII.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, ihr die in Sachen Q M im Zeitraum vom 01.04.2010 bis zum 28.02.2011 entstandenen Aufwendungen in Höhe von 94.255,40 Euro nebst 4 % über dem Basiszinssatz seit dem 12.05.2011 zu erstatten.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt er vor, es handle sich um keine stationäre Maßnahme, so dass seine Zuständigkeit als überörtlichem Sozialhilfeträger nicht gegeben sei.

Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die beigezogene Akte des Beklagten.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig, da die Klägerin gegenüber der Beklagten als Kommunalverband in einem Erstattungsverfahren nicht durch Verwaltungsakt handeln kann.

Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat für den streitgegenständlichen Zeitraum einen Erstattungsanspruch sowohl dem Grunde nach als auch in der geltend gemachten Höhe. Denn dem Jugendlichen Q M war wegen seiner geistigen Behinderung stationäre, sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe zu gewähren, die insoweit der Jugendhilfe vorrangig ist.

Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs.1 vorliegen, ist der Leistungsträger gemäß § 104 Abs.1 SGB X erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht. Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich gemäß § 104 Abs.2 SGB X nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

Bei den an Q M erbrachten Leistungen handelt es sich um solche der Eingliederungshilfe. Die Jugendhilfe ist hier nachrangig. Dies ergibt sich aus der Zuständigkeitsabgrenzung des § 10 Abs.4 S.2 SGB VIII. Zwar haben Kinder und Jugendliche nach § 35a Abs.1 SGB VIII Anspruch auf (jugendhilferechtliche) Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Ob der Hilfeempfänger auch die Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlage erfüllt, indem er auch seelisch behindert ist, kann für diesen Erstattungsstreit dahinstehen. Denn der Anspruch auf jugendhilferechtliche Eingliederungshilfe ist hier nachrangig. Denn gemäß § 10 Abs.4 S.1 SGB VIII gehen Leistungen nach diesem (Achten) Buch Leistungen nach dem Zwölften Buch zwar im Grundsatz vor. § 10 Abs.4 S.2 SGB VIII bestimmt jedoch eine (Rück-)Ausnahme. Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, gehen Leistungen nach diesem (Achten) Buch vor.

Der nach dem SGB XII vorrangige Anspruch des Hilfeempfängers Q M auf stationäre Heimunterbringung ergibt sich aus § 53 Abs.1 SGB XII. Personen, die durch eine Behinderung im Sinne des § 2 Abs.1 S.1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhalten gemäß § 53 Abs.1 SGB XII Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Leistungen der Eingliederungshilfe sind gemäß § 54 SGB IX unter anderem die Leistungen nach §§ 26, 33, 41 und 55 des SGB IX. Als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft werden gemäß § 55 SGB IX die Leistungen erbracht, die den behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen oder sichern ( ...). Leistungen nach § 55 Abs.1 SGB IX sind gemäß Abs.2 insbesondere ( ...) gemäß dortiger Ziffer 7 Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben. Die nähere Ausgestaltung der Eingliederungshilfe ist in der Eingliederungshilfe-VO geregelt. Menschen sind gemäß § 2 Abs.1 SGB IX behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt ist. Geistig wesentlich behindert im Sinne des § 53 Abs.1 S.1 SGB XII sind gemäß § 2 Eingliederungshilfe-VO Personen, die infolge einer Schwäche ihrer geistigen Kräfte in erheblichem Umfange in ihrer Fähigkeit zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft eingeschränkt sind. Zuständig für Leistungen nach § 53 SGB XII ist gemäß § 2 der Ausführungsverordnung zum SGB XII des Landes NRW der Beklagte als überörtlicher Sozialhilfeträger. Der Hilfeempfängerin Q M ist zur Überzeugung der Kammer geistig wesentlich behindert, da sein ausweislich der beigezogenen Akte des Verwaltungsverfahrens in der Uni-Klinik F bei Prof. I ermittelter Intelligenzquotient bei 48-58 liegt und damit in den Bereich der geistigen Behinderung fällt, der aus medizinischer Sicht bei einem IQ von 70 oder weniger vorliegt. Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen der Jugendhilfe für seelisch behinderte Kinder oder Jugendliche und der Eingliederungshilfe für geistig behinderte Kinder oder Jugendliche anhand des § 10 Abs.4 SGB VIII ist allein die Frage, ob der Hilfeempfänger auch geistig behindert ist. Das ist wie oben dargelegt der Fall. Erwägungen, bei einem Menschen mit überlagerter geistiger und seelischer Behinderung die Zuständigkeit danach zu bestimmen, ob das Verhalten und die daraus notwendige Heimunterbringung auf der geistigen oder der seelischen Behinderung beruhe, ist zur Überzeugung der Kammer schon nur mit erheblichem Aufwand möglich und für eine formale Zuständigkeitsabgrenzung, die eine andere Behördenzuständigkeit und sogar eine andere Rechtswegzuständigkeit auslöst (Ansprüche nach dem SGB VIII sind vor dem Verwaltungsgericht einzuklagen) allgemein nicht zeitnah durchführbar. Denn zur Überzeugung der Kammer ist es bestenfalls mit größtem medizinischen Aufwand feststellbar, wie ein Jugendlicher, der durch eine geistige Behinderung seine ihm auch noch widerfahrene seelische Behinderung in der Tendenz sicher noch schlechter aufarbeiten kann, hypothetisch betrachtet als ein geistig gesunder Jugendlicher die gleiche seelische Behinderung verarbeiten würde und ob sein Verhalten auch dann eine Heimunterbringung erfordern würde. Eine solche Auslegung der Norm über die Zuständigkeitsabgrenzung ist weder erforderlich noch geboten, da der Wortlaut des § 10 Abs. 4 SGB VIII lediglich das Vorliegen einer geistigen Behinderung und keine kompliziertere Abgrenzungsmethode verlangt. Eine Kausalität der geistigen Behinderung in Abgrenzung zu einer Kausalität der seelischen Behinderung für die Heimunterbringung verlangt § 10 Abs.4 SGB VIII nicht. Und die vorrangige Anspruchsgrundlage des § 53 SGB XII ist dem Grunde nach bei jeder Art der Behinderung erfüllt, also sowohl bei rein geistiger als auch bei rein seelischer Behinderung. Die stationäre Unterbringung seelisch behinderter Jugendlicher ist also immer eine vollkongruente Teilmenge des Anwendungsgebiets des § 53 SGB XII. Bei rein seelisch behinderten Jugendlichen richtet sich die Zuständigkeit dann nach der Jugendhilfe, wie sich aus der allgemeinen Bestimmung des § 10 Abs.4 S.1 SGB XII ergibt. Bei Vorliegen (auch) einer geistigen oder einer körperlichen Behinderung richtet sich die Zuständigkeit aufgrund des § 10 Abs.4 S.2 SGB VIII hingegen nach dem SGB XII.

Dass der geistig behinderte Hilfeempfänger aufgrund seiner Verhaltensauffälligkeiten der Hilfe bedarf, ist zwischen den Beteiligten unstreitig und bedarf auch keiner weiteren Erörterung. Insoweit wird auf die Ausführungen im Gutachten von Prof. I Bezug genommen. Entgegen der Auffassung des Beklagten liegt hierin dann ein Fall der Hilfeleistung in einer stationären Einrichtung vor. Zuständig für Leistungen nach § 53 SGB XII ist gemäß § 2 der Ausführungsverordnung zum SGB XII des Landes NRW der Beklagte als überörtlicher Sozialhilfeträger wenn Hilfe in einer teilstationären oder stationären Einrichtung geleistet wird. Es liegt eine stationäre Maßnahme vor. Formal befindet sich der Hilfeempfänger in der Obhut der Einrichtung Quo Vadis. Diese Einrichtung ist der Leistungserbringer und stellt die monatlichen Rechnungen. Die Situation ist mit dem Aufwachsen in einer Pflegefamilie nicht vergleichbar. Vielmehr befindet sich der Hilfeempfänger gerade in der 1:1-Betreuungssituation, weil die Schwere der geistigen Behinderung dies erfordert. Die ambulante Unterbringung im Sinne der Aufgabe des örtlichen Sozialhilfeträgers stellt immer ein Minus zur stationären Unterbringung dar. Hier ist die 1:1-Betreuung aber im Sinne eines Mehraufwandes zu verstehen. Die Einrichtung Quo Vadis kann jederzeit eingreifen und den Hilfeempfänger an einer anderen Stelle unterbringen, was bei der Konstellation von Pflegeeltern nicht der Fall wäre; dort wäre keine Einrichtung zur Leistungserbringung dazwischengeschaltet. Sinn und Zweck der Zuständigkeitsregelung des § 2 der Ausführungs-VO zum SGB XII in NRW ist es, die besonders aufwändigen, schwierigen Fälle bei den Landschaftsverbänden in NRW zu bündeln und dort entsprechende Infrastruktur zu konzentrieren, um so die örtlichen Kommunen zu entlasten.

Der Anspruch auf die Prozesszinsen seit Rechtshängigkeit ergibt sich aus dem allgemeinen Grundsatz des Prozessverfahrensrechts, der seine Niederschrift in § 291 BGB gefunden hat. Insoweit lehnt sich das Gericht im Ergebnis an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG vom 18.05.2000 zu Az. 5 C 27/99) mit der Maßgabe an, dass es sich nicht nur um einen allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts, sondern um einen allgemeinen Grundsatz des gerichtlichen Verfahrensrechts handelt. Soweit das Sozialgerichtsgesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind nach § 202 SGG das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen. Damit verweist § 202 SGG umfassend auf die allgemeinen Prozessrechtsgrundsätze, soweit diese nicht im Widerspruch zum sozialgerichtlichen Verfahren stehen. Zu diesen allgemeinen Prozessrechtsgrundsätzen gehört die Bestimmung über die Prozesszinsen, auch wenn diese, da sie zugleich eine materielle Norm darstellt, in § 291 BGB und nicht in der ZPO unmittelbar geregelt ist. Diese Norm ist auch mit dem SGG vereinbar. Dies gilt zumindest für ein Verfahren in dem keine Seite privilegiert im Sinne des § 183 SGG ist und das Verfahren auch in kostenrechtlicher Hinsicht den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen folgt. Denn es ist nicht ersichtlich, warum insbesondere unter dem Aspekt der kommunalen Selbstverwaltung, durch die die beiden Kommunen nicht einfach als zwei unterschiedliche Behörden des gleichen Staatsgefüges betrachtet werden können, einander keine Prozesszinsen erstatten müssten. Bei Behörden ein und desselben Bundeslandes wäre dies noch unter dem Aspekt zu rechtfertigen, dass sie zur gleichen juristischen Person des öffentlichen Rechts gehören und sich diese eine juristische Person keine Zinsen zahlen soll, da es sich letztlich nur um zwei unterschiedliche haushaltsrechtliche Buchungsstellen handelt. Diese Überlegung greift auf kommunaler Ebene jedenfalls nicht. Denn die kommunale Selbstverwaltung genießt durch Art. 28 Abs.2 Grundgesetz Verfassungsrang. Die Entscheidung des Bundessozialgerichts zum Az. B 1 KR 39/06 R vom 19.09.2007 verneint lediglich Prozesszinsen unter verschiedenen Trägern der Sozialversicherung. Die Leistung von Sozialhilfe einschließlich der Frage der Erstattung zwischen örtlichen Trägern gehört jedoch nicht zum Bereich der Sozialversicherung, da die Sozialhilfe nicht auf Beitragsleistungen beruht und auch nicht in das Gesamtsystem der Sozialversicherung integriert ist, sondern bei systematischer Betrachtung hierzu eher als Auffangsystem zu beschreiben ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs.1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens trägt.
Rechtskraft
Aus
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