L 16 RJ 87/00

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 24 RJ 1027/99
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 RJ 87/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. September 2000 wird zurückgewiesen. Die Klage auf Gewährung von Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im gesamten Verfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung von Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU), hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit (BU), hilfsweise wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung (EM).

Der 1943 in Bosnien-Herzegowina geborene Kläger hatte nach dem dreijährigen Besuch einer mittleren Fachschule in L von 1957 bis 1960 am 12. Juni 1961 das Zeugnis der Berufsschule in L über die bestandene Abschlussprüfung als Tischler erhalten. Nach seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland im Mai 1969 war der Kläger bei verschiedenen Bauunternehmen versicherungspflichtig beschäftigt, zuletzt vom 19. Dezember 1994 bis 17. April 1995 als Zimmerer bzw. Ein- und Ausschaler bei der W & T Aktiengesellschaft (AG), vom 26. Mai 1997 bis 30. Juni 1997 als Baumonteur bei der I Bau GmbH N und vom 1. August 1997 bis 16. Februar 1998 als Zimmerer bzw. Einschaler bei der S Bau GmbH in B. Das Arbeitsverhältnis endete durch arbeitgeberseitige Kündigung. Ab 17. Februar 1998 bezog der Kläger - unterbrochen durch die Gewährung von Krankengeld vom 12. Mai 1998 bis 21. Juni 1998 - vom Arbeitsamt bis 12. September 1998 Arbeitslosengeld (Anspruchserschöpfung). Die Zahlung von Anschluss-Arbeitslosenhilfe wurde mangels Bedürftigkeit des Klägers abgelehnt.

Im Juli 1998 beantragte der Kläger die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Er legte Atteste des behandelnden Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. S vom 25. August 1998 und des Orthopäden K vom 5. Oktober 1998 vor. Die Beklagte zog u.a. ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung B e.V. (MDK) vom 29. Mai 1998 (Prof. Dr. K), den Entlassungsbericht der B-Klinik B E vom 24. April 1996 sowie ein arbeitsamtsärztliches Gutachten vom 24. Januar bzw. 5. März 1996 (Dipl.-Med. P) bei und ließ den Kläger durch den Facharzt für Neurochirurgie Dr. Z untersuchen und begutachten. Dieser Arzt bescheinigte dem Kläger in seinem Gutachten vom 4. Dezember 1998 noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten mit qualitativen Leistungseinschränkungen; als Bauzimmerer sei der Kläger auf Dauer nur noch unter zwei Stunden leistungsfähig (chronisches lumbales Schmerzsyndrom bei Bandscheibendegeneration und Spinalkanalstenose der unteren Lendenwirbelsäulenabschnitte, Omarthrose rechts, Epicondylopathie lateral rechts, depressive Reaktion mit so genanntem neurasthenischen Syndrom). Nach Einholung einer Arbeitgeberauskunft der S Bau GmbH vom 2. September 1998, auf deren Inhalt Bezug genommen wird, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13. Januar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. April 1999 den Rentenantrag ab. BU bzw. EU liege nicht vor. Der Kläger sei in seinem bisherigen Beruf der Stufe der Angelernten im oberen Bereich zuzuordnen und zumutbar verweisbar auf Tätigkeiten eines Telefonisten, Tagespförtners, Briefsortierers bei der Deutschen Post AG bzw. Kleinteilemonteurs.

Im Klageverfahren hat das Sozialgericht (SG) Berlin Befundberichte von den behandelnden Ärzten des Klägers erstatten lassen, und zwar von dem Arzt K vom 12. Juli 1999, von der Orthopädin Dr. H vom 12. Juli 1999 und von Dr. S vom 15. Juli 1999. Das SG hat die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie bzw. Sozialmedizin G als Sachverständige eingesetzt. Diese Ärztin hat in ihrem Gutachten vom 5. April 2000 (Untersuchung am 17. Februar 2000) folgende Gesundheitsstörungen des Klägers mitgeteilt: chronifiziertes depressiv-neurasthenisches Syndrom, chronifiziertes lumbales Schmerzsyndrom bei Bandscheibendegeneration und Spinalkanaleinengung im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule, Schulterarthrose rechts, Epicondylopathia humeri radialis rechts, rezidivierendes Halswirbelsäulensyndrom. Ein psychosomatisches Heilverfahren sei dringend indiziert. Der Kläger könne noch täglich regelmäßig und vollschichtig körperlich leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen im Wechsel der Haltungsarten - unter Beachtung der bezeichneten qualitativen Leistungseinschränkungen - ausführen. Die Konzentrations-, Kontakt-, Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit unterlägen "zeitweiligen" Störungen. Der Kläger könne nur einfache geistige Arbeiten verrichten.

Das SG hat mit Urteil vom 22. September 2000 die auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Das Gericht folge im Wesentlichen der Begründung der Beklagten in dem angefochten Widerspruchsbescheid unter Bezugnahme auf § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Kläger sei schon nicht berufsunfähig. Denn ihm stehe ein Berufsschutz als Zimmermann nicht zu. Er habe diesen Beruf nicht erlernt und zuletzt als Einschaler nur einen Teilaspekt des Zimmermannberufes ausgeübt. Es sei nicht einmal eindeutig feststellbar, dass der Kläger den Tischlerberuf im früheren Jugoslawien in voller Breite erlernt habe. Er sei daher im Rahmen des Mehrstufenschemas als Angelernter im oberen Bereich anzusehen und könne auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden, soweit diese nicht ganz einfacher Natur seien. Solche Tätigkeiten habe die Beklagte im Widerspruchsbescheid benannt.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt vor: Das SG habe verkannt, dass ihm Berufsschutz als Facharbeiter zustehe. Er sei in Deutschland, auch in der zuletzt verrichteten Beschäftigung, langjährig als Zimmerer tätig gewesen und verfüge über die praktischen Kenntnisse und theoretischen Fähigkeiten eines ausgebildeten Zimmerers. Er sei auch entsprechend tariflich eingestuft und entlohnt worden. Als Facharbeiter könne er auf die von der Beklagten benannten Tätigkeiten nicht verwiesen werden. Im Übrigen sei er nach dem Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme nicht mehr als erwerbsfähig anzusehen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. September 2000 und den Bescheid der Beklagten vom 13. Januar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. April 1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit ab 1. Juli 1998 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, hilfsweise Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und die Klage auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung abzuweisen.

Sie hält den Kläger auch nach dem Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme nach wie vor weder für berufs- noch erwerbsunfähig. Auch volle oder teilweise EM liege nicht vor.

Der Senat hat im Berufungsverfahren Arbeitgeberauskünfte der W & T AG vom 25. September 2001 und der S Bau GmbH vom 19. Februar 2002 eingeholt; hierauf wird Bezug genommen.

Der Senat hat einen Entlassungsbericht des Krankenhauses R (stationäre Behandlung vom 4. Dezember bis 7. Dezember 2000) und einen Koloskopiebericht des Krankenhauses R vom 12. Dezember 2000 beigezogen und Befundberichte von den behandelnden Ärzten des Klägers erstatten lassen, und zwar von dem Internisten Dr. H vom 4. April 2001, von dem Arzt K vom 27. April 2001, von Dr. S vom 3. Mai 2001 und vom Krankenhaus R vom 26. Juni 2001.

Der Senat hat den Arzt für Allgemeinmedizin Sch als Sachverständigen eingesetzt. Dieser Arzt hat in seinem Gutachten vom 2. April 2002 (Untersuchung am 20. März 2002) folgende Gesundheitsstörungen des Klägers mitgeteilt: degeneratives Lendenwirbelsäulensyndrom bei Bandscheibenschäden und Spinalkanalverengung, reaktive Depression, kolorektale Polypen und Hämorriden, Omarthrose rechts, Epicondylopathie beidseits, rezidivierendes Halswirbelsäulensyndrom, Coxarthrose rechts. Der Kläger könne täglich regelmäßig noch vier bis sechs Stunden körperlich leichte Arbeiten überwiegend in geschlossenen Räumen - unter Beachtung der dargelegten qualitativen Leistungseinschränkungen - im Wechsel der Haltungsarten verrichten. Ausschlaggebend für die eingeschränkte tägliche Arbeitszeit seien die vorliegenden gesundheitlichen Störungen des Bewegungsapparates und die psychischen Störungen. Wegen der Schmerzen sei der Kläger nicht in der Lage, vollschichtig tätig zu sein. Auf Grund der Konzentrations- und Anpassungsstörung könne er nicht länger als sechs Stunden einer auch leichten geistigen Tätigkeit nachgehen. Der Senat hat ferner den Arzt für Neurologie und Psychiatrie und Facharzt für Psychotherapeutische Medizin Dr. M mit der Erstattung eines Sachverständigengutachtens beauftragt. Dieser Arzt hat in seinem Gutachten vom 16. Oktober 2002 folgende Leiden mitgeteilt: ausgeprägte Somatisierungsstörung, chronisches Schmerzsyndrom der Wirbelsäule mit Neigung zu Nervenwurzelreizungen bei Verschleißerscheinungen, Schulterarthrose rechts. Eine deutliche Aggravation des Klägers sei feststellbar gewesen. Der Kläger könne täglich regelmäßig und vollschichtig noch körperlich leichte Tätigkeiten überwiegend in geschlossenen Räumen im Wechsel der Haltungsarten mit Bevorzugung des Sitzens unter Berücksichtigung der aufgezeigten qualitativen Leistungseinschränkungen verrichten. Nach Abschluss des Klageverfahrens sei ein stationäres psychosomatisch-orthopädisches Heilverfahren indiziert.

Nach Einholung eines Befundberichtes der behandelnden Ärztin für Chirurgie und Phlebologie Dr. M vom 3. Februar 2003 hat der Senat auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) noch ein fachorthopädisches Sachverständigengutachten von Prof. Dr. Z / Dr. L eingeholt. Diese Ärzte haben in ihrem Gutachten vom 15. Juli 2003 (Untersuchung am 12. Mai 2003) folgende Gesundheitsstörungen des Klägers diagnostiziert: chronisches lumbales Pseudoradikulärsyndrom bei Segmentaufbrauchschaden L4/5 und L5/S1 sowie lumbaler Spinalkanalenge, chronisches subakromiales Schmerzsyndrom rechtes Schultergelenk bei Rotatorenmanschettenläsion und subakromialer Stenose sowie Akromioklavikulargelenkarthrose rechtes Schultergelenk, chronische Zervikobrachialgie, Vorfußdeformität beidseits bei Metatarsus primus varus, rechts deutlicher als links, initiale Coxarthrosis deformans beidseits, chronische Epicondylopathia beidseits (rechts mehr als links), Zustand nach Darm-Polypenabtragung, Zustand nach Varizen-OP links, ausgeprägte Somatisierungsstörung. Der Kläger könne täglich regelmäßig in einem Umfang von vier bis sechs Stunden körperlich leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen im Wechsel der Haltungsarten - unter Berücksichtigung der bezeichneten qualitativen Leistungseinschränkungen - ausführen. Auf Grund der vorhandenen Konzentrationsschwächen, der eingeschränkten körperlichen Belastbarkeit und des eingeschränkten "Tätigkeitsprofils" erscheine der Kläger nicht mehr vollschichtig leistungsfähig. Die festgestellten Einschränkungen hätten sich schleichend ab September 1995 entwickelt und bestünden in der "heute" festgestellten Form "möglicherweise" bereits seit Sommer 1998, wobei ein genauer Zeitpunkt schwer zu definieren sei. Allerdings sei dieser mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit dem Datum der Klageerhebung im April 1999 anzusetzen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Ausbilders bei der Baugewerbsinnung N O als Sachverständigen über die Wertigkeit der von dem Kläger ausgeübten Zimmerertätigkeit; auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift vom 22. Dezember 2003 wird Bezug genommen.

Der Senat hat berufskundliche Unterlagen zum Tätigkeits- und Anforderungsprofil eines - einfachen - Pförtners in das Verfahren eingeführt; hierauf wird verwiesen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zum Verfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, wegen der medizinischen Feststellungen auf die zum Verfahren eingeholten Befundberichte und die Sachverständigengutachten von den Ärzten G und Sch, Dr. M und Prof. Dr. Z / Dr. L Bezug genommen.

Die Leistungsakte des Arbeitsamtes B N, die Verwaltungsakte der Bau-Berufsgenossenschaft Hannover (U-Nr. ), die Rehabilitationsakte der Landesversicherungsanstalt Berlin, die Verwaltungsakten der Beklagten und die Gerichtsakten (2 Bände) haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen EU bzw. BU für die Zeit ab 1. Juli 1998. Denn er war in dem für das Rentenbegehren im Hinblick auf die Vorschriften der §§ 99 Abs. 1, 300 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) allein entscheidungserheblichen Zeitraum bis 30. November 2000 weder berufs- noch gar erwerbsunfähig.

Der von dem Kläger erhobene Anspruch bestimmt sich noch nach den §§ 43, 44 SGB VI in den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassungen (im Folgenden ohne Zusatz zitiert), weil der Kläger seinen Rentenantrag im Juli 1998 gestellt hat und Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (auch) für Zeiträume vor dem 1. Januar 2001 geltend macht (vgl. § 300 Abs. 2 SGB VI).

Die Vorschriften der §§ 43, 44 SGB VI setzen beide zunächst die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (vgl. §§ 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 SGB VI) sowie das Vorhandensein von drei Jahren mit Pflichtbeiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der rentenrechtlich erheblichen Erwerbsminderung voraus (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3, § 44 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 SGB VI). Darüber hinaus muss entweder BU oder EU vorliegen (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI).

Berufsunfähig sind nach § 43 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen in ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. EU besteht hingegen bei solchen Versicherten, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das monatlich 630,00 DM bzw. den Gegenwert dieses Betrages in Euro übersteigt (§ 44 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz SGB VI). Da die EU an strengere Voraussetzungen geknüpft ist als die BU, folgt aus der Verneinung von BU ohne Weiteres das Fehlen von EU (ständige Rechtsprechung: vgl. z.B. BSG, Urteil vom 14. Juli 1999 - B 13 RJ 65/97 R - nicht veröffentlicht).

Der Kläger war bis einschließlich 30. November 2000 nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI. Erst recht lagen bis dahin bei ihm daher die Voraussetzungen der EU nicht vor.

Ausgangspunkt für die Prüfung von BU ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) der "bisherige Beruf" des Versicherten (vgl. z.B. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 107, 169; BSG, Urteil vom 11. Mai 2000 - B 13 RJ 43/99 R - nicht veröffentlicht). Grundsätzlich ist dies die letzte nicht nur vorübergehend ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit (vgl. z.B. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 130, 164; BSG, Urteil vom 11. Mai 2000 - B 13 RJ 43/99 R). Nach diesen Grundsätzen ist als bisheriger Beruf des Klägers der Beruf des Einschalers der rentenrechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legen. Diesen Beruf hatte der Kläger - mit Unterbrechungen - bei der W & T AG vom 15. September 1975 bis 17. April 1995 und zuletzt vom 1. August 1997 bis 16. Februar 1998 bei der S Bau GmbH in Berlin und damit nicht nur vorübergehend versicherungspflichtig ausgeübt. Entgegen dem schriftsätzlichen Vorbringen des Klägers im Klage- und Berufungsverfahren ist bei Würdigung seines ausführlichen Vortrages im Termin zur mündlichen Verhandlung davon auszugehen, dass er Tätigkeiten eines ausgebildeten Zimmerers bei den genannten Arbeitgebern nicht in nennenswertem Umfang verrichtet hat. Denn er war im Wesentlichen damit beschäftigt, in einer Spezialwerkstatt Schalungen aus Holz sowie Schalungsstrukturen nach Schablonen zu fertigen, nicht hingegen Holzverbindungen selbst bzw. Treppen, Türen oder Fenster herzustellen. Der im Termin zur mündlichen Verhandlung gehörte Sachverständige O hat hierzu nachvollziehbar dargelegt, dass der Kläger mit diesen Tätigkeiten den breiten Bereich des Einschalers in vollem Umfang abgedeckt habe, nicht aber den des Zimmerers. Selbst wenn der Kläger einzelne Zimmererarbeiten ausgeführt haben sollte, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Denn der ganz überwiegende Teil der Arbeitszeit des Klägers entfiel auf Einschalungsarbeiten. Bei so genannten Mischtätigkeiten ist im Übrigen allein auf die Verrichtungen abzustellen, die der Berufstätigkeit das Gepräge gegeben haben, d.h. mindestens etwa 50 % der Gesamttätigkeit ausgemacht haben (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 41). Dies sind im Falle des Klägers jedenfalls die Tätigkeiten eines Einschalers.

Fest steht zwar, dass der Kläger diesen seinen bisherigen Beruf als Einschaler aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten kann und in dem vorliegend zur Prüfung stehenden Zeitraum auch nicht mehr verrichten konnte. Denn mit dem Leistungsvermögen, das nach der übereinstimmenden Auffassung der im Verwaltungsverfahren gehörten Gutachter und der herangezogenen gerichtlichen Sachverständigen auf körperlich leichte Tätigkeiten beschränkt ist, konnte und kann der Kläger der Tätigkeit eines Einschalers nicht mehr regelmäßig vollschichtig nachgehen. Diese Tätigkeit erfordert, wie allgemein bekannt ist und sich zudem aus den eingeholten Arbeitgeberauskünften der W & T AG vom 25. September 2001 und der S Bau GmbH vom 19. Februar 2002 entnehmen lässt, das Verrichten schwerer körperlicher Arbeiten, die dem Kläger auf Grund seiner Gesundheitsstörungen am Bewegungsapparat nicht mehr möglich sind.

Gleichwohl ist der Kläger nicht berufsunfähig. Denn ein Anspruch auf Rente wegen BU steht dem Versicherten nicht schon dann zu, wenn er seinen bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann. Hinzukommen muss vielmehr, dass für den Versicherten auch keine sozial zumutbare Erwerbstätigkeit im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI mehr vorhanden ist, die er mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen noch ausführen kann. Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich dabei nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zwecks Vornahme dieser Bewertung hat die höchstrichterliche Rechtsprechung das so genannte Mehrstufenschema entwickelt; dieses Schema untergliedert die Arbeiterberufe in verschiedene Berufsgruppen. Diese Berufsgruppen werden durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl. z.B. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 132, 138, 140; BSG, Urteil vom 11. Mai 2000 - B 13 RJ 43/99 R).

Im Rahmen dieses Mehrstufenschemas ist der Kläger der zweiten Berufsgruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters zuzuordnen. Sein "bisheriger" Beruf ist kein Facharbeiterberuf im Sinne des dargelegten Mehrstufenschemas. Der Kläger hatte zwar im ehemaligen Jugoslawien eine dreijährige Tischlerausbildung durchlaufen, diesen Beruf aber nach seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1969 niemals ausgeübt. Selbst wenn er - was nicht der Fall war - in nennenswertem Umfang im Rahmen seines "bisherigen" Berufs des Einschalers Zimmerertätigkeiten ausgeführt hätte, könnte er insoweit schon deshalb nicht als gelernter Facharbeiter angesehen werden, weil er in seinem Herkunftsland keine Zimmererausbildung, sondern eine Tischlerausbildung durchlaufen hatte.

Der Kläger kann einem Facharbeiter im Sinne des Mehrstufenschemas auch nicht deshalb gleichgestellt werden, weil er tatsächlich "in voller Breite" eine berufliche Position erlangt hätte, die derjenigen eines Facharbeiters entsprochen hätte. Ein Versicherter, der die für den Beruf erforderliche Berufsausbildung tatsächlich nicht durchlaufen hat, ist einem Facharbeiter mit entsprechender mehr als zweijähriger Berufsausbildung dann gleichzustellen, wenn er über die theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten verfügt, die in dieser Berufsgruppe im Allgemeinen erwartet werden. In diesem Sinne muss eine "Wettbewerbsfähigkeit" im Vergleich zu den anderen Versicherten derselben Berufsgruppe, d.h. im Vergleich zu einem Baufacharbeiter mit mehr als zweijähriger Berufsausbildung, bestehen. Dazu ist zu prüfen, ob die abweichend vom normalen Ausbildungsweg erlangte berufliche Position tatsächlich in voller Breite derjenigen des vergleichbaren Versicherten mit normalem Ausbildungsgang entspricht (vgl. BSG, Urteil vom 29. November 1979 - 4 RJ 111/78 = SozR 2200 § 1246 Nr. 53; Urteil vom 7. Oktober 1987 - 4a RJ 91/86 = SozR 2200 § 1246 Nr. 149). Bei dem Kläger war und ist dies ungeachtet dessen, dass er sowohl bei der W & T AG als auch bei der S Bau GmbH als Spezialbaufacharbeiter tariflich in die Berufsgruppe III des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV) eingestuft und entsprechend entlohnt wurde, nicht der Fall.

Die konkrete tarifliche Einstufung durch den Arbeitgeber ist zwar ein Indiz dafür, dass die von dem Versicherten ausgeübte Tätigkeit in ihren Merkmalen und ihrer Wertigkeit der Berufs- und Tarifgruppe entsprach, nach der er bezahlt wurde. Die Richtigkeit dieser tariflichen Einstufung kann aber widerlegt werden, wenn - wie hier - in der Person des Versicherten die tatsächlichen Anforderungen der Tarifgruppe nicht erfüllt werden (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 1991 - 13/5 RJ 25/89 - nicht veröffentlicht). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme verfügt der Kläger nicht über die theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten, die gemeinhin von einem Facharbeiter im Sinne des Mehrstufenschemas erwartet werden. Dies hat der berufskundliche Sachverständige O im Rahmen der Befragung des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 22. Dezember 2003 nachvollziehbar und eindrucksvoll dargelegt.

Nach dem Anhang zum BRTV für das Baugewerbe - Berufsgruppen für die Berufe des Baugewerbes - sind die Arbeiter im Baugewerbe in sieben Berufsgruppen unterteilt. Die in der Berufsgruppe V/2 aufgeführten Baufacharbeiter sind danach Arbeitnehmer, die eine angelernte Spezialtätigkeit ausüben und die nachstehenden Tätigkeitsmerkmale des ausgeübten Berufes erfüllen. Dazu gehören nach V/2.12 "Schalungsbauer (Einschaler)". Der Kläger hat in seinem Berufsleben in der Bundesrepublik Deutschland ganz überwiegend Schalungsarbeiten ausgeführt. Er verfügt zudem nicht über die erforderlichen theoretischen Grundkenntnisse eines Zimmerers, wie die Befragung des Klägers im Termin am 22. Dezember 2003 ergeben hat. Derartige Grundkenntnisse, etwa die Kenntnis der so genannten Zimmererzeichen oder die Kenntnis der jedem Zimmerer geläufigen Stoßaxt, sind aber nach der Auffassung des Sachverständigen O, der der Senat folgt, als unverlierbare Grundkenntnisse anzusehen.

Dass der Kläger ganz überwiegend als Einschaler tätig war, steht allerdings der Bewertung seines bisherigen Berufes als eines Facharbeiterberufes nicht grundsätzlich entgegen. Voraussetzung für eine Gleichstellung des angelernten Baufacharbeiters mit einem Spezialbaufacharbeiter im Sinne des BRTV und damit auch im Sinne des Mehrstufenschemas ist aber, dass der betreffende Arbeitnehmer zumindest die Merkmale der Berufsgruppe IV/2 erfüllt. Diese Arbeitnehmer steigen nach einjähriger Tätigkeit in die Berufsgruppe III/2, d.h. in eine Berufsgruppe für Facharbeiter im Sinne des Mehrstufenschemas, auf. Die Berufsgruppe IV/2 ist demnach eine Einstiegslohngruppe für Facharbeiter im Sinne des Mehrstufenschemas, während im Übrigen der Berufsgruppe IV die sonstigen Ausbildungsberufe, mithin Anlerntätigkeiten im Sinne des Mehrstufenschemas, das Gepräge geben (vgl. BSG, Urteil vom 9. September 1986 - 5b RJ 82/85 = SozR 2200 § 1246 Nr. 140). Für eine Zuordnung zur Berufsgruppe IV/2 muss der Arbeitnehmer aber folgenden arbeitstechnischen Bedürfnissen dieser Berufsgruppe entsprechen: Er muss für seinen Arbeitsbereich Leistungsbeschreibungen und Baupläne lesen und danach arbeiten, seine Bauleistungen aufmessen, Tagesberichte und Rapportzettel anfertigen können. Das Vorliegen dieser für die Gleichstellung des Klägers mit einem Facharbeiter im Baugewerbe unabdingbaren Voraussetzung hat aber der Sachverständige O nach einer eigenen Befragung des Klägers verneint. Dass diese Auffassung zutrifft, ergibt sich bereits daraus, dass der Kläger auf eine diesbezügliche Frage des Gerichts erklärt hat, dass er Deutsch ein bisschen lesen und schreiben und auch ein bisschen verstehen könne. Auf Grund des Fehlens ausreichender deutscher Sprachkenntnisse steht damit fest, dass der Kläger die im Tarifvertrag ausdrücklich niedergelegten Anforderungen, insbesondere die des Schreibens von Tagesberichten und Rapportzetteln, nicht erfüllen konnte.

Der Sachverständige hat den Kläger zudem auf Grund der Bewertung der ausgeführten Tätigkeiten und seines persönlichen Wissensstandes bei der Befragung im Termin am 22. Dezember 2003 auch weder der Berufsgruppe III des BRTV - Spezialbaufacharbeiter - noch der Berufsgruppe IV /2 zuordnen wollen, sondern im Hinblick auf die langjährige Tätigkeit und die mehr als dreijährige einschlägige angelernte Spezialtätigkeit in der Bauindustrie lediglich der Berufsgruppe IV/4 des BRTV. Die so genannten Baufacharbeiter des Baugewerbes aus der Gruppe IV/4 gehören jedoch nicht zu den Facharbeitern im Sinne des Mehrstufenschemas. Es handelt sich vielmehr um Arbeitnehmer, die eine angelernte Spezialtätigkeit gemäß Berufsgruppe V/2 - hier die des Einschalers - drei Jahre ausgeübt haben und somit im Wege des Bewährungsaufstieges höhergruppiert werden. Auszugehen ist daher von einer tariflichen Einordnung des Klägers zur Berufsgruppe V/2.12, weil der Bewährungsaufstieg als qualitätsfremdes Merkmal unbeachtlich ist (vgl. BSG, Urteil vom 8. September 1982 - 5b RJ 16/81 = SozR 2200 § 1246 Nr. 101; vom 3. Dezember 1992 - 13 RJ 61/91 - nicht veröffentlicht).

Im Rahmen des Mehrstufenschemas ist der Kläger somit der zweiten Berufsgruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters zuzuordnen. Innerhalb dieser großen inhomogenen Gruppe ist er allerdings nicht dem oberen Bereich der Angelernten, sondern nur dem unteren Bereich zuzuordnen. Voraussetzung für die Zuordnung eines Versicherten zum oberen Bereich der Berufsgruppe der Angelernten ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG, dass der Versicherte der Wertigkeit nach einen Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von zwei Jahren (z.B. Berufskraftfahrer; vgl. die Verordnung über die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer vom 26. Oktober 1973 - BGBl. I S. 1518), zumindest aber eine Beschäftigung verrichtet hat, die eine Ausbildungs- oder Anlernzeit von wenigstens 12 Kalendermonaten erfordert (vgl. z.B. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45; BSG, Urteil vom 27. Februar 1997 - 13 RJ 9/96 - nicht veröffentlicht). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die - nach dem Dargelegten zutreffende - tarifliche Einstufung in die Gruppe V/2 ist ein Indiz gegen eine bisherige Berufstätigkeit des Klägers, die von ihrem qualitativen Wert her dem oberen Anlernbereich zuzuordnen wäre.

Zur Berufsgruppe V des Anhangs zum BRTV - Baufacharbeiter - zählen die Arbeitnehmer, die ihre Berufsausbildung in der Form der Stufenausbildung mit der ersten Stufe abgeschlossen haben (Gruppe V/1). Sind sie mindestens zwei Jahre als Facharbeiter im Baugewerbe tätig gewesen, steigen sie in die Berufsgruppe IV/3 - gehobene Baufacharbeiter - auf und bleiben dort. Für Arbeitnehmer wie den Kläger, die eine angelernte Spezialtätigkeit ausgeübt und die entsprechenden Tätigkeitsmerkmale des ausgeübten Berufes nach dem Anhang zum BRTV erfüllt haben, endet der berufliche Aufstieg nach dreijähriger Ausübung der angelernten Spezialtätigkeit in der Berufsgruppe IV/4. Dies hat auch der Sachverständige O bestätigt. Da die in den Berufsgruppen IV/1 bzw. IV/2 erfassten Facharbeiter im Sinne des Mehrstufenschemas schon nach einjähriger Übergangsphase in die Berufsgruppe III - Spezialbaufacharbeiter - eingefügt werden, geben der Berufsgruppe IV die sonstigen Ausbildungsberufe, mithin Anlerntätigkeiten im Sinne des Mehrstufenschemas, das Gepräge (vgl. BSG, Urteil vom 9. September 1986 - 5b RJ 82/85 = SozR 2200 § 1246 Nr. 140). Hieraus folgt aber, dass die in Berufsgruppe V erfassten Tätigkeiten nicht ohne Weiteres dem oberen Bereich der Anlerntätigkeiten zugeordnet werden können. Dies ist allenfalls für die Arbeitnehmer zu bejahen, die ihre Berufsausbildung in der Form der Stufenausbildung mit der ersten Stufe abgeschlossen haben, etwa der Hochbaufacharbeiter mit einer Ausbildung von 24 Monaten nach § 1 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft vom 8. Mai 1974 (BGBl. I S. 1073). Sind diese Arbeitnehmer mindestens zwei Jahre als "Facharbeiter im Baugewerbe" tätig gewesen, steigen sie in die Gruppe IV/3 auf. Die hier einschlägige Berufsgruppe V/2 umfasst demgegenüber auch angelernte Spezialtätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von weniger als 12 Kalendermonaten. Sie ist auch für Arbeiter erreichbar, deren beruflicher Aufstieg ohne jegliche Vorbildung in der Gruppe VII - Bauwerker - beginnt und über den Bewährungsaufstieg nach 12 Monaten in die Berufsgruppe VI - Baufachwerker - zur Einstufung nach angelernter Spezialtätigkeit in die Berufsgruppe V/2 führt. Endstufe für diese Arbeitnehmer ist die Berufsgruppe IV/4 nach dreijähriger Ausübung einer angelernten Spezialtätigkeit, vorliegend als Einschaler (Berufsgruppe V/2.12). Die Berufsgruppe V wird daher nicht nur durch Anlerntätigkeiten des oberen Bereichs geprägt, sondern stellt eine so genannte Mischlohngruppe dar (vgl. dazu BSG, Urteil vom 7. Oktober 1987 - 4a RJ 91/86 = SozR 2200 § 1246 Nr. 149 m.w.N.), da im Sinne des Mehrstufenschemas sowohl Angelernte des oberen wie auch Angelernte des unteren Bereichs einbezogen werden. Die tarifliche Zuordnung in die Berufsgruppe V als solche vermag daher die Zuordnung der Tätigkeit des Klägers zum oberen Anlernbereich nicht zu begründen. Damit wird insgesamt - auch unter Berücksichtigung der mangelnden Kenntnisse des Klägers in der deutschen Schriftsprache - die für eine Zuordnung zum oberen Bereich der Angelernten erforderliche Wertigkeit des bisherigen Berufes des Klägers nicht erreicht.

Auf Grund der Bewertung des bisherigen Berufes des Klägers als einer Anlerntätigkeit im unteren Bereich ist der Kläger aber sozial zumutbar auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar, für die sein Restleistungsvermögen noch ausreicht. Denn grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf die nächstniedrigere Berufsgruppe verwiesen werden (ständige Rechtsprechung: vgl. z.B. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 143 m.w.N.; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 5; BSG, Urteil vom 11. Mai 2000 - B 13 RJ 43/99 R -). Ein Berufsschutz, der die konkrete Bezeichnung einer Verweisungstätigkeit erfordert hätte, steht dem Kläger damit nicht zu.

Das Restleistungsvermögen des Klägers war auch nicht derart eingeschränkt, dass ein Arbeitseinsatz auf dem weiten Feld des allgemeinen Arbeitsmarktes ausgeschlossen bzw. erheblich eingeschränkt erschiene. Auf Grund der Ermittlungen im Berufungsverfahren ist klargestellt, dass durchgehend während des für das Rentenbegehren entscheidungserheblichen Zeitraumes bis zum 30. November 2000 - ein späterer Leistungsfall hätte im Hinblick auf § 99 Abs. 1 SGB VI nicht mehr zur Gewährung von Rente wegen BU bzw. EU führen können - noch ein vollschichtiges Restleistungsvermögen des Klägers zumindest für körperlich leichte Tätigkeiten - mit bestimmten weiteren qualitativen Leistungseinschränkungen - bestand. Die im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren herangezogenen Gutachter bzw. Sachverständigen Dr. Z, die Ärztin G und Dr. M haben dem Kläger übereinstimmend ein vollschichtiges Restleistungsvermögen jedenfalls für körperlich leichte Tätigkeiten bescheinigt, und zwar durchgehend seit der Rentenantragstellung im Juli 1998. Der Senat legt dieses Restleistungsvermögen des Klägers seiner rechtlichen Beurteilung zu Grunde. Die Leistungseinschätzung des Sachverständigen Sch überzeugt demgegenüber nicht, zumal dieser Sachverständige bei seiner Leistungseinschätzung ganz wesentlich auf neurologisch-psychiatrische Leiden des Klägers abgehoben hat. Für die Beurteilung dieser Gesundheitsstörungen fehlt ihm jedoch die erforderliche Fachkompetenz. Auch auf der Grundlage der von dem Arzt Sch erhobenen Befunde am Bewegungsapparat ist dessen Einschätzung, dass das Leistungsvermögen des Klägers auf vier bis sechs Stunden täglich beschränkt sei, nicht nachvollziehbar. Denn der Sachverständige hat weder Nervenwurzelreizerscheinungen beschrieben noch die geklagten Schmerzzustände objektivieren können. Zudem ist bei Würdigung des von Dr. M erstellten, umfänglichen und in jeder Hinsicht einsichtigen Sachverständigengutachtens von erheblichen Aggravationstendenzen des Klägers auszugehen. Ob sich aus dem Gutachten von Prof. Dr. Z / Dr. L vom 15. Juli 2003 (erstmals) im erforderlichen Vollbeweis Leistungseinschränkungen ergeben, die zu einem untervollschichtigen Leistungsvermögen des Klägers geführt haben, kann letztlich dahinstehen. Denn dies könnte allenfalls zur Bejahung eines Rentenanspruches nach dem ab 1. Januar 2001 geltenden Recht führen, der im Rahmen eines Verfahrens auf BU- bzw. EU-Rente jedoch jedenfalls dann nicht zulässig geltend gemacht werden kann, wenn es - wie hier - insoweit an einer überprüfbaren Verwaltungsentscheidung der Beklagten fehlt.

Das vollschichtige Restleistungsvermögen des Klägers in dem hier zur Prüfung stehenden Zeitraum ist nach den von Dr. Z, der Ärztin G und Dr. M im Wesentlichen übereinstimmend festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen auch nicht derart eingeengt, dass es einem Arbeitseinsatz des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter betriebsüblichen Bedingungen entgegenstünde. Der Kläger kann zwar nach den von den genannten Sachverständigen getroffenen Feststellungen wegen seiner Leiden jedenfalls nur noch körperlich leichte Tätigkeiten im Wechsel der Haltungsarten, bevorzugt im Sitzen (so der Sachverständige Dr. M), regelmäßig nur in geschlossenen Räumen und unter normalen klimatischen Bedingungen verrichten; auszuschließen sind einseitige körperliche Tätigkeiten, Tätigkeiten unter Zeitdruck, im festgelegten Arbeitsrhythmus, an laufenden Maschinen, auf Leitern und Gerüsten, Nachtschichttätigkeiten sowie das Heben und Tragen von Lasten über 5 kg (Ärztin G) bzw. übe 15 kg (Dr. M). Insbesondere im Hinblick darauf, dass nach den Feststellungen der Ärztin G und von Dr. M die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit für leichte geistige Tätigkeiten noch erhalten ist und der Kläger noch über eine ausreichende Kontaktfähigkeit verfügt, besteht aber weder eine spezifische Leistungsbehinderung, noch liegt eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor (vgl. BSG, Urteil vom 18. Februar 1998 - B 5/4 RA 58/97 R - nicht veröffentlicht). Es liegen zwar bei dem Kläger Leistungseinschränkungen vor, die teilweise über den Rahmen dessen hinausgehen, was inhaltlich vom Begriff der körperlich leichten Tätigkeiten umfasst wird. Dies gilt besonders hinsichtlich der Notwendigkeit der Vermeidung bestimmter äußerer Einwirkungen (z.B. Witterungseinflüsse; vgl. BSG, Urteil vom 11. Mai 1999 - B 13 RJ 71/97 R - nicht veröffentlicht). In ihrer Mehrzahl sind die festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen aber nicht geeignet, das Feld körperlich leichter Arbeiten zusätzlich wesentlich einzuengen. Die bei dem Kläger vorliegenden Leistungseinschränkungen - Arbeiten ohne besonderen Zeitdruck und nicht im Wechselschichtdienst - zählen nicht zu den ungewöhnlichen Leistungseinschränkungen und schon gar nicht zu den schweren spezifischen Leistungsbehinderungen (vgl. dazu die auf die Vorlagebeschlüsse des 13. Senats ergangenen Beschlüsse des Großen Senats des BSG vom 19. Dezember 1996 - GS 1 - 4/95 - GS 2/95 =SozR 3-2600 § 44 Nr. 8). Auch besondere Schwierigkeiten des Klägers hinsichtlich der Gewöhnung und Anpassung an einen neuen Arbeitsplatz, die eine spezifische schwere Leistungsbehinderung darstellen könnten (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 104, 117), sind im Rahmen seines bisherigen Erfahrungshorizontes (so Dr. M) nicht ersichtlich. Der Kläger war und ist in der Lage, seinem Schul- und Ausbildungsniveau entsprechende einfache geistige Arbeiten zu verrichten. Auch die von der Ärztin G beschriebene Begrenzung auf das Heben und Tragen von Lasten bis 5 kg rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn diese Beschränkung reicht alleine nicht aus, ein dem Kläger noch verbleibendes ausreichendes Arbeitsfeld zu verneinen (vgl. BSG, Urteil vom 19. August 1997 - 13 RJ 87/96 - nicht veröffentlicht). Die bei dem Kläger vorliegenden qualitativen Leistungseinschränkungen betreffen lediglich einen kleinen Teilbereich des allgemeinen Arbeitsmarktes, lassen aber ein weites Feld von Beschäftigungsmöglichkeiten unberührt.

So konnte der Kläger mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen etwa noch leichte Bürotätigkeiten verrichten, wie sie in der Tarifgruppe X des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) erfasst sind. Das gleiche gilt für leichte Sortier- und Verpackungstätigkeiten. Schließlich war der Kläger mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen gesundheitlich auch noch in der Lage, die Tätigkeit eines einfachen Pförtners vollschichtig zu verrichten. Im Hinblick darauf, dass nach der Leistungsbeurteilung der medizinischen Sachverständigen keine relevanten Einschränkungen bezüglich der Konzentrations-, der Lern-, der Kontakt-, der Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit und der Auffassungsgabe anzunehmen sind, konnte der Kläger auch noch derart einfache Bürotätigkeiten, wie sie mit der Tarifgruppe X BAT tariflich vergütet werden, nach einer Zeit der Einarbeitung bis zu drei Monaten vollwertig verrichten ebenso wie leichte Sortier- und Verpackungstätigkeiten und die Tätigkeit eines einfachen Pförtners.

Selbst wenn der Kläger mit seinem "bisherigen Beruf" eines Einschalers aber dem oberen Anlernbereich zuzuordnen wäre, würde BU nicht vorliegen. Denn der Kläger wäre in diesem Fall auf die sozial und gesundheitlich zumutbare Tätigkeit eines einfachen Pförtners in den Behörden des Bundes im Bereich des Landes Berlin bzw. der Berliner Verwaltungen verweisbar.

Die Tätigkeit eines einfachen Pförtners wird nach den vom Senat in das Verfahren eingeführten Auskünften in den Behörden des Bundes im Bereich des Landes Berlin bzw. in den öffentlichen Verwaltungen des Landes Berlin als Arbeiter- bzw. Angestelltentätigkeit qualifiziert, und die Vergütung richtet sich nach dem Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb/MTArb-O) bzw. nach dem Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT - G II) für die Arbeitertätigkeiten und nach dem BAT für die Angestelltentätigkeiten, und zwar nach den Lohngruppen 2 bzw. 2a (Arbeitertätigkeiten) bzw. den Vergütungsgruppen IX/IXb BAT (Angestelltentätigkeiten). Diese Pförtnertätigkeiten werden damit tariflich höher als die Tätigkeiten der Lohngruppe 1 bzw. der Vergütungsgruppe X bewertet. Die Pförtnertätigkeit stellt damit eine ungelernte Tätigkeit dar, die nicht zu den allereinfachsten Tätigkeiten gehört. Da im Rahmen des so genannten Mehrstufenschemas der Versicherte nach der ständigen Rechtsprechung des BSG jeweils auf die nächstniedrigere Gruppe verwiesen werden darf, ist diese Pförtnertätigkeit daher für einen Versicherten, der auf Grund seines bisherigen Berufes der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten im oberen Bereich zuzuordnen ist, sozial zumutbar (vgl. BSG, Urteil vom 13. Juli 1988 - 5/4a RJ 19/87 - und zuletzt: BSG, Urteil vom 5. April 2001 - B 13 RJ 61/00 R - nicht veröffentlicht).

Bei dieser Tätigkeit eines einfachen Pförtners in Teilen der Berliner Verwaltung bzw. in den Behörden des Bundes im Bereich des Landes Berlin handelt es sich auch nicht gemeinhin um typische Schonarbeitsplätze. Wenn es auch Arbeitsplätze für einfache Pförtner gibt, die aus fürsorgerischen Gründen mit Mitarbeitern besetzt sind, die auf Grund ihrer Erkrankungen bzw. Behinderungen anderweitig nicht ständig eingesetzt werden können, so gibt es doch eine ausreichende Anzahl von Arbeitsplätzen allein schon im Land Berlin für einfache Pförtner, bei denen es sich nicht um Schonarbeitsplätze handelt und bei denen Tätigkeiten in Nachtschicht, die dem Kläger nicht mehr zumutbar sind, nicht anfallen. So gibt es beim Bezirksamt Pankow von Berlin 18 Stellen (Auskunft vom 3. September 2002), beim Bundespräsidialamt 2 Stellen (Auskunft vom 23. September 2002), beim Bundesministerium der Justiz 5 Stellen (Auskunft vom 19. September 2002), beim Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung 2 Stellen (Auskunft vom 23. September 2002), beim Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft 3 Stellen (Auskunft vom 26. September 2002), beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung 4 Stellen (Auskunft vom 11. September 2002), beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen 13 Stellen (Auskunft vom 24. Oktober 2002) und bei der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung 6 Stellen (Auskunft vom 11. September 2002), die nicht als Schonarbeitsplätze ausgewiesen sind und auf denen keine Nachtschichttätigkeiten anfallen. Hinzu kommt, dass auch für die Gesamtzahl derartiger Arbeitsplätze nicht nur diejenigen in den öffentlichen Verwaltungen des Bundes im Bereich des Landes Berlin bzw. in den Verwaltungen des Landes Berlin selbst, sondern auch diejenigen im privaten Bereich des Landes Berlin und in den öffentlichen Verwaltungen im gesamten übrigen Bundesgebiet in Betracht zu ziehen sind, so dass jedenfalls im Ergebnis der Arbeitsmarkt dem Kläger nicht praktisch verschlossen ist.

Nach den vorliegenden Auskünften handelt es sich bei der Tätigkeit eines einfachen Pförtners auf diesen Stellen um eine körperlich leichte Tätigkeit, die die Möglichkeit für den bei dem Kläger erforderlichen Haltungswechsel bietet; soweit eine Objektüberwachung oder Rundgänge gefordert werden, sind diese dem Kläger bei erhaltener Gehfähigkeit körperlich ebenso zumutbar wie Tätigkeiten im Wechselschichtdienst ohne Nachtschicht. Dass der Kläger noch über ein vollschichtiges Restleistungsvermögen für zumindest körperlich leichte Tätigkeiten verfügte, wenn sie die Möglichkeit zum Haltungswechsel boten (so die Sachverständigen G und Dr. M), steht zur Überzeugung des Senats fest. Auch aus dem vom Kläger vorgelegten Attest seines behandelnden Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. S vom 25. August 1998 und dessen Befundbericht vom 15. Juli 1999 folgt keine andere Beurteilung. Zum einen stellt Dr. S in seinem Attest vom 25. August 1998 nur auf die fehlende Belastbarkeit als "Zimmermann" ab, die zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Zum anderen sind die von Dr. S aufgeführten Diagnosen von den gerichtlichen Sachverständigen G und Dr. M in vollem Umfang bei ihren Leistungsbeurteilungen berücksichtigt worden. Die von den Sachverständigen G und Dr. M dargelegten qualitativen Leistungseinschränkungen kommen bei einer Tätigkeit als einfacher Pförtner ohne Nachtschichtdienst - wie sich den zitierten Arbeitgeberauskünften entnehmen lässt - nicht zum Tragen.

Da der Kläger nach der Einschätzung der genannten Sachverständigen bei insoweit erhaltener Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit geistige Arbeiten entsprechend seinem Bildungsniveau verrichten kann, hält der Senat den Kläger auch für fähig, die Tätigkeit als einfacher Pförtner nach einer Zeit der Einweisung und Einarbeitung bis zu drei Monaten vollwertig zu verrichten. Sofern bei der Ausübung der Pförtnertätigkeit deutsche Sprachkenntnisse in einem bestimmten Umfang verlangt werden, so ist dieses Erfordernis jedenfalls rentenrechtlich unbeachtlich (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 9). Der Kläger, der nach alledem mit seinem verbliebenen Leistungsvermögen noch eine Tätigkeit als einfacher Pförtner vollschichtig hätte verrichten können, war somit in jedem Fall nicht nur nicht berufsunfähig (§ 43 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz SGB VI), sondern erst recht nicht erwerbsunfähig (§ 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 1. Halbsatz SGB VI). Denn EU, die voraussetzt, dass der Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande ist, überhaupt einer Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit nachzugehen oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das 630,00 DM bzw. den entsprechenden Gegenwert in Euro monatlich übersteigt (§ 44 Ab. 2 Satz 1 1. Halbsatz SGB VI), erfordert noch weitergehende Einschränkungen als diejenigen, die bei der BU gegeben sein müssen.

Darauf, ob der Kläger einen seinem Restleistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz tatsächlich erhalten hatte, kommt es nicht an. Denn die jeweilige Arbeitsmarktlage, die für leistungsgeminderte Arbeitnehmer - wie den Kläger - seinerzeit kaum entsprechende Arbeitsplatzangebote zur Verfügung stellte, ist für die Feststellung von BU oder EU - wie der Gesetzgeber ausdrücklich klargestellt hatte - unerheblich (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 4 2. Halbsatz, § 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 2. Halbsatz SGB VI).

Die im Termin zur mündlichen Verhandlung hilfsweise erhobene Klage auf Gewährung von Rente wegen voller bzw. teilweiser EM nach den §§ 43, 240 SGB VI in den ab 1. Januar 2001 geltenden Fassungen des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827) war abzuweisen; sie ist bereits deshalb unzulässig, weil die Beklagte hierüber noch keine Verwaltungsentscheidung getroffen hat. Im Übrigen darf das Landessozialgericht entgegen § 29 SGG ausnahmsweise nur dann erstinstanzlich über die Rechtmäßigkeit eines - hier noch gar nicht ergangenen - Verwaltungsakts befinden, wenn die Voraussetzungen des § 96 Abs. 1 SGG i.V.m. § 153 Abs. 1 SGG erfüllt sind (vgl. BSG, Urteil vom 30. Juli 2002 - B 4 RA 3/01 R - nicht veröffentlicht).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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