L 9 KR 472/01

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 89 KR 1019/98-36
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 9 KR 472/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 04. April 2001 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger erstrebt die Gewährung von Krankengeld über den 02. März 1998 hinaus.

Der 1948 geborene Kläger ist Diplom-Sportlehrer. Im hier streitigen Zeitraum befand er sich in einem ungekündigten Beschäftigungsverhältnis und war bei der Beklagten krankenversichert. Von 1993 an führten bei ihm u.a. Infekte der Atemwege, insbesondere aber auch Erkrankungen auf nervenärztlichem Gebiet zu Arbeitsunfähigkeitszeiten. Letztere wurden ihm wie folgt bescheinigt:

vom 17.02.1993 bis zum 19.02.1993 durch Dr. S (Internistin)
Diagnose: Überforderungssyndrom

vom 06.05.1994 bis zum 13.07.1994 durch Dr. N/Dr. (Neurologe/Psychiater)
Diagnose: depressives Syndrom

vom 10.04.1995 bis zum 13.04.1995 durch Dr. H (Internist)
Diagnose: Überforderungssyndrom

vom 08.12.1995 bis zum 22.12.1995 durch Dr. K (Neurologe/ Psychiater)
Diagnose: depressives Syndrom

vom 15.01.1996 bis zum 02.02.1996 durch Dr. K (Neurologe/ Psychiater)
Diagnose: Dysthymia

vom 19.02.1996 bis zum 21.06.1996 durch Dr. K (Neurologe/ Psychiater)
Diagnose: Dysthymia, Neurose, psychosomatischer Symptomenkomplex, depressive Neurose

vom 26.07.1996 bis zum 19.06.1997 durch Dr. W (Neurologe/Psychiater)
Diagnose: psychosomatischer Beschwerdekomplex

vom 20.10.1997 bis zum 05.12.1997 durch Dr. K (Neurologe/ Psychiater)
Diagnose: Z.n. Panikattacke mit psychosozialen Beschwerden

In dieser Zeit bezog der Kläger jeweils Entgeltfortzahlung bzw. Krankengeld.

Vom 13. Januar 1998 bis zum 21. Februar 1998 gewährte ihm die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte aufgrund seiner psychischen Leiden eine stationäre Heilbehandlung in der Hklinik und Übergangsgeld. Der Kläger wurde als arbeitsfähig, jedoch längerfristig nicht ausreichend stabilisiert entlassen. Für die Folgezeit bescheinigte der Neurologe/Psychiater Dr. W K ihm wegen psychosomatischer Beschwerden weitere Arbeitsunfähigkeit. Ab dem 22. Februar 1998 gewährte die Beklagte ihm wieder Krankengeld.

Nachdem auf entsprechende Anfragen der Beklagten Ende 1997 / Anfang 1998 Dr. K, Dr. B für den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) e.V. und die Ärzte der Hklinik angegeben hatten, dass es sich bei der jeweils aktuellen psychischen Erkrankung um dieselbe handele, die bereits im Februar 1997 zur Arbeitsunfähigkeit des Klägers geführt habe, verfügte die Beklagte mit Bescheid vom 23. Februar 1998 das Ende des Krankengeldanspruchs auf den 02. März 1998. Die maßgebende Dreijahresfrist dauere vom 17. Februar 1996 bis zum 16. Februar 1999. In diesem Zeitraum habe wegen derselben Erkrankung ein Krankengeldanspruch vom 20. Februar 1996 bis zum 21. Juni 1996 (123 Tage), vom 27. Juli 1996 bis zum 19. Juni 1997 (328 Tage) sowie vom 21. Oktober 1997 bis zum 05. Dezember 1997 (46 Tage) bestanden. Es bestehe noch ein Restanspruch von 49 Tagen, der am 02. März 1998 erschöpft sei.

Mit seinem dagegen gerichteten Widerspruch wandte der Kläger sich insbesondere gegen die Festlegung der Blockfristen. Unter Hinweis auf eine Bescheinigung der Fachärztin für Innere Medizin Dr. S vom 06. März 1998 machte er geltend, die erste Blockfrist habe nicht am 17. Februar 1993, sondern erst am 06. Mai 1994 begonnen. Denn das 1993 festgestellte Überforderungssyndrom stelle nicht dieselbe Erkrankung wie ein depressives Syndrom dar. Ein depressives Syndrom sei erstmals ab dem 06. Mai 1994 diagnostiziert worden. Entsprechend habe die erste Blockfrist an diesem Tag und die zweite erst am 06. Mai 1997 begonnen, so dass die Arbeitsunfähigkeit vom 27. Juli 1996 bis zum 19. Juni 1997 nur mit 45 Tagen in die zweite Blockfrist falle. Nachdem auf Anfrage der Beklagten Dr. B für den MDK e.V. am 14. April 1998 unter Auswertung der vorbenannten Anfragen nochmals einen Zusammenhang zwischen den psychischen Erkrankungen seit Februar 1993 bestätigt hatte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. September 1998 den Widerspruch des Klägers zurück.

Seine dagegen gerichtete Klage hat das Sozialgericht Berlin nach Einholung von Befundberichten bei den Ärzten für Neurologie und Psychiatrie Dr. W K und Dr. M W sowie der Fachärztin für Innere Medizin Dr. L. Smit Urteil vom 04. April 2001 abgewiesen. Aus dem Entlassungsbericht der Hklinik sowie den Stellungnahmen des MDK e.V. und von Dr. K folge, dass zwischen den Erkrankungen seit 1993 ein innerer Zusammenhang bestehe. Der Beginn derselben Erkrankung mit dem 17. Februar 1993 sei nachvollziehbar. Das seinerzeit sowie das im April 1995 diagnostizierte Überforderungssyndrom seien Ausdruck des psychosomatischen Beschwerdekomplexes aufgrund der Persönlichkeitsstruktur des Klägers, die in Zusammenhang mit Konflikten zu Überforderung geführt habe.

Gegen dieses ihm am 21. Mai 2001 zugestellte Urteil richtet sich die von dem Kläger am 19. Juni 2001 erhobene Berufung. Zur Begründung trägt er vor, dass den vorliegenden medizinischen Unterlagen gerade nicht sicher zu entnehmen sei, dass die Arbeitsunfähigkeit im Februar 1993 wegen Überforderung dieselbe Erkrankung darstelle wie die, die über den 02. März 1998 hinaus Arbeitsunfähigkeit bedingt habe. Es sei nicht geklärt, ob ein so genanntes Überforderungssyndrom eine typische Vorstufe einer ängstlich-depressiven Anpassungsstörung sei oder ob dieses auch unabhängig davon aufgrund anderer Belastungssituationen eintreten könne. Der Umstand, dass er unterschiedliche Krisen zu bewältigen gehabt habe, rechtfertige nicht per se die Annahme eines inneren Zusammenhanges zwischen allen Erkrankungen im psychischen Bereich.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 04. April 2001 und den Bescheid der Beklagten vom 23. Februar 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm über den 02. März 1998 hinaus Krankengeld zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angegriffene Urteil für zutreffend und verweist im Übrigen auf ihr bisheriges Vorbringen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Befundberichte von Dr. S vom 24. Januar 2000 und von Dr. W vom 19. Januar 2000, auf die Befundmitteilung bzw. Stellungnahme von Dr. Kvom 20. Januar und 27. Juli 2000 sowie auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das angegriffene Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 04. April 2001 ist nicht zu beanstanden.

Der Bescheid der Beklagten vom 23. Februar 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. September 1998 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf die begehrte Krankengeldzahlung.

Anspruchsgrundlage für das von dem Kläger prozessual zu Recht mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) verfolgte Begehren ist § 44 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V). Danach hat u.a. derjenige einen Anspruch auf Krankengeld, der wegen Krankheit arbeitsunfähig ist.

Der Kläger, der im hier fraglichen Zeitraum bei der Beklagten krankenversichert war, war nach den Angaben seines ihn behandelnden Neurologen/ Psychiaters Dr. K in der Zeit vom 03. März 1998 bis zum 28. Mai 1999 arbeitsunfähig. Nach dessen Feststellungen litt der Kläger an einer neurotischen Depression mit Somatisierung. Diese Erkrankung hätte seiner Tätigkeit als Lehrer entgegengestanden. Gleichwohl hat der Kläger keinen über den 02. März 1998 hinausgehenden Krankengeldanspruch. Denn zu Recht ist das Sozialgericht Berlin davon ausgegangen, dass sein Leistungsanspruch innerhalb der maßgeblichen Blockfrist erschöpft ist.

Nach § 48 Abs. 1 SGB V erhalten Versicherte Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens achtundsiebzig Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert. Richtig hat die Beklagte vorliegend angenommen, dass ein Dreijahreszeitraum vom 17. Februar 1996 bis zum 16. Februar 1999 lief, der sich an die erste vom 17. Februar 1993 bis zum 16. Februar 1996 laufende Blockfrist anschloss. Denn die im streitigen Zeitraum bestehende Arbeitsunfähigkeit beruhte auf derselben Erkrankung, die bereits ab dem 17. Februar 1993 zu Arbeitsunfähigkeit geführt hatte.

Um dieselbe Krankheit handelt es sich, wenn sie auf dieselbe nicht behobene Krankheitsursache zurückgeht, die vorher bereits Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte. Dies heißt nicht, dass stets dieselbe Krankheitsbezeichnung vorliegen muss. Auch muss es sich nicht um die gleiche oder eine gleichartige Krankheit handeln. Ausreichend ist vielmehr, dass sich ein Grundleiden gegebenenfalls auch in unterschiedlichen Erscheinungsformen äußert, sofern es medizinisch als Einheit zu werten ist. Dabei kann der erforderliche innere Zusammenhang schon dadurch begründet sein, dass die Entstehung der Krankheit jedes Mal durch eine gemeinsame Bedingung begünstigt oder herbeigeführt wird (Vay in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Band 1, Stand: 46. Erg.-Lfg., Juni 2003, § 48 SGB V Rn. 8). Dementsprechend kommt es entgegen der Auffassung des Klägers nicht darauf an, ob ein Überforderungssyndrom eine typische Vorstufe einer ängstlich-depressiven Anpassungsstörung darstellt. Entscheidend ist vielmehr, dass zur Überzeugung des Senats nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen die jedenfalls seit Februar 1993 bestehende ängstlich-depressive Anpassungsstörung die Grunderkrankung ist, in deren Folge sich sämtliche der im Tatbestand aufgeführten Erkrankungen und insbesondere auch bereits das Überforderungssyndrom im Februar 1993 entwickelt haben.

Mit dieser Einschätzung stützt sich der Senat maßgeblich auf die Ausführungen des den Kläger behandelnden Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. K sowie die der Ärzte der Hklinik. Diese haben jeweils ausdrücklich angegeben und dies für den Senat auch gut nachvollziehbar begründet, dass sämtliche bei dem Kläger seit Februar 1993 auf nervenärztlichem Gebiet diagnostizierten Erkrankungen auf dieselbe Krankheit zurückzuführen sind. So haben die Ärzte der Hklinik in ihrem Rehabilitationsentlassungsbericht, in dem als Diagnose insbesondere eine ängstlich-depressive Anpassungsstörung bei Arbeitsplatzkonflikt benannt wird, anschaulich geschildert, dass der Kläger die von ihm schon durch das DDR-System erlebten Hilflosigkeitsgefühle nach der Wende verstärkt empfunden und seit 1987 familiär und beruflich gehäuft enttäuschende und kränkende Lebensereignisse durchlitten habe. Insbesondere die von ihm als Entwertung erlebte Versetzung vom Hochschuldienst in den Gesamtschuldienst im Jahre 1990 habe ihn stark gekränkt. Auf diese Ereignisse habe er im Sinne der erlernten Hilflosigkeit zunehmend depressiv reagiert, seine Enttäuschungswut aber über eine hohe Leistungsorientierung sowie hohe körperliche Fitness über Jahre bis zur jetzigen Dekompensation bei Zusammenbruch der Abwehrfunktionen kompensiert. Unter Berücksichtigung dieser Entwicklung haben die Ärzte bereits in ihrer Stellungnahme vom Februar 1998 einen Zusammenhang zwischen sämtlichen psychischen Erkrankungen seit Februar 1993 ausdrücklich bejaht. Dies deckt sich mit der Einschätzung von Dr. K. Denn zwar hatte dieser im Februar 1996 gegenüber der Beklagten angegeben, dass die von ihm seit dem 19. Februar 1996 attestierte Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Dysthymia nur mit den von ihm für den Zeitraum vom 08. Dezember 1995 bis zum 22. Dezember 1995 (depressives Syndrom) und vom 15. Januar 1996 bis zum 02. Februar 1996 (Dysthymia) festgestellten Erkrankungen in Zusammenhang stehe, nicht aber mit der in der Zeit vom 17. Februar 1993 bis zum 19. Februar 1993 (Überforderungssyndrom) und nicht mit denen, an denen der Kläger zwischen Mai 1994 und April 1995 gelitten habe. Diese Beurteilung hat er im November 1997 jedoch revidiert und nunmehr einen Zusammenhang zwischen sämtlichen der im Tatbestand aufgeführten Erkrankungen bejaht. Dieser Wechsel in der Einschätzung ist vor dem Hintergrund seiner gegenüber dem Sozialgericht abgegebenen Stellungnahme vom 20. Januar 2000 sowie insbesondere der vom 27. Juli 2000 auch ohne weiteres nachvollziehbar. Denn anschaulich hat er hier ausgeführt, dass er im Laufe der Behandlung des Klägers die diagnostische Begründung geändert habe. Anfangs habe aus seiner Sicht eine depressive Verstimmtheit im Vordergrund gestanden und dann nach deren Abklingen ein psychosomatischer Beschwerdekomplex mit deutlicher Chronifizierungstendenz imponiert. Im weiteren Verlauf sei insbesondere im Rahmen der Rehabilitation die Persönlichkeitskomponente der Erkrankung noch weiter in den Vordergrund gerückt. Auch er gehe inzwischen davon aus, dass bei dem Kläger eine ängstlich depressive Anpassungsstörung bestehe, die nicht zwangsläufig mit Arbeitsunfähigkeit oder wesentlichen Einschränkungen einhergehe. Die Grundpersönlichkeit des Klägers sei durch erhebliche Spannungen im Arbeitsfeld jedoch zunehmend labilisiert worden. Beide Einschätzungen machen mithin deutlich, dass die erst im Verlaufe der Erkrankung diagnostizierte ängstlich-depressive Anpassungsstörung zunächst nur zu vereinzelten Arbeitsunfähigkeitszeiten, ab 1994 aber - vermutlich bedingt durch das Hinzutreten eines chemisch toxischen Unfalls - zur Dekompensation geführt hat.

Eben diese Bewertung wird zur Überzeugung des Senats auch durch den Arztbrief des Virchow-Klinikums – Abteilung für Psychosomatik und Psychotherapie - vom 12. November 1996 an Dr. K bestätigt. Denn dort wird deutlich hervorgehoben, dass das von dem Kläger im Jahre 1994 erlebte Ereignis broncho-pulmonaler Reizung durch Lösungsmittel auf den Boden einer schweren Selbstwertstörung gefallen sei, die auch für die anhaltende Virulenz im Sinne eines Mangels an Verarbeitungsfähigkeit erkennbar sei.

In Übereinstimmung mit Dr. B vom MDK e.V. geht daher auch der Senat davon aus, dass sich das gesamte Krankheitsgeschehen auf der Grundlage der ängstlich-depressiven Anpassungsstörung dynamisch entwickelt hat und erstmals nicht erst im Mai 1994, sondern bereits im Februar 1993 zu Tage getreten ist.

Nichts anderes ergibt sich schließlich aus dem Befundbericht von Dr. W, der bei dem Kläger ein unklares hypochondrisch-depressives Syndrom diagnostiziert hat. Soweit hingegen die Fachärztin für Innere Medizin Dr. S diesem im Mai 1998 bestätigt hat, dass die seinerzeit von ihr attestierte Arbeitsunfähigkeit vom 17. bis zum 19. Februar 1993 wegen eines Überforderungssyndroms in keinem Zusammenhang mit den Diagnosen der Arbeitsbefreiung ab 1995 stehe, vermag dies keine andere Entscheidung zu rechtfertigen. Abgesehen davon, dass nicht erkennbar ist, ob Dr. S sich mit dieser Aussage tatsächlich auf sämtliche späteren Erkrankungen bezieht, lediglich auf die von ihr diagnostizierten (ausweislich ihres Befundberichtes im Oktober 1996 ein Infekt der oberen Atemwege und im Januar 1998 eine Laryngitis) oder auch auf die von ihrer Kollegin Dr. H im Jahre 1995 festgestellten, misst der Senat jedenfalls den Stellungnahmen der Ärzte der Hklinik und des behandelnden Neurologen und Psychiaters Dr. K die größere Bedeutung bei. Diese sind als Spezialisten für Erkrankungen auf nervenärztlichem Gebiet eher qualifiziert, darüber zu urteilen, ob das Überforderungssyndrom im Februar 1993 auf derselben Erkrankung beruhte, die auch zu späteren Arbeitsunfähigkeitszeiten führte, als Dr. S als Fachärztin für Innere Medizin.

Mithin sind die Blockfristen zu Recht für die Zeit vom 17. Februar 1993 bis zum 16. Februar 1996 und wieder vom 17. Februar 1996 bis zum 16. Februar 1999 festgestellt worden. Innerhalb der letzten Blockfrist hat der Kläger jedoch unstreitig am 02. März 1998 für 546 Tage, also für 78 Wochen Krankengeld bzw. diesem nach § 48 Abs. 3 i.V.m. § 49 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 SGB V gleichstehende Leistungen bezogen, so dass sein Leistungsanspruch mit diesem Tage erschöpft ist. Die Berufung konnte daher keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.

Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.
Rechtskraft
Aus
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