L 10 AL 82/02

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 58 AL 1008/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 AL 82/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. August 2002 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 4.000,- Euro festgesetzt. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer beim Kläger durchgeführten Außenprüfung durch die Beklagte.

Durch Schreiben vom 14. Januar 2002 bat das Arbeitsamt Berlin Mitte das Arbeitsamt Berlin Südwest und insbesondere die dort angesiedelte Zentrale Bearbeitungsstelle zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung um Überprüfung des M Moschee e.V. in der S Str. 134/135 sowie des I Förderation e.V. und des I V e.V. Für den M Moschee e.V. sei eine Förderanfrage gestellt worden. Kontakt solle über einen Herrn V unter einer Privatanschrift erfolgen. Bei ihm solle es sich um den Geschäftsführer der I Förderation und des I V handeln. Nach einem Artikel in der Berliner Zeitung vom 13.12.01 sei eine Moschee in der S Straße durch das BKA geschlossen worden. Man habe leider nicht herausbekommen, ob es sich hierbei um ein und dieselbe Moschee handele. Die zuletztgenannten beiden Vereine, beide ansässig in der B 4 in B stellten zur Zeit ältere, langzeitarbeitslose Arbeitnehmer mit völlig aus der Luft gegriffenen Gehaltsangaben (4.000,- bis 6.000 DM pro Monat für Ungelernte) als Projektleiter ein.

Am 16. Januar 2002 fand durch fünf Prüfer der Beklagten eine Außenprüfung sowohl bei dem Kläger als auch bei den Vereinen I Förderation e.V. und M Moschee e.V. statt. Eine schriftliche Prüfungsverfügung lag lediglich für den Verein I Förderation in Berlin e.V. vor. Vor Ort wurde die Prüfung auf die anderen beiden Vereine erstreckt. Es wurden Geschäftsunterlagen eingesehen und Fotokopien gefertigt. Mit Schreiben vom 19. Januar 2002 legte der Kläger gegen die Prüfungsmaßnahme Widerspruch ein. Die Prüfung sei willkürlich erfolgt, eine Prüfungsverfügung habe es nur für den Verein I Förderation gegeben. Auch die Art und Weise der Prüfung sei willkürlich gewesen. Es hätten fünf Prüfer teilgenommen, das Arbeitsamt habe Besseres zu tun.

Durch Widerspruchsbescheid vom 4. Februar 2002 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Rechtsgrundlage für die Prüfung seien die §§ 304 ff. Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) und § 107 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) gewesen. Anhaltspunkte, dass die Prüfung willkürlich erfolgt sei, lägen nicht vor. Sie beruhe auf einer Anforderung durch das Arbeitsamt Mitte.

Im anschließenden Klageverfahren hat der Kläger geltend gemacht, Anlass der Prüfung sei offenbar die Schließung einer Moschee in der S Straße gewesen, die im Zusammenhang mit den Ermittlungen gegen den "Kalifen von Köln" gestanden hätte. Um herauszufinden, dass es sich dabei nicht um die Moschee des Vereins M Moschee e.V. gehandelt habe, hätte es nicht der Außenprüfung bedurft. Deshalb sei diese Maßnahme ungeeignet und unverhältnismäßig gewesen.

Die Prüfungsaufforderung sei auch völlig unkonkret gewesen. Es sei nicht erkennbar gewesen wonach die Mitarbeiter der Beklagten eigentlich suchen sollten. In dieser Form sei die Prüfung vor allem geeignet, den Kläger in seiner Arbeit zu behindern und einzuschüchtern. Auch weise der Widerspruchsbescheid Ungereimtheiten auf wenn es dort heiße, dass der schriftliche Verwaltungsakt gegen den Kläger nur deshalb nicht vorgelegen habe, weil sich erst vor Ort herausgestellt habe, dass der Kläger ebenfalls dort seine Geschäftsräume habe. Dies könne nicht zutreffen, denn schon in der Prüfungsbitte des Arbeitsamtes Berlin Mitte sei mitgeteilt worden, dass sowohl der Kläger als auch der Verein I Förderation in Berlin e.V. am selben Ort ansässig seien

Der Kläger habe auch ein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Prüfung, denn es bestehe eine Wiederholungsgefahr.

Das Sozialgericht hat durch Urteil vom 30. August 2002 die mündliche Prüfungsverfügung vom 16. Januar 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. Februar 2002 aufgehoben und der Beklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Regelungen der §§ 304 bis 306 SGB III und des § 107 SGB IV dienten der Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Beschäftigung. Sie dienten damit gewichtigen Interessen der Allgemeinheit und setzten zur Erreichung ihres Zwecks weder voraus, dass ein konkreter Anfangsverdacht bestehe noch müssten sämtliche Einzelheiten der Prüfung in einem schriftlichen Verwaltungsakt vor Durchführung der Prüfung dokumentiert werden. Sollte sich im Verlauf der Prüfung herausstellen, dass der Zweck des Prüfungsauftrages eine nach den Gegebenheiten vor Ort förderliche Ausweitung der Prüfung erforderlich mache, könne dies im Wege mündlicher Verfügungen geschehen.

Wenn allerdings keine besondere Eile erforderlich sei und auch keine Umstände vor Ort erkennbar würden, die eine Anpassung des Prüfungsauftrags zur Erreichung des Prüfungszwecks erzwängen, sei die Behörde zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und Beachtung des Bestimmtheitsgebotes des § 33 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) verpflichtet, in Form einer hinreichend konkret gefassten und schriftlichen Prüfungsverfügung verfahrensrechtliche Vorkehrungen zum Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung zu treffen. Nur durch möglichst präzise Regelungen in einem schriftlichen Verwaltungsakt vor Durchführung der Prüfung seien die Voraussetzungen für einen rechtzeitigen Rechtsschutz durch die Gerichte gegeben, der nur insoweit eingeschränkt werden dürfe, als es die Erreichung des Prüfungszweckes unbedingt erfordere. Zu Recht habe der Kläger deshalb eingewandt, dass ausweislich des Vermerks des Arbeitsamt Mitte ein sachfremder Umstand (Durchsuchung einer Berliner Moschee durch das BKA) Anlass war, die Außenprüfung in die Wege zu leiten.

Soweit der Vermerk berechtigte Anliegen zur Durchführung einer Außenprüfung enthalte, sei es zur Gewährleistung eines möglichst effektiven Prüfauftrages geboten gewesen, den Eingang der schriftlich angeforderten Unterlagen abzuwarten, um ein gezieltes und im Hinblick auf die Verpflichtung der einzelnen Vereine übersichtliches Vorgehen der Prüfer zu ermöglichen.

Es fehle jeder Anhaltspunkt für eine besondere Eilbedürftigkeit der Angelegenheit. Auch sei nicht ersichtlich, weshalb auf die im Regelfall übliche Verfahrensweise einer schriftlichen Prüfungsverfügung verzichtet worden sei. Es stehe nicht im Belieben der Beklagten anstelle einer möglichst präzisen schriftlichen Prüfungsverfügung auf mündliche Verwaltungsakte auszuweichen, wenn dies nicht zur Erreichung des Prüfungszwecks vor Ort zwingend erforderlich sei. Erschwerend komme hinzu, dass hier aufgrund der völligen Unbestimmtheit der Prüfungsverfügung eine Beeinträchtigung der im Grundgesetz besonders geschützten religiösen Belange des Klägers nicht ausgeschlossen gewesen sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie macht geltend, selbst wenn man davon ausgehe, dass Eile nicht geboten gewesen sei, habe die Beklagte durch die mündliche Erstreckung der schriftlichen Prüfungsverfügung auf den Kläger dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht verletzt. Die mündliche Verfügung habe inhaltlich der schriftlichen Prüfungsverfügung gegen die I Förderation e.V. entsprochen, die am gleichen Ort zu gleicher Zeit zugestellt worden sei. In der mündlichen Verfügung sei der Adressat konkret benannt worden. Damit habe der Kläger die Möglichkeit gehabt zeitnah die Durchführung der Prüfung zu verhindern und noch vor Ort seine Rechte geltend zu machen. Auch sei die Erstreckung auf den Kläger nicht unverhältnismäßig gewesen. Da es nicht darauf ankomme, ob ein besonderer Anlass oder gar Tatverdacht für die Prüfung vorliege, sei der Einwand des Klägers, ein sachfremder Umstand sei Anlass für die Prüfung gewesen, unerheblich. Religiöse Gründe, die den Kläger als Arbeitgeber berechtigten die für alle Arbeitgeber bestehende Pflicht, die vor Ort verfügte Prüfung zu dulden, nicht zu erfüllen, seien nicht ersichtlich.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. August 2002 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise festzustellen, dass die vorgenommene Außenprüfung durch die Beklagte am 16. Januar 2002 rechtswidrig gewesen ist.

Er macht geltend, weder in der schriftlichen Prüfungsverfügung gegenüber dem Verein I Förderation in Berlin e.V. noch in der mündlichen Prüfungsverfügung gegenüber dem Kläger seien Angaben gemacht worden über bestimmte Unterlagen, die für die Prüfung benötigt würden. Es stelle sich in diesem Zusammenhang auch die Frage nach der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme. Die Beklagte habe bezweifelt, dass die Gehaltsangaben für ältere langzeitarbeitslose Arbeitnehmer zuträfen. Entsprechende Stellenbeschreibungen und ein Gehaltsnachweis seien angefordert worden. Das Eintreffen dieser Unterlagen habe die Beklagte jedoch nicht abgewartet.

Der Kläger macht im Übrigen geltend, sein Angestellter I S sei zum Zeitpunkt der Prüfungsmaßnahme am 16. Januar 2002 nicht berechtigt gewesen, für ihn den Kläger Verwaltungsakte entgegenzunehmen. Hierzu solle der Angestellte vernommen werden. Im Übrigen ist er der Auffassung, dass der Hinweis der Berufsrichter, dass die Sache wenig Aussicht auf Erfolg habe, dazu führen müsse, dass ihm eine Erklärungsfrist eingeräumt werden müsse.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte trotz des Einwandes des Klägers, ihm sei eine Erklärungsfrist einzuräumen, entscheiden, weil dem Kläger rechtliches Gehör in ausreichendem Umfange gewährt worden war. Der Hinweis des Senats darauf, dass die Berufsrichter die Erfolgsaussichten des Klägers anders beurteilen als das Sozialgericht hielt sich im Rahmen der nach § 112 Abs. 2 SGG gebotenen Verpflichtung des Vorsitzenden das Sach- und Streitverhältnis mit den Beteiligten zu erörtern. Der Kläger erhielt Gelegenheit sich zu allen rechtlichen und tatsächlichen Aspekten des vorliegenden Streitverfahrens zu erklären und beispielsweise im Rahmen seines Hilfsantrages auch den Klageantrag anders zu fassen.

Die Berufung ist zulässig; sie ist jedoch nicht begründet. Gegenstand des Klageverfahrens ist allerdings nicht, wie sowohl der Widerspruchsbescheid der Beklagten als auch die Entscheidung des Sozialgerichts suggerieren, die Anfechtung des ursprünglichen Verwaltungsaktes, der die Prüfungsverfügung enthielt, weil dieser Verwaltungsakt sich durch Vollzug erledigt hat. Der Kläger begehrt auch inhaltlich nicht die bereits vollzogene Außenprüfung rückgängig zu machen (was denknotwendig ausgeschlossen ist), sondern er möchte verhindern, dass ähnliche Außenprüfungen, die nach seiner Auffassung rechtswidrig sind, verhindert werden. Dieses Begehren kann er jedoch nur mit der sogenannten Fortsetzungsfeststellungsklage erreichen, die in § 131 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) geregelt ist. Diese Fortsetzungsfeststellungsklage ist nach überwiegender Meinung auch dann zulässig, wenn der Verwaltungsakt sich wie hier vor Klageerhebung erledigt hat (vgl. Meyer-Ladewig Anm. 9 a zu § 131 SGG). Der Senat geht davon aus, dass der Antrag des Klägers schon im Klageverfahren als solcher zu interpretieren ist, weil dies seinen schriftlich vorgetragenen Ansprüchen entspricht und das Gericht gemäß § 123 SGG an die Fassung der Anträge nicht gebunden ist. Auch die Entscheidung des Sozialgerichts ist in diesem Sinne auszulegen, denn das Sozialgericht hat in den Urteilsgründen deutlich gemacht, dass es Maßstäbe für das künftige Prüfungsverhalten der Beklagten aufstellen wollte (S. 6 der Entscheidungsgründe).

Daran ändert auch nichts die Tatsache, dass die Beklagte möglicherweise erneut eine Prüfung vornehmen wird, da nach dem Aktenvermerk des Prüfers vom 31. Januar 2002 (Bl. 43 der Verwaltungsakten der Beklagten) eine genauere Einsicht in die Arbeitsverträge und Lohn- und Meldeunterlagen nicht genommen werden konnte. Dies begründet nämlich gerade das besondere Feststellungsinteresse für die (vorbeugende) Fortsetzungsfeststellungsklage.

Den Bedenken gegen die Zulässigkeit der Anfechtungsklage hat der Kläger im Berufungsverfahren durch seinen Hilfsantrag Rechnung getragen. Nur im Sinne dieses Hilfsantrages ist die Klage zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.

Es fehlt nämlich schon an der Rechtwidrigkeit des ursprünglichen Verwaltungsaktes, mit dem der Kläger zur Duldung einer Außenprüfung verpflichtet wurde.

Zutreffend hat das Sozialgericht in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass Grundlage für die Außenprüfung die §§ 304 bis 306 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) und § 107 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) sind. Zutreffend hat das Sozialgericht weiter ausgeführt, dass nach diesen Vorschriften weder ein konkreter Anfangsverdacht bestehen muss noch sämtliche Einzelheiten der Prüfung in einem schriftlichen Verwaltungsakt vor Durchführung der Prüfung dokumentiert werden müssen.

Soweit das Sozialgericht allerdings Ausführungen gemacht hat, dass der Beklagten besondere Verpflichtungen auferlegt seien, wenn eine besondere Eile nicht erforderlich sei, liegt dies neben der Sache:

Das betrifft schon die Frage der Aushändigung einer schriftlichen Prüfungsverfügung. Dieses mag zwar die Regel sein (vgl. Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts § 27 RdNr. 28 ff.), eine gesetzliche Verpflichtung hierzu lässt sich jedoch nicht aus den maßgeblichen Vorschriften ableiten.

Mündliche Verwaltungsakte sind ebenso wie schriftliche Verwaltungsakte gemäß § 37 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) bekannt zu geben. Eine solche Bekanntgabe ist hier erfolgt. Dabei kann dahinstehen, ob die Bekanntgabe schon deshalb anzunehmen ist, weil der Kläger gegen die Prüfungsverfügung Widerspruch eingelegt hat und damit zu erkennen gegeben hat, dass die angefochtene Prüfungsverfügung in seinen Wahrnehmungsbereich gelangt ist, was den Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB X entspricht. Denn jedenfalls durfte die Beklagte die mündliche Prüfungsverfügung dem in den Räumen des Klägers anwesenden Angestellten I S wirksam bekannt geben, weil die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes, die ergänzend heranzuziehen sind, dies zulassen. Nach § 11 Abs. 4 Verwaltungszustellungsgesetz kann ein Schriftstück, das dem Vorsteher eines Vereins zugestellt werden soll, sofern er in dem Geschäftsraum während der gewöhnlichen Geschäftsstunden nicht angetroffen wird, auch einem Bediensteten übergeben werden, der in dem Geschäftsraum anwesend ist. Für mündliche Verwaltungsakte muss das entsprechend gelten. Es kommt daher nicht darauf an, ob der in den Geschäftsräumen des Klägers angetroffene Bedienstete Vollmacht zur Entgegennahme von Verwaltungsakten hatte, so dass die von dem Kläger beantragte Beweisaufnahme unterbleiben konnte.

Auch die von dem Sozialgericht und dem Kläger geforderte Präzisierung des Prüfungsgegenstandes findet in dem Gesetz keine Stütze. § 305 Abs. 1 Satz 1 SGB III bestimmt hierzu, dass die Grundstücke und Geschäftsräume des Arbeitgebers während der Geschäftszeit betreten werden können und dort Einsicht in die Lohn-, Melde- oder vergleichbare Unterlagen genommen werden darf. Damit ist der Gegenstand der Prüfung hinreichend konkret beschrieben. Da es für die Durchführung einer Außenprüfung eines Anlasses oder gar eines Tatverdachtes nicht bedarf, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, kommt es auch gar nicht darauf an, welcher konkrete Anlass vorliegend gegeben war (Durchsuchung einer Moschee in der S Straße, überhöhte (?) Entgelte für Projektleiter). Auch die Frage, ob die Beklagte in der Lage gewesen wäre, sich die Angaben über die sogenannten Projektleiter auf anderem Wege zu beschaffen, ist vorliegend irrelevant, weil eine Außenprüfung nicht erst dann stattfinden darf, wenn die Beklagte alle anderen Auskunftsmöglichkeiten ausgeschöpft hat.

Festzuhalten bleibt, dass die nach § 304 f. SGB III erforderlichen Prüfungen ohne besonderen Anlass und ohne besonderen Grund durchgeführt werden können, sodass in der Regel auch grundrechtsrelevante Eingriffe bei solchen Prüfungen nicht vorliegen (vgl. Bundesverfassungsgericht vom 13. Oktober 1971 in BVerfGE 32, 54). Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte bei der vorgenommenen Prüfung über die ihr nach § 304 f. SGB III zustehenden Rechte hinausgegangen ist und insbesondere Unterlagen eingesehen hat, zu deren Einsicht sie nach § 305 SGG nicht berechtigt ist, haben sich nicht ergeben.

Soweit das Sozialgericht eine Verbindung zu der Ende 2001 geführten Terrorismusdebatte gezogen hat, liegt dies neben der Sache. Ob eine solche gedankliche Verbindung dann gerechtfertigt wäre, wenn die Prüfung in der Form ungewöhnlich gewesen oder durch eine ungewöhnliche Wiederholung von Prüfungen in den Betrieb des Klägers eingegriffen worden wäre, kann dahinstehen. Dies liegt jedenfalls hier nicht vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 197 a SGG i.V.m. §§ 161, 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die von dem Kläger geltend gemachte Kostenbefreiung findet ihre Stütze nicht in Art. 140 Grundgesetz, der u.a. auf Art. 138 der Weimarer Verfassung verweist. Dort ist eine Befreiung der Religionsgesellschaften und religiösen Vereine von den Gerichtskosten nicht geregelt. Soweit eine Befreiung von Gerichtskosten in dem Justizgebührenbefreiungsgesetz des Landes Berlin vom 24. November 1970 (GVBl. S. 1934, neu gefasst durch Gesetz vom 19. Mai 1992, GVBl. S. 182) vorgesehen ist, fällt der Antragsteller nicht unter den Befreiungstatbestand, denn er besitzt nicht die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Deswegen kann offen bleiben, ob die Sozialgerichtsbarkeit überhaupt vom sachlichen Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst sein kann, das seinem Wortlaut nach nur von der Zahlung der Gebühren befreit, welche ordentliche Gerichte in Zivilsachen erheben.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197 a SGG i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 Gerichtskostengesetz (GKG).

Die Revision war nicht zuzulassen, weil ein Grund nach § 160 Abs. 2 SGG nicht vorlag.
Rechtskraft
Aus
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