L 9 U 144/16

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Wiesbaden (HES)
Aktenzeichen
S 32 U 2/13
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 9 U 144/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Der Jagdaufseher ist Beschäftigter des Jagdausübungsberechtigten und steht bei Ausübung seiner Tätigkeit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies gilt unabhängig davon, ob er behördlich bestätigt ist oder nicht.

Ein vom Jagdaufseher für die Durchführung einer Nachsuche angeforderter Jagdhelfer wird wie ein Beschäftigter für den Jagdausübungsberechtigten tätig und ist gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII gesetzlich versichert.

Die Teilnahme an einer Nachsuche stellt aufgrund der Dauer und Gefährlichkeit der Unternehmung grundsätzlich keinen selbstverständlichen Hilfsdienst unter Verwandten dar, der zum Ausschluss vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung führt.
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 18. Mai 2016 aufgehoben. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2012 verurteilt, der Klägerin Hinterbliebenenleistungen aufgrund des Versicherungsfalles ihres Ehemannes C. A. (geboren 1967, gestorben 2012) vom 3. Mai 2012 zu gewähren.

II. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Instanzen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen aus dem Versicherungsfall des C. A. (im folgenden: Versicherter) nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) streitig.

Die Klägerin ist die Witwe des 1967 geborenen Versicherten. Der Versicherte verfügte über einen Jagdschein und besaß einen Jagdhund, der für die Nachsuche von Wild ausgebildet war (ein so genannter Schweißhund). Er hatte in der Vergangenheit für verschiedene Jäger und Revierpächter sowie bei Wildunfällen für die Polizei mit seinem Hund Nachsuchen durchgeführt.

Der Zeuge D. ist der Pächter eines Jagdreviers in D-Stadt, wo er am 3. Mai 2012 u. a. mit dem Zeugen E. als Jagdgast eine Jagd durchführte. Bei dieser schoss der Zeuge E. gegen 20:15 Uhr ein Stück Rehwild krank, welches in den Wald flüchtete. Hierüber setzte der Zeuge D. seinen Jagdaufseher, den Zeugen A., in Kenntnis, der der Bruder des Versicherten ist. Der Zeuge A. fragte daraufhin für die erforderliche Nachsuche den Versicherten, ob er mit seinem Hund kommen könne. Dieser willigte ein und traf kurze Zeit später mit seinem Hund an der Anschussstelle ein.

Der Anschuss des Wildes war unmittelbar an einem Bachlauf erfolgt, dessen Böschung steil und unwegsam war. Nachdem auch der Zeuge A. eingetroffen war, wurde die Nachsuche begonnen, wobei der Hund des Versicherten nach Aufnahme der Fährte direkt über den Bach setzte bzw. setzen wollte. Um den Bach überqueren zu können, gingen zunächst die Zeugen E. und A. ca. 20 Meter flussaufwärts, wo das Gewässer an einer flacheren Stelle besser passierbar war. Der Versicherte blieb mit dem Hund zurück, da dieser die Fährte nicht verlieren sollte. Nachdem die Zeugen auf der anderen Seite des Baches wieder in Höhe des Anschusses erschienen waren, übernahmen sie von dem Versicherten den an einer langen Leine befindlichen Hund, wobei der Zeuge A. die Leine aufnahm. Die Männer vereinbarten sodann, dass der Versicherte ebenfalls flussaufwärts den Bach passieren und die beiden Zeugen mit dem Hund die Nachsuche bereits fortsetzen sollten. Der Versicherte wollte folgen.

Nachdem der Versicherte kurze Zeit später noch nicht zu den Zeugen aufgeschlossen hatte, riefen diese nach ihm. Als der Versicherte nicht antwortete, kehrten die Zeugen um und fanden ihn leblos am bzw. im Bach liegend. Die spätere Obduktion ergab, dass der Versicherte sich bei einem Sturz das Genick gebrochen hatte. Die hinzugerufene Polizei hörte vor Ort die Zeugen A. und E. zum Geschehensablauf an. Wegen des Inhalts der Aussage wird auf die Berichte des Kriminalhauptkommissars (KHK) F. sowie des Polizeikommissars (PK) G. vom 4. Mai 2012 verwiesen. KHK F. gab darüber hinaus in seinem Bericht an, dass die Waffe des Versicherten sich in seinem Fahrzeug befunden habe.

Der Zeuge D. zeigte als Jagdpächter der Beklagten am 7. Mai 2012 das Ereignis als Arbeitsunfall an und gab in einem Schreiben vom 8. Mai 2012 u. a. an, dass der Zeuge A. den Versicherten beauftragt habe, mit seinem Hund die Nachsuche durchzuführen. Die Beklagte zog daraufhin die polizeiliche Ermittlungsakte bei.

Mit Bescheid vom 17. Juli 2012 lehnte die Beklagte gegenüber der Klägerin eine Entschädigung des Unfalls des Versicherten vom 3. Mai 2012 nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Bei dem Unfall habe es sich nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt. Der Versicherte habe zum Unfallzeitpunkt keine bei der Beklagten versicherte Tätigkeit ausgeübt. Er unterfalle nicht der Unfallversicherung für Jagdpächter und deren mitarbeitende Familienangehörige (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 123 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII). Er sei auch nicht als Arbeitnehmer des Jagdpächters beschäftigt gewesen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII). Seine Tätigkeit sei auch nicht als so genannte "Wie-Beschäftigung" versichert (§ 2 Abs. 2 SGB VII). Die Tätigkeit der Nachsuche sei unfallversicherungsrechtlich der aktiven und typischen Jagdausübung zuzuordnen. Insbesondere sei der Hundeführer bei erfolgreicher Suche nach dem angeschossenen Tier berechtigt, es zu schießen. Es handele sich auch nicht um eine arbeitnehmerähnliche, weisungsgebundene Tätigkeit. Der Versicherte habe vielmehr hinsichtlich der Gestaltung der Nachsuche keinerlei Weisungen vom Pächter oder dessen Beauftragten unterlegen, sondern diese nach eigenem Ermessen durchgeführt.

Gegen den Bescheid legte die Klägerin vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten Widerspruch mit der Begründung ein, dass der Versicherte nicht als Schweißhundeführer, sondern als Jagdhelfer einzuordnen und in dieser Funktion gesetzlich unfallversichert sei. Die Nachsuche sei von dem Zeugen A. und nicht von dem Versicherten geleitet worden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2012 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Es sei unerheblich, wer der Brüder A. die Nachsuche durchgeführt habe. Denn die Tätigkeit der Nachsuche sei nicht versichert. Auch der Jagdaufseher A. habe als nicht versicherte Person gehandelt. Wenn er eine weitere Person in diese Nachsuche einbezogen habe, sei diese ebenfalls nicht versichert. Es habe keine Verbindung zum Unternehmen des Jagdpächters bestanden.

Dagegen hat die Klägerin am 3. Januar 2013 Klage zum Sozialgericht Wiesbaden erhoben und Beweis durch Zeugeneinvernahme angeboten. Mit Urteil vom 18. Mai 2016 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klage sei unbegründet, da der Versicherte am 3. Mai 2016 keinen Arbeitsunfall im Sinne des SGB VII erlitten habe.

Der Versicherte sei nicht als landwirtschaftlicher Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5, § 123 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII tätig geworden, weil er nicht Jagdpächter oder dessen mithelfender Familienangehöriger gewesen sei. Er sei auch nicht Beschäftigter im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, denn es habe unstreitig kein Arbeitsvertrag mit dem Jagdpächter bestanden. Ein Versicherungsschutz ergebe sich auch nicht aus § 2 Abs. 2 SGB VII, da der Versicherte nicht wie ein Beschäftigter tätig geworden sei. Die Voraussetzungen für einen Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 SGB VII seien hier für alle im Verlauf des Verwaltungs- und Klageverfahrens geschilderten Abläufe nicht erfüllt, weshalb eine weitere Aufklärung des Sachverhalts und Anhörung der von der Klägerin benannten Zeugen nicht erforderlich sei.

Die Kammer nehme an, dass der Versicherte als Hundeführer mit eigener Verantwortung an der Nachsuche teilgenommen habe. Dies ergebe sich aus den unfallnahen Formulierungen des Jagdaufsehers/Zeugen A., des Jagdgasts/Zeugen E. und des Jagdpächters/Zeugen D., denen die Kammer besonders hohes Gewicht beimesse. So habe der Zeuge D. mitgeteilt, der Versicherte sei "vom Jagdaufseher zur Wildverfolgung angefordert" worden; hierbei seien die drei Männer über einen Bach gegangen, wo sich der Unfall ereignet habe (s. Unfallanzeige, Telefonvermerk und Faxschreiben vom 8. Mai 2012). Auch der Zeuge E. habe angegeben, er habe "sich mit den Gebrüdern A. auf einer Nachsuche befunden" (s. Bericht des Polizeipräsidiums Koblenz vom 4. Mai 2012). Der Zeuge A. habe angegeben, er habe den Versicherten gebeten, die "Suche mit seinem Jagdhund zu unterstützen" (s. Ermittlungsbericht des Polizeipräsidiums Koblenz vom 4. Mai 2012). Auch die arbeitsteilige Vorgehensweise, die in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin erneut bestätigt worden sei, lasse die Nachsuche als gemeinsame Tätigkeit erscheinen, bei der dem Versicherten als Besitzer des suchenden Hundes eine zentrale Rolle zugekommen sei. Danach habe der Versicherte zu Beginn der Suche selbst den Hund geführt und habe, als die Spur an einer unzugänglichen Stelle durch einen Bach geführt habe, zunächst ohne die beiden anderen Männer mit dem Hund unmittelbar an der Spur gewartet. Damit sei der Versicherte jedenfalls zunächst selbst der Schweißhundeführer gewesen. Als die beiden anderen Männer den Bach an einer anderen Stelle überquert und auf der gegenüberliegenden Seite die Spur wieder erreicht hatten, hätten sie den Hund übernommen. Die beiden anderen Männer hätten zwar die Suche sogleich fortgesetzt, seien aber davon ausgegangen, dass der Versicherte sehr schnell wieder zu ihnen stoßen würde, denn sie hätten sein Fehlen schon nach einigen Metern bemerkt. Der Versicherte habe selbst auch eine Waffe dabei gehabt, habe diese aber nach den Angaben des Polizeiberichts in seinem Wagen gelassen (Todesermittlungsbericht, S. 4). Er habe daher also die Aufgabe gehabt, den Hund zu führen, hätte aber nicht selbst das verletzte Tier erschießen sollen. Für eine aktive und eigenverantwortliche Rolle des Versicherten als Hundeführer spreche auch, dass nach Angaben der Klägerin nur der Versicherte und sie selbst in der Lage gewesen seien, beim Auffinden des angeschossenen Tieres auf den Hund einzuwirken. Hinzu komme, dass der Versicherte als erfahrener Schweißhundeführer bereits öfter in eigener Verantwortung Nachsuchen durchgeführt habe. Es seien keine Gründe dafür ersichtlich, weshalb er trotz seiner großen Erfahrung und der engen Beziehung zu seinem Hund ausgerechnet bei der Suche am 3. Mai 2012 der Anweisungen seines Bruders bedurft haben sollte oder sich diesem habe unterordnen sollen.

In diesem Fall sei der Versicherte nicht gemäß § 2 Abs. 2 SGB VII nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung versichert gewesen. Denn bei der Durchführung der Nachsuche in der Funktion des Schweißhundeführers handele es sich nicht um eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit. Zwar sei die Nachsuche mit Schweißhund eine fremdnützige Tätigkeit, denn sie diene dem Jagdausübungsberechtigten, der zur Nachsuche gesetzlich verpflichtet sei (§ 22a Bundesjagdgesetz - BJagdG -, § 27 Hessisches Jagdgesetz - HJagdG -). Die Nachsuche ähnele aber deutlich einer unternehmerischen Tätigkeit. So verfüge ein Schweißhundeführer über Spezialwissen und Erfahrung im Umgang mit seinem eigenen Hund. Er bediene sich bei der Nachsuche seines eigenen Hundes und nutze damit eigenes "Arbeitsgerät". Nehme er an einer Jagd nicht selbst als Jäger oder als Jagdgast teil, bedürfe er für seine Tätigkeit eines konkreten Auftrags im Einzelfall von einer Person, die in einem Jagdbezirk zur Jagd befugt sei, in dem das Wild angeschossen worden sei. Er sei allerdings nicht verpflichtet, dieser Bitte nachzukommen. Auch müsse der Hundeführer in eigener Verantwortung darüber entscheiden, wie er seinen Hund lenke und wie er die Nachsuche konkret gestalte, um das verletzte Tier möglichst schnell zu finden. Im vorliegenden Fall sei der Versicherte zuvor bereits für verschiedene andere Auftraggeber tätig geworden. Gleichzeitig weise die Nachsuche auch Elemente einer ebenfalls nicht nach dem SGB VII versicherten Gefälligkeit auf. Denn sie erfolge nach Aussage der Ehefrau der Klägerin grundsätzlich unentgeltlich und sei Ausdruck der "Jägerehre". Im hier zu entscheidenden Fall komme noch hinzu, dass der Versicherte auf die Bitte seines Bruders, also eines nahen Verwandten hin, tätig geworden sei.

Einer genauen Aufklärung der Abläufe im Detail bedürfe es aber nicht. Denn auch wenn man den ersten Schilderungen des Bevollmächtigten der Klägerin folgen wolle, die sich in der Widerspruchsbegründung aus Oktober 2012 fänden, bestehe kein Unfall-versicherungsschutz. Denn nach diesen Angaben habe der Versicherte "allein" die Aufgabe gehabt, seinen Hund zum Startpunkt der Suche zu bringen und dort an den Jagdaufseher und den Jagdgast abzugeben. Für die Nachsuche sei der Jagdaufseher "ausschließlich", "allein" sowie "eigenverantwortlich und eigenständig" verantwortlich gewesen. In diesem Fall habe der Versicherte nach der Übergabe des Hundes an Jagdaufseher und Jagdgast gar keine fremdnützige Tätigkeit mehr ausgeübt. Er sei aus rein persönlichem Interesse am Verlauf der Nachsuche oder dem Verhalten und Erfolg seines Hundes der Gruppe gefolgt, die die Nachsuche ohne ihn durchgeführt habe.

Auch die jüngsten Schilderungen des Ablaufs durch den Bevollmächtigten der Klägerin führe nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung. Danach habe der Versicherte nach der Überquerung des Baches und der damit verbundenen Übergabe des Hundes an einen der beiden anderen Männer weiterhin die Aufgabe gehabt, seinen Hund zu beobachten und falls nötig auf ihn einzuwirken. Dieser Schilderung komme nur ein geringes Gewicht zu. Sie stamme vom Bevollmächtigten der Klägerin und damit nicht von einer Person, die an der Jagd teilgenommen habe. Auch sei sie als dritte Version der Ereignisse erstmals im Juli 2013, das heißt lange nach den Ereignissen geäußert worden und reagiere offenkundig auf die überzeugende Argumentation der Beklagten, dass der Versicherte bei der zunächst geschilderten Version zum Todeszeitpunkt gar keine Aufgabe mehr gehabt habe.

Selbst wenn man diesen Ablauf trotzdem als wahr unterstelle, habe der Ehemann der Klägerin nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 2 Abs. 2 SGB VII gestanden. Denn auch nach dieser Schilderung habe der Versicherte weiterhin nicht arbeitnehmerähnlich gehandelt. Weil der Hund besonders gut – beim Auffinden des verletzten Tieres sogar ausschließlich – dem Versicherten gehorcht habe, habe der Versicherte ununterbrochen die Kontrolle über seinen Hund als zentrales "Werkzeug" der Nachsuche gehabt. In diesem Fall sei unerheblich, dass einer der beiden anderen Männer zwischenzeitlich die Hundeleine festgehalten habe.

Gegen das dem Prozessbevollmächtigten am 27. Mai 2016 zugestellte Urteil hat dieser am 27. Juni 2016 Berufung zum Hessischen Landessozialgericht eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass das Sozialgericht fehlerhaft davon ausgegangen sei, dass der Versicherte in eigener Verantwortung die Nachsuche durchgeführt habe. Die Nachsuche sei ausschließlich durch den Zeugen A. als Jagdaufseher organisiert und geleitet worden. Dieser sei allein weisungsbefugt und verantwortlich gewesen, während der Versicherte nur als Jagdhelfer fungiert und seinen Hund zur Verfügung gestellt habe. Eine Nachsuche könne dabei aufgrund ihrer Gefährlichkeit nicht in Form einer gemeinschaftlichen Unternehmung durchgeführt werden, vielmehr habe immer nur eine Person die Leitung und sei dabei gegenüber den Helfern zur Erteilung von Weisungen befugt. Es sei auch unrichtig, dass der Versicherte die Nachsuche zunächst allein begonnen habe. Vielmehr sei der Hund bereits am Anschuss in die Obhut des Nachsucheführers, hier des Zeugen A., übergeben worden. Der Zeuge A. habe den Hund geführt und den Versicherten lediglich angewiesen, ihm zu folgen, um gegebenenfalls auf den Hund einwirken zu können. Da der Versicherte auch keine Schusswaffe bei sich gehabt habe, könne unter keinen Umständen davon ausgegangen werden, dass er selbst als Nachsucheführer im Einsatz gewesen sei. In dem betroffenen Jagdbezirk sei zudem ausschließlich der Zeuge A. als Jagdaufseher zur Durchführung von Nachsuchen berechtigt. Das Sozialgericht unterstelle zu Lasten der Klägerin, dass der Hund nur auf den Versicherten gehört habe. Außerdem habe das Sozialgericht fehlerhaft die angebotenen Zeugen nicht gehört.

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 18. Mai 2016 sowie den Bescheid der Beklagten vom 17. Juli 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Hinterbliebenenleistungen aufgrund des Versicherungsfalles ihres Ehemannes C. A. (geboren 1967, gestorben 2012) vom 3. Mai 2012 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Das Urteil entspreche den Angaben der Zeugen gegenüber der Polizei.

In einer nichtöffentlichen Sitzung vom 12. Dezember 2016 hat die Berichterstatterin die Zeugen D., E. und A. vernommen sowie die Klägerin persönlich angehört. Wegen des Inhalts der Aussagen wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Durch die Zeugenvernehmung sieht sich die Klägerin in ihrer Eischätzung bestätigt. Es stehe aufgrund der Zeugenaussagen fest, dass der Versicherte an der Nachsuche als versicherter Jagdhelfer teilgenommen habe. So habe der Zeuge A. bestätigt, dass er den Versicherten gebeten habe, seinen Hund zur Anschussstelle zu bringen. Er habe dann den Versicherten gebeten, an der Nachsuche teilzunehmen, weil es so ausgesehen habe, als ob es schwierig werden könne. Am Anschuss hätte zudem nach Aussage des Zeugen E. dieser zusammen mit dem Versicherten auf den Zeugen A. gewartet. Bei erfolgreicher Durchführung der Nachsuche wäre sodann der Versicherte in Naturalien (Einladung zum Essen oder Hundefutter) entlohnt worden, wie dies - außer bei Berufsjägern - üblich sei. Der Zeuge A. sei auch bestätigter Jagdaufseher des Zeugen D.

Die Beklagte ist weiterhin der Auffassung, dass der Versicherte nicht arbeitnehmerähnlich tätig geworden ist. Der Zeuge A. sei für den Fall, dass er nicht behördlich bestätigter Jagdaufseher sei, rechtlich wie ein Jagdgast zu beurteilen und der Versicherte sei nicht vom Jagdpächter selbst mit der Teilnahme an der Nachsuche beauftragt worden. Der Zeuge A. habe jedoch selbst kein Jagdunternehmen, so dass der Versicherte auch nicht für ein solches tätig geworden sei. Schließlich habe der Zeuge A. seinem Bruder auch keine Anweisungen geben können, vielmehr habe es sich um eine freiwillige Unterstützung im Rahmen der familiären Beziehung gehandelt.

Im Rahmen der nichtöffentlichen Sitzung haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten und Zeugen im Übrigen wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -)

Die nach den §§ 143 und 144 SGG statthafte und nach § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 18. Mai 2016 sowie der Bescheid der Beklagten vom 17. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2012 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Die Klägerin hat Anspruch auf die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen aufgrund des Todesfalles des Versicherten vom 3. Mai 2012.

Voraussetzung eines jeden Hinterbliebenenrechts (§§ 64 bis 71 SGB VII) ist, dass in der Person des Versicherten ein Versicherungsfall eingetreten war und er infolgedessen verstorben ist. Die Frage, ob ein Versicherungsfall vorgelegen hat und welcher es genau war, ist dabei kein selbständiger Gegenstand des Verwaltungsverfahrens, über den durch Verwaltungsakt entschieden werden dürfte, sondern nur eine Tatbestandsvoraussetzung des streitgegenständlichen Anspruchs, das heißt ein unselbständiges Begründungselement des Verwaltungsakts (BSG, Urteil vom 4. Dezember 2014 - B 2 U 18/13 R -). Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist der Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen ein eigener Rechtsanspruch, der sich zwar vom Recht des Versicherten ableitet, aber hinsichtlich aller Voraussetzungen gesondert zu prüfen ist (BSG, Urteil vom 12. Januar 2010 - B 2 U 21/08 R - m. w. N.). Die Klägerin hat somit zutreffend ihren Klageantrag auf die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen umgestellt. Letztere hat die Beklagte in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 17. Juli 2012 auch ausdrücklich abgelehnt, indem sie Entschädigungsleistungen, zu welchen auch die Hinterbliebenenleistungen zählen, versagt hat.

Die Klägerin hat vorliegend auch Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB VII, da der Tod des Versicherten infolge eines Arbeitsunfalls im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII eingetreten ist.

Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB VII haben Hinterbliebene Anspruch auf
1. Sterbegeld,
2. Erstattung der Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung,
3. Hinterbliebenenrenten,
4. Beihilfe.
Nach Satz 2 der Vorschrift besteht der Anspruch auf Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 dabei nur, wenn der Tod infolge eines Versicherungsfalls eingetreten ist.

Versicherungsfälle sind gemäß § 7 Abs. 1 SGB VII Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Für einen Arbeitsunfall ist danach im Regelfall erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis (dem Unfallereignis) geführt hat (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität; ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. etwa Urteil vom 26. Juni 2014 - B 2 U 4/13 R -; Urteil vom 15. Mai 2012 - B 2 U 16/11 R -; Urteil vom 12. April 2005 - B 2 U 11/04 R - jeweils m. w. N.).

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung müssen im Unfallversicherungsrecht dabei die anspruchsbegründenden Tatsachen, nämlich die versicherte Tätigkeit, die schädigende Einwirkung und der Gesundheitserstschaden bzw. der Tod erwiesen sein. Dies bedeutet, dass bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden kann (BSG, Urteil vom 30. April 1985 - 2 RU 43/84 -). Dagegen genügt hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (BSG, Urteil vom 18. Januar 2011 - B 2 U 5/10 R -). Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit ist dann anzunehmen, wenn bei vernünftiger Abwägung aller wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang spricht, wobei dieser nicht schon dann wahrscheinlich ist, wenn er nicht auszuschließen oder nur möglich ist (BSG vom 18. Januar 2011, a. a. O.). Kann ein behaupteter Sachverhalt nicht nachgewiesen oder der ursächliche Zusammenhang nicht wahrscheinlich gemacht werden, so geht dies nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte ableitet, bei den anspruchsbegründenden Tatsachen somit zu Lasten des jeweiligen Klägers (BSG, Urteil vom 27. Juni 1991 - 2 RU 31/90 -; zu allem LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Januar 2016 - L 9 U 1607/15 -).

Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Der Versicherte hat vorliegend durch den Sturz am Bach einen Unfall im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII erlitten. Der unmittelbar eingetretene Tod des Versicherten durch Genickbruch ist zudem unzweifelhaft rechtlich wesentlich auf den Sturz zurückzuführen.

Zur Überzeugung des Senats war der Versicherte zum Zeitpunkt des erlittenen Unfalls auch gesetzlich unfallversichert.

Der Versicherte war zwar nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 a) SGB VII gesetzlich unfallversichert. Danach sind Personen kraft Gesetzes versichert, die Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind. Nach § 123 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII gehören Jagden zu den landwirtschaftlichen Unternehmen. Unternehmer ist dabei derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht (§ 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII). Jagdunternehmer sind danach diejenigen, denen das Recht zusteht, in eigenen oder fremden Geländen wildlebende jagdbare Tiere zu hegen und zu erlegen, mithin die Jagdrechtsinhaber (Hessisches LSG, Urteil vom 1. Dezember 2009 L 3 U 229/06 -). Jagdrechtsinhaber sind der Eigentümer, § 3 BJagdG, die Jagdgenossen, § 8 BJagdG, und der Jagdpächter, § 11 BJagdG (BSG, Urteil vom 20. Dezember 1961 - 2 RU 136/60 - zu § 537 Nr. 8 RVO; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24. November 2009 - L 3 U 168/08 -; Angermaier in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Auflage 2014, § 4, Rn. 98; zu allem Hessisches LSG, Urteil vom 25. März 2014 - L 3 U 128/11 -). Zu diesen genannten Personengruppen gehörte der Versicherte unstreitig nicht.

Ein Versicherungsschutz ergibt sich für den Versicherten auch nicht aus § 2 Abs. 1 Nr. 5 d) SGB VII. Nach dieser Vorschrift sind Personen unfallversichert, die ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft dienen. Da diese Formulierung einerseits § 123 Abs. 1 Nr. 7 SGB VII entspricht, andererseits Jagden daneben ausdrücklich von § 123 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII erfasst sind, sind Jagden keine Unternehmen im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 7 SGB VII und damit auch nicht im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 d) SGB VII (so bereits Hessisches LSG, Urteil vom 1. Dezember 2009, a. a. O.; im Ergebnis ebenso LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. April 2005 - L 2 U 9/04 -).

Der Versicherte war schließlich auch nicht als Beschäftigter nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versichert. Denn ein Beschäftigungsverhältnis, also eine nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch - SGB IV -), bestand weder zu dem Jagdpächter, dem Zeugen D., noch zu dem Jagdaufseher, dem Zeugen A.

Allerdings war der Versicherte zum Zeitpunkt des Unfalls wie ein Beschäftigter im Jagdunternehmen des Zeugen D. tätig und damit nach § 2 Abs. 2 SGB VII gesetzlich unfallversichert.

Nach § 2 Abs. 2 SGB VII sind Personen gesetzlich versichert, die wie ein nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII Versicherter (arbeitnehmerähnlich) tätig werden. Nach dieser Vorschrift ist eine Betätigung, Handlung oder Verrichtung versichert, wenn sie unter Umständen ausgeübt wird, die mit einer Beschäftigung vergleichbar ist. Es muss sich um eine ernstliche Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert handeln, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet wird, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zu einem bestimmten Unternehmen stehen (st. Rspr. des BSG, vgl. Urteil vom 31. Mai 2005 B 2 U 35/04 R -; Urteil vom 13. September 2005 - B 2 U 6/05 R - m. w. N.; Urteil vom 17. Februar 2009 - B 2 U 38/06 R -; Urteil vom 15. Juni 2010 - B 2 U 12/09 R -). Die Fremdnützigkeit der Tätigkeit erfordert dabei keine persönliche Abhängigkeit zu einem Unternehmer. Vielmehr ist ausreichend, dass eine ernstliche, dem fremden Unternehmen dienende Tätigkeit verrichtet wird, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht und die ihrer Art nach auch von Personen verrichtet werden könnte, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen und die ungeachtet des Beweggrundes für den Entschluss, tätig zu werden, unter solchen Umständen geleistet wird, dass sie einer Tätigkeit auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich ist (vgl. BSG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 2 RU 24/93 - m. w. N). Versicherungsschutz im Rahmen einer Wie-Beschäftigung besteht etwa dann, wenn die Verrichtung im Einzelfall fremden, betrieblichen Zwecken wesentlich zu dienen bestimmt war, wobei es ausreicht, wenn der Versicherte die Verrichtung auch dann vorgenommen hätte, wenn ein eventuell daneben bestehender privater Zweck weggefallen wäre (BSG, Urteil vom 5. Mai 1994 - 2 RU 26/93 SozR 3-2200, § 548 Nr. 19; Urteil vom 12. April 2005 - B 2 U 11/04 R - SozR 4-2700, § 8 Nr. 14; Urteil vom 1. Juli 1997 - 2 RU 36/96 - SozR 3-2200, § 548 Nr. 32).

Nach Durchführung der Beweisaufnahme ist der Senat im vorliegenden Fall davon überzeugt, dass der Versicherte bei der zum Unfallzeitpunkt begonnenen Nachsuche auf das Stück Rehwild nicht als Schweißhundeführer, sondern lediglich als Helfer für den Zeugen A. als Jagdaufseher tätig geworden ist.

Die Rechtsprechung hat insoweit bereits entschieden, dass die Tätigkeit eines Schweißhundeführers während der jagdlichen Nachsuche auf ein angeschossenes Stück Wild nicht gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 SGB VII unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, wenn der Schweißhundeführer über seinen Einsatz sowohl bezüglich Art als auch Umfang und Zeitpunkt frei verfügen kann und nicht unter dem Direktionsrecht des Jagdunternehmers steht (Hessisches LSG, Urteil vom 1. Dezember 2009, a. a. O.; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. April 2005 - L 2 U 9/04 ). Die Beweisaufnahme hat vorliegend jedoch ergeben, dass der Versicherte nicht als selbständiger Schweißhundeführer die Nachsuche geleitet hat. Vielmehr hat zur Überzeugung des Senats der Zeuge A. die Nachsuche durchgeführt und sich hierfür von dem Versicherten den Schweißhund geben lassen.

So hat der Zeuge D. bei seiner Vernehmung durch die Berichterstatterin am 12. Dezember 2016 ausgesagt, dass er den Zeugen A. angerufen habe, damit dieser das mit der Nachsuche regele. Der Zeuge A. habe zu ihm am Telefon gesagt, dass er sich darum kümmern werde. Der Zeuge E. hat im Rahmen seiner Vernehmung ausgeführt, dass der Zeuge D. ihm erläutert habe, dass der Zeuge A. als Jagdaufseher für die Nachsuche zuständig sei. Der Zeuge A. habe sodann am Telefon zu ihm gesagt, dass er den Versicherten anrufen werde, weil er den entsprechenden Hund habe, den sie für die Nachsuche brauchen. Weiter hat der Zeuge E. ausgesagt, dass der Versicherte sodann als erster bei ihm bei der Kanzel gewesen sei und er ihn gefragt habe, ob sie gleich losgehen wollten, um mit der Nachsuche zu beginnen. Der Versicherte habe jedoch gesagt, dass sie auf den Zeugen A. warten müssten, weil dieser die Nachsuche leiten würde. Der Zeuge A. habe sodann auch das Kommando gegeben, dass die Nachsuche losgehe.

Der Zeuge A. schließlich hat ausgesagt, dass er bereits vor dem Unfalltag Nachsuchen in dem Revier öfter selbst gemacht habe, er habe aber manchmal auch andere Hundeführer hierfür angerufen. Er habe auch öfter den Versicherten mit seinem Hund angerufen, habe diesen jedoch nicht mit der Nachsuche beauftragt, weil er sich in dem Revier besser auskenne. Er selbst führe Nachsuchen nur in seinem eigenen Revier durch und hole sich dann geeignete Hunde oder Hundeführer für die Nachsuche. Er habe die Nachsuchen immer geleitet und auch den Hund des Versicherten geführt. Er habe den Hund des Versicherten auch mehrfach auf Jagden dabei gehabt und der Hund habe auf ihn gehört. Bei manchen Nachsuchen habe er den Versicherten darum gebeten mitzukommen, es habe aber auch Nachsuchen gegeben, wo er ihn nicht mitgenommen habe, sondern sich nur den Hund habe geben lassen. Mitgenommen habe er den Versicherten dann, wenn es so ausgesehen habe, als ob die Nachsuche schwierig werden könnte. Dann habe er den Versicherten aber nicht wegen des Hundes mitgenommen, sondern weil man bei schwierigen Nachsuchen mehrere Helfer brauchen könne, etwa wenn das Wild sich verstecke und dann herausspringe. Sein Bruder sei bei solchen Nachsuchen nicht deshalb mitgekommen, weil er auf den Hund hätte einwirken müssen, da der Hund auf ihn sehr gut gehört habe. Es sei auch kein Problem gewesen, wenn der Hund an dem Wild dran gewesen sei, denn er habe den Hund wieder davon abbringen können. Der Hund habe lediglich das Wild verteidigt, wenn Fremde an dieses heran gewollt hätten, bei ihm selbst sei dies jedoch nicht der Fall gewesen, da er den Hund sehr gut gekannt habe. Auch bei der Nachsuche am 3. Mai 2012 sei der Versicherte nicht wegen des Hundes mitgekommen, sondern einfach als Helfer bei der Nachsuche. Er habe am Unfalltag den Versicherten gebeten, den Hund an der Anschussstelle anzusetzen und weil die Stelle direkt am Bach gewesen sei, sei er mit dem Zeugen E. zunächst auf die andere Seite des Baches gegangen und habe den Hund dort übernommen. Wenn die Anschlussstelle nicht direkt an dem Bach gewesen wäre, hätte er den Hund von Anfang an genommen. Er habe bei der Nachsuche seine Waffe dabei gehabt und hätte auch den Fangschuss abgegeben, da er auch den Hund gehabt habe. Sein Bruder sei, wenn er ihn gefragt habe, meistens mit dem Hund gekommen, um bei der Nachsuche zu helfen. Eine Bezahlung habe er hierfür nicht erhalten, dies sei nicht üblich und der Versicherte habe es einfach so gemacht, unter Geschwistern. Wenn eine Nachsuche notwendig gewesen sei, habe er immer erst einmal versucht, seinen Bruder zu erreichen und nur, wenn er diesen nicht habe erreichen können, habe er den Jäger aus dem Nachbarrevier angerufen. Wenn er diesen mit der Nachsuche beauftragt habe, habe dieser ein kleines Handgeld und Spritkosten bekommen.

Aus den Aussagen der Zeugen, hinsichtlich deren Glaubwürdigkeit keinerlei Zweifel bestehen, ergibt sich zur Überzeugung des Senats, dass Leiter der Nachsuche der Zeuge A. war und nicht der Versicherte. Der Zeuge A. war als Jagdaufseher des Reviers zuständig für die Durchführung der Nachsuche und hat diese nicht an den Versicherten delegiert, sondern selbst durchgeführt. Dies ergibt sich nicht nur aus der Aussage des Zeugen A. selbst, sondern auch aus der Aussage des Zeugen E., der bei Eintreffen des Versicherten an seiner Kanzel mit diesem direkt die Nachsuche habe beginnen wollen, wobei der Versicherte darauf hingewiesen habe, dass man auf den Zeugen A. warten müsse, weil dieser die Nachsuche leite. Der Zeuge A. habe sodann auch das Kommando für den Start der Nachsuche gegeben. Die Aussagen der Zeugen stimmen somit darin überein, dass der Zeuge A. die Nachsuche geleitet hat.

Aus der Tatsache, dass der Versicherte zunächst den Hund an der Leine geführt und auf die Spur angesetzt hat, ergibt sich dabei nichts anderes. Denn der Zeuge A. hat ausgesagt, dass er den Hund von Anfang an genommen hätte, wenn der Anschuss nicht direkt an dem Bach erfolgt gewesen wäre, so dass man unmittelbar über den Bach übersetzen musste. Nur aus diesem Grund hat der Versicherte den Hund zunächst gehalten und an der Anschussstelle gewartet, bis der Zeuge A. auf die andere Seite des Baches gelangt war, um den Hund dort direkt zu übernehmen.

Der Zeuge A. hat zudem ausgesagt, dass er bereits vor dem Unfalltag des Öfteren den Versicherten angerufen habe, damit ihm dieser den Hund für Nachsuchen zur Verfügung stelle und ihm gegebenenfalls bei der Nachsuche helfe. Auch hat er mitgeteilt, dass er den Versicherten nicht immer für die Nachsuche mitgenommen habe, sondern nur dann, wenn es ausgesehen habe, als ob es eine schwierige Nachsuche werden könnte. Manchmal habe er sich auch nur den Hund geben lassen und der Versicherte habe am Auto gewartet. Aus dieser Aussage ergibt sich, dass auch vor dem Unfalltag der Versicherte nicht selbständig Nachsuchen in dem Revier durchgeführt hat, sondern diese stets durch den Zeugen A. geleitet wurden. Es gibt insoweit keine Hinweise, weshalb dies am 3. Mai 2012 anders gewesen sein sollte, zumal der Zeuge A. als Jagdaufseher des Reviers dieses bestens kannte, so dass eine Leitung der Nachsuche durch ihn selbst auch sinnvoll war.

Schließlich hat der Zeuge A. auch klargestellt, dass er den Versicherten nicht zur Einwirkung auf den Hund benötigt hat, sondern der Hund auf ihn gut gehört habe. Er habe den Hund mehrfach auf Jagden dabei gehabt und habe ihn auch von dem Wild abbringen können, wenn der Hund einmal dran gewesen sei. An dem Wahrheitsgehalt dieser Aussage hat der Senat dabei keine Zweifel. Soweit die Klägerin bei ihrer Anhörung erstinstanzlich und auch gegenüber der Berichterstatterin am 12. Dezember 2016 ausgeführt hat, dass der Hund von dem Wild, wenn er es mal gestellt habe, nur noch schwer wieder abzubringen gewesen sei und dies im Prinzip nur der Versicherte habe schaffen können, da der Hund sonst keinen an das Stück heran gelassen habe, widerspricht dies nicht grundsätzlich der Aussage des Zeugen A. Denn der Zeuge A. hat ausgesagt, dass der Hund des Versicherten tatsächlich Fremde an das Stück Wild nicht heran gelassen habe. Zu diesen Fremden habe er selbst jedoch für den Hund nicht gehört, da er den Hund sehr gut gekannt habe. Dies hält der Senat für schlüssig, zumal der Zeuge A. den Hund des Versicherten nicht nur vielfach auf Nachsuchen mitgenommen und dort geführt, sondern ihn auch auf Jagden eingesetzt hat. Dies wäre nicht möglich gewesen, wenn der Hund nicht auf den Zeugen A. gehört hätte.

Darüber hinaus spricht die Tatsache, dass der Versicherte seine Waffe auf die Nachsuche nicht mitgenommen hat, eindeutig gegen eine selbständige Durchführung der Nachsuche durch den Versicherten. Unabhängig von der Aussage des Zeugen E., der sich daran zu erinnern glaubte, dass der Versicherte die Waffe dabei gehabt habe und der Zeuge A. keine Waffe gehabt habe, ergibt sich aus dem Bericht des KHK F. vom 4. Mai 2012 eindeutig, dass der Versicherte die Waffe zum Zeitpunkt des Unfalls nicht bei sich geführt hat, sondern sich diese in seinem Wagen befand. Auch die Klägerin hat insoweit ausgesagt, dass sie die Waffe des Versicherten aus dessen Auto herausgenommen und dem Zeugen A. übergeben habe, weil sie selbst über keinen Waffenschein verfüge. Für den Senat steht deshalb fest, dass der Versicherte die Waffe bei der Nachsuche nicht dabei hatte.

Wenn aber der Zeuge A. den Versicherten mit der Durchführung der Nachsuche beauftragt hätte, hätte der Versicherte als Leiter der Unternehmung seine Waffe dabei haben müssen, um gegebenenfalls den Fangschuss abgeben zu können. Dass diesen Fangschuss grundsätzlich der Nachsucheführer selbst abgibt, wie dies auch der Klägervertreter ausgeführt hat, ist für den Senat dabei schlüssig, da dieser zum einen grundsätzlich den Hund befehligt, der vor Abgabe des Schusses vom Wild ablassen muss. Zum anderen ist es bereits aus Sicherheitsgründen notwendig, dass grundsätzlich nur einer von gegebenenfalls mehreren Personen das Recht zusteht, den Fangschuss abzugeben, da andernfalls erhöhte Gefahr für Leib und Leben für die Teilnehmer droht. Dieses Recht muss dabei dem Leiter der Nachsuche zustehen, der als einziger berechtigt ist, den übrigen Teilnehmern Anweisungen zu geben. Auch von der Beklagten wurde dies im Rahmen des Widerspruchsbescheides so bestätigt.

Wenn der Versicherte zudem als selbständiger Schweißhundeführer die Nachsuche geleitet hätte, hätte er auch deren Erfolg, d.h. das Auffinden sowie auch das Erlegen des Wildes, geschuldet. Ohne Waffe wäre ihm jedoch dieser Erfolg nicht möglich gewesen, so dass der Umstand, dass der Versicherte seine Waffe im Auto gelassen hat, eindeutig gegen seine Beauftragung als selbständiger Unternehmer spricht.

Schließlich ergibt sich auch aus dem unstreitigen Umstand, dass der Zeuge A. und der Zeuge E. die Nachsuche ohne den Versicherten fortgesetzt und nicht auf diesen gewartet haben, dass dieser nicht der Leiter der Unternehmung war. Auch die Beklagte hat sich nach der Zeugeneinvernahme zudem nicht mehr auf den zuvor vertretenen Standpunkt gestellt, dass der Versicherte die Nachsuche geleitet habe. Nach alledem steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Zeuge A., der im Übrigen auch seine Waffe mitführte, Leiter der zum Unfallzeitpunkt durchgeführten Nachsuche war.

Der Zeuge A. war dabei am Unfalltag als beschäftigter Jagdaufseher tätig und als solcher gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII gesetzlich unfallversichert. Denn Jagdaufseher sind nach der Systematik des Jagdrechts Bedienstete des Jagdausübungsberechtigten (Metzger, in: Erb/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, § 25 BJagdG, 211. Ergänzungslieferung 2016, Rn. 3; vgl. auch BSG, Urteil vom 30. April 1971 - 7/2 RU 268/68 - SozR Nr. 19 zu § 539 RVO: " ... dass er mangels persönlicher Abhängigkeit von den Jagdpächtern - anders als z.B. Jagdgehilfen, Jagdaufseher, Jagdarbeiter oder bezahlte Treiber - in keinem abhängigen Dienst- oder Arbeitsverhältnis gestanden hat"). Zwar verlangen die jagdrechtlichen Regelungen nicht ausdrücklich ein Arbeits- oder sonstiges Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Jagdaufseher und dem Jagdausübungsberechtigten. Sie setzen dieses aber sinngemäß voraus, denn der Jagdaufseher kann den Jagdschutz in einem Revier nur im Einvernehmen mit dem Jagdausübungsberechtigten ausüben. Jagdaufseher übernehmen dabei Aufgaben des Jagdausübungsberechtigten im Jagdbezirk neben oder an Stelle des Jagdausübungsberechtigten. Im Einzelnen können ihre Aufgaben vielfältiger Art sein (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. August 1996 - L 17 U 72/95 -). Hierzu gehört beispielsweise das Kontrollieren der durch das Revier führenden Privatwege, unberechtigte Benutzer anzuzeigen, Hochsitze zu bauen, Pirschwege frei zu fegen, Wildäcker und Wildabsperrzäune anzulegen, im Winter die Fütterung vornehmen, eine Treibjagd abhalten, das Aufnehmen von Wildunfällen, die Wildschadensbekämpfung und das Einzäunen. Darüber hinaus gehört für behördlich bestätige Jagdaufseher auch der Jagdschutz nach den §§ 23, 25 Abs. 1 Satz 1 BJagdG zu seinen Aufgaben. Der Jagdschutz umfasst nach § 23 BJagdG nach näherer Bestimmung durch die Länder den Schutz des Wildes insbesondere vor Wilderern, Futternot, Wildseuchen, vor wildernden Hunden und Katzen sowie die Sorge für die Einhaltung der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Vorschriften. Zu solchen Vorschriften gehören insbesondere § 22a BJagdG (Verhinderung vermeidbarer Schmerzen oder Leiden des Wildes) (zu allem LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 8. September 2005 - L 10 U 2535/04 -; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. Juni 2010 - L 3 U 112/08 -).

Für die Frage des Beschäftigtenstatus ist es dabei zur Überzeugung des Senats unerheblich, ob der Jagdaufseher behördlich bestätigt ist oder nicht. Denn auch ein nicht behördlich bestätigter Jagdaufseher hat gegenüber dem Jagdpächter die Stellung eines weisungsabhängigen Beschäftigten. Er ist insoweit entgegen der Auffassung der Beklagten nicht mit einem Jagdgast gleichzustellen. Einer weiteren Aufklärung, ob der Zeuge A. - wie von der Klägerseite vorgetragen - behördlich bestätigter oder nur einfach bestellter Jagdaufseher ist, bedurfte es deshalb nicht.

Aus § 31 Abs. 1 HJagdG ergibt sich insoweit bereits, dass es neben dem in Abs. 2 der Norm genannten behördlich bestätigten Jagdaufseher auch einen einfachen, vom Jagdpächter bestellten Jagdaufseher gibt, welcher bei Abwesenheit des Jagdausübungsberechtigten insbesondere unaufschiebbare Maßnahmen zur Versorgung von krankem, verletztem oder verendetem Wild durchzuführen hat. Der Jagdaufseher bedarf der schriftlichen Bestellung und muss während der Ausübung der ihm übertragenen Aufgaben seine schriftliche Bestellung auf Verlangen vorzeigen können (§ 31 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 HJagdG). Damit macht bereits das Gesetz deutlich, dass auch der einfache Jagdaufseher eine andere Stellung hat als der bloße Jagdgast. Denn der Jagdaufseher ist nach § 31 Abs. 1 HJagdG bei Abwesenheit des Jagdpächters insbesondere zur Versorgung von verletztem Wild verpflichtet und zwar - im Gegensatz zum Jagdgast - unabhängig davon, ob er selbst an der Jagd teilgenommen hat oder nicht. Auch im vorliegenden Fall haben die Zeugen übereinstimmend bestätigt, dass der Zeuge A. als Jagdaufseher für die Versorgung von Fallwild bei Verkehrsunfällen, aber auch für die Durchführung von Nachsuchen zuständig war. Da die Versorgung von krankem oder verletztem Wild zudem Bestandteil des Jagdschutzes im Sinne von § 23 HJagdG i. V. m. §§ 23, 22a BJagdG ist, kann insoweit auch der Auffassung der Beklagten, dass der einfach bestellte Jagdaufseher nicht berechtigt sei, Aufgaben des Jagdschutzes wahrzunehmen, nicht zugestimmt werden.

Die Norm des § 31 Abs. 1 HJagdG macht darüber hinaus deutlich, dass dem Jagdaufseher weitere Aufgaben übertragen werden können. Aus den Aussagen der Zeugen ergibt sich dabei, dass dies bei dem Zeugen A. auch der Fall ist. Denn der Zeuge D. wie auch der Zeuge A. haben ausgesagt, dass u. a. zu den Aufgaben des Zeugen A. als Jagdaufseher der Bau neuer Kanzeln bzw. deren Reparatur gehört. Darüber hinaus hat der Zeuge E. ausgesagt, dass der Zeuge A. als Jagdaufseher auch eine Drückjagd geleitet habe. Dementsprechend hat der Zeuge A. als Jagdaufseher gemessen an den ihm übertragenen Aufgaben nicht die Stellung eines Jagdgastes. Vielmehr steht er zu dem Zeugen und Jagdpächter D. in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und betreut das Jagdrevier umfassend in dessen Abwesenheit. Er ist damit bei der Ausübung seiner Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII gesetzlich unfallversichert.

Der Versicherte wiederum ist im Rahmen der am 3. Mai 2012 durchgeführten Nachsuche als Helfer für den Zeugen A. und damit im Ergebnis für das Unternehmen des Jagdpächters und Zeugen D. tätig geworden. Da sich die Jagdausübung auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild erstreckt (§ 1 Abs. 4 BJagdG) und nach § 22a Abs. 1 BJagdG krankgeschossenes Wild unverzüglich zu erlegen ist, gehört die Nachsuche zur Jagd (Hessisches LSG, Urteil vom 25. März 2014 a. a. O.; Bayerisches LSG, Urteil vom 30. Mai 2004 - L 17 U 153/01 -; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. April 2005, a. a. O.). Der Versicherte war somit am 3. Mai 2012 als Jagdhelfer tätig. In dieser Funktion als Jagdhelfer war der Versicherte wie ein Beschäftigter gemäß § 2 Abs. 2 SGB VII gesetzlich unfallversichert. Der Versicherte hat insoweit eine ernstliche, dem fremden Unternehmen des Zeugen D. dienende Tätigkeit verrichtet, die auch dem Willen des Unternehmers entsprach, da dieser die Nachsuche angeordnet hatte.

Zwar ist zu beachten, dass nicht jede Tätigkeit, die einem fremden Unternehmen objektiv nützlich und ihrer Art nach sonst üblicherweise dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich ist, beschäftigtenähnlich verrichtet wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG kommt nämlich der mit dem - objektiv arbeitnehmerähnlichen - Verhalten verbundenen Handlungstendenz, die vom bloßen Motiv für das Tätigwerden zu unterscheiden ist (siehe dazu BSG, Urteil vom 5. März 2002 - B 2 U 9/01 R - SGb 2002, 441), ausschlaggebende Bedeutung zu. Verfolgt eine Person mit einem Verhalten, das ansonsten einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnelt, in Wirklichkeit wesentlich allein eigene Angelegenheiten, ist sie nicht mit fremdwirtschaftlicher Zweckbestimmung und somit nicht wie im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, sondern wie ein Unternehmer eigenwirtschaftlich tätig und steht daher auch nicht nach § 2 Abs. 2 SGB VII wie ein nach Abs. 1 Nr. 1 dieser Vorschrift Tätiger unter Versicherungsschutz (vgl. noch zu § 539 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung - RVO -: BSG, Urteil vom 25. November 1992 - 2 RU 48/91 sowie zu § 2 Abs. 2 SGB VII: BSG, Urteil vom 5. März 2002 - B 2 U 8/01 R -; zu allem BSG, Urteil vom 5. Juli 2005 - B 2 U 22/04 R - m. w. N.).

Im vorliegenden Fall jedoch war die Handlungstendenz des Versicherten im Rahmen der Nachsuche ganz auf die Belange des Jagdunternehmers gerichtet. Der Versicherte verfolgte im Rahmen der Nachsuche keine eigenen Angelegenheiten. Da er am Unfalltag kein Jagdgast des Zeugen D. war, stellte die Nachsuche keine eigene Angelegenheit des Versicherten dar (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 19. Dezember 2005 L 6 U 190/04 -). Dass der Versicherte selbst Jäger war und dem Zeugen A. - wohl auch aus Freude an der Jagd - häufig bei Nachsuchen geholfen hat, ändert nichts an dem Umstand, dass die Teilnahme an der Nachsuche für ihn nicht eigenwirtschaftlich erfolgte. Denn die Freude an der Jagd war lediglich das Motiv für das Tätigwerden, welches - wie bereits dargelegt - von der für die Frage der Wie-Beschäftigung ausschlaggebenden Handlungstendenz zu unterscheiden ist (vgl. BSG, Urteil vom 5. Juli 2005, a. a. O.; Urteil vom 5. März 2002, a. a. O.).

Zur Überzeugung des Senats scheitert ein Versicherungsschutz des Versicherten vorliegend auch nicht daran, dass er der Bruder des Zeugen A. war und diesem aus familiärer Verbundenheit des Öfteren bei Nachsuchen geholfen hat.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts stehen zwar Gefälligkeitshandlungen, die unter Verwandten vorgenommen werden und von familiären Beziehungen zwischen Angehörigen geprägt sind, nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Versicherungsschutz besteht danach nicht, wenn es sich bei der zum Unfall führenden Tätigkeit um Gefälligkeitsdienste handelt, die ihr gesamtes Gepräge von den familiären Bindungen zwischen Angehörigen erhalten. Je enger eine Gemeinschaft ist, umso größer ist dabei regelmäßig der Rahmen, innerhalb dessen bestimmte Tätigkeiten ihr Gepräge daraus erhalten (vgl. BSG, Urteil vom 25. Oktober 1989 - 2 RU 14/89 -; Urteil vom 30. Mai 1988 - 2 RU 81/87 -; Urteil vom 30. Juli 1987 - 2 RU 17/86 -). Dabei sind die gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu beachten, insbesondere Art, Umfang und Zeitdauer der verrichteten Tätigkeiten sowie die Stärke der tatsächlichen verwandtschaftlichen Beziehungen (zu allem BSG, Urteil vom 20. April 1993 - 2 RU 38/92 -).

Bei der Abgrenzung zum "Wie-Beschäftigten" ist somit insbesondere zu prüfen, ob im Einzelfall Art und Umfang der Tätigkeit noch durch die engen persönlichen Beziehungen geprägt sind oder ob diese Beziehungen nur der Beweggrund dafür waren, die Tätigkeit "wie ein Beschäftigter" auszuführen (Bayerisches LSG, Urteil vom 29. Juli 2009 - L 17 U 350/06 -).

Im vorliegenden Fall kann nach Auffassung des Senats gerade auch unter Berücksichtigung von Art und Umfang der ausgeführten Tätigkeit nicht davon ausgegangen werden, dass diese ihr gesamtes Gepräge von der familiären Bindung zwischen dem Versicherten und dem Zeugen A. erhalten hat. Zum einen kann eine Nachsuche eine sehr zeitaufwändige Unternehmung sein, zum anderen handelt es sich um kein ungefährliches Unterfangen. Auch wenn das Verhältnis zwischen dem Zeugen A. und dem Versicherten nach Aussage der Klägerin sehr gut war, kann aufgrund des Umfangs einer Nachsuche nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Teilnahme ein reiner Gefälligkeitsdienst unter Brüdern war.

Es ist zwar davon auszugehen, dass der Versicherte dem Zeugen A. seinen Hund aus familiärer Verbundenheit jeweils zur Verfügung gestellt hat, wenn der Zeuge A. ihn darum bat. Seine eigene Teilnahme an der Nachsuche kann hierunter jedenfalls im vorliegenden Fall jedoch nicht subsumiert werden. Hierfür war die gute persönliche Beziehung zum Zeugen A. sicherlich der Beweggrund, dieses Motiv für das Tätigwerden genügt jedoch nicht, um für die gesamte Tätigkeit einen Ausschluss vom Versicherungsschutz zu bewirken.

Maßgeblich ist insoweit auch, dass die Nachsuche auch für den Zeugen A. eine fremdnützige Tätigkeit zugunsten des Jagdunternehmers darstellte. Die Hilfeleistung des Versicherten diente damit maßgeblich dem Zeugen D., mit dem der Versicherte weder verwandt noch nach dem Inhalt der Akte befreundet war.

Ein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 SGB VII besteht zudem nur dann nicht, wenn es sich um einen aufgrund der konkreten sozialen Beziehungen geradezu selbstverständlichen Hilfsdienst handelt, der bei besonders engen Beziehungen zwischen Verwandten, Freunden oder Nachbarn typisch, üblich und deshalb zu erwarten ist (Hessisches LSG, Urteil vom 15. März 2011 - L 3 U 90/09 -). Dies kann nach Auffassung des Senats bereits zwischen den Brüdern A. im Hinblick auf die Durchführung der hier streitigen Nachsuche nicht angenommen werden, weil selbst bei einem intakten Verhältnis unter Brüdern die spontane Teilnahme an einer u. U. langwierigen Nachsuche an einem Wochentag (der 3. Mai 2012 war ein Donnerstag) abends gegen 21 Uhr von einem Erwerbstätigen nicht selbstverständlich erwartet werden kann. Darüber hinaus handelte es sich jedoch seitens des Versicherten für den Zeugen D. in keinem Fall um einen selbstverständlichen Hilfsdienst, den letzterer von dem Versicherten erwarten durfte. Dementsprechend kommt auch ein Ausschluss vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung im vorliegenden Fall nicht in Betracht.

Da der Versicherte somit zum Zeitpunkt seines tödlichen Unfalls am 3. Mai 2012 einer versicherten Tätigkeit nachgegangen ist, hat es sich auch um einen Arbeitsunfall im Sinne des SGB VII gehandelt. Die Klägerin hat somit grundsätzlich Anspruch auf die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen gegenüber der Beklagten, so dass das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 18. Mai 2016 sowie der Bescheid der Beklagten vom 17. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2012 aufzuheben und die Beklagte entsprechend zu verurteilen war.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 Abs. 1 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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