L 16 RA 5/01

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 14 RA 2155/98
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 RA 5/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. Oktober 2000 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid vom 20. Mai 2003 wird abgewiesen. Die Beklagte trägt zwei Drittel der außergerichtlichen Kosten des Klägers im gesamten Verfahren. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Vormerkungsbescheides nach § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI).

Der 1945 geborene Kläger nahm in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) am 1. September 1967 ein Ingenieurstudium an der Technischen Hochschule K-M-S auf, das er am 24. Juli 1970 mit der Berufsbezeichnung Ingenieur für Werkstofftechnik beendete. Nach Absolvierung eines Fernstudiums wurde ihm am 24. Juni 1976 der akademische Grad eines Hochschulingenieurs verliehen. Vom 1. September 1970 bis zu seiner Übersiedlung am 30. Mai 1987 von Berlin (Ost) nach Berlin (West) war der Kläger als Ingenieur beim Volkseigenen Betrieb (VEB) Kabelwerk O beschäftigt. Mit Bescheid vom 30. September 1988 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 1989 stellte die Beklagte nach § 104 Abs. 3 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) die in dem beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten bis 31. Dezember 1981 als für die Beteiligten verbindlich fest. Dabei berücksichtigte sie u.a. die von dem Kläger in der DDR zurückgelegten Beitragszeiten unter Einstufung in die Leistungsgruppen der Anlage 1 Buchst. B zum Fremdrentengesetz (FRG) nach Maßgabe der diesen Leistungsgruppen zuzuordnenden Bruttojahresarbeitsentgelte der Anlage 9 zum FRG. Der Bescheid erwuchs nach einem für den Kläger erfolglosen Verfahren bei dem Sozialgericht (SG) Berlin in Bestandskraft (Urteil vom 16. November 1989 - S 1 An 601/89 -). Zwischenzeitlich hatte die Beklagte dem Kläger auch eine Rentenauskunft vom 15. November 1989 erteilt.

Mit Bescheid vom 13. Januar 1998 stellte die Beklagte nach § 149 Abs. 5 SGB VI die in dem beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten bis 31. Dezember 1991 als für die Beteiligten verbindlich fest. Für die in der DDR zurückgelegten Beitragszeiten berücksichtigte sie nunmehr die im Sozialversicherungsausweis (SVA) vermerkten versicherten Entgelte. In dem Bescheid heißt es weiter, aufgrund der Rechtsänderungen zum 1. Januar 1997 sei die Berücksichtigung von Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung nur noch ab dem 17. Lebensjahr zulässig. Sofern in der Vergangenheit Ausbildungszeiten vor dem 17. Lebensjahr bereits durch einen Bescheid anerkannt worden seien, sei dieser insoweit rechtswidrig geworden und werde hiermit aufgehoben. Die Beklagte lehnte die Anerkennung der Zeit vom 6. September 1967 bis 29. Juli 1968 und vom 3. September 1968 bis 10. August 1970 als Beitragszeit ab, weil es sich um Zeiten der Schul-, Fach- oder Hochschulausbildung gehandelt habe. Die Zeiten vom 21. September 1961 bis 31. August 1962 und vom 25. Juli 1970 bis 31. August 1970 könnten nicht als Anrechnungszeit anerkannt werden, weil die Ausbildung vor Vollendung des 17. Lebensjahres bzw. nach Ablegung der Abschlussprüfung zurückgelegt worden sei. In dem Vormerkungsbescheid heißt es weiter, dass über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten erst bei der Feststellung einer Leistung entschieden werde. Eine Rentenauskunft war beigefügt.

Mit seinem Widerspruch wandte sich der Kläger "vor allem" gegen die Nichtberücksichtigung der Ausbildungszeiten und begehrte Vertrauensschutz im Hinblick auf die im Versicherungsverlauf vom 15. November 1989 festgestellten Daten, die rechtsverbindlich seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. April 1998 wies die Beklagte den Widerspruch unter Hinweis auf die fehlende Bindungswirkung von Rentenauskünften nach § 109 Abs. 4 SGB VI zurück.

Im Klageverfahren hat der Kläger beantragt, die Beklagte unter Änderung der angefochtenen Bescheide zu verpflichten, die in der DDR zurückgelegten Beitrags- und Anrechnungszeiten "entsprechend den Festlegungen im Bescheid vom 15. November 1989" zu berücksichtigen. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 30. Oktober 2000 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Bewertung seiner in der ehemaligen DDR zurückgelegten Beitragszeiten nach Maßgabe des FRG. Für den nach dem 31. Dezember 1936 geborenen Kläger seien Entgeltpunkte nach den Regelungen der §§ 256 a bis 256 c SGB VI zu ermitteln, nicht aber aufgrund der Anlagen 1 bis 16 zum FRG. Nur für vor dem 1. Januar 1937 geborene Versicherte habe der Gesetzgeber Vertrauensschutz vorgesehen. Dies sei verfassungsrechtlich ebenso wenig zu beanstanden wie die Nichtberücksichtigung von Ausbildungs-Anrechnungszeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres, die durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1461) mit Wirkung vom 1. Januar 1997 an eingeführt worden sei.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er macht verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bewertung der Beitragszeiten im Beitrittsgebiet geltend, die nach dem 31. Dezember 1936 geborene und am 18. Mai 1990 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet ansässige Versicherte zurückgelegt haben. Durch die Neubewertung der Beitragszeiten sei sein Vertrauen auf die bisher festgestellten Entgeltpunkte verletzt worden. Auch der Bescheid vom 20. Mai 2003 enthalte keine Bewertung der Beitragszeiten nach Maßgabe des FRG. Mit diesem Bescheid hat die Beklagte die Zeiten bis 31. Dezember 1996 als für die Beteiligten verbindlich festgestellt und die Bescheide vom 30. September 1988 und 13. Januar 1998 nach § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI aufgehoben, "soweit sie nicht dem geltenden Recht entsprechen".

Zuvor hatte der Zusatzversorgungsträger mit bestandskräftigem Bescheid vom 17. April 2003 Zugehörigkeitszeiten des Klägers zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) vom 1. September 1970 bis 29. Mai 1987 und die insoweit erzielten tatsächlichen Entgelte festgestellt.

Der Kläger beantragt nach seinem Vorbringen:

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. Oktober 2000 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 13. Januar 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 1998 und Änderung des Bescheides vom 20. Mai 2003 zu verpflichten, die Beitragszeiten vom 1. September 1962 bis zum 29. Mai 1987 nach Maßgabe der bis 30. Juni 1990 gültigen Vorschriften des Fremdrentengesetzes zu berücksichtigen und die versicherten Entgelte sowie Ausbildungs- und Anrechnungszeiten entsprechend dem "Bescheid" vom 15. November 1989 vorzumerken.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und die Klage gegen den Bescheid vom 20. Mai 2003 abzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil und den Bescheid vom 20. Mai 2003 für zutreffend.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zum Verfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Akten der Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Berichterstatters anstelle des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§§ 124 Abs. 2, 155 Abs. 3 und Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers und die Klage gegen den gemäß den §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Verfahrens gewordenen Bescheid der Beklagten vom 20. Mai 2003, über den erstinstanzlich zu befinden war, sind nicht begründet.

Soweit der Kläger sich auch gegen die den Bescheiden vom 13. Januar 1998 und 20. Mai 2003 beigefügten Rentenauskünfte wendet, ist die Klage bereits unzulässig, weil es sich bei diesen Rentenauskünften nicht um Verwaltungsakte im Sinne von § 31 Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) handelt. § 109 Abs. 4 Satz 2 SGB VI bestimmt ausdrücklich, dass Rentenauskünfte nicht rechtsverbindlich sind. Darauf hat die Beklagte auch in den Auskünften hingewiesen.

Nach § 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Bei Änderungen der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 SGB X sind nicht anzuwenden (§ 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI, eingefügt durch Gesetz vom 16. Dezember 1997 - BGBl. I S. 2970 -). Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden (§ 149 Abs. 5 Satz 3 SGB VI).

Der Vormerkungsbescheid vom 20. Mai 2003, der gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden ist, konnte daher ohne förmliche Aufhebung der früheren Vormerkungsbescheide und ohne vorherige Anhörung des Klägers ergehen. Durch ihn haben sich die vorangegangenen Vormerkungsbescheide vom 30. September 1988 und 13. Januar 1998 im Sinne von § 39 Abs. 2 Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) erledigt. Denn die dort getroffenen Regelungen sind durch den Bescheid vom 20. Mai 2003 in vollem Umfang ersetzt worden.

Die Beklagte hat die Zeiten der Schulausbildung des Klägers vom 21. September 1961 bis 31. August 1962 als Anrechnungszeittatbestände vorgemerkt. Dieser Anrechnungszeittatbestand umfasst - entsprechend dem Begehren des Klägers - nunmehr wieder die Zeiten schulischer Ausbildung ab dem 16. Lebensjahr. Bei der Vollendung des 17. Lebensjahres nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI handelt es sich zwar nicht um eine Anrechnungs- bzw. Bewertungsvorschrift, die erst im Leistungsfall zum Tragen käme, sondern um eine tatbestandliche Voraussetzung für die Erfüllung einer Anrechnungszeit (vgl. BSG, Urteil vom 24. Oktober 1996 - 4 RA 108/95 = SozR 3-2600 § 58 Nr. 9). Dessen ungeachtet hat die Beklagte aber einen Anrechnungszeittatbestand bereits ab 21. September 1961 vorgemerkt, wodurch der Kläger insoweit jedenfalls nicht mehr beschwert sein kann. Die Beklagte hat auch die Zeiten vom 6. September 1967 bis 24. Juli 1970 zutreffend als Zeiten der Hochschulausbildung gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI vorgemerkt. Denn Zeiten der Schul-, Fach- oder Hochschulausbildung können nicht als Beitragszeiten im Beitrittsgebiet und mithin den Beitragszeiten nach Bundesrecht gleichgestellt berücksichtigt werden (§ 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VI). Die im Bescheid vom 30. September 1988 erfolgte Vormerkung dieses Zeitraums als Beitragszeit hat die Beklagte demgemäß in dem Bescheid vom 13. Januar 1998 abgelehnt und somit aufgehoben, ebenso wie die Vormerkung des Zeitraumes nach dem Abschluss des Ingenieurstudiums (24. Juli 1970) vom 25. Juli 1970 bis 10. August 1970. Der letztgenannte Zeitraum liegt nach Ablegung der Abschlussprüfung.

Der Kläger kann auch keine Berücksichtigung höherer versicherter Entgelte für die in der Zeit vom 1. September 1962 bis 29. Mai 1987 zurückgelegten Beitragszeiten als der im Bescheid vom 20. Mai 2003 vorgemerkten beanspruchen. Für die Zeiten der Zugehörigkeit des Klägers zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG vom 1. September 1970 bis 29. Mai 1987 gilt dies schon deshalb, weil die Beklagte insoweit an die vom Zusatzversorgungsträger übermittelten Daten über die erzielten tatsächlichen Entgelte gemäß § 8 Abs. 5 Satz 2 AAÜG gebunden ist. Die insoweit nach Beendigung des Klageverfahrens gegen den Zusatzversorgungsträger (SG Berlin S 7 RA 5695/02) bindend gewordenen Feststellungen des Versorgungsträgers im Bescheid vom 17. April 2003 muss der Rentenversicherungsträger auch dann berücksichtigen, wenn - wie hier - der Versorgungsträger keine (bindende) Entscheidung zu § 1 Abs. 1 AAÜG getroffen hat. Denn damit steht fest, dass der Versicherte gleichgestellte Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung des SGB VI sowie bestimmte Rangstellenwerte hieraus erworben hat (vgl. BSG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - B 4 RA 27/02 R - zur Veröffentlichung vorgesehen). Für die Vormerkung der in dem in Rede stehenden Zeitraum im Bescheid vom 30. September 1988 nach Maßgabe des FRG aufgeführten versicherten Entgelte ist bei dieser Sach- und Rechtslage kein Raum. Überdies sind die nunmehr ausgewiesenen versicherten Entgelte in der Zeit ab 1. September 1970 bis auf die Kalenderjahre 1984, 1985 und 1986 durchweg zum Teil deutlich höher als die in dem Bescheid vom 30. September 1988 vermerkten Entgelte. Der Kläger wird für diese Zeiträume durch den Bescheid vom 20. Mai 2003 nicht schlechter, sondern erheblich besser gestellt.

Auch für die verbleibenden Beitragszeiten vom 1. September 1962 bis 5. September 1967 sind die von der Beklagten im Bescheid vom 20. Mai 2003 vorgemerkten Daten nicht zu beanstanden. Der Kläger fällt nicht unter die bestandsgeschützten Jahrgänge des § 259 a SGB VI, deren Pflichtbeitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem bis 30. Juni 1990 geltenden Bestimmungen des FRG zu berücksichtigen sind. Bei dem Kläger werden vielmehr - wie ansonsten auch bei jedem anderen Versicherten in den alten und neuen Bundesländern - die tatsächlich erzielten und im Sozialversicherungsausweis aufgeführten Entgelte nach Aufwertung in DM und Hochwertung auf die Werte der Anlage 10 zum SGB VI berücksichtigt (vgl. § 256 a SGB VI). Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen sind nicht ersichtlich, zumal sämtliche tatsächlichen Entgelte des Klägers in der früheren DDR als versicherte Entgelte vorgemerkt worden sind. Die für die Beitragszeiten vor dem 1. September 1970 durch die Tabellenwerte des FRG begründete erhebliche Besserstellung des Klägers im Bescheid vom 30. September 1988 und der durch die Tabellenwerte des FRG vermittelte höhere Rangstellenwert ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht unentziehbar, da es sich insoweit lediglich um fiktive Entgelte ohne individuellen Bezug zum tatsächlichen Entgelt handelte und überdies der Bescheid entsprechend der seinerzeit wie heute geltenden Rechtslage den Hinweis enthielt, dass über die Anrechnung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten erst bei Feststellung einer Leistung entschieden werde. Der Kläger durfte somit nicht darauf vertrauen, dass die dem Bescheid vom 30. September 1988 wie auch der Rentenauskunft vom 15. November 1989 zugrunde liegende Rechtslage unverändert bleiben würde.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass der Kläger mit seinem Klagebegehren, nämlich der Berücksichtigung (deutlich) höherer Entgelte, zumindest für die Zeit vom 1. September 1970 bis 29. Mai 1987 hat durchdringen können.

Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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