L 3 U 165/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 3 U 235/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 165/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 77/04 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 29. April 2003 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger wegen der Folgen seines Unfalls vom 09.02.2002 Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.

Der 1945 geborene Kläger war zum Unfallzeitpunkt als Verkäufer bei der Firma A. Wohnwagen & Camping GmbH A. angestellt. Am 09.02.2002 stolperte er gegen 17 Uhr auf dem Firmengelände, als er eine Absperrkette übersteigen wollte, die den Ausstellungsbereich, auf dem die zum Verkauf angebotenen Wohnwagen standen, vom allgemeinen Campinggelände trennte. Mit Schreiben vom 04.03.2002 machte er den Unfall, bei dem er sich eine Tibiakopffraktur links zugezogen hatte, geltend, ohne näheres zum Hergang zu schildern. Im Durchgangsarztbericht vom 05.03.2002 wird der Unfallablauf so wiedergegeben, der Kläger sei über eine Absperrkette gestiegen, mit dem Fuß hängen geblieben und gestürzt. Die stationäre Behandlung erfolgte im Klinikum Augsburg, wo die Fraktur osteosynthetisch versorgt wurde. In der von der Beklagten erbetenen, nicht unterschriebenen Unfallanzeige der Beschäftigungsfirma vom 19.03.2002 ist festgehalten, der Kläger, dessen Arbeitszeit regulär von 8.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 19.00 Uhr dauerte, habe während der Arbeitszeit seine persönliche Wäsche zu seinem Wohnwagen bringen wollen und sei dabei über den Ausstellungsplatz gegangen, der mit einer Kette abgesichert sei. Dabei sei er über eine Kette gestolpert und auf das linke Knie gefallen. Die Beklagte teilte daraufhin den behandelnden Ärzten mit, das Ereignis vom 09.02.2002 sei kein Arbeitsunfall gewesen; es habe sich um eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit gehandelt; die Heilbehandlung zu ihren Lasten sei sofort abzubrechen. Hiervon erfuhr auch der Kläger. Er bat die Beklagte am 21.03.2002 um Aufklärung, was unter einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit zu verstehen sei. Denn der Unfall habe sich während der Arbeitszeit um ca. 16.45 Uhr und an seinem Arbeitsplatz ereignet. Im Schreiben vom 25.03.2002 klärte die Beklagte den Kläger darüber auf, unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitsunfall vorliege. Insbesondere wies sie darauf hin, nach der Mitteilung seiner Arbeitgeberin habe die Verrichtung, bei der sich der Unfall ereignet habe, darin bestanden, dass er persönliche Wäsche zu seinem Wohnwagen habe bringen wollen. Dies sei keine versicherte Tätigkeit gewesen. Daher sei das Ereignis vom 09.02.2002 nicht als Arbeitsunfall anzuerkennen. Dagegen wandte der Kläger am 27.03.2002 ein, er könne sich mit dieser Auffassung nicht einverstanden erklären. Am 15.05.2002 wiederholte er, der Unfall habe sich während der Arbeitszeit und auch auf dem Betriebsgelände ereignet. Mit Schreiben vom 22.06.2002 schilderte er den Unfallhergang so, er sei am Unfalltag in der Firma alleine gewesen und habe gegen 16.40 Uhr auf einem Abendkontrollgang geprüft, ob die ausgestellten Wohnwagen, die er zuvor einigen Interessenten gezeigt hatte, ordnungsgemäß verschlossen waren. Im Anschluss daran habe er sich eine Flasche Wasser aus seinem Wohnwagen, der auf einem an das Firmengelände angrenzenden Grundstück abgestellt war, holen wollen. Er sei zuckerkrank und trinke dementsprechend viel. Noch während des Kontrollgangs sei der Bekannte seiner Tochter, W. H. , gekommen und habe ihm von seiner Tochter für ihn gewaschene Unterwäsche gebracht. Er habe mit Herrn H. einige Worte gewechselt und dann seinen Kontrollgang fortgesetzt. Im Anschluss daran habe er sich ein Getränk holen wollen. Bei dieser Gelegenheit sei er an der Begrenzungskette hängen geblieben und zu Fall gekommen. Dass er dabei rein zufällig drei Wäschestücke in der Hand gehalten habe, habe keinen Einfluss auf den Sturz gehabt. Er habe mehrmals um Hilfe gerufen. Schließlich sei Herr K. , ein Mitarbeiter der Werkstatt, zufälligerweise des Weges gekommen und habe sich um ihn gekümmert. K. habe ihn mit dem Auto ins Büro zurückgebracht und habe die Wäschestücke, die er bei dem Sturz fallenlassen habe, aufgehoben. Vom Büro aus habe er seine Chefin, Frau A. , angerufen, die dann in die Firma gekommen sei und die Sanitäter verständigt habe. Es befremde ihn, dass die Beklagte nicht mit ihm über den Unfall gesprochen habe. Er selbst habe nicht einmal seiner Arbeitgeberin gegenüber den Unfallablauf geschildert. Was die Beklagte in der Akte hierzu festgehalten habe, seien aus der Luft gegriffene Vermutungen.

Die Beklagte fasste die Einwendungen des Klägers als Widerspruch gegen ihren Verwaltungsakt vom 25.03.2002 auf und erteilte am 03.07.2002 einen ablehnenden Widerspruchsbescheid. Sie führte darin nochmals aus, zum Unfallzeitpunkt sei die Handlungstendenz des Klägers auf eine private, eigenwirtschaftliche Tätigkeit, nämlich das Wegbringen seiner Wäsche gerichtet gewesen, was nicht im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit gestanden habe. Allein der Umstand, dass sich ein Unfall auf dem Betriebsgelände und während der Arbeitszeit ereignet habe, begründe noch nicht den inneren Zusammenhang zwischen der zum Unfall führenden Tätigkeit und der betrieblichen, versicherten Verrichtung.

Dagegen hat der Kläger beim Sozialgericht Augsburg Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt. Er hat zudem darauf hingewiesen, das gesamte Betriebsgelände sei mit einer Kette abgesperrt und der Unfall habe sich noch auf dem Bereich ereignet, der zum Betriebsgelände gehöre. Die Beklagte hat erklärt, das Vorbringen des Klägers, er habe eine Flasche Wasser zur Erhaltung seiner Arbeitskraft holen wollen, habe sie im Widerspruchsbescheid aus zeitlichen Gründen nicht mehr berücksichtigen können. Sie werde diesbezüglich eine Überprüfung vornehmen. Sie hat die von ihr eingeholten schriftlichen Erklärungen von M. A. vom 06.08.2002, P. K. vom 03.09.2002 und W. H. vom 03.11.2002 vorgelegt. M. A. erklärte, sie habe in der Unfallanzeige den Unfallhergang so wiedergegeben, wie er ihr vom Kläger geschildert worden war. P. K. berichtete, er habe den Kläger am Boden liegend aufgefunden, habe ihm aufgeholfen und seine Wäsche eingesammelt. Danach habe er den Kläger zum Büro gefahren. Dort habe er ihn, nachdem dieser mit Frau A. telefoniert habe, alleine gelassen. W. H. teilte mit, er habe den Kläger gegen 16.30 Uhr auf dem Gelände der Firma A. aufgesucht und ihm frisch gewaschene Wäsche vorbeigebracht. Der Kläger habe gerade die Wohnwagen überprüft und abgeschlossen. Er habe die Wäsche abgeliefert und kurz darauf das Gelände wieder verlassen. Auf einer Skizze zeichnete er den Ort, an dem er die Wäsche übergeben hatte, die Umgrenzung des Ausstellungsplatzes und den auf der gegenüberliegenden Wegseite abgestellten Wohnwagenplatz ein.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 29.04.2003 hat das SG den Kläger angehört. Dieser hat erklärt, nachdem ihm W. H. die Wäsche übergeben hatte, dies sei ca. 6 m Luftlinie von seinem Wohnwagen entfernt geschehen, habe er seinen Kontrollgang fortgesetzt. Dies habe noch ca. fünf Minuten gedauert. Er habe sich dann in Richtung Wohnwagen begeben, wo er sich etwas zu trinken habe holen wollen. Vor seinem Wohnwagen habe er unter einem vorgebauten Pavillon stets ca. sechs Flaschen Mineralwasser deponiert gehabt. Anschließend habe er wieder ins Büro zurückgehen wollen. Auf Vorhalt hat er seine Aussage dahin korrigiert, dass die Entfernung zwischem dem Ort, an dem ihm die Wäsche übergeben worden war und seinem Wohnwagen ca. 30 m Luftlinie betragen habe. Der Abstand zwischen dem von ihm zuletzt kontrollierten und seinem Wohnwagen habe 6 m betragen. Er sei am Unfalltag schon vor 14.00 Uhr im Büro gewesen und habe seine mitgebrachte Trinkflasche gegen 16.30 Uhr ausgetrunken gehabt. Er habe deshalb seinen Kontrollgang damit verbunden, sich eine neue Wasserflasche zu holen. Wegen seiner Zuckererkrankung habe er vermehrten Durst. Außerhalb der Mahlzeiten trinke er ca. 1,5 Liter Wasser am Tag.

Mit Urteil vom 29.04.2003 hat das Sozialgericht die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, das Ereignis vom 09.02.2002 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Es hat im Wesentlichen auf die seiner Überzeugung nach glaubhaften Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung abgestellt und es für erwiesen erachtet, dass der Kläger von Anfang an geplant hatte, eine Wasserflasche zu holen und bei dieser Gelegenheit die ihm übergebenen Wäschestücke ablegen wollte. Das Zurücklegen des zum Besorgen des Nahrungsmittels Wasser erforderlichen Weges sei der versicherten Tätigkeit zuzurechnen.

Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt, weil die Schilderung des Klägers, er habe den Weg, auf dem sich der Unfall ereignete, zurückgelegt, um sich eine Flasche Wasser zu holen, nicht bewiesen sei. Die schriftlichen Aussagen der M. A. stünden nämlich im Widerspruch zu den Einlassungen des Klägers. Der Kläger habe erst in einem sehr späten Stadium des Verfahrens, nachdem ihm klar geworden sei, worauf es ankomme, die Version vom Wasserholen gebracht. Auch sei es wenig lebensnah, zu glauben, der Kläger habe mit Wäschestücken in der Hand seinen Kontrollgang beenden wollen, um im Anschluss daran die Wäsche im Wohnwagen zu deponieren. Zudem habe der Kläger bei seiner Anhörung vor Gericht seine Entfernungsangaben korrigieren müssen. Insgesamt würden die Umstände, die gegen das Vorliegen eines Arbeitsunfalls sprechen, überwiegen. Der Kläger hat hierzu eingewandt, die Angaben seiner Chefin M. A. seien unrichtig. Er habe mit ihr über den Unfallhergang nie gesprochen; sie könne demnach darüber gar nichts wissen. Die Beklagte gehe von Unterstellungen aus, die unrichtig seien. Selbstverständlich sei es ihm möglich gewesen, seinen Kontrollgang mit Wäscheteilen in der Hand fortzusetzen. Zu Unrecht ziehe die Beklagte seine Glaubwürdigkeit in Zweifel. Dass er die Entfernungsangaben habe korrigieren müssen, beruhe auf Missverständnissen zwischem dem Gericht und ihm. Dies sei im Protokoll festgehalten und geklärt worden. Es müsse daher bei der Entscheidung des Sozialgerichts bleiben.

Der Senat hat M. A. und die nicht geladene, im Sitzungssaal anwesende D. A. im Termin zur mündlichen Verhandlung am 14.10.2003 als Zeuginnen einvernommen. Auf die Sitzungsniederschrift wird gem. § 136 Abs.2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt, auf ihre Berufung das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 29.04.2003 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 25.03.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.07.2002 abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 29.04.2003 zurückzuweisen.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts gemäß § 136 Abs.2 SGG auf den Inhalt der Akte der Beklagten sowie der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist zulässig (§§ 143, 151 SGG) und begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils des SG und zur Klageabweisung. Denn der Kläger hat keinen Arbeitsunfall i.S.d. § 8 des Siebten Sozialgesetzbuchs (SGB VII) erlitten.

Die Anspruchsgrundlage des § 8 SGB VII und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Abgrenzung einer versicherten Tätigkeit i.S.d. §§ 2, 3 oder 6 SGB VII von einer privaten, sogn. eigenwirtschaftlichen nicht versicherten Tätigkeit sowie die Grundsätze bei der Beurteilung einer gemischten, d.h. privaten und betrieblichen Belangen zugleich dienenden Tätigkeit, wurden vom SG in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils eingehend dargestellt und mit Schrifttum belegt. Der Senat nimmt hierauf, um Wiederholungen zu vermeiden Bezug und sieht von einer nochmaligen Wiedergabe gem. § 153 Abs. 2 SGG ab.

Wesentlich für die Entscheidung des vorliegenden Falles ist, dass Wege zur Nahrungsaufnahme während der Arbeitszeit unter Versicherungsschutz stehen, weil sie dadurch gekennzeichnet sind, dass sie regelmäßig - d.h. Ausnahmen sind möglich und sind zu prüfen - unaufschiebbare, notwendige Handlungen sind, um die Arbeitskraft des Versicherten zu erhalten und es ihm ermöglichen, die jeweilige betriebliche Tätigkeit fortzusetzen. Das Essen und Trinken selbst sowie der Aufenthalt am Ort der Nahrungsaufnahme sind in der Regel dem persönlichen Bereich zuzuordnende nicht versicherte Betätigungen (BSG: Urteil vom 06.12.1989 2 RU 5/89 in SozR 2200 § 548 Nr.97; Urteil vom 25.11.1992 2 RU 1/92 in USK 92186; Urteil vom 05.08.1993 2 RU 2/93 in USK 93104; Urteil vom 10.10.2002 B 2 U 6/02 R in in NZS 2003, 268; Urteil vom 24.06.2003 B 2 U 24/02 R in NZA 2003, 1018). Der Versicherungsschutz für den Kläger hängt somit davon ab, ob sein Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignete, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Danach muss eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten Tätigkeit bestehen, die es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Dieser innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Für die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung ist der volle Nachweis erforderlich. Bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der versicherten Tätigkeit als erbracht angesehen weden können. Innerhalb dieser Wertung stehen bei der Frage, ob der Versicherte zur Zeit des Unfalls eine versicherte Tätigkeit ausgeübt hat, Überlegungen nach dem Zweck seines Handelns im Vordergrund.

Unter Beachtung dieser von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien sieht es der Senat nicht für erwiesen an, dass der Kläger - wie vom SG angenommen - beim Verlassen des Büros zu Beginn seines Kontrollgangs den Plan hatte eine Wasserflasche zu holen und diesen Plan auch noch zum Unfallzeitpunkt verfolgte. Denn aus objektiven Umständen ergibt sich hierfür kein Anhalt. Indessen kommt es nach Auffassung des Senats auch nicht darauf an, ob der Kläger zu diesem Zeitpunkt die Absicht hatte, den Kontrollgang mit dem Weg zum Besorgen einer Wasserflasche zu verbinden. Denn auf einem zunächst aus betrieblichen Gründen begonnenen Weg kann sich die Absicht eines Versicherten durchaus ändern und zwar auch derart, dass private Handlungstendenzen die betriebsbedingten verdrängen. Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers unterstellen wollte, er habe beim Verlassen des Büros die Absicht gehabt, auf dem Kontrollgang bei seinem Wohnwagen vorbeizugehen, um sich eine Flasche Wasser zu holen, so finden sich für den Unfallzeitpunkt keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Absicht seinen Weg geprägt habe. Denn die Angaben des Klägers gegenüber der Beklagten in seinem Schreiben vom 22.06.2002 und vor dem SG am 29.04.2003, er habe sich ein Getränk holen wollen, ließen sich weder durch Zeugenaussagen oder durch andere objektive Fakten belegen. In diesem Zusammenhang misst der Senat der Aussage der Zeugin A. besonderes Gewicht bei. Die Zeugin erklärte, sie habe habe den Kläger unmittelbar nach dem Unfall gesprochen; er habe ihr erklärt, er habe "nur die Wäsche rübergetragen und sei dabei hingefallen". Vom Besorgen einer Flasche Mineralwasser war nicht die Rede. So kurze Zeit nach dem Unfall hätte es nahegelegen, dass der Kläger zumindest auch von dieser Absicht berichtet hätte. Die Zeugin machte auf den Senat einen durchaus glaubwürdigen Eindruck. Sie war bemüht nur die Fakten wieder zu geben, an die sie sich sicher erinnern konnte. Zudem war sie bestrebt, nichts zu sagen, was dem Kläger schaden könnte. Der Aussage der Zeugin A. vermag der Senat nichts zu entnehmen, was die Absicht des Klägers bei dem zum Unfall führenden Übersteigen der Absperrkette erhellen könnte. Nachdem der Senat die Zeugin A. einvernommen hat, sind die Bedenken des SG, die Beklagte habe ihre Entscheidung über den Versicherungsschutz allein auf deren unbewiesene Angaben gestützt, entkräftet. Für den Senat steht fest, dass es außer der - im Verwaltungsverfahren erst sehr spät vorgebrachten - Behauptung des Klägers, er habe den Weg zu seinem Wohnwagen wesentlich zu dem Zweck angetreten, um sich Wasser zu besorgen, keine objektiven Anhaltspunkte gibt, die dies belegen würden. Bei dieser Sachlage konnte sich der Senat nicht mit der erforderlichen an Gewissheit grenzenden Wahrscheinlichkeit davon überzeugen, dass die Handlungstendenz des Klägers wesentlich von betriebsbedingten Zwecken geprägt war. Er hält es für erwiesen, dass der Kläger ab dem Zeitpunkt, als ihm die von seiner Tochter für ihn gewaschenen Wäschestücke übergeben worden waren, die Absicht hatte, seinen Kontrollgang zu unterbrechen, um die Wäsche in seinem Wohnwagen abzulegen. Bei dem zum Unfall führenden Übersteigen der Absperrkette war sein Handeln wesentlich von dieser Absicht beherrscht. Dass er danach seinen Kontrollgang fortsetzen bzw. zum Büro zurückgehen wollte und dass sich der Unfall während seiner Arbeitszeit und auf dem Betriebsgelände zugetragen hat, begründet allein keinen Versicherungsschutz. Denn es besteht kein Raum für die Annahme eines Betriebsbannes in der Art, den Versicherungsschutz auf Verrichtungen während der versicherten Tätigkeit zu erstrecken, die sonst dem privaten Lebensbereich zuzuordnen wären (Bereiter-Hahn, Gesetzliche Unfallversicherung, § 8 Nr.6.7; Lauterbach, Unfallversicherung, § 8 Anm.90). Der Senat konnte im Übrigen auch dahinstehen lassen, ob das Besorgen des Getränks, bei dem das Zurücklegen des Wegs hierzu i.d.R. geschützt ist (BSG Urteil vom 25.11.1992; a.a.O), im Falle des Klägers tatsächlich wesentlich durch betriebliche Gründe veranlasst war. Denn wie bereits dargestellt fehlt es am Nachweis seiner hierauf gerichteten Handlungstendenz. Nach dem Gesamtergebnis ist ein Anspruch des Klägers auf Entschädigung seines Unfalls vom 09.02.2002 als Arbeitsunfall nach §§ 8, 26 ff, 56 SGB VII nicht zu begründen. Auf die Berufung der Beklagten waren das Urteil des SG Augsburg vom 29.04.2003 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 25.03.2002 in der Gestalt des Widerspruchs vom 03.07.2002 abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved