Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
20
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 48 SO 8/16
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 20 SO 463/16 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1.
Zur Unzulässigkeit der Berufung bei einem (neben einem Anfechtungs- und Leistungsantrag) rechtsmissbräuchlich gestellten Feststellungsantrag, aufgrund dessen erst ein überjähriger Leistungszeitraum (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG) erreicht würde.
2.
Die Frage, ob Aufwendungen für eine Rechtsschutzversicherung nach § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII vom Einkommen absetzbar sind, begründet keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Zur Unzulässigkeit der Berufung bei einem (neben einem Anfechtungs- und Leistungsantrag) rechtsmissbräuchlich gestellten Feststellungsantrag, aufgrund dessen erst ein überjähriger Leistungszeitraum (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG) erreicht würde.
2.
Die Frage, ob Aufwendungen für eine Rechtsschutzversicherung nach § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII vom Einkommen absetzbar sind, begründet keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 04.07.2016 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts Duisburg.
In dem zugrunde liegenden Klageverfahren streiten die Beteiligten, ob die Beklagte zur einkommensmindernden Berücksichtigung von Versicherungsbeiträgen des Klägers bei der Berechnung von Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII im Zeitraum Juli bis Oktober 2015 verpflichtet ist.
Der 1949 geborene Kläger ist schwerbehindert (Grad der Behinderung von 60 unter Zuerkennung des Merkzeichens "G"). Vom Träger der Gesetzlichen Rentenversicherung wurde ihm in der Vergangenheit zunächst eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und ab Januar 2015 eine Regelaltersrente zuerkannt (monatlicher Zahlbetrag ab Juli 2014 864,88 EUR, ab Januar 2015 837,66 EUR, ab März 2015 838,60 EUR und ab Juli 2015 881,06 EUR).
Ergänzend bezog der Kläger, der ursprünglich in einer Mietwohnung im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Beklagten lebte, von Juli 2014 bis Oktober 2015 Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII. Der Leistungsbezug endete wegen eines Umzuges des Klägers nach Spanien.
Neben den Kosten für seine Mietwohnung (insgesamt 425 EUR) und den sonstigen laufenden Lebensunterhalt hatte der Kläger bis zu seinem Umzug monatliche Aufwendungen für eine Hausrat- und eine Privathaftpflichtversicherung (Hausratversicherung 3,37 EUR, Haftpflichtversicherung 4,50 EUR) sowie für eine Rechtsschutzversicherung (14,34 EUR).
Mit Bescheid vom 24.06.2015 bewilligte die Beklagte dem Kläger für den Leistungszeitraum ab Juli 2015 Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII i.H.v. 51,97 EUR monatlich. In die Leistungsberechnung flossen neben dem Regelbedarf für Alleinstehende die Mehrbedarfszuschläge nach § 42 Nr. 2 i.V.m. § 30 Abs. 1 SGB XII und § 42 Nr. 4 i.V.m. § 35 Abs. 4 SGB XII, die Mietaufwendungen und die Renteneinkünfte des Klägers ein. Die leistungsmindernden Renteneinkünfte berücksichtigte die Beklagte reduziert um Aufwendungen für die Hausrat- und die Haftpflichtversicherung.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, das Renteneinkommen sei, wie bei anderen Leistungsberechtigten auch, um eine Versicherungspauschale i.H.v. 30 EUR zu bereinigen. Hilfsweise müsse die Beklagte jedenfalls zusätzlich zu den Kosten für die Hausrat- und die Haftpflichtversicherung auch noch seine tatsächlichen Aufwendungen für die Rechtsschutzversicherung von dem Renteneinkommen in Abzug bringen.
Wegen der zwischenzeitlich bekannt gewordenen Rentenerhöhung bewilligte die Beklagte dem Kläger im weiteren Verlauf mit Änderungsbescheid vom 24.09.2015 für die Zeit ab Oktober 2015 - bei im Übrigen identischer Berechnung - nur noch Leistungen i.H.v. 27,10 EUR.
Nach Beteiligung sozial erfahrener Dritter wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 08.12.2015 zurück. Nach Maßgabe des § 82 Abs. 1 (Nr. 3) SGB XII könnten lediglich die tatsächlich zu leistenden angemessenen Beiträge zur Hausrat- und Haftpflichtversicherung einkommensmindernd berücksichtigt werden. Dem Grunde nach angemessen seien nach der Rechtsprechung nur solche Versicherungen, die einen der gesetzlichen Sozialversicherung vergleichbaren Schutz für die grundlegende Daseinsvorsorge leisteten, so dass die bezweckte Sicherung dem entspreche, was für in bescheidenen Verhältnissen lebende Bürger in einer ansonsten vergleichbaren Lage üblich sei. Eine Rechtsschutzversicherung zähle nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht zu den in diesem Sinne angemessenen privaten Versicherungen, da die Mehrheit der Bevölkerung nicht über eine solche Versicherung verfüge. Eine Versicherungspauschale von 30 EUR existiere im SGB XII nicht.
Dagegen hat der Kläger - anwaltlich vertreten - am 06.01.2016 Klage vor dem Sozialgericht Duisburg (zunächst) mit dem Begehren erhoben, ihm unter Abänderung der Bescheide vom 24.06. und 24.09.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.12.2015 rückwirkend ab Juli 2015 weitere Leistungen i.H.v. 30 EUR monatlich zu gewähren. Das einzige Urteil des Bundessozialgerichts, welches Ausführungen zur Anrechnungsfähigkeit von Aufwendungen für Rechtsschutzversicherungen enthalte (Urteil vom 29.09.2009 - B 8 SO 13/08 R), setze sich nicht abschließend mit dieser Frage auseinander. Einerseits werde darin zwar auf die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen, hingewiesen. Gleichzeitig habe das Bundessozialgericht jedoch ausgeführt, dass es im Einzelfall erforderlich sein könne, sich gegen bestimmte Kosten der Rechtsverfolgung abzusichern. Das Institut der Prozesskostenhilfe stelle gegenüber einer Rechtsschutzversicherung ein aliud dar. Der Steuerzahler werde von Kosten der Prozesskostenhilfe entlastet, wenn die Kosten für eine Rechtschutzversicherung bei der Leistungsberechnung nach dem SGB XII in Abzug gebracht werden könne. Dies entspreche auch dem Sinn und Zweck des § 82 SGB XII. Die Rechtsschutzversicherung decke dasselbe Risiko ab wie die Prozesskostenhilfe als Sonderform der Sozialhilfe und sei daher angemessen im Sinne von § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII. Der Kläger sehe sich durch seinen Sozialleistungsbezug in Gerichtsverfahren verwickelt, so dass der Entlastungseffekt im vorliegenden Fall auch tatsächlich zum Tragen komme. Die Versicherungsbeiträge der Versicherung seien moderat und das Sicherungsniveau (Privat- sowie Berufsrechtsschutz ohne Arbeitsrechtsschutz und erweiterten Strafrechtsschutz) angemessen. Zu den aufgeworfenen Fragen existiere bislang keine gesicherte Rechtsprechung, so dass ggf. die Berufung zuzulassen sei.
Der Kläger hat (teilweise abweichend von seinem bei Klageeingang formulierten Begehren) beantragt,
die Beklagte unter Änderung der Bescheide vom 24.06.2015 und vom 24.09.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.12.2015 zu verurteilen, dem Kläger weitere Leistungen nach dem SGB XII i.H.v. 30 EUR allmonatlich, rückwirkend ab dem 01.07.2015, zu gewähren sowie weiterhin festzustellen, dass bei der Berechnung der Leistungen des Klägers seinem Einkommen der monatliche Beitrag zu der Rechtsschutzversicherung in Höhe von 14,34 EUR zu berücksichtigen ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat sie auf ihre Ausführungen im Verwaltungsverfahren Bezug genommen.
Parallel zum hier zu Grunde liegenden Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen S 48 SO 359/15 ein weiteres Klageverfahren des Klägers vor dem Sozialgericht Duisburg anhängig, welches den Leistungsmonat Juni 2015 betraf. Beide Verfahren wurden im selben Termin vor dem Sozialgericht mündlich verhandelt.
Mit Urteil vom 04.07.2016 - dem Klägerbevollmächtigten zugestellt am 09.08.2016 - hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Gegenstand des Verfahrens seien der Bescheid vom 24.06.2015 sowie der Änderungsbescheid vom 24.09.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.12.2015. Statthafte Klageart für das auf höhere Grundsicherungsleistungen gerichtete Begehren sei die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage. Eine - hier daneben erhobene - Feststellungsklage sei demgegenüber subsidiär und damit nicht statthaft. Die (zulässige) kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage sei nicht begründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf höhere Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII im streitigen Zeitraum von Juli bis Oktober 2015. Die von der Beklagten vorgenommene Einkommensbereinigung sei nicht zu beanstanden. § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V (wonach als Pauschbeträge vom Einkommen volljähriger Leistungsberechtigter ein Betrag i.H.v. 30 EUR monatlich für nach Grund Höhe angemessene Beiträge zu privaten Versicherungen abzusetzen seien) fänden im SGB XII keine Anwendung. Die Bereinigung des Renteneinkommens des Klägers beurteile sich ausschließlich nach § 82 SGB XII und der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung. Eine Versicherungspauschale sei darin nicht vorgesehen. Vielmehr seien nach § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII von dem Einkommen Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen nur abzusetzen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen seien. Insoweit habe die Beklagte zutreffend monatliche Beiträge des Klägers zur Haftpflicht- und Hausratversicherung einkommensmindernd berücksichtigt. Die Kosten für seine Rechtsschutzversicherung könnten nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden, da diese dem Grunde nach nicht angemessen sei. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 29.09.2009, B 8 SO 13/08 R Rn. 22) sei Leistungsberechtigten bezogen auf die Übernahme von Beiträgen zu einer Rechtsschutzversicherung regelmäßig entgegenzuhalten, dass die Möglichkeit der Beantragung von Prozesskostenhilfe bestehe. Zwar könne es im Einzelfall erforderlich sein, sich gegen bestimmte Kosten der gerichtlichen Rechtsverfolgung abzusichern; ein solcher Ausnahmefall liege hier jedoch nicht vor. Denn die Rechtsschutzversicherung des Klägers sei eine "Privat- und Berufs-Rechtsschutzversicherung für Singles" ohne Selbstbeteiligung. Dafür, dass er sich gegen spezifische Risiken zu versichern hätte, hinsichtlich derer die Möglichkeit von Prozesskostenhilfe nicht ausreiche, sei nichts ersichtlich. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 2 (Nr. 1 und 2) SGG lägen nicht vor. Mit der Rechtsmittelbelehrung hat das Sozialgericht die Klägerseite über die Möglichkeit der Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde belehrt.
Am 22.08.2016 hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Hinsichtlich der Zulässigkeit einer Berufung habe das Sozialgericht übersehen, dass er zusätzlich zur Klage auf höhere monatliche Leistungen für den streitigen Zeitraum auch einen unbefristeten Feststellungsantrag zur gerichtlichen Prüfung gestellt habe. Gehe man gleichwohl von einer Zulassungsbedürftigkeit der Berufung aus, sei diese zuzulassen. Die Frage, welche Absetzungen von den eigenen Einkünften bei aufstockenden Leistungen nach dem SGB XII im Vergleich zur entsprechenden Situation nach dem SGB II gemacht werden könnten, sei von grundsätzlicher Bedeutung. Es existiere eine Vielzahl von rechtsschutzversicherten Rentnern in vergleichbarer Situation. Das Urteil des Sozialgerichts leide darüber hinaus insoweit an einem Rechtsmangel, als es davon ausgehe, dass das Bundessozialgericht (in dem Urteil vom 29.09.2009 - B 8 SO 13/08 R) bereits entschieden habe, dass Beiträge zu einer Rechtsschutzversicherung grundsätzlich nicht vom Einkommen abzusetzen seien. Das Bundessozialgericht habe vielmehr die Rechtsfrage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen eine Rechtsschutzversicherung angemessen im Sinne von § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII sei, nicht endgültig geklärt. Die Beiträge zur Rechtsschutzversicherung des Klägers seien der Höhe nach angemessen. Zudem sei nicht erkennbar, dass Hausrat- oder Haftpflichtversicherungen häufiger in Anspruch genommen würden als Rechtsschutzversicherungen. Die Rechtsprechung erkenne grundsätzlich Beiträge zu Versicherungen, die zu einer Entlastung der Sozialhilfe führten, als vom Einkommen absetzbare Belastung an. Dies sei auch bei seiner Rechtsschutzversicherung der Fall. Das Urteil des Sozialgerichts weiche von dieser Rechtsprechung ab. Es verstoße im Übrigen gegen Art. 3 GG, wenn bei der Grundsicherung nach dem SGB II eine Versicherungspauschale i.H.v. 30 EUR anerkannt werde, bei derjenigen nach dem SGB XII jedoch nicht.
Die Beklagte meint, der (in erster Instanz zusätzlich gestellte) Feststellungsantrag des Klägers könne die Statthaftigkeit einer Berufung nicht begründen. Da der Kläger zwischenzeitlich nach Spanien umgezogen und aus dem Leistungsbezug ausgeschieden sei, könne dem Feststellungsbegehren keine Bedeutung mehr zukommen. Gründe für eine Zulassung der Berufung lägen nicht vor. Der vom Kläger aufgeworfenen Frage einer generellen Abzugsfähigkeit von Beiträgen zu einer Rechtsschutzversicherung vom zu berücksichtigenden Einkommen komme insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung zu. Es gebe hinreichend Rechtsprechung zu der streitentscheidenden Norm des § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII. Im Anschluss an das Urteil des Bundessozialgerichts vom 29.09.2009 - B 8 SO 13/08 R komme es für die genannte Frage nicht mehr auf grundsätzliche Überlegungen an, sondern nur noch auf die Umstände des Einzelfalles. Soweit im SGB II eine Versicherungspauschale i.H.v. 30 EUR anerkannt werde, führe dies nicht zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung im SGB XII. Denn zum einen sei im SGB XII - anders als im SGB II - die Abzugsfähigkeit von Beiträgen zu privaten nicht gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen nicht gedeckelt. Zum anderen gehe der Gesetzgeber im SGB II zulässigerweise typisierend davon aus, dass der Leistungsbezug - anders als bei Leistungsberechtigten nach dem SGB XII - nur vorübergehender Natur sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist.
II.
1. Die Beschwerde des Klägers, mit der er sich gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts wendet, hat keinen Erfolg.
a) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 SGG zulässig.
aa) Die - gegen Urteile des Sozialgerichts gemäß § 143 SGG grundsätzlich statthafte - Berufung bedurfte vorliegend ausnahmsweise der Zulassung, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes in der Hauptsache weder den Mindestbeschwerdewert von 750,01 EUR erreicht noch die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (vgl. § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 SGG).
(1) Lässt man den Feststellungsantrag außer Betracht, wird der Mindestbeschwerdewert nicht erreicht.
Der Kläger macht mit seiner kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage höhere Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII nur für den Zeitraum von Juli bis Oktober 2015 geltend. Dabei begehrt er alternativ die Anerkennung einer Versicherungspauschale von 30 EUR monatlich oder die Absetzung seiner tatsächlichen monatlichen Beiträge zur Rechtsschutzversicherung (14,35 EUR) zusätzlich zu den bereits berücksichtigten Beiträgen zu seiner Hausrat- und die Haftpflichtversicherung (7,15 EUR). Für dieses Begehren ergibt sich danach ein wirtschaftlicher Wert von höchstens 91,40 EUR ((30 EUR./. 7,15 EUR) x 4 Monate).
(2) Der weitere Antrag des Klägers auf Feststellung, dass bei der Berechnung der Leistungen der monatliche Beitrag zur Rechtsschutzversicherung von 14,34 EUR vom Einkommen abzusetzen ist, führt nicht zur Zulässigkeit der Berufung.
Zwar kommt es auf die prozessuale Zulässigkeit eines solchen Antrags grundsätzlich nicht an (vgl. Sommer in Roos/Wahrendorf, SGG, 1. Auflage 2014, § 144 Rn. 18). Gleichwohl ist eine Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts vom 04.07.2016 nicht statthaft.
(a) Würde man auf den wirtschaftlichen Wert dieses - vom Kläger ohne zeitliche Beschränkung angebrachten - Antrages abstellen und ihn nach allgemeinen Regeln (vgl. dazu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 144 Rn. 16 ff.) mit dem oben unter (1) ermittelten Betrag zusammenrechnen, wäre die erforderliche Summe von 750,01 EUR ebenfalls nicht erreicht. Denn der Kläger stand bei der Beklagten insgesamt nur von Juli 2014 bis Oktober 2015 (16 Monate) im Leistungsbezug; bei überschlägiger Berechnung ergibt dies lediglich einen weiteren Betrag i.H.v. 229,44 EUR.
(b) Die Zulassungsfreiheit der Berufung ergibt sich schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des § 144 Abs. 1 S. 2 SGG wegen eines überjährigen Leistungszeitraumes.
Die Anfechtungs- und Leistungsklage erfasst lediglich einen Zeitraum von vier Monaten (s.o.). Zwar wäre, könnte man das Feststellungsbegehren ebenfalls berücksichtigen, nach Zusammenrechnung mit dem von der Anfechtungs- und Leistungsklage erfassten Zeitraum insgesamt ein überjähriger Zeitraum betroffen. Der Feststellungsantrag des Klägers bleibt allerdings bei der Beurteilung der Berufungsfähigkeit unberücksichtigt.
Denn ebenso wie bei der Berechnung des Wertes des Beschwerdegegenstandes (§ 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG; vgl. dazu Leitherer a.a.O. Rn. 14a m.w.N. BSG, Urteil vom 22.08.1990 - 10 RKg 29/88 Rn. 14) hat ein Begehren für die Statthaftigkeit der Berufung wegen Überjährigkeit (§ 144 Abs. 1 S. 2 SGG) außer Betracht zu bleiben, wenn es rechtsmissbräuchlich gestellt wurde, um die Berufungsfähigkeit zu erreichen (vgl. zur Rechtslage im Zivilrecht etwa BGH, Beschluss vom 20.12.1972 - VIII ZR 70/72 Rn. 3 m.w.N.). Dies ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (a.a.O. m.w.N.), wonach für die Zulässigkeit der Berufung allein von Belang ist, was der Rechtsmittelkläger in Wirklichkeit als sachlich verfolgtes Prozessziel anstrebt, bzw. was er unter den gegebenen Umständen allenfalls wollen kann. Maßgebend ist dabei der materielle Kern des gerichtlichen Verfahrens.
Der Feststellungsantrag des Klägers ist in diesem Sinne rechtsmissbräuchlich. Denn das Feststellungsbegehren ist - offensichtlich - sachfremd.
Dies gilt - wie das Sozialgericht zu Recht ausgeführt hat - für den Leistungszeitraum Juli bis Oktober 2015 schon wegen der Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Anfechtungs- und Leistungsklage (vgl. dazu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer a.a.O. § 55 Rn. 19 ff.). Doch auch für den davorliegenden Zeitraum Juli 2014 bis Juni 2015 gilt letztlich nichts anderes. Denn auch insoweit wäre - angesichts der eingetretenen Bestandskraft der Leistungsbewilligung ggf. im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X (für den Leistungsmonat Juni 2015 in dem bereits anhängigen Klageverfahren S 48 SO 359/15) - vorrangig zu prüfen gewesen, ob die Leistungsbescheide für diesen Zeitraum rechtmäßig gewesen sind oder nicht (für ein Überprüfungsverfahren wäre insoweit eine kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage statthaft und gegenüber der Feststellungsklage vorrangig; s.o.). Da der Kläger anwaltlich vertreten ist, sind diese grundlegenden prozessualen Zusammenhänge als ihm bekannt vorauszusetzen.
Lag die Feststellungsklage deshalb neben der Sache, so war ihre Erhebung zudem (subjektiv) willkürlich, d.h. gleichsam ins Blaue hinein. Insgesamt führt dies zu ihrer Rechtsmissbräuchlichkeit.
Die Willkürlichkeit des klägerischen Vorgehens zeigt sich darin, dass das Feststellungsbegehren vor der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 04.07.2016 weder vorgerichtlich noch im Gerichtsverfahren auch nur ansatzweise vorgebracht worden ist. Ein nachvollziehbarer Grund für die nachträgliche Einführung dieses Begehrens in das Klageverfahren ist nicht erkennbar.
bb) Hat das Sozialgericht die Berufung nicht ausdrücklich zugelassen (vgl. zu einer solchen Notwendigkeit Leitherer a.a.O. § 144 Rn. 41), bedürfte es somit einer Zulassung der Berufung im Rahmen des vorliegenden Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens.
cc) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist fristgerecht erhoben worden (vgl. § 145 Abs. 1 S. 2 SGG).
b) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet:
Es besteht kein Zulassungsgrund im Sinne des § 144 Abs. 2 SGG. Danach ist die Berufung zuzulassen, wenn aa) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, bb) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder cc) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
aa) Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
Eine solche liegt nur vor, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Die Rechtsfrage muss zudem klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (Leitherer a.a.O. § 144 Rn. 28).
Nach dieser Maßgabe ist im vorliegenden Fall eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht erkennbar. Der Kläger wirft zum einen die Frage auf, ob die bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende (in § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V) verordnungsrechtlich angeordnete Pauschalregelung auch auf nach dem SGB XII Leistungsberechtigte zu übertragen ist. Zum anderen will er grundsätzlich geklärt wissen, ob Beiträge zu einer Rechtsschutzversicherung im Rahmen von § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII berücksichtigungsfähig sind. Beide Fragen sind jedoch nicht klärungsbedürftig.
Eine Rechtsfrage ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, wenn sie sich ohne Weiteres aus den Rechtsvorschriften und/oder aus der bereits vorliegenden Rechtsprechung klar beantworten lässt (vgl. Sommer a.a.O. Nr. 35 m.w.N.).
(1) Dies ist bei der Frage einer Berücksichtigung von Aufwendungen für eine Rechtsschutzversicherung im Rahmen von § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII der Fall.
Denn hierzu - bzw. zur inhaltlich identischen Vorgängerregelung § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG - befasst sich eine Vielzahl bereits vorhandener Entscheidungen insbesondere mit dem insoweit maßgebenden Merkmal der Angemessenheit von Aufwendungen für Versicherungsbeiträge (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 29.09.2009 - B 8 SO 13/08 R Rn. 20 f.; BVerwG, Urteil vom 27.06.2002 - 5 C 43/01 Rn. 12, jeweils m.w.N.). Danach steht fest, dass sich diese Angemessenheit im Allgemeinen danach beurteilt, für welche Lebensrisiken (Grund) und in welchem Umfang (Höhe) Bezieher von Einkommen knapp oberhalb der Sozialhilfegrenze solche Aufwendungen zu tätigen pflegen, als auch nach der individuellen Lebenssituation des Hilfesuchenden. Hierauf hat das Bundessozialgericht in der vom Sozialgericht herangezogenen Entscheidung zu § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII auch bei Aufwendungen für eine Rechtsschutzversicherung ausdrücklich Bezug genommen.
Ist deshalb die Frage, wann Aufwendungen für eine Rechtsschutzversicherung nach § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII Berücksichtigung finden können, nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, so ist sie lediglich noch anhand der besonderen Umstände des Einzelfalles zu entscheiden (vgl. BSG a.a.O. Rn. 21 f.).
(2) Die Frage einer Anwendung der Pauschale nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V auch auf Leistungsberechtigte nach dem SGB XII (insbesondere wegen Art. 3 Abs. 1 GG) ist ebenfalls nicht grundsätzlich klärungsbedürftig. Denn sie lässt sich unschwer nach allgemeinen Grundsätzen beantworten.
Zwar sind die gesetzlichen Vorgaben in § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II und § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII zur Anrechnung von Aufwendungen für Versicherungen auf Einkünfte im Wesentlichen identisch. Insoweit findet keine Ungleichbehandlung zwischen Leistungsberechtigten nach dem SGB II und solchen nach dem SGB XII statt.
Allerdings steht es dem Verordnungsgeber im Übrigen grundsätzlich frei, ob bzw. in welcher Weise er von den Ermächtigungen (in § 13 SGB II bzw. § 96 Abs. 1 SGB XII) zur näheren Ausgestaltung der Anrechnungsregeln für Einkünfte Gebrauch machen will. Im SGB XII hat er dabei ersichtlich kein Bedürfnis für eine Pauschalregelung gesehen, während es im SGB II eine solche Regelung gibt. Insofern bestehen (bei zulässiger typisierender Betrachtung) aber auch hinreichende Unterschiede zwischen den betroffenen Personenkreisen. Die Beklagte hat zu Recht angemerkt, dass Leistungsberechtigte nach dem SGB II typischerweise nur vorübergehend unter dieses Leistungssystem fallen und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aktiv sein können, während dies bei Grundsicherungsberechtigten nach dem SGB XII gerade nicht der Fall ist. Ohnehin wirkt sich die Pauschalregelung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V von vornherein nicht begünstigend aus, wenn im Einzelfall die tatsächlichen monatlichen Beiträge für die von dieser Regelung erfassten Versicherungen höher sind als 30 EUR.
bb) Ein Zulassungsgrund ergibt sich auch nicht wegen einer Abweichung (Divergenz) des Urteils des Sozialgerichts von einer Entscheidung eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte. Soweit der Kläger geltend macht, anders als das Sozialgericht erkenne die Rechtsprechung grundsätzlich Beiträge zu Versicherungen, die - wie seine Rechtsschutzversicherung - zu einer Entlastung der Sozialhilfe führten, als vom Einkommen abzugsfähige Belastung an, begründet dies eine Divergenz nicht.
Der Kläger legt insoweit bereits nicht dar, welche Entscheidung den von ihm benannten abstrakten Rechtssatz aufstellen soll. Vom Urteil des Bundessozialgerichts vom 29.09.2009 - B 8 SO 13/08 R weicht das Sozialgericht jedenfalls nicht ab; vielmehr hat es sich den darin aufgestellten Grundsätzen gerade angeschlossen und sie seiner Entscheidung zu Grunde gelegt.
cc) Ebenso behauptet der Kläger keinen Verfahrensmangel i.S.v. § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG, auf dem die Entscheidung des Sozialgerichts beruhen könne. Vielmehr hält er die Entscheidung des Sozialgerichts lediglich für inhaltlich unrichtig. Verfahrensmängel betreffen jedoch nicht die Richtigkeit der Entscheidung, sondern nur das prozessuale Vorgehen des Gerichts auf dem Weg zum Urteil (vgl. Leitherer a.a.O. Rn. 32).
2. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 S. 1 SGG.
3. Mit der vorliegenden Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 S. 4 SGG).
4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts Duisburg.
In dem zugrunde liegenden Klageverfahren streiten die Beteiligten, ob die Beklagte zur einkommensmindernden Berücksichtigung von Versicherungsbeiträgen des Klägers bei der Berechnung von Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII im Zeitraum Juli bis Oktober 2015 verpflichtet ist.
Der 1949 geborene Kläger ist schwerbehindert (Grad der Behinderung von 60 unter Zuerkennung des Merkzeichens "G"). Vom Träger der Gesetzlichen Rentenversicherung wurde ihm in der Vergangenheit zunächst eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und ab Januar 2015 eine Regelaltersrente zuerkannt (monatlicher Zahlbetrag ab Juli 2014 864,88 EUR, ab Januar 2015 837,66 EUR, ab März 2015 838,60 EUR und ab Juli 2015 881,06 EUR).
Ergänzend bezog der Kläger, der ursprünglich in einer Mietwohnung im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Beklagten lebte, von Juli 2014 bis Oktober 2015 Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII. Der Leistungsbezug endete wegen eines Umzuges des Klägers nach Spanien.
Neben den Kosten für seine Mietwohnung (insgesamt 425 EUR) und den sonstigen laufenden Lebensunterhalt hatte der Kläger bis zu seinem Umzug monatliche Aufwendungen für eine Hausrat- und eine Privathaftpflichtversicherung (Hausratversicherung 3,37 EUR, Haftpflichtversicherung 4,50 EUR) sowie für eine Rechtsschutzversicherung (14,34 EUR).
Mit Bescheid vom 24.06.2015 bewilligte die Beklagte dem Kläger für den Leistungszeitraum ab Juli 2015 Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII i.H.v. 51,97 EUR monatlich. In die Leistungsberechnung flossen neben dem Regelbedarf für Alleinstehende die Mehrbedarfszuschläge nach § 42 Nr. 2 i.V.m. § 30 Abs. 1 SGB XII und § 42 Nr. 4 i.V.m. § 35 Abs. 4 SGB XII, die Mietaufwendungen und die Renteneinkünfte des Klägers ein. Die leistungsmindernden Renteneinkünfte berücksichtigte die Beklagte reduziert um Aufwendungen für die Hausrat- und die Haftpflichtversicherung.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, das Renteneinkommen sei, wie bei anderen Leistungsberechtigten auch, um eine Versicherungspauschale i.H.v. 30 EUR zu bereinigen. Hilfsweise müsse die Beklagte jedenfalls zusätzlich zu den Kosten für die Hausrat- und die Haftpflichtversicherung auch noch seine tatsächlichen Aufwendungen für die Rechtsschutzversicherung von dem Renteneinkommen in Abzug bringen.
Wegen der zwischenzeitlich bekannt gewordenen Rentenerhöhung bewilligte die Beklagte dem Kläger im weiteren Verlauf mit Änderungsbescheid vom 24.09.2015 für die Zeit ab Oktober 2015 - bei im Übrigen identischer Berechnung - nur noch Leistungen i.H.v. 27,10 EUR.
Nach Beteiligung sozial erfahrener Dritter wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 08.12.2015 zurück. Nach Maßgabe des § 82 Abs. 1 (Nr. 3) SGB XII könnten lediglich die tatsächlich zu leistenden angemessenen Beiträge zur Hausrat- und Haftpflichtversicherung einkommensmindernd berücksichtigt werden. Dem Grunde nach angemessen seien nach der Rechtsprechung nur solche Versicherungen, die einen der gesetzlichen Sozialversicherung vergleichbaren Schutz für die grundlegende Daseinsvorsorge leisteten, so dass die bezweckte Sicherung dem entspreche, was für in bescheidenen Verhältnissen lebende Bürger in einer ansonsten vergleichbaren Lage üblich sei. Eine Rechtsschutzversicherung zähle nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht zu den in diesem Sinne angemessenen privaten Versicherungen, da die Mehrheit der Bevölkerung nicht über eine solche Versicherung verfüge. Eine Versicherungspauschale von 30 EUR existiere im SGB XII nicht.
Dagegen hat der Kläger - anwaltlich vertreten - am 06.01.2016 Klage vor dem Sozialgericht Duisburg (zunächst) mit dem Begehren erhoben, ihm unter Abänderung der Bescheide vom 24.06. und 24.09.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.12.2015 rückwirkend ab Juli 2015 weitere Leistungen i.H.v. 30 EUR monatlich zu gewähren. Das einzige Urteil des Bundessozialgerichts, welches Ausführungen zur Anrechnungsfähigkeit von Aufwendungen für Rechtsschutzversicherungen enthalte (Urteil vom 29.09.2009 - B 8 SO 13/08 R), setze sich nicht abschließend mit dieser Frage auseinander. Einerseits werde darin zwar auf die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen, hingewiesen. Gleichzeitig habe das Bundessozialgericht jedoch ausgeführt, dass es im Einzelfall erforderlich sein könne, sich gegen bestimmte Kosten der Rechtsverfolgung abzusichern. Das Institut der Prozesskostenhilfe stelle gegenüber einer Rechtsschutzversicherung ein aliud dar. Der Steuerzahler werde von Kosten der Prozesskostenhilfe entlastet, wenn die Kosten für eine Rechtschutzversicherung bei der Leistungsberechnung nach dem SGB XII in Abzug gebracht werden könne. Dies entspreche auch dem Sinn und Zweck des § 82 SGB XII. Die Rechtsschutzversicherung decke dasselbe Risiko ab wie die Prozesskostenhilfe als Sonderform der Sozialhilfe und sei daher angemessen im Sinne von § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII. Der Kläger sehe sich durch seinen Sozialleistungsbezug in Gerichtsverfahren verwickelt, so dass der Entlastungseffekt im vorliegenden Fall auch tatsächlich zum Tragen komme. Die Versicherungsbeiträge der Versicherung seien moderat und das Sicherungsniveau (Privat- sowie Berufsrechtsschutz ohne Arbeitsrechtsschutz und erweiterten Strafrechtsschutz) angemessen. Zu den aufgeworfenen Fragen existiere bislang keine gesicherte Rechtsprechung, so dass ggf. die Berufung zuzulassen sei.
Der Kläger hat (teilweise abweichend von seinem bei Klageeingang formulierten Begehren) beantragt,
die Beklagte unter Änderung der Bescheide vom 24.06.2015 und vom 24.09.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.12.2015 zu verurteilen, dem Kläger weitere Leistungen nach dem SGB XII i.H.v. 30 EUR allmonatlich, rückwirkend ab dem 01.07.2015, zu gewähren sowie weiterhin festzustellen, dass bei der Berechnung der Leistungen des Klägers seinem Einkommen der monatliche Beitrag zu der Rechtsschutzversicherung in Höhe von 14,34 EUR zu berücksichtigen ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat sie auf ihre Ausführungen im Verwaltungsverfahren Bezug genommen.
Parallel zum hier zu Grunde liegenden Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen S 48 SO 359/15 ein weiteres Klageverfahren des Klägers vor dem Sozialgericht Duisburg anhängig, welches den Leistungsmonat Juni 2015 betraf. Beide Verfahren wurden im selben Termin vor dem Sozialgericht mündlich verhandelt.
Mit Urteil vom 04.07.2016 - dem Klägerbevollmächtigten zugestellt am 09.08.2016 - hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Gegenstand des Verfahrens seien der Bescheid vom 24.06.2015 sowie der Änderungsbescheid vom 24.09.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.12.2015. Statthafte Klageart für das auf höhere Grundsicherungsleistungen gerichtete Begehren sei die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage. Eine - hier daneben erhobene - Feststellungsklage sei demgegenüber subsidiär und damit nicht statthaft. Die (zulässige) kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage sei nicht begründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf höhere Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII im streitigen Zeitraum von Juli bis Oktober 2015. Die von der Beklagten vorgenommene Einkommensbereinigung sei nicht zu beanstanden. § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V (wonach als Pauschbeträge vom Einkommen volljähriger Leistungsberechtigter ein Betrag i.H.v. 30 EUR monatlich für nach Grund Höhe angemessene Beiträge zu privaten Versicherungen abzusetzen seien) fänden im SGB XII keine Anwendung. Die Bereinigung des Renteneinkommens des Klägers beurteile sich ausschließlich nach § 82 SGB XII und der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung. Eine Versicherungspauschale sei darin nicht vorgesehen. Vielmehr seien nach § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII von dem Einkommen Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen nur abzusetzen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen seien. Insoweit habe die Beklagte zutreffend monatliche Beiträge des Klägers zur Haftpflicht- und Hausratversicherung einkommensmindernd berücksichtigt. Die Kosten für seine Rechtsschutzversicherung könnten nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden, da diese dem Grunde nach nicht angemessen sei. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 29.09.2009, B 8 SO 13/08 R Rn. 22) sei Leistungsberechtigten bezogen auf die Übernahme von Beiträgen zu einer Rechtsschutzversicherung regelmäßig entgegenzuhalten, dass die Möglichkeit der Beantragung von Prozesskostenhilfe bestehe. Zwar könne es im Einzelfall erforderlich sein, sich gegen bestimmte Kosten der gerichtlichen Rechtsverfolgung abzusichern; ein solcher Ausnahmefall liege hier jedoch nicht vor. Denn die Rechtsschutzversicherung des Klägers sei eine "Privat- und Berufs-Rechtsschutzversicherung für Singles" ohne Selbstbeteiligung. Dafür, dass er sich gegen spezifische Risiken zu versichern hätte, hinsichtlich derer die Möglichkeit von Prozesskostenhilfe nicht ausreiche, sei nichts ersichtlich. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 2 (Nr. 1 und 2) SGG lägen nicht vor. Mit der Rechtsmittelbelehrung hat das Sozialgericht die Klägerseite über die Möglichkeit der Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde belehrt.
Am 22.08.2016 hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Hinsichtlich der Zulässigkeit einer Berufung habe das Sozialgericht übersehen, dass er zusätzlich zur Klage auf höhere monatliche Leistungen für den streitigen Zeitraum auch einen unbefristeten Feststellungsantrag zur gerichtlichen Prüfung gestellt habe. Gehe man gleichwohl von einer Zulassungsbedürftigkeit der Berufung aus, sei diese zuzulassen. Die Frage, welche Absetzungen von den eigenen Einkünften bei aufstockenden Leistungen nach dem SGB XII im Vergleich zur entsprechenden Situation nach dem SGB II gemacht werden könnten, sei von grundsätzlicher Bedeutung. Es existiere eine Vielzahl von rechtsschutzversicherten Rentnern in vergleichbarer Situation. Das Urteil des Sozialgerichts leide darüber hinaus insoweit an einem Rechtsmangel, als es davon ausgehe, dass das Bundessozialgericht (in dem Urteil vom 29.09.2009 - B 8 SO 13/08 R) bereits entschieden habe, dass Beiträge zu einer Rechtsschutzversicherung grundsätzlich nicht vom Einkommen abzusetzen seien. Das Bundessozialgericht habe vielmehr die Rechtsfrage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen eine Rechtsschutzversicherung angemessen im Sinne von § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII sei, nicht endgültig geklärt. Die Beiträge zur Rechtsschutzversicherung des Klägers seien der Höhe nach angemessen. Zudem sei nicht erkennbar, dass Hausrat- oder Haftpflichtversicherungen häufiger in Anspruch genommen würden als Rechtsschutzversicherungen. Die Rechtsprechung erkenne grundsätzlich Beiträge zu Versicherungen, die zu einer Entlastung der Sozialhilfe führten, als vom Einkommen absetzbare Belastung an. Dies sei auch bei seiner Rechtsschutzversicherung der Fall. Das Urteil des Sozialgerichts weiche von dieser Rechtsprechung ab. Es verstoße im Übrigen gegen Art. 3 GG, wenn bei der Grundsicherung nach dem SGB II eine Versicherungspauschale i.H.v. 30 EUR anerkannt werde, bei derjenigen nach dem SGB XII jedoch nicht.
Die Beklagte meint, der (in erster Instanz zusätzlich gestellte) Feststellungsantrag des Klägers könne die Statthaftigkeit einer Berufung nicht begründen. Da der Kläger zwischenzeitlich nach Spanien umgezogen und aus dem Leistungsbezug ausgeschieden sei, könne dem Feststellungsbegehren keine Bedeutung mehr zukommen. Gründe für eine Zulassung der Berufung lägen nicht vor. Der vom Kläger aufgeworfenen Frage einer generellen Abzugsfähigkeit von Beiträgen zu einer Rechtsschutzversicherung vom zu berücksichtigenden Einkommen komme insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung zu. Es gebe hinreichend Rechtsprechung zu der streitentscheidenden Norm des § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII. Im Anschluss an das Urteil des Bundessozialgerichts vom 29.09.2009 - B 8 SO 13/08 R komme es für die genannte Frage nicht mehr auf grundsätzliche Überlegungen an, sondern nur noch auf die Umstände des Einzelfalles. Soweit im SGB II eine Versicherungspauschale i.H.v. 30 EUR anerkannt werde, führe dies nicht zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung im SGB XII. Denn zum einen sei im SGB XII - anders als im SGB II - die Abzugsfähigkeit von Beiträgen zu privaten nicht gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen nicht gedeckelt. Zum anderen gehe der Gesetzgeber im SGB II zulässigerweise typisierend davon aus, dass der Leistungsbezug - anders als bei Leistungsberechtigten nach dem SGB XII - nur vorübergehender Natur sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist.
II.
1. Die Beschwerde des Klägers, mit der er sich gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts wendet, hat keinen Erfolg.
a) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 SGG zulässig.
aa) Die - gegen Urteile des Sozialgerichts gemäß § 143 SGG grundsätzlich statthafte - Berufung bedurfte vorliegend ausnahmsweise der Zulassung, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes in der Hauptsache weder den Mindestbeschwerdewert von 750,01 EUR erreicht noch die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (vgl. § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 SGG).
(1) Lässt man den Feststellungsantrag außer Betracht, wird der Mindestbeschwerdewert nicht erreicht.
Der Kläger macht mit seiner kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage höhere Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII nur für den Zeitraum von Juli bis Oktober 2015 geltend. Dabei begehrt er alternativ die Anerkennung einer Versicherungspauschale von 30 EUR monatlich oder die Absetzung seiner tatsächlichen monatlichen Beiträge zur Rechtsschutzversicherung (14,35 EUR) zusätzlich zu den bereits berücksichtigten Beiträgen zu seiner Hausrat- und die Haftpflichtversicherung (7,15 EUR). Für dieses Begehren ergibt sich danach ein wirtschaftlicher Wert von höchstens 91,40 EUR ((30 EUR./. 7,15 EUR) x 4 Monate).
(2) Der weitere Antrag des Klägers auf Feststellung, dass bei der Berechnung der Leistungen der monatliche Beitrag zur Rechtsschutzversicherung von 14,34 EUR vom Einkommen abzusetzen ist, führt nicht zur Zulässigkeit der Berufung.
Zwar kommt es auf die prozessuale Zulässigkeit eines solchen Antrags grundsätzlich nicht an (vgl. Sommer in Roos/Wahrendorf, SGG, 1. Auflage 2014, § 144 Rn. 18). Gleichwohl ist eine Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts vom 04.07.2016 nicht statthaft.
(a) Würde man auf den wirtschaftlichen Wert dieses - vom Kläger ohne zeitliche Beschränkung angebrachten - Antrages abstellen und ihn nach allgemeinen Regeln (vgl. dazu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 144 Rn. 16 ff.) mit dem oben unter (1) ermittelten Betrag zusammenrechnen, wäre die erforderliche Summe von 750,01 EUR ebenfalls nicht erreicht. Denn der Kläger stand bei der Beklagten insgesamt nur von Juli 2014 bis Oktober 2015 (16 Monate) im Leistungsbezug; bei überschlägiger Berechnung ergibt dies lediglich einen weiteren Betrag i.H.v. 229,44 EUR.
(b) Die Zulassungsfreiheit der Berufung ergibt sich schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des § 144 Abs. 1 S. 2 SGG wegen eines überjährigen Leistungszeitraumes.
Die Anfechtungs- und Leistungsklage erfasst lediglich einen Zeitraum von vier Monaten (s.o.). Zwar wäre, könnte man das Feststellungsbegehren ebenfalls berücksichtigen, nach Zusammenrechnung mit dem von der Anfechtungs- und Leistungsklage erfassten Zeitraum insgesamt ein überjähriger Zeitraum betroffen. Der Feststellungsantrag des Klägers bleibt allerdings bei der Beurteilung der Berufungsfähigkeit unberücksichtigt.
Denn ebenso wie bei der Berechnung des Wertes des Beschwerdegegenstandes (§ 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG; vgl. dazu Leitherer a.a.O. Rn. 14a m.w.N. BSG, Urteil vom 22.08.1990 - 10 RKg 29/88 Rn. 14) hat ein Begehren für die Statthaftigkeit der Berufung wegen Überjährigkeit (§ 144 Abs. 1 S. 2 SGG) außer Betracht zu bleiben, wenn es rechtsmissbräuchlich gestellt wurde, um die Berufungsfähigkeit zu erreichen (vgl. zur Rechtslage im Zivilrecht etwa BGH, Beschluss vom 20.12.1972 - VIII ZR 70/72 Rn. 3 m.w.N.). Dies ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (a.a.O. m.w.N.), wonach für die Zulässigkeit der Berufung allein von Belang ist, was der Rechtsmittelkläger in Wirklichkeit als sachlich verfolgtes Prozessziel anstrebt, bzw. was er unter den gegebenen Umständen allenfalls wollen kann. Maßgebend ist dabei der materielle Kern des gerichtlichen Verfahrens.
Der Feststellungsantrag des Klägers ist in diesem Sinne rechtsmissbräuchlich. Denn das Feststellungsbegehren ist - offensichtlich - sachfremd.
Dies gilt - wie das Sozialgericht zu Recht ausgeführt hat - für den Leistungszeitraum Juli bis Oktober 2015 schon wegen der Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Anfechtungs- und Leistungsklage (vgl. dazu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer a.a.O. § 55 Rn. 19 ff.). Doch auch für den davorliegenden Zeitraum Juli 2014 bis Juni 2015 gilt letztlich nichts anderes. Denn auch insoweit wäre - angesichts der eingetretenen Bestandskraft der Leistungsbewilligung ggf. im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X (für den Leistungsmonat Juni 2015 in dem bereits anhängigen Klageverfahren S 48 SO 359/15) - vorrangig zu prüfen gewesen, ob die Leistungsbescheide für diesen Zeitraum rechtmäßig gewesen sind oder nicht (für ein Überprüfungsverfahren wäre insoweit eine kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage statthaft und gegenüber der Feststellungsklage vorrangig; s.o.). Da der Kläger anwaltlich vertreten ist, sind diese grundlegenden prozessualen Zusammenhänge als ihm bekannt vorauszusetzen.
Lag die Feststellungsklage deshalb neben der Sache, so war ihre Erhebung zudem (subjektiv) willkürlich, d.h. gleichsam ins Blaue hinein. Insgesamt führt dies zu ihrer Rechtsmissbräuchlichkeit.
Die Willkürlichkeit des klägerischen Vorgehens zeigt sich darin, dass das Feststellungsbegehren vor der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 04.07.2016 weder vorgerichtlich noch im Gerichtsverfahren auch nur ansatzweise vorgebracht worden ist. Ein nachvollziehbarer Grund für die nachträgliche Einführung dieses Begehrens in das Klageverfahren ist nicht erkennbar.
bb) Hat das Sozialgericht die Berufung nicht ausdrücklich zugelassen (vgl. zu einer solchen Notwendigkeit Leitherer a.a.O. § 144 Rn. 41), bedürfte es somit einer Zulassung der Berufung im Rahmen des vorliegenden Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens.
cc) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist fristgerecht erhoben worden (vgl. § 145 Abs. 1 S. 2 SGG).
b) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet:
Es besteht kein Zulassungsgrund im Sinne des § 144 Abs. 2 SGG. Danach ist die Berufung zuzulassen, wenn aa) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, bb) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder cc) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
aa) Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
Eine solche liegt nur vor, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Die Rechtsfrage muss zudem klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (Leitherer a.a.O. § 144 Rn. 28).
Nach dieser Maßgabe ist im vorliegenden Fall eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht erkennbar. Der Kläger wirft zum einen die Frage auf, ob die bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende (in § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V) verordnungsrechtlich angeordnete Pauschalregelung auch auf nach dem SGB XII Leistungsberechtigte zu übertragen ist. Zum anderen will er grundsätzlich geklärt wissen, ob Beiträge zu einer Rechtsschutzversicherung im Rahmen von § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII berücksichtigungsfähig sind. Beide Fragen sind jedoch nicht klärungsbedürftig.
Eine Rechtsfrage ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, wenn sie sich ohne Weiteres aus den Rechtsvorschriften und/oder aus der bereits vorliegenden Rechtsprechung klar beantworten lässt (vgl. Sommer a.a.O. Nr. 35 m.w.N.).
(1) Dies ist bei der Frage einer Berücksichtigung von Aufwendungen für eine Rechtsschutzversicherung im Rahmen von § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII der Fall.
Denn hierzu - bzw. zur inhaltlich identischen Vorgängerregelung § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG - befasst sich eine Vielzahl bereits vorhandener Entscheidungen insbesondere mit dem insoweit maßgebenden Merkmal der Angemessenheit von Aufwendungen für Versicherungsbeiträge (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 29.09.2009 - B 8 SO 13/08 R Rn. 20 f.; BVerwG, Urteil vom 27.06.2002 - 5 C 43/01 Rn. 12, jeweils m.w.N.). Danach steht fest, dass sich diese Angemessenheit im Allgemeinen danach beurteilt, für welche Lebensrisiken (Grund) und in welchem Umfang (Höhe) Bezieher von Einkommen knapp oberhalb der Sozialhilfegrenze solche Aufwendungen zu tätigen pflegen, als auch nach der individuellen Lebenssituation des Hilfesuchenden. Hierauf hat das Bundessozialgericht in der vom Sozialgericht herangezogenen Entscheidung zu § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII auch bei Aufwendungen für eine Rechtsschutzversicherung ausdrücklich Bezug genommen.
Ist deshalb die Frage, wann Aufwendungen für eine Rechtsschutzversicherung nach § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII Berücksichtigung finden können, nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, so ist sie lediglich noch anhand der besonderen Umstände des Einzelfalles zu entscheiden (vgl. BSG a.a.O. Rn. 21 f.).
(2) Die Frage einer Anwendung der Pauschale nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V auch auf Leistungsberechtigte nach dem SGB XII (insbesondere wegen Art. 3 Abs. 1 GG) ist ebenfalls nicht grundsätzlich klärungsbedürftig. Denn sie lässt sich unschwer nach allgemeinen Grundsätzen beantworten.
Zwar sind die gesetzlichen Vorgaben in § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II und § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII zur Anrechnung von Aufwendungen für Versicherungen auf Einkünfte im Wesentlichen identisch. Insoweit findet keine Ungleichbehandlung zwischen Leistungsberechtigten nach dem SGB II und solchen nach dem SGB XII statt.
Allerdings steht es dem Verordnungsgeber im Übrigen grundsätzlich frei, ob bzw. in welcher Weise er von den Ermächtigungen (in § 13 SGB II bzw. § 96 Abs. 1 SGB XII) zur näheren Ausgestaltung der Anrechnungsregeln für Einkünfte Gebrauch machen will. Im SGB XII hat er dabei ersichtlich kein Bedürfnis für eine Pauschalregelung gesehen, während es im SGB II eine solche Regelung gibt. Insofern bestehen (bei zulässiger typisierender Betrachtung) aber auch hinreichende Unterschiede zwischen den betroffenen Personenkreisen. Die Beklagte hat zu Recht angemerkt, dass Leistungsberechtigte nach dem SGB II typischerweise nur vorübergehend unter dieses Leistungssystem fallen und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aktiv sein können, während dies bei Grundsicherungsberechtigten nach dem SGB XII gerade nicht der Fall ist. Ohnehin wirkt sich die Pauschalregelung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V von vornherein nicht begünstigend aus, wenn im Einzelfall die tatsächlichen monatlichen Beiträge für die von dieser Regelung erfassten Versicherungen höher sind als 30 EUR.
bb) Ein Zulassungsgrund ergibt sich auch nicht wegen einer Abweichung (Divergenz) des Urteils des Sozialgerichts von einer Entscheidung eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte. Soweit der Kläger geltend macht, anders als das Sozialgericht erkenne die Rechtsprechung grundsätzlich Beiträge zu Versicherungen, die - wie seine Rechtsschutzversicherung - zu einer Entlastung der Sozialhilfe führten, als vom Einkommen abzugsfähige Belastung an, begründet dies eine Divergenz nicht.
Der Kläger legt insoweit bereits nicht dar, welche Entscheidung den von ihm benannten abstrakten Rechtssatz aufstellen soll. Vom Urteil des Bundessozialgerichts vom 29.09.2009 - B 8 SO 13/08 R weicht das Sozialgericht jedenfalls nicht ab; vielmehr hat es sich den darin aufgestellten Grundsätzen gerade angeschlossen und sie seiner Entscheidung zu Grunde gelegt.
cc) Ebenso behauptet der Kläger keinen Verfahrensmangel i.S.v. § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG, auf dem die Entscheidung des Sozialgerichts beruhen könne. Vielmehr hält er die Entscheidung des Sozialgerichts lediglich für inhaltlich unrichtig. Verfahrensmängel betreffen jedoch nicht die Richtigkeit der Entscheidung, sondern nur das prozessuale Vorgehen des Gerichts auf dem Weg zum Urteil (vgl. Leitherer a.a.O. Rn. 32).
2. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 S. 1 SGG.
3. Mit der vorliegenden Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 S. 4 SGG).
4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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