L 12 AL 156/03

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 10 (4) AL 203/02
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AL 156/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 7 AL 30/04 R
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 23.05.2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Umstritten ist, ob dem Kläger ab 23.11.2002 ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe zusteht.

Der am 00.00.1944 geborene Kläger stand seit Ende November 1999 im Arbeitslosenhilfebezug. Zuletzt bezog er bis 22.11.2002 Arbeitslosenhilfe nach einem Bemessungsentgelt von 670 Euro in Höhe von 217,07 Euro wöchentlich. Am 30.10.2002 beantragte er bei der Beklagten, ihm auch ab 23.11.2002 weiterhin Arbeitslosenhilfe zu gewähren. Bei der Antragstellung gab er an, über ein Girokonto mit einem Soll von 118,90 Euro, ein Sparbuch mit einem Guthaben von 179,98 Euro, einen Bausparvertrag mit einem Guthaben von 947,53 Euro und über eine private Rentenversicherung bei der T Versicherung mit einem Guthaben von 57.000 Euro zu verfügen. Mit Bescheid vom 05.11.2002 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab mit der Begründung, er verfüge über einen Vermögen von 58.246,41 Euro, dessen Verwertung unter Berücksichtung eines Freibetrages von 30.160 Euro zumutbar sei. Der verbleibende Betrag von 28.086,40 Euro sei bei der Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigen.

Mit seinem hiergegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, die Verwertung des privaten Rentenversicherungsvertrages sei ihm nicht möglich. Er habe den Betrag bei der T Versicherung angelegt, um ab 01.12.2009 einen monatlichen Rentenbetrag in Höhe von 378,80 Euro von dieser ausbezahlt zu bekommen. Hintergrund dieses Vertrages sei, dass er im Rahmen des Scheidungsverfahrens über den Versorgungsausgleich an seine geschiedene Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 328,40 Euro habe übertragen müsse. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.12.2002 mit der Begründung zurück, der private Rentenversicherungsvertrag des Klägers habe einen Rückkaufswert von 56.320,33 Euro und sei auch verwertbar. Dieses Vermögen sei nach den Vorschriften der Arbeitslosenhilfeverordnung (Alhi-VO) nur dann nicht verwertbar, wenn es sich um nach § 10 a oder dem 11. Abschnitt des Einkommenssteuer gesetzes (EStG) gefördertes Altersvorsorgevermögen handele oder der Kläger von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sei. Beides treffe hier aber nicht zu.

Am 27.12.2002 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Detmold Klage erhoben und vorgetragen, das bei einem privaten Rentenversicherungsträger angelegte Vermögen sei nicht verwertbar. Er dürfe nicht schlechter gestellt werden, als wenn er dieses Geld bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eingezahlt hätte, um hierdurch die Übertragung der Anwartschaften im Rahmen der Durchführung des Versorgungsausgleiches zu kompensieren.

Vor dem Sozialgericht hat der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 05.11.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm am 23.11.2002 Arbeitslosenhilfe nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat an ihrer im Verwaltungsverfahren vertretenen Rechtsauffassung festgehalten.

Mit Urteil vom 23.05.2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Dem Kläger stehe Arbeitslosenhilfe nicht zu, weil er über verwertbares Vermögen in Höhe von 57.447,84 Euro verfüge. Abzüglich eines Freibetrages nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Alhi-VO 2002 in Höhe von 30.160,00 Euro verbliebe dem Kläger ein berücksichtigungsfähiges Vermögen in Höhe von 28.086,41 Euro. Dieses schließe Bedürftigkeit und damit einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe aus. Etwas anderes folge auch nicht aus § 1 Abs. 3 Nr. 3 Alhi-VO. Danach sei als Vermögen nicht zu berücksichtigen das nach § 10 a oder dem 11. Abschnitt des EStG geförderte Altersvorsorgevermögen einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig steuerschädlich verwendet. Dazu zähle das streitige Vermögen nicht. Unerheblich sei, dass der Kläger das Vermögen auch bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zum Ausgleich des Versorgungsausgleiches hätte einzahlen können, um seine verlorenen Rentenanwartschaftszeiten auszugleichen. Der Kläger habe sich nicht für diese Möglichkeit entschlossen. Maßgeblich für die Frage der Bedürftigkeit seien immer die tatsächlichen Verhältnisse, hypothetische Geschehensabläufe müssten außer Betracht bleiben.

Gegen dieses ihm am 16.06.2003 zugestellte Urteil richtet sich die am 07.07.2003 eingegangene Berufung des Klägers. Der Kläger vertritt weiterhin die Auffassung, dass das bei dem privaten Rentenversicherungsträger angelegte Vermögen außer Betracht zu bleiben habe, da es für seine Altersvorsorge angelegt worden sei. Er habe sein Geld in der Höhe angelegt, in der im Wege des Versorgungsausgleichs Versorgungsanwartschaften auf seine Ehefrau übertragen worden seien. Dies sei sinnvoll und erforderlich gewesen, um später im Alter über eine auskömmliche Rente verfügen zu können. Wenn er jetzt gezwungen werde, das Geld vorzeitig zu verwerten, werde eine angemessene Alterssicherung erschwert bzw. unmöglich gemacht.

Auf Befragen durch den Senat hat der Kläger angegeben, er habe das Vermögen inzwischen notgedrungenerweise teilweise verwertet, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Einen weiteren Antrag auf Arbeitslosenhilfe habe er nicht gestellt, ab 01.05.2004 werde er die vorgezogene gesetzliche Altersrente erhalten. Nach der Ablehnung des hier streitigen Antrags habe er zunächst von einem Bankkredit gelebt. Im November 2003 sei sein Limit bei der Bank ausgeschöpft gewesen. Er habe damals 12.600 Euro Schulden bei der Bank gehabt. Aus diesem Grunde habe er im November 2003 einen Teil der privaten Rentenversicherung aufgelöst und von dem Betrag der Rentenversicherung dann die Schulden bei der Bank zurückgezahlt. Von dem Differenzbetrag zwischen dem Rückzahlungsbetrag der privaten Rentenversicherung in Höhe von ca. 27.000,00 Euro und dem an die Bank zurückzuzahlenden Kredit habe er bis heute gelebt. Er habe diesen Betrag nach und nach aufgebraucht. Ihm stehe heute insgesamt noch 30.000,00 Euro in der privaten Rentenversicherung zur Verfügung. Auf seinem Girokonto befänden sich 2.000,00 Euro.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 23.05.2003 zu ändern und nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Sie sieht sich in ihrer Auffassung durch ein Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 02.09.2003 - L 6 AL 16/03 - bestätigt. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten mit der Kundennummer 000 Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Beklagte und Sozialgericht haben zutreffend entschieden, dass dem Kläger ab dem 23.11.2002 Arbeitslosenhilfe mangels Bedürftigkeit nicht zu gewähren ist.

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe nach § 190 Abs. 1 Sozialgesetzbuch 3. Buch (SGB III) liegen mit Ausnahme der Bedürftigkeit vor. Nach § 193 SGB III ist ein Arbeitsloser bedürftig, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Arbeitslosenhilfe bestreitet oder bestreiten kann und das zu berücksichtigende Einkommen die Arbeitslosenhilfe nicht erreicht. Nicht bedürftig ist ein Arbeitsloser, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen die Erbringung von Arbeitslosenhilfe nicht gerechtfertigt ist. Diese in § 193 Abs. 2 SGB III getroffene Regelung wird durch die Arbeitslosenhilfeverordnung 2002 (Alhi-VO 2002) konkretisiert. Ihr ist unter anderem zu entnehmen, mit Rücksicht auf welches Vermögen die Erbringung von Arbeitslosenhilfe nicht gerechtfertigt ist. Die Ermächtigung zum Erlass dieser Verordnung folgt aus § 206 SGB III.

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Alhi-VO 2002 ist das gesamte verwertbare Vermögen des Arbeitslosen zu berücksichtigen, soweit der Wert des Vermögens den Freibetrag überschreitet. Freibetrag ist nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 Alhi-VO 2002 ein Betrag von 520,00 Euro je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen. Dieser Betrag darf bei einem alleinstehenden Arbeitslosen wie dem Kläger 33.800,00 Euro nicht übersteigen.

Der Kläger begehrt Arbeitslosenhilfe ab 23.11.2002. Zu diesem Stichtag befanden sich auf seinem Sparbuch 179,98 Euro und auf seinem Bausparvertrag 947,53 Euro. Der Rückkaufswert des privaten Rentenversicherungsvertrages betrug nach der Auskunft der T Versicherung vom 28.11.2002 (Bl. 274 der Leistungsakte der Beklagten) 56.320,33 Euro. Dieser Rückkaufswert stellt den nach § 1 Abs. 4 Alhi-VO 2002 zu berücksichtigenden Verkehrswert dar. Damit ergibt sich ein Vermögen von 57.447,84 Euro. Zieht man davon noch das Minus auf dem Girokonto in Höhe von 118,90 Euro ab, verbleiben 57.328,94 Euro. Der Kläger hatte ab 23.11.2002 das 58. Lebensjahr vollendet. Damit stand ihm ein Freibetrag nach § 1 Abs. 2 Alhi-VO 2002 in Höhe von 30.160,00 Euro (=58 x 520 Euro) zu. Nach Abzug dieses Freibetrags ergibt sich ein zu berücksichtigendes Einkommen beim Kläger in Höhe von 27.168,94 Euro. Damit ist der Kläger nicht bedürftig im Sinne von § 193 SGB III.

Der Berücksichtigung der privaten Rentenversicherung zu ihrem Verkehrswert steht nicht eine fehlende Verwertbarkeit (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Alhi-VO 2002) entgegen. Sie ist auch nicht nach § 1 Abs. 3 Alhi VO 2002 von der Berücksichtigung ausgenommen. Verwertbar sind Vermögensgegenstände, die verkehrsfähig sind. Maßgebend ist, ob der Berechtigte den Vermögensgegenstand tatsächlich und rechtlich umsetzen kann, ohne dass die Begriffsbildung Raum böte, die Angemessenheit oder Zumutbarkeit einer Verwertungshandlung zu berücksichtigen. Diesen Anforderungen entspricht die Rentenversicherung des Klägers, weil sie einen Rückkaufswert hat, den er durch einen Verkauf an die Versicherungsgesellschaft jederzeit realisieren kann und inzwischen auch tatsächlich teilweise realisiert hat.

Nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 Alhi-VO 2002 ist nach § 10 a oder dem 11. Abschnitt des EStG gefördertes Altersvorsorgevermögen ("Riester-Rente") nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Gleiches gilt nach § 1 Abs. 3 Nr. 4 Alhi-VO 2002 für nachweislich für die Alterssicherung bestimmte Sachen und Rechte des Arbeitslosen, der nach § 231 Sozialgesetzbuch - gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist. Diese Tatbestände sind nicht erfüllt. Die Rentenversicherung des Klägers ist kein Riesterprodukt und der Kläger erfüllt keinen Befreiungstatbestand des § 231 SGB VI.

Die private Rentenversicherung ist auch nicht nach § 1 Abs. 3 Nr. 6 Alhi-VO 2002 von der Verwertung freigestellt, da ihre Verwertung nicht offensichtlich unwirtschaftlich ist. Die Regelung ist dahingehend zu verstehen, dass sie den Arbeitslosen davor schützt, Verwertungshandlungen vornehmen zu müssen, bei denen der Erlös in einem deutlichen Missverhältnis zu dem tatsächlichen Wert des einzusetzenden Vermögensgegenstandes steht (vgl. BSG SozR 3 - 4100, § 137 Nr. 7 m. w. N.). Es wird von ihm nicht verlangt, sein Vermögen zu verschleudern. Die vom Kläger vertretene Auffassung eine Verwertung der privaten Rentenversicherung sei bereits deshalb unwirtschaftlich, weil sie den Widderaufbau der durch den Versorgungsausgleich geminderten Altersversorgung erschwere oder unmöglich mache, teilt der Senat nicht. Die Auffassung des Klägers würde nämlich bedeuten, dass § 1 Abs. 3 Nr. 6 Alhi-VO 2002 neben der Begründung eines Verschleuderungsschutzes auch die Bedeutung einer Angemessenheits- oder Billigkeitsklausel beigemessen würde. Denn eben darauf - auf die Zumutbarkeit der Verwertung im Einzelfall und nicht auf die ökonomische Vertretbarkeit einer Verwertungsmaßnahme als solcher - zielt die Fragestellung nach der Schutzwürdigkeit seines individuellen Altersvorsorgekonzepts ab. Als Billigkeitsklausel kann § 1 Abs. 3 Nr. 6 Alhi-VO 2002 nach Wortlaut und Zusammenhang aber nicht verstanden werden. Dies zeigt der Vergleich zum Regelungszusammenhang der bis 2001 geltenden Arbeitslosenhilfeverordnung aus dem Jahre 1974. Dieser hatte in § 6 Abs. 3 Satz 1 ebenfalls eine Freistellung von der Verwertung bei offensichtlicher Unwirtschaftlichkeit bestimmt und dies als eine Fallgruppe der "Unzumutbaren Verwertung" angesehen. Die zweite Fallgruppe bildete Sachverhalte, die dahingehend zu würdigen waren, dass die Verwertung unter Berücksichtigung einer angemessenen Lebenshaltung des Inhabers des Vermögens und seiner Angehörigen billiger Weise nicht erwartet werden konnte. Dass dieser Tatbestand der Berücksichtigungsfreiheit in der hier anzuwendenden Fassung der Alhi-VO 2002 nicht mehr enthalten ist, der "Unwirtschaftlichkeitstatbestand" dagegen wortgleich übernommen wurde, lässt keinen anderen Schluss zu, als dass eine sachliche Änderung dergestalt eintreten sollte und eingetreten ist, dass Erwägungen zur individuellen Zumutbarkeit der Verwertung zur Billigkeit des Ansinnens, vorhandenes Vermögen zur Abwendung der Bedürftigkeit einzusetzen, bei Anwendung der Alhi-VO 2002 nicht mehr anzustellen sind (vgl. Urteil des LSG Berlin vom 02.009.2003 - L 6 AL 16/03). Dieser Rechtsprechung des LSG Berlin schließt sich der erkennende Senat an.

Eine Verwertung der dem Kläger zustehenden Versicherung zum Rückkaufswert ist in der Sache nicht offensichtlich unwirtschaftlich.

Fraglich kann insoweit sein, ob ein zusätzlicher Maßstab (ein weitergehender Veräußerungsschutz) notwendig ist und wie er zu begründen sowie im Einzelfall zu bestimmen wäre, wenn ein Wirtschaftsgut wie hier zu seinem Verkehrswert jederzeit veräußert werden kann. Denn auch wenn zu Grunde gelegt wird, dass die Wirtschaftlichkeit der Verwertung einer privaten Rentenversicherung von dem Verhältnis abhängt, in dem die bisherige Beitragsleistung zur Versicherung zu ihrem aktuellen Rückkaufswert steht, begründet dies vorliegend eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit nicht. Aus einer am Beitragsaufwand orientierten Wertung kann sich jedenfalls nicht mehr ergeben, als eine Veräußerung dann auszuschließen, wenn durch sie die geleisteten Beiträge nicht realisiert werden können. Auch in diesem Zusammenhang kommt es damit nicht in Betracht, Dispositionen und gesicherte Erwartungen zukünftiger Vermögenszuwächse zu berücksichtigen, denn das Verschleuderungsverbot schützt nur die Substanz des Vermögens, nicht aber das zukunftsgerichtet sachgerechte Wirtschaften mit vorhandenen Vermögenswerten. Einer der Verwertung entgegenstehende Relation besteht hier nicht, da der Rückkaufswert der privaten Rentenversicherung des Klägers die Summe des aufgewandten Beitrags fast erreicht. Der Kläger hat im November 2001 einen festen Betrag in Höhe von 57.000 Euro aufgewendet. Der Rückkaufswert per 01.12.2002 beträgt 56.320,33 Euro. Dies sind zwar knapp 680 Euro weniger als der aufgewendete Betrag, dafür hat der Kläger aber ein Jahr lang den Versicherungsschutz im Falle seines Todes genossen. Rückkaufswert und aufgewendeter Beitrag stehen somit nicht in einem unangemessenen Verhältnis. Die Verwertung erscheint nicht unwirtschaftlich.

Die fehlende Bedürftigkeit besteht jedenfalls bis zum Tage der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, so dass ein Leistungsanspruch für die gesamte streitige Zeit ab 23.11.2002 nicht besteht. Der Kläger hat eigenen Angaben zufolge bis November 2003 das anrechenbare Vermögen von 27.168,94 Euro nicht angetastet, allerdings bei der Bank Schulden in Höhe von 12.600 Euro angesammelt. Selbst wenn man nur die Differenz sieht, bleibt noch ein Betrag, der Bedürftigkeit ausschließt. Auf das der Arbeitslosenhilfegewährung zu Grunde zu legende Bemessungsentgelt kommt es anders als nach der Rechtslage unter der Geltung des § 9 der bis zum 31.12.2001 geltenden Alhi-VO nicht mehr an, da eine entsprechende Regelung in der Alhi-VO 2002 nicht existiert. § 9 Alhi-VO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung ist ersatzlos gestrichen worden. Hieraus folgt, dass ab 01.01.2002 keine Umrechnung des Vermögens auf einen fiktiven Verbrauchszeitraum in Wochen mehr zu erfolgen hat, sondern vielmehr das Regelungskonzept des § 1 Alhi-VO 2002 so verstanden werden muss, dass entweder Vermögen vorhanden ist, das den Freibetrag übersteigt oder eben nicht (vgl. LSG Berlin a. a. O.).

Beklagte und Sozialgericht haben damit in zutreffender Anwendung der Alhi-VO 2002 festgestellt, dass der Kläger über zu berücksichtigendes, seine Bedürftigkeit während des gesamten streitigen Zeitraums ausschließendes Vermögen verfügt. Dieses Ergebnis hat Bestand, da durchgreifende Bedenken gegen die Gültigkeit der Alhi-VO 2002 nicht bestehen. Dies gilt jedenfalls für die hier angewendete Vorschrift des § 1 Alhi-VO 2002. Die Bedenken des Senats gegen § 3 Abs. 2 Alhi-VO 2002 (3%-Regelung) berühren nicht die Anwendbarkeit der Alhi-VO 2002 im allgemeinen (vgl. Senatsurteile vom 28.01.2004 - L 12 AL 104 - und 175/03 - und vom 04.02.2004 - L 12 AL 216/03 -). Die Alhi-VO 2002 beruht auf einer gültigen Ermächtigung und genügt dem Zitiergebot. Die die Berücksichtigung von Altersvorsorgevermögen betreffenden Bestimmungen stehen mit der Ermächtigungsgrundlage im Einklang und verstoßen - auch in ihrer Anwendung auf den Kläger - weder gegen Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) noch gegen das Rechtsstaatsprinzip oder den allgemeinen Gleichheitssatz, Art. 3 Abs. 1 GG. Das LSG Berlin hat sich in seinem den Beteiligten bekannten Urteil vom 02.09.2003 (L 6 AL 16/03) ausführlich und überzeugend mit diesen Punkten beschäftigt. Der Senat schließt sich den Überlegungen des LSG Berlin an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Seiten 7 - 13 (Abhandlungen zu den Ziffern 1 - 5) des Urteils Bezug.

Klage und Berufung konnten somit keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.

Der Senat hat - genauso wie das LSG Berlin - der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung gem. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG beigemessen. Gegen das Urteil des LSG Berlin ist Revision eingelegt worden, die unter dem Aktenzeichen B 11 AL 79/03 R beim Bundessozialgericht anhängig ist.
Rechtskraft
Aus
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