L 6 RA 153/94 W01

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 12 RA 1008/94
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 6 RA 153/94 W01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. Juni 1994 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 1. Oktober 1999 wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Verfahrens sind über das von der Beklagten abgegebene Teilanerkenntnis vom 30. Oktober 2002 hinaus nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Änderung eines Feststellungsbescheides im Sinne von § 8 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG).

Der 1928 geborene Kläger studierte vom Wintersemester 1946/47 bis zum Wintersemester 1950/51 Geschichte an der K-M-Universität L und bestand im Juli 1953 die Universitäts-Abschlussprüfung (Zeugnis vom 26. April 1954). Vom 1. Juli 1951 bis zum 15. Januar 1954 war er als Referent bzw. Oberreferent im St für H der DDR versicherungspflichtig beschäftigt. Am 18. Januar 1954 trat er im Range eines Oberleutnants in den Dienst des Ministeriums für St (MfS) der DDR ein und war dort bis zum 31. Dezember 1989 beschäftigt, zuletzt im Range eines Oberstleutnants. Zunächst war er als Hauptsachbearbeiter, ab 1968 als stellvertretender Referatsleiter in der für Spionageabwehr zuständigen Hauptabteilung, ab 1982 als Operativgruppenleiter auf diesem Gebiet in der Botschaft der DDR in M und ab 1986 als Abteilungsleiter in der vorgenannten Hauptabteilung tätig. Seit dem 18. Januar 1954 gehörte er dem für Angehörige des MfS/Amt für Nationale Sicherheit (AfNS) geschaffenen Sonderversorgungssystem an (vgl. Anlage 2 Nr. 4 zu § 1 Abs. 3 AAÜG). In den letzten 12 Monaten seiner Berufstätigkeit beim MfS betrug seine beitragspflichtige Vergütung 39.180,00 Mark (M), sein monatliches beitragspflichtiges Durchschnittsentgelt 3.125,00 M. Das (in Auflösung befindliche) AfNS gewährte dem Kläger ab dem 1. Januar 1990 eine Übergangsrente in Höhe von 1.758,00 M (Bescheid vom 5. Februar 1990). Vom 15. August 1990 bis zum 31. Juli 1993 bezog der Kläger von der Bundesanstalt für Arbeit Arbeitslosengeld.

Mit Bescheid vom 13. Dezember 1993 stellte die Beklagte nach § 5 AAÜG die Zeiten der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem des MfS/AfNS sowie die während der Zeit vom 18. Januar 1954 bis zum 31. Dezember 1989 tatsächlich erzielten Entgelte in voller Höhe fest. Ferner stellte sie diesen Arbeitsverdiensten als "Entgelte nach AAÜG" kalenderjährlich die besonderen Beitragsbemessungsgrenzen (Jahreshöchstwerte für als versichert geltende Arbeitsverdienste) gegenüber, die sich nach der Anwendung von § 7 AAÜG a.F. i.V.m. der Anlage 6 a.F. zum AAÜG ergaben. Den Widerspruch des Klägers, mit dem er die Begrenzung des Jahreshöchstverdienstes nach § 7 AAÜG a.F. rügte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 1994 unter Hinweis auf ihre Bindung an das Gesetz zurück.

Mit seiner hiergegen gerichteten Klage vor dem Sozialgericht (SG) Berlin hat der Kläger begehrt, die angefochtenen Bescheide der Beklagten insoweit aufzuheben, als diese das für die Berechnung seiner Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigungsfähige Einkommen für die Zeit des Dienstes beim MfS auf 70 v.H. des Durchschnittseinkommens verkürzt habe. Die in § 7 AAÜG (a.F.) vorgenommene Begrenzung der Jahresarbeitsentgelte verletze seine in Artikel 3 Abs. 1 und Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) normierten Grundrechte jeweils i.V.m. dem in Artikel 20 Abs. 1 GG enthaltenen Sozialstaatsprinzip. Schließlich habe er Beiträge zur Sonderversorgung in Höhe von 10 v.H. seiner Vergütung entrichten müssen.

Das SG hat zunächst die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) nach § 75 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zum Verfahren beigeladen (Beschluss vom 23. Februar 1994). Nachdem die Beteiligten ihr Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt hatten, hat es durch Urteil vom 23. Juni 1994 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, streitgegenständlich sei nur der Bescheid der Beklagten über die Begrenzung der berücksichtigungsfähigen Entgelte gemäß §§ 7, 8 AAÜG vom 13. Dezember 1993 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 1994, der dem geltenden Recht entspreche. Im Übrigen bestünden gegen die in § 7 AAÜG i.V.m. der Anlage 6 (a.F.) vorgenommene Begrenzung der Entgelte keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

Mit seiner Berufung hat der Kläger zunächst beantragt, das Urteil des SG sowie den angefochtenen Bescheid der Beklagten insoweit aufzuheben, als bei der Überführung versorgungsrechtlicher Ansprüche und Anwartschaften in die Rentenversicherung nicht das gegebenenfalls den allgemeinen Einkommensverhältnissen angepasste Arbeitsentgelt des Klägers berücksichtigt werde, sondern das gemäß § 7 i.V.m. der Anlage 6 AAÜG (a.F.) begrenzte Entgelt. Nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Urteil vom 28. April 1999 (1 BvL 11/94 u.a.) § 7 AAÜG a.F. für verfassungswidrig und nichtig erklärt hatte, soweit für die Rentenberechnung das zu Grunde zu legende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen unter das jeweilige Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet abgesenkt werde, hat die Beklagte mit Bescheid vom 1. Oktober 1999 den angefochtenen Bescheid vom 13. Dezember 1993 dahingehend "abgeändert", dass das während der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem des MfS erzielte Entgelt bis zur Höhe des jeweiligen Durchschnittseinkommens im Beitrittsgebiet als "Entgelt nach AAÜG" berücksichtigt wird, und eine insoweit korrigierte Datenmitteilung nach § 8 AAÜG beigefügt.

Der Kläger macht jetzt noch geltend, die Entgelte seien für (Rentenbezugs-) Zeiten ab dem 1. Juli 2001 in Höhe von 80 v.H. der tatsächlich erzielten Jahresbruttoeinkommen, höchstens bis zu den Werten der Anlage 3 zum AAÜG zu berücksichtigen. Hilfsweise seien sie in Höhe von 80 v.H. der tatsächlich erzielten Jahresbruttoarbeitseinkommen bis zu höchstens 150 v.H. der jeweiligen Durchschnittseinkommen im Beitrittsgebiet mit der Maßgabe zu berücksichtigen, dass die für die Zeit der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem des MfS insgesamt zu zahlende Rentenleistung höchstens einer Rentenleistung aus 128 v.H. des im gleichen Zeitraum im Beitrittsgebiet erzielten Durchschnittseinkommens entspräche. Im Übrigen haben der Kläger und die Beklagte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Zur Begründung trägt der Kläger unter Vorlage eines Gutachtens von Prof. Dr. M K vom 10. September 1999, aktualisiert am 31. Mai 2001, und eines Gutachtens von Dr. E N vom 28. Juli 1999 vor, bereits vor Eintritt in das MfS habe er mit seiner Tätigkeit im St für H ein deutlich überdurchschnittliches Einkommen (1953 in Höhe von 284 v.H. des Durchschnittseinkommens) erzielt. Schon der normale Verlauf eines beruflichen Werdeganges spreche dafür, dass ihm auf Grund seiner beruflichen Qualifikation auch nach dem Eintritt in das MfS wegen seiner Arbeitsleistung ein Einkommen, das nach Vervielfältigung mit den Werten der Anlage 10 zum Sechsten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VI) deutlich über der Beitragsbemessungsgrenze nach diesem Gesetz liege, zugestanden habe. Die ihn weiterhin belastende Entgeltbegrenzung sei verglichen mit den Entgelten für eine gleichartige Tätigkeit oder für eine Position außerhalb des MfS/AfNS mit gleichwertiger Qualifikation willkürlich hoch und damit unverhältnismäßig groß. Zwar sei nach der Entscheidung des BVerfG der Gesetzgeber berechtigt, bei ehemaligen Mitarbeitern des MfS Entgelte auch unterhalb der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze nur in einem begrenzten Umfang zu berücksichtigen, um auf diese Weise überhöhte Anwartschaften abzubauen. In Ermangelung von Statistiken über die tatsächlichen Verhältnisse sei der Gesetzgeber auch im Hinblick auf Artikel 3 GG nicht gehalten gewesen, entsprechende Ermittlungen (kurzfristig) anzustellen. Das BVerfG habe seine Entscheidung aber auf den Zeitpunkt des Erlasses des AAÜG bezogen und sei davon ausgegangen, dass zu diesem Zeitpunkt keine konkreten Erkenntnisse über das tatsächliche Einkommensniveau im MfS im Vergleich mit dem Einkommensniveau in anderen Bereichen der Volkswirtschaft der DDR vorgelegen hätten. Es habe in der Entscheidung vom selben Tage betreffend § 6 Abs. 2 AAÜG a.F. den Grundsatz aufgestellt, dass die Bestimmung der Erhöhungstatbestände und die daran geknüpften Folgen in den tatsächlichen Verhältnissen eine Entsprechung finden müssten, um dem Gleichheitsgebot des Artikel 3 Abs. 1 GG zu genügen. Da die Überhöhungstatbestände im Vergleich mit dem allgemeinen Niveau der Arbeitseinkommen der DDR durch die vorgelegten Gutachten nunmehr geklärt worden seien, wonach (entsprechend Prof. Dr. K) durchschnittlich eine Einkommensüberhöhung von 24 v.H. festzustellen sei, sei nur eine Begrenzung auf 80 v.H. des tatsächlich erzielten Jahresbruttoarbeitsentgeltes gerechtfertigt. Weitergehende Überhöhungen bei Spitzeneinkommen seien schon durch die Anwendung der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze ausgeschlossen. Die in Bezug genommenen Gutachten seien im Gesetzgebungsverfahren zum 2. Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (2. AAÜG-ÄndG) zwar bekannt gewesen, aber nicht beachtet worden. Auch würden seit In-Kraft-Treten des 2. AAÜG-ÄndG nur noch ca. 10.000 Angehörige von Zusatzversorgungssystemen einer entsprechenden Begrenzung der Entgelte unterfallen. Diese noch deutliche Schlechterstellung der Sonderversorgten gegenüber den Zusatzversorgten mit ähnlicher Ausbildung und ähnlichem beruflichen Werdegang sei unverhältnismäßig und willkürlich und im Hinblick auf Artikel 3 GG nicht mehr hinnehmbar, zumal es durch die Gutachten hinreichende Anhaltspunkte für eine an den tatsächlichen Verhältnissen orientierte Begrenzung (nämlich um 20 v.H.) gebe, die durch weitergehende Ermittlungen in den Archiven des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR sowie der von der Beklagten zwischenzeitlich gesammelten Daten noch erhärtet werden könnten. Zudem habe er regelmäßig 10 v.H. seines Gesamtverdienstes als Beiträge abgeführt, was der Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums durch den Gesetzgeber besonders enge Grenze ziehe. Selbst unter Berücksichtigung der durch das Gesetz über die Aufhebung der Versorgungsordnung des ehemaligen MfS/AfNS vom 29. Juni 1990 (Aufhebungsgesetz -AufhG-) eingetretenen Rechtsverluste stelle die vorgenommene Entgeltbegrenzung einen unzulässigen Eingriff in bereits durch den Einigungsvertrag garantierte Rechtspositionen nach Artikel 14 GG dar. Denn nach den Vorstellungen des Gesetzgebers der DDR habe die Begrenzung der Versorgungsleistung auf 990,00 M zum 1. Juli 1990 einer Versichertenrente in Höhe von 147 v.H. einer Standardrente (und damit dem doppelten Betrag der Mindestrente) im Beitrittsgebiet entsprochen. Hierbei handele es sich um den Wert im Sinne eines sozialversicherungsrechtlichen Leistungsäquivalentes, dem die Rente eines ehemaligen Angehörigen des MfS/AfNS im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des grundrechtlichen Eigentumsschutzes durch den Einigungsvertrag habe entsprechen können und in der Mehrzahl der Fälle auch entsprochen habe. Von daher könnten die Renten für Zugehörige des Versorgungssystems des MfS/AfNS - anknüpfend an eine Mindestrente aus 0,75 Entgeltpunkten je Arbeitsjahr - allenfalls auf das doppelte von 0,75 Entgeltpunkten je Arbeitsjahr und somit auf eine Rentenleistung aus maximal 150 v.H. des jeweiligen Durchschnittseinkommens des jeweiligen Jahres begrenzt werden, höchstens aber auf eine Rentenleistung aus 128 v.H. des im gleichen Zeitraum im Beitrittsgebiet erzielten Durchschnittseinkommens, denn dieser Wert entspreche dem garantierten Zahlbetrag von 990,00 DM nach Überführung in die Rentenversicherung.

Im Übrigen liege auch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 20. Dezember 2001 -B 4 RA 6/01 R- in SozR 3-8570 § 8 Nr. 7) seine Klagebefugnis gegen den so genannten Entgelt- bzw. Überführungsbescheid vor. Denn das BSG unterscheide gegenüber Fällen, die § 6 Abs. 1 AAÜG unterlägen, ausdrücklich Fallgestaltungen, in denen "der Versorgungsträger (zutreffend und gesetzmäßig) Tatbestandsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 2, Abs. 3 oder Abs. 5 und § 7 AAÜG festgestellt (hat)", die Betroffenen also in die zweite oder dritte Stufe der "dreistufigen" Typik eingeordnet hat. In solchen Fällen ergebe sich die Klagebefugnis aus der Möglichkeit einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung zu dem Personenkreis, der unter den Grundtatbestand des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG falle. Zudem habe der Gesetzgeber mit ausdrücklichem Bezug auf die Rechtsprechung des BSG eine Klarstellung zu § 8 Abs. 2 AAÜG vorgenommen, wonach der Versorgungsträger dem Rentenversicherungsträger nunmehr "das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen oder die Daten mitzuteilen habe, die sich nach Anwendung von §§ 6 Abs. 2 und 3 sowie 7 ergeben". Nach der im Wortlaut des Gesetzes enthaltenen Alternative habe der Versorgungsträger in Fällen des § 7 AAÜG zweifelsfrei nicht mehr das tatsächliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, sondern nur die Daten mitzuteilen, die sich nach Anwendung der Vorschrift ergeben. Das seien aber die für die Dauer der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem des ehemaligen MfS/AfNS maßgebenden Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag der Anlage 6 des AAÜG. Wesentlich für die materiell-rechtliche Reichweite der Feststellung der tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung von § 7 AAÜG durch den Versorgungsträger bleibe, ob dadurch auch für den Versicherungsträger bindend die Anwendung der Vorschrift in einer bestimmten Fassung des Gesetzes verfügt sei. Dies ergebe sich aus dem Urteil des BVerfG vom 28. April 1999 wie auch aus Artikel 13 Abs. 8 des 2. AAÜG-ÄndG. Ob der Rentenversicherungsträger für Leistungszeiträume bis zum 30. April 1999 an § 7 Abs. 1 i.V.m. Anlage 6 zum AAÜG in der Fassung durch Artikel 3 des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) gebunden bleibe, hänge danach davon ab, ob der Überführungsbescheid des Versorgungsträgers am 28. April 1999 bestandskräftig gewesen sei. Sowohl dem Urteil des BVerfG als auch Artikel 13 Abs. 8 des 2. AAÜG-ÄndG sei daher zu entnehmen, dass die Anfechtung der Überführungsbescheide im Hinblick auf die besondere Beitragsbemessungsgrenze gemäß § 7 AAÜG zulässig sei, wie das BSG in seiner früheren Rechtsprechung auch zweifelsfrei festgestellt habe. Wegen der Systematik der Gesetzgebung im Zusammenhang mit den Urteilen des BVerfG vom 28. April 1999 sei fraglich, ob Überführungsbescheide der Beklagten für den Rentenversicherungsträger bindend nur die Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung der besonderen Beitragsbemessungsgrenze des § 7 AAÜG jedoch nicht in einer bestimmten Fassung des Gesetzes enthalten würden. Eine Begrenzung des Rechtsweges auf die Anfechtung des Rentenbescheides würde dazu führen, dass eine effektive Anfechtung des § 7 AAÜG i.d.F. des 2. AAÜG-ÄndG für Zeiten vor der Bekanntgabe einer angestrebten Entscheidung des BVerfG ausgeschlossen wäre.

Der Kläger beantragt,

1. unter Änderung des Urteils des Sozialgerichts Berlin vom 23. Juni 1994 und des Bescheides vom 13. Dezember 1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 1994 und des Änderungsbescheides vom 1. Oktober 1999 die Beklagte zu verpflichten, den bezeichneten Bescheide insoweit zu ändern, als mit Wirkung ab dem 1. Juli 2001 die Verfügung, es lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen im Sinne von § 7 Abs. 1 i.V.m. Anlage 6 AAÜG in der Fassung des 2. AAÜG-ÄndG vor, zurückgenommen wird und stattdessen auf eine geänderte Fassung dieser Vorschrift verwiesen wird, nach der als Entgelt nach dem AAÜG für die Feststellung der Rentenhöhe

a) 80 v.H. des tatsächlich erzielten Jahresbruttoarbeitsent-gelts, höchstens jedoch die Werte der Anlage 3 AAÜG berücksichtigungsfähig sind,

b) hilfsweise, 80 v.H. des tatsächlich erzielten Jahresbrutto-arbeitsentgelts bis zu höchstens 150 v.H. des jeweiligen Durchschnittsentgelts im Beitrittsgebiet mit der Maßgabe berücksichtigungsfähig sind, dass die für die Zeit der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem des MfS/AfNS insgesamt zu berücksichtigenden Entgelte nach AAÜG 128 v.H. der im gleichen Zeitraum im Beitrittsgebiet erzielten Durchschnittsentgelte entsprechen,

2. ein Sachverständigengutachten darüber einzuholen, wie sich der Verdienst der Klägerpartei entwickelt hätte, wenn sie die im MfS durchlaufene berufliche Entwicklung in zivilberuflicher Tätigkeit auf einer jeweils vergleichbaren Position ausgeübt hätte,

3. von der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR (BStU), Postfach 2 18, 10106 Berlin, die Struktur- und Stellenpläne sowie die Stellenplanüberwachungslisten des MfS im Zeitraum von 1950 bis 1990 beizuziehen,

4. die ergänzende gutachterliche Auswertung der so erschlos-senen Unterlagen zur Feststellung des Einkommensniveaus im MfS/AfNS im Verhältnis zum Einkommensniveau der übrigen Bevölkerung zu veranlassen,

5. ein Sachverständigengutachten darüber einzuholen, in welchem Verhältnis die nachweislich an die Angehörigen des Sonderversorgungssystems des MfS/AfNS gezahlten Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen von 1950 bis 1989 kalenderjährlich durchschnittlich zu den in der Volkswirtschaft der DDR durchschnittlich gezahlten Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen gestanden haben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und die Klage abzuweisen.

Sie hält die Klage im Hinblick auf die Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 20. Dezember 2001 -B 4 RA 6/01 R-) für unzulässig. Der Feststellung der Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung der niedrigeren Beitragsbemessungsgrenze im Sinne von § 7 AAÜG komme keine andere Bedeutung zu als der Feststellung der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem des MfS an sich, da das Gesetz zwingend die Anwendung der niedrigeren Beitragsbemessungsgrenze daran anknüpfe. Die Verwendung der niedrigeren Beitragsbemessungsgrenze im Rahmen der Rentenberechnung falle ausschließlich in die Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Bereits mit Bescheid vom 4. Februar 1994 hatte die Beigeladene dem Kläger Altersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres beginnend am 1. August 1993 gewährt. Den hiergegen erhobenen Widerspruch hatte sie zum Teil durch den Neufeststellungsbescheid vom 29. März 1994 abgeholfen. Nach Korrektur des Entgeltbescheides hat die Beigeladene mit Bescheiden vom 16. Mai und 29. Mai 2000 die Altersrente des Klägers von Beginn an neu festgestellt. Den am 21. Juni 2002 bei ihr eingegangenen Antrag des Klägers, den Bescheid vom 29. Mai 2000 dahingehend zu ändern, dass der Feststellung der Rente für die Zeit der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem und für Rentenbezugszeiten ab dem 1. Juli 2001 den Pflichtbeitragszeiten nach § 5 Abs. 1 AAÜG höhere Entgelte zu Grunde gelegt werden, hat die Beigeladene mit Bescheid vom 4. Dezember 2002, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2003, abgelehnt. Insoweit ist eine weitere Klage bei dem SG Berlin zum Az. S 11 RA 2667/03 anhängig.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf ihre Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Prozessakte des SG Berlin -S 11 RA 2667/03- sowie der den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten und der Beigeladenen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die frist- und formgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung der Klägers ist zulässig, jedoch unbegründet. Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 1. Oktober 1999 ist unzulässig.

Gegenstand des Rechtsstreits (§§ 157, 95 SGG ) ist nur noch der vom Kläger mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) verfolgte Anspruch (§ 123 SGG), die Beklagte unter Änderung des sogenannten Entgeltbescheides vom 13. Dezember 1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 1994 und des "Änderungsbescheides" vom 1. Oktober 1999, der gemäß §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist und über den der Senat kraft Klage zu entscheiden hat, zu verpflichten, mit Wirkung (für Rentenbezugszeiträume) ab dem 1. Juli 2001 eine von § 7 AAÜG i.V.m. der Anlage 6 zum AAÜG abweichende besondere Beitragsbemessungsgrenze festzustellen. Hinsichtlich der in den angefochtenen Bescheiden mit Wirkung für (Rentenbezugs-) Zeiträume vor dem 1. Juli 2001 getroffenen Feststellungen ist der Rechtsstreit durch angenommenes (Teil-)Anerkenntnis (§§ 153 Abs. 1, 101 Abs. 1 SGG) bzw. hinsichtlich der innerhalb des Verpflichtungsbegehrens jetzt nicht mehr geforderten unbegrenzten Berücksichtigung der tatsächlich erzielten Entgelte durch teilweise Rücknahme der Berufung (§ 156 SGG) in der Hauptsache erledigt. Die Rentenbescheide der Beigeladenen sind dagegen nicht Gegenstand des Rechtsstreits geworden, da es sich im Verhältnis zu den Entgeltbescheiden nach § 8 AAÜG bei den Bescheiden des Rentenversicherungsträger nicht um abändernde oder ersetzende Bescheide im Sinne von § 96 SGG handelt (ständige Rechtsprechung des BSG, siehe SozR-8570 § 8 AAÜG Nr. 2 m.w.N.).

Die vom Kläger gegen den Bescheid der Beklagten vom 13. Dezember 1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 1994 und des "Änderungsbescheides" vom 1. Oktober 1999 erhobene kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist wegen Fehlens der erforderlichen Klagebefugnis unzulässig. Nach § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG ist die Klage, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung und Unterlassung eines Verwaltungsaktes beschwert zu sein. Dafür muss nach dem vom Kläger behaupteten Sachverhalt zumindest die Möglichkeit bestehen, dass er in einem subjektiv-öffentlichen Recht, das es in der Rechtsordnung wirklich gibt und das ihm möglicherweise zusteht, durch den Verwaltungsakt verletzt worden ist (vgl. BSG SozR 3-8570 § 8 Nrn. 2 und 7). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Wie aus seinem Vorbringen ersichtlich wird, geht der Kläger davon aus, der beklagte Versorgungsträger schreibe mit den im so genannten Entgeltbescheid getroffenen Feststellungen dem Rentenversicherungsträger (der Beigeladenen) verbindlich vor, welche Beitragsbemessungsgrenzen dieser bei der Rentenwertfestsetzung anzuwenden habe. Derartige Feststellungen hat die Beklagte in den hier streitbefangenen Bescheiden nach § 8 AAÜG jedoch nicht getroffen. Der mit der Verpflichtungsklage verfolgte Anspruch des Klägers, dass die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Versorgungsträger durch Verwaltungsakt mit einem anderen Inhalt als dem der streitbefangenen Bescheide der Beigeladenen als Rentenversicherungsträger verbindlich vorschreiben möge, für die Rentenwertfestsetzung ein bestimmtes - höheres - Jahresbruttoarbeitsentgelt zu Grunde zu legen, ist in der Rechtsordnung nicht vorgesehen.

Wie bereits das BSG, dem sich der Senat anschließt, wiederholt entschieden hat (zuletzt mit Urteil vom 14. Mai 2003 -B 4 R 65/02-), hat nach § 8 Abs. 1 AAÜG der Versorgungsträger als insoweit besonders sachkundige Behörde in einem der Rentenfeststellung vorgelagerten, dem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 SGB VI ähnlichen Verfahren einzelne Daten verbindlich festzustellen, die für die Feststellung der Rangstelle und des Wertes der Rente oder diesbezüglicher Anwartschaften durch den Rentenversicherungsträger von Bedeutung sein können. Dies sind nur Daten über

1. Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem,

2. die Höhe des aus der vom Versorgungssystem erfassten Beschäftigung und Tätigkeit tatsächlich erzielten Arbeitsentgeltes oder Arbeitseinkommens,

3. die tatsächlichen Voraussetzungen dafür, ob die Anwendung einer niedrigeren als der der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze in Betracht kommt (§§ 6 und 7 AAÜG) und

4. in den Fällen des § 8 Abs. 1 Satz 3 AAÜG die Feststellung von Arbeitsausfalltagen.

In dem angefochtenen Bescheid vom 13. Dezember 1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 1994 und des "Änderungsbescheides" vom 1. Oktober 1999 hat die Beklagte - vom Kläger unbeanstandet - ausschließlich die zuvor genannten Daten betreffend die nach § 5 AAÜG gleichgestellten Pflichtbeitragszeiten und des darin tatsächlich erzielten Arbeitsverdienstes sowie der tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung der besonderen Beitragsbemessungsgrenzen des § 7 Abs. 1 AAÜG festgestellt. Die in den angefochtenen Bescheiden außerdem mitgeteilten "Entgelte nach AAÜG" beinhalten keine (den Kläger belastenden) Regelungen, sondern stellen bloße Hinweise auf die Gesetzeslage dar.

In die Zuständigkeit der Beklagten als Versorgungsträger fällt hingegen nicht, dem Rentenversicherungsträger (hier: der Beigeladenen) die für die Entscheidung über die Rentenwertfestsetzung maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenzen oder die Höhe der als versichert geltenden Arbeitsverdienste verbindlich vorzuschreiben. Diese Entscheidung trifft der Rentenversicherungsträger in alleiniger Kompetenz. Ob aus verfassungsrechtlichen Gründen eine höhere als die mit dem 2. AAÜG-ÄndG vom 27. Juli 2001 eingeführte Beitragsbemessungsgrenze zu Grunde zu legen ist, kann deshalb nicht bereits in dem Klageverfahren gegen den Entgeltbescheid überprüft werden. Diese Frage kann der Kläger nur in einem Rechtsstreit gegen den Rentenversicherungsträger klären, wodurch die Gewährung effektiven und zeitnahen Rechtsschutzes nicht in Frage gestellt wird (vgl. BSG SozR 3-8570 § 8 Nr. 7; Beschlüsse vom 2. Dezember 2002 -B 4 RA 110/02 B- und vom 24. April 2003 -B 4 RA 111/02 B-, bisher nicht veröffentlicht). Eine inhaltliche Änderung der Kompetenz- und Befugnisnorm des § 8 Abs. 1 AAÜG ist auch nicht durch die Neufassung von § 8 Abs. 2 AAÜG durch das 2. AAÜG-ÄndG eingetreten. Wie der Kläger selbst vorgetragen hat, hat der Gesetzgeber mit der Neufassung von § 8 Abs. 2 AAÜG unter ausdrücklichem Bezug auf die Rechtsprechung des BSG lediglich eine Klarstellung zu § 8 Abs. 2 AAÜG vorgenommen und nach den Worten " ... Arbeitseinkommen" das bisherige Wort "sowie" durch "oder" und nach den Worten " ... nach Anwendung" die Normen "§§ 6 und 7" durch "§§ 6 Abs. 2 und 3 sowie 7" ersetzt. Es nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber mit seiner an die Rechtsprechung des BSG anknüpfenden "Klarstellung" in § 8 Abs. 2 AAÜG der Norm eine im Vergleich zur vorhergehenden Fassung andere inhaltliche Bedeutung gegeben hat bzw. geben wollte.

Eine andere Beurteilung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes kann auch nicht daraus folgen, dass dem Kläger bei Bestandskraft des Entgeltbescheides und (möglicher) späterer Entscheidung des BVerfG zur Nichtigkeit der hier verfassungsrechtlich gerügten besonderen Beitragsbemessungsgrenze in § 7 AAÜG i.V.m. der Anlage 6 zum AAÜG (i.d.F. des 2. AAÜG-ÄndG) und des Umfanges der Nichtigkeit und der Rechtsfolgen von einer Rückwirkung der Nichtigkeitserklärung ausgeschlossen sein könnte. Denn in der vom Kläger zitierten Entscheidung des BVerfG vom 28. April 1999 hat das Gericht eine Bestimmung im Sinne von § 79 Abs. 2 Satz 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) nur dahingehend getroffen, dass von Verfassungswegen die im Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Entscheidung bereits bestandskräftigen Bescheide (Verwaltungsakte) von der Entscheidung für die Zeit vor ihrer Bekanntgabe unberührt bleiben; dies betrifft in der Hauptsache erst die Verwaltungsakte des Rentenversicherungsträgers über die Rentenwertfestsetzung für Rentenbezugszeiten vor dem 28. April 1999 (so BSG in SozR 3-8570 § 8 Nr. 7 sowie in dem Urteil vom 14. Mai 2003 -B 4 RA 65/03 R-). Wie aus der zuletzt zitierten Entscheidung ersichtlich wird, steht die in Artikel 13 Abs. 7 und 8 des 2. AAÜG-ÄndG getroffene Regelung bei noch nicht bestandskräftiger Rentenwertfestsetzung einer Berücksichtung der vom BVerfG getroffenen Feststellung zur materiellen Verfassungswidrigkeit einer besonderen Beitragsbemessungsgrenze durch den Rentenversicherungsträger auch für den Leistungszeitraum vor der Entscheidung des BVerfG nicht entgegen.

Da es bereits an der Klagebefugnis zu der vom Kläger anhängig gemachten kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage fehlt, musste der Senat sich auch nicht zu weiteren Ermittlungen entsprechend der vom Kläger zur materiell-rechtlichen Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der besonderen Beitragsbemessungsgrenze in § 7 AAÜG i.V.m. der Anlage 6 zum AAÜG gestellten Beweisanträge gedrängt fühlen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie folgt der Entscheidung in der Hauptsache und berücksichtigt das angenommene Kostenteilanerkenntnis der Beklagten vom 30. Oktober 2002.

Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 Ziffern 1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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