L 8 AL 362/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 7 AL 227/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 AL 362/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Klägerin werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 14.08. 2002 und der Bescheid vom 02.12.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.03.2000 aufgehoben.
II. Die Beklagte hat der Klägerin die außergericht- lichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Aufhebung und Erstattung von Arbeitslosenhilfe, Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträgen in Höhe von insgesamt DM 3.402,19 streitig.

Die 1964 geborene Klägerin meldete sich am 01.09.1997 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi). Auf dem dem Antrag beigefügten Zusatzblatt "Bedürftigkeitsprüfung" verneinte sie die Fragen nach vorhandenem Vermögen.

Mit Bescheid vom 27.10.1997 bewilligte die Beklagte antragsgemäß Alhi ab 01.10.1997. Nach einer Tätigkeit als Lehrkraft vom 01.02.1998 bis 29.07.1998 meldete sich die Klägerin am 12.06. 1998 erneut arbeitslos. Auf dem Zusatzblatt "Bedürftigkeitsprüfung" gab sie an, zwei Freistellungsaufträge erteilt zu haben. Als vorhandenes Vermögen gab sie DM 2.471,26 und DM 3.005,00 an. Für letzteren Betrag habe sie für das letzte Jahr Zinsen in Höhe von DM 641,69 erhalten. Nach Ermittlungen stellte die Beklagte am 14.10.1999 fest, dass die Klägerin bei ihrer Antragstellung vom 01.10.1997 über ein Barvermögen von DM 23.340,63 verfügt habe.

Nach erfolgter Anhörung nahm die Beklagte mit Bescheid vom 02.12.1999 die Bewilligung von Alhi ab 01.10.1997 ganz zurück. Wegen des vorhandenen Vermögens sei die Klägerin nicht bedürftig gewesen. Insgesamt stellte die Beklagte eine Überzahlung von DM 3.402,19 fest und forderte deren Erstattung von der Klägerin.

Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin im Wesentlichen geltend, außer dem angegebenen Vermögen verfüge sie auch über eine BAföG-Schuld von DM 22.300,00. Diese Schuld müsse ihrem Vermögen entgegengesetzt werden. Nach einem beigefügten Tilgungsplan des Bundesverwaltungsamtes vom 10.05.1999 konnte die BAföG- Schuld ab 30.06.2000 mit vierteljährlich DM 600,00 getilgt werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.03.2000 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Zeit der Antragstellung sei die Klägerin nicht bedürftig gewesen. Die Rückzahlung des BAföG sei erst ab Juni 2000 möglich gewesen.

Mit ihrer dagegen zum Sozialgericht (SG) Augsburg erhobenen Klage hat die Klägerin im Wesentlichen geltend gemacht, sie sei im Sinne des § 193 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) i.V.m. §§ 6 und 9 der Alhi-Verordnung bedürftig gewesen. Nach Abzug des Freibetrages von DM 8.000,00 sei ihr Vermögen im Zeitpunkt der Antragstellung mit DM 15.340,36 zutreffend berechnet worden. Die Verwertung dieses Vermögens sei aber nicht zumutbar. Durch die sofortige Tilgung des BAföGs könne sie sich einen Betrag von DM 7.121.00, also 31 % der Schuld ersparen. Zur weiteren Begründung hat die Klägerin auf eine Bestätigung des Bundesverwaltungsamtes vom 19.09.2000 verwiesen, wonach durch die Einzahlung von DM 15.852,06 die BAföG-Schuld getilgt sei.

Mit Gerichtsbescheid vom 14.08.2002 hat das SG die Klage abgewiesen. Es sei der Beklagten beizupflichten, wenn sie ausführe, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht bedürftig gewesen sei. Die Klägerin habe ihre Darlehensschuld erst ab Juni 2000 laut Tilgungsplan des Bundesverwaltungsamtes zurückzuzahlen. Ein Rückgriff auf das Vermögen sei somit nicht erforderlich gewesen. Selbst wenn man berücksichtige, dass sich die Klägerin durch die Einmalzahlung 31 % der Schuld habe sparen können, würde dies keine andere Entscheidung zulassen, zumal diese Tilgung erst am 19.09.2000 erfolgt sei und die Klägerin somit nach wie vor im Zeitpunkt der Antragstellung über ein Vermögen verfügt habe, das bei ihr Bedürftigkeit ausgeschlossen habe. Die Klägerin habe zumindest grob fahrlässig gehandelt, als sie bei der Antragstellung angegeben habe, kein Vermögen, kein Bankguthaben und dergleichen zu haben. Aufgrund des ausgehändigten Merkblattes sei sie hinreichend informiert gewesen, dass ihr bei vorhandenem Vermögen Alhi nicht zustehe. Im Übrigen werde gemäß § 136 Abs.3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Begründung des angefochtenen Bescheides in der Gestalt des Widerspruchsbescheides Bezug genommen.

Zur Begründung ihrer Berufung führte die Klägerin im Wesentlichen aus, das erstinstanzliche Gericht gehe zu Unrecht von fehlender Bedürftigkeit aus und thematisiere soweit ersichtlich nicht die Frage der hier zu verneinenden Zumutbarkeit der Vermögensverwertung gemäß § 6 Alhi-VO. Ihr Fall sei insbesondere den Regelbeispielen der Ziffern 3 und 7, welche eine eigenverantwortliche Zukunftssicherung sowie die Aufrechterhaltung von wirtschaftlich integrativer Eigenverantwortung und Selbständigkeit des Arbeitslosen gewährleisten wollen, gleichzustellen. Außerdem wäre der Vermögenseinsatz, welcher sie wohl außerstande gesetzt hätte, das BAföG-Darlehen mit den Spareffekten auf einmal zurückzuzahlen, auch offensichtlich unwirtschaftlich im Sinne der Alhi-VO gewesen.

Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 14.08. 2002 sowie den Bescheid vom 02.12.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.03.2000 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den Gerichtsbescheid des SG Augsburg vom 14.08.2002 für zutreffend.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), ein Ausschließungsgrund (§ 144 SGG) liegt nicht vor.

In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als begründet. Zu Unrecht hat das SG Augsburg die Klage abgewiesen, denn die zugrunde liegenden Bescheide der Beklagten vom 02.12.1999 und 23.03.2000 entsprechen nicht der Sach- und Rechtslage. Denn bei der Klägerin lag Bedürftigkeit vor.

Anspruch auf Alhi besteht nur im Falle der Bedürftigkeit des Arbeitslosen (§ 190 Abs.1 SGB III). Nach § 193 Abs.1 SGB III ist ein Arbeitsloser bedürftig, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Alhi bestreitet oder bestreiten kann und das zu berücksichtigende Einkommen die Alhi nicht erreicht. Gemäß § 193 Abs.2 SGB III ist ein Arbeitsloser nicht bedürftig, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen und das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder das Vermögen einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, die Erbringung von Alhi nicht gerechtfertigt ist.

Hinsichtlich der Verwertung von Vermögen wird § 193 Abs.2 SGB III ergänzt durch die Vorschriften der Alhi-VO. Nach § 6 Abs.1 Alhi-VO ist Vermögen des Arbeitslosen und seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen, soweit es verwertbar ist, die Verwertung zumutbar ist und der Wert des Vermögens, dessen Verwertung zumutbar ist, jeweils DM 8.000,00 übersteigt.

Nach der Alhi-VO vom 07.08.1974 (BGBl.I S.1929), zuletzt geän- dert durch Art.26 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl.I S.1310) ist unter anderem das Vermögen, das für eine alsbaldige Berufsausbildung zum Aufbau oder zur Sicherung einer angemessenen Lebensgrundlage bestimmt ist (§ 6 Abs.3 Satz 3 Alhi-VO 1974), nicht verwertbar. Wenn schon Vermögen, das für eine "alsbaldige" Berufsausbildung bestimmt ist, nicht verwertbar ist, so muss dies erst Recht gelten, wenn wie hier, der Vermögenswert für die Begleichung der BAföG-Schuld verwendet wurde. Denn es ist kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich, wenn Vermögen für eine alsbaldige "Berufsausbildung" geschützt wird, nicht aber für eine bereits abgeschlossene Berufsausbildung. Denn objektiv diente das von der Klägerin angesparte Vermögen letztlich der Berufsausbildung.

Somit waren auf die Berufung der Klägerin der Gerichtsbescheid des SG Augsburg vom 14.08.2002 und die Bescheide vom 02.12.1999 und 23.03.2000 aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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