L 2 U 52/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 9 U 207/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 52/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 73/04 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 16. Januar 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Dem Kläger werden Gerichtskosten in Höhe von Euro 500 auferlegt.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.-

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Anerkennung des Aufbrauchs der Bandscheibe L5/S1, des Wirbelbruchs L5 und der Verschiebung der Gleitwirbel als Folge seines Arbeitsunfalls vom 15.04.1976 und die Gewährung von Verletztenrente nach einer MdE um 30 v.H.

Der Kläger wurde am 15.04.1976 bei Waldarbeiten von einem umstürzenden Baum am Rücken verletzt und erlitt eine Prellung der Lendenwirbelsäule und des Kreuzbeins sowie Brüche der Querfortsätze des 2., 3. und 4. Lendenwirbelkörpers links.

Am 23.08.1995 ging bei der Beklagten eine ärztliche Berufskrankheitenanzeige ein, in der als Ursache der angezeigten bandscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule auch der Unfall vom 15.04.1976 genannt wurde. Folgen eines Unfalls im Jahre 1994 machte der Kläger erstmals im August 1998 geltend. Das Verbleiben von Unfallfolgen aus dem Unfall im Jahre 1976 wurde erstmals im Jahre 1999 geltend gemacht.

Ein von der Beklagten eingeholtes Gutachten des Orthopäden Prof. Dr. M. vom 04.10.1999 ergab, dass der Unfall vom 15.04.1976 eine Arbeitsunfähigkeit bis 24.05.1976 bedingt habe, sämtliche nunmehr vom Kläger geäußerten Beschwerden und festgestellten normabweichende Befunde nicht auf diesen Unfall zurückzuführen seien und die unfallbedingte MdE seit 01.01.1994 0 v.H. betrage.

Mit Bescheid vom 21.12.1999 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Verletztenrente ab und wies den anschließenden, ohne weitere Begründung versehenen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14.04.2002 als unbegründet zurück. Bezüglich der Zeit vor dem 01.01.1994 berief sie sich auch auf die Verjährung.

Mit seiner Klage hat der Kläger die eingangs genannten Feststellungen und Leistungen begehrt.

Der vom Sozialgericht zum Sachverständigen bestellte Orthopäde Dr. W. hat sich in seinem Gutachten vom 12.04.2001 dem des Prof. Dr. M. angeschlossen. Unfallfolgen seien eine Prellung der LWS und des Kreuzbeins gewesen, mit Querfortsatzbruch des 2. bis 4. Lendenwirbelkörpers mit leichter Verformung der betreffenden Querfortsätze ohne Funktionseinschränkung. Solche Fortsatzabbrüche seien relativ leichte Verletzungen, die ohne Folgeerscheinungen abheilten - es sei allenfalls eine vorübergehende MdE für einige Monate zu erwarten - und keine Funktionsbehinderung auf Dauer bedingten.

Mit Urteil vom 16.01.2002 hat das Sozialgericht die Klage als unbegründet abgewiesen und sich in der Begründung auf die Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. M. und Dr. W. gestützt.

Mit seiner Berufung hat der Kläger sein Klagebegehren weiterverfolgt und ausgeführt, die die Berufskrankheitenanzeige erstattende Ärztin habe dargelegt, dass er seit seinem Unfall 1976, verstärkt aber seit 1988 zunehmend über Beschwerden im Lendenwirbelsäulenbereich mit Ausstrahlung in beide Beine geklagt habe. 1990 sei dann röntgenologisch erstmals der Befund einer Spondylolisthesis L 5/S 1 erhoben worden. Die Wirbelsäulenbeschwerden hätten sich zunehmend verstärkt, so dass der Kläger seit August 1994 im Krankenstand sei. Aufgrund der bekannten Spondylolisthesis sei die Bandscheibe aufgebraucht und es bestehe nunmehr der dringende Verdacht auf einen Bandscheibenprolaps L 5/S 1 rechts. Der Kläger habe in seinem Beruf weiter schwer gehoben und es sei deshalb nicht auszuschließen, dass sich die Unfallfolgen durch die ständige wirbelsäulenbelastende Tätigkeit verschlimmert hätten. Dieser Zusammenhang sei zumindest nicht ausreichend berücksichtigt worden.

Auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG hat der Senat ein Gutachten des Orthopäden Dr. H. vom 15.06.2003 eingeholt. Dieser kommt zum selben Ergebnis wie die zuvor gehörten Sachverständigen und führt wie diese u.a. aus, bei der festgestellten Spondylolisthesis handele es sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht um eine Unfallfolge sondern um einen anlagebedingten Vorschaden der Lumbosacralregion. Ein Bruch des 5. Lendenwirbelkörpers hat sich wie auch in allen anderen Untersuchungen zuvor nicht gefunden.

Trotz wiederholter Aufforderung durch den Senat hat der Kläger auch zu diesem Gutachten wie schon zum Gutachten im Klageverfahren nicht Stellung genommen. Mit Schreiben vom 04.09.2003 sind die Klägerbevollmächtigten gebeten worden, den Kläger auf die Möglichkeit einer Kostenentscheidung nach § 192 SGG hinzuweisen. Nach der Ladung zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger seinem Bevollmächtigten das Mandat entzogen. Mit Schreiben vom 21.01.2003 hat der Senat den Kläger selbst daraufhin gewiesen, dass in Fällen, in denen kein Gutachten vorliege, auf das eine der Klagepartei günstige Entscheidung gestützt werden könnte und in denen dies auch auf ein Gutachten eines nach § 109 SGG gehörten Arztes zutreffe, der Senat regelmäßig die Auferlegung von Verfahrenskosten erwäge, wenn die Berufung nicht zurückgenommen werde. Am Tag vor der mündlichen Verhandlung hat der Kläger mitgeteilt, dass es ihm aus gesundheitlichen Gründen nun doch nicht möglich sei, seinen Standpunkt persönlich vorzutragen und er dies nun schriftlich tue. Wer die Diskussion der letzten Jahre über die Qualität von Gutachten in den Medien aufmerksam verfolgt habe, werde nicht unbedingt überzeugt sein, dass die Gutachter jeden Fall richtig begutachteten. In seinem Fall unterstützten ihn Ärzte in seinem Anliegen, er verweise auf Gutachten des Prof. Dr. F. , des Prof. Dr. G. und des Prof. Dr.jur. R. , Präsident des Bundessozialgerichts a.D., sowie das Gutachten der die Berufskrankheitenanzeige erstellenden Ärztin. Diese Gutachten sowie ein CT vom 06.04.1995 sollten in die richterlichen Erwägungen einbezogen werden.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist für den Kläger niemand erschienen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Vorsitzende hat in der mündlichen Verhandlung auf das Schreiben des Senats vom 21.11.2003 hingewiesen, wonach dem Kläger mitgeteilt worden sei, dass in dem vorliegenden Fall kein Gutachten vorhanden sei, auf das eine ihm günstige Entscheidung gestützt werden könne und dass der Senat erwäge, dem Kläger Verfahrenskosten im Sinne des § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG aufzuerlegen.

Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Akte der Beklagten und die Akten des Sozialgerichts Augsburg in den vorangegangenen Klageverfahren sowie weiteren vier früheren Klageverfahren.

Auf ihren Inhalt und das Ergebnis der Beweisaufnahme wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach § 144 SGG besteht nicht.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet, denn dem Kläger stehen weder die begehrten Feststellungen noch Verletztenrente zu.

Der Senat weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils des Sozialgerichts Augsburg als unbegründet zurück und sieht nach § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Das vom Sozialgericht gefundene und dem Urteil zugrundegelegten Beweisergebnis ist durch das nach § 109 SGG eingeholte Gutachten des Orthopäden Dr. H. in vollem Umfang bestätigt worden. Damit liegt weder im Verwaltungs-, noch im Klage-, noch im Berufungsverfahren ein Gutachten vor, auf das eine dem Kläger günstige Entscheidung gestützt werden könnte. Die zuletzt vom Kläger vorgebrachten Einwendungen greifen hiergegen nicht durch. Sie betreffen weder die eingeholten Sachverständigengutachten für den konkreten Fall, noch belegen sie einen Ursachenzusammenhang zwischen den als Unfallfolgen geltend gemachten Gesundheitsstörungen und dem Arbeitsunfall, noch eine daraus resultierende Minderung der Erwerbsfähigkeit. Sie behaupten dergleichen nicht einmal.

Der Einwand, man könne nicht unbedingt überzeugt sein, dass die Gutachter jeden Fall richtig begutachteten, ist so richtig wie nutzlos. Er enthält nichts dazu, warum und inwieweit die im vorliegenden Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten unrichtig sein sollten, auch das Gutachten des von ihm selbst benannten Arztes. Die weiter genannten Sachverständigen und ihre Gutachten hatten mit den vorliegend zu entscheidenden Fragen über die Folgen des Arbeitsunfalls vom 15.04.1976 und die daraus resultierende MdE zur Bemessung einer Verletztenrente entweder nichts zu tun (Prof. Dr. F. und die zu seiner Bestätigung genannten Personen) oder treffen keinerlei begründete Aussagen über diese Fragen (das die Berufskrankheitenanzeigen erstattende Institut).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 192, 193 SGG und folgt der Erwägung, dass der Kläger in beiden Rechtszügen nicht obsiegt hat und den Rechtsstreit fortgeführt hat, obwohl von der Vorsitzenden in einem Termin die Mißbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung (nach entsprechender Ankündigung) dargelegt und auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Die Mißbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung, bei deren Beurteilung nach § 192 Abs. 1 Satz 2 SGG dem Kläger sein Bevollmächtigter gleichsteht, ergibt sich zum einen aus dem Umstand, dass einschließlich eines Gutachtens von einem Sachverständigen, den der Kläger als Arzt seines Vertrauens bezeichnet hat, kein Gutachten oder sonstige Sachverständigenäußerung vorliegt, das das Klagebegehren stützen könnte. Es ist auch sonst im gesamten Akteninhalt keine ärztliche Äußerung zu finden, aufgrund deren der Kläger sich in einer möglicherweise laienhaften Vorstellung von den Unfallfolgen würde bestärkt sehen können. Der Kläger hat in dem gesamten Verfahrensablauf die insoweit eindeutigen und für jeden einsehbaren Gutachtensergebnisse ignoriert. Der Einwand im Berufungsverfahren, die spätere bandscheibenbelastende Tätigkeit sei in ihren Auswirkungen auf die Unfallfolgen nicht ausreichend berücksichtigt worden, sind von einem rechtskundigen Bevollmächtigten vorgebracht worden, dem bekannt ist, dass spätere schädigende Einwirkungen, die nicht vom Unfall herrühren, nicht dem Arbeitsunfall als Ursache zugeschrieben werden können. Die Einwendungen des Klägers am Tag vor der mündlichen Verhandlung bestärken nur den Eindruck, dass er das Beweisergebnis ignorieren möchte und das Verfahren fortgeführt hat, ohne ein Argument für die begehrte Entscheidung zur Hand zu haben.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved