Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 9 R 144/09
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 402/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nicht, dass nach § 106 Abs. 3 SGB VI für Rentenbezieher, die freiwillig gesetzlich krankenversichert sind, und für solche, die privat krankenversichert sind, in (hier) erheblich unterschiedlichem Umfang Anteile der Beitragsaufwendungen durch den Beitragszuschuss aufgefangen werden.
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 09.10.2014 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte zu Recht die Zahlung eines höheren Zuschusses zur privaten Krankenversicherung an den Kläger auch im Überprüfungsverfahren abgelehnt hat.
Der 1941 geborene Kläger bezieht von der Beklagten eine Regelaltersrente mit Beginn am 01.10.2006. Diese Rente wurde mit Bescheid vom 21.03.2007 neu festgestellt. Die Neuberechnung führte zu keiner Veränderung des Zahlbetrages, der sich auf monatlich 428,54 Euro belief. Dabei wurden ausgehend von 15,3777 persönlichen Entgeltpunkten eine monatliche Rente in Höhe von 401,82 Euro sowie ein Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 26,72 Euro festgestellt. Der Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag wurde in Höhe von 6,65 % des Rentenzahlbetrages ermittelt. Der Bescheid vom 21.03.2007 wurde nach § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand eines Widerspruchsverfahrens, das den Widerspruch gegen den ursprünglichen Rentenbescheid vom 28.09.2006 betraf. Mit Widerspruchsbescheid vom 03.07.2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, soweit ihm nicht durch die Bescheide vom 08.01.2007 und vom 21.03.2007, die andere Fragestellungen berücksichtigt hatten, abgeholfen worden sei. Rechtsmittel gegen diesen Widerspruchsbescheid ergriff der Kläger nicht.
Mit einem auf den 08.12.2007 datierten Telefaxschreiben vom 11.12.2007 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Überprüfung des Rentenbescheides vom 21.03.2007, insbesondere im Hinblick auf Zeiten der Arbeitslosigkeit. Die Beklagte wies den Antrag mit Bescheid vom 19.12.2007 zurück.
Hiergegen erhob der Kläger mit einem auf den 21.12.2007 datierten und am 30.12.2007 per Telefax übersandten Schreiben Widerspruch. Im Zuge umfangreicher Pfändungsbeschlüsse hinsichtlich der verschiedenen Rentenzahlungen an den Kläger wurde die Höhe des Krankenversicherungsbeitrags des Klägers bei seiner privaten Krankenversicherung thematisiert, der sich auf monatlich 1.012,42 Euro belaufe. Am 19.03.2008 schrieb die Beklagte dem Kläger, dass sie aufgrund seiner Einlassung vom 22.02.2008 eine Überprüfung der Berechnung des pfändbaren Betrages vorgenommen habe. Der Zahlbetrag reduziere sich auf 142,59 Euro. Allerdings wurde im Weiteren eine tatsächliche Zahlung der geltend gemachten Beiträge in dieser Höhe zunächst nicht festgestellt. Ab Juli 2008 wurden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 1.022,63 Euro und ab Januar 2009 in Höhe von 1.086,61 Euro berücksichtigt. Am 10.12.2008 erließ die Beklagte einen Bescheid zur Umsetzung des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung, wonach sich der Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag für die Zeit ab 01.01.2009 ändere. Der bisherige Bescheid werde nach § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) aufgehoben. Ab 01.01.2009 werde der Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von monatlich 29,82 Euro gezahlt. Unabhängig davon, ob der Kläger freiwillig oder privat krankenversichert sei, werde ein einheitlich allgemeiner Beitragssatz in Höhe von 15,50 % festgelegt. Der Zuschuss werde in Höhe des halben Beitrages gezahlt, der sich aus der Anwendung des um 0,9 Beitragssatzpunkte geminderten allgemeinen Beitragssatzes auf den Zahlbetrag der Rente ergebe. Der Bescheid enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.01.2009 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den ablehnenden Überprüfungsbescheid vom 19.12.2007 zurück. Es sei weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden. Die Ausbildungs- und Anrechnungszeiten seien zutreffend berücksichtigt.
Am 23.02.2009 hat der Kläger mit Telefaxschreiben, datiert auf den 19.02.2009, Klage zum Sozialgericht Nürnberg erhoben. Er hat zunächst beantragt, die Rentenanwartschaftszeit vom 23.09.1965 bis 30.11.1965 sowie vom 01.04.1991 bis 01.07.1993 als berücksichtigungsfähige Beitragszeit anzuerkennen und die Rente entsprechend zu korrigieren. Hinsichtlich der erstgenannten Beitragszeit hat die Beklagte auf Veranlassung des Sozialgerichts ein Vergleichsangebot unterbreitet. Im Zusammenhang mit dem anderen Zeitraum hat die Agentur für Arbeit Herford hinsichtlich evtl. paralleler Zeiten der Arbeitslosigkeit mitgeteilt, dass keinerlei Unterlagen mehr vorhanden seien. Das Sozialgericht hat sodann ermittelt, dass in der fraglichen Zeit Beiträge an die zuständige Ärzteversorgung Westfalen-Lippe durch das Arbeitsamt gezahlt worden sind. Es hat ausgeführt, eine Geltendmachung gleicher Zeiträume bei der Beklagten könne daher nicht in Betracht kommen.
Im Schreiben vom 29.06.2012 hat der Kläger geäußert, dass er davon ausgehe, dass er hinsichtlich der Zeit vom 01.10.1965 bis 30.11.1965 einen Rechtsanspruch habe, und deshalb diese Zeit nicht in einem Vergleich annehmen müsse. Einen Vergleich werde er nicht ohne fachanwaltliche Prüfung schließen. Er sei darauf hingewiesen worden, dass der Zuschuss zum Krankenkassenbeitrag - nach einer angeblich im vergangenen Jahr ergangenen BSG-Entscheidung - nicht auf eine willkürliche Fiktivzahlung von Beiträgen berechnet werden dürfe, wie es die Beklagte tue, sondern der tatsächlich zu zahlende Beitrag zugrunde zu legen sei. Da einem privat Versicherten ein Übergang in eine gesetzliche Krankenkasse verwehrt sei, sei der tatsächliche Beitragssatz, respektive zumindest der Basistarif von der Beklagten zu bezuschussen. Der Basistarif bei der Allianz betrage derzeit für seine Versicherung 685,00 Euro. Er beantrage aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sachdienlichkeit diese Rechtsfrage in das laufende Gerichtsverfahren mit aufzunehmen.
Die Beklagte hat sich mit Schreiben vom 09.01.2014 dahingehend geäußert, dass sich die Höhe des Beitragszuschusses nach § 106 Abs. 2 bzw. Abs. 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in Abhängigkeit vom maßgebenden Rentenzahlbetrag berechne. Werde der Zuschuss zu einer privaten Krankenversicherung gezahlt, sei er zudem auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung zu begrenzen. Nach dieser Ermittlung belaufe sich der Beitragszuschuss derzeit auf 31,59 Euro (15,5 % - 0,9 % = 14,6 %; 14,6 % von 432,73 Euro = 63,18 EUR; die Hälfte davon = 31,59 Euro).
In einem Erörterungstermin vom 06.10.2014 haben die Beteiligten einen Teilvergleich geschlossen, wonach die Beklagte die Übergangszeit vom 23.09.1965 bis 30.11.1965 als Anrechnungstatbestand nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI anerkennt. Im Gegenzug hat der Kläger erklärt, dass er die Zeit der Arbeitslosigkeit vom 01.04.1991 bis 01.07.1993 nicht mehr überprüft haben wolle, weil diese Zeit bereits von der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe anerkannt ist, und hat weiter erklärt, dass die Zeit vom 28.06. bis 30.09.1973 nicht mehr Gegenstand des Streitverfahrens sei, weil bereits eine Anerkennung als Ersatzzeit von der Rentenversicherung vorgenommen worden ist.
Der Kläger hat weiter geltend gemacht, dass er aufgrund seiner Verbeamtung 1973 die gesetzliche Krankenkasse habe verlassen müssen. Er zahle zur Zeit ca. 1.239,00 Euro für die private Krankenversicherung pro Monat und sei der Meinung, dass ihm ein höherer Krankenkassenzuschuss zustehe. Er beantrage eine gerichtliche Entscheidung in diesem Punkt.
Das Sozialgericht Nürnberg hat mit Gerichtsbescheid vom 09.10.2014 die Klage abgewiesen. Der Kläger begehre mit seiner Klage einen höheren Zuschuss zu seiner privaten Krankenversicherung, nämlich den hälftigen Beitrag zum Basistarif der privaten Krankenversicherung. Die Beklagte habe zu Recht mit ihrem Bescheid vom 19.12.2007 eine für den Kläger negative Überprüfungsentscheidung gem. § 44 SGB X getroffen und es abgelehnt, die bestandskräftig gewordene Feststellung der Rentengewährung im Bescheid vom 21.03.2007 abzuändern. In diesem Bescheid sei das Recht nicht unrichtig angewandt worden: Für die Höhe des Anspruchs auf Zuschuss zu den Krankenversicherungskosten existiere eine genaue gesetzliche Regelung in § 106 Abs. 3 Satz 1 SGB VI. Der Zuschuss habe sich bis 31.12.2008 nach der bis dahin geltenden alten Fassung dieser Vorschrift gerichtet und ab diesem Zeitpunkt nach einer Neuregelung. Die vom Kläger vorgetragene Tatsache, dass er aus der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen worden sei, als er verbeamtet worden sei, sei von der Beklagten für die Berechnung der Rentenhöhe nicht bedeutsam. Im Rahmen des § 106 SGB VI sei nur zu prüfen, ob der Rentner freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sei oder ob er bei einem Krankenversicherungsunternehmen, also privat, krankenversichert sei. Die Frage der Rechtmäßigkeit des Ausschlusses von der gesetzlichen Krankenversicherung gehöre im vorliegenden Rechtsstreit nicht zum Streitgegenstand; ebenso wenig habe die Frage der Verletzung der Fürsorgepflicht des Staates gegenüber seinen Beamten geprüft werden können.
Es liege in den Entscheidungen der Beklagten auch keine Verletzung von Grundrechten und auch kein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 14 EMRK) vor. Insbesondere könne ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Grundgesetz - GG) nicht festgestellt werden und der Kläger könne nicht aus dem Gleichheitsgebot einen Anspruch auf die nominelle Hälfte des Beitrages zur Krankenversicherung als Zuschussleistung der Rentenversicherung herleiten. Dass der Beitragszuschuss einen privat krankenversicherten Rentner tatsächlich erheblich weniger entlaste als Rentner, die gesetzlich krankenversichert seien, sei sachlich gerechtfertigt. Anknüpfungspunkt sei nämlich ihre unterschiedliche Krankenversicherung während ihres Erwerbslebens. Personen, die als freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung verblieben seien, hätten während ihres Erwerbslebens mit regelmäßig hohen Beiträgen zur Krankenversicherung im Rahmen der solidarischen Umverteilung erheblich zu den Kosten der Rentnerkrankenversicherung beigetragen. Demgegenüber fehle ein solcher beträchtlicher Solidarbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung bei Personen, die in der privaten Krankenversicherung versichert gewesen seien (so schon LSG Berlin, Urteil vom 13.06.2003, L 5 RA 61/02 - nach juris). Auch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG sei nicht tangiert. Die weiteren vom Kläger vorgetragenen Punkte seien aufgrund des Teilvergleichs vom 06.10.2014 nicht mehr zu überprüfen.
Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger mit Telefaxschreiben, datiert auf den 31.10.2014, am 12.11.2014 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Er hat zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ab Oktober 2006 den hälftigen Anteil aus dem tatsächlichen monatlichen Beitragssatz seiner privaten Kranken- und Pflegeversicherung nachzuzahlen und zu verzinsen und diesen hälftigen Beitragssatz zukünftig regelmäßig zu zahlen. Die Höhe der Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge hat er mit monatlich 1.273,02 Euro angegeben. Die Revision sei zuzulassen, da eine Grundsätzlichkeit und allgemeine Bedeutung der Angelegenheit vorliege.
Im Folgenden hat der Kläger gesundheitliche Einschränkungen geltend gemacht, aufgrund derer er das Verfahren vorläufig nicht betreiben könne. Mit Zustimmung der Beteiligten hat der Senat mit Beschluss vom 17.04.2015 das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Das Verfahren ist unter dem neuen Az. L 19 R 402/16 am 30.06.2016 fortgesetzt worden.
Mit Beschluss vom 14.09.2016 hat der Senat den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Im Fall des Klägers sei nach der Sach- und Rechtslage eine Erfolgsaussicht zu verneinen, da es keine gesetzliche Grundlage für die vom Kläger geltend gemachten zusätzlichen Zahlungsansprüche gebe und auch ein Verstoß gegen Verfassungsrecht nicht ersichtlich sei.
Die dagegen gerichtete Gegenvorstellung und Anhörungsrüge sind mit Beschluss des Senats vom 02.11.2016 als unzulässig verworfen worden (Az. L 19 R 665/16 RG). Eine dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat das BSG mit Beschluss vom 13.12.2016 als unzulässig verworfen (Az. B 5 RE 9/16 R).
Der Kläger hat geltend gemacht, dass in Fällen, in denen ein Beamter zwangsweise in die private Krankenversicherung verdrängt werde, weil der Staat nur Beihilfe nach Beamtenrecht zulasse, und eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung ausschließe, sondern ersatzweise die private Krankenversicherung zur Schaffung eines sogenannten Basistarifes verpflichte, der Staat zur Beitragsbeteiligung daran verpflichtet sei. Verfassungsrechtlich liege hier gegenwärtig eine totale Ungleichbehandlung vor. Die Bezuschussung zu den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung für dort Versicherte erfolge aus Steuermitteln, seit der Staat die Leistungsgarantie der Rentenkasse übernommen habe. Eindeutig handele es sich damit um eine staatliche Subvention, die aber ausschließlich der privilegierten Gruppe der gesetzlich Versicherten zugute komme. Es entspreche somit den Festlegungen im Grundgesetz, dass dem Personenkreis, dem eine Rückkehr zu einer gesetzlichen Krankenversicherung von Staats wegen nicht mehr gestattet werde, gleiche Leistungen gewährt würden. Der Kläger gehe davon aus, dass im vorliegenden Fall eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts unumgänglich sein werde.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 09.10.2014 aufzuheben und die Bescheide der Beklagten vom 19.12.2007 und 10.12.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.01.2009 abzuändern sowie die Beklagte zu verurteilen, unter Abänderung des Bescheides vom 21.03.2007 rückwirkend ab Rentenbeginn den hälftigen Anteil aus dem monatlichen Beitragssatz des Basistarifes der privaten Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen und diesen für die Vergangenheit zu verzinsen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 09.10.2014 zurückzuweisen.
Zur Ergänzung wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten und der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der beigezogenen Akte L 19 R 665/16 RG Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG) ist zulässig. Die Zulässigkeit ergibt sich daraus, dass der Kläger eine ihn belastende erstinstanzliche Gerichtsentscheidung, die berufungsfähig ist, angefochten hat. Streitgegenstand ist dabei, wie das Sozialgericht Nürnberg zutreffend festgestellt hat, allein die Frage, ob die Beklagte zu Unrecht dem Kläger einen zu niedrigen Beitragszuschuss zu seiner privaten Krankenversicherung gezahlt hat und fortlaufend zahlt und ob auf den Überprüfungsantrag des Klägers hin der ursprüngliche, bereits bestandskräftige Altersrentenbescheid in diesem Punkt abzuändern ist.
Die erstinstanzliche Klage war anfänglich auf andere Streitgegenstände gerichtet, die sich im Verlauf des Verfahrens jedoch sämtlich erledigt haben. Da aber die Überprüfung des Rentenbescheids vom 21.03.2007 Gegenstand der Entscheidung der Beklagten vom 19.12.2007, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.01.2009, war und die Entscheidung über die Höhe des Beitragszuschusses ebenfalls in dem zur Überprüfung gestellten Bescheid vom 21.03.2007 getroffen worden war, liegt keine Klageänderung nach § 99 SGG vor.
Über § 86 SGG ist auch der Bescheid vom 10.12.2008 Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens geworden, weil er den als Überprüfungsgegenstand streitinhaltlichen Altersrentenbescheid hinsichtlich der Höhe und Berechnung des Beitragszuschusses abgeändert hat. Daran ändert auch die anderslautende Rechtsbehelfsbelehrung nichts.
Nicht streitgegenständlich ist dagegen die Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung bzw. Krankenversicherung der Rentner haben könnte, da dies nicht in diesen verfahrensgegenständlichen Bescheiden geregelt worden war.
Die Berufung ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung eines höheren Krankenversicherungsbeitragszuschusses zu seiner Altersrente im Überprüfungsverfahren.
Nachdem der Rentenbescheid des Klägers bereits bestandskräftig geworden ist, käme eine teilweise Rücknahme und Abänderung nur im Rahmen des § 44 SGB X in Betracht.
§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X lautet: "Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen."
Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte das Recht unrichtig angewandt hätte oder einen unzutreffenden Sachverhalt zu Grunde gelegt gehabt hätte. Der Kläger hat als Bezieher einer Altersrente, der in einer Privaten Krankenversicherung - d.h. bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht unterliegt - krankenversichert ist, gemäß § 106 Abs. 1 Satz 1 SGB VI Anspruch auf einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung.
Die Berechnung des Beitragszuschusses ergibt sich im Fall des Klägers aus § 106 Abs. 3 SGB VI, der zum 01.01.2009 eine größere Änderung erfahren hat und zum 01.01.2015 noch einmal etwas abgeändert worden ist.
Die Beklagte hat den Zuschuss bis 31.12.2008 in Höhe des halben Beitrages geleistet, der sich aus der Anwendung des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen auf den Zahlbetrag der Rente ergab. Von 2009 bis Ende 2014 hat sie den Zuschuss in Höhe des halben Beitrages geleistet, der sich aus der Anwendung des um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung auf den Zahlbetrag der Rente ergab. Im Übrigen ist ab 01.01.2015 die Verminderung um 0,9 Prozentpunkte weggefallen (§ 106 Abs. 3 SGB VI in der jeweils gültigen Fassung). Anhaltspunkte für Berechnungsfehler der Beklagten sind nicht erkennbar und werden nicht geltend gemacht.
Eine Entscheidung des BSG, wonach im Rahmen des § 106 SGB VI nicht auf den allgemeinen Beitragssatz, sondern auf einen konkreten Beitragssatz eines Basistarifs abzustellen sei, ist vom Kläger nicht näher bezeichnet worden; eine solche Entscheidung existiert offensichtlich nicht. Soweit der Kläger eine Übertragung von Rechtsgedanken aus einem anderen Rechtsgebiet anregen will, hat er dies nicht näher bezeichnet. Es wären auch die Unterschiede zwischen einer Rentenleistung und anderen Sozialleistungen zu beachten.
Der Senat hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Anwendung von § 106 Abs. 3 SGB VI - in der jeweils geltenden Fassung - und sieht insbesondere keinen Verstoß gegen Art. 3 Grundgesetz (GG) darin, dass für Rentenbezieher, die freiwillig gesetzlich krankenversichert sind, und für solche, die privat krankenversichert sind, in erheblich unterschiedlichem Umfang Anteile der Kosten durch den Beitragszuschuss aufgefangen werden. Wie schon im erstinstanzlichen Urteil dargestellt, knüpft die gesetzliche Krankenversicherung an den Gedanken der Solidargemeinschaft an und setzt die Beitragshöhe auch in Beziehung zum erzielten Einkommen, während die private Krankenversicherung auf einer Risikoabsicherung aufbaut und ihre Beiträge somit ganz anders ermittelt und über die Lebenszeit verteilt. Wegen der erheblich unterschiedlichen Ausgangssituation, war es zulässig hier differenzierte Regelungen zu schaffen.
Dass der Zuschuss zur Krankenversicherung vor 2009 und nach 2009 anders geregelt worden war, hat mit Änderungen in der gesetzlichen Krankenversicherung, d.h. im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), zu tun und ist nicht zielgerichtet darauf gewesen, das Verhältnis von Beitragszuschüssen zur privaten und zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung zu verändern. Die Änderung zum 01.01.2015 hat sich formal lediglich zu Gunsten des Klägers ausgewirkt und hat keine neuen, noch nicht behandelten Gesichtspunkte mit sich gebracht.
Dass die tatsächliche Beitragshöhe keine Rolle spielen soll, bzw. lediglich zur Beachtung eines Maximalanteils von 50 % der Kosten herangezogen wird (§ 106 Abs. 3 Satz 5 SGB VI), stellt keinen Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 GG) dar, da bei Entstehen einer tatsächlichen Bedürftigkeit in Bezug auf den Lebensunterhalt ergänzende andere Sozialleistungen (etwa nach dem SGB XII) diesem Rechnung tragen.
Für die vom Kläger geforderte Orientierung des Beitragszuschusses am Beitrag im Basistarif der privaten Krankenversicherung oder gar - wie anfänglich gefordert - an seinem tatsächlichen individuellen Krankenversicherungsbeitrag gibt es weder eine gesetzliche Grundlage, noch ein verfassungsrechtliches Gestaltungsgebot. Im Gegenteil, es würden durch eine solche Regelung Bezieher kleiner Renten, die über anderweitige Einkünfte verfügen, ungerechtfertigt bevorteilt, weil der Rückbezug zur Rentenhöhe wegfallen würde.
Nach alledem war die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 09.10.2014 als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte zu Recht die Zahlung eines höheren Zuschusses zur privaten Krankenversicherung an den Kläger auch im Überprüfungsverfahren abgelehnt hat.
Der 1941 geborene Kläger bezieht von der Beklagten eine Regelaltersrente mit Beginn am 01.10.2006. Diese Rente wurde mit Bescheid vom 21.03.2007 neu festgestellt. Die Neuberechnung führte zu keiner Veränderung des Zahlbetrages, der sich auf monatlich 428,54 Euro belief. Dabei wurden ausgehend von 15,3777 persönlichen Entgeltpunkten eine monatliche Rente in Höhe von 401,82 Euro sowie ein Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 26,72 Euro festgestellt. Der Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag wurde in Höhe von 6,65 % des Rentenzahlbetrages ermittelt. Der Bescheid vom 21.03.2007 wurde nach § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand eines Widerspruchsverfahrens, das den Widerspruch gegen den ursprünglichen Rentenbescheid vom 28.09.2006 betraf. Mit Widerspruchsbescheid vom 03.07.2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, soweit ihm nicht durch die Bescheide vom 08.01.2007 und vom 21.03.2007, die andere Fragestellungen berücksichtigt hatten, abgeholfen worden sei. Rechtsmittel gegen diesen Widerspruchsbescheid ergriff der Kläger nicht.
Mit einem auf den 08.12.2007 datierten Telefaxschreiben vom 11.12.2007 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Überprüfung des Rentenbescheides vom 21.03.2007, insbesondere im Hinblick auf Zeiten der Arbeitslosigkeit. Die Beklagte wies den Antrag mit Bescheid vom 19.12.2007 zurück.
Hiergegen erhob der Kläger mit einem auf den 21.12.2007 datierten und am 30.12.2007 per Telefax übersandten Schreiben Widerspruch. Im Zuge umfangreicher Pfändungsbeschlüsse hinsichtlich der verschiedenen Rentenzahlungen an den Kläger wurde die Höhe des Krankenversicherungsbeitrags des Klägers bei seiner privaten Krankenversicherung thematisiert, der sich auf monatlich 1.012,42 Euro belaufe. Am 19.03.2008 schrieb die Beklagte dem Kläger, dass sie aufgrund seiner Einlassung vom 22.02.2008 eine Überprüfung der Berechnung des pfändbaren Betrages vorgenommen habe. Der Zahlbetrag reduziere sich auf 142,59 Euro. Allerdings wurde im Weiteren eine tatsächliche Zahlung der geltend gemachten Beiträge in dieser Höhe zunächst nicht festgestellt. Ab Juli 2008 wurden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 1.022,63 Euro und ab Januar 2009 in Höhe von 1.086,61 Euro berücksichtigt. Am 10.12.2008 erließ die Beklagte einen Bescheid zur Umsetzung des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung, wonach sich der Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag für die Zeit ab 01.01.2009 ändere. Der bisherige Bescheid werde nach § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) aufgehoben. Ab 01.01.2009 werde der Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von monatlich 29,82 Euro gezahlt. Unabhängig davon, ob der Kläger freiwillig oder privat krankenversichert sei, werde ein einheitlich allgemeiner Beitragssatz in Höhe von 15,50 % festgelegt. Der Zuschuss werde in Höhe des halben Beitrages gezahlt, der sich aus der Anwendung des um 0,9 Beitragssatzpunkte geminderten allgemeinen Beitragssatzes auf den Zahlbetrag der Rente ergebe. Der Bescheid enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.01.2009 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den ablehnenden Überprüfungsbescheid vom 19.12.2007 zurück. Es sei weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden. Die Ausbildungs- und Anrechnungszeiten seien zutreffend berücksichtigt.
Am 23.02.2009 hat der Kläger mit Telefaxschreiben, datiert auf den 19.02.2009, Klage zum Sozialgericht Nürnberg erhoben. Er hat zunächst beantragt, die Rentenanwartschaftszeit vom 23.09.1965 bis 30.11.1965 sowie vom 01.04.1991 bis 01.07.1993 als berücksichtigungsfähige Beitragszeit anzuerkennen und die Rente entsprechend zu korrigieren. Hinsichtlich der erstgenannten Beitragszeit hat die Beklagte auf Veranlassung des Sozialgerichts ein Vergleichsangebot unterbreitet. Im Zusammenhang mit dem anderen Zeitraum hat die Agentur für Arbeit Herford hinsichtlich evtl. paralleler Zeiten der Arbeitslosigkeit mitgeteilt, dass keinerlei Unterlagen mehr vorhanden seien. Das Sozialgericht hat sodann ermittelt, dass in der fraglichen Zeit Beiträge an die zuständige Ärzteversorgung Westfalen-Lippe durch das Arbeitsamt gezahlt worden sind. Es hat ausgeführt, eine Geltendmachung gleicher Zeiträume bei der Beklagten könne daher nicht in Betracht kommen.
Im Schreiben vom 29.06.2012 hat der Kläger geäußert, dass er davon ausgehe, dass er hinsichtlich der Zeit vom 01.10.1965 bis 30.11.1965 einen Rechtsanspruch habe, und deshalb diese Zeit nicht in einem Vergleich annehmen müsse. Einen Vergleich werde er nicht ohne fachanwaltliche Prüfung schließen. Er sei darauf hingewiesen worden, dass der Zuschuss zum Krankenkassenbeitrag - nach einer angeblich im vergangenen Jahr ergangenen BSG-Entscheidung - nicht auf eine willkürliche Fiktivzahlung von Beiträgen berechnet werden dürfe, wie es die Beklagte tue, sondern der tatsächlich zu zahlende Beitrag zugrunde zu legen sei. Da einem privat Versicherten ein Übergang in eine gesetzliche Krankenkasse verwehrt sei, sei der tatsächliche Beitragssatz, respektive zumindest der Basistarif von der Beklagten zu bezuschussen. Der Basistarif bei der Allianz betrage derzeit für seine Versicherung 685,00 Euro. Er beantrage aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sachdienlichkeit diese Rechtsfrage in das laufende Gerichtsverfahren mit aufzunehmen.
Die Beklagte hat sich mit Schreiben vom 09.01.2014 dahingehend geäußert, dass sich die Höhe des Beitragszuschusses nach § 106 Abs. 2 bzw. Abs. 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in Abhängigkeit vom maßgebenden Rentenzahlbetrag berechne. Werde der Zuschuss zu einer privaten Krankenversicherung gezahlt, sei er zudem auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung zu begrenzen. Nach dieser Ermittlung belaufe sich der Beitragszuschuss derzeit auf 31,59 Euro (15,5 % - 0,9 % = 14,6 %; 14,6 % von 432,73 Euro = 63,18 EUR; die Hälfte davon = 31,59 Euro).
In einem Erörterungstermin vom 06.10.2014 haben die Beteiligten einen Teilvergleich geschlossen, wonach die Beklagte die Übergangszeit vom 23.09.1965 bis 30.11.1965 als Anrechnungstatbestand nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI anerkennt. Im Gegenzug hat der Kläger erklärt, dass er die Zeit der Arbeitslosigkeit vom 01.04.1991 bis 01.07.1993 nicht mehr überprüft haben wolle, weil diese Zeit bereits von der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe anerkannt ist, und hat weiter erklärt, dass die Zeit vom 28.06. bis 30.09.1973 nicht mehr Gegenstand des Streitverfahrens sei, weil bereits eine Anerkennung als Ersatzzeit von der Rentenversicherung vorgenommen worden ist.
Der Kläger hat weiter geltend gemacht, dass er aufgrund seiner Verbeamtung 1973 die gesetzliche Krankenkasse habe verlassen müssen. Er zahle zur Zeit ca. 1.239,00 Euro für die private Krankenversicherung pro Monat und sei der Meinung, dass ihm ein höherer Krankenkassenzuschuss zustehe. Er beantrage eine gerichtliche Entscheidung in diesem Punkt.
Das Sozialgericht Nürnberg hat mit Gerichtsbescheid vom 09.10.2014 die Klage abgewiesen. Der Kläger begehre mit seiner Klage einen höheren Zuschuss zu seiner privaten Krankenversicherung, nämlich den hälftigen Beitrag zum Basistarif der privaten Krankenversicherung. Die Beklagte habe zu Recht mit ihrem Bescheid vom 19.12.2007 eine für den Kläger negative Überprüfungsentscheidung gem. § 44 SGB X getroffen und es abgelehnt, die bestandskräftig gewordene Feststellung der Rentengewährung im Bescheid vom 21.03.2007 abzuändern. In diesem Bescheid sei das Recht nicht unrichtig angewandt worden: Für die Höhe des Anspruchs auf Zuschuss zu den Krankenversicherungskosten existiere eine genaue gesetzliche Regelung in § 106 Abs. 3 Satz 1 SGB VI. Der Zuschuss habe sich bis 31.12.2008 nach der bis dahin geltenden alten Fassung dieser Vorschrift gerichtet und ab diesem Zeitpunkt nach einer Neuregelung. Die vom Kläger vorgetragene Tatsache, dass er aus der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen worden sei, als er verbeamtet worden sei, sei von der Beklagten für die Berechnung der Rentenhöhe nicht bedeutsam. Im Rahmen des § 106 SGB VI sei nur zu prüfen, ob der Rentner freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sei oder ob er bei einem Krankenversicherungsunternehmen, also privat, krankenversichert sei. Die Frage der Rechtmäßigkeit des Ausschlusses von der gesetzlichen Krankenversicherung gehöre im vorliegenden Rechtsstreit nicht zum Streitgegenstand; ebenso wenig habe die Frage der Verletzung der Fürsorgepflicht des Staates gegenüber seinen Beamten geprüft werden können.
Es liege in den Entscheidungen der Beklagten auch keine Verletzung von Grundrechten und auch kein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 14 EMRK) vor. Insbesondere könne ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Grundgesetz - GG) nicht festgestellt werden und der Kläger könne nicht aus dem Gleichheitsgebot einen Anspruch auf die nominelle Hälfte des Beitrages zur Krankenversicherung als Zuschussleistung der Rentenversicherung herleiten. Dass der Beitragszuschuss einen privat krankenversicherten Rentner tatsächlich erheblich weniger entlaste als Rentner, die gesetzlich krankenversichert seien, sei sachlich gerechtfertigt. Anknüpfungspunkt sei nämlich ihre unterschiedliche Krankenversicherung während ihres Erwerbslebens. Personen, die als freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung verblieben seien, hätten während ihres Erwerbslebens mit regelmäßig hohen Beiträgen zur Krankenversicherung im Rahmen der solidarischen Umverteilung erheblich zu den Kosten der Rentnerkrankenversicherung beigetragen. Demgegenüber fehle ein solcher beträchtlicher Solidarbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung bei Personen, die in der privaten Krankenversicherung versichert gewesen seien (so schon LSG Berlin, Urteil vom 13.06.2003, L 5 RA 61/02 - nach juris). Auch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG sei nicht tangiert. Die weiteren vom Kläger vorgetragenen Punkte seien aufgrund des Teilvergleichs vom 06.10.2014 nicht mehr zu überprüfen.
Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger mit Telefaxschreiben, datiert auf den 31.10.2014, am 12.11.2014 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Er hat zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ab Oktober 2006 den hälftigen Anteil aus dem tatsächlichen monatlichen Beitragssatz seiner privaten Kranken- und Pflegeversicherung nachzuzahlen und zu verzinsen und diesen hälftigen Beitragssatz zukünftig regelmäßig zu zahlen. Die Höhe der Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge hat er mit monatlich 1.273,02 Euro angegeben. Die Revision sei zuzulassen, da eine Grundsätzlichkeit und allgemeine Bedeutung der Angelegenheit vorliege.
Im Folgenden hat der Kläger gesundheitliche Einschränkungen geltend gemacht, aufgrund derer er das Verfahren vorläufig nicht betreiben könne. Mit Zustimmung der Beteiligten hat der Senat mit Beschluss vom 17.04.2015 das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Das Verfahren ist unter dem neuen Az. L 19 R 402/16 am 30.06.2016 fortgesetzt worden.
Mit Beschluss vom 14.09.2016 hat der Senat den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Im Fall des Klägers sei nach der Sach- und Rechtslage eine Erfolgsaussicht zu verneinen, da es keine gesetzliche Grundlage für die vom Kläger geltend gemachten zusätzlichen Zahlungsansprüche gebe und auch ein Verstoß gegen Verfassungsrecht nicht ersichtlich sei.
Die dagegen gerichtete Gegenvorstellung und Anhörungsrüge sind mit Beschluss des Senats vom 02.11.2016 als unzulässig verworfen worden (Az. L 19 R 665/16 RG). Eine dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat das BSG mit Beschluss vom 13.12.2016 als unzulässig verworfen (Az. B 5 RE 9/16 R).
Der Kläger hat geltend gemacht, dass in Fällen, in denen ein Beamter zwangsweise in die private Krankenversicherung verdrängt werde, weil der Staat nur Beihilfe nach Beamtenrecht zulasse, und eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung ausschließe, sondern ersatzweise die private Krankenversicherung zur Schaffung eines sogenannten Basistarifes verpflichte, der Staat zur Beitragsbeteiligung daran verpflichtet sei. Verfassungsrechtlich liege hier gegenwärtig eine totale Ungleichbehandlung vor. Die Bezuschussung zu den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung für dort Versicherte erfolge aus Steuermitteln, seit der Staat die Leistungsgarantie der Rentenkasse übernommen habe. Eindeutig handele es sich damit um eine staatliche Subvention, die aber ausschließlich der privilegierten Gruppe der gesetzlich Versicherten zugute komme. Es entspreche somit den Festlegungen im Grundgesetz, dass dem Personenkreis, dem eine Rückkehr zu einer gesetzlichen Krankenversicherung von Staats wegen nicht mehr gestattet werde, gleiche Leistungen gewährt würden. Der Kläger gehe davon aus, dass im vorliegenden Fall eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts unumgänglich sein werde.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 09.10.2014 aufzuheben und die Bescheide der Beklagten vom 19.12.2007 und 10.12.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.01.2009 abzuändern sowie die Beklagte zu verurteilen, unter Abänderung des Bescheides vom 21.03.2007 rückwirkend ab Rentenbeginn den hälftigen Anteil aus dem monatlichen Beitragssatz des Basistarifes der privaten Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen und diesen für die Vergangenheit zu verzinsen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 09.10.2014 zurückzuweisen.
Zur Ergänzung wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten und der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der beigezogenen Akte L 19 R 665/16 RG Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG) ist zulässig. Die Zulässigkeit ergibt sich daraus, dass der Kläger eine ihn belastende erstinstanzliche Gerichtsentscheidung, die berufungsfähig ist, angefochten hat. Streitgegenstand ist dabei, wie das Sozialgericht Nürnberg zutreffend festgestellt hat, allein die Frage, ob die Beklagte zu Unrecht dem Kläger einen zu niedrigen Beitragszuschuss zu seiner privaten Krankenversicherung gezahlt hat und fortlaufend zahlt und ob auf den Überprüfungsantrag des Klägers hin der ursprüngliche, bereits bestandskräftige Altersrentenbescheid in diesem Punkt abzuändern ist.
Die erstinstanzliche Klage war anfänglich auf andere Streitgegenstände gerichtet, die sich im Verlauf des Verfahrens jedoch sämtlich erledigt haben. Da aber die Überprüfung des Rentenbescheids vom 21.03.2007 Gegenstand der Entscheidung der Beklagten vom 19.12.2007, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.01.2009, war und die Entscheidung über die Höhe des Beitragszuschusses ebenfalls in dem zur Überprüfung gestellten Bescheid vom 21.03.2007 getroffen worden war, liegt keine Klageänderung nach § 99 SGG vor.
Über § 86 SGG ist auch der Bescheid vom 10.12.2008 Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens geworden, weil er den als Überprüfungsgegenstand streitinhaltlichen Altersrentenbescheid hinsichtlich der Höhe und Berechnung des Beitragszuschusses abgeändert hat. Daran ändert auch die anderslautende Rechtsbehelfsbelehrung nichts.
Nicht streitgegenständlich ist dagegen die Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung bzw. Krankenversicherung der Rentner haben könnte, da dies nicht in diesen verfahrensgegenständlichen Bescheiden geregelt worden war.
Die Berufung ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung eines höheren Krankenversicherungsbeitragszuschusses zu seiner Altersrente im Überprüfungsverfahren.
Nachdem der Rentenbescheid des Klägers bereits bestandskräftig geworden ist, käme eine teilweise Rücknahme und Abänderung nur im Rahmen des § 44 SGB X in Betracht.
§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X lautet: "Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen."
Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte das Recht unrichtig angewandt hätte oder einen unzutreffenden Sachverhalt zu Grunde gelegt gehabt hätte. Der Kläger hat als Bezieher einer Altersrente, der in einer Privaten Krankenversicherung - d.h. bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht unterliegt - krankenversichert ist, gemäß § 106 Abs. 1 Satz 1 SGB VI Anspruch auf einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung.
Die Berechnung des Beitragszuschusses ergibt sich im Fall des Klägers aus § 106 Abs. 3 SGB VI, der zum 01.01.2009 eine größere Änderung erfahren hat und zum 01.01.2015 noch einmal etwas abgeändert worden ist.
Die Beklagte hat den Zuschuss bis 31.12.2008 in Höhe des halben Beitrages geleistet, der sich aus der Anwendung des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen auf den Zahlbetrag der Rente ergab. Von 2009 bis Ende 2014 hat sie den Zuschuss in Höhe des halben Beitrages geleistet, der sich aus der Anwendung des um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung auf den Zahlbetrag der Rente ergab. Im Übrigen ist ab 01.01.2015 die Verminderung um 0,9 Prozentpunkte weggefallen (§ 106 Abs. 3 SGB VI in der jeweils gültigen Fassung). Anhaltspunkte für Berechnungsfehler der Beklagten sind nicht erkennbar und werden nicht geltend gemacht.
Eine Entscheidung des BSG, wonach im Rahmen des § 106 SGB VI nicht auf den allgemeinen Beitragssatz, sondern auf einen konkreten Beitragssatz eines Basistarifs abzustellen sei, ist vom Kläger nicht näher bezeichnet worden; eine solche Entscheidung existiert offensichtlich nicht. Soweit der Kläger eine Übertragung von Rechtsgedanken aus einem anderen Rechtsgebiet anregen will, hat er dies nicht näher bezeichnet. Es wären auch die Unterschiede zwischen einer Rentenleistung und anderen Sozialleistungen zu beachten.
Der Senat hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Anwendung von § 106 Abs. 3 SGB VI - in der jeweils geltenden Fassung - und sieht insbesondere keinen Verstoß gegen Art. 3 Grundgesetz (GG) darin, dass für Rentenbezieher, die freiwillig gesetzlich krankenversichert sind, und für solche, die privat krankenversichert sind, in erheblich unterschiedlichem Umfang Anteile der Kosten durch den Beitragszuschuss aufgefangen werden. Wie schon im erstinstanzlichen Urteil dargestellt, knüpft die gesetzliche Krankenversicherung an den Gedanken der Solidargemeinschaft an und setzt die Beitragshöhe auch in Beziehung zum erzielten Einkommen, während die private Krankenversicherung auf einer Risikoabsicherung aufbaut und ihre Beiträge somit ganz anders ermittelt und über die Lebenszeit verteilt. Wegen der erheblich unterschiedlichen Ausgangssituation, war es zulässig hier differenzierte Regelungen zu schaffen.
Dass der Zuschuss zur Krankenversicherung vor 2009 und nach 2009 anders geregelt worden war, hat mit Änderungen in der gesetzlichen Krankenversicherung, d.h. im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), zu tun und ist nicht zielgerichtet darauf gewesen, das Verhältnis von Beitragszuschüssen zur privaten und zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung zu verändern. Die Änderung zum 01.01.2015 hat sich formal lediglich zu Gunsten des Klägers ausgewirkt und hat keine neuen, noch nicht behandelten Gesichtspunkte mit sich gebracht.
Dass die tatsächliche Beitragshöhe keine Rolle spielen soll, bzw. lediglich zur Beachtung eines Maximalanteils von 50 % der Kosten herangezogen wird (§ 106 Abs. 3 Satz 5 SGB VI), stellt keinen Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 GG) dar, da bei Entstehen einer tatsächlichen Bedürftigkeit in Bezug auf den Lebensunterhalt ergänzende andere Sozialleistungen (etwa nach dem SGB XII) diesem Rechnung tragen.
Für die vom Kläger geforderte Orientierung des Beitragszuschusses am Beitrag im Basistarif der privaten Krankenversicherung oder gar - wie anfänglich gefordert - an seinem tatsächlichen individuellen Krankenversicherungsbeitrag gibt es weder eine gesetzliche Grundlage, noch ein verfassungsrechtliches Gestaltungsgebot. Im Gegenteil, es würden durch eine solche Regelung Bezieher kleiner Renten, die über anderweitige Einkünfte verfügen, ungerechtfertigt bevorteilt, weil der Rückbezug zur Rentenhöhe wegfallen würde.
Nach alledem war die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 09.10.2014 als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved