L 12 KA 2/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
12
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 22 KA 818/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 12 KA 2/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 30. Oktober 2001 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat der Beklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

In diesem Rechtsstreit geht es um die Eintragung der Klägerin in das Arztregister.

Die 1953 geborene Klägerin hat das Studium der Psychologie mit Diplom-Hauptprüfung am 05. Februar 1977 an der Universität R. abgeschlossen. Von Juni 1977 bis Ende 1980 hat sie als Dipl.-Psychologin bei der Psychologischen Be- ratungsstelle für Eltern, Jugendliche und Kinder des Caritas- Verbandes P. zunächst vollschichtig und ab Mai 1979 in Teilzeit gearbeitet. Vom 01. November 1981 bis 31. Juli 1988 war sie im Marienstift D. , P. , einem Heim für schwererziehbare Mädchen beruflich tätig. In der Zeit vom 01. April 1988 bis 31. Juli 1997 hat die Klägerin nach eigenen Angaben einmal wöchentlich Gruppentherapien für Kinder des Kindergartens V. durchgeführt. Daneben war sie wiederum nach eigenen Angaben für die Kreisjugendämter P. und F. freiberuflich tätig.

Bezüglich der Tätigkeit bei der Beratungsstelle des Caritas- Verbandes P. (01. Juni 1977 bis 31. Dezember 1980) hat die damalige Leiterin der Beratungsstelle, die Dipl.-Psychologin H. A. , unter dem 03. November 1998 bestätigt, dass die Klägerin in dieser Zeit mindestens 300 Klienten be- treut habe. Ihre psychologisch-psychotherapeutische Tätigkeit habe in Anamneseerhebung, psychologischer Untersuchungen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, Durchführung von Hausbesuchen, sowie von Lehrer- und Lehrherrenbesuchen, Bera- tung von Eltern und Erziehern, Mitarbeit bei abendlichen El- ternseminaren, Vorträgen und Leitung von Gesprächskreisen zu pädagogischen und psychologischen Themen, sowie in Einzel- und Gruppentherapie für Kinder und Jugendliche, Müttergruppenthera- pie und Familientherapie bestanden. Bei über 50 % der Arbeit habe es sich um die Durchführung heilkundlich-psychotherapeu- tischer Maßnahmen gehandelt. Die Reflexion der laufenden Fallarbeit sowie die persönliche Supervision habe sich im Rahmen regelmäßiger Arbeitstreffen aller Fachmitarbeiter/Innen vollzogen. Die Teamsitzungen hätten jeweils drei Stunden unter dem Vorsitz der Stellenleiterin einmal wöchentlich stattgefunden. Dabei sei auch die für die effektive Mitarbeit nötige psychologische bzw. psychotherapeutische Theorie vermittelt worden, wobei es sich hauptsächlich um gesprächstherapeutische, verhaltenstherapeutische und familientherapeutische Methoden bzw. Techniken gehandelt habe. Bei etwa 35 jeweils dreistündigen Teamsitzungen pro Jahr könne die Klägerin allein in der Zeit ihrer Ganztagstätigkeit auf mindestens 200 Stunden zurückblicken, in denen sie sich hauptsächlich verhaltenstherapeutische Theorie angeeignet habe, vermittelt durch die Stellenleiterin in ihrer Funktion als Fachpsychologin für klinische Psychologie.

Bezüglich der Zeit beim Marienstift D. (01. November 1981 bis 31. Juli 1988) hat die Klägerin eine Bestätigung des dama- ligen Heimleiters, des Dipl.-Psychologen und Theologen D. H. vom 03. Mai 1999 vorgelegt, wonach in diesem Heim auf Kosten des Jugendamtes 12 bis 20-jährige Mädchen heilpädagogisch und mit heilkundlicher Psychotherapie betreut wurden. Die Klägerin habe bei ihrer heilkundlichen Psychotherapie als Krankenbehandlung die Techniken der Verhaltenstherapie und der Gesprächspsychotherapie angewendet. Ihre psychotherapeutischen Leistungen seien unter seiner (des Heimleiters) Aufsicht und Weisung erbracht worden. Die psychotherapeutische Arbeit sei im Gesamt des Hauses eingebunden gewesen, was durch Fallbesprechungen und Einladungen zu Teamgesprächen verwirklicht worden sei. Mit der Erklärung wurde zugleich eine tabellarische Aufstellung von 60 Behandlungsfällen vorgelegt, in der der Klägerin insgesamt eine psychotherapeutische Tätigkeit von 4.447 Stunden bestätigt wird, davon entfielen über 2.000 Stunden auf Verhaltenstherapie.

Mit Urkunde vom 10. August 1999 hat das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit der Klägerin die Approbation als Psychologische Psychotherapeutin erteilt. Am 24. August 1999 hat sie bei der Beklagten die Eintragung in das Arztregister des Zulassungsbezirks Niederbayern als Psychologische Psychotherapeutin sowie als Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeutin beantragt. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 28. Februar 2000 ab. Für die Eintragung als Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeutin fehle es bereits an der Approbation. Für die Eintragung in das Arztregister als Psychologische Psychotherapeutin fehle es am Fachkundenachweis. Bei der von der Klägerin gewählten dritten Alternative des Fachkundenachweises müssten 2.000 Stunden psychotherapeutischer Berufstätigkeit in einem Richtlinienverfahren (analytische Psychotherapie, tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und Verhaltenstherapie) nachgewiesen werden, ferner fünf Behandlungsfälle unter Supervision mit insgesamt 250 Behandlungsstunden in einem Richtlinienverfahren sowie 280 Stunden theoretischer Ausbildung. Zum Nachweis der fünf Behandlungsfälle unter Supervision mit insgesamt 250 Stunden in einem Richtlinienverfahren (hier: Verhaltenstherapie) habe die Klägerin eine Supervisionsbescheinigung der Dipl.-Psychologin H. A. vorgelegt. Diese erfülle nicht die an eine Supervisorin zu stellenden Anforderungen. Auch sei sie nicht als Weiterbilderin von einer Landesärztekammer anerkannt, so dass es auch am Nachweis von 280 Stunden theoretischer Ausbildung in der Verhaltenstherapie fehle. Die von der Klägerin im Rahmen der theoretischen Ausbildung während des Studiums erbrachten Stunden könnten nicht anerkannt werden, weil lediglich Vorlesungsveranstaltungen nachgewiesen seien, nicht aber Seminare, Übungen oder Praktika mit entsprechenden Scheinen.

Die Klägerin hat gegen diesen Bescheid Widerspruch eingelegt und zur Begründung unter anderem vorgetragen, es sei der Be- klagten verwehrt, die von der Approbationsbehörde anhand der differenzierten Voraussetzungen nach § 12 Abs.4 Satz 3 des Psy- chotherapeutengesetzes (PsychThG) geprüfte und anerkannte Qua- lifikation zu bezweifeln oder eigene Kriterien zu entwickeln. Sie sei an die materielle Prüfungsfeststellung der Approbati- onsbehörde gebunden. Ihre Prüfungsbefugnis beschränke sich dar- auf, ob die Qualifikation in einem in der gesetzlichen Kranken- versicherung anerkannten Therapieverfahren nachgewiesen worden sei. Das sei bei der Klägerin die Verhaltenstherapie.

Die Beklagte hat den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2000 zurückgewiesen. Gem. § 95 c Satz 1 Nr.1 und Nr.2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) setze die Eintragung in das Arztregister die Approbation als Psychotherapeutin nach § 2 oder § 12 PsychThG und den Fachkundenachweis voraus. Der Fachkundenachweis wiederum setze nach § 95 c Satz 2 Nr.3 SGB V für den nach § 12 PsychThG approbierten Psychotherapeuten vor- aus, dass er die für eine Approbation geforderte Qualifikation, Weiterbildung oder Behandlungsstunden, Behandlungsfälle und die theoretische Ausbildung in einem durch den Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen nach § 92 Abs.1 Satz 2 Nr.1 SGB V aner- kannten Behandlungsverfahren nachweise. Dieser Nachweis sei nach vier alternativen Verfahren möglich. Die Klägerin habe sich für die dritte bzw. vierte Alternative entschieden. Danach seien 2.000 Stunden psychotherapeutische Berufstätigkeit in ei- nem Richtlinienverfahren, fünf Behandlungsfälle unter Supervi- sion mit insgesamt 250 Behandlungsstunden in diesem Richtlini- enverfahren und 280 Stunden theoretische Ausbildung in diesem Richtlinienverfahren nachzuweisen bzw. (vierte Alternative) 30 dokumentierte und abgeschlossene Behandlungsfälle in dem bean- tragten Richtlinienverfahren sowie fünf Behandlungsfälle unter Supervision mit insgesamt 250 Behandlungsstunden und 280 Stunden theoretische Ausbildung jeweils in dem beantragten Richtlinienverfahren. Die Klägerin habe den nach der dritten und vierten Alternative erforderlichen Nachweis über 280 Stunden theoretische Ausbildung nicht geführt. Diese müsse grundsätzlich postgradual und curricular erfolgt sein. Während des Studiums zurückgelegte Zeiten könnten nur bis maximal 50 Stunden anerkannt werden; es müsse sich dabei um Übungen und Seminare speziell im Richtlinienverfahren handeln. Im Übrigen müsse die theoretische Fortbildung an Einrichtungen erfolgt sein, die nach den bis zum 31. Dezember 1998 gültigen Psychotherapie-Vereinbarungen anerkannt waren oder von einer Landesärztekammer anerkannt seien oder auf der gemeinsamen Liste der Dachverbände der Psychotherapeuten (AGR und AGPT) für die Nachqualifikation im Rahmen des PsychThG aufgeführt seien. Relevante Nachweise seien nicht vorgelegt worden. Auch der Nachweis von fünf Behandlungsfällen unter Supervision sei nicht erbracht. Die Qualifikation der Supervisorin sei nicht nachgewiesen, weil diese nicht von einem Fachverband für Richtlinienverfahren anerkannt sei und außerdem keine Zusatzausbildung im Richtlinienverfahren (hier: Verhaltenstherapie), nicht mindestens eine dreijährige Behandlungstätigkeit im Richtlinienverfahren sowie eine dreijährige Lehrtätigkeit im Richtlinienverfahren nachgewiesen habe.

Die Klägerin hat dagegen Klage zum Sozialgericht München (SG) erhoben, wiederum unter Hinweis auf die erteilte Approbation. Die Beklagte sei an die materiellen Prüffeststellungen der Approbationsbehörde gebunden.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 30. Oktober 2001 abgewie- sen. Eine Registereintragung der Klägerin als Kinder- und Ju- gendlichen-Psychotherapeutin komme schon deswegen nicht in Be- tracht, weil sie eine entsprechende Approbation nicht besitze. Bezüglich der Eintragung in das Arztregister als Psychologische Psychotherapeutin liege zwar eine entsprechende Approbation vor, doch mangele es an dem zusätzlich erforderlichen Fachkun- denachweis. Insoweit habe die Beklagte ein eigenständiges Prüfungsrecht. Die Voraussetzungen für die Approbation einerseits und für die Registereintragung andererseits seien nicht zwangsläufig deckungsgleich, denn nach § 95 c Satz 2 SGB V müsse der für den nach § 12 PsychThG approbierten Psychotherapeuten maßgebliche Erwerb wissenschaftlicher und praktischer Qualifikationen in einem durch den Bundesausschuss der Ärzte und Kran- kenkassen nach § 92 Abs.6 a SGB V anerkannten psychotherapeutischen Behandlungsverfahren (sog. Richtlinienverfahren) nachgewiesen sein. Während die Approbationsbehörden auch die bislang nicht anerkannte Gesprächstherapie als Qualifikationsnachweis berücksichtigten, ferner einen Mix verschiedener Richtlinien- verfahren oder von Richtlinienverfahren und in der gesetzlichen Krankenversicherung bisher nicht zugelassenen Psychotherapie- verfahren, könnten für die sogenannte "Registerfachkunde" im Übergangsrecht nur solche Fachkundenachweise anerkannt werden, die die Ausführung sogenannter Richtlinienpsychotherapie und die Erlernung der Theorie in einem solchen Verfahren belegten. Dazu gehöre die Gesprächstherapie nach B 1.4 und Anl.1 der Psychotherapierichtlinien ausdrücklich nicht. Aus den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen über die Erbringung von mindestens 4.000 Stunden Psychotherapie, die ihr vom Heimleiter des Marienstifts D. bestätigt wurden, ergebe sich, dass ca. die Hälfte der Fälle als Therapieform die Gesprächspsychotherapie enthalte, so dass auch schon deshalb sehr fraglich sei, ob die nach der dritten Alternative geforderte Anzahl von 2.000 Stunden psychotherapeutischer Berufstätigkeit nachgewiesen sei unabhängig davon, ob die vorgelegten Unterlagen den Anforderungen an einen Nachweis genügten. Ebenfalls fehle es an einem richtliniengerechten Nachweis von fünf Behandlungsfällen unter Supervision sowie an 280 Stunden theoretischer Ausbildung in einem Richtlinienverfahren. Nach der Psychotherapie-Vereinbarung in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, die auf I. der Psychotherapierichtlinien basiere, müsse ein Dipl.-Psychologe, der Verhaltenstherapie ausüben wolle, nach seiner abgeschlossenen akademischen Ausbildung an einer deutschen Universität oder Hochschule eine abgeschlossene Zusatzausbildung in Verhaltenstherapie an einem Ausbildungsinstitut für Verhaltenstherapie, das den Kriterienkatalog gem. Anlage 3 der Psychotherapie-Vereinbarung erfülle, nachweisen. Die Klägerin habe lediglich eine Bestätigung über 280 Stunden theoretische Ausbildung bei der Dipl.-Psychologin A. vorgelegt. Diese sei jedoch nicht von der Landesärztekammer als Weiterbilderin anerkannt. Die vorgelegten Studiennachweise der Universität reichten zum Beleg der erforderlichen theoretischen Zusatzausbildung nicht aus. Auch der Nachweis von fünf abgeschlossenen Behandlungsfällen unter Supervision mit insgesamt 250 Behandlungsstunden in einem Richtlinienverfahren sei nicht gelungen. Die von der Klägerin als Supervisorin herangezogene Dipl.-Psychologin A. besitze keine Anerkennung als Supervisorin und habe auch keinen Approbationsantrag gestellt. Damit seien die Anforderungen der Psychotherapie-Vereinbarung in III 8.1 und 15 an die praktische Ausbildung unter Supervision nicht erfüllt.

Die Klägerin hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und zur Begründung unter anderem vorgetragen, die Beklagte habe als Re- gister führende Stelle kein eigenständiges Prüfungsrecht. Vielmehr dürfe sie nur prüfen, ob die von der Klägerin im Rahmen des Approbationsantrags vorgelegten Nachweise, die zur Approba- tionserteilung geführt hätten, in einem Richtlinienverfahren erbracht worden seien. Insofern werde auf zwei Urteile des BSG vom 06. November 2002 (Az.: B 6 KA 37/01 R und Az.: B 6 KA 38/01 R) verwiesen. Die Klägerin habe 4.447 Stunden psychotherapeutischer Berufstätigkeit und 60 dokumentierte abgeschlosse- ne Behandlungsfälle durch Bestätigungsvermerk des Heimleiters des Marienstifts D. nachgewiesen, davon seien 2.841 Stun- den bzw. 40 Fälle auf die Verhaltenstherapie entfallen. Es sei- en auch fünf Behandlungsfälle mit 259 Behandlungsstunden unter Supervision der Dipl.-Psychologin H. A. nach- gewiesen. Besondere Anforderungen an die Qualifikation der Supervisoren enthalte das Gesetz nicht. In § 12 Abs.3 und 4 PsychThG sei weder von "qualifizierter" noch von "anerkannter" Supervision die Rede. Es sei zu berücksichtigen, dass die lange vor Inkrafttreten der Psychotherapie-Vereinbarung im Jahre 1987 ausgebildeten und tätigen Psychotherapeuten ihre Aus- und Weiterbildung zwangsläufig nicht an von der Beklagten anerkannten Instituten absolvieren konnten, weil das Anerkennungsverfahren erst im Jahr 1987 eingeführt worden sei. Entsprechendes gelte hinsichtlich der Voraussetzung "mindestens 280 Stunden theoretischer Ausbildung im Beschäftigungsgebiet". Die vom Gesetz geforderten Voraussetzungen seien nachgewiesen. Dass es sich um eine Ausbildung bei einem KV-anerkannten Institut nach Abschluss des Studiums handeln müsse, könne dem Wortlaut des Gesetzes nicht entnommen werden. Das würde der Intention des Gesetzes widersprechen, wonach von den Übergangsregelungen des § 12 PsychThG nicht nur Delegations-Psychologen, sondern auch Kostenerstattungs-Psychologen erfasst werden sollten. Zur Zeit der Berufsaufnahme der Klägerin im Jahre 1977 hätten noch keine außeruniversitären Ausbildungsinstitute für Verhaltenstherapie existiert.

Die Klägerin beantragt:
1. Das Urteil des Sozialgerichts München vom 30. Oktober 2001 wird aufgehoben.
2. Der Bescheid der Beklagten vom 28. Februar 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2000 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin in das Arztregister einzutragen.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialge- richts München vom 30. Oktober 2001 zurückzuweisen.

Sie hat mit Schriftsatz vom 18. Juli 2003 ausgeführt, der Sach- verhalt der klägerseits zitierten BSG-Urteile vom 6. November 2002 entspreche nicht der vorliegenden Fallkonstellation. Durch die BSG-Urteile werde die Kompetenz der Kassenärztlichen Vereinigungen, zu prüfen, ob der Bewerber die Qualifikation, die die Approbationsbehörde ihrer Entscheidung zugrundegelegt habe, in einem Behandlungsverfahren erworben haben, das in den Richtli- nien des Bundesausschusses anerkannt sei bzw. war, nicht in Frage gestellt. Die Beklagte beabsichtige nicht eine inhaltliche Überprüfung der erteilten Approbation. Sie habe die Arztregistereintragung auch nicht mit der Begründung versagt, die Erteilung der Approbation sei unrichtig. Gem. § 95 c SGB V setze die Arztregistereintragung von Psychotherapeuten die Approbation nach § 2 oder 12 PsychThG als Psychotherapeut und darüber hinaus den Fachkundenachweis voraus (§ 95 c Satz 1 Nr. 1 und Nr.2 SGB V). Dabei gelte für den nach § 12 PsychThG approbierten Psychotherapeuten, dass er die für eine Approbation geforderte Qualifikation, Weiterbildung oder Behandlungsstunden, Behandlungsfälle und die theoretische Ausbildung in einem durch den Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen nach § 92 Abs.1 Satz 2 Nr.1 SGB V anerkannten Behandlungsverfahren nachweise (§ 95 c Satz 2 Nr.3 SGB V). Das Tatbestandsmerkmal "in einem durch den Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen nach § 92 Abs.1 Satz 2 Nr.1 SGB V anerkannten Behandlungsverfahren ..." erstrecke sich auf alle Alternativen des § 12 PsychThG und innerhalb dieser Alternativen auf jede einzelne Anforderung an die Fachkunde, somit auch auf die theoretische Ausbildung sowie das Tatbestandsmerkmal "fünf Behandlungsfälle unter Supervision". Als Supervisor komme nur in Betracht, wer selber über die Berechtigung zur Durchführung von Therapien in dem jeweiligen Richtlinienverfahren verfüge, mindestens drei Jahre psychotherapeutische Behandlung psychisch Kranker in dem jeweiligen Richtlinienverfahren durchgeführt haben und mindestens drei Jahre Lehrtätigkeit in dem jeweiligen Richtlinienverfahren aufweisen können. Diese von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) festgelegten Kriterien entsprächen den Anforderungen in den bis zum 01.01.1999 geltenden Psychotherapie-Vereinbarungen und seien nahezu identisch mit der ab 01.01.1999 in Kraft getretenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten. Sie würden von der Dipl.-Psych. A. nicht erfüllt. Die von der Klägerin vorgelegten Theorienachweise könnten nicht anerkannt werden, weil die theoretische Ausbildung nicht an Einrichtungen erfolgt sei, die nach den bis zum 31.12.1998 gültigen Psychotherapie-Vereinbarungen anerkannt waren oder an Weiterbildungseinrichtungen absolviert wurden, die von einer Landesärztekammer anerkannt oder auf der gemeinsamen Liste der Dachverbände der Psychotherapeuten (AGR und AGPT) für die Nachqualifikation im Rahmen des PsychThG aufgeführt seien. Während des Studiums könnten bis zu 50 Stunden theoretischer Ausbildung angerechnet werden, wenn es sich um Seminare, Klausuren, Fragenkataloge und Referate handele, die eindeutig einen verhaltenstherapeutischen Inhalt hatten. Die Klägerin habe aber lediglich Vorlesungsveranstaltungen vorgelegt, welche auch nach dem von ihr genannten Urteil des SG München vom 16. Oktober 2001 (Az.: S 42 KA 833/01) nicht zwingend mit einem Teilnahmenachweis verbunden werden könnten und daher zu Recht nicht angerechnet werden könnten.

Dem Senat liegen die Akten der Beklagten, des SG München mit dem Az.: S 22 KA 818/01, die Approbationsakte sowie die Berufungsakte mit dem Az.: L 12 KA 2/02 vor, auf deren Inhalt ergänzend Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 Abs.1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber unbegründet. Zu Recht hat die Beklagte die Eintragung der Klägerin in das Arztregister als Psychologische Psychotherapeutin abgelehnt und das SG die dagegen gerichtete Klage abgewiesen.

Nach § 95 Abs.2 i.V.m. § 72 Abs.1 Satz 2 SGB V ist Vorausset- zung für eine Zulassung als Vertrags-Psychotherapeut die Ein- tragung in das Arztregister. Die Eintragung erfolgt auf Antrag durch die örtlich zuständige Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) (§ 95 Abs.2 Satz 2 und 3 SGB V, § 3 Abs.1 i.V.m. § 1 Abs.3 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte - Ärzte-ZV). Voraussetzung für die Eintragung von Psychotherapeuten in das Arztregister ist gem. § 95 c Abs.1 SGB V 1. die Approbation als Psychotherapeut nach §§ 2 oder 12 PsychThG und 2. der Fachkundenachweis.

Die Approbation wurde der Klägerin vom Bayerischen Staatsmini- sterium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Ge- sundheit mit Urkunde vom 10. August 1999 erteilt. Umstritten ist zwischen den Parteien, ob sie den Fachkundenachweis erbracht hat. Die Prüfung, ob dieser Nachweis gelungen ist, obliegt der KÄV in ihrer Funktion als registerführende Stelle (vgl. BSG vom 06. November 2002, Az.: B 6 KA 37/01 R, = SozR 3-2500 § 95 c Nr.1). Deren Entscheidung ist von den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit im vollen Umfang zu überprüfen. Die an den Fachkundenachweis zu stellenden Anforderungen sind in § 95 c Satz 2 Nrn. 1 bis 3 SGB V im Einzelnen aufgeführt, je nach dem nach welcher Bestimmung die Approbation erteilt wurde. Wie aus der vom Senat beigezogenen Approbationsakte hervorgeht, wurde der Klägerin die Approbation nach § 12 PsychThG erteilt (Bescheid vom 10. August 1999). Für nach § 12 des Psychotherapeutengesetzes approbierte Psychotherapeuten erfordert der Fachkundenachweis nach § 95 c Satz 2 Nr.3 SGB V, dass sie die für die Approbation geforderte Qualifikation, Weiterbildung oder Behandlungsstunden, Behandlungsfälle und die theoretische Ausbildung in einem durch den Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen nach § 92 Abs.1 Satz 2 Nr.1 SGB V anerkannten Behandlungsverfahren nachweisen. Damit kommt es für den Fachkundenachweis entscheidend darauf an, auf Grund welcher der in § 12 PsychThG genannten Tatbestandsvarianten die Approbation erteilt wurde. Das geht weder aus der Approbationsurkunde noch aus dem Begleitschreiben vom 10.08.99 unmittelbar hervor. Die Klägerin hatte in ihrem Approbationsantrag vom 24.11.1998 unter B. die Fallgruppe 9 angekreuzt. Dabei handelt es sich um eine Kombination von psychotherapeutischen Vortätigkeiten einerseits im sog. Kostenerstattungsverfahren (§ 12 Abs.3 S.2 PsychThG und andererseits im Angestelltenverhältnis (§ 12 Abs.4 PsychThG). Die dort genannten Voraussetzungen: "7-jährige Tätigkeit, 4000 Stunden oder 60 Behandlungsfälle und 140 Std. theoretischer Ausbildung in wissenschaftlich anerkannten Verfahren und/oder im Beschäftigungsgebiet", wurden vom Bearbeiter "abgehakt". Geht man demzufolge davon aus, dass die Approbation auf dieser Grundlage erteilt wurde, bleibt zu prüfen, ob die Tätigkeiten, Fälle und Ausbildung in einem nach § 92 Abs.1 S.2 Nr.1 SGB V anerkannten Behandlungsverfahren nachgewiesen wurden. Das ist nicht der Fall.

Weder sind 60 abgeschlossene mit Verhaltenstherapie behandelte Fälle dokumentiert noch 4000 Stunden in diesem Therapieverfahren. Zwar hat die Klägerin eine Liste über 60 Behandlungsfälle vorgelegt mit zusammen über 4000 Behandlungsstunden, die in der Zeit von November 1981 bis Juli 1988 für den Marienstift D. in V. behandelt wurden. Die Liste wurde vom Heimleiter bestätigt. In dieser Liste ist aber nur bei 32 Fällen mit 2244 Stunden als Therapieform die Verhaltenstherapie angegeben; bei 14 Fällen handelte es sich um "Gesprächstherapie" (969 Std.), und bei weiteren 14 Fällen findet sich die Angabe "Verhaltenstherapie + Gesprächstherapie". Damit sind weder die erforderlichen 60 Behandlungsfälle in Verhaltenstherapie noch 4000 Therapiestunden in diesem Verfahren nachgewiesen. Daran ändert sich auch nichts, wenn man noch 265 Stunden Verhaltenstherapeutische Gruppentherapie in der Zeit vom September 1990 bis Juli 1997 hinzurechnet, die vom Landratsamt P. bestätigt wurden. Ob und wie diese Behandlungen abgeschlossen wurden, geht aus den Bescheinigungen nicht hervor, sodass sie auch zum Nachweis von abgeschlossenen Behandlungsfällen nicht geeignet sind. Im Übrigen hat auch die Approbationsbehörde diese Auflistungen bei der Approbationserteilung nicht berücksichtigt (vgl. Bl.2. des Schreibens vom 26.05.99). Der Senat kommt damit zu dem Ergebnis, dass der Nachweis, dass die von der Approbationsbehörde anerkannten Behandlungsfälle und -stunden im Richtlinienverfahren Verhaltenstherapie zurückgelegt wurden, nicht erbracht ist.

Des weiteren fehlt es an dem nach § 95 c Satz 2 Nr.3 SGB V i.V.m. § 12 Abs.3 Satz 2 Nr.2 PsychThG geforderten Nachweis von mindestens 140 Stunden theoretischer Ausbildung in einem Richtlinienverfahren, hier der Verhaltenstherapie. Die Klägerin hat zum Nachweis der theoretischen Ausbildung Studiennachweise der Universität R. betreffend die Zeit vom Sommersemester 1973 bis Wintersemester 1976/77 vorgelegt. Dies reicht zum Nachweis des Erwerbs der theoretischen Kenntnisse nicht aus. Aus den vorgelegten Studienbescheinigungen, in denen der Begriff Verhaltenstherapie überhaupt nicht aufscheint, geht nicht hervor, welche der dort genannten Unterrichtsveranstaltungen dem Richtlinienverfahren Verhaltenstherapie überhaupt zugeordnet werden können. Auch das von der Klägerseite herangezogenen (nicht rechtskräftige) Urteil des Sozialgerichts München vom 16. Oktober 2001 (Az.: S 42 KA 833/01), nach dem auch während des Studiums erworbene Kenntnisse berücksichtigt werden können, verlangt, dass der Fachkundenachweis über Ausbildungsveranstaltungen zu führen ist, die zumindest zwingend mit einem Teilnahmenachweis verbunden sind. Das ist bei den von der Klägerin vorgelegten Bescheinigungen nicht der Fall. Die Frage, ob und ggf. in welchem Umfang Ausbildungszeiten während des Universitätsstudiums zum Nachweis der theoretischen Ausbildung im Sinne von § 12 Abs.3 und 4 PsychThG berücksichtigt werden können, kann deshalb im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben.

Auch durch die Arbeitsbestätigung der Diplom-Psychologin A. vom 03.11.1998 über die Zeit der Anstellung bei der Caritas in P. vom 01.06.1977 bis 31.12.1980 ist der für die Registereintragung erforderliche Nachweis von mindestens 140 Stunden theoretischer Ausbildung im Richtlinienverfahren Verhaltenstherapie nicht erbracht. Es handelte sich dabei um innerbetrieblichen Teambesprechungen, die im einwöchigen bzw. zweiwöchigen Rhythmus jeweils von 10.00 Uhr bis 12.15 Uhr in der Psychotherapeutischen Beratungsstelle der Caritas von der Leiterin, Dipl.-Psychologin A. , durchgeführt wurden. Eine derartige Dienstbesprechung erfüllt bei weitem nicht die Kriterien einer theoretischen Ausbildung in einem wissenschaftlich anerkannten Verfahren, hier der Verhaltenstherapie. Das ergibt sich bereits aus der Darstellung der Dipl.-Psych. A. , wonach es "um die Reflexion der laufenden Fallarbeit, sowie die persönliche Supervision ..." ging. Weiter heißt es dort: "Bei diesen Gelegenheiten wurde auch die für eine effektive Mitarbeit nötige psychologische bzw. psychotherapeutische Therorie vermittelt, wobei es sich hauptsächlich um gesprächstherapeutische, verhaltenstherapeutische und familientherapeutische Methoden bzw. Techniken handelte." Daraus ergibt sich eindeutig der unmittelbar fallbezogene Charakter dieser Veranstaltungen, bei denen theoretische Kenntnisse in Verhaltenstherapie allenfalls nebenbei und nur in einem Teil der Zeit vermittelt wurden. Damit ist der Nachweis einer mindestens 140 stündigen theoretischen Ausbildung im Richtlinienverfahren Verhaltenstherapie nicht geführt.

Die Beklagte hat unabhängig von der der Approbation zu Grunde liegenden Tatbestandsvariante des § 12 PsychThG geprüft, ob die Klägerin den Fachkundenachweis nach § 95c S.2 Nr.3 SGB V i.V.m. § 12 Abs.3 S.3 oder Abs.4 S.3 PsychThG erfüllt hat. Danach müssten u.a. bis zum 31.12.1998 1. mindestens 2000 Stunden psychotherapeutische Berufstätigkeit abgeleistet oder 30 dokumentierte Behandlungsfälle abgeschlossen, 2. mindestens fünf Behandlungsfälle unter Supervision mit insgesamt 250 Behandlungsstunden abgeschlossen, und 3. mindestens 280 Stunden theoretischer Ausbildung in wissenschaftlich anerkannten Verfahren abgeleistet worden sein. Außerdem müssen für die Registereintragung die vorgenannten Behandlungsstunden, Behandlungsfälle und die theoretische Ausbildung in einem Richtlinienverfahren zurückgelegt worden sein. hier der Verhaltenstherapie.

Auch diese Voraussetzungen sind offensichtlich nicht erfüllt, denn es fehlt, wie oben dargelegt wurde bereits an 140 Stunden theoretischer Ausbildung in Verhaltentherapie, sodass die unter 3.) geforderten 280 Stunden erst recht nicht nachgewiesen sind.

Außerdem fehlt es, worauf die Beklagte und das Erstgericht zu Recht hinweisen, am Nachweis von fünf abgeschlossenen Behandlungsfällen mit insgesamt 250 Behandlungsstunden unter Super- vision, die für den Fachkundenachweis mit Methoden der Verhal- tenstherapie behandelt worden sein müssten. Zwar hat die Dipl.-Psychologin A. der Klägerin bestätigt, dass sie in der Zeit von Juni 1977 bis Dezember 1978, als sie bei der Psychologischen Beratungsstelle des Caritas-Verbandes P. tätig war, fünf Fälle unter ihrer Supervision abgeschlossen habe. Die Supervision habe in den bereits als Ausbildungsveran- staltung in Anspruch genommenen wöchentlichen Teamsitzungen stattgefunden. Derartige dienstliche Besprechungen sind indessen nach dem Verständnis des Senats keine Supervisionen im Sinne des PsychThG. Zwischen der Dienststellenleiterin einerseits und der angestellten Psychologin andererseits besteht ein Über-Unterordnungsverhältnis mit Weisungsbefugnis. Wesen der Supervision ist hingegen die Beobachtung und die Analyse des Verhaltens eines Therapeuten durch den Supervisor zur Aufdeckung und Korrektur von methodischen Fehlern und Behandlungsstörungen einerseits (vgl. Pschyrembel Klinisches Wörterbuch 258. Auflage, Seite 1529) und andererseits aus der Sicht des zu Supervidierenden die Möglichkeit, bei der Problemlösung in einzelnen (schwierigen) Fällen die qualifizierte Hilfe und den Rat eines fachkundigen Außenstehenden in Anspruch zu nehmen. Dies setzt ein Vertrauensverhältnis voraus, welches es ausschließt, dass durch die Inanspruchnahme der Supervision Nachteile entstehen könnten. Der Supervisor kann dem Therapeuten die Verantwortung für sein Behandlung nicht abnehmen. Charakteristisch Für das Verhältnis zwischen einem Dienststellenleiter und einem Angestellten, also zwischen Vorgesetztem und Untergebenem, ist hingegen die Weisungsbefugnis des Vorgesetzten. Der Untergebene muss für sein Tun Rechenschaft abgelegen und muss befürchten, dass ihm etwaige Fehler zum Nachteil gereichen und wird tendenziell versuchen diese zu vertuschen oder zu beschönigen. Eine solche Konstellation ist dem notwendigen Vertrauensverhältnis zwischen Supervisor und Supervidendem nicht förderlich. Der Senat hält deshalb durch die Supervisionsbescheinigung der Dipl.Psych. A. den Nachweis von fünf verhaltenstherapeutischen Behandlungsfällen unter Supervision nicht für erbracht. Die von der Beklagten in den Vordergrund gestellte Frage der Qualifikation der Supervisorin A. und allgemein der "qualifizierten Supervision" stellt sich deshalb in diesem Fall nicht. Damit gelangt der Senat zu dem Ergebnis, dass die Beklagte die streitgegenständliche Eintragung in das Arztregister zu recht verweigert, weil der dafür erforderliche Fachkundenachweis im Richtlinienverfahren der Verhaltenstherapie nicht erbracht wurde.

Die Klägerseite verweist in ihrer Berufungsbegründung auf zwei Urteile des BSG vom 06. November 2002 (Az.: B 6 KA 37/01 R und Az.: B 6 KA 38/01 R; SozR 3-2500 § 95c Nr.1). Danach habe die Beklagte, wenn die Approbation erteilt sei, bei der Eintragung in das Arztregister kein eigenständiges Prüfungsrecht. Vielmehr dürfe sie nur prüfen, ob die von der Klägerin im Rahmen des Approbationsantrags vorgelegten Nachweise, die zur Approbationserteilung geführt hätten, sich auf ein Richtlinienverfahren bezögen. Sie sei nicht berechtigt, die Qualifikation der von der Approbationsbehörde anerkannten Supervisorin in Frage zu stellen. Es trifft zu, dass die Entscheidung der Approbationsbehörde, deren Richtigkeit im vorliegenden Fall nicht bestritten wird, für die Beklagte und ebenso für das Gericht grundsätzlich bindend ist. Eine eigene Prüfungsbefugnis hat die Beklagte nur hinsichtlich des zweiten Eintragungskriteriums des § 95c SGB V nämlich des Fachkundenachweises. Aber auch im Rahmen dieser Prüfungskompetenz ist die Prüfungsbefugnis keineswegs uneingeschränkt. Das ergibt sich aus der Zielsetzung des Fachkundenachweises. Die Fachkundeprüfung dient dem Zweck, anhand der im Approbationsverfahren nachgewiesenen Befähigung zur psychotherapeutischen Behandlung zu klären, ob Behandlungsverfahren erlernt und in der Vergangenheit praktiziert worden sind, die zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung gehören. Psychotherapeuten, die ihre Ausbildung in anderen Behandlungsverfahren absolviert oder diese in der Vergangenheit ausschließlich angewandt haben, dürfen zwar außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung Psychotherapie anbieten und durchführen, sollen aber nicht in das Arztregister eingetragen und nicht zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung zugelassen werden können (BSG a.a.O. Seite 3). Daraus folgt, dass die Prüfungsbefugnis der Kassenärztlichen Vereinigungen als Registerstellen allein darauf ausgerichtet ist, festzustellen, ob der Bewerber die Qualifikation, die die Approbationsbehörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, in einem Behandlungsverfahren erworben hat, das in den Richtlinien des Bundesausschusses anerkannt ist bzw. war (BSG a.a.O. Seite 4). Diesen Prüfungsrahmen haben die Beklagte und das SG im vorliegenden Fall nicht verlassen. Insbesondere wird die Rechtmäßigkeit der Approbationserteilung nicht in Frage gestellt. Das Staatsministerium hat die Approbation auf Grund von 4000 Stunden und 60 Behandlungsfällen sowie 140 Stunden theoretischer Ausbildung erteilt. Die Überprüfung dieser Stunden und Fälle durch die Beklagte und die Gerichte ergab, das diese nicht im genannten Umfang in einem sog. Richtlinienverfahren erbracht wurden. Damit ist der für die Registereinragung erforderliche Fachkundenachweis gemäß § 95a S.1 Nr.2 i.V.m. S.2. SGB V nicht erbracht. Eine präjudizierende Feststellung dazu hat die Approbationsbehörde nicht getroffen. Sie wäre dazu auch nicht befugt. Die in der bisherigen Diskussion in den Vordergrund gestellte Frage der Qualifikation der Frau A. als Supervisorin oder Weiterbilderin in Verhaltenstherapie spielt für die Entscheidung keine Rolle (s.o.). Die Approbationsbehörde hat sich mit dieser Frage gar nicht befasst, weil sie für die Erteilung der Approbation keine Tatbestandsvoraussetzung war.

Die Beklagte hat demnach im Ergebnis die Eintragung der Klägerin in das Arztregister zu Recht verweigert. Die Berufung der Klägerin gegen das die Ablehnung bestätigende Urteil des SG München vom 30. Oktober 2001 war deshalb zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs.4 SGG in der hier noch anzuwendenden Fassung vor dem 02.01.2002 (vgl. BSG SozR 3-2500 § 116 Nr.24, S.115 ff.).

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht erkennbar. Der Senat folgt den vom BSG in seinen Urteilen vom 06. November 2002 (Az.: B 6 KA 37/01 R und B 6 KA 38/01 R) aufgestellten Grundsätzen zur Prüfungsbefugnis der Kassenärztlichen Vereinigungen bei der Eintragung in das Arztregister.
Rechtskraft
Aus
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