L 4 KR 20/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 2 KR 465/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KR 20/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 12 KR 11/04 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteils des Sozialgerichts München vom 5. Dezember 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Beklagte berechtigt ist, der Beitragsbemessung der Klägerin Rentenzahlungen der BVV (Versorgungskasse des Bankgewerbes) zugrunde zu legen.

Die 1938 geborene Klägerin bezieht seit 01.04.1996 Rente von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), die Vorversicherungszeit für die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) erfüllt sie nicht. Im Antrag zur freiwilligen Versicherung hatte die Klägerin angegeben, sie erwarte eine zusätzliche Rente. Nach Ende einer Pflichtversicherung wegen Bezugs von Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit ist sie seit 17.11. 1996 freiwilliges Mitglied der Beklagten. Mit Schreiben vom 03.03.2000 teilte die BVV der Beklagten mit, die Klägerin beziehe von ihr seit 01.04.1996 Versorgungsbezüge in Höhe von ca. 600,00 DM.

Die Beklagte teilte daraufhin der Klägerin im Schreiben vom 17.06.2000 mit, die Zahlungen der BVV seien bei der Beitragserhebung ab 01.04.1996 zu berücksichtigen. Es sei deshalb ein Betrag von 4.502,67 DM für die Zeit vom 01.04.1996 bis 30.06.2000 nachzubezahlen. Die Klägerin beantragte daraufhin Ratenzahlung in Höhe von monatlich 100,00 DM, die Beklagte akzeptierte die Ratenhöhe in Höhe von 250,00 DM.

Am 30.07.2000 legte der Bevollmächtigte der Klägerin gegen den Nachforderungsbescheid Widerspruch ein. Die Beklagte erläuterte die Forderung erneut mit Schreiben vom 31.08.2000 und führte aus, die Forderung sei nicht verjährt, es müsse auf dem Ausgleich bestanden werden.

Am 10.05.2001 half die Beklagte dem Widerspruch ab, soweit Beiträge für die Zeit vom 01.04.1996 bis 16.11.1996 geltend gemacht wurden. Am 30.05.2001 unterzeichnete die Klägerin eine Zahlungsvereinbarung, in der sie sich bereit erklärte, die anerkannte Forderung von 4.360,78 DM in Raten von monatlich 250,00 DM zu begleichen. Die Zahlung begann am 01.05.2001.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 12.06.2001 zurückgewiesen. Die Klägerin sei verpflichtet, für die Zeit vom 17.11.1996 bis 30.06.2000 nicht erhobene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 4.162,70 DM (abzüglich bereits geleisteter Zahlungen) nachzuentrichten.

Hiergegen richtete sich die zum Sozialgericht München erhobene Klage, zu deren Begründung der Klägerbevollmächtigte vortrug, die Klägerin wehre sich zum einen gegen die Neueinstufung als solche, weiterhin werde beanstandet, dass Beiträge nachzuentrichten seien. Die Zusatzversorgung unterfalle grundsätzlich nicht § 229 Abs.1 Satz 1 SGB V. Die Klägerin sei dem Lebensversicherer beigetreten und habe ihre Rentenleistungen aufgrund eigener Beitragsleistung, nicht durch Leistung des Arbeitgebers erworben. Beitragsnachforderungen für die Vergangenheit seien wegen des Vertrauensschutzes nicht geltend zu machen. Eine Prüfung dahingehend, ob der Rückforderungsbetrag erlassen, niedergeschlagen oder gestundet werde, sei nicht vorgenommen worden. Wegen fehlender Ermessensausübung seien deshalb die Bescheide rechtswidrig.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 05.12.2002 beantragte der Klägerbevollmächtigte dann, festzustellen, dass der Versorgungsbezug des BVV Versicherungsvereins des Bankgewerbes bei der Klägerin ab 17.11.1996 keine beitragspflichtige Einnahme in der freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung darstellen.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 05.12.2002 abgewiesen. Die zulässige Feststellungsklage sei unbegründet. Die Beklagte habe in § 22 ihrer Satzung in Übereinstimmung mit § 240 Abs.1 Satz 1 SGB V geregelt, dass als beitragspflichtige Einnahmen das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) ... gelte. Dass die Leistung der BVV ein Versorgungsbezug sei, ergebe sich bereits aus der Feststellung der Versicherungskasse, die als Meldegrund den Beginn eines Versorgungsbezugs zugrunde gelegt habe.

Die Inanspruchnahme der Klägerin für den Zeitraum ab 17.11.1996 sei nicht zu beanstanden. Die Beklagte habe insbesondere §§ 228, 229 Abs.2 SGB V zutreffend angewendet. Die Beiträge aus der Nachzahlung gelten als Beiträge für die Monate, für die der Versorgungsbezug nachgezahlt werde. Die Nachzahlung des Versorgungsbezuges setze zum 17.11.1996 (ab diesem Zeitpunkt sei die Einbeziehung Gegenstand der Klage) ein. Außerdem habe die Klägerin in der Vereinbarung vom 31.05.2001 rechtswirksam die geforderten Beiträge anerkannt.

Mit der hiergegen eingelegten Berufung stellt der Klägerbevollmächtigte erneut den Feststellungsantrag, dass es sich bei den Versorgungsbezügen nicht um beitragspflichtige Einnahmen in der freiwilligen Krankenversicherung handele. Die Klägerin habe die Rentenleistungen aufgrund eigener Beitragsleistungen, nicht durch Leistung eines Arbeitgebers, erworben. Außerdem würden im Rahmen eines Pflichtversicherungsverhältnisses die hier strittigen Leistungen nicht als beitragspflichtige Einnahmen gewertet werden. Die Rechtsauffassung des Sozialgerichts, dass es sich bei der Vereinbarung über Ratenzahlungen um ein konstitutives Schuldanerkenntnis im Sinne des § 181 BGB handele, sei zu beanstanden. Bei der Ratenzahlungsvereinbarung sei der Bevollmächtigte übergangen worden. Es wird außerdem erneut gerügt, dass kein Ermessen bezüglich Niederschlagung und Ähnliches in den Bescheiden enthalten sei.

Die Klägerin beantragt,
1. das Urteil des Sozialgerichts München vom 15.12.2002 wird aufgehoben.
2. Der Bescheid der Beklagten vom 17.06.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.06.2001 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Versorgungsbezug der BVV Versorgungskasse des Bankgewerbes a.G. keine beitragspflichtige Einnahme in der frei willigen Krankenversicherung darstellt.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie führt aus, der Einwand, die Beiträge resultierten aus eigener freiwilliger Zahlung, könne nicht durchdringen. Eine Beitragspflicht zur Krankenversicherung bestehe nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch für solche Bezüge, die auf eigenen und freiwillig entrichteten Beiträgen beruhten. Es handele sich in Übereinstimmung mit dem Erstgericht um Versorgungsbezüge. Außerdem seien sie sonstige Einnahmen, die gemäß § 240 SGB V der Beitragspflicht unterliegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung, die wegen der Höhe des Beschwerdewertes nicht der Zulassung gemäß § 144 SGG bedarf, ist zulässig, sie erweist sich jedoch als unbegründet.

Der Senat hat keine Bedenken, nach mündlicher Verhandlung zu entscheiden und den Antrag des Klägerbevollmächtigten auf Terminverlegung nicht zu berücksichtigen, da Einverständnis erklärt wurde, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Die Beklagte und das Sozialgericht haben zutreffend festgestellt, dass es sich bei den Leistungen der BVV seit 17.11.1996 um Versorgungsbezüge gemäß § 229 Abs.2 SGB V handelt, die beitragspflichtige Einnahmen zur Krankenversicherung darstellen. Laut Satzung handelt es sich bei der BVV Versorgungskasse des Bankgewerbes a.G. um eine Einrichtung, deren ausschließlicher Zweck es ist, Mitarbeitern der Trägerunternehmen Altersversorgung zu bezahlen (§ 2 der Satzung). Die Trägerunternehmen sind deutsche Banken und sonstige Finanzdienstleistungsinstitute. Damit entspricht die BVV exakt der Definition des § 229 Abs.1 Satz 1 Nr.3 SGB V. Bei deren Zahlungen an die Klägerin handelt es sich um beitragspflichtige Einnahmen. Da gemäß § 229 Abs.2 SGB V, § 228 Abs.2 SGB V gilt, sind bei der Beitragsbemessung auch Nachzahlungen aus Versorgungsbezügen zu berücksichtigen, soweit sie auf einen Zeitraum entfallen, in dem der Rentner Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch hatte. Die Beiträge aus der Nachzahlung gelten als Beiträge für die Monate, für die die Rente nachgezahlt wird. Die Forderung für die Vergangenheit ist nicht zu beanstanden.

Ob die Klägerin bei Vereinbarung der Ratenzahlungen ein konstitutives Schuldanerkenntnis abgegeben hat, ist damit nicht entscheidungserheblich. Ob der Bevollmächtigte der Klägerin an der Ratenzahlungsvereinbarung beteiligt war, hat keinerlei Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass es im Interesse der Klägerin war, eine Ratenzahlung zu vereinbaren und die Beiträge der Vereinbarung entsprechend zu bezahlen. Sie hat sich damit Säumniszuschläge in größerem Umfang erspart. Wegen der Ratenzahlungsvereinbarung bestand auch kein Anlass mehr, über eine Niederschlagung der Forderung zu entscheiden und dabei Ermessen auszuüben.

Die Ausführungen des Klägerbevollmächtigten überzeugen schließlich auch insoweit nicht, als behauptet wird, die Klägerin habe die Beiträge allein getragen. Dies widerspräche den Versicherungsbedingungen Tarif DA der BVV, nach dessen § 5 die Anteile jeweils zur Hälfte vom Mitgliedsunternehmen und vom Versicherten zu tragen sind. § 6 der Versicherungsbedingungen regelt, dass die versicherten Angestellten ihrem Mitgliedsunternehmen schriftlich die Einwilligung zu geben haben, dass die auf sie entfallenden Beitragsanteile von ihren Monatsbezügen in Abzug gebracht werden.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 193 SGG und entspricht dem Unterliegen der Klägerin.

Gründe, die Revision gemäß § 160 SGG zuzulassen, sind nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
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