L 17 U 214/02

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 16 U 17/01
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 17 U 214/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 18. Juli 2002 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung für Teilnehmer zu entrichten hat, die nicht auf Veranlassung ihres Arbeitgebers Kurse zur Aus- bzw. Fortbildung besuchen.

Die Klägerin, deren alleiniger Gesellschafter der Steuerberater-Verband e.V. L ist, ist bereits vor dem Jahre 1984 in das Unternehmerverzeichnis der Beklagten eingetragen worden. Gegenstand des Unternehmens ist die Veranstaltung von Vorbereitungslehrgängen auf die Prüfungen zum Steuerberater, vereidigten Buchprüfer und Wirtschaftsprüfer, die Fortbildung dieser Berufsgruppen auf dem Gebiet des Steuer- und Wirtschaftsrechts sowie des wirtschaftlichen Prüfungswesens und die Förderung von Forschung und Wissenschaft im Bereich des Steuer- und Wirtschaftsrechts. Mit Veranlagungsbescheid vom 31.03.1998 veranlagte die Beklagte das Unternehmen der Klägerin nach dem ab 01.01.1998 geltenden Gefahrtarif zu der Gefahrtarifstelle 07 (Schule, schulische Einrichtung) mit der Gefahrklasse 1,63.

Mit Beitragsbescheiden vom 27.04.1999 und 25.04.2000 erhob die Beklagte für die Jahre 1998 und 1999 u.a. auch für 899 bzw. 919 von der Klägerin gemeldete Schülermonate, die nicht auf Veranlassung des Arbeitgebers an Kursen zur Aus- bzw. Fortbildung teilgenommen haben, Beiträge.

Mit Schreiben vom 22.10.1999 und Widerspruch vom 04.05.2000 wandte sich die Klägerin gegen die Erhebung des Beitrages für diese Schüler. Sie führte aus, die Teilnehmer der von der Akademie für Steuer- und Wirtschaftsrecht durchgeführten Veranstaltungen seien als Lernende rundum im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Siebten Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) bereits Kraft Gesetzes über ihre Arbeitgeber oder Kraft eigener Beitragspflicht versichert. Für die Heranziehung der Akademie für Steuer- und Wirtschaftsrecht zu eigenen, weiteren Beiträgen gebe es keine Rechtsgrundlage. Nicht nachvollziehbar sei auch die Auffassung der Beklagten, wonach die auf Veranlassung des Arbeitgebers entsandten Beschäftigten und Auszubildenden über den für den Arbeitgeber zuständigen Unfallversicherungsträger versichert seien, wohingegen für die auf Eigeninitiative Lernenden durch die Klägerin Beiträge zu entrichten seien. Abgesehen davon, dass eine derartige Differenzierung nach einem Veranlassungsprinzip im Gegensatz zu der Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII im Rahmen der hier anwendbaren Regelung des § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII nicht gegeben sei, müsse davon ausgegangen werden, dass die weitaus meisten Aus- und Fortbildungsmaßnahmen der in Steuerberatungsbüros angestellten Personen vom Unternehmer/Freiberufler veranlaßt würden. Sie würden gerne gesehen und mindestens geduldet, wobei dies in der Regel eine wohlwollende Duldung sein werde. Die Angestellten der Steuerberater besuchten sozusagen die "eigene" Akademie dieser Steuerberater, der objektive, innere Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit bleibe beim Besuch einer berufsfachbezogenen Fortbildungseinrichtung bestehen. Nachdem die Beklagte bereits mit Schreiben vom 04.11.1999 dargelegt hatte, unter welchen Voraussetzungen Lernende über den Arbeitgeber versichert sind, wies sie die Widersprüche gegen die Beitragsbescheide vom 27.04.1999 und 25.04.2000 mit Bescheid vom 12.01.2001 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, beitragspflichtig seien gem. § 150 Abs. 1 SGB VII die Unternehmer, für deren Unternehmen Versicherte tätig seien oder zu denen Versicherte in einer besonderen, die Versicherung begründenden Beziehung stünden. Abweichend von der Regelung des § 153 Abs. 1 SGB VII richte sich die Höhe der Beiträge im vorliegenden Fall nach § 155 SGB VII i.V.m. § 24 Abs. 4 und § 18 Nr. 10 ihrer - der Beklagten - Satzung für die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII versicherten Schüler nach der Zahl der Versicherten. Die Zuständigkeit des Versicherungsträgers für die pflichtversicherten Personen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII richte sich gem. § 136 Abs. 3 Nr. 3 SGB VII nach dem Sachkostenträger, sodass für Personen, die die berufliche Aus- und Fortbildung in ihrem Unternehmen auf Veranlassung des Arbeitgebers durchliefen, dieser beitragspflichtig sei, dagegen für alle anderen Lernenden der Unfallversicherungsträger zuständig sei, dem die Bildungseinrichtung angehöre.

Die Klägerin hat am 29.01.2001 Klage bei dem Sozialgericht (SG) Köln erhoben und ihr Begehren weiterverfolgt. Ergänzend hat sie darauf verwiesen, die Beklagte gehe zu Unrecht von einer Beitragspflicht nach § 150 SGB VII aus. Da die Kursteilnehmer aus eigener Initiative oder der ihrer jeweiligen Arbeitgeber die Akademie besuchten, werde kein Ausbildungsverhältnis im Sinne der ersten Alternative der Vorschrift begründet. Auch die zweite Alternative des § 150 Abs. 1 SGB VII sei nicht einschlägig, da die Kursteilnehmer unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in arbeitnehmerähnlicher Weise irgendwelche der Klägerin dienende Tätigkeiten verrichteten und nicht die Klägerin die Sachkosten für die Ausbildungsmaßnahme trügen, sondern diese von den Kursteilnehmern ein Entgelt verlange. Im Übrigen sei es ihr nicht bekannt, ob die Teilnehmer, die die Kurse aus eigener Initiative besuchten, Zwecke der beruflichen Aus- und Fortbildung verfolgten. Insoweit sei ihr nicht zuzumuten, Motivforschung bei dieser speziellen Teilnehmergruppe zu betreiben.

Mit Beitragsbescheiden vom 25.04.2001 und 16.05.2002 für die Jahre 2000 und 2001 hat die Beklagte Beiträge wie in den zuvor angefochtenen Beitragsbescheiden erhoben. Sie hat ihre Auffassung bekräftigt, wonach der Gesetzgeber zum Ausgleich des gewährten Versicherungsschutzes für Personen, bei denen nicht die Möglichkeit zur Beitragserhebung nach § 150 Abs. 1 1. Halbsatz SGB VII bestehe, die Erhebung von Beiträgen zulasse. Ausgehend von den jährlich gemeldeten Schülerzahlen im Schülernachweis sei davon auszugehen, dass dort nur die nachweispflichtigen Schüler - also nicht die auf Veranlassung des Arbeitgebers entsandten - berücksichtigt würden.

Durch Urteil vom 18.07.2002, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, hat das SG die Klage abgewiesen.

Gegen das ihr am 01.08.2002 zugestellte Urteil hat die Klägerin am Montag, den 02.09.2002 Berufung eingelegt. Sie führt ergänzend aus, die Beitragsheranziehung auf der Grundlage der Satzung der Beklagten komme mangels gesetzlicher Grundlage im SGB VII nicht in Betracht. Auf Anfrage des Senats hat die Klägerin mitgeteilt, Sachkostenträger der Akademie für Steuer- und Wirtschaftsrecht sei die Akademie selbst, auch die ordnungsgemäße Abwicklung der Ausbildungsmaßnahmen erfolge in der Regie der Akademie. Eine Einflussnahme auf die Inhalte der Ausbildung über die entsendenden Arbeitgeber bestehe nicht. Wie die entsprechende Rechtslage im Nachbarland Österreich deutlich mache, seien die entsendenden Arbeitgeber beitragspflichtig, nicht aber die Klägerin. Auch hätten sich die in der Vergangenheit benutzten Formulare zur Klärung der Frage des Besuchs aus Eigeninitiative oder auf Arbeitgeberveranlassung als untauglich erwiesen, da es zu zahlreichen Abgrenzungsproblemen gekommen sei. Zudem könne der Arbeitgeber durch eine geschickte Formulierung einer eigenen Beitragspflicht entgehen, sodass allein eine objektive Bewertung heranzuziehen sei, wonach der Besuch von Fortbildungsveranstaltungen beruflich veranlaßt sei.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 18.07.2002 zu ändern und die Beitragsbescheide vom 27.04.1999 und 25.04.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.01.2001 sowie den Beitragsbescheid vom 25.04.2001 insoweit aufzuheben, als sie zu Beiträgen für die gemeldeten Lernenden herangezogen wird.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie pflichtet dem angefochtenen Urteil bei und bekräftigt ihre Auffassung, wonach die Klägerin als Sachkostenträger für die Ausbildungsmaßnahmen beitragspflichtig sei. Auch könne die Klägerin aufgrund ihrer Musterverträge und Anmeldeverträge ohne erkennbare Schwierigkeiten eine korrekte Anzahl der über sie Versicherten angeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Die Verwaltungsakte der Beklagten lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen, denn die angefochtenen Beitragsbescheide sind rechtmäßig. Die Beklagte hat die Klägerin zu Recht hinsichtlich der nicht vom Arbeitgeber entsandten Lernenden zur Beitragsentrichtung herangezogen.

Zu Recht ist das SG davon ausgegangen, dass die erhobene Klage zulässig ist. Zwar hat die Klägerin gegen den mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Beitragsbescheid vom 27.04.1999 erst mit Schreiben vom 22.10.1999 Einwendungen erhoben, sodass eine fristgerechte Anfechtung des Bescheides innerhalb der Widerspruchsfrist (§ 84 SGG) nicht festzustellen ist. Gleichwohl hat die Beklagte dieses Schreiben als Widerspruch gewertet und im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens durch Widerspruchsbescheid auch sachlich entschieden, sodass die Fristverletzung geheilt worden ist und die Bindungswirkung im gerichtlichen Verfahren nicht entgegensteht (vgl. BSGE 49, 85; BSG SozR 1500 § 87 Nr. 5).

Nach der auf Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung erfolgten Beschränkung des Klageantrages im Berufungsverfahren waren Streitgegenstand nur die auf der Grundlage des Veranlagungsbescheides vom 31.03.1998 erteilten Beitragsbescheide vom 27.04.1999 und 25.04.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.01.2001 und der Beitragsbescheid vom 25.04.2001 insoweit, als die Klägerin wegen der nicht auf Veranlassung der Arbeitgeber entsandten Teilnehmer an den Schulungskursen zu Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung herangezogen worden ist. Die weiteren Feststellungen in den angefochtenen Beitragsbescheiden hat die Klägerin demgegenüber nicht angegriffen, sodass die Bescheide insoweit bindend geworden sind.

Die Beitragspflicht der Klägerin ergibt sich aus § 150 Abs. 1 SGB VII. Danach sind beitragspflichtig die Unternehmer, für deren Unternehmen Versicherte tätig sind oder zu denen Versicherte in einer besonderen, die Versicherung begründenden Beziehung stehen. Die Teilnehmer an den Kursen sind zwar - wovon auch die Beklagte ausgegangen ist - nicht für die Klägerin tätig im Sinne der ersten Alternative der Vorschrift, stehen aber zu dieser in einer besonderen, die Versicherung begründenden Beziehung. Hierunter fallen alle diejenigen Personen, bei denen das eigene Interesse an der Tätigkeit überwiegt, wie bei den Kindergartenkindern, Schülern, Teilnehmern an Aus- und Fortbildungsveranstaltern, Besuchern von Unternehmen und Rehabilitanden etc. (vgl. Hauck, SGB VII [Kommentar] § 150 Rdnr. 11; Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung [Handkommentar] § 150 SGB VII Rdnr. 5). Auch hat der Gesetzgeber für den hier vorliegenden Fall die Unternehmereigenschaft selbst festgelegt, da gem. § 136 Abs. 3 Nr. 3 SGB VII bei Versicherten nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII der Unternehmer der Sachkostenträger ist. Dass die Klägerin Sachkostenträger im Sinne dieser Vorschrift ist, wird von ihr zwischenzeitlich nicht mehr in Zweifel gezogen, da sie nach ihren eigenen Angaben die Bildungseinrichtung ist, welche die Maßnahme institutionell durchführt, indem sie Räume, Personal und Unterrichtsmittel bereitstellt und die Maßnahme in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung durchführt (Mehrtens, a.a.O. § 136 Rdnr. 10 m.w.N.). Bei den Besuchern der von der Klägerin angebotenen Kurse handelt es sich auch - wie von den Beteiligten übereinstimmend gesehen wird - um Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII. Danach besteht Versicherungsschutz für jede Form der unsystematischen beruflichen Aus- und Fortbildung ausserhalb der schulischen und betrieblichen Ausbildung in den genannten Einrichtungen. Hiervon umfasst werden alle Bildungsmaßnahmen zur Vermittlung berufsnützlicher Kenntnisse und Fähigkeiten jeder Art und jeden Umfangs; sie müssen nicht mit dem Beruf zusammenhängen und können auch nebenher und nebenberuflich erfolgen (vgl. Mehrtens, a.a.O. § 2 SGB VII Rdnr. 7.1 f). Für die Bildungseinrichtung der Klägerin ist auch die Beklagte nach der bindenden Entscheidung über die Aufnahme in das Unternehmerverzeichnis der zuständige Unfallversicherungsträger (vgl. § 136 SGB VII).

Entgegen der Auffassung der Klägerin entfällt die Beitragspflicht auch nicht deshalb, weil die auf Eigeninitiative teilnehmenden Lernenden ebenso wie die auf Veranlassung des Arbeitgebers teilnehmenden über diesen bereits gesetzlich unfallversichert sind. Dass Personen, die auf Veranlassung des Arbeitgebers an beruflichen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen, bereits gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1SGB VII als Beschäftigte über den Arbeitgeber versichert sind, ist offenkundig und daher zwischen den Beteiligten unstreitig. Ein derartiger Versicherungsschutz setzt aber voraus, dass die Teilnahme an den Lehrgängen als Teil der betrieblichen Beschäftigung anzusehen ist und dem Unternehmen unmittelbar dient. Unfallversicherungsschutz kommt danach nur dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber die Teilnahme der Beschäftigten an einer Maßnahme veranlaßt, d.h. den Auftrag dazu gegeben hat oder sich das betriebliche Interesse auf andere unmittelbare Weise dokumentiert, z.B. durch Übernahme zumindest eines Teils der entstehenden Kosten und durch bezahlte Freistellung von der Arbeit. Der innere ursächliche Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis ist nur für Tätigkeiten zu bejahen, die für das Unternehmen unmittelbare konkrete Bedeutung haben, z.B. um wesentlich im Interesse des Unternehmens eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit im ausgeübten Beruf zu erreichen (BSG SozR 2200 § 548 Nr. 90). Demgegenüber genügen allgemeine Überlegungen, ein Verhalten der Beschäftigten könne auch betriebsnützlich sein, nicht (vgl. Mehrtens, a.a.O. § 8 SGB VII Rdnr. 7.8 m.w.N.).

Von diesem Personenkreis ist aber der hier beitragsrechtlich berücksichtigte Personenkreis zu unterscheiden, der die angebotenen Kurse auf eigene Veranlassung und eigene Kosten besucht. Dieser Personenkreis grenzt sich von dem zuvor genannten dadurch ab, dass die nach dem Beschäftigungsverhältnis geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten überhaupt erst verschafft werden, der Versicherte sich nur allgemein auf dem Laufenden hält oder sich einen beruflichen Aufstieg ermöglichen will (Ricke in Kass. Kom. § 8 SGB VII Rdnr. 56). Die Konkurrenzregelungen des § 135 SGB VII machen insoweit ebenfalls deutlich, dass der Gesetzgeber die Veranlassungsfälle im Sinne eines inneren Zusammenhangs mit dem Beschäftigungsverhältnis von den Nichtveranlassungsfällen unterscheidet. Nach § 135 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII geht die Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII einer Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII vor, wenn die Versicherten an der Aus- und Fortbildung auf Veranlassung des Unternehmers, bei dem sie beschäftigt sind, teilnehmen. Nach den im Berufungsverfahren vorgelegten Anmeldebögen für die außerhalb der Arbeitszeit durchgeführten Kurse geben die Teilnehmer eindeutig an, ob sie den Lehrgang auf Eigeninitiative hin besuchen und die Teilnehmergebühr selbst zahlen oder auf Veranlassung des Arbeitgebers, der die Teilnehmergebühr ganz oder teilweise übernimmt. Davon ausgehend ist der Beklagten beizupflichten, dass es der Klägerin anhand dieser Angaben der Kursteilnehmer eindeutig möglich ist, eine entsprechende Zuordnung vorzunehmen. Dass es bei der Ermittlung dieser Tatbestände teilweise zu gewissen Problemen kommt, entbindet die Klägerin nicht von der so erforderlichen Ermittlung.

Sind danach die Voraussetzungen für die Entstehung des Beitragsanspruchs dem Grunde nach gem. § 150 Abs. 1 SGB VII erfüllt, war es der Beklagten im Rahmen ihrer Satzungsautonomie nicht verwehrt, entsprechende Beiträge zu erheben. Die Besonderheit des vorliegenden Falls besteht darin, dass die Kursteilnehmer kein Arbeitsentgelt in dem Unternehmen der Klägerin erzielen, sodass die Berechnungsgrundlagen des § 153 SGB VII nicht anzuwenden sind. Zwar schreibt das Gesetz nicht zwingend vor, dass jeder Versicherte in dem Beitrag des Unternehmens berücksichtigt werden muss. Es liegt jedoch im Gestaltungsspielraum des Unfallversicherungsträgers, inwieweit er für diesen Personenkreis nach den §§ 155 ff. SGB VII eine Berechnungsgrundlage schafft (vgl. Hauck, a.a.O. § 153 SGB VII Rdnr. 17). Davon ausgehend hat die Beklagte nach § 155 SGB VII i.V.m. § 24 Abs. 4 ihrer Satzung die Beiträge nicht nach Arbeitsentgelten sondern nach der Zahl der Versicherten unter Berücksichtigung der Gefährdungsrisiken berechnet. Mithin bestand - entgegen der Auffassung der Klägerin - eine gesetzliche Grundlage zu der satzungsmäßig ausgeformten Beitragserhebung für Lernende nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII, die nicht auf Veranlassung des Arbeitgebers Kurse besuchen. Dass die Beklagte bei der konkreten Berechnung der Beiträge von unzutreffenden Grundlagen ausgegangen ist, ist im vorliegenden Fall weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Die Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 193 SGG zurückzuweisen. Da das Verfahren vor dem 02.01.2002 rechtshängig geworden ist, ist die Regelung des § 197 a SGG nicht anwendbar, sodass § 183 SGG in der bisherigen Fassung gilt (vgl. Meyer-Ladewig, SGG [Kommentar] 7. Auflage § 197 a Rdnr. 1).

Zur Revisionszulassung bestand kein Anlass (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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